opencaselaw.ch

SK.2021.26

Bundesstrafgericht · 2021-12-17 · Deutsch CH

Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224. StGB).

Sachverhalt

4.1.1.1 Aussagen des Beschuldigten

a) In der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Kantonspolizei Bern vom

1. August 2020 verweigerte der Beschuldigte die Aussage (pag. 13-01-0001 f.). Auch in der Einvernahme als beschuldigte Person durch die Bundesanwaltschaft vom 10. Februar 2021 verweigerte er Aussagen zur Sache; auf Frage zu seinem Gesundheitszustand als Folge der Explosion eines Gegenstands am 1. August 2020 erklärte er, dass es ihm den Umständen entsprechend gehe, und er ent- band die ihn behandelnden Ärzte vom Berufsgeheimnis (pag. 13-01-0006 ff.).

b) Mit Eingabe seiner Verteidigerin vom 30. April 2021 räumte der Beschuldigte ein, dass er am 1. August 2020 einen pyrotechnischen Gegenstand gezündet

- 9 - SK.2021.26 habe, und er machte Angaben zur von ihm dabei erlittenen Handverletzung, zum Heilungsverlauf und zu seinem aktuellen Gesundheitszustand (pag. 16-02-0038 ff.). Zum Vorfall selbst liess er ausführen: «Ausgangspunkt des Unfalls, der Ge- genstand des vorliegenden Strafverfahrens ist, ist die falsche Vorstellung meines Mandanten darüber, was er für einen Gegenstand in seiner rechten Hand hielt» (pag. 16-02-0042). Die Sanitätspolizei habe diesbezüglich im Einsatzrapport fest- gehalten: «Pat. hatte Pyrotechnik in den Finger, dachte, dass dies nur brenne, explodierte danach jedoch in der Hand rechts» (pag. 16-02-0042). Der Beschul- digte räumte sodann unter Hinweis auf eine in den Akten liegende Videoauf- nahme (pag. 10-01-0017) ein, dass er am 1. August 2020 einen pyrotechnischen Gegenstand in der Hand gehalten habe, wobei er diesen vor Ort von einer ande- ren Person ausgehändigt erhalten und wiederum eine andere Person – nicht er selber – den Gegenstand entzündet habe. Nach der Zündung sei auf dem Video ein Funkensprühen zu erkennen, und es sei zu sehen, wie er (der Beschuldigte) den pyrotechnischen Gegenstand in seiner rechten Hand am Ende gehalten habe, ihn schräg nach unten zum Boden geneigt vor sich hergetragen habe, und wie er sich von der Menschenansammlung wegbewegt habe. Dieses Verhalten decke sich mit demjenigen Verhalten, das zu erwarten sei, wenn eine Person eine Handfackel abbrennen möchte, wo das Funkensprühen zu Beginn des Ab- brennens in der Regel auf den Boden gerichtet abgewartet werde, bevor die Fa- ckel mit dem farbig brennenden Licht nach oben gerichtet gehalten oder ge- schwenkt werde. Statt ein farbig brennendes Licht zu entwickeln, sei der pyro- technische Gegenstand explodiert und habe ihn selbst schwer verletzt. Bereits seine Verletzung lege nahe, dass er nicht gewusst habe, was er in der Hand gehalten habe, andernfalls hätte er den pyrotechnischen Gegenstand unter kei- nen Umständen in der Hand haltend gezündet (pag. 16-02-0043). In Bezug auf den fraglichen Gegenstand wies die Verteidigerin darauf hin, dass gemäss Kurz- bericht des FOR vom 23. September 2020 aufgrund der aufgefundenen Spuren der Blitzknallkörper «Gladiator» oder die Rakete «Monster Knall» als für die schwere Verletzung des Beschuldigten ursächlich in Frage kommen würden. Ge- stützt auf die Fotodokumentation in den Akten, welche auch ein Bild von Blitz- knallkörpern des Typs «Gladiator» enthalte, habe der Beschuldigte ihr (der Ver- teidigerin) gegenüber bestätigt, dass es sich beim fraglichen pyrotechnischen Gegenstand um einen solchen «Gladiator» gehandelt habe (pag. 16-02-0040).

c) In der Einvernahme in der Hauptverhandlung vom 11. November 2021 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er den Anklagevorwurf nicht anerkenne. Er habe nicht bewusst einen explosionsfähigen Sprengkörper gezündet. Er sei davon ausgegangen, dass es sich dabei um eine Handfackel handle, die man in der Hand halten könne und die abbrenne bzw. ein Licht entwickle (TPF pag. 2.731.4). Zum Vorwurf, dass sich mindestens acht Personen in seiner unmittelbaren Um- gebung befunden hätten und diese einer Gefahr, einer Verletzung, ausgesetzt gewesen sein könnten, erklärte der Beschuldigte, er habe nicht wissentlich diese Personen gefährdet, weil er von einem anderen Sachverhalt ausgegangen sei,

- 10 - SK.2021.26 wo er diese Personen nicht durch Sprengstoff gefährdet hätte. Er könne die ge- naue Anzahl Personen nicht bestätigen. In der unmittelbaren Nähe hätten sich keine Personen aufgehalten, jedoch in der mittelbaren Nähe (TPF pag. 2.731.5).

Auf die Frage, wie der Abend des 31. Juli 2020 verlaufen und wie es zur Zündung des pyrotechnischen Gegenstands gekommen sei, gab der Beschuldigte zu Pro- tokoll: «An diesem Tag war das möglicherweise entscheidende Spiel der Young Boys um die Meisterschaft. Aufgrund der Pandemie und der Einschränkungen war es nicht möglich, das Spiel im Stadion zu verfolgen. Ich habe das Spiel mit Freunden und Freundinnen am Fernsehen verfolgt. Es wurde auch abgeraten, dass man sich zum Stadion begibt, damit keine zu grossen Menschenmengen entstehen. Wir gingen dann im Verlauf des Abends nach draussen. Irgendwann haben wir uns im Breitenreinquartier eingefunden, vor dem besagten Lokal, wo sich auch noch andere Personen aufgehalten haben. Die Stimmung war sehr ausgelassen und feierlich, es wurde auch schon vorher Feuerwerk gelegentlich gezündet. In der allgemeinen Euphorie wollte ich auch einmal so eine Handlicht- fackel abbrennen. Ich habe gesehen, dass eine mir unbekannte Person noch so eine Fackel hat. Ich fragte diese Person, ob ich diese Handfackel haben kann. Die Person gab mir dann die Fackel. Ich habe dann gesehen, dass die Fackel eine Zündschnur hat. Ich wollte sie anzünden, hatte aber selber kein Feuerzeug. Eine weitere Person gab mir dann Feuer. Ich entfernte mich ein paar Schritte, ca. 3-4 m, von den Personen. Aus früherer Beobachtung wusste ich, dass zuerst ein Funkenregen entstehen kann, deshalb hielt ich die Fackel ein wenig von mir weg. Ich wartete darauf, dass sich das Licht entwickelt. Dann gab es eine ziemlich grosse Explosion, was ich absolut nicht erwartet hatte. Ich ging davon aus, dass es ein Licht geben wird und ich die Fackel dann nicht mehr nach unten halten muss, sondern sie nach oben halten kann. Die Erinnerungen danach sind eher bruchstückhaft. Ich hatte zuerst einen Hörverlust und bin getaumelt. Die nächste Erinnerung ist, dass ich auf dem Boden gelegen bin, mich Personen erstversorgt haben und jemand meine Hand in die Höhe gehalten hat. Mir war dann bewusst, dass etwas sehr Schlimmes passiert sein musste. Ich hatte zuerst keine Schmer- zen, diese setzten später ein. Ich hatte sehr starke Schmerzen. Ich habe noch mitbekommen, dass die Polizei kam. Ich lag auf dem Boden und es kam mir sehr lang vor, bis die Sanität eintraf und mich erstversorgte. Ich erhielt dann sehr starke Schmerzmittel. Dann wurde ich ins Spital gebracht» (TPF pag. 2.731.5).

Der Beschuldigte bestätigte auf Nachfrage, dass er nach einer Handlichtfackel gesucht habe. Eine ihm nicht bekannte Person habe ihm dann diese Handlicht- fackel gegeben, d.h. er habe gesehen, dass diese Person eine solche habe und er habe sie gefragt, ob er das auch einmal abbrennen könne. Dann habe diese Person ihm diese Handlichtfackel gegeben. Danach habe er die Fackel in der Hand gehalten und gesehen, dass sie eine Zündschnur habe. Er habe dann nach Feuer gefragt, weil er selber keines gehabt habe. Eine andere Person habe ihm Feuer gegeben. Es habe eine Funkenentwicklung gegeben, wie er das auch schon gesehen und so erwartet habe; er habe gewusst, dass es zuerst einen

- 11 - SK.2021.26 Funkenregen geben werde, bevor das Licht komme, weshalb er die Fackel ein wenig von sich weggehalten habe. Er habe einfach darauf gewartet, dass sich das Licht voll entwickle (TPF pag. 2.731.5 f.). Auf die Frage, ob er die Handlicht- fackel, die er von der unbekannten Person erhalten habe, angeschaut habe, er- klärte der Beschuldigte, er habe einfach einen kurzen Blick darauf geworfen und den Eindruck gehabt, dass es sich von der Grösse und der Form her um eine Handlichtfackel handle, wobei er ergänzte, dass er sich damit nicht so gut aus- kenne. Er habe nichts darauf gelesen, wie etwa einen Markennamen. Gemäss seiner Erinnerung sei der Gegenstand weiss, ca. 15 cm lang und aus Karton gewesen (TPF pag. 2.731.6). Auf Vorhalt, dass er im Vorverfahren bestätigt habe, dass der fragliche Gegenstand ein sogenannter «Gladiator» gewesen sei, erklärte der Beschuldigte: «Ich habe die Akten zum Teil auch gelesen. Im Nach- hinein ist es mir natürlich auch bewusst, dass es sich nicht um eine Handlichtfa- ckel handeln konnte. Aufgrund der gefundenen Spuren gehe ich davon aus, dass es sich wahrscheinlich um einen sogenannten ‘Gladiator’ handeln muss» (TPF pag. 2.731.6). Auf die Frage, was er sich gedacht habe, als er den Gegenstand in die Hand genommen habe, gab der Beschuldigte an, er sei ein wenig aufgeregt gewesen, weil er das vorher noch nie gemacht habe. Er habe sich eigentlich auf die Lichtentwicklung gefreut, weil er grundsätzlich Feuerwerk, das nicht knalle, wie beispielsweise Zuckerstöcke und auch sonstige Lichtbilder, schön finde. Er habe sich darauf gefreut, das abzubrennen (TPF pag. 2.731.6). Auf die Frage, ob er jemanden habe verletzen oder etwas beschädigen wollen, erklärte er: «Nein, keinesfalls. Ich wollte einfach ein Feuerwerk zünden, das schön anzu- schauen ist und sonst keine anderen Wirkungen erzeugt» (TPF pag. 2.731.7). Der Beschuldigte erklärte, den «Gladiator» habe er in die Hand genommen und gezündet, weil er, wie er schon gesagt habe, davon ausgegangen sei, dass es sich um einen pyrotechnischen Gegenstand handle, den man in der Hand ab- brennen könne, und dass man sich dabei auch nicht verletze (TPF pag. 2.731.7).

Auf die Frage, ob er schon früher derartige pyrotechnische Gegenstände, seien es Handlichtfackeln, bengalische Feuerwerkskörper oder Böller, wie etwa Thun- der Kings, gezündet habe, erklärte der Beschuldigte, er habe keine grosse Er- fahrung damit. Er habe jedoch schon als Jugendlicher am 1. August Feuerwerk gezündet und bei solchen Gelegenheiten Zuckerstöcke oder auch kleine Thun- der Kings, die man auf den Boden stelle, gezündet. Aber sonst, mit anderen Böl- lern oder Handlichtfackeln, habe er bis dato keine Erfahrung gehabt. Der Be- schuldigte erklärte weiter, er habe einfach auch einmal selber eine Handlichtfa- ckel abbrennen wollen. Er habe diese aus Freudenzwecken abbrennen wollen. Es sei damals ja die Nacht vom 31. Juli auf den 1. August gewesen und in der ganzen Stadt sei sowieso viel Feuerwerk gezündet worden (TPF pag. 2.731.7).

Auf Vorhalt des Polizeivideos (pag. 10-01-0017, Minute 04:30 bis 05:30) erklärte der Beschuldigte zum Ablauf des Geschehens: «Wie ich beschrieben habe sieht man, dass ich die Fackel vom Körper weggestreckt halte und mich von der Men- schenmenge entfernt habe. Am Anfang gab es den Funkenregen und ich wartete,

- 12 - SK.2021.26 bis sich das Licht entwickeln würde. Dann gab es plötzlich und unvermittelt die- sen Knall» (TPF pag. 2.731.7 f.). Der Beschuldigte bestätigte, dass man auf dem Video sehe, dass in der Nähe etwa 8-10 Personen seien (TPF pag. 2.731.8). Er führte aus, er habe damals so gehandelt, weil er es für richtig gehalten habe. Er sei davon ausgegangen, dass man diesen Gegenstand in der Hand halten könne und dass er nicht explodiere. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass es sich um einen knallenden Gegenstand handle, durch den umstehende Personen der- art stark gefährdet werden könnten. Er sei davon ausgegangen, dass es maximal am Anfang durch den Funkenregen zu leichten Verbrennungen kommen könnte. Deshalb habe er sich auch von der Personenmenge entfernt (TPF pag. 2.731.8).

Der Beschuldigte erklärte auf die Frage nach seinem damaligen geistigen Zu- stand und ob er gewusst habe, was er tue, dass er vorher Alkohol konsumiert habe, aber dass er sich als zurechnungsfähig bezeichnen würde. Er habe genau gewusst, dass er einen pyrotechnischen Gegenstand abbrenne; er habe eine Handlichtfackel abbrennen wollen. Auf die Frage, ob es ihm auch möglich gewe- sen wäre, genau zu schauen, was er dort abbrenne, erklärte er: «Ich habe sie ja angeschaut und kam zum Schluss, dass es sich um eine Handlichtfackel handeln muss» (TPF pag. 2.731.6). Auf die Frage, ob er sich in dem Moment, als er den Gegenstand gezündet habe, Gedanken gemacht habe, dass er damit jemanden verletzen oder Sachen beschädigen könnte, erklärte er: «Ich wollte einfach ver- hindern, dass durch den am Anfang entstehenden Funkenregen vielleicht eine andere Person durch diese Funken getroffen wird. Deshalb habe ich die Fackel von mir weggestreckt und mich, wie gesagt, etwa zwei bis vier Meter von der Personengruppe entfernt, damit durch das allfällige Funkensprühen niemand verletzt oder gefährdet werden kann» (TPF pag. 2.731.6). Auf die Frage, ob es ihm nach dem Konsum von ca. 3 l Bier und 1-2 Shots Likör egal gewesen sei, was für einen Gegenstand er abbrenne, erklärte der Beschuldigte: «Keinesfalls. Wenn ich gewusst hätte, was für eine enorme Sprengkraft dieser Gegenstand hätte, ist es völlig irrational, auch wenn ich schon etwas getrunken hätte, diesen in der Hand zu behalten. […] Wie schon mehrmals gesagt, ging ich davon aus, dass es sich um eine Handlichtfackel handelte, welche man in der Hand halten kann, ohne sich dabei zu verletzen» (TPF pag. 2.731.11). Auf die Frage, ob er gewusst habe, was er tue, erklärte der Beschuldigte: «Ich wusste, dass ich eine Handlichtfackel zünden wollte. Das steht ausser Frage» (TPF pag. 2.731.12).

Der Beschuldigte bestätigte, dass er durch die Zündung des pyrotechnischen Gegenstands an der rechten Hand verletzt wurde (TPF pag. 2.731.3, 2.731.5). 4.1.1.2 Gemäss Einsatzrapport der Sanitätspolizei der Stadt Bern zum Vorfall vom 1. Au- gust 2020 wurde der Beschuldigte am Boden liegend angetroffen, betreut durch Passanten und Polizei. Er habe Pyrotechnik in den Fingern gehabt und gedacht, dass dies nur brenne, jedoch sei es danach in der Hand rechts explodiert. Weiter wurde vermerkt: «Bodycheck: Hand rechts Dig I-III teilamputiert, z.T. zerfetzt. Kleine Verbrennungen an Oberkörper und Bein rechts» (pag. 07-01-0005). Der

- 13 - SK.2021.26 Zustand der Hand wurde mit Fotos dokumentiert (pag. 07-01-0006 f.). Als Ein- satzzeit wird der 1. August 2020, 00:51:41 bis 01:45:00 Uhr, und als Zeitpunkt des Geschehens «01.08.2020 ca. 00:45 Uhr» angegeben (pag. 07-01-0004 f.). 4.1.1.3 Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 6. Oktober 2020 zum Vor- fall vom 1. August 2020 wurde das untersuchte Tatvorgehen wie folgt umschrie- ben: «B zündete in einer Menschenansammlung einen in der Schweiz nicht zu- gelassenen Feuerwerkskörper, wodurch er sich selber schwer verletzte und die anwesenden Personen in deren Gesundheit gefährdete» (pag. 10-01-0001). Der Rapport hält fest, dass es im Nachgang zu einem Fussballspiel der BSC Young Boys in der Nacht vom 31. Juli 2020 auf den 1. August 2020 in der Berner Innen- stadt und im Lorraine-Quartier zur Zündung von Pyros (pyrotechnischen Gegen- ständen) und Sprengkörpern gekommen sei. Am 1. August 2020, 00:43 Uhr, sei es an der Beundenfeldstrasse 13 vor dem Fanlokal der BSC Young Boys, im Bereich der Kreuzung Beundenfeldstrasse/Spitalackerstrasse, wo sich eine Gruppe von ca. 100 Anhängern auf der Strasse befunden habe, zu einer Explo- sion gekommen, bei welcher der Beschuldigte an der rechten Hand schwer ver- letzt worden sei. Die Einsatzkräfte der Polizei hätten den Beschuldigten an der Ecke Beundenfeldstrasse/Spitalackerstrasse liegend angetroffen; seine rechte Hand habe schwere Verletzungen (Amputation und Teilamputation von Daumen, Zeige- und Mittelfinger) aufgewiesen. Der Beschuldigte sei durch die Sanitätspo- lizei erstversorgt und ins Inselspital überführt worden. Sehr viele Personen seien zu diesem Zeitpunkt vor Ort gewesen, doch habe niemand Angaben zum Her- gang des Unfalles machen können. Keine der anwesenden Personen habe an- gegeben, durch die Detonation verletzt worden zu sein. Die Kantonspolizei habe den Vorfall auf einer Videoaufzeichnung festgehalten (pag. 10-01-0002 f.). 4.1.1.4 Gemäss Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 17. November 2020, wel- che die Örtlichkeiten am 1. August 2020 um ca. 02:40 Uhr untersuchte, wurden die sich noch auf der Strasse befindenden Rückstände der pyrotechnischen Ge- genstände, darunter solche einer «Monster Knall Rakete» (Asservat Nr. 8) und eines «Gladiators» (Asservat Nr. 11) erhoben und untersucht. Die Stationierte Polizei habe dem ausgerückten Mitarbeiter mitgeteilt, dass diverse abgebrannte pyrotechnische Gegenstände, welche zuvor von Passanten eingesammelt wor- den seien, bereits von der Polizei erhoben worden seien. Die sichergestellten Asservate seien dem FOR zur Analyse übergeben worden (pag. 10-01-0020 f.). 4.1.1.5 Das FOR kam im Kurzbericht vom 23. September 2020 (pag. 11-01-0001 ff.) zum Schluss, dass sich aufgrund des Verletzungsbildes an der Hand des Beschuldig- ten und der vor Ort gesicherten Fragmente ein Knallkörper mit grosser Ladung (d.h. mit mehr als 10 g Nettoexplosivstoffmasse [NEM]) in der Hand des Beschul- digten umgesetzt haben müsse. Diesbezüglich kämen aufgrund der gesicherten Fragmente nur der «Gladiator» (60 g Blitzknallsatz) oder die «Monster Knall Ra- kete» (15 g Blitzknallsatz) in Frage. Aufgrund der Auswertung der Videoaufzeich-

- 14 - SK.2021.26 nung der Überwachungsaufnahme der Kantonspolizei Bern stehe die Verwen- dung des «Gladiators» im Vordergrund, da der typische Abbrand eines Raketen- treibsatzes auf der Videoaufzeichnung nicht ersichtlich sei (pag. 11-01-0004). Gemäss Feststellung des FOR sind Blitzknallsätze sehr energiereiche pyrotech- nische Systeme mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit. Dementsprechend gross sind Explosionsdruck und Knalleffekt (pag. 11-01-0005). Das FOR hält im Kurz- bericht fest, der Blitzknallkörper «Gladiator» sei für die Einfuhr in die Schweiz nicht zugelassen. Er gehöre gemäss Sprengstoffgesetzgebung zur Kategorie der am Boden knallenden pyrotechnischen Gegenstände und sei der Kategorie P2 zugewiesen. Solche Gegenstände dürften nur mit Erwerbsschein erworben und durch Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden. Es seien somit keine Feuerwerkskörper zu Vergnügungszwecken gemäss den Kategorien F1 bis F4 der Sprengstoffgesetzgebung (pag. 11-01-0006). Der Bericht hält weiter fest, der aufgrund von sichergestellten Überresten untersuchte Gegenstand «Red Hand Flare», eine Handlichtfackel (Bengalfeuer), enthalte einen pyrotechnischen Satz, welcher beim Abbrand ein sehr helles Licht entwickle. Einmal in Brand gesetzt, brenne dieser unabhängig vom Sauerstoff aus der Umgebungsluft mit hohen Temperaturen ab; er könne nicht durch Eintauchen in Wasser oder Ersticken ge- löscht werden. Die beim Abbrand entstehenden Gase und Rauchpartikel könnten zu Reizungen der Schleimhäute und Atemwege führen (pag. 11-01-0006). 4.1.1.6 Im Amtsbericht des FOR vom 7. September 2021 (TPF pag. 2.264.1.12 ff.) wird

– unter Verweis auf den Kurzbericht des FOR vom 23. September 2020 hinsicht- lich der spurenkundlichen Untersuchungen – ausgeführt, dass die im Untersu- chungsbericht aufgeführte Rakete «Monster Knall» nicht als unfallursächlicher Gegenstand in Frage komme, da bei diesem Gegenstand nach dem Abbrand der Anzündung zuerst der Treibsatz (Raketenmotor) angezündet werde, was einen deutlichen «Feuerstrahl» entwickeln würde. Ein Abbrand des Treibsatzes sei auf dem Polizeivideo nicht erkennbar (TPF pag. 2.264.1.21). In Bezug auf den Ge- genstand «Gladiator» wird erwähnt, dass die Herstellerangaben zum Gegen- stand und zu den Sicherheitsbestimmungen nur von einem Printscreen aus dem Video «Gladiator 60Gr Original Italian Cracker [NEW 2015].mp4» zu entnehmen seien. Daraus gehe hervor, dass es sich um einen Gegenstand der Kategorie F4 handle, einen Knallkörper mit Blitz, und der Verkauf nur an technisch qualifizierte Personen zulässig sei. Zur Verwendung werde (u.a.) angegeben: für die Verwen- dung im Freien; Gegenstand auf den Boden legen, dann die silberne Abdeckung der Zündschnur entfernen und entzünden; danach rasch Entfernen, mindestens 20 m; Verzögerung vor der Explosion ist 10 Sekunden. Gemäss Angabe auf der Internetseite des Vertreibers weise der Gegenstand eine Nettoexplosivstoff- masse von ca. 60 g Blitzknallsatz auf (TPF pag. 2.264.1.16 f.). Der vom Hersteller vorgegebene Mindestabstand von 20 m wird vom FOR als zu gering für diesen Gegenstand beurteilt; zum Vergleich wird auf einen in der Schweiz erhältlichen pyrotechnischen Gegenstand des Typs «Knallpetarde Nr. 6» der Firma Hirt & Co.

