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SK.2025.12

Bundesstrafgericht · 2025-04-10 · Deutsch CH

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 425 StPO)

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Mit Urteil SK.2024.21 vom 2. Juli 2024 verurteilte die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) A. (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen versuchter Geldfälschung (gemäss Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 und Art. 22 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, unter Anrechnung der bisher ausgestandenen Haft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs von insge- samt 595 Tagen, und auferlegte ihm die anteilsmässigen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 15'169.15 (Dispositiv-Ziff. IV.1). Am 3. Juli 2024 meldete der Gesuchsteller fristgerecht Berufung gegen das Urteil an. Mit Eingabe vom 13. August 2024 zog er die Berufungsanmeldung zurück. Mit Beschluss CA.2024.38 vom 14. Januar 2025 schrieb die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts das Berufungsverfahren betreffend den Gesuchsteller infolge Rückzugs als erledigt ab und auferlegte dem Gesuchsteller Kosten von Fr. 200.-- (Dispositiv-Ziff. V).

E. 2 Mit Schreiben vom 18. März 2025 übermittelte die Bundesanwaltschaft, Abtei- lung Urteilsvollzug, der Strafkammer das Gesuch um Erlass der Verfahrenskos- ten in Höhe von Fr. 15'169.15, datiert vom 12. März 2025 (SK pag. 1.100.001 ff.). Dem Erlassgesuch lag ein Schreiben des Gesuchstellers vom 6. März 2025 zu Grunde, in welchem dieser ausführte, dass es ihm mit seiner AHV-Rente von monatlich Fr. 960.-- unmöglich sei, die Verfahrenskosten zu bezahlen und eine Betreibung sinnlos sei; er aber die Verfahrenskosten begleichen würde, wenn er irgendwie zu Geld käme (SK pag. 1.510.008 f.).

E. 3.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Ur- teil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständi- gen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes be- stimmen. Dazu gehört auch der Entscheid über Erlass oder Stundung von Ver- fahrenskosten (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 StPO N. 25). Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen rich- terlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts ande- res bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren An- trag ein (Art. 364 Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen können die verurteilte Per- son oder andere dazu berechtigte Personen mit einem schriftlichen und begrün- deten Gesuch die Einleitung des Verfahrens beantragen (Art. 364 Abs. 2 StPO). In Vollzugsfragen ist die Bundesanwaltschaft, Abteilung Urteilsvollzug, zustän- dige Behörde (vgl. Art. 75 StBOG).

- 3 - SK.2025.12

E. 3.2 Die Zuständigkeit der Strafkammer ist gegeben, da sie das eingangs erwähnte Urteil erlassen und das Gesuch den Erlass der mit besagten Urteil dem Gesuch- steller auferlegten Verfahrenskosten zum Gegenstand hat.

E. 4.1 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind und ergänzt – wenn nötig – die Akten oder lässt weitere Erhebungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Behörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und An- träge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfah- ren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Entscheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).

E. 4.2 Der Vorsitzende der Strafkammer forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom

25. März 2025 auf, seine persönlichen und aktuellen finanziellen Verhältnisse darzulegen und zu belegen. Mit Eingabe vom 31. März 2025 ging das ausgefüllte Formular zu den persönlichen und aktuellen finanziellen Verhältnissen ohne Bei- lagen bei der Strafkammer ein (SK pag. 1.231.4.006 ff.). Von Amtes wegen holte die Strafkammer einen Betreibungsregisterauszug über den Gesuchsteller ein (SK pag. 1.231.3.001 ff.; 1.250.001). Im Übrigen bilden die Akten des Verfahrens SK.2024.21 Grundlage für den vorliegenden Entscheid.

E. 4.3 Die Bundesanwaltschaft, Abteilung Urteilsvollzug, wurde mit Schreiben des Vor- sitzenden vom 25. März 2025 eingeladen, zum Erlassgesuch Stellung zu neh- men und die bisher veranlassten Vollzugshandlungen darzulegen (SK pag. 1.400.001). Sie verzichtete auf eine Stellungnahme und reichte der Straf- kammer sämtliche Akten betr. die durchgeführten Vollzugshandlungen ein (SK pag. 1.510.001 ff.). Aus diesen geht hervor, dass dem Gesuchsteller die Verfah- renskosten in Höhe von Fr. 15'169.15 am 25. Februar 2025 erstmals in Rechnung gestellt wurde (SK pag. 1.510.007).

