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SK.2022.49

Bundesstrafgericht · 2023-03-01 · Deutsch CH

Rückzug der Einsprache; Abschreibung des Verfahrens

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren SK.2022.49 wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegen- standslos abgeschrieben.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden A. auferlegt.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter

Die Gerichtsschreiberin

- 6 - SK.2022.49 Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 1. März 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 1. März 2023 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler

gegen

A.

Gegenstand

Rückzug der Einsprache; Abschreibung des Verfah- rens B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2022.49

- 2 - SK.2022.49 Der Einzelrichter erwägt, dass: − die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: die BA) mit Strafbefehl vom 16. Mai 2022 A. (nachfolgend: der Beschuldigte) wegen Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 150.--, bedingt vollzieh- bar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 600.-- verurteilte und ihm Verfahrenskosten von Fr. 500.-- auferlegte, gleich- zeitig auf den Widerruf der mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 26. Januar 2021 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 150.-- und einer Busse von Fr. 750.-- verzichtete (SK 2.100.003 ff.); − der Strafbefehl dem Beschuldigten am 24. Mai 2022 eingeschrieben zugestellt wurde (BA 03-01-0004); − der Beschuldigte mittels Schreibens seiner Verteidigung vom 31. Mai 2022 Ein- sprache gegen den Strafbefehl erheben liess (BA 16-01-0001 f.); − die BA, nach Einvernahmen des Beschuldigten und eines Zeugen sowie nach Einholen eines schriftlichen Berichts, am Strafbefehl vom 16. Mai 2022 festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und diesen als Anklageschrift zwecks Durchführung des Hauptverfahrens der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: das Gericht) am 28. November 2022 überwies (Art. 356 Abs. 1 StPO); die BA gleichzeitig auf die Teilnahme an derselben verzichtete (SK 2.100.001 ff.); − das Gericht vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einspra- che entscheidet (Art. 356 Abs. 2 StPO); − der Strafbefehl vom 16. Mai 2022 die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Krite- rien beinhaltet und gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO formgerecht eröffnet wurde; − die Einsprache vom 31. Mai 2022 form- und fristgerecht erfolgte (Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO); − das Gericht den Beginn der Hauptverhandlung auf den 28. Februar 2023, 10:15 Uhr, festsetzte (SK 2.310.004) und den Beschuldigten sowie seine Vertei- digung auf dieses Datum vorlud (SK 2.331.001 ff.; 2.331.004 f.); − mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 die Verteidigung dem Gericht die vom Beschuldigten am 22. Dezember 2022 unterzeichnete Empfangsbestätigung der Vorladung retournierte (SK 2.331.006 f.); − am 16. Februar 2023 die Verteidigung dem Gericht schriftlich mitteilte, das Man- dat des Beschuldigten im vorliegenden Strafverfahren niedergelegt und die bis dato mit dem Gericht geführte Korrespondenz dem Beschuldigten weitergeleitet

- 3 - SK.2022.49 zu haben (SK 2.521.004) und infolgedessen das Gericht am 23. Februar 2023 der Verteidigung die Vorladung abnahm (SK 2.331.009); − kein Fall notwendiger Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO vorliegt; − sich der Beschuldigte am 28. Februar 2023 weder vor Beginn der Hauptverhand- lung noch während derselben (bzw. während der laufenden Respektshalbstunde) telefonisch oder per E-Mail beim Gericht meldete; − die Hauptverhandlung nach Ablauf der Respektshalbstunde infolge der unent- schuldigten Abwesenheit des Beschuldigten am 28. Februar 2023 um 10:51 Uhr als geschlossen erklärt wurde; − die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (Art. 356 Abs. 4 StPO); − nach der Rechtsprechung ein konkludenter Rückzug der Einsprache nur ange- nommen werden darf, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz, womit der von Art. 356 Abs. 4 StPO an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache voraussetzt, dass sich der Beschuldigte der Konse- quenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet, weshalb er hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihm verständlichen Weise zu belehren ist (vgl. BGE 146 IV 286 E. 2.2; BGE 146 IV 30 E. 1.1.1; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_324/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.4.3; 6B_1456/2021 vom 7. November 2022 E. 2.1; 6B_1143/2017 vom 1. Juni 2018, E. 1.2); − bei unentschuldigtem Fernbleiben der Einsprache erhebenden Person der Straf- befehl zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst (Art. 356 Abs. 4 i.V.m. Art. 354 Abs. 3 StPO); − der Beschuldigte in der Vorladung vom 19. Dezember 2022 auf die Rechtsfolgen gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO, wonach die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt, aufmerksam gemacht wurde (SK 2.331.002; 2.331.007) und er sich folglich der Konsequenzen seiner Unter- lassung bewusst war;

- 4 - SK.2022.49 − der Beschuldigte trotz Belehrung über die Säumnisfolgen unentschuldigt der Hauptverhandlung vom 28. Februar 2023 fernblieb; − der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 16. Mai 2022 somit zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst; − das Verfahren SK.2022.49 infolgedessen als gegenstandslos abzuschreiben ist; − sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422 ff. StPO bestimmen; − zur Regelung der Kostenfolge bei der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens grundsätzlich auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstan- denen Verfahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 3.3); − der Beschuldigte demnach – neben den ihm im (nun rechtskräftigen) Strafbefehl auferlegten Kosten des Strafbefehlsverfahrens – die Gerichtskosten zu tragen hat; − in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und lit. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162), und insbeson- dere in Berücksichtigung des vom Gericht betriebenen Aufwands bis und mit Er- öffnung der Hauptverhandlung, eine Pauschalgebühr von Fr. 1'200.-- festzuset- zen und dem Beschuldigten aufzuerlegen ist.

- 5 - SK.2022.49 Der Einzelrichter verfügt: 1. Das Verfahren SK.2022.49 wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegen- standslos abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden A. auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter

Die Gerichtsschreiberin

- 6 - SK.2022.49 Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 1. März 2023