- 15 - SK.2021.26 Fireworks AG verwiesen, welcher eine Ladung von ca. 50 g Blitzknallsatz auf- weise und bei dem ein Mindestabstand von 50 m vorgeschrieben sei (TPF pag. 2.264.1.17). Zur Videoaufzeichnung der Polizei (pag. 10-01-0017) hält das FOR fest, dass der beim Abbrand der Anzündung entstehende Funkenwurf darauf hin- deute, dass es sich um eine vergleichbare Anzündung handle wie jene, die beim Gegenstand «Gladiator» verwendet werde; es sei eine Brennzeit (Verzögerung) von ca. 12 Sekunden festzustellen, was unter Berücksichtigung der üblichen To- leranzen in der Pyrotechnik mit der Angabe von 10 Sekunden auf der Original- verpackung «Gladiator» übereinstimme. Auch die bei der Umsetzung entstan- dene Rauchentwicklung entspreche optisch der eines Blitzknallsatzes und sei vergleichbar mit der im Video «Gladiator 60Gr Original Italian Cracker [NEW 2015].mp4» ersichtlichen Rauchentwicklung. Der bei der Umsetzung entstan- dene Knall ist auf dem (tonlosen) Polizeivideo nicht zu hören und konnte daher vom FOR akustisch nicht beurteilt werden (TPF pag. 2.264.1.19). Zur Handlicht- fackel des Typs «Red Hand Flare» führte das FOR aus, dass es sich um einen pyrotechnischen Gegenstand mit einem langsam abbrennenden pyrotechni- schen Satz, einem sogenannten Bengalsatz, handle, welcher eine helle, farbige Flamme erzeuge; zusätzlich könne er Funken und/oder ein Knistern/Knattern er- zeugen, jedoch keinen Knalleffekt. Der Effektsatz werde durch einen Reisszün- der praktisch verzögerungsfrei angezündet. Gemäss Herstellerangaben könne der Gegenstand beim Abbrennen in der (ausgestreckten) Hand gehalten werden. Der Mindestsicherheitsabstand betrage 2 m (TPF pag. 2.264.1.19 f.). 4.1.1.7 Der Beschuldigte reichte einen ärztlichen Bericht des Inselspitals Bern vom

26. Oktober 2020 zu den Akten, aus welchem der Behandlungsverlauf seiner am

1. August 2020 erlittenen Handverletzung hervorgeht, sowie einen ärztlichen Operationsbericht der gleichen Institution vom 15. Januar 2021 (pag. 16-02-0047 f., 16-02-0049 f.). Gemäss Diagnose erlitt der Beschuldigte eine Amputation der Endglieder an zwei Fingern (Dig I und Dig II), eine Avulsionsamputation der Weichteile und eine Fraktur an einem weiteren Finger (Dig III) sowie Riss- Quetsch-Wunden. Die subjektive Handfunktion wurde im Bericht vom 26. Okto- ber 2020 mit aktuell 70% angegeben. Gemäss Bericht arbeitete der Beschuldigte seit 5. Oktober 2020 wieder zu 50% als Serviceangestellter (pag. 16-02-0047). Gemäss Schreiben seines Arbeitgebers vom 23. April 2021 war der Beschuldigte aufgrund des Unfalls vom 31. Juli 2020 bis 29. September 2020 zu 100% arbeits- unfähig und vom 6. Oktober bis 20. Oktober 2020 zu 50% arbeitsfähig. Danach nahm der Beschuldigte sein bisheriges Pensum wieder auf (pag. 16-02-0051). 4.1.1.8 Aufgrund dieser Beweislage, welche insbesondere durch die Angaben in der Ein- gabe der Verteidigung vom 30. April 2021 und die Aussagen des Beschuldigten in der Hauptverhandlung gestützt wird, ist erwiesen, dass der Beschuldigte am

1. August 2020, ca. um 00:45 Uhr, auf der Höhe Beundenfeldstrasse 13 in Bern einen Gegenstand des Typs «Gladiator» auf offener Strasse zur Umsetzung brachte, wobei der Beschuldigte an der Hand verletzt wurde. Ebenfalls erstellt ist, dass sich (mindestens) acht bis zehn Personen in praktisch unmittelbarer

- 16 - SK.2021.26 Umgebung des Beschuldigten befanden, als dieser den pyrotechnischen Gegen- stand zur Umsetzung brachte. Der Anklagesachverhalt ist insoweit erstellt.

In rechtlicher Hinsicht gilt es vorab zu klären, ob der Gegenstand des Typs «Gla- diator» als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB zu qualifizieren ist. Dies ist dann der Fall, wenn er eine besonders grosse Zerstörung bewirkt oder zum Zwe- cke der Zerstörung verwendet wurde (vgl. vorne E. 3.2.1). Dabei ist entschei- dend, ob durch die Art und Weise, wie der Feuerwerkskörper eingesetzt wurde, eine besonders grosse Gefährdung für Personen oder Sachen entstanden ist. 4.1.2.1 Gemäss Kurzbericht des FOR vom 23. September 2020 handelt es sich beim Gegenstand «Gladiator» um einen pyrotechnischen Gegenstand im Sinne der Sprengstoffgesetzgebung (Art. 8a SprstG und Art. 31 SprstV). Dieser sei als am Boden knallender Gegenstand gemäss Sprengstoffgesetzgebung der Kategorie P2 zugewiesen und für die Einfuhr in die Schweiz nicht zugelassen ist. Solche Gegenstände dürften nur mit Erwerbsschein erworben und durch Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden. Es seien somit keine Feuerwerkskörper zu Vergnügungszwecken gemäss den Kategorien F1 bis F4 (pag. 11-01-0006). Im Amtsbericht vom 7. September 2021 erwähnt das FOR, dass der pyrotechnische Gegenstand «Gladiator» gemäss Herstellerangabe auf einem Printscreen eines Videos des Herstellers der Kategorie F4 zugeordnet sei (TPF pag. 2.264.1.16). Die Sprengstoffverordnung definiert in Art. 5 die pyrotechnischen Gegenstände, in Art. 6 die pyrotechnischen Gegenstände zu gewerblichen Zwecken und in Art. 7 die Feuerwerkskörper. Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziff. 2 in die Kategorien F1–F4 eingeteilt (Art. 7 Abs. 1 SprstV). Die Zentralstelle für Sprengstoff und Pyrotechnik (ZSP) kann in beson- deren Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuwei- sen, wenn es aus Gründen der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschut- zes erforderlich ist (Art. 6 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 6 SprstV). Feuerwerkskörper der Kategorie F4 sind dem gewerblichen Gebrauch vorbehal- ten. Sie dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden. Sie dürfen nicht in den Detailhandel (offener Verkauf) gebracht werden (Art. 7 Abs. 5 SprstV). Die Kategorie F4 umfasst Feuerwerkskörper, die eine grosse Gefahr darstellen, die nur für die Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen vor- gesehen sind (sogenannte „Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch“) und deren Lärmpegel bei bestimmungsgemässer Verwendung die menschliche Ge- sundheit nicht gefährdet (Anhang 1 Ziff. 2.4 SprstV). Die pyrotechnischen Ge- genstände zu gewerblichen Zwecken sind in die Kategorien T1, T2, P1, P2 und P3 eingeteilt (Art. 6 Abs. 1 SprstV). Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2 und P2 dürfen nur an Personen mit Fachkenntnissen abgegeben werden (Art. 6 Abs. 3 SprstV). Eine Person mit Fachkenntnissen ist eine Person, die über einen Ausweis nach Art. 14 Abs. 2 SprstG verfügt (Art. 1a Abs. 1 lit. g SprstV).

- 17 - SK.2021.26 Ein Erwerbsschein ist für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2, P2 und F4 erforderlich (Art. 47 Abs. 1 SprstV). Da gemäss Kurzbericht des FOR die am Boden knallenden pyrotechnischen Ge- genstände in der Schweiz der Kategorie P2 zugewiesen werden, ist die Herstel- lerangabe F4 auf dem Gegenstand „Gladiator“ insoweit nicht masseblich. Es han- delt sich somit nicht um Feuerwerk zu Vergnügungszwecken im Sinne von Art. 7 lit. b SprstG. In Bezug auf seine Qualifikation als Sprengstoff ist indes letztlich entscheidend, ob dieser pyrotechnische Gegenstand eine besonders grosse Zer- störung bewirkt oder zum Zwecke der Zerstörung verwendet wurde (E. 3.2.1). 4.1.2.2 Gemäss Amtsbericht des FOR vom 7. September 2021 bezieht sich die Gefähr- lichkeit respektive Zerstörungskraft von eingesetzten pyrotechnischen Gegen- ständen auf Gefahrenbewertungen, die anhand unterschiedlicher Schädigungen von Personen vorgenommen werden können, wie z.B. Gehörtraumata oder Ver- letzung von Augen oder Gliedmassen, aber auch tödliche Verletzungen. Diese Schädigungen würden stark von der Distanz zwischen dem Explosionszentrum und der Person abhängen. Weiter sei entscheidend, ob der pyrotechnische Ge- genstand die Person lediglich berühre oder ob er von ihr umfasst, also z.B. in der Hand gehalten und dadurch eingeschlossen – sogenannt verdämmt – werde. Die Zerstörungskraft könne auch in Bezug auf Objekte, wie Fensterscheiben oder Briefkästen, beurteilt werden. Auch hier spiele die Distanz zwischen dem Explo- sionszentrum und dem Objekt sowie eine allfällige Verdämmung eine wichtige Rolle. Grundsätzlich seien frei explodierende pyrotechnische Gegenstände we- niger zerstörerisch und damit auch weniger gefährlich als an einer Person oder einem Objekt verklebte oder auf andere Weise verdämmte pyrotechnische Ge- genstände. Bei bestimmungsgemäss und unter Einhaltung der Gebrauchsanwei- sung verwendeten pyrotechnischen Gegenständen sei mit keinerlei Verletzun- gen oder Sachbeschädigungen zu rechnen. Würden die Sicherheitsabstände un- terschritten und/oder die Gegenstände nicht bestimmungsgemäss verwendet, sei mit abnehmender Distanz mit Verletzungen und/oder Sachschäden zu rech- nen. Als Verletzungen kämen Gehörschädigungen, Verbrennungen, Verletzun- gen der Haut, der Augen oder die Abtrennung einzelner Gliedmassen vor. Wür- den vitale Strukturen betroffen, könnten auch lebensbedrohliche oder tödliche Verletzungen auftreten (TPF pag. 2.264.1.17 f.). Bei Ladungen ab ca. 8 g Blitz- knallsatz sei bei einer Umsetzung in der Hand bzw. Faust einer Person mit schweren Verletzungen oder Amputation einzelner Gliedmassen zu rechnen. Bei einer Ladung von 60 g Blitzknallsatz sei bei einer Umsetzung in der Faust mit dem Verlust der ganzen Hand zu rechnen. In Bezug auf Objekte sei die Zerstö- rungskraft abhängig von Distanz und Verdämmung (TPF pag. 2.264.1.18). Der vom Beschuldigten verwendete pyrotechnische Gegenstand «Gladiator» enthält ca. 60 g Blitzknallsatz (pag. 11-01-0004). Er kann somit bei entsprechen- der Verwendungsart die vorstehend beschriebenen Verletzungen verursachen.

- 18 - SK.2021.26 4.1.2.3 Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, des Amtsberichts des FOR und des Polizeivideos (pag. 10-01-0017) steht fest, dass der Beschuldigte den (offenbar von einer Drittperson) angezündeten pyrotechnischen Gegenstand «Gladiator» bis zur Detonation in der rechten Hand hielt, d.h. während rund 10 Sekunden. Dabei bewegte er sich (aus Kameraperspektive betrachtet) über die zweispurige Fahrbahn vom Bereich des linken in den Bereich des rechten Strassenrandes. Auf diesem Strassenabschnitt befanden sich zahlreiche Personen, wovon etwa acht bis zehn Personen in der Nähe des (sich langsam fortbewegenden) Be- schuldigten. Der vom Hersteller auf dem pyrotechnischen Gegenstand angege- bene Sicherheitsabstand von 20 m – geschweige denn der vom FOR für diesen Gegenstand als notwendig erachtete Sicherheitsabstand von 50 m – wurde vom Beschuldigten bei weitem nicht eingehalten. Innerhalb eines Radius’ von 20 m von der Gefahrenquelle und unter Berücksichtigung des vom Beschuldigten zu- rückgelegten Weges während des Abbrennens der Anzündung befanden sich mehrere Personen – gemäss Eingeständnis des Beschuldigten mindestens de- ren acht bis zehn. Da der Zeitpunkt und der Ort der Umsetzung nach der Anzün- dung des pyrotechnischen Gegenstands aufgrund der Verzögerung von 10 bis 12 Sekunden nicht genau bestimmt werden kann, bestand für diese acht bis zehn Personen sowie Sachen, die diese auf oder bei sich trugen, eine konkrete Ge- fährdung. Eine Verletzung von Personen war wahrscheinlich. Das wird durch die vom Beschuldigten erlittene Handverletzung untermauert. Aufgrund der Art der Verwendung des pyrotechnischen Gegenstands, d.h. ohne Beachtung des Si- cherheitsabstands von 20 m und der bestimmungsgemässen Verwendung, ist in objektiver Hinsicht eine Verwendung zum Zwecke der Zerstörung zu bejahen. Es steht demzufolge fest, dass so, wie der Beschuldigte den pyrotechnischen Ge- genstand «Gladiator» einsetzte, es sich um Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB handelt. 4.1.2.4 Der objektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB ist nach dem Gesagten erfüllt. 4.2 In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, ob der Beschuldigte im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB mit Gefährdungsvorsatz sowie in verbrecherischer Absicht handelte.

Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.1). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hin- gegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvor- satz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 9 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.2).

- 19 - SK.2021.26

Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflicht- gemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Gemäss dieser Bestimmung ist bei Abweichen der Vorstellung des Täters über den Sachverhalt von der Wirklichkeit für den Vorsatz die Vorstellung entschei- dend (TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 13 StGB N. 1; BGE 129 IV 238 E. 3.1). Dem Irrtum gleichgestellt ist das Nichtwissen, die unvollständige Vorstellung vom Sachver- halt (TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, a.a.O., Art. 13 StGB N. 2). Die Verteidigung machte im Vorverfahren unter Hinweis auf die Akten geltend, der Beschuldigte habe nicht gewusst, was er in den Händen gehalten habe (pag. 16-02-0042 f.). An dieser Darstellung hielt der Beschuldigte in der Hauptverhand- lung fest. Anlässlich seiner Einvernahme machte er zusammengefasst geltend, er habe einen nicht explodierenden Gegenstand, eine Handlichtfackel, zu seinem Vergnügen abbrennen und dabei weder Personen gefährden oder verletzen noch Sachen beschädigen wollen. Er habe nicht gewusst, dass er statt einer Handlichtfackel einen explosiven Gegenstand – einen pyrotechnischen Gegen- stand «Gladiator» – abbrenne (vorne E. 4.1.1.1c). Die Verteidigung führt dazu aus, der Beschuldigte habe sich im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB in einem Sach- verhaltsirrtum befunden, weil er nicht einen «Böller», sondern eine Handlichtfa- ckel habe abbrennen wollen. Es liege aufgrund des ähnlichen Aussehens dieser pyrotechnischen Gegenstände eine Verwechslung vor (Plädoyernotizen S. 4-8).

4.2.3.1 Gemäss Einsatzrapport der Sanitätspolizei vom 10. August 2020 gab der Be- schuldigte an, er habe gedacht, dass der verwendete pyrotechnische Gegen- stand bloss «brenne» (pag. 07-01-0005). Im Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 17. November 2020 ist – in der Bildlegende zu sichergestellten Rück- ständen des pyrotechnischen Gegenstands «Red Hand Flare» – festgehalten, der Beschuldigte habe gegenüber der Sanitätspolizei erwähnt, dass er grund- sätzlich eine solche Handlichtfackel habe abfeuern wollen (pag. 10-01-0032). 4.2.3.2 Die Behauptung des Beschuldigten, er habe nach dem Anzünden des pyrotech- nischen Gegenstands einfach auf die Entwicklung eines roten Lichts gewartet, wie er das bei Handlichtfackeln aus seiner Beobachtung kenne, überzeugt nicht. Es steht fest, dass der Beschuldigte den pyrotechnischen Gegenstand bereits vor der Anzündung in der Hand gehalten hatte; ob dieser von ihm selber oder einer Drittperson angezündet wurde, steht nicht einwandfrei fest. Dies ist jedoch

- 20 - SK.2021.26 nicht ausschlaggebend. Der Beschuldigte wusste, dass er einen pyrotechnischen Gegenstand in der Hand hielt, und wollte einen solchen zur Zündung bringen. Dies wird auch durch die Rapporte der Sanitäts- und der Kantonspolizei gestützt. Aufgrund des Funkenwurfs sowie der Rauchentwicklung während des zehn Se- kunden dauernden Abbrennens der Anzündung war für den Beschuldigten er- kennbar, dass die Anzündung erfolgt war. Bereits in diesem Stadium konnte der Beschuldigte erkennen, dass er nicht etwa eine Handlichtfackel (Bengalfeuer) bzw. bloss einen «brennenden» Gegenstand in der Hand hielt. Eine Handlichtfa- ckel wie die «Red Hand Flare» – deren Überreste von der Polizei ebenfalls si- chergestellt wurden – erzeugt praktisch verzögerungsfrei, d.h. unmittelbar nach der Betätigung des Reisszünders, ein helles Licht (TPF pag. 2.264.1.20). Ein sol- ches Licht entstand nicht beim vom Beschuldigten verwendeten pyrotechnischen Gegenstand; vielmehr entstand ein Funkenwurf mit Rauchentwicklung, bevor der Gegenstand detonierte. Die fraglichen Produktekategorien unterscheiden sich zudem deutlich im Erscheinungsbild (pag. 11-01-0010 [Vergleichsabbildung Blitzknallkörper «Gladiator», Abbildung 3], 11-01-0011 [Vergleichsabbildung Handlichtfackel «Red Hand Flare», Abbildung 7]). Auch die Betätigung ist unter- schiedlich: Beim Gegenstand «Gladiator» muss eine Zündschnur angezündet werden, welche danach sprühend brennt, bis es zur Detonation kommt (TPF pag. 2.264.1.16 f.), während beim Gegenstand «Red Hand Flare» ein Reisszünder betätigt werden muss, worauf sich der Effektsatz verzögerungsfrei (unmittelbar) anzündet (TPF pag. 2.264.1.20). Die Verteidigung bringt diesbezüglich vor, dass Bengalfeuer auch mit Zündschnur erhältlich seien. Das Produkt «Bengallanze rot», auf welches sie beispielsweise hinweist (https://feuerwerksverkauf.ch/ben- galos-rauch/bengalos-pyros/bengallanze-rot), enthält gemäss Produkteinforma- tion auf der Homepage eine Zündschnur. Weiter ist angegeben: Farbe Rot; Ef- fektdauer ca. 60 Sekunden; Kategorie P1 – ab 18 Jahren. Dass beim Abbrennen zuerst ein Funkenregen entstehen sollte und sich erst danach ein farbiges Licht einstellen würde, geht daraus nicht hervor. Ausserdem sind auf der Verpackung, wie auf der Internetabbildung ersichtlich ist, folgende Hinweise angebracht: «FOR OUTDOOR USE ONLY; «USE ONLY UNDER PROFESSIONAL TECH- NICIAN SUPERVISION»; «SPECTATORS MUST BE 5 METERS AWAY»; «POINT AWAY FROM FLAMMABLE MATERIAL AND PEOPLE». Selbst die Si- cherheitsbestimmungen einer solchen «Bengallanze rot» wären vom Beschul- digten offensichtlich nicht eingehalten worden, und Hinweise auf einen Funken- regen nach dem Anzünden der Zündschnur, wie dies vom Beschuldigten angeb- lich erwartet wurde, liegen ebenfalls nicht vor. Aus dem Amtsbericht des FOR vom 7. September 2021 geht im Übrigen nicht hervor, dass bei der Zündung eines Bengalfeuers bzw. einer Handlichtfackel zuerst ein Funkenregen entsteht, bevor sich das farbige Licht einstellt – im Gegenteil: das Licht entsteht unmittelbar und Funken können sich zusätzlich – nicht vorgängig – einstellen (E. 4.1.1.6). Zudem war der entstandene Funkenregen weiss und es bildete sich kein rotes Licht. Der Beschuldigte kann somit aus dem Umstand, dass Bengalfeuer mit Zündschnur erhältlich sind, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch aus einer

- 21 - SK.2021.26 allenfalls gewissen Ähnlichkeit hinsichtlich Material, Beschaffenheit, Grösse, Form und Optik (Plädoyernotizen S. 6) kann er nichts für sich gewinnen. Der Beschuldigte konnte nicht davon ausgehen, der von einer fremden Person erhal- tene Gegenstand müsse aufgrund ähnlichen Aussehens eine Handlichtfackel sein. Dagegen spricht schon, dass er noch nie eine Handlichtfackel abgebrannt hatte und somit keine genaue Erinnerung von deren Aussehen haben konnte. Wenn der Beschuldigte, wie er im Vorverfahren vorbrachte, nicht gewusst hat, was für einen Gegenstand er in der Hand hielt (pag. 16-02-0043), bzw. wie er vor Gericht aussagte, gemeint hat, er halte eine Handlichtfackel in der Hand, so hätte er den funkensprühenden Gegenstand spätestens dann, als er feststellte, dass sich das von ihm erwartete rote Licht nicht eingestellt hatte, weit von sich und den umstehenden Personen wegwerfen können, um möglichst niemanden zu gefährden. Im Vorverfahren wie auch vor Gericht bestätigte der Beschuldigte im Übrigen, dass es sich beim von ihm verwendeten pyrotechnischen Gegenstand um einen sogenannten «Gladiator» handle (pag. 16-02-0040, TPF pag. 2.731.6). 4.2.3.3 Aufgrund der gesamten Umstände ist für das Gericht erwiesen, dass der Be- schuldigte einen explosionsfähigen pyrotechnischen Gegenstand umsetzen und nicht bloss eine Handlichtfackel anzünden wollte. Wie der Beschuldigte selber ausführte, wurde an jenem Abend – am Vorabend zum 1. August – in der ganzen Stadt Bern Feuerwerk gezündet – und zwar auch am Ort des Geschehens, wie die polizeilich sichergestellten und vom FOR gemäss Sprengstoffverordnung klassifizierten zahlreichen Überreste von pyrotechnischen Gegenständen nahe- legen (pag. 10-01-0020 f.; 11-01-0005). Der Beschuldigte hatte eine gewisse Er- fahrung mit dem Abbrennen von explosionsfähigen pyrotechnischen Gegenstän- den, wie «Thunder Kings», während er sogenannte Handlichtfackeln zwar vom Beobachten her kennen, selber aber bisher noch nicht gezündet haben will. Dem- nach war ihm bekannt, dass beim Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (wie etwa «Thunder Kings») Sicherheitsbestimmungen, insbesondere ein Mindestab- stand, einzuhalten ist. Es ist überdies eine allgemein bekannte Tatsache, dass bei der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen ein Mindestabstand und weitere Regeln zum Schutz umstehender Personen zu beachten sind. Um diese hat sich der Beschuldigte nicht ansatzweise gekümmert. Der Beschuldigte wollte, wie er vor Gericht ausführte, einen pyrotechnischen Gegenstand, ein Feuerwerk, zünden. Nachdem er zunächst beobachtet haben will, wie eine an- dere Person eine Handlichtfackel gezündet habe, habe er selber ebenfalls eine solche zünden wollen, und er habe diese Person erfolgreich um Abgabe einer Handlichtfackel gebeten. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte den von einer ihm unbekannten Person erhaltenen Gegenstand, obwohl er selber noch nie eine Handlichtfackel gezündet hatte, kurz und damit nur oberflächlich an- schaute und weder eine Etikette, einen Warnhinweis noch Angaben zur Handha- bung und Verwendung des Gegenstands festgestellt hat, ist zu folgern, dass er letztlich einen beliebigen pyrotechnischen Gegenstand, selbst einen explosions- fähigen, abbrennen wollte. Wie er selber ausführte, wusste er, dass von solchen