E. 5.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festset- zung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Art. 425 StPO gelangt indes nur zur Anwendung, wenn die finanziellen Verhältnisse der kostenpflichti- gen Person derart angespannt sind, dass eine Kostenauflage unbillig erscheint, mithin die Höhe der auferlegten Kosten die Resozialisierung bzw. das finanzielle

- 4 - SK.2025.12 Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3). Die Behörde hat in ihrem Entscheid den wirtschaftlichen Verhältnissen und auch dem Resozialisierungsgedanken Rechnung zu tragen (DOMEISEN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 425 StPO N. 3). Ein vollständiger oder teilweise Erlass der Verfahrenskosten rechtfertigt sich nur, wenn seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung der finanziellen Ver- hältnisse des Gesuchstellers eingetreten ist oder neue Umstände geltend ge- macht werden, die ein Zurückkommen auf den Kostenentscheid rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2014.20 vom 10. Dezember 2014 E. 5.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts SK.2019.11 vom 11. April 2019 E. 5).

E. 5.2 Die aktuelle finanzielle Situation des Gesuchstellers präsentiert sich aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen wie folgt: Der Gesuchsteller erhält eine mo- natliche AHV-Rente in Höhe von Fr. 960.--. Die Krankenkassenprämie beläuft sich – ohne Prämienverbilligung (siehe dazu nachfolgend) – auf Fr. 436.--. Im Formular persönliche und finanzielle Situation deklariert der Gesuchsteller zu- dem monatliche Zahlungen von Fr. 400.-- als Unterhaltsbeiträge an seine, auf den Philippinen lebende Freundin und deren Kinder. Nennenswerte Vermögens- werte besitzt der Gesuchsteller nicht (SK pag. 1.231.4.006 ff.). Gemäss Betrei- bungsregisterauszug besteht seit dem 29. März 2023 ein Verlustschein gegen den Gesuchsteller in Höhe von Fr. 279.40 (SK pag. 1.231.3.002 f.). Nach seiner Entlassung aus der Haft hat der Gesuchsteller nach eigenen Angaben wieder Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Diese betrugen gemäss der letzten, bei den Akten liegenden Steuererklärung aus dem Jahr 2021 Fr. 2'285.-- monatlich (SK.2024.21, SK pag. 13.231.2.004). Der Mietzins für seine Wohnung wird sich gemäss den Angaben des Gesuchstellers nach seiner Freilassung auf Fr. 452.-- belaufen (SK pag. 1.231.008).

E. 5.3 Gemäss den Angaben im Formular persönliche und finanzielle Situation aus dem Verfahren SK.2024.21 betrug die AHV-Rente des Gesuchstellers Fr. 950.--, die Krankenkassenprämie belief sich unter Berücksichtigung der Prämienverbilli- gung auf Fr. 163.-- (ohne Prämienverbilligung auf Fr. 436.--). Auch hier machte der Gesuchsteller einen Betrag von Fr. 400.-- als freiwillige Zahlungen zuhanden seiner Freundin und deren Kinder geltend (SK.2024.21, SK pag. 13.231.4.007 ff.). In seiner Einvernahme im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigte der Gesuchsteller, dass es sich bei den besagten «Unterhaltszahlun- gen» um freiwillige Leistungen für seine Freundin handle (SK.2024.21, SK pag.13.732.005).

E. 5.4 Seit dem Entscheiddatum vom 2. Juli 2024 in der Strafsache SK.2024.21 ist keine Verschlechterung der finanziellen Situation des Gesuchstellers eingetre- ten, vielmehr ist diese unverändert geblieben. Auch sonst liegen keine wesentlich