- 22 - SK.2021.26 Gegenständen eine Gefahr für Menschen ausgehen kann. Das wird gestützt durch seine Aussage, dass (bereits) der zu Beginn entstandene Funkenregen zu leichten Verbrennungen bei Personen führen kann. Es war ihm auch bewusst, dass er den Gegenstand in einer Menschenmenge, in praktisch unmittelbarer Nähe von acht bis zehn Personen, zur Umsetzung bringen würde. Den Sicher- heitsabstand von mindestens 20 m (TPF pag. 2.264.1.17) hielt er in keiner Weise ein. Daran ändert nichts, dass er sich nach dem Anzünden des Gegenstands etwa 2-4 m von der Menschenmenge wegbewegte und den Gegenstand nach unten hielt. Eine Handlichtfackel hätte er jedenfalls sofort nach dem Anzünden und ohne Gefahr für Personen in unmittelbarer Nähe in die Höhe halten können (TPF pag. 2.264.1.20). Aus seinem Verhalten während des Abbrennens des Ge- genstands – dass er diesen nach unten hielt und sich mehrere Meter von der Menschenansammlung wegbewegte – kann mithin nicht gefolgert werden, er habe sich verhalten wie eine Person, die bloss eine Handlichtfackel habe abbren- nen wollen. Dass der Beschuldigte gedacht habe, er hätte bloss einen brennba- ren Gegenstand, wie ein Bengalfeuer bzw. eine Handlichtfackel, in der Hand, muss daher als Schutzbehauptung bezeichnet werden. 4.2.3.4 Die vermeintliche Vorstellung des Beschuldigten findet nach dem Gesagten im Beweisergebnis keine Stütze. Das Vorbringen, er habe sich in einem Tatirrtum befunden, weil er nicht gewusst habe, was er in der Hand halte, ist als Schutzbe- hauptung zu werten und schliesst die Anwendung von Art. 13 Abs. 1 StGB aus. Auch ein vermeidbarer Sachverhaltsirrtum (Art. 13 Abs. 2 StGB) fällt nach dem Gesagten nicht ernsthaft in Betracht – der Beschuldigte hat sich in keiner Weise bemüht, sich zu vergewissern, was für einen Gegenstand er in der Hand hält. Eine schlichte «Verwechslung» (Plädoyernotizen S. 4, 6 f.) liegt hier nicht vor. 4.2.3.5 Der Beschuldigte hat demnach bewusst und gewollt einen explosionsfähigen py- rotechnischen Gegenstand verwendet und zur Umsetzung gebracht. Er wollte, wie er selber sagte, einen pyrotechnischen Gegenstand zünden. Er kannte mithin die Gefahr und handelte trotzdem. Eine Verletzung von Personen oder eine Be- schädigung von Sachen war dabei wahrscheinlich. Der Beschuldigte wusste, dass er mit seinem Verhalten Leib und Leben von mehreren Menschen und frem- des Eigentum (Gegenstände, wie etwa Kleider) gefährdete. Ob er die Verwirkli- chung der Gefahr wollte oder nicht, oder sie allenfalls nur in Kauf nahm, ist nicht relevant. Der Gefährdungsvorsatz ist nach dem Gesagten zu bejahen.

Der Beschuldigte bestreitet, in verbrecherischer Absicht gehandelt zu haben. Er macht geltend, er habe den pyrotechnischen Gegenstand zu seinem Vergnügen und im Rahmen der allgemeinen Euphorie vor Ort gezündet. Keinesfalls habe er damit jemanden verletzen oder etwas beschädigen wollen (TPF pag. 2.731.5-7). 4.2.4.1 In mehreren aus der Rechtsprechung bekannten Fällen zu Art. 224 Abs. 1 StGB warf die Täterschaft jeweils einen bzw. mehrere pyrotechnische Gegenstände in

- 23 - SK.2021.26 Richtung einer Person oder Personengruppe, beispielsweise in einem Fussball- stadion auf den Stadionrasen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2017 bzw. 6B_1278/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.6.4), oder in Richtung von (mit zahl- reichen Passagieren besetzten) öffentlichen Verkehrsmitteln an einer Bushalte- stelle (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7). In den genannten Fällen wurde eine verbrecherische (Eventual-)Absicht angenommen. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte den pyrotechnischen Gegenstand zwi- schen der Zündung und der Detonation nicht in Richtung von Personen oder Sa- chen geworfen; auch ist keine Wurf- oder eine ähnliche Bewegung erstellt. Viel- mehr hat sich der Gegenstand in seiner Hand umgesetzt und diese verletzt. Diese Umstände sprechen an sich zunächst gegen eine verbrecherische Absicht. Indessen braucht diese Absicht nicht eine direkte gewesen zu sein; es genügt bereits die Eventualabsicht, ein weiteres Verbrechen oder Vergehen zu begehen. 4.2.4.2 In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal «ohne verbrecherische Absicht» hielt das Bundesgericht im Urteil 6B_79/2019 vom 5. August 2019, E. 1.7.2, fest: Unter Art. 225 StGB fällt, wer bei einer rechtmässigen Handhabung von Sprengstoff z.B. zu industriellen oder Forschungszwecken (z.B. ein Chemieprofessor; ein Ar- beiter, der eine Mine legt) Personen oder fremdes Eigentum gefährdet, aber nicht verletzen will. Auch der Eigentümer, der ein ihm gehörendes Objekt (z.B. einen Wurzelstock) sprengen will, um es zu beseitigen, und der dabei Leib, Leben oder Eigentum Dritter wissentlich gefährdet, wird von Art. 225 StGB erfasst. Nicht auf Art. 225 StGB berufen kann sich demgegenüber, wer Leib, Leben oder Eigentum Dritter durch Sprengstoff ohne legalen Zweck einer konkreten Gefahr aussetzt, wenn er dabei in Kauf nimmt, dass es aufgrund der gesetzten Gefahr zu einer Körperverletzung oder Sachbeschädigung kommt. Insoweit genügt nach der Rechtsprechung Eventualvorsatz. Auch wer mit dem eigentlichen Ziel handelt, Personen zu erschrecken, nicht jedoch zu verletzen, ist daher nach Art. 224 StGB und nicht nach Art. 225 StGB strafbar, wenn er durch die von ihm gesetzte Gefahr eine Verletzung von Personen oder Eigentum eventualvorsätzlich in Kauf nimmt. 4.2.4.3 Gemäss seinen Angaben wollte der Beschuldigte zu seinem Vergnügen ein Feu- erwerk zünden. Auf das Motiv kommt es aber nicht an. Beweismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte einen in der Schweiz nicht zugelassenen bzw. illegalen Feuerwerkskörper des Typs «Gladiator» mit einem Blitzknallsatz von 60 Gramm in praktisch unmittelbarer Nähe von mehreren Personen gezündet hat. Solche Feuerwerkskörper stellen eine sehr grosse Gefahr dar, weshalb sie grundsätzlich nur für die Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind und ein Erwerbsschein erforderlich ist. Wer, wie der Beschuldigte, alkoholisiert, mit einer gewissen Unbedarftheit und Gleichgültigkeit einen solchen illegalen py- rotechnischen Gegenstand in massiver Unterschreitung der Sicherheitsabstände in unmittelbarer Nähe von Menschen zündet, verfolgt nicht nur keinen legalen Zweck, sondern nimmt insbesondere in Kauf, dass Personen verletzt oder Sa-

- 24 - SK.2021.26 chen beschädigt werden können. Das ergibt sich auch daraus, dass der Beschul- digte sich schon beim Funkenregen Gewahr war, dass Personen Brandverlet- zungen erleiden könnten, weshalb er sich ein wenig von der Menschenmenge entfernte. Umso mehr nahm er in Kauf, dass infolge der Detonation des pyro- technischen Gegenstands Personen verletzt und Sachen beschädigt werden können. Das Inkaufnehmen manifestierte sich letztlich auch darin, dass der Be- schuldigte selber als Folge der Gefahrsetzung an einer Hand verletzt wurde. Der Beschuldigte hat mittels Sprengstoff (E. 4.1.2) ohne legalen Zweck Leib, Le- ben und fremdes Eigentum einer konkreten Gefahr ausgesetzt und dabei in Kauf genommen, dass es aufgrund der gesetzten Gefahr zu einer Körperverletzung oder Sachbeschädigung kommt. Eine Eventualabsicht der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen, nämlich einer Körperverletzung umstehender Per- sonen und einer Sachbeschädigung hinsichtlich der von diesen Personen getra- genen Gegenstände, ist erwiesen.

Der Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB ist somit in subjektiver Hinsicht erfüllt. 4.3 Der Beschuldigte hat sich der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB schul- dig gemacht. Eine Prüfung des Sachverhalts im Sinne des vom Gericht vorge- nommenen Würdigungsvorbehalts gemäss Art. 225 Abs. 1 StGB erübrigt sich. 5. Strafzumessung 5.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden be- stimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkre- ten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). 5.2 Art. 224 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an. Der ordent- liche Strafrahmen beträgt 1 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 40 Abs. 2 StGB).

- 25 - SK.2021.26 5.3 Tatverschulden

In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mindestens acht bis zehn Menschen an Leib und Leben sowie deren Eigentum (Kleider und mitgeführte Gegenstände) konkret gefährdete. Das Ausmass der Gefährdung war erheblich und eine Verletzung dieser Personen wahrscheinlich, was schon die von ihm selbst erlittene Verletzung aufzeigt. Der Beschuldigte musste auf- grund der nicht genau bestimmbaren Verzögerung der Zündung damit rechnen, dass sich der pyrotechnische Gegenstand jederzeit umsetzen konnte. Auch musste er damit rechnen, dass sich während des Abbrennens der Anzündung weitere Personen in seine Nähe hätten begeben können, da sich zu diesem Zeit- punkt zahlreiche, gemäss Polizeibericht etwa hundert Personen auf jenem Stras- senabschnitt befanden. Das objektive Tatverschulden ist gerade noch leicht.

In subjektiver Hinsicht steht fest, dass der Beschuldigte die Tat und deren Folgen leicht hätte vermeiden können. Er zündete zu seinem eigenen Vergnügen einen in der Schweiz nicht zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand in der Nähe von mindestens acht bis zehn Personen, ohne sich um einen Mindestabstand und Sicherheitsbestimmungen zu kümmern. Sein Handeln ist letztlich als rücksichts- und verantwortungslos zu bezeichnen und in keiner Weise zu rechtfertigen.

Gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB ist bei der Strafzumessung mildernd zu berücksich- tigen, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Der Beschuldigte macht keinen Schuldminderungsgrund im Sinne dieser Bestim- mung geltend und bezeichnet sich als «zurechnungsfähig» (TPF pag. 2.731.6). Er war im Tatzeitpunkt offenbar alkoholisiert – nach eigener Angabe konsumierte er im Verlauf jenes Abends ca. drei Liter Bier und ein bis zwei Shots Likör (pag. 07-01-0005, TPF pag. 2.731.10). Die bei ihm entnommene Blutprobe wurde nicht analysiert (pag. 10-01-0003). Der Beschuldigte erklärte, er habe aktiv nach einem pyrotechnischen Gegenstand gesucht und einen solchen selber abbrennen wol- len (TPF pag. 2.731.5 f.). Er habe gewusst, was er tue (TPF pag. 2.731.12). Der Beschuldigte handelte überlegt und konnte sein Handeln uneingeschränkt steuern. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war durch die Alkoholisierung nicht im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB eingeschränkt (zur Frage der Schuldfä- higkeit bei Alkoholisierung vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. Au- gust 2019 E. 2.3.2). Eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB liegt somit nicht vor. Das subjektive Tatverschulden ist gerade noch leicht.

Aufgrund des insgesamt gerade noch leichten Verschuldens ist die Strafe am unteren Rand des Strafrahmens anzusiedeln. Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr erscheint damit angemessen.

- 26 - SK.2021.26 5.4 Betroffenheit des Täters durch seine Tat (Art. 54 StGB)

Nach Art. 54 StGB, der im Wesentlichen Art. 66bis aStGB entspricht, sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Ge- richt oder einer Bestrafung ab, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Die Bestimmung richtet sich somit an Untersuchungs-, Anklage- und Gerichtsbehör- den. In klaren Fällen erlaubt sie, bereits von einer Strafverfolgung abzusehen, um dem Betroffenen ein langes und aufwendiges Verfahren zu ersparen, das unter Umständen ebenso belastend sein kann wie die Verurteilung selbst. Eine Strafbefreiung hat zu erfolgen, wenn er schon genug bestraft erscheint und die Ausgleichsfunktion der Strafe bereits erfüllt ist (Botschaft vom 24. April 1991 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgeset- zes, BBl 1985 II 1019 f. Ziff. 211; BGE 137 IV 105 E. 2.3). Das Bundesgericht hielt in BGE 117 IV 245 E. 2a S. 247 unter Hinweis auf die Botschaft des Bun- desrates (a.a.O.) fest, dass die Betroffenheit des Täters schwer und diese direkte Folge seiner Tat, mit anderen Worten des verübten Deliktes, sein müsse. Nach der Rechtsprechung ist Art. 54 StGB jedenfalls dann verletzt, wenn die Be- stimmung in einem Falle nicht Anwendung findet, wo ein leichtes Verschulden sehr schwere direkte Folgen für den Täter nach sich zieht, bzw. dort angewendet wird, wo ein schweres Verschulden lediglich zu einer leichten Betroffenheit des Täters geführt hat (BGE 119 IV 280 E. 1a). Zwischen diesen beiden Extremen hat der Richter nach Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu ent- scheiden, wobei er über ein weites Ermessen verfügt (BGE 119 IV 280 E. 1a; BGE 117 IV 245 E. 2a). Ist daher aufgrund der Tatfolgen die Anwendung von Art. 54 StGB nicht zum vornherein ausgeschlossen, hat der Richter zunächst die Strafe ohne Berücksichtigung der Auswirkungen der Tat für den Täter zuzumes- sen, um diese Einsatzstrafe sodann gegen die eine unmittelbare Folge seiner Tat darstellende Betroffenheit des Täters abzuwägen (BGE 119 IV 280 E. 1a; BGE 117 IV 245 E. 2b). Bei dieser Abwägung kann sich zeigen, dass eine gänz- liche Strafbefreiung nicht in Frage kommt, aber angesichts der grossen Betrof- fenheit des Täters als unmittelbare Folge seiner Tat nur eine niedrigere Strafe als die Einsatzstrafe und gegebenenfalls auch als die innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zulässige niedrigste Strafe angemessen erscheint (BGE 119 IV 280 E. 1a; zum Ganzen: BGE 121 IV 162 E. 2d). Das Bundesgericht bejahte in BGE 121 IV 162 E. 2e die Möglichkeit einer Strafbefreiung oder Strafmilderung in Anwendung von Art. 54 StGB auch bei Vorsatzdelikten.

Bei den gemeingefährlichen Delikten, unter welche Art. 224 StGB eingeordnet ist, genügt die Gefährdung des geschützten Rechtsgutes; darunter sind Leib und Leben sowie fremdes Eigentum zu verstehen (ROELLI, a.a.O., vor Art. 221 StGB N. 15). In Verübung eines Gefährdungsdelikts wurde der Beschuldigte selber an der Hand verletzt. Seine Verletzung ist demnach unmittelbare Folge seiner Tat. Die Anwendung von Art. 54 StGB ist grundsätzlich zu prüfen.

- 27 - SK.2021.26

Es liegt ein gerade noch leichtes Tatverschulden vor. Dieses Verschulden ist in Relation zu den vom Beschuldigten selbst erlittenen Folgen seiner Tat zu setzen.

Der Beschuldigte wurde am 1. August 2020 am Tatort notfallmässig erstversorgt und im Inselspital Bern ambulant behandelt; ein Spitalaufenthalt war nicht not- wendig. Gemäss ärztlichem Bericht vom 26. Oktober 2020 erlitt der Beschuldigte an der rechten Hand durch Feuerwerkskörper eine Amputation der Endglieder an zwei Fingern (Dig I und Dig II), eine Avulsionsamputation der Weichteile und eine Fraktur an einem weiteren Finger (Dig III) sowie Riss-Quetsch-Wunden. Am

15. September 2020 wurde er operiert. Der Heilungsverlauf wurde als subjektiv gut bezeichnet. Die subjektive Handfunktion wurde mit (aktuell) 70% angegeben. Gemäss Bericht arbeitete der Beschuldigte seit 5. Oktober 2020 wieder zu 50% als Serviceangestellter und ein Vollzeiteinsatz war ab der folgenden Woche ge- plant. Gemäss Angabe des Beschuldigten habe er keine Schmerzmittel benötigt und die Handtherapie im Hause durchgeführt. Er habe berichtet, schon wieder recht gut Gegenstände manipulierten zu können und auch wieder problemlos schreiben zu können. Die Kraft und die ganz feinen Bewegungen der rechten Hand seien noch eingeschränkt, ebenso die Sensibilität. Der Bericht hält ein sub- jektiv und objektiv sehr zufriedenstellendes Ergebnis fest (pag. 16-02-0047 f.). Gemäss ärztlichem Bericht vom 15. Januar 2021 wurden am 11. Januar 2021 operativ Nagelreste am Daumenstumpf rechts entfernt. Es habe sich vier Monate postoperativ ein guter klinischer Verlauf gezeigt (pag. 16-02-0049). In der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe heute mit Einschränkungen zu leben. Er könne die rechte Hand nicht mehr so gebrauchen wie vorher. Der Heilungsverlauf sei gut gewesen; die medizinischen Eingriffe seien abgeschlossen. Die Therapie sei seit diesem Sommer abgeschlossen. Feinmotorische Sachen seien nicht mehr so möglich wie vorher, entweder sei es gar nicht mehr möglich oder er müsse das nun mit der linken Hand erledigen. Die rechte Hand sei schmerz- und kälteempfindlicher geworden. Abgesehen davon gehe es ihm gesundheitlich gut. In Bezug auf die Einschränkungen im Alltag und bei der Arbeit erklärte der Beschuldigte, im Alltag betreffe es ganz banale Sa- chen, z.B. Schuhe binden. Bei der Arbeit müsse er Sachen mit der linken Hand statt mit der rechten Hand ergreifen; es falle ihm auch vermehrt mal etwas her- unter. Die Griffkraft sei am Anfang reduziert gewesen. In den täglichen Abläufen erachte er sich als in mittlerem Mass eingeschränkt (TPF pag. 2.731.3). Gemäss Schreiben seines Arbeitgebers vom 23. April 2021 war der Beschuldigte vom 31. Juli 2020 bis 29. September 2020 zu 100% arbeitsunfähig und vom

6. Oktober bis 20. Oktober 2020 zu 50% arbeitsfähig. Danach nahm der Beschul- digte sein bisheriges Pensum wieder auf (pag. 16-02-0051). In der Einvernahme vom 10. Februar 2021 erklärte der Beschuldigte, es gehe ihm «den Umständen entsprechend» (pag. 13-01-0008). Gemäss Eingabe der Verteidigung vom

30. April 2021 schätzte der Beschuldigte die Handfunktion «weiterhin auf ca.

- 28 - SK.2021.26 70%» ein (pag. 16-02-0039). In der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, sein Beschäftigungsgrad betrage 80%, wie vor dem Vorfall (TPF pag. 2.731.2).

Die medizinische Behandlung der vom Beschuldigten erlittenen Handverletzung verlief erfolgreich. Hinsichtlich der Beweglichkeit, Feinmotorik und Sensibilität der Finger bzw. Restfinger lassen die ärztlichen Berichte sowie die Angaben des Be- schuldigten nicht auf eine erhebliche Beeinträchtigung schliessen. Der Beschul- digte war rund zwei Monate zu 100% und danach noch rund drei Wochen zu 50% arbeitsunfähig. Seither ist er wieder voll arbeitsfähig bzw. wie vor dem Unfall zu 80% tätig, mit teilweise verändertem Arbeitseinsatz an der gleichen Arbeitsstelle. Als dauernde körperliche Beeinträchtigung ist die Teilamputation an Daumen und Zeigefinger der rechten Hand (Endglieder Dig I und Dig II) zu bezeichnen; der Mittelfinger erlitt einen Bruch und eine Weichteilamputation. Die Teilamputation des Daumens kann in unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht aufgrund der Ta- belle zur Integritätsentschädigung mit 5% bemessen werden; der Verlust von bloss einem Glied eines weiteren Fingers und von Weichteilen eines dritten Fin- gers ist in dieser Hinsicht nicht relevant (vgl. Art. 36 Verordnung über die Unfall- versicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202] i.V.m. UVV Anhang 3: Integritätsentschädigung in der Höhe von 5% bei Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers oder eines Gliedes des Daumens; Integritätsschä- den, die gemäss dieser Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung). Der Beschuldigte macht geltend, dass die Funktion der rech- ten Hand in subjektiver Hinsicht weiterhin nur zu 70% gegeben sei. Nennenswerte Einschränkungen bei der Arbeit oder im Alltag bestehen nicht, zu- mindest nicht von erheblicher Art. Eine psychische Betroffenheit besteht nicht.

Die vom Beschuldigten erlittenen physischen Verletzungen sind mithin nicht von einer Schwere, dass er im Sinne von Art. 54 StGB durch die Tat schwer betroffen ist. Ein vollständiger Verzicht auf Bestrafung fällt daher nicht in Betracht. Auf- grund des leichten Verschuldens und der zwar bleibenden, aber eher geringen körperlichen Beeinträchtigungen ist eine teilweise Reduktion der Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe angezeigt. Die Strafe ist demnach unterhalb der niedrigsten Strafe des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Aufgrund der ge- samten Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten angemessen. 5.5 Täterkomponenten

Der Beschuldigte ist 35-jährig. Er ist alleinstehend, hat keine Kinder und keine familiären Unterhaltspflichten. Er ist als Serviceangestellter tätig. Er war als Folge der bei seiner Straftat erlittenen Handverletzung vom 1. August 2020 bis 29. Sep- tember 2020 zu 100% arbeitsunfähig, danach bis zum 20. Oktober 2020 zu 50% arbeitsfähig. Seither ist er wieder im Umfang seines früheren Pensums von 80% tätig (pag. 16-02-0051; TPF pag. 2.731.2). Sein Arbeitgeber leistete aufgrund des

- 29 - SK.2021.26 Unfalls eine Lohnfortzahlung auf Basis der zuvor geleisteten Arbeitsstunden (pag. 16-02-0051). Gemäss Angabe in der Hauptverhandlung erzielt der Be- schuldigte ein monatliches Einkommen von Fr. 2'200.-- bis Fr. 2'400.-- netto, zu- züglich Trinkgelder (TPF pag. 2.731.2). Die Wohnkosten des Beschuldigten be- tragen monatlich Fr. 1'300.-- (pag. 16-02-0018; TPF pag. 2.731.2). Die Kranken- kassenprämie beträgt Fr. 150.-- (TPF pag. 2.731.4). Die Operation und Heilung seiner Verletzung verlief positiv. Gemäss eigener Angabe ist seine Hand derzeit /wieder zu 70% funktionsfähig (pag. 16-02-0039). Gemäss Steuerveranlagung 2019 (Einspracheentscheid vom 31. Dezember 2020) hatte der Beschuldigte ein Einkommen von Fr. 24'187.-- und ein Vermögen von Fr. 23'000.--. Gemäss Steuererklärung 2020 hatte er ein Einkommen von Fr. 20'715.-- und ein Vermö- gen von Fr. 17'299.--. Der Beschuldigte hat heute keine nennenswerten Vermö- genswerte (TPF pag. 2.731.2). Er ist nicht im Betreibungsregister verzeichnet.

Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 13. Januar 2021 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung (mehrfache Tatbegehung), Be- schimpfung sowie Diebstahls (geringfügiger Vermögenswert), begangen in Bern in der Zeit vom 13. bis 15. April 2019 bzw. am 14. Juni 2019, mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 900.-- bestraft (pag. 23-00-0002 ff.). Die Vorfälle vom 13./14. April 2019 stehen im Zusammenhang mit einer sponta- nen Meisterfeier von Anhängern des Fussballclubs Young Boys in der Stadt Bern, bei welcher auch pyrotechnische Gegenstände abgefeuert wurden. Die an- lässlich eines Überfallalarms an den Ort ausgerückten Polizisten der Kantonspo- lizei Bern wurden von mehreren Personen, darunter der Beschuldigte, massiv angepöbelt und angegriffen. Sieben Polizisten wurden verletzt. Der Beschuldigte wurde gegen drei Polizisten tätlich (u.a. Faustschläge gegen den Kopf, Schlag mit einem Bierbecher gegen den Kopf) und beschimpfte einen Polizisten. Wäh- rend der versuchten Anhaltung durch die Polizei stachelte der Beschuldigte den Mob an, die Polizisten anzugreifen und «fertig zu machen»; ca. 20 Personen be- warfen die Polizei mit Gegenständen. Der Beschuldigte hatte die Ausschreitun- gen massgeblich mindestens mitverursacht. Beim Vorfall vom 15. April 2019 be- schädigte und verunreinigte eine Gruppe von Personen, die dem «Fanlager» der Young Boys zugeordnet werden konnten, die Lokalitäten einer Bar. Dabei entzog sich der Beschuldigte einer Personenkontrolle der Polizei (pag. 23-00-0003). Auch beim Ladendiebstahl vom 14. Juni 2019 entzog sich der Beschuldigte mit- tels Flucht (erfolgreich) einer Kontrolle der Polizei (pag. 23-00-0003). Da der Beschuldigte für diese Taten mit Strafbefehl vom 13. Januar 2021 verur- teilt wurde, ist er hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden strafbaren Hand- lung vom 1. August 2020 nicht im rechtstechnischen Sinne vorbestraft. Indessen zeigt sich, dass er nach den Vorfällen von 2019 erneut straffällig geworden ist.

- 30 - SK.2021.26 Der Vorfall vom 1. August 2020 steht in einem sachlichen Konnex zu den Aus- schreitungen vom April 2019; beides geschah anlässlich von «Fussballfesten».

Der Beschuldigte ist sozial integriert. Er weist keine besondere Strafempfindlich- keit auf. Die vorliegend auszufällende Strafe wirkt sich auf sein Leben – auch nicht im Hinblick auf eine allfällige Weiterbildung im sozialen Bereich – nicht in besonderer, im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigender Weise aus.

Die Täterkomponenten wirken sich auf die Strafzumessung insgesamt neutral aus. Demnach ist die konkrete Strafe auf 8 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 5.6 Andere Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe (E. 5.7) liegen nicht vor. 5.7 Zusatzstrafe

Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt das Gericht die Zu- satzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

Die Strafkammer hat eine Tat zu beurteilen, die der Beschuldigte begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist (Strafbefehl der Regiona- len Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. Januar 2021; E. 5.5.2). Damit ist grundsätzlich die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 2 StGB zu prüfen. Da indes – anders als im Strafbefehl – eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, fällt eine Zu- satzstrafe mangels Gleichartigkeit der Strafart (BGE 144 IV 217 E. 3) nicht in Betracht. Die vorliegende Strafe ist somit als eigenständige Strafe auszufällen. 5.8 Bedingter Strafvollzug

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren oder einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).

Das Gericht erachtet die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB als erfüllt. Der Beschuldigte wurde zwar bereits vor der vorliegend zu beurteilenden Tat straffällig. Mit der erneuten, nunmehr weit gravierenderen und ausserdem in einem sachlichen Kontext zu den früheren Taten stehenden Straftat zeigt er auf, dass er Mühe bekundet, sich an die Rechtsordnung zu halten. Die früheren Taten fallen indes nicht derart stark ins Gewicht, dass vorliegend eine unbedingte Strafe notwendig erscheint. Der Beschuldigte ist im Übrigen sozial integriert und hat eine Arbeitsstelle. Diese Um- stände sollten sich stabilisierend auf seine persönlichen Verhältnisse auswirken. Das Gericht geht unter diesen Umständen davon aus, dass die vorliegende Be- strafung – und insbesondere die persönliche Betroffenheit durch die Tat – dem

- 31 - SK.2021.26 Beschuldigten eine «Lehre» sein wird und ihn von künftigem strafbaren Verhalten abhalten wird. Es kann ihm insgesamt keine schlechte Prognose gestellt werden. Der bedingte Strafvollzug kann dem Beschuldigten demzufolge gewährt werden.

Dem (gerade noch leichten) Verschulden entsprechend erachtet das Gericht eine Probezeit von zwei Jahren als angezeigt (Art. 44 StGB). 6. Beschlagnahmte Gegenstände / Einziehung 6.1 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Der Sicherungseinziehung unterliegen ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). 6.2 Die Bundesanwaltschaft hat die beschlagnahmten Gegenstände in der Anklage bezeichnet (pag. 03-00-0003). Sie beantragt die Einziehung und Vernichtung die- ser Gegenstände, soweit sie nicht dem Beschuldigten zurückzugeben sind. Der Beschuldigte beantragt die Herausgabe per persönlichen Gegenstände (Kleider). 6.3 In Anwendung der zitierten Gesetzesbestimmungen sind die folgenden be- schlagnahmten Gegenstände einzuziehen und zu vernichten:

- A014’139’652, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Papier- und Kunststofffrag- mente,

- A014’139’674, Überreste pyrotechnischer Gegenstand Wischasservat, - A014’139’629, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Kartonfragment,

- A014’140’171, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Red Hand Flare,

- A014’139’674, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Wischasservat,

- A014’139’685, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, div. durch Uniformpolizei ein- gesammelte abgebrannte pyrotechnische Gegenstände,

- A014’139’641, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Papier- und Kartonfragmente,

- A014’139’663, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Papier- und Kartonfragmente,

- A014’139’630, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Kunststoffteil, Stützfuss Thun- der.

- 32 - SK.2021.26 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten zu- rückgegeben:

- A014’139’969, Kleider (Schuhe weiss, kurze Hose schwarz, Shorts schwarz, Socken grau). 7. Verfahrenskosten 7.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt- schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR).

Die Gebühr der Bundesanwaltschaft für das Vorverfahren ist antragsgemäss auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR.

Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren wird gemäss Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR auf Fr. 2’000.-- festgesetzt. 7.2 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (GRIESSER, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 426 StPO N. 3). Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen. Die Kausalität der angefallenen Ver- fahrenshandlungen ist gegeben. Die auferlegbaren Verfahrenskosten – ohne die Kosten der amtlichen Verteidigung – betragen insgesamt Fr. 4’000.--.

- 33 - SK.2021.26 8. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 8.1 Mit Verfügung vom 5. Januar 2021 setzte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwäl- tin Annina Mullis als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten (Art. 132 i.V.m. Art. 130 StPO) mit Wirkung ab 11. Dezember 2020 ein (BA pag. 16-02-0026 f.). In der Folge wurde Rechtsanwältin Annina Mullis für die Zeit bis Ende 2021 durch Rechtsanwalt Moritz Grossenbacher substituiert (pag. 16-02-0055). Die amtliche Verteidigung erstreckt sich auf das gerichtliche Verfahren (Art. 134 StPO in fine). Die Strafkammer ist zur Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO). 8.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te- lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindes- tens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten ver- gütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stunden- ansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Ge- mäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 8.3 Die Verteidigung beantragt mit Kostennote vom 11. November 2021 eine Ent- schädigung von total Fr. 11'411.80 (umfassend Arbeitsaufwand 35.5 Std inkl. Hauptverhandlung und Urteilsbesprechung, Reise-/Wartezeit 11.33 Std., Ausla- gen und MWST; das weitere Total von Fr. 13'677.80 ist offenbar ein Versehen). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist wie folgt festzusetzen: Arbeitszeit gemäss Kostennote für die Zeit bis 9. November 2021 (exkl. Haupt- verhandlung) 1'830 Min.; zuzüglich Hauptverhandlung vom 11. November 2021 (11.00-12.05 Uhr / 13.30-15.10 Uhr) 165 Min., Urteilseröffnung vom 17. Dezem- ber 2021 60 Min., Urteilsbesprechung 60 Min.; Total Arbeitszeit 2'115 Min.= 35.25 Std. Entschädigung für Arbeitszeit: 35.25 Std. à Fr. 230.-- = Fr. 8'107.50.

- 34 - SK.2021.26 Reise-/Wartezeit (Umfang gemäss Kostennote: 680 Min.): Reisezeit 11. Novem- ber 2021 und 17. Dezember 2021 (Bern-Bellinzona retour) 2 x 6 Std. = 12 Std.; Wartezeit pauschal 2 Std.; Total Reise-/Wartezeit 14 Std. Entschädigung für Reise-/Wartezeit: 14 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 2'800.--. Total Honorar: Fr. 10'907.50. Als Auslagen sind zu berücksichtigen: Fotokopien Fr. 22.--, Porti Fr. 59.90, Rei- sekosten 11. November 2021 (Kostennote) Fr. 83.--, Reisekosten 17. Dezember 2021 (Tageskarte 1. Kl. zum Halbtax-Abo) Fr. 127.--; Total Auslagen Fr. 291.90. Das ergibt folgende Zusammenstellung: Honorar Fr. 10'907.50, Auslagen Fr. 291.90, Zwischentotal Fr. 11'199.40; Mehrwertsteuer 7.7% = Fr. 862.35. Die Entschädigung ist auf Fr. 12'061.75 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. 8.4 Der Beschuldigte ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, der Eidgenos- senschaft die Entschädigung für seine amtliche Verteidigung vollumfänglich zu- rückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

- 35 - SK.2021.26 Der Einzelrichter erkennt: I. 1. A. wird schuldig gesprochen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB). 2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Beschlagnahmte Gegenstände 3.1 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet:

- A014’139’652, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Papier- und Kunststofffragmente,

- A014’139’674, Überreste pyrotechnischer Gegenstand Wischasservat, - A014’139’629, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Kartonfragment,

- A014’140’171, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Red Hand Flare,

- A014’139’674, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Wischasservat,

- A014’139’685, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, div. durch Uniformpolizei einge- sammelte abgebrannte pyrotechnische Gegenstände,

- A014’139’641, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Papier- und Kartonfragmente,

- A014’139’663, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Papier- und Kartonfragmente,

- A014’139’630, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Kunststoffteil, Stützfuss Thunder. 3.2 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden A. zurückgegeben:

- A014’139’969, Kleider (Schuhe weiss, kurze Hose schwarz, Shorts schwarz, Socken grau). 4. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 4‘000.-- (Gebühr Vorverfahren Fr. 2‘000.--; Ge- richtsgebühr Fr. 2‘000.--) und werden A. auferlegt.

Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. 5. Rechtsanwältin Annina Mullis und Rechtsanwalt Moritz Grossenbacher werden für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit insgesamt Fr. 12‘061.75 (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

- 36 - SK.2021.26 II. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an − Bundesanwaltschaft − Rechtsanwalt Moritz Grossenbacher (Verteidiger von A.) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- 37 - SK.2021.26 Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar- tikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 23. Dezember 2021

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 August 2020, ca. um 00:45 Uhr, auf der Höhe Beundenfeldstrasse 13 in Bern einen Gegenstand des Typs «Gladiator» auf offener Strasse zur Umsetzung brachte, wobei der Beschuldigte an der Hand verletzt wurde. Ebenfalls erstellt ist, dass sich (mindestens) acht bis zehn Personen in praktisch unmittelbarer

- 16 - SK.2021.26 Umgebung des Beschuldigten befanden, als dieser den pyrotechnischen Gegen- stand zur Umsetzung brachte. Der Anklagesachverhalt ist insoweit erstellt.

In rechtlicher Hinsicht gilt es vorab zu klären, ob der Gegenstand des Typs «Gla- diator» als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB zu qualifizieren ist. Dies ist dann der Fall, wenn er eine besonders grosse Zerstörung bewirkt oder zum Zwe- cke der Zerstörung verwendet wurde (vgl. vorne E. 3.2.1). Dabei ist entschei- dend, ob durch die Art und Weise, wie der Feuerwerkskörper eingesetzt wurde, eine besonders grosse Gefährdung für Personen oder Sachen entstanden ist. 4.1.2.1 Gemäss Kurzbericht des FOR vom 23. September 2020 handelt es sich beim Gegenstand «Gladiator» um einen pyrotechnischen Gegenstand im Sinne der Sprengstoffgesetzgebung (Art. 8a SprstG und Art. 31 SprstV). Dieser sei als am Boden knallender Gegenstand gemäss Sprengstoffgesetzgebung der Kategorie P2 zugewiesen und für die Einfuhr in die Schweiz nicht zugelassen ist. Solche Gegenstände dürften nur mit Erwerbsschein erworben und durch Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden. Es seien somit keine Feuerwerkskörper zu Vergnügungszwecken gemäss den Kategorien F1 bis F4 (pag. 11-01-0006). Im Amtsbericht vom 7. September 2021 erwähnt das FOR, dass der pyrotechnische Gegenstand «Gladiator» gemäss Herstellerangabe auf einem Printscreen eines Videos des Herstellers der Kategorie F4 zugeordnet sei (TPF pag. 2.264.1.16). Die Sprengstoffverordnung definiert in Art. 5 die pyrotechnischen Gegenstände, in Art. 6 die pyrotechnischen Gegenstände zu gewerblichen Zwecken und in Art. 7 die Feuerwerkskörper. Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziff. 2 in die Kategorien F1–F4 eingeteilt (Art. 7 Abs. 1 SprstV). Die Zentralstelle für Sprengstoff und Pyrotechnik (ZSP) kann in beson- deren Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuwei- sen, wenn es aus Gründen der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschut- zes erforderlich ist (Art. 6 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 6 SprstV). Feuerwerkskörper der Kategorie F4 sind dem gewerblichen Gebrauch vorbehal- ten. Sie dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden. Sie dürfen nicht in den Detailhandel (offener Verkauf) gebracht werden (Art. 7 Abs. 5 SprstV). Die Kategorie F4 umfasst Feuerwerkskörper, die eine grosse Gefahr darstellen, die nur für die Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen vor- gesehen sind (sogenannte „Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch“) und deren Lärmpegel bei bestimmungsgemässer Verwendung die menschliche Ge- sundheit nicht gefährdet (Anhang 1 Ziff. 2.4 SprstV). Die pyrotechnischen Ge- genstände zu gewerblichen Zwecken sind in die Kategorien T1, T2, P1, P2 und P3 eingeteilt (Art. 6 Abs. 1 SprstV). Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2 und P2 dürfen nur an Personen mit Fachkenntnissen abgegeben werden (Art. 6 Abs. 3 SprstV). Eine Person mit Fachkenntnissen ist eine Person, die über einen Ausweis nach Art. 14 Abs. 2 SprstG verfügt (Art. 1a Abs. 1 lit. g SprstV).

- 17 - SK.2021.26 Ein Erwerbsschein ist für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2, P2 und F4 erforderlich (Art. 47 Abs. 1 SprstV). Da gemäss Kurzbericht des FOR die am Boden knallenden pyrotechnischen Ge- genstände in der Schweiz der Kategorie P2 zugewiesen werden, ist die Herstel- lerangabe F4 auf dem Gegenstand „Gladiator“ insoweit nicht masseblich. Es han- delt sich somit nicht um Feuerwerk zu Vergnügungszwecken im Sinne von Art. 7 lit. b SprstG. In Bezug auf seine Qualifikation als Sprengstoff ist indes letztlich entscheidend, ob dieser pyrotechnische Gegenstand eine besonders grosse Zer- störung bewirkt oder zum Zwecke der Zerstörung verwendet wurde (E. 3.2.1). 4.1.2.2 Gemäss Amtsbericht des FOR vom 7. September 2021 bezieht sich die Gefähr- lichkeit respektive Zerstörungskraft von eingesetzten pyrotechnischen Gegen- ständen auf Gefahrenbewertungen, die anhand unterschiedlicher Schädigungen von Personen vorgenommen werden können, wie z.B. Gehörtraumata oder Ver- letzung von Augen oder Gliedmassen, aber auch tödliche Verletzungen. Diese Schädigungen würden stark von der Distanz zwischen dem Explosionszentrum und der Person abhängen. Weiter sei entscheidend, ob der pyrotechnische Ge- genstand die Person lediglich berühre oder ob er von ihr umfasst, also z.B. in der Hand gehalten und dadurch eingeschlossen – sogenannt verdämmt – werde. Die Zerstörungskraft könne auch in Bezug auf Objekte, wie Fensterscheiben oder Briefkästen, beurteilt werden. Auch hier spiele die Distanz zwischen dem Explo- sionszentrum und dem Objekt sowie eine allfällige Verdämmung eine wichtige Rolle. Grundsätzlich seien frei explodierende pyrotechnische Gegenstände we- niger zerstörerisch und damit auch weniger gefährlich als an einer Person oder einem Objekt verklebte oder auf andere Weise verdämmte pyrotechnische Ge- genstände. Bei bestimmungsgemäss und unter Einhaltung der Gebrauchsanwei- sung verwendeten pyrotechnischen Gegenständen sei mit keinerlei Verletzun- gen oder Sachbeschädigungen zu rechnen. Würden die Sicherheitsabstände un- terschritten und/oder die Gegenstände nicht bestimmungsgemäss verwendet, sei mit abnehmender Distanz mit Verletzungen und/oder Sachschäden zu rech- nen. Als Verletzungen kämen Gehörschädigungen, Verbrennungen, Verletzun- gen der Haut, der Augen oder die Abtrennung einzelner Gliedmassen vor. Wür- den vitale Strukturen betroffen, könnten auch lebensbedrohliche oder tödliche Verletzungen auftreten (TPF pag. 2.264.1.17 f.). Bei Ladungen ab ca. 8 g Blitz- knallsatz sei bei einer Umsetzung in der Hand bzw. Faust einer Person mit schweren Verletzungen oder Amputation einzelner Gliedmassen zu rechnen. Bei einer Ladung von 60 g Blitzknallsatz sei bei einer Umsetzung in der Faust mit dem Verlust der ganzen Hand zu rechnen. In Bezug auf Objekte sei die Zerstö- rungskraft abhängig von Distanz und Verdämmung (TPF pag. 2.264.1.18). Der vom Beschuldigten verwendete pyrotechnische Gegenstand «Gladiator» enthält ca. 60 g Blitzknallsatz (pag. 11-01-0004). Er kann somit bei entsprechen- der Verwendungsart die vorstehend beschriebenen Verletzungen verursachen.

- 18 - SK.2021.26 4.1.2.3 Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, des Amtsberichts des FOR und des Polizeivideos (pag. 10-01-0017) steht fest, dass der Beschuldigte den (offenbar von einer Drittperson) angezündeten pyrotechnischen Gegenstand «Gladiator» bis zur Detonation in der rechten Hand hielt, d.h. während rund 10 Sekunden. Dabei bewegte er sich (aus Kameraperspektive betrachtet) über die zweispurige Fahrbahn vom Bereich des linken in den Bereich des rechten Strassenrandes. Auf diesem Strassenabschnitt befanden sich zahlreiche Personen, wovon etwa acht bis zehn Personen in der Nähe des (sich langsam fortbewegenden) Be- schuldigten. Der vom Hersteller auf dem pyrotechnischen Gegenstand angege- bene Sicherheitsabstand von 20 m – geschweige denn der vom FOR für diesen Gegenstand als notwendig erachtete Sicherheitsabstand von 50 m – wurde vom Beschuldigten bei weitem nicht eingehalten. Innerhalb eines Radius’ von 20 m von der Gefahrenquelle und unter Berücksichtigung des vom Beschuldigten zu- rückgelegten Weges während des Abbrennens der Anzündung befanden sich mehrere Personen – gemäss Eingeständnis des Beschuldigten mindestens de- ren acht bis zehn. Da der Zeitpunkt und der Ort der Umsetzung nach der Anzün- dung des pyrotechnischen Gegenstands aufgrund der Verzögerung von 10 bis 12 Sekunden nicht genau bestimmt werden kann, bestand für diese acht bis zehn Personen sowie Sachen, die diese auf oder bei sich trugen, eine konkrete Ge- fährdung. Eine Verletzung von Personen war wahrscheinlich. Das wird durch die vom Beschuldigten erlittene Handverletzung untermauert. Aufgrund der Art der Verwendung des pyrotechnischen Gegenstands, d.h. ohne Beachtung des Si- cherheitsabstands von 20 m und der bestimmungsgemässen Verwendung, ist in objektiver Hinsicht eine Verwendung zum Zwecke der Zerstörung zu bejahen. Es steht demzufolge fest, dass so, wie der Beschuldigte den pyrotechnischen Ge- genstand «Gladiator» einsetzte, es sich um Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB handelt. 4.1.2.4 Der objektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB ist nach dem Gesagten erfüllt. 4.2 In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, ob der Beschuldigte im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB mit Gefährdungsvorsatz sowie in verbrecherischer Absicht handelte.

Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.1). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hin- gegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvor- satz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 9 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.2).

- 19 - SK.2021.26

Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflicht- gemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Gemäss dieser Bestimmung ist bei Abweichen der Vorstellung des Täters über den Sachverhalt von der Wirklichkeit für den Vorsatz die Vorstellung entschei- dend (TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 13 StGB N. 1; BGE 129 IV 238 E. 3.1). Dem Irrtum gleichgestellt ist das Nichtwissen, die unvollständige Vorstellung vom Sachver- halt (TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, a.a.O., Art. 13 StGB N. 2). Die Verteidigung machte im Vorverfahren unter Hinweis auf die Akten geltend, der Beschuldigte habe nicht gewusst, was er in den Händen gehalten habe (pag. 16-02-0042 f.). An dieser Darstellung hielt der Beschuldigte in der Hauptverhand- lung fest. Anlässlich seiner Einvernahme machte er zusammengefasst geltend, er habe einen nicht explodierenden Gegenstand, eine Handlichtfackel, zu seinem Vergnügen abbrennen und dabei weder Personen gefährden oder verletzen noch Sachen beschädigen wollen. Er habe nicht gewusst, dass er statt einer Handlichtfackel einen explosiven Gegenstand – einen pyrotechnischen Gegen- stand «Gladiator» – abbrenne (vorne E. 4.1.1.1c). Die Verteidigung führt dazu aus, der Beschuldigte habe sich im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB in einem Sach- verhaltsirrtum befunden, weil er nicht einen «Böller», sondern eine Handlichtfa- ckel habe abbrennen wollen. Es liege aufgrund des ähnlichen Aussehens dieser pyrotechnischen Gegenstände eine Verwechslung vor (Plädoyernotizen S. 4-8).