- 5 - SK.2025.12 veränderten Verhältnisse vor, die eine Neubeurteilung der Kostenfrage rechtfer- tigen würden. Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers sind zwar durch- aus bescheiden, dennoch ist es ihm offensichtlich auch derzeit (während der Ver- büssung seiner Haftstrafe) möglich, seine auf den Philippinen lebenden Freundin (und deren Kinder) mit monatlich Fr. 400.-- zu unterstützen. Ob seine Freundin auf den Philippinen einer Erwerbstätigkeit nachgeht und wieviel sie dabei ver- dient, ist nicht bekannt. Nach seiner in absehbarer Zeit erfolgenden Entlassung hat der Gesuchsteller alsdann erneut Anspruch auf Ergänzungsleistungen, die betragsmässig mindestens so hoch wie jene im Jahr 2021 ausfallen werden. Da- mit wird der Gesuchsteller nach Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt über monatliche Einnahmen von insgesamt mindestens Fr. 3'245.-- (AHV-Rente von Fr. 960.-- und Ergänzungsleistungen von Fr. 2'285.--) verfügen. Davon hat er seinen Mietzins von Fr. 452.-- sowie die – unter Berücksichtigung der Prämien- verbilligung analog dem Urteilszeitpunkt monatlich anfallende – Krankenkassen- prämie von ca. Fr. 163.-- zu begleichen. Monatlich verbleiben ihm damit noch rund Fr. 2'630.--. Unter Berücksichtigung des Grundbedarfs von Fr. 1'200.-- ver- leiben ihm damit noch mindestens Fr. 1'430.-- zur weiteren bzw. freien Verfü- gung. Die Zuwendungen an seine Freundin erfolgen freiwillig und sind entspre- chend nicht zu berücksichtigen. Würde der Gesuchsteller anstelle der, wie er betonte, freiwilligen Zuwendungen von monatlich Fr. 400.-- an seine Freundin (und deren Kinder) die ihm gesetzlich auferlegten Verfahrenskosten begleichen, hätte er innert knapp drei Jahren die hier gegenständlichen Verfahrenskosten vollständig beglichen. Offensichtlich kann er seit mehreren Jahren den (Unterstützungs-)Betrag von Fr. 400.-- entbeh- ren und gleichzeitig seinen Lebensunterhalt bestreiten. Dies selbst zum heutigen Zeitpunkt, obwohl ihm damit monatlich nur wenige hunderte Franken für den per- sönlichen Bedarf verbleiben. Vor diesem Hintergrund erscheint weder ein voll- ständiger noch ein teilweiser Erlass der Verfahrenskosten gerechtfertigt.

E. 5.5 Im Ergebnis ist das Gesuch abzuweisen.

E. 5.6 Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.

- 6 - SK.2025.12 Die Strafkammer erkennt: 1. Das Gesuch von A. um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Zustellung an − Bundesanwaltschaft, Abteilung Urteilsvollzug, z. Hd. Frau Aline Selber − Herrn A., c/o Justizvollzugsanstalt U. Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an −

Bundesanwaltschaft, Abteilung Urteilsvollzug

- 7 - SK.2025.12 Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 10. April 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 10. April 2025 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Stefan Heimgartner und Alberto Fabbri Gerichtsschreiberin Elena Inhelder Partei

A., zzt. in der Justizvollzugsanstalt U. Gesuchsteller

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2025.12

- 2 - SK.2025.12 Die Strafkammer erwägt: 1. Mit Urteil SK.2024.21 vom 2. Juli 2024 verurteilte die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) A. (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen versuchter Geldfälschung (gemäss Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 und Art. 22 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, unter Anrechnung der bisher ausgestandenen Haft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs von insge- samt 595 Tagen, und auferlegte ihm die anteilsmässigen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 15'169.15 (Dispositiv-Ziff. IV.1). Am 3. Juli 2024 meldete der Gesuchsteller fristgerecht Berufung gegen das Urteil an. Mit Eingabe vom 13. August 2024 zog er die Berufungsanmeldung zurück. Mit Beschluss CA.2024.38 vom 14. Januar 2025 schrieb die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts das Berufungsverfahren betreffend den Gesuchsteller infolge Rückzugs als erledigt ab und auferlegte dem Gesuchsteller Kosten von Fr. 200.-- (Dispositiv-Ziff. V). 2. Mit Schreiben vom 18. März 2025 übermittelte die Bundesanwaltschaft, Abtei- lung Urteilsvollzug, der Strafkammer das Gesuch um Erlass der Verfahrenskos- ten in Höhe von Fr. 15'169.15, datiert vom 12. März 2025 (SK pag. 1.100.001 ff.). Dem Erlassgesuch lag ein Schreiben des Gesuchstellers vom 6. März 2025 zu Grunde, in welchem dieser ausführte, dass es ihm mit seiner AHV-Rente von monatlich Fr. 960.-- unmöglich sei, die Verfahrenskosten zu bezahlen und eine Betreibung sinnlos sei; er aber die Verfahrenskosten begleichen würde, wenn er irgendwie zu Geld käme (SK pag. 1.510.008 f.). 3.