4.2.3.1 Gemäss Einsatzrapport der Sanitätspolizei vom 10. August 2020 gab der Be- schuldigte an, er habe gedacht, dass der verwendete pyrotechnische Gegen- stand bloss «brenne» (pag. 07-01-0005). Im Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 17. November 2020 ist – in der Bildlegende zu sichergestellten Rück- ständen des pyrotechnischen Gegenstands «Red Hand Flare» – festgehalten, der Beschuldigte habe gegenüber der Sanitätspolizei erwähnt, dass er grund- sätzlich eine solche Handlichtfackel habe abfeuern wollen (pag. 10-01-0032). 4.2.3.2 Die Behauptung des Beschuldigten, er habe nach dem Anzünden des pyrotech- nischen Gegenstands einfach auf die Entwicklung eines roten Lichts gewartet, wie er das bei Handlichtfackeln aus seiner Beobachtung kenne, überzeugt nicht. Es steht fest, dass der Beschuldigte den pyrotechnischen Gegenstand bereits vor der Anzündung in der Hand gehalten hatte; ob dieser von ihm selber oder einer Drittperson angezündet wurde, steht nicht einwandfrei fest. Dies ist jedoch

- 20 - SK.2021.26 nicht ausschlaggebend. Der Beschuldigte wusste, dass er einen pyrotechnischen Gegenstand in der Hand hielt, und wollte einen solchen zur Zündung bringen. Dies wird auch durch die Rapporte der Sanitäts- und der Kantonspolizei gestützt. Aufgrund des Funkenwurfs sowie der Rauchentwicklung während des zehn Se- kunden dauernden Abbrennens der Anzündung war für den Beschuldigten er- kennbar, dass die Anzündung erfolgt war. Bereits in diesem Stadium konnte der Beschuldigte erkennen, dass er nicht etwa eine Handlichtfackel (Bengalfeuer) bzw. bloss einen «brennenden» Gegenstand in der Hand hielt. Eine Handlichtfa- ckel wie die «Red Hand Flare» – deren Überreste von der Polizei ebenfalls si- chergestellt wurden – erzeugt praktisch verzögerungsfrei, d.h. unmittelbar nach der Betätigung des Reisszünders, ein helles Licht (TPF pag. 2.264.1.20). Ein sol- ches Licht entstand nicht beim vom Beschuldigten verwendeten pyrotechnischen Gegenstand; vielmehr entstand ein Funkenwurf mit Rauchentwicklung, bevor der Gegenstand detonierte. Die fraglichen Produktekategorien unterscheiden sich zudem deutlich im Erscheinungsbild (pag. 11-01-0010 [Vergleichsabbildung Blitzknallkörper «Gladiator», Abbildung 3], 11-01-0011 [Vergleichsabbildung Handlichtfackel «Red Hand Flare», Abbildung 7]). Auch die Betätigung ist unter- schiedlich: Beim Gegenstand «Gladiator» muss eine Zündschnur angezündet werden, welche danach sprühend brennt, bis es zur Detonation kommt (TPF pag. 2.264.1.16 f.), während beim Gegenstand «Red Hand Flare» ein Reisszünder betätigt werden muss, worauf sich der Effektsatz verzögerungsfrei (unmittelbar) anzündet (TPF pag. 2.264.1.20). Die Verteidigung bringt diesbezüglich vor, dass Bengalfeuer auch mit Zündschnur erhältlich seien. Das Produkt «Bengallanze rot», auf welches sie beispielsweise hinweist (https://feuerwerksverkauf.ch/ben- galos-rauch/bengalos-pyros/bengallanze-rot), enthält gemäss Produkteinforma- tion auf der Homepage eine Zündschnur. Weiter ist angegeben: Farbe Rot; Ef- fektdauer ca. 60 Sekunden; Kategorie P1 – ab 18 Jahren. Dass beim Abbrennen zuerst ein Funkenregen entstehen sollte und sich erst danach ein farbiges Licht einstellen würde, geht daraus nicht hervor. Ausserdem sind auf der Verpackung, wie auf der Internetabbildung ersichtlich ist, folgende Hinweise angebracht: «FOR OUTDOOR USE ONLY; «USE ONLY UNDER PROFESSIONAL TECH- NICIAN SUPERVISION»; «SPECTATORS MUST BE 5 METERS AWAY»; «POINT AWAY FROM FLAMMABLE MATERIAL AND PEOPLE». Selbst die Si- cherheitsbestimmungen einer solchen «Bengallanze rot» wären vom Beschul- digten offensichtlich nicht eingehalten worden, und Hinweise auf einen Funken- regen nach dem Anzünden der Zündschnur, wie dies vom Beschuldigten angeb- lich erwartet wurde, liegen ebenfalls nicht vor. Aus dem Amtsbericht des FOR vom 7. September 2021 geht im Übrigen nicht hervor, dass bei der Zündung eines Bengalfeuers bzw. einer Handlichtfackel zuerst ein Funkenregen entsteht, bevor sich das farbige Licht einstellt – im Gegenteil: das Licht entsteht unmittelbar und Funken können sich zusätzlich – nicht vorgängig – einstellen (E. 4.1.1.6). Zudem war der entstandene Funkenregen weiss und es bildete sich kein rotes Licht. Der Beschuldigte kann somit aus dem Umstand, dass Bengalfeuer mit Zündschnur erhältlich sind, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch aus einer

- 21 - SK.2021.26 allenfalls gewissen Ähnlichkeit hinsichtlich Material, Beschaffenheit, Grösse, Form und Optik (Plädoyernotizen S. 6) kann er nichts für sich gewinnen. Der Beschuldigte konnte nicht davon ausgehen, der von einer fremden Person erhal- tene Gegenstand müsse aufgrund ähnlichen Aussehens eine Handlichtfackel sein. Dagegen spricht schon, dass er noch nie eine Handlichtfackel abgebrannt hatte und somit keine genaue Erinnerung von deren Aussehen haben konnte. Wenn der Beschuldigte, wie er im Vorverfahren vorbrachte, nicht gewusst hat, was für einen Gegenstand er in der Hand hielt (pag. 16-02-0043), bzw. wie er vor Gericht aussagte, gemeint hat, er halte eine Handlichtfackel in der Hand, so hätte er den funkensprühenden Gegenstand spätestens dann, als er feststellte, dass sich das von ihm erwartete rote Licht nicht eingestellt hatte, weit von sich und den umstehenden Personen wegwerfen können, um möglichst niemanden zu gefährden. Im Vorverfahren wie auch vor Gericht bestätigte der Beschuldigte im Übrigen, dass es sich beim von ihm verwendeten pyrotechnischen Gegenstand um einen sogenannten «Gladiator» handle (pag. 16-02-0040, TPF pag. 2.731.6). 4.2.3.3 Aufgrund der gesamten Umstände ist für das Gericht erwiesen, dass der Be- schuldigte einen explosionsfähigen pyrotechnischen Gegenstand umsetzen und nicht bloss eine Handlichtfackel anzünden wollte. Wie der Beschuldigte selber ausführte, wurde an jenem Abend – am Vorabend zum 1. August – in der ganzen Stadt Bern Feuerwerk gezündet – und zwar auch am Ort des Geschehens, wie die polizeilich sichergestellten und vom FOR gemäss Sprengstoffverordnung klassifizierten zahlreichen Überreste von pyrotechnischen Gegenständen nahe- legen (pag. 10-01-0020 f.; 11-01-0005). Der Beschuldigte hatte eine gewisse Er- fahrung mit dem Abbrennen von explosionsfähigen pyrotechnischen Gegenstän- den, wie «Thunder Kings», während er sogenannte Handlichtfackeln zwar vom Beobachten her kennen, selber aber bisher noch nicht gezündet haben will. Dem- nach war ihm bekannt, dass beim Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (wie etwa «Thunder Kings») Sicherheitsbestimmungen, insbesondere ein Mindestab- stand, einzuhalten ist. Es ist überdies eine allgemein bekannte Tatsache, dass bei der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen ein Mindestabstand und weitere Regeln zum Schutz umstehender Personen zu beachten sind. Um diese hat sich der Beschuldigte nicht ansatzweise gekümmert. Der Beschuldigte wollte, wie er vor Gericht ausführte, einen pyrotechnischen Gegenstand, ein Feuerwerk, zünden. Nachdem er zunächst beobachtet haben will, wie eine an- dere Person eine Handlichtfackel gezündet habe, habe er selber ebenfalls eine solche zünden wollen, und er habe diese Person erfolgreich um Abgabe einer Handlichtfackel gebeten. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte den von einer ihm unbekannten Person erhaltenen Gegenstand, obwohl er selber noch nie eine Handlichtfackel gezündet hatte, kurz und damit nur oberflächlich an- schaute und weder eine Etikette, einen Warnhinweis noch Angaben zur Handha- bung und Verwendung des Gegenstands festgestellt hat, ist zu folgern, dass er letztlich einen beliebigen pyrotechnischen Gegenstand, selbst einen explosions- fähigen, abbrennen wollte. Wie er selber ausführte, wusste er, dass von solchen

- 22 - SK.2021.26 Gegenständen eine Gefahr für Menschen ausgehen kann. Das wird gestützt durch seine Aussage, dass (bereits) der zu Beginn entstandene Funkenregen zu leichten Verbrennungen bei Personen führen kann. Es war ihm auch bewusst, dass er den Gegenstand in einer Menschenmenge, in praktisch unmittelbarer Nähe von acht bis zehn Personen, zur Umsetzung bringen würde. Den Sicher- heitsabstand von mindestens 20 m (TPF pag. 2.264.1.17) hielt er in keiner Weise ein. Daran ändert nichts, dass er sich nach dem Anzünden des Gegenstands etwa 2-4 m von der Menschenmenge wegbewegte und den Gegenstand nach unten hielt. Eine Handlichtfackel hätte er jedenfalls sofort nach dem Anzünden und ohne Gefahr für Personen in unmittelbarer Nähe in die Höhe halten können (TPF pag. 2.264.1.20). Aus seinem Verhalten während des Abbrennens des Ge- genstands – dass er diesen nach unten hielt und sich mehrere Meter von der Menschenansammlung wegbewegte – kann mithin nicht gefolgert werden, er habe sich verhalten wie eine Person, die bloss eine Handlichtfackel habe abbren- nen wollen. Dass der Beschuldigte gedacht habe, er hätte bloss einen brennba- ren Gegenstand, wie ein Bengalfeuer bzw. eine Handlichtfackel, in der Hand, muss daher als Schutzbehauptung bezeichnet werden. 4.2.3.4 Die vermeintliche Vorstellung des Beschuldigten findet nach dem Gesagten im Beweisergebnis keine Stütze. Das Vorbringen, er habe sich in einem Tatirrtum befunden, weil er nicht gewusst habe, was er in der Hand halte, ist als Schutzbe- hauptung zu werten und schliesst die Anwendung von Art. 13 Abs. 1 StGB aus. Auch ein vermeidbarer Sachverhaltsirrtum (Art. 13 Abs. 2 StGB) fällt nach dem Gesagten nicht ernsthaft in Betracht – der Beschuldigte hat sich in keiner Weise bemüht, sich zu vergewissern, was für einen Gegenstand er in der Hand hält. Eine schlichte «Verwechslung» (Plädoyernotizen S. 4, 6 f.) liegt hier nicht vor. 4.2.3.5 Der Beschuldigte hat demnach bewusst und gewollt einen explosionsfähigen py- rotechnischen Gegenstand verwendet und zur Umsetzung gebracht. Er wollte, wie er selber sagte, einen pyrotechnischen Gegenstand zünden. Er kannte mithin die Gefahr und handelte trotzdem. Eine Verletzung von Personen oder eine Be- schädigung von Sachen war dabei wahrscheinlich. Der Beschuldigte wusste, dass er mit seinem Verhalten Leib und Leben von mehreren Menschen und frem- des Eigentum (Gegenstände, wie etwa Kleider) gefährdete. Ob er die Verwirkli- chung der Gefahr wollte oder nicht, oder sie allenfalls nur in Kauf nahm, ist nicht relevant. Der Gefährdungsvorsatz ist nach dem Gesagten zu bejahen.

Der Beschuldigte bestreitet, in verbrecherischer Absicht gehandelt zu haben. Er macht geltend, er habe den pyrotechnischen Gegenstand zu seinem Vergnügen und im Rahmen der allgemeinen Euphorie vor Ort gezündet. Keinesfalls habe er damit jemanden verletzen oder etwas beschädigen wollen (TPF pag. 2.731.5-7). 4.2.4.1 In mehreren aus der Rechtsprechung bekannten Fällen zu Art. 224 Abs. 1 StGB warf die Täterschaft jeweils einen bzw. mehrere pyrotechnische Gegenstände in

- 23 - SK.2021.26 Richtung einer Person oder Personengruppe, beispielsweise in einem Fussball- stadion auf den Stadionrasen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2017 bzw. 6B_1278/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.6.4), oder in Richtung von (mit zahl- reichen Passagieren besetzten) öffentlichen Verkehrsmitteln an einer Bushalte- stelle (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7). In den genannten Fällen wurde eine verbrecherische (Eventual-)Absicht angenommen. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte den pyrotechnischen Gegenstand zwi- schen der Zündung und der Detonation nicht in Richtung von Personen oder Sa- chen geworfen; auch ist keine Wurf- oder eine ähnliche Bewegung erstellt. Viel- mehr hat sich der Gegenstand in seiner Hand umgesetzt und diese verletzt. Diese Umstände sprechen an sich zunächst gegen eine verbrecherische Absicht. Indessen braucht diese Absicht nicht eine direkte gewesen zu sein; es genügt bereits die Eventualabsicht, ein weiteres Verbrechen oder Vergehen zu begehen. 4.2.4.2 In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal «ohne verbrecherische Absicht» hielt das Bundesgericht im Urteil 6B_79/2019 vom 5. August 2019, E. 1.7.2, fest: Unter Art. 225 StGB fällt, wer bei einer rechtmässigen Handhabung von Sprengstoff z.B. zu industriellen oder Forschungszwecken (z.B. ein Chemieprofessor; ein Ar- beiter, der eine Mine legt) Personen oder fremdes Eigentum gefährdet, aber nicht verletzen will. Auch der Eigentümer, der ein ihm gehörendes Objekt (z.B. einen Wurzelstock) sprengen will, um es zu beseitigen, und der dabei Leib, Leben oder Eigentum Dritter wissentlich gefährdet, wird von Art. 225 StGB erfasst. Nicht auf Art. 225 StGB berufen kann sich demgegenüber, wer Leib, Leben oder Eigentum Dritter durch Sprengstoff ohne legalen Zweck einer konkreten Gefahr aussetzt, wenn er dabei in Kauf nimmt, dass es aufgrund der gesetzten Gefahr zu einer Körperverletzung oder Sachbeschädigung kommt. Insoweit genügt nach der Rechtsprechung Eventualvorsatz. Auch wer mit dem eigentlichen Ziel handelt, Personen zu erschrecken, nicht jedoch zu verletzen, ist daher nach Art. 224 StGB und nicht nach Art. 225 StGB strafbar, wenn er durch die von ihm gesetzte Gefahr eine Verletzung von Personen oder Eigentum eventualvorsätzlich in Kauf nimmt. 4.2.4.3 Gemäss seinen Angaben wollte der Beschuldigte zu seinem Vergnügen ein Feu- erwerk zünden. Auf das Motiv kommt es aber nicht an. Beweismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte einen in der Schweiz nicht zugelassenen bzw. illegalen Feuerwerkskörper des Typs «Gladiator» mit einem Blitzknallsatz von 60 Gramm in praktisch unmittelbarer Nähe von mehreren Personen gezündet hat. Solche Feuerwerkskörper stellen eine sehr grosse Gefahr dar, weshalb sie grundsätzlich nur für die Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind und ein Erwerbsschein erforderlich ist. Wer, wie der Beschuldigte, alkoholisiert, mit einer gewissen Unbedarftheit und Gleichgültigkeit einen solchen illegalen py- rotechnischen Gegenstand in massiver Unterschreitung der Sicherheitsabstände in unmittelbarer Nähe von Menschen zündet, verfolgt nicht nur keinen legalen Zweck, sondern nimmt insbesondere in Kauf, dass Personen verletzt oder Sa-

- 24 - SK.2021.26 chen beschädigt werden können. Das ergibt sich auch daraus, dass der Beschul- digte sich schon beim Funkenregen Gewahr war, dass Personen Brandverlet- zungen erleiden könnten, weshalb er sich ein wenig von der Menschenmenge entfernte. Umso mehr nahm er in Kauf, dass infolge der Detonation des pyro- technischen Gegenstands Personen verletzt und Sachen beschädigt werden können. Das Inkaufnehmen manifestierte sich letztlich auch darin, dass der Be- schuldigte selber als Folge der Gefahrsetzung an einer Hand verletzt wurde. Der Beschuldigte hat mittels Sprengstoff (E. 4.1.2) ohne legalen Zweck Leib, Le- ben und fremdes Eigentum einer konkreten Gefahr ausgesetzt und dabei in Kauf genommen, dass es aufgrund der gesetzten Gefahr zu einer Körperverletzung oder Sachbeschädigung kommt. Eine Eventualabsicht der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen, nämlich einer Körperverletzung umstehender Per- sonen und einer Sachbeschädigung hinsichtlich der von diesen Personen getra- genen Gegenstände, ist erwiesen.

Der Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB ist somit in subjektiver Hinsicht erfüllt. 4.3 Der Beschuldigte hat sich der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB schul- dig gemacht. Eine Prüfung des Sachverhalts im Sinne des vom Gericht vorge- nommenen Würdigungsvorbehalts gemäss Art. 225 Abs. 1 StGB erübrigt sich.

E. 5 Strafzumessung

E. 5.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden be- stimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkre- ten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5).

E. 5.2 Art. 224 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an. Der ordent- liche Strafrahmen beträgt 1 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 40 Abs. 2 StGB).

- 25 - SK.2021.26

E. 5.3 Tatverschulden

In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mindestens acht bis zehn Menschen an Leib und Leben sowie deren Eigentum (Kleider und mitgeführte Gegenstände) konkret gefährdete. Das Ausmass der Gefährdung war erheblich und eine Verletzung dieser Personen wahrscheinlich, was schon die von ihm selbst erlittene Verletzung aufzeigt. Der Beschuldigte musste auf- grund der nicht genau bestimmbaren Verzögerung der Zündung damit rechnen, dass sich der pyrotechnische Gegenstand jederzeit umsetzen konnte. Auch musste er damit rechnen, dass sich während des Abbrennens der Anzündung weitere Personen in seine Nähe hätten begeben können, da sich zu diesem Zeit- punkt zahlreiche, gemäss Polizeibericht etwa hundert Personen auf jenem Stras- senabschnitt befanden. Das objektive Tatverschulden ist gerade noch leicht.

In subjektiver Hinsicht steht fest, dass der Beschuldigte die Tat und deren Folgen leicht hätte vermeiden können. Er zündete zu seinem eigenen Vergnügen einen in der Schweiz nicht zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand in der Nähe von mindestens acht bis zehn Personen, ohne sich um einen Mindestabstand und Sicherheitsbestimmungen zu kümmern. Sein Handeln ist letztlich als rücksichts- und verantwortungslos zu bezeichnen und in keiner Weise zu rechtfertigen.

Gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB ist bei der Strafzumessung mildernd zu berücksich- tigen, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Der Beschuldigte macht keinen Schuldminderungsgrund im Sinne dieser Bestim- mung geltend und bezeichnet sich als «zurechnungsfähig» (TPF pag. 2.731.6). Er war im Tatzeitpunkt offenbar alkoholisiert – nach eigener Angabe konsumierte er im Verlauf jenes Abends ca. drei Liter Bier und ein bis zwei Shots Likör (pag. 07-01-0005, TPF pag. 2.731.10). Die bei ihm entnommene Blutprobe wurde nicht analysiert (pag. 10-01-0003). Der Beschuldigte erklärte, er habe aktiv nach einem pyrotechnischen Gegenstand gesucht und einen solchen selber abbrennen wol- len (TPF pag. 2.731.5 f.). Er habe gewusst, was er tue (TPF pag. 2.731.12). Der Beschuldigte handelte überlegt und konnte sein Handeln uneingeschränkt steuern. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war durch die Alkoholisierung nicht im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB eingeschränkt (zur Frage der Schuldfä- higkeit bei Alkoholisierung vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. Au- gust 2019 E. 2.3.2). Eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB liegt somit nicht vor. Das subjektive Tatverschulden ist gerade noch leicht.

Aufgrund des insgesamt gerade noch leichten Verschuldens ist die Strafe am unteren Rand des Strafrahmens anzusiedeln. Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr erscheint damit angemessen.

- 26 - SK.2021.26

E. 5.4 Betroffenheit des Täters durch seine Tat (Art. 54 StGB)

Nach Art. 54 StGB, der im Wesentlichen Art. 66bis aStGB entspricht, sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Ge- richt oder einer Bestrafung ab, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Die Bestimmung richtet sich somit an Untersuchungs-, Anklage- und Gerichtsbehör- den. In klaren Fällen erlaubt sie, bereits von einer Strafverfolgung abzusehen, um dem Betroffenen ein langes und aufwendiges Verfahren zu ersparen, das unter Umständen ebenso belastend sein kann wie die Verurteilung selbst. Eine Strafbefreiung hat zu erfolgen, wenn er schon genug bestraft erscheint und die Ausgleichsfunktion der Strafe bereits erfüllt ist (Botschaft vom 24. April 1991 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgeset- zes, BBl 1985 II 1019 f. Ziff. 211; BGE 137 IV 105 E. 2.3). Das Bundesgericht hielt in BGE 117 IV 245 E. 2a S. 247 unter Hinweis auf die Botschaft des Bun- desrates (a.a.O.) fest, dass die Betroffenheit des Täters schwer und diese direkte Folge seiner Tat, mit anderen Worten des verübten Deliktes, sein müsse. Nach der Rechtsprechung ist Art. 54 StGB jedenfalls dann verletzt, wenn die Be- stimmung in einem Falle nicht Anwendung findet, wo ein leichtes Verschulden sehr schwere direkte Folgen für den Täter nach sich zieht, bzw. dort angewendet wird, wo ein schweres Verschulden lediglich zu einer leichten Betroffenheit des Täters geführt hat (BGE 119 IV 280 E. 1a). Zwischen diesen beiden Extremen hat der Richter nach Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu ent- scheiden, wobei er über ein weites Ermessen verfügt (BGE 119 IV 280 E. 1a; BGE 117 IV 245 E. 2a). Ist daher aufgrund der Tatfolgen die Anwendung von Art. 54 StGB nicht zum vornherein ausgeschlossen, hat der Richter zunächst die Strafe ohne Berücksichtigung der Auswirkungen der Tat für den Täter zuzumes- sen, um diese Einsatzstrafe sodann gegen die eine unmittelbare Folge seiner Tat darstellende Betroffenheit des Täters abzuwägen (BGE 119 IV 280 E. 1a; BGE 117 IV 245 E. 2b). Bei dieser Abwägung kann sich zeigen, dass eine gänz- liche Strafbefreiung nicht in Frage kommt, aber angesichts der grossen Betrof- fenheit des Täters als unmittelbare Folge seiner Tat nur eine niedrigere Strafe als die Einsatzstrafe und gegebenenfalls auch als die innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zulässige niedrigste Strafe angemessen erscheint (BGE 119 IV 280 E. 1a; zum Ganzen: BGE 121 IV 162 E. 2d). Das Bundesgericht bejahte in BGE 121 IV 162 E. 2e die Möglichkeit einer Strafbefreiung oder Strafmilderung in Anwendung von Art. 54 StGB auch bei Vorsatzdelikten.

Bei den gemeingefährlichen Delikten, unter welche Art. 224 StGB eingeordnet ist, genügt die Gefährdung des geschützten Rechtsgutes; darunter sind Leib und Leben sowie fremdes Eigentum zu verstehen (ROELLI, a.a.O., vor Art. 221 StGB N. 15). In Verübung eines Gefährdungsdelikts wurde der Beschuldigte selber an der Hand verletzt. Seine Verletzung ist demnach unmittelbare Folge seiner Tat. Die Anwendung von Art. 54 StGB ist grundsätzlich zu prüfen.

- 27 - SK.2021.26

Es liegt ein gerade noch leichtes Tatverschulden vor. Dieses Verschulden ist in Relation zu den vom Beschuldigten selbst erlittenen Folgen seiner Tat zu setzen.

Der Beschuldigte wurde am 1. August 2020 am Tatort notfallmässig erstversorgt und im Inselspital Bern ambulant behandelt; ein Spitalaufenthalt war nicht not- wendig. Gemäss ärztlichem Bericht vom 26. Oktober 2020 erlitt der Beschuldigte an der rechten Hand durch Feuerwerkskörper eine Amputation der Endglieder an zwei Fingern (Dig I und Dig II), eine Avulsionsamputation der Weichteile und eine Fraktur an einem weiteren Finger (Dig III) sowie Riss-Quetsch-Wunden. Am

15. September 2020 wurde er operiert. Der Heilungsverlauf wurde als subjektiv gut bezeichnet. Die subjektive Handfunktion wurde mit (aktuell) 70% angegeben. Gemäss Bericht arbeitete der Beschuldigte seit 5. Oktober 2020 wieder zu 50% als Serviceangestellter und ein Vollzeiteinsatz war ab der folgenden Woche ge- plant. Gemäss Angabe des Beschuldigten habe er keine Schmerzmittel benötigt und die Handtherapie im Hause durchgeführt. Er habe berichtet, schon wieder recht gut Gegenstände manipulierten zu können und auch wieder problemlos schreiben zu können. Die Kraft und die ganz feinen Bewegungen der rechten Hand seien noch eingeschränkt, ebenso die Sensibilität. Der Bericht hält ein sub- jektiv und objektiv sehr zufriedenstellendes Ergebnis fest (pag. 16-02-0047 f.). Gemäss ärztlichem Bericht vom 15. Januar 2021 wurden am 11. Januar 2021 operativ Nagelreste am Daumenstumpf rechts entfernt. Es habe sich vier Monate postoperativ ein guter klinischer Verlauf gezeigt (pag. 16-02-0049). In der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe heute mit Einschränkungen zu leben. Er könne die rechte Hand nicht mehr so gebrauchen wie vorher. Der Heilungsverlauf sei gut gewesen; die medizinischen Eingriffe seien abgeschlossen. Die Therapie sei seit diesem Sommer abgeschlossen. Feinmotorische Sachen seien nicht mehr so möglich wie vorher, entweder sei es gar nicht mehr möglich oder er müsse das nun mit der linken Hand erledigen. Die rechte Hand sei schmerz- und kälteempfindlicher geworden. Abgesehen davon gehe es ihm gesundheitlich gut. In Bezug auf die Einschränkungen im Alltag und bei der Arbeit erklärte der Beschuldigte, im Alltag betreffe es ganz banale Sa- chen, z.B. Schuhe binden. Bei der Arbeit müsse er Sachen mit der linken Hand statt mit der rechten Hand ergreifen; es falle ihm auch vermehrt mal etwas her- unter. Die Griffkraft sei am Anfang reduziert gewesen. In den täglichen Abläufen erachte er sich als in mittlerem Mass eingeschränkt (TPF pag. 2.731.3). Gemäss Schreiben seines Arbeitgebers vom 23. April 2021 war der Beschuldigte vom 31. Juli 2020 bis 29. September 2020 zu 100% arbeitsunfähig und vom

E. 5.5 Täterkomponenten

Der Beschuldigte ist 35-jährig. Er ist alleinstehend, hat keine Kinder und keine familiären Unterhaltspflichten. Er ist als Serviceangestellter tätig. Er war als Folge der bei seiner Straftat erlittenen Handverletzung vom 1. August 2020 bis 29. Sep- tember 2020 zu 100% arbeitsunfähig, danach bis zum 20. Oktober 2020 zu 50% arbeitsfähig. Seither ist er wieder im Umfang seines früheren Pensums von 80% tätig (pag. 16-02-0051; TPF pag. 2.731.2). Sein Arbeitgeber leistete aufgrund des

- 29 - SK.2021.26 Unfalls eine Lohnfortzahlung auf Basis der zuvor geleisteten Arbeitsstunden (pag. 16-02-0051). Gemäss Angabe in der Hauptverhandlung erzielt der Be- schuldigte ein monatliches Einkommen von Fr. 2'200.-- bis Fr. 2'400.-- netto, zu- züglich Trinkgelder (TPF pag. 2.731.2). Die Wohnkosten des Beschuldigten be- tragen monatlich Fr. 1'300.-- (pag. 16-02-0018; TPF pag. 2.731.2). Die Kranken- kassenprämie beträgt Fr. 150.-- (TPF pag. 2.731.4). Die Operation und Heilung seiner Verletzung verlief positiv. Gemäss eigener Angabe ist seine Hand derzeit /wieder zu 70% funktionsfähig (pag. 16-02-0039). Gemäss Steuerveranlagung 2019 (Einspracheentscheid vom 31. Dezember 2020) hatte der Beschuldigte ein Einkommen von Fr. 24'187.-- und ein Vermögen von Fr. 23'000.--. Gemäss Steuererklärung 2020 hatte er ein Einkommen von Fr. 20'715.-- und ein Vermö- gen von Fr. 17'299.--. Der Beschuldigte hat heute keine nennenswerten Vermö- genswerte (TPF pag. 2.731.2). Er ist nicht im Betreibungsregister verzeichnet.

Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 13. Januar 2021 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung (mehrfache Tatbegehung), Be- schimpfung sowie Diebstahls (geringfügiger Vermögenswert), begangen in Bern in der Zeit vom 13. bis 15. April 2019 bzw. am 14. Juni 2019, mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 900.-- bestraft (pag. 23-00-0002 ff.). Die Vorfälle vom 13./14. April 2019 stehen im Zusammenhang mit einer sponta- nen Meisterfeier von Anhängern des Fussballclubs Young Boys in der Stadt Bern, bei welcher auch pyrotechnische Gegenstände abgefeuert wurden. Die an- lässlich eines Überfallalarms an den Ort ausgerückten Polizisten der Kantonspo- lizei Bern wurden von mehreren Personen, darunter der Beschuldigte, massiv angepöbelt und angegriffen. Sieben Polizisten wurden verletzt. Der Beschuldigte wurde gegen drei Polizisten tätlich (u.a. Faustschläge gegen den Kopf, Schlag mit einem Bierbecher gegen den Kopf) und beschimpfte einen Polizisten. Wäh- rend der versuchten Anhaltung durch die Polizei stachelte der Beschuldigte den Mob an, die Polizisten anzugreifen und «fertig zu machen»; ca. 20 Personen be- warfen die Polizei mit Gegenständen. Der Beschuldigte hatte die Ausschreitun- gen massgeblich mindestens mitverursacht. Beim Vorfall vom 15. April 2019 be- schädigte und verunreinigte eine Gruppe von Personen, die dem «Fanlager» der Young Boys zugeordnet werden konnten, die Lokalitäten einer Bar. Dabei entzog sich der Beschuldigte einer Personenkontrolle der Polizei (pag. 23-00-0003). Auch beim Ladendiebstahl vom 14. Juni 2019 entzog sich der Beschuldigte mit- tels Flucht (erfolgreich) einer Kontrolle der Polizei (pag. 23-00-0003). Da der Beschuldigte für diese Taten mit Strafbefehl vom 13. Januar 2021 verur- teilt wurde, ist er hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden strafbaren Hand- lung vom 1. August 2020 nicht im rechtstechnischen Sinne vorbestraft. Indessen zeigt sich, dass er nach den Vorfällen von 2019 erneut straffällig geworden ist.

- 30 - SK.2021.26 Der Vorfall vom 1. August 2020 steht in einem sachlichen Konnex zu den Aus- schreitungen vom April 2019; beides geschah anlässlich von «Fussballfesten».

Der Beschuldigte ist sozial integriert. Er weist keine besondere Strafempfindlich- keit auf. Die vorliegend auszufällende Strafe wirkt sich auf sein Leben – auch nicht im Hinblick auf eine allfällige Weiterbildung im sozialen Bereich – nicht in besonderer, im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigender Weise aus.

Die Täterkomponenten wirken sich auf die Strafzumessung insgesamt neutral aus. Demnach ist die konkrete Strafe auf 8 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

E. 5.6 Andere Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe (E. 5.7) liegen nicht vor.

E. 5.7 Zusatzstrafe

Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt das Gericht die Zu- satzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

Die Strafkammer hat eine Tat zu beurteilen, die der Beschuldigte begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist (Strafbefehl der Regiona- len Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. Januar 2021; E. 5.5.2). Damit ist grundsätzlich die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 2 StGB zu prüfen. Da indes – anders als im Strafbefehl – eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, fällt eine Zu- satzstrafe mangels Gleichartigkeit der Strafart (BGE 144 IV 217 E. 3) nicht in Betracht. Die vorliegende Strafe ist somit als eigenständige Strafe auszufällen.

E. 5.8 Bedingter Strafvollzug

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren oder einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).

Das Gericht erachtet die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB als erfüllt. Der Beschuldigte wurde zwar bereits vor der vorliegend zu beurteilenden Tat straffällig. Mit der erneuten, nunmehr weit gravierenderen und ausserdem in einem sachlichen Kontext zu den früheren Taten stehenden Straftat zeigt er auf, dass er Mühe bekundet, sich an die Rechtsordnung zu halten. Die früheren Taten fallen indes nicht derart stark ins Gewicht, dass vorliegend eine unbedingte Strafe notwendig erscheint. Der Beschuldigte ist im Übrigen sozial integriert und hat eine Arbeitsstelle. Diese Um- stände sollten sich stabilisierend auf seine persönlichen Verhältnisse auswirken. Das Gericht geht unter diesen Umständen davon aus, dass die vorliegende Be- strafung – und insbesondere die persönliche Betroffenheit durch die Tat – dem

- 31 - SK.2021.26 Beschuldigten eine «Lehre» sein wird und ihn von künftigem strafbaren Verhalten abhalten wird. Es kann ihm insgesamt keine schlechte Prognose gestellt werden. Der bedingte Strafvollzug kann dem Beschuldigten demzufolge gewährt werden.

Dem (gerade noch leichten) Verschulden entsprechend erachtet das Gericht eine Probezeit von zwei Jahren als angezeigt (Art. 44 StGB).

E. 6 Beschlagnahmte Gegenstände / Einziehung

E. 6.1 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Der Sicherungseinziehung unterliegen ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB).

E. 6.2 Die Bundesanwaltschaft hat die beschlagnahmten Gegenstände in der Anklage bezeichnet (pag. 03-00-0003). Sie beantragt die Einziehung und Vernichtung die- ser Gegenstände, soweit sie nicht dem Beschuldigten zurückzugeben sind. Der Beschuldigte beantragt die Herausgabe per persönlichen Gegenstände (Kleider).

E. 6.3 In Anwendung der zitierten Gesetzesbestimmungen sind die folgenden be- schlagnahmten Gegenstände einzuziehen und zu vernichten:

- A014’139’652, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Papier- und Kunststofffrag- mente,

- A014’139’674, Überreste pyrotechnischer Gegenstand Wischasservat, - A014’139’629, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Kartonfragment,

- A014’140’171, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Red Hand Flare,

- A014’139’674, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Wischasservat,

- A014’139’685, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, div. durch Uniformpolizei ein- gesammelte abgebrannte pyrotechnische Gegenstände,

- A014’139’641, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Papier- und Kartonfragmente,

- A014’139’663, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Papier- und Kartonfragmente,

- A014’139’630, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Kunststoffteil, Stützfuss Thun- der.

- 32 - SK.2021.26 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten zu- rückgegeben:

- A014’139’969, Kleider (Schuhe weiss, kurze Hose schwarz, Shorts schwarz, Socken grau).

E. 7 Verfahrenskosten

E. 7.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt- schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR).

Die Gebühr der Bundesanwaltschaft für das Vorverfahren ist antragsgemäss auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR.

Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren wird gemäss Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR auf Fr. 2’000.-- festgesetzt.

E. 7.2 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (GRIESSER, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 426 StPO N. 3). Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen. Die Kausalität der angefallenen Ver- fahrenshandlungen ist gegeben. Die auferlegbaren Verfahrenskosten – ohne die Kosten der amtlichen Verteidigung – betragen insgesamt Fr. 4’000.--.

- 33 - SK.2021.26

E. 8 Entschädigung der amtlichen Verteidigung

E. 8.1 Mit Verfügung vom 5. Januar 2021 setzte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwäl- tin Annina Mullis als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten (Art. 132 i.V.m. Art. 130 StPO) mit Wirkung ab 11. Dezember 2020 ein (BA pag. 16-02-0026 f.). In der Folge wurde Rechtsanwältin Annina Mullis für die Zeit bis Ende 2021 durch Rechtsanwalt Moritz Grossenbacher substituiert (pag. 16-02-0055). Die amtliche Verteidigung erstreckt sich auf das gerichtliche Verfahren (Art. 134 StPO in fine). Die Strafkammer ist zur Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO).

E. 8.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te- lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindes- tens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten ver- gütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stunden- ansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Ge- mäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.

E. 8.3 Die Verteidigung beantragt mit Kostennote vom 11. November 2021 eine Ent- schädigung von total Fr. 11'411.80 (umfassend Arbeitsaufwand 35.5 Std inkl. Hauptverhandlung und Urteilsbesprechung, Reise-/Wartezeit 11.33 Std., Ausla- gen und MWST; das weitere Total von Fr. 13'677.80 ist offenbar ein Versehen). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist wie folgt festzusetzen: Arbeitszeit gemäss Kostennote für die Zeit bis 9. November 2021 (exkl. Haupt- verhandlung) 1'830 Min.; zuzüglich Hauptverhandlung vom 11. November 2021 (11.00-12.05 Uhr / 13.30-15.10 Uhr) 165 Min., Urteilseröffnung vom 17. Dezem- ber 2021 60 Min., Urteilsbesprechung 60 Min.; Total Arbeitszeit 2'115 Min.= 35.25 Std. Entschädigung für Arbeitszeit: 35.25 Std. à Fr. 230.-- = Fr. 8'107.50.

- 34 - SK.2021.26 Reise-/Wartezeit (Umfang gemäss Kostennote: 680 Min.): Reisezeit 11. Novem- ber 2021 und 17. Dezember 2021 (Bern-Bellinzona retour) 2 x 6 Std. = 12 Std.; Wartezeit pauschal 2 Std.; Total Reise-/Wartezeit 14 Std. Entschädigung für Reise-/Wartezeit: 14 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 2'800.--. Total Honorar: Fr. 10'907.50. Als Auslagen sind zu berücksichtigen: Fotokopien Fr. 22.--, Porti Fr. 59.90, Rei- sekosten 11. November 2021 (Kostennote) Fr. 83.--, Reisekosten 17. Dezember 2021 (Tageskarte 1. Kl. zum Halbtax-Abo) Fr. 127.--; Total Auslagen Fr. 291.90. Das ergibt folgende Zusammenstellung: Honorar Fr. 10'907.50, Auslagen Fr. 291.90, Zwischentotal Fr. 11'199.40; Mehrwertsteuer 7.7% = Fr. 862.35. Die Entschädigung ist auf Fr. 12'061.75 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.

E. 8.4 Der Beschuldigte ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, der Eidgenos- senschaft die Entschädigung für seine amtliche Verteidigung vollumfänglich zu- rückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

- 35 - SK.2021.26 Der Einzelrichter erkennt: I. 1. A. wird schuldig gesprochen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB). 2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Beschlagnahmte Gegenstände 3.1 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet:

- A014’139’652, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Papier- und Kunststofffragmente,

- A014’139’674, Überreste pyrotechnischer Gegenstand Wischasservat, - A014’139’629, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Kartonfragment,

- A014’140’171, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Red Hand Flare,

- A014’139’674, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Wischasservat,

- A014’139’685, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, div. durch Uniformpolizei einge- sammelte abgebrannte pyrotechnische Gegenstände,

- A014’139’641, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Papier- und Kartonfragmente,

- A014’139’663, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Papier- und Kartonfragmente,

- A014’139’630, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Kunststoffteil, Stützfuss Thunder. 3.2 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden A. zurückgegeben:

- A014’139’969, Kleider (Schuhe weiss, kurze Hose schwarz, Shorts schwarz, Socken grau). 4. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 4‘000.-- (Gebühr Vorverfahren Fr. 2‘000.--; Ge- richtsgebühr Fr. 2‘000.--) und werden A. auferlegt.

Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. 5. Rechtsanwältin Annina Mullis und Rechtsanwalt Moritz Grossenbacher werden für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit insgesamt Fr. 12‘061.75 (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

- 36 - SK.2021.26 II. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an − Bundesanwaltschaft − Rechtsanwalt Moritz Grossenbacher (Verteidiger von A.) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- 37 - SK.2021.26 Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar- tikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 23. Dezember 2021