3.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Ur- teil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständi- gen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes be- stimmen. Dazu gehört auch der Entscheid über Erlass oder Stundung von Ver- fahrenskosten (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 StPO N. 25). Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen rich- terlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts ande- res bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren An- trag ein (Art. 364 Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen können die verurteilte Per- son oder andere dazu berechtigte Personen mit einem schriftlichen und begrün- deten Gesuch die Einleitung des Verfahrens beantragen (Art. 364 Abs. 2 StPO). In Vollzugsfragen ist die Bundesanwaltschaft, Abteilung Urteilsvollzug, zustän- dige Behörde (vgl. Art. 75 StBOG).

- 3 - SK.2025.12 3.2 Die Zuständigkeit der Strafkammer ist gegeben, da sie das eingangs erwähnte Urteil erlassen und das Gesuch den Erlass der mit besagten Urteil dem Gesuch- steller auferlegten Verfahrenskosten zum Gegenstand hat. 4.

4.1 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind und ergänzt – wenn nötig – die Akten oder lässt weitere Erhebungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Behörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und An- träge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfah- ren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Entscheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). 4.2 Der Vorsitzende der Strafkammer forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom

25. März 2025 auf, seine persönlichen und aktuellen finanziellen Verhältnisse darzulegen und zu belegen. Mit Eingabe vom 31. März 2025 ging das ausgefüllte Formular zu den persönlichen und aktuellen finanziellen Verhältnissen ohne Bei- lagen bei der Strafkammer ein (SK pag. 1.231.4.006 ff.). Von Amtes wegen holte die Strafkammer einen Betreibungsregisterauszug über den Gesuchsteller ein (SK pag. 1.231.3.001 ff.; 1.250.001). Im Übrigen bilden die Akten des Verfahrens SK.2024.21 Grundlage für den vorliegenden Entscheid. 4.3 Die Bundesanwaltschaft, Abteilung Urteilsvollzug, wurde mit Schreiben des Vor- sitzenden vom 25. März 2025 eingeladen, zum Erlassgesuch Stellung zu neh- men und die bisher veranlassten Vollzugshandlungen darzulegen (SK pag. 1.400.001). Sie verzichtete auf eine Stellungnahme und reichte der Straf- kammer sämtliche Akten betr. die durchgeführten Vollzugshandlungen ein (SK pag. 1.510.001 ff.). Aus diesen geht hervor, dass dem Gesuchsteller die Verfah- renskosten in Höhe von Fr. 15'169.15 am 25. Februar 2025 erstmals in Rechnung gestellt wurde (SK pag. 1.510.007). 5.

5.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festset- zung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Art. 425 StPO gelangt indes nur zur Anwendung, wenn die finanziellen Verhältnisse der kostenpflichti- gen Person derart angespannt sind, dass eine Kostenauflage unbillig erscheint, mithin die Höhe der auferlegten Kosten die Resozialisierung bzw. das finanzielle

- 4 - SK.2025.12 Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3). Die Behörde hat in ihrem Entscheid den wirtschaftlichen Verhältnissen und auch dem Resozialisierungsgedanken Rechnung zu tragen (DOMEISEN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 425 StPO N. 3). Ein vollständiger oder teilweise Erlass der Verfahrenskosten rechtfertigt sich nur, wenn seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung der finanziellen Ver- hältnisse des Gesuchstellers eingetreten ist oder neue Umstände geltend ge- macht werden, die ein Zurückkommen auf den Kostenentscheid rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2014.20 vom 10. Dezember 2014 E. 5.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts SK.2019.11 vom 11. April 2019 E. 5). 5.2 Die aktuelle finanzielle Situation des Gesuchstellers präsentiert sich aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen wie folgt: Der Gesuchsteller erhält eine mo- natliche AHV-Rente in Höhe von Fr. 960.--. Die Krankenkassenprämie beläuft sich – ohne Prämienverbilligung (siehe dazu nachfolgend) – auf Fr. 436.--. Im Formular persönliche und finanzielle Situation deklariert der Gesuchsteller zu- dem monatliche Zahlungen von Fr. 400.-- als Unterhaltsbeiträge an seine, auf den Philippinen lebende Freundin und deren Kinder. Nennenswerte Vermögens- werte besitzt der Gesuchsteller nicht (SK pag. 1.231.4.006 ff.). Gemäss Betrei- bungsregisterauszug besteht seit dem 29. März 2023 ein Verlustschein gegen den Gesuchsteller in Höhe von Fr. 279.40 (SK pag. 1.231.3.002 f.). Nach seiner Entlassung aus der Haft hat der Gesuchsteller nach eigenen Angaben wieder Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Diese betrugen gemäss der letzten, bei den Akten liegenden Steuererklärung aus dem Jahr 2021 Fr. 2'285.-- monatlich (SK.2024.21, SK pag. 13.231.2.004). Der Mietzins für seine Wohnung wird sich gemäss den Angaben des Gesuchstellers nach seiner Freilassung auf Fr. 452.-- belaufen (SK pag. 1.231.008). 5.3 Gemäss den Angaben im Formular persönliche und finanzielle Situation aus dem Verfahren SK.2024.21 betrug die AHV-Rente des Gesuchstellers Fr. 950.--, die Krankenkassenprämie belief sich unter Berücksichtigung der Prämienverbilli- gung auf Fr. 163.-- (ohne Prämienverbilligung auf Fr. 436.--). Auch hier machte der Gesuchsteller einen Betrag von Fr. 400.-- als freiwillige Zahlungen zuhanden seiner Freundin und deren Kinder geltend (SK.2024.21, SK pag. 13.231.4.007 ff.). In seiner Einvernahme im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigte der Gesuchsteller, dass es sich bei den besagten «Unterhaltszahlun- gen» um freiwillige Leistungen für seine Freundin handle (SK.2024.21, SK pag.13.732.005). 5.4 Seit dem Entscheiddatum vom 2. Juli 2024 in der Strafsache SK.2024.21 ist keine Verschlechterung der finanziellen Situation des Gesuchstellers eingetre- ten, vielmehr ist diese unverändert geblieben. Auch sonst liegen keine wesentlich