Dispositiv
  1. A. sei vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbre- cherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB, vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht gemäss Art. 225 Abs. 1 StGB sowie vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 37 SprstG freizu- sprechen.
  2. Das Asservat A014’139’969, Kleider, sei A. nach Rechtskraft des Urteils auszuhän- digen.
  3. Die Verfahrenskosten seien durch die Staatskasse zu tragen.
  4. A. sei für seinen Aufwand für die Verteidigung gemäss der eingereichten Kostennote zu entschädigen. - 4 - SK.2021.26 Prozessgeschichte: A. Die Bundesanwaltschaft erliess am 25. Mai 2021 einen Strafbefehl gegen A. Sie schilderte darin folgenden Sachverhalt (pag. 03-00-0001 f.): A. zündete am 1. August 2020, um ca. 00:43 Uhr, nach dem Fussballspiel BSC Young Boys gegen FC Sion, auf der Höhe Beundenfeldstrasse 13, Kreuzung Be- undenfeldstrasse/Spitalackerstrasse, in Bern, wo sich um diese Zeit ca. 100 YB- Fans aufhielten, einen in der Schweiz nicht zugelassenen pyrotechnischen Ge- genstand “Gladiator” (am Boden knallender pyrotechnischer Gegenstand, Kate- gorie P2). Dabei befanden sich mindestens acht Personen in seiner unmittelba- ren Nähe und somit in unmittelbarer Nähe vom Umsetzungs- bzw. Detonations- punkt. Durch die Explosion dieses pyrotechnischen Gegenstands wurden einer- seits diese mindestens acht Personen konkret an Leib und Leben sowie ande- rerseits die Umgebung konkret gefährdet. Ebenso zog sich A. eine schwere Ver- letzung an seiner rechten Hand zu. In der so beschriebenen Weise schuf A. für die mindestens acht Personen in unmittelbarer Nähe sowie die Umgebung rund um den Detonationspunkt eine konkrete und reale Gefahr, indem er diese Per- sonen und fremdes Eigentum einem erhöhten Risiko der Verletzung bzw. der Beschädigung oder Zerstörung aussetzte, was er mit seinem Verhalten wollte bzw. zumindest billigend in Kauf nahm. A. war sich denn auch bewusst, dass pyrotechnische Gegenstände, die explosionsfähig sind, eine besonders grosse Zerstörung bewirken können und er wusste bzw. nahm zumindest billigend in Kauf, dass durch den von ihm durchgeführten Einsatz eines pyrotechnischen Ge- genstands sein Umfeld Ieicht beeinträchtigt werden kann und sich in seiner Nähe befindliche Personen und Gegenstände Verletzungen erleiden bzw. Schaden nehmen können. So ist denn auch der Umstand zu erkIären, weshalb A. sich direkt nach dem Anzünden des pyrotechnischen Gegenstands ein wenig von sei- nen Kollegen weg bewegte und den pyrotechnischen Gegenstand nach unten – und somit weg von den zahlreichen weiteren Personen, die sich ebenfalls vor Ort aufhielten – richtete. Dennoch zündete er diesen pyrotechnischen Gegenstand in eben dieser Situation, inmitten von Personen, bewusst und gewollt. B. A. (nachfolgend: Beschuldigter) erhob am 4. Juni 2021 fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl vom 25. Mai 2021. Die Bundesanwaltschaft überwies die- sen mit den Akten am 14. Juni 2021 ans Bundesstrafgericht. C. Die Strafkammer ergänzte die Akten um einen Amtsbericht des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom 7. September 2021 (TPF pag. 2.264.1.12 ff.). Der Beschuldigte reichte auf Aufforderung des Gerichts am 2. August 2021 das Formular «Persönliche und finanzielle Situation» ein (TPF pag. 2.231.4.5 ff.). Die Strafkammer ergänzte die Akten um die aktuellen Steuerunterlagen (TPF pag. 2.231.2.2 ff.) sowie um einen Strafregister- und einen Betreibungsregisterauszug über den Beschuldigten (TPF pag. 2.231.1.2, 2.231.3.2). - 5 - SK.2021.26 D. Die Hauptverhandlung fand am 11. November 2021 am Sitz des Bundesstrafge- richts in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, des Beschuldigten und dessen Verteidiger statt. Das Urteil des Einzelrichters der Strafkammer wurde am 17. Dezember 2021 mündlich eröffnet und begründet. E. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 ersuchte die Bundesanwaltschaft um Ausfertigung und nachträgliche Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung. Der Einzelrichter erwägt:
  5. Anklagevorwurf In Bezug auf den Anklagevorwurf kann auf die Schilderung des Sachverhalts im Strafbefehl vom 25. Mai 2021 verwiesen werden (Prozessgeschichte Bst. A). Mit der Überweisung gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 teilte das Gericht den Parteien mit, dass es sich vorbehalte, den angeklagten Sachverhalt auch im Lichte von Art. 225 Abs. 1 StGB (Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht) zu würdigen (TPF pag. 2.400.1).
  6. Bundesgerichtsbarkeit Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO unterstehen die Verbrechen und Vergehen der Art. 224-226ter StGB der Bundesgerichtsbarkeit. Die sachliche und funktionale Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung der Anklage ist gegeben (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010, StBOG; SR.173.71). Nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens – da nicht angeklagt – ist der Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 37 des Sprengstoffgesetzes vom
  7. März 1977 (SprstG, SR 941.41) (Strafbefehl vom 25. Mai 2021, Ziff. 1 und 2).
  8. Rechtliches 3.1 Nach Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbreche- rischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Men- schen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. - 6 - SK.2021.26 3.2 Objektiver Tatbestand Der Sprengstoffbegriff gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB deckt sich im Wesentlichen mit dem Begriff im Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe vom
  9. März 1977 (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41). Als Sprengstoffe gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 SprstG «einheitliche chemische Verbindungen oder Gemi- sche solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnis- mässig geringer Menge gefährlich sind». Darunter fallen Stoffe gemäss Art. 2 der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000 (Spreng- stoffverordnung, SprstV; SR 941.411). Nicht unter den Sprengstoffbegriff fallen Molotow-Cocktails (Brandwurfkörper) und Stoffe nach Art. 5 Abs. 2 lit. a SprstG (explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren), lit. b (bei der Her- stellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwi- schenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren) und lit. c (explosionsfähige Er- zeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt und in den Handel gebracht werden). Die Definition in Art. 5 Abs. 1 SprstG gilt auch für die Art. 224-226 StGB, wobei das Merkmal der zerstörerischen Kraft entscheidend ist (BGE 104 IV 232 E. Ia; 103 IV 241 E. I.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1; TRECHSEL/CONINX, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 224 StGB N. 2; ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 224 StGB N. 4). Feuerwerkskörper und andere gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen bestimmt sind, gelten als pyrotechnische Gegenstände (Art. 7 SprstG). Sie fallen nicht unter den Sprengstoffbegriff von Art. 5 SprstG. Pyrotechnische Gegenstände sind daher grundsätzlich nicht als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die besonders grosse Zerstörungen bewirken oder zum Zwe- cke der Zerstörung verwendet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.5.1; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2; BGE 104 IV 232 E. 1a; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2017.17 vom 9. August 2017 E. 4.1.1; SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.2). Art. 224 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt und setzt objektiv voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; BGE 115 IV 111 E. 3b; 103 IV 241 E. I.1). Die konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, sondern nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 - 7 - SK.2021.26 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; BGE 103 IV 241 E. I.1). Massgebend sind die tat- sächlichen Umstände des konkreten Falles. Die Gefahr muss nicht einer Mehr- zahl von Personen oder Sachen von grosser Substanz gelten; es genügt die ge- zielte Gefährdung eines bestimmten Menschen oder einer bestimmten fremden Sache (BGE 103 IV 241 E. I.1; 115 IV 113). Deshalb erfüllt bereits der taugliche Versuch eines Sprengstoffattentats den Tatbestand von Art. 224 StGB (ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. Ap- ril 2016 E. 4.1). Wie die Gefährdung zu erfolgen hat, umschreibt das Gesetz nicht. Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt jeder wie auch immer geartete Umgang mit Sprengstoff oder giftigen Gasen, sofern nur der Gefährdungserfolg eintritt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Allerdings ist be- züglich der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB angesichts der hohen Strafdrohung und des Umstands, dass der Tatbestand schon im Falle der Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person erfüllt sein kann, eine eher grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib, Leben sowie Eigentum und damit eine eher nahe Gefahr erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 3.3 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 224 Abs. 1 StGB zunächst Gefährdungsvor- satz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Wer in diesem Bewusstsein handelt, will die Gefahr auch. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 und 4.5.3; 6B_913/2016 vom
  10. April 2017 E. 1.1.1; 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 136 IV 76, mit Hinweisen; BGE 103 IV 241 E. I.1). Der subjektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB setzt zudem – nebst dem Gefährdungsvorsatz – ein Handeln in verbrecherischer Absicht voraus («Doppel- vorsatz»; Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2). Die heutigen Art. 224 ff. StGB entstanden im Rahmen der Revision der gemein- gefährlichen Delikte in den 1920er Jahren. Der Botschaft «zu einem Bundesge- setze betr. den verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen und giftigen Ga- sen» ist bezüglich «verbrecherischem Gebrauch» Folgendes zu entnehmen: «Als verbrecherischer Gebrauch ist der Natur der Sache nach sowohl die wis- sentliche Gefährdung als auch ein damit konkurrierendes Erfolgsverbrechen zu verstehen» (BBl 1924 I 596). Die verbrecherische Absicht bezieht sich somit auf das Handlungsziel des Täters. Dieses muss in der Verwirklichung eines (ande- ren) Verbrechens oder – über den Wortlaut hinaus – Vergehens bestehen; eine angestrebte Übertretung reicht dagegen nicht aus (ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB - 8 - SK.2021.26 N. 9; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7). Die verbrecherische Absicht besteht mithin darin, dass der Täter den Sprengstoff einsetzt, um vorsätzlich ein darüberhinausgehendes Verbrechen oder Vergehen zu verüben (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom
  11. Februar 2019 E. 4.2.5). In verbrecherischer Absicht handelt nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung auch, wer nicht rechtmässig und sachgerecht Sprengstoff einsetzt und dabei – aufgrund der gesetzten Gefahr – in Kauf nimmt, dass es zu einer Körperverletzung oder Sachbeschädigung kommt. Insoweit ge- nügt nach der Rechtsprechung Eventualvorsatz (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2 und 1.7.3). Nach Art. 224 StGB ist auch strafbar, wer mit dem eigentlichen Ziel handelt, Personen zu erschrecken, nicht jedoch zu verletzen, wenn er durch die von ihm gesetzte Gefahr eine Verletzung von Personen oder Eigentum eventualvorsätzlich in Kauf nimmt (Urteil des Bun- desgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2). Der Täter handelt mit Eventualabsicht, wenn ihn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren Eintritt des Erfolges nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.6.3 und 4.6.4). Dieser höchstrichterli- chen Rechtsprechung steht die Lehre mehrheitlich kritisch gegenüber (STRATEN- WERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten ge- gen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 29 N. 20; DONATSCH/THOMMEN/WOHL- ERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, § 10 S. 50; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7; ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9).
  12. Beweiswürdigung und Subsumtion 4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschuldigte mit dem Zünden eines pyrotechni- schen Gegenstands ojektiv den Tatbestand der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) erfüllte. Äusserer Sachverhalt 4.1.1.1 Aussagen des Beschuldigten a) In der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Kantonspolizei Bern vom
  13. August 2020 verweigerte der Beschuldigte die Aussage (pag. 13-01-0001 f.). Auch in der Einvernahme als beschuldigte Person durch die Bundesanwaltschaft vom 10. Februar 2021 verweigerte er Aussagen zur Sache; auf Frage zu seinem Gesundheitszustand als Folge der Explosion eines Gegenstands am 1. August 2020 erklärte er, dass es ihm den Umständen entsprechend gehe, und er ent- band die ihn behandelnden Ärzte vom Berufsgeheimnis (pag. 13-01-0006 ff.). b) Mit Eingabe seiner Verteidigerin vom 30. April 2021 räumte der Beschuldigte ein, dass er am 1. August 2020 einen pyrotechnischen Gegenstand gezündet - 9 - SK.2021.26 habe, und er machte Angaben zur von ihm dabei erlittenen Handverletzung, zum Heilungsverlauf und zu seinem aktuellen Gesundheitszustand (pag. 16-02-0038 ff.). Zum Vorfall selbst liess er ausführen: «Ausgangspunkt des Unfalls, der Ge- genstand des vorliegenden Strafverfahrens ist, ist die falsche Vorstellung meines Mandanten darüber, was er für einen Gegenstand in seiner rechten Hand hielt» (pag. 16-02-0042). Die Sanitätspolizei habe diesbezüglich im Einsatzrapport fest- gehalten: «Pat. hatte Pyrotechnik in den Finger, dachte, dass dies nur brenne, explodierte danach jedoch in der Hand rechts» (pag. 16-02-0042). Der Beschul- digte räumte sodann unter Hinweis auf eine in den Akten liegende Videoauf- nahme (pag. 10-01-0017) ein, dass er am 1. August 2020 einen pyrotechnischen Gegenstand in der Hand gehalten habe, wobei er diesen vor Ort von einer ande- ren Person ausgehändigt erhalten und wiederum eine andere Person – nicht er selber – den Gegenstand entzündet habe. Nach der Zündung sei auf dem Video ein Funkensprühen zu erkennen, und es sei zu sehen, wie er (der Beschuldigte) den pyrotechnischen Gegenstand in seiner rechten Hand am Ende gehalten habe, ihn schräg nach unten zum Boden geneigt vor sich hergetragen habe, und wie er sich von der Menschenansammlung wegbewegt habe. Dieses Verhalten decke sich mit demjenigen Verhalten, das zu erwarten sei, wenn eine Person eine Handfackel abbrennen möchte, wo das Funkensprühen zu Beginn des Ab- brennens in der Regel auf den Boden gerichtet abgewartet werde, bevor die Fa- ckel mit dem farbig brennenden Licht nach oben gerichtet gehalten oder ge- schwenkt werde. Statt ein farbig brennendes Licht zu entwickeln, sei der pyro- technische Gegenstand explodiert und habe ihn selbst schwer verletzt. Bereits seine Verletzung lege nahe, dass er nicht gewusst habe, was er in der Hand gehalten habe, andernfalls hätte er den pyrotechnischen Gegenstand unter kei- nen Umständen in der Hand haltend gezündet (pag. 16-02-0043). In Bezug auf den fraglichen Gegenstand wies die Verteidigerin darauf hin, dass gemäss Kurz- bericht des FOR vom 23. September 2020 aufgrund der aufgefundenen Spuren der Blitzknallkörper «Gladiator» oder die Rakete «Monster Knall» als für die schwere Verletzung des Beschuldigten ursächlich in Frage kommen würden. Ge- stützt auf die Fotodokumentation in den Akten, welche auch ein Bild von Blitz- knallkörpern des Typs «Gladiator» enthalte, habe der Beschuldigte ihr (der Ver- teidigerin) gegenüber bestätigt, dass es sich beim fraglichen pyrotechnischen Gegenstand um einen solchen «Gladiator» gehandelt habe (pag. 16-02-0040). c) In der Einvernahme in der Hauptverhandlung vom 11. November 2021 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er den Anklagevorwurf nicht anerkenne. Er habe nicht bewusst einen explosionsfähigen Sprengkörper gezündet. Er sei davon ausgegangen, dass es sich dabei um eine Handfackel handle, die man in der Hand halten könne und die abbrenne bzw. ein Licht entwickle (TPF pag. 2.731.4). Zum Vorwurf, dass sich mindestens acht Personen in seiner unmittelbaren Um- gebung befunden hätten und diese einer Gefahr, einer Verletzung, ausgesetzt gewesen sein könnten, erklärte der Beschuldigte, er habe nicht wissentlich diese Personen gefährdet, weil er von einem anderen Sachverhalt ausgegangen sei, - 10 - SK.2021.26 wo er diese Personen nicht durch Sprengstoff gefährdet hätte. Er könne die ge- naue Anzahl Personen nicht bestätigen. In der unmittelbaren Nähe hätten sich keine Personen aufgehalten, jedoch in der mittelbaren Nähe (TPF pag. 2.731.5). Auf die Frage, wie der Abend des 31. Juli 2020 verlaufen und wie es zur Zündung des pyrotechnischen Gegenstands gekommen sei, gab der Beschuldigte zu Pro- tokoll: «An diesem Tag war das möglicherweise entscheidende Spiel der Young Boys um die Meisterschaft. Aufgrund der Pandemie und der Einschränkungen war es nicht möglich, das Spiel im Stadion zu verfolgen. Ich habe das Spiel mit Freunden und Freundinnen am Fernsehen verfolgt. Es wurde auch abgeraten, dass man sich zum Stadion begibt, damit keine zu grossen Menschenmengen entstehen. Wir gingen dann im Verlauf des Abends nach draussen. Irgendwann haben wir uns im Breitenreinquartier eingefunden, vor dem besagten Lokal, wo sich auch noch andere Personen aufgehalten haben. Die Stimmung war sehr ausgelassen und feierlich, es wurde auch schon vorher Feuerwerk gelegentlich gezündet. In der allgemeinen Euphorie wollte ich auch einmal so eine Handlicht- fackel abbrennen. Ich habe gesehen, dass eine mir unbekannte Person noch so eine Fackel hat. Ich fragte diese Person, ob ich diese Handfackel haben kann. Die Person gab mir dann die Fackel. Ich habe dann gesehen, dass die Fackel eine Zündschnur hat. Ich wollte sie anzünden, hatte aber selber kein Feuerzeug. Eine weitere Person gab mir dann Feuer. Ich entfernte mich ein paar Schritte, ca. 3-4 m, von den Personen. Aus früherer Beobachtung wusste ich, dass zuerst ein Funkenregen entstehen kann, deshalb hielt ich die Fackel ein wenig von mir weg. Ich wartete darauf, dass sich das Licht entwickelt. Dann gab es eine ziemlich grosse Explosion, was ich absolut nicht erwartet hatte. Ich ging davon aus, dass es ein Licht geben wird und ich die Fackel dann nicht mehr nach unten halten muss, sondern sie nach oben halten kann. Die Erinnerungen danach sind eher bruchstückhaft. Ich hatte zuerst einen Hörverlust und bin getaumelt. Die nächste Erinnerung ist, dass ich auf dem Boden gelegen bin, mich Personen erstversorgt haben und jemand meine Hand in die Höhe gehalten hat. Mir war dann bewusst, dass etwas sehr Schlimmes passiert sein musste. Ich hatte zuerst keine Schmer- zen, diese setzten später ein. Ich hatte sehr starke Schmerzen. Ich habe noch mitbekommen, dass die Polizei kam. Ich lag auf dem Boden und es kam mir sehr lang vor, bis die Sanität eintraf und mich erstversorgte. Ich erhielt dann sehr starke Schmerzmittel. Dann wurde ich ins Spital gebracht» (TPF pag. 2.731.5). Der Beschuldigte bestätigte auf Nachfrage, dass er nach einer Handlichtfackel gesucht habe. Eine ihm nicht bekannte Person habe ihm dann diese Handlicht- fackel gegeben, d.h. er habe gesehen, dass diese Person eine solche habe und er habe sie gefragt, ob er das auch einmal abbrennen könne. Dann habe diese Person ihm diese Handlichtfackel gegeben. Danach habe er die Fackel in der Hand gehalten und gesehen, dass sie eine Zündschnur habe. Er habe dann nach Feuer gefragt, weil er selber keines gehabt habe. Eine andere Person habe ihm Feuer gegeben. Es habe eine Funkenentwicklung gegeben, wie er das auch schon gesehen und so erwartet habe; er habe gewusst, dass es zuerst einen - 11 - SK.2021.26 Funkenregen geben werde, bevor das Licht komme, weshalb er die Fackel ein wenig von sich weggehalten habe. Er habe einfach darauf gewartet, dass sich das Licht voll entwickle (TPF pag. 2.731.5 f.). Auf die Frage, ob er die Handlicht- fackel, die er von der unbekannten Person erhalten habe, angeschaut habe, er- klärte der Beschuldigte, er habe einfach einen kurzen Blick darauf geworfen und den Eindruck gehabt, dass es sich von der Grösse und der Form her um eine Handlichtfackel handle, wobei er ergänzte, dass er sich damit nicht so gut aus- kenne. Er habe nichts darauf gelesen, wie etwa einen Markennamen. Gemäss seiner Erinnerung sei der Gegenstand weiss, ca. 15 cm lang und aus Karton gewesen (TPF pag. 2.731.6). Auf Vorhalt, dass er im Vorverfahren bestätigt habe, dass der fragliche Gegenstand ein sogenannter «Gladiator» gewesen sei, erklärte der Beschuldigte: «Ich habe die Akten zum Teil auch gelesen. Im Nach- hinein ist es mir natürlich auch bewusst, dass es sich nicht um eine Handlichtfa- ckel handeln konnte. Aufgrund der gefundenen Spuren gehe ich davon aus, dass es sich wahrscheinlich um einen sogenannten ‘Gladiator’ handeln muss» (TPF pag. 2.731.6). Auf die Frage, was er sich gedacht habe, als er den Gegenstand in die Hand genommen habe, gab der Beschuldigte an, er sei ein wenig aufgeregt gewesen, weil er das vorher noch nie gemacht habe. Er habe sich eigentlich auf die Lichtentwicklung gefreut, weil er grundsätzlich Feuerwerk, das nicht knalle, wie beispielsweise Zuckerstöcke und auch sonstige Lichtbilder, schön finde. Er habe sich darauf gefreut, das abzubrennen (TPF pag. 2.731.6). Auf die Frage, ob er jemanden habe verletzen oder etwas beschädigen wollen, erklärte er: «Nein, keinesfalls. Ich wollte einfach ein Feuerwerk zünden, das schön anzu- schauen ist und sonst keine anderen Wirkungen erzeugt» (TPF pag. 2.731.7). Der Beschuldigte erklärte, den «Gladiator» habe er in die Hand genommen und gezündet, weil er, wie er schon gesagt habe, davon ausgegangen sei, dass es sich um einen pyrotechnischen Gegenstand handle, den man in der Hand ab- brennen könne, und dass man sich dabei auch nicht verletze (TPF pag. 2.731.7). Auf die Frage, ob er schon früher derartige pyrotechnische Gegenstände, seien es Handlichtfackeln, bengalische Feuerwerkskörper oder Böller, wie etwa Thun- der Kings, gezündet habe, erklärte der Beschuldigte, er habe keine grosse Er- fahrung damit. Er habe jedoch schon als Jugendlicher am 1. August Feuerwerk gezündet und bei solchen Gelegenheiten Zuckerstöcke oder auch kleine Thun- der Kings, die man auf den Boden stelle, gezündet. Aber sonst, mit anderen Böl- lern oder Handlichtfackeln, habe er bis dato keine Erfahrung gehabt. Der Be- schuldigte erklärte weiter, er habe einfach auch einmal selber eine Handlichtfa- ckel abbrennen wollen. Er habe diese aus Freudenzwecken abbrennen wollen. Es sei damals ja die Nacht vom 31. Juli auf den 1. August gewesen und in der ganzen Stadt sei sowieso viel Feuerwerk gezündet worden (TPF pag. 2.731.7). Auf Vorhalt des Polizeivideos (pag. 10-01-0017, Minute 04:30 bis 05:30) erklärte der Beschuldigte zum Ablauf des Geschehens: «Wie ich beschrieben habe sieht man, dass ich die Fackel vom Körper weggestreckt halte und mich von der Men- schenmenge entfernt habe. Am Anfang gab es den Funkenregen und ich wartete, - 12 - SK.2021.26 bis sich das Licht entwickeln würde. Dann gab es plötzlich und unvermittelt die- sen Knall» (TPF pag. 2.731.7 f.). Der Beschuldigte bestätigte, dass man auf dem Video sehe, dass in der Nähe etwa 8-10 Personen seien (TPF pag. 2.731.8). Er führte aus, er habe damals so gehandelt, weil er es für richtig gehalten habe. Er sei davon ausgegangen, dass man diesen Gegenstand in der Hand halten könne und dass er nicht explodiere. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass es sich um einen knallenden Gegenstand handle, durch den umstehende Personen der- art stark gefährdet werden könnten. Er sei davon ausgegangen, dass es maximal am Anfang durch den Funkenregen zu leichten Verbrennungen kommen könnte. Deshalb habe er sich auch von der Personenmenge entfernt (TPF pag. 2.731.8). Der Beschuldigte erklärte auf die Frage nach seinem damaligen geistigen Zu- stand und ob er gewusst habe, was er tue, dass er vorher Alkohol konsumiert habe, aber dass er sich als zurechnungsfähig bezeichnen würde. Er habe genau gewusst, dass er einen pyrotechnischen Gegenstand abbrenne; er habe eine Handlichtfackel abbrennen wollen. Auf die Frage, ob es ihm auch möglich gewe- sen wäre, genau zu schauen, was er dort abbrenne, erklärte er: «Ich habe sie ja angeschaut und kam zum Schluss, dass es sich um eine Handlichtfackel handeln muss» (TPF pag. 2.731.6). Auf die Frage, ob er sich in dem Moment, als er den Gegenstand gezündet habe, Gedanken gemacht habe, dass er damit jemanden verletzen oder Sachen beschädigen könnte, erklärte er: «Ich wollte einfach ver- hindern, dass durch den am Anfang entstehenden Funkenregen vielleicht eine andere Person durch diese Funken getroffen wird. Deshalb habe ich die Fackel von mir weggestreckt und mich, wie gesagt, etwa zwei bis vier Meter von der Personengruppe entfernt, damit durch das allfällige Funkensprühen niemand verletzt oder gefährdet werden kann» (TPF pag. 2.731.6). Auf die Frage, ob es ihm nach dem Konsum von ca. 3 l Bier und 1-2 Shots Likör egal gewesen sei, was für einen Gegenstand er abbrenne, erklärte der Beschuldigte: «Keinesfalls. Wenn ich gewusst hätte, was für eine enorme Sprengkraft dieser Gegenstand hätte, ist es völlig irrational, auch wenn ich schon etwas getrunken hätte, diesen in der Hand zu behalten. […] Wie schon mehrmals gesagt, ging ich davon aus, dass es sich um eine Handlichtfackel handelte, welche man in der Hand halten kann, ohne sich dabei zu verletzen» (TPF pag. 2.731.11). Auf die Frage, ob er gewusst habe, was er tue, erklärte der Beschuldigte: «Ich wusste, dass ich eine Handlichtfackel zünden wollte. Das steht ausser Frage» (TPF pag. 2.731.12). Der Beschuldigte bestätigte, dass er durch die Zündung des pyrotechnischen Gegenstands an der rechten Hand verletzt wurde (TPF pag. 2.731.3, 2.731.5). 