- 5 - SK.2025.12 veränderten Verhältnisse vor, die eine Neubeurteilung der Kostenfrage rechtfer- tigen würden. Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers sind zwar durch- aus bescheiden, dennoch ist es ihm offensichtlich auch derzeit (während der Ver- büssung seiner Haftstrafe) möglich, seine auf den Philippinen lebenden Freundin (und deren Kinder) mit monatlich Fr. 400.-- zu unterstützen. Ob seine Freundin auf den Philippinen einer Erwerbstätigkeit nachgeht und wieviel sie dabei ver- dient, ist nicht bekannt. Nach seiner in absehbarer Zeit erfolgenden Entlassung hat der Gesuchsteller alsdann erneut Anspruch auf Ergänzungsleistungen, die betragsmässig mindestens so hoch wie jene im Jahr 2021 ausfallen werden. Da- mit wird der Gesuchsteller nach Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt über monatliche Einnahmen von insgesamt mindestens Fr. 3'245.-- (AHV-Rente von Fr. 960.-- und Ergänzungsleistungen von Fr. 2'285.--) verfügen. Davon hat er seinen Mietzins von Fr. 452.-- sowie die – unter Berücksichtigung der Prämien- verbilligung analog dem Urteilszeitpunkt monatlich anfallende – Krankenkassen- prämie von ca. Fr. 163.-- zu begleichen. Monatlich verbleiben ihm damit noch rund Fr. 2'630.--. Unter Berücksichtigung des Grundbedarfs von Fr. 1'200.-- ver- leiben ihm damit noch mindestens Fr. 1'430.-- zur weiteren bzw. freien Verfü- gung. Die Zuwendungen an seine Freundin erfolgen freiwillig und sind entspre- chend nicht zu berücksichtigen. Würde der Gesuchsteller anstelle der, wie er betonte, freiwilligen Zuwendungen von monatlich Fr. 400.-- an seine Freundin (und deren Kinder) die ihm gesetzlich auferlegten Verfahrenskosten begleichen, hätte er innert knapp drei Jahren die hier gegenständlichen Verfahrenskosten vollständig beglichen. Offensichtlich kann er seit mehreren Jahren den (Unterstützungs-)Betrag von Fr. 400.-- entbeh- ren und gleichzeitig seinen Lebensunterhalt bestreiten. Dies selbst zum heutigen Zeitpunkt, obwohl ihm damit monatlich nur wenige hunderte Franken für den per- sönlichen Bedarf verbleiben. Vor diesem Hintergrund erscheint weder ein voll- ständiger noch ein teilweiser Erlass der Verfahrenskosten gerechtfertigt. 5.5 Im Ergebnis ist das Gesuch abzuweisen. 5.6 Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.

- 6 - SK.2025.12 Die Strafkammer erkennt: 1. Das Gesuch von A. um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Zustellung an − Bundesanwaltschaft, Abteilung Urteilsvollzug, z. Hd. Frau Aline Selber − Herrn A., c/o Justizvollzugsanstalt U. Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an −

Bundesanwaltschaft, Abteilung Urteilsvollzug

- 7 - SK.2025.12 Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 10. April 2025