4.1.1.2 Gemäss Einsatzrapport der Sanitätspolizei der Stadt Bern zum Vorfall vom 1. Au- gust 2020 wurde der Beschuldigte am Boden liegend angetroffen, betreut durch Passanten und Polizei. Er habe Pyrotechnik in den Fingern gehabt und gedacht, dass dies nur brenne, jedoch sei es danach in der Hand rechts explodiert. Weiter wurde vermerkt: «Bodycheck: Hand rechts Dig I-III teilamputiert, z.T. zerfetzt. Kleine Verbrennungen an Oberkörper und Bein rechts» (pag. 07-01-0005). Der - 13 - SK.2021.26 Zustand der Hand wurde mit Fotos dokumentiert (pag. 07-01-0006 f.). Als Ein- satzzeit wird der 1. August 2020, 00:51:41 bis 01:45:00 Uhr, und als Zeitpunkt des Geschehens «01.08.2020 ca. 00:45 Uhr» angegeben (pag. 07-01-0004 f.). 4.1.1.3 Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 6. Oktober 2020 zum Vor- fall vom 1. August 2020 wurde das untersuchte Tatvorgehen wie folgt umschrie- ben: «B zündete in einer Menschenansammlung einen in der Schweiz nicht zu- gelassenen Feuerwerkskörper, wodurch er sich selber schwer verletzte und die anwesenden Personen in deren Gesundheit gefährdete» (pag. 10-01-0001). Der Rapport hält fest, dass es im Nachgang zu einem Fussballspiel der BSC Young Boys in der Nacht vom 31. Juli 2020 auf den 1. August 2020 in der Berner Innen- stadt und im Lorraine-Quartier zur Zündung von Pyros (pyrotechnischen Gegen- ständen) und Sprengkörpern gekommen sei. Am 1. August 2020, 00:43 Uhr, sei es an der Beundenfeldstrasse 13 vor dem Fanlokal der BSC Young Boys, im Bereich der Kreuzung Beundenfeldstrasse/Spitalackerstrasse, wo sich eine Gruppe von ca. 100 Anhängern auf der Strasse befunden habe, zu einer Explo- sion gekommen, bei welcher der Beschuldigte an der rechten Hand schwer ver- letzt worden sei. Die Einsatzkräfte der Polizei hätten den Beschuldigten an der Ecke Beundenfeldstrasse/Spitalackerstrasse liegend angetroffen; seine rechte Hand habe schwere Verletzungen (Amputation und Teilamputation von Daumen, Zeige- und Mittelfinger) aufgewiesen. Der Beschuldigte sei durch die Sanitätspo- lizei erstversorgt und ins Inselspital überführt worden. Sehr viele Personen seien zu diesem Zeitpunkt vor Ort gewesen, doch habe niemand Angaben zum Her- gang des Unfalles machen können. Keine der anwesenden Personen habe an- gegeben, durch die Detonation verletzt worden zu sein. Die Kantonspolizei habe den Vorfall auf einer Videoaufzeichnung festgehalten (pag. 10-01-0002 f.). 4.1.1.4 Gemäss Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 17. November 2020, wel- che die Örtlichkeiten am 1. August 2020 um ca. 02:40 Uhr untersuchte, wurden die sich noch auf der Strasse befindenden Rückstände der pyrotechnischen Ge- genstände, darunter solche einer «Monster Knall Rakete» (Asservat Nr. 8) und eines «Gladiators» (Asservat Nr. 11) erhoben und untersucht. Die Stationierte Polizei habe dem ausgerückten Mitarbeiter mitgeteilt, dass diverse abgebrannte pyrotechnische Gegenstände, welche zuvor von Passanten eingesammelt wor- den seien, bereits von der Polizei erhoben worden seien. Die sichergestellten Asservate seien dem FOR zur Analyse übergeben worden (pag. 10-01-0020 f.). 4.1.1.5 Das FOR kam im Kurzbericht vom 23. September 2020 (pag. 11-01-0001 ff.) zum Schluss, dass sich aufgrund des Verletzungsbildes an der Hand des Beschuldig- ten und der vor Ort gesicherten Fragmente ein Knallkörper mit grosser Ladung (d.h. mit mehr als 10 g Nettoexplosivstoffmasse [NEM]) in der Hand des Beschul- digten umgesetzt haben müsse. Diesbezüglich kämen aufgrund der gesicherten Fragmente nur der «Gladiator» (60 g Blitzknallsatz) oder die «Monster Knall Ra- kete» (15 g Blitzknallsatz) in Frage. Aufgrund der Auswertung der Videoaufzeich- - 14 - SK.2021.26 nung der Überwachungsaufnahme der Kantonspolizei Bern stehe die Verwen- dung des «Gladiators» im Vordergrund, da der typische Abbrand eines Raketen- treibsatzes auf der Videoaufzeichnung nicht ersichtlich sei (pag. 11-01-0004). Gemäss Feststellung des FOR sind Blitzknallsätze sehr energiereiche pyrotech- nische Systeme mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit. Dementsprechend gross sind Explosionsdruck und Knalleffekt (pag. 11-01-0005). Das FOR hält im Kurz- bericht fest, der Blitzknallkörper «Gladiator» sei für die Einfuhr in die Schweiz nicht zugelassen. Er gehöre gemäss Sprengstoffgesetzgebung zur Kategorie der am Boden knallenden pyrotechnischen Gegenstände und sei der Kategorie P2 zugewiesen. Solche Gegenstände dürften nur mit Erwerbsschein erworben und durch Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden. Es seien somit keine Feuerwerkskörper zu Vergnügungszwecken gemäss den Kategorien F1 bis F4 der Sprengstoffgesetzgebung (pag. 11-01-0006). Der Bericht hält weiter fest, der aufgrund von sichergestellten Überresten untersuchte Gegenstand «Red Hand Flare», eine Handlichtfackel (Bengalfeuer), enthalte einen pyrotechnischen Satz, welcher beim Abbrand ein sehr helles Licht entwickle. Einmal in Brand gesetzt, brenne dieser unabhängig vom Sauerstoff aus der Umgebungsluft mit hohen Temperaturen ab; er könne nicht durch Eintauchen in Wasser oder Ersticken ge- löscht werden. Die beim Abbrand entstehenden Gase und Rauchpartikel könnten zu Reizungen der Schleimhäute und Atemwege führen (pag. 11-01-0006). 4.1.1.6 Im Amtsbericht des FOR vom 7. September 2021 (TPF pag. 2.264.1.12 ff.) wird – unter Verweis auf den Kurzbericht des FOR vom 23. September 2020 hinsicht- lich der spurenkundlichen Untersuchungen – ausgeführt, dass die im Untersu- chungsbericht aufgeführte Rakete «Monster Knall» nicht als unfallursächlicher Gegenstand in Frage komme, da bei diesem Gegenstand nach dem Abbrand der Anzündung zuerst der Treibsatz (Raketenmotor) angezündet werde, was einen deutlichen «Feuerstrahl» entwickeln würde. Ein Abbrand des Treibsatzes sei auf dem Polizeivideo nicht erkennbar (TPF pag. 2.264.1.21). In Bezug auf den Ge- genstand «Gladiator» wird erwähnt, dass die Herstellerangaben zum Gegen- stand und zu den Sicherheitsbestimmungen nur von einem Printscreen aus dem Video «Gladiator 60Gr Original Italian Cracker [NEW 2015].mp4» zu entnehmen seien. Daraus gehe hervor, dass es sich um einen Gegenstand der Kategorie F4 handle, einen Knallkörper mit Blitz, und der Verkauf nur an technisch qualifizierte Personen zulässig sei. Zur Verwendung werde (u.a.) angegeben: für die Verwen- dung im Freien; Gegenstand auf den Boden legen, dann die silberne Abdeckung der Zündschnur entfernen und entzünden; danach rasch Entfernen, mindestens 20 m; Verzögerung vor der Explosion ist 10 Sekunden. Gemäss Angabe auf der Internetseite des Vertreibers weise der Gegenstand eine Nettoexplosivstoff- masse von ca. 60 g Blitzknallsatz auf (TPF pag. 2.264.1.16 f.). Der vom Hersteller vorgegebene Mindestabstand von 20 m wird vom FOR als zu gering für diesen Gegenstand beurteilt; zum Vergleich wird auf einen in der Schweiz erhältlichen pyrotechnischen Gegenstand des Typs «Knallpetarde Nr. 6» der Firma Hirt & Co. - 15 - SK.2021.26 Fireworks AG verwiesen, welcher eine Ladung von ca. 50 g Blitzknallsatz auf- weise und bei dem ein Mindestabstand von 50 m vorgeschrieben sei (TPF pag. 2.264.1.17). Zur Videoaufzeichnung der Polizei (pag. 10-01-0017) hält das FOR fest, dass der beim Abbrand der Anzündung entstehende Funkenwurf darauf hin- deute, dass es sich um eine vergleichbare Anzündung handle wie jene, die beim Gegenstand «Gladiator» verwendet werde; es sei eine Brennzeit (Verzögerung) von ca. 12 Sekunden festzustellen, was unter Berücksichtigung der üblichen To- leranzen in der Pyrotechnik mit der Angabe von 10 Sekunden auf der Original- verpackung «Gladiator» übereinstimme. Auch die bei der Umsetzung entstan- dene Rauchentwicklung entspreche optisch der eines Blitzknallsatzes und sei vergleichbar mit der im Video «Gladiator 60Gr Original Italian Cracker [NEW 2015].mp4» ersichtlichen Rauchentwicklung. Der bei der Umsetzung entstan- dene Knall ist auf dem (tonlosen) Polizeivideo nicht zu hören und konnte daher vom FOR akustisch nicht beurteilt werden (TPF pag. 2.264.1.19). Zur Handlicht- fackel des Typs «Red Hand Flare» führte das FOR aus, dass es sich um einen pyrotechnischen Gegenstand mit einem langsam abbrennenden pyrotechni- schen Satz, einem sogenannten Bengalsatz, handle, welcher eine helle, farbige Flamme erzeuge; zusätzlich könne er Funken und/oder ein Knistern/Knattern er- zeugen, jedoch keinen Knalleffekt. Der Effektsatz werde durch einen Reisszün- der praktisch verzögerungsfrei angezündet. Gemäss Herstellerangaben könne der Gegenstand beim Abbrennen in der (ausgestreckten) Hand gehalten werden. Der Mindestsicherheitsabstand betrage 2 m (TPF pag. 2.264.1.19 f.). 4.1.1.7 Der Beschuldigte reichte einen ärztlichen Bericht des Inselspitals Bern vom
  14. Oktober 2020 zu den Akten, aus welchem der Behandlungsverlauf seiner am
  15. August 2020 erlittenen Handverletzung hervorgeht, sowie einen ärztlichen Operationsbericht der gleichen Institution vom 15. Januar 2021 (pag. 16-02-0047 f., 16-02-0049 f.). Gemäss Diagnose erlitt der Beschuldigte eine Amputation der Endglieder an zwei Fingern (Dig I und Dig II), eine Avulsionsamputation der Weichteile und eine Fraktur an einem weiteren Finger (Dig III) sowie Riss- Quetsch-Wunden. Die subjektive Handfunktion wurde im Bericht vom 26. Okto- ber 2020 mit aktuell 70% angegeben. Gemäss Bericht arbeitete der Beschuldigte seit 5. Oktober 2020 wieder zu 50% als Serviceangestellter (pag. 16-02-0047). Gemäss Schreiben seines Arbeitgebers vom 23. April 2021 war der Beschuldigte aufgrund des Unfalls vom 31. Juli 2020 bis 29. September 2020 zu 100% arbeits- unfähig und vom 6. Oktober bis 20. Oktober 2020 zu 50% arbeitsfähig. Danach nahm der Beschuldigte sein bisheriges Pensum wieder auf (pag. 16-02-0051). 4.1.1.8 Aufgrund dieser Beweislage, welche insbesondere durch die Angaben in der Ein- gabe der Verteidigung vom 30. April 2021 und die Aussagen des Beschuldigten in der Hauptverhandlung gestützt wird, ist erwiesen, dass der Beschuldigte am
  16. August 2020, ca. um 00:45 Uhr, auf der Höhe Beundenfeldstrasse 13 in Bern einen Gegenstand des Typs «Gladiator» auf offener Strasse zur Umsetzung brachte, wobei der Beschuldigte an der Hand verletzt wurde. Ebenfalls erstellt ist, dass sich (mindestens) acht bis zehn Personen in praktisch unmittelbarer - 16 - SK.2021.26 Umgebung des Beschuldigten befanden, als dieser den pyrotechnischen Gegen- stand zur Umsetzung brachte. Der Anklagesachverhalt ist insoweit erstellt. In rechtlicher Hinsicht gilt es vorab zu klären, ob der Gegenstand des Typs «Gla- diator» als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB zu qualifizieren ist. Dies ist dann der Fall, wenn er eine besonders grosse Zerstörung bewirkt oder zum Zwe- cke der Zerstörung verwendet wurde (vgl. vorne E. 3.2.1). Dabei ist entschei- dend, ob durch die Art und Weise, wie der Feuerwerkskörper eingesetzt wurde, eine besonders grosse Gefährdung für Personen oder Sachen entstanden ist. 4.1.2.1 Gemäss Kurzbericht des FOR vom 23. September 2020 handelt es sich beim Gegenstand «Gladiator» um einen pyrotechnischen Gegenstand im Sinne der Sprengstoffgesetzgebung (Art. 8a SprstG und Art. 31 SprstV). Dieser sei als am Boden knallender Gegenstand gemäss Sprengstoffgesetzgebung der Kategorie P2 zugewiesen und für die Einfuhr in die Schweiz nicht zugelassen ist. Solche Gegenstände dürften nur mit Erwerbsschein erworben und durch Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden. Es seien somit keine Feuerwerkskörper zu Vergnügungszwecken gemäss den Kategorien F1 bis F4 (pag. 11-01-0006). Im Amtsbericht vom 7. September 2021 erwähnt das FOR, dass der pyrotechnische Gegenstand «Gladiator» gemäss Herstellerangabe auf einem Printscreen eines Videos des Herstellers der Kategorie F4 zugeordnet sei (TPF pag. 2.264.1.16). Die Sprengstoffverordnung definiert in Art. 5 die pyrotechnischen Gegenstände, in Art. 6 die pyrotechnischen Gegenstände zu gewerblichen Zwecken und in Art. 7 die Feuerwerkskörper. Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziff. 2 in die Kategorien F1–F4 eingeteilt (Art. 7 Abs. 1 SprstV). Die Zentralstelle für Sprengstoff und Pyrotechnik (ZSP) kann in beson- deren Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuwei- sen, wenn es aus Gründen der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschut- zes erforderlich ist (Art. 6 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 6 SprstV). Feuerwerkskörper der Kategorie F4 sind dem gewerblichen Gebrauch vorbehal- ten. Sie dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden. Sie dürfen nicht in den Detailhandel (offener Verkauf) gebracht werden (Art. 7 Abs. 5 SprstV). Die Kategorie F4 umfasst Feuerwerkskörper, die eine grosse Gefahr darstellen, die nur für die Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen vor- gesehen sind (sogenannte „Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch“) und deren Lärmpegel bei bestimmungsgemässer Verwendung die menschliche Ge- sundheit nicht gefährdet (Anhang 1 Ziff. 2.4 SprstV). Die pyrotechnischen Ge- genstände zu gewerblichen Zwecken sind in die Kategorien T1, T2, P1, P2 und P3 eingeteilt (Art. 6 Abs. 1 SprstV). Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2 und P2 dürfen nur an Personen mit Fachkenntnissen abgegeben werden (Art. 6 Abs. 3 SprstV). Eine Person mit Fachkenntnissen ist eine Person, die über einen Ausweis nach Art. 14 Abs. 2 SprstG verfügt (Art. 1a Abs. 1 lit. g SprstV). - 17 - SK.2021.26 Ein Erwerbsschein ist für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2, P2 und F4 erforderlich (Art. 47 Abs. 1 SprstV). Da gemäss Kurzbericht des FOR die am Boden knallenden pyrotechnischen Ge- genstände in der Schweiz der Kategorie P2 zugewiesen werden, ist die Herstel- lerangabe F4 auf dem Gegenstand „Gladiator“ insoweit nicht masseblich. Es han- delt sich somit nicht um Feuerwerk zu Vergnügungszwecken im Sinne von Art. 7 lit. b SprstG. In Bezug auf seine Qualifikation als Sprengstoff ist indes letztlich entscheidend, ob dieser pyrotechnische Gegenstand eine besonders grosse Zer- störung bewirkt oder zum Zwecke der Zerstörung verwendet wurde (E. 3.2.1). 4.1.2.2 Gemäss Amtsbericht des FOR vom 7. September 2021 bezieht sich die Gefähr- lichkeit respektive Zerstörungskraft von eingesetzten pyrotechnischen Gegen- ständen auf Gefahrenbewertungen, die anhand unterschiedlicher Schädigungen von Personen vorgenommen werden können, wie z.B. Gehörtraumata oder Ver- letzung von Augen oder Gliedmassen, aber auch tödliche Verletzungen. Diese Schädigungen würden stark von der Distanz zwischen dem Explosionszentrum und der Person abhängen. Weiter sei entscheidend, ob der pyrotechnische Ge- genstand die Person lediglich berühre oder ob er von ihr umfasst, also z.B. in der Hand gehalten und dadurch eingeschlossen – sogenannt verdämmt – werde. Die Zerstörungskraft könne auch in Bezug auf Objekte, wie Fensterscheiben oder Briefkästen, beurteilt werden. Auch hier spiele die Distanz zwischen dem Explo- sionszentrum und dem Objekt sowie eine allfällige Verdämmung eine wichtige Rolle. Grundsätzlich seien frei explodierende pyrotechnische Gegenstände we- niger zerstörerisch und damit auch weniger gefährlich als an einer Person oder einem Objekt verklebte oder auf andere Weise verdämmte pyrotechnische Ge- genstände. Bei bestimmungsgemäss und unter Einhaltung der Gebrauchsanwei- sung verwendeten pyrotechnischen Gegenständen sei mit keinerlei Verletzun- gen oder Sachbeschädigungen zu rechnen. Würden die Sicherheitsabstände un- terschritten und/oder die Gegenstände nicht bestimmungsgemäss verwendet, sei mit abnehmender Distanz mit Verletzungen und/oder Sachschäden zu rech- nen. Als Verletzungen kämen Gehörschädigungen, Verbrennungen, Verletzun- gen der Haut, der Augen oder die Abtrennung einzelner Gliedmassen vor. Wür- den vitale Strukturen betroffen, könnten auch lebensbedrohliche oder tödliche Verletzungen auftreten (TPF pag. 2.264.1.17 f.). Bei Ladungen ab ca. 8 g Blitz- knallsatz sei bei einer Umsetzung in der Hand bzw. Faust einer Person mit schweren Verletzungen oder Amputation einzelner Gliedmassen zu rechnen. Bei einer Ladung von 60 g Blitzknallsatz sei bei einer Umsetzung in der Faust mit dem Verlust der ganzen Hand zu rechnen. In Bezug auf Objekte sei die Zerstö- rungskraft abhängig von Distanz und Verdämmung (TPF pag. 2.264.1.18). Der vom Beschuldigten verwendete pyrotechnische Gegenstand «Gladiator» enthält ca. 60 g Blitzknallsatz (pag. 11-01-0004). Er kann somit bei entsprechen- der Verwendungsart die vorstehend beschriebenen Verletzungen verursachen. - 18 - SK.2021.26 4.1.2.3 Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, des Amtsberichts des FOR und des Polizeivideos (pag. 10-01-0017) steht fest, dass der Beschuldigte den (offenbar von einer Drittperson) angezündeten pyrotechnischen Gegenstand «Gladiator» bis zur Detonation in der rechten Hand hielt, d.h. während rund 10 Sekunden. Dabei bewegte er sich (aus Kameraperspektive betrachtet) über die zweispurige Fahrbahn vom Bereich des linken in den Bereich des rechten Strassenrandes. Auf diesem Strassenabschnitt befanden sich zahlreiche Personen, wovon etwa acht bis zehn Personen in der Nähe des (sich langsam fortbewegenden) Be- schuldigten. Der vom Hersteller auf dem pyrotechnischen Gegenstand angege- bene Sicherheitsabstand von 20 m – geschweige denn der vom FOR für diesen Gegenstand als notwendig erachtete Sicherheitsabstand von 50 m – wurde vom Beschuldigten bei weitem nicht eingehalten. Innerhalb eines Radius’ von 20 m von der Gefahrenquelle und unter Berücksichtigung des vom Beschuldigten zu- rückgelegten Weges während des Abbrennens der Anzündung befanden sich mehrere Personen – gemäss Eingeständnis des Beschuldigten mindestens de- ren acht bis zehn. Da der Zeitpunkt und der Ort der Umsetzung nach der Anzün- dung des pyrotechnischen Gegenstands aufgrund der Verzögerung von 10 bis 12 Sekunden nicht genau bestimmt werden kann, bestand für diese acht bis zehn Personen sowie Sachen, die diese auf oder bei sich trugen, eine konkrete Ge- fährdung. Eine Verletzung von Personen war wahrscheinlich. Das wird durch die vom Beschuldigten erlittene Handverletzung untermauert. Aufgrund der Art der Verwendung des pyrotechnischen Gegenstands, d.h. ohne Beachtung des Si- cherheitsabstands von 20 m und der bestimmungsgemässen Verwendung, ist in objektiver Hinsicht eine Verwendung zum Zwecke der Zerstörung zu bejahen. Es steht demzufolge fest, dass so, wie der Beschuldigte den pyrotechnischen Ge- genstand «Gladiator» einsetzte, es sich um Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB handelt. 4.1.2.4 Der objektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB ist nach dem Gesagten erfüllt. 4.2 In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, ob der Beschuldigte im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB mit Gefährdungsvorsatz sowie in verbrecherischer Absicht handelte. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.1). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hin- gegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvor- satz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 9 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.2). - 19 - SK.2021.26 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflicht- gemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Gemäss dieser Bestimmung ist bei Abweichen der Vorstellung des Täters über den Sachverhalt von der Wirklichkeit für den Vorsatz die Vorstellung entschei- dend (TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 13 StGB N. 1; BGE 129 IV 238 E. 3.1). Dem Irrtum gleichgestellt ist das Nichtwissen, die unvollständige Vorstellung vom Sachver- halt (TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, a.a.O., Art. 13 StGB N. 2). Die Verteidigung machte im Vorverfahren unter Hinweis auf die Akten geltend, der Beschuldigte habe nicht gewusst, was er in den Händen gehalten habe (pag. 16-02-0042 f.). An dieser Darstellung hielt der Beschuldigte in der Hauptverhand- lung fest. Anlässlich seiner Einvernahme machte er zusammengefasst geltend, er habe einen nicht explodierenden Gegenstand, eine Handlichtfackel, zu seinem Vergnügen abbrennen und dabei weder Personen gefährden oder verletzen noch Sachen beschädigen wollen. Er habe nicht gewusst, dass er statt einer Handlichtfackel einen explosiven Gegenstand – einen pyrotechnischen Gegen- stand «Gladiator» – abbrenne (vorne E. 4.1.1.1c). Die Verteidigung führt dazu aus, der Beschuldigte habe sich im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB in einem Sach- verhaltsirrtum befunden, weil er nicht einen «Böller», sondern eine Handlichtfa- ckel habe abbrennen wollen. Es liege aufgrund des ähnlichen Aussehens dieser pyrotechnischen Gegenstände eine Verwechslung vor (Plädoyernotizen S. 4-8). 4.2.3.1 Gemäss Einsatzrapport der Sanitätspolizei vom 10. August 2020 gab der Be- schuldigte an, er habe gedacht, dass der verwendete pyrotechnische Gegen- stand bloss «brenne» (pag. 07-01-0005). Im Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 17. November 2020 ist – in der Bildlegende zu sichergestellten Rück- ständen des pyrotechnischen Gegenstands «Red Hand Flare» – festgehalten, der Beschuldigte habe gegenüber der Sanitätspolizei erwähnt, dass er grund- sätzlich eine solche Handlichtfackel habe abfeuern wollen (pag. 10-01-0032). 4.2.3.2 Die Behauptung des Beschuldigten, er habe nach dem Anzünden des pyrotech- nischen Gegenstands einfach auf die Entwicklung eines roten Lichts gewartet, wie er das bei Handlichtfackeln aus seiner Beobachtung kenne, überzeugt nicht. Es steht fest, dass der Beschuldigte den pyrotechnischen Gegenstand bereits vor der Anzündung in der Hand gehalten hatte; ob dieser von ihm selber oder einer Drittperson angezündet wurde, steht nicht einwandfrei fest. Dies ist jedoch - 20 - SK.2021.26 nicht ausschlaggebend. Der Beschuldigte wusste, dass er einen pyrotechnischen Gegenstand in der Hand hielt, und wollte einen solchen zur Zündung bringen. Dies wird auch durch die Rapporte der Sanitäts- und der Kantonspolizei gestützt. Aufgrund des Funkenwurfs sowie der Rauchentwicklung während des zehn Se- kunden dauernden Abbrennens der Anzündung war für den Beschuldigten er- kennbar, dass die Anzündung erfolgt war. Bereits in diesem Stadium konnte der Beschuldigte erkennen, dass er nicht etwa eine Handlichtfackel (Bengalfeuer) bzw. bloss einen «brennenden» Gegenstand in der Hand hielt. Eine Handlichtfa- ckel wie die «Red Hand Flare» – deren Überreste von der Polizei ebenfalls si- chergestellt wurden – erzeugt praktisch verzögerungsfrei, d.h. unmittelbar nach der Betätigung des Reisszünders, ein helles Licht (TPF pag. 2.264.1.20). Ein sol- ches Licht entstand nicht beim vom Beschuldigten verwendeten pyrotechnischen Gegenstand; vielmehr entstand ein Funkenwurf mit Rauchentwicklung, bevor der Gegenstand detonierte. Die fraglichen Produktekategorien unterscheiden sich zudem deutlich im Erscheinungsbild (pag. 11-01-0010 [Vergleichsabbildung Blitzknallkörper «Gladiator», Abbildung 3], 11-01-0011 [Vergleichsabbildung Handlichtfackel «Red Hand Flare», Abbildung 7]). Auch die Betätigung ist unter- schiedlich: Beim Gegenstand «Gladiator» muss eine Zündschnur angezündet werden, welche danach sprühend brennt, bis es zur Detonation kommt (TPF pag. 2.264.1.16 f.), während beim Gegenstand «Red Hand Flare» ein Reisszünder betätigt werden muss, worauf sich der Effektsatz verzögerungsfrei (unmittelbar) anzündet (TPF pag. 2.264.1.20). Die Verteidigung bringt diesbezüglich vor, dass Bengalfeuer auch mit Zündschnur erhältlich seien. Das Produkt «Bengallanze rot», auf welches sie beispielsweise hinweist (https://feuerwerksverkauf.ch/ben- galos-rauch/bengalos-pyros/bengallanze-rot), enthält gemäss Produkteinforma- tion auf der Homepage eine Zündschnur. Weiter ist angegeben: Farbe Rot; Ef- fektdauer ca. 60 Sekunden; Kategorie P1 – ab 18 Jahren. Dass beim Abbrennen zuerst ein Funkenregen entstehen sollte und sich erst danach ein farbiges Licht einstellen würde, geht daraus nicht hervor. Ausserdem sind auf der Verpackung, wie auf der Internetabbildung ersichtlich ist, folgende Hinweise angebracht: «FOR OUTDOOR USE ONLY; «USE ONLY UNDER PROFESSIONAL TECH- NICIAN SUPERVISION»; «SPECTATORS MUST BE 5 METERS AWAY»; «POINT AWAY FROM FLAMMABLE MATERIAL AND PEOPLE». Selbst die Si- cherheitsbestimmungen einer solchen «Bengallanze rot» wären vom Beschul- digten offensichtlich nicht eingehalten worden, und Hinweise auf einen Funken- regen nach dem Anzünden der Zündschnur, wie dies vom Beschuldigten angeb- lich erwartet wurde, liegen ebenfalls nicht vor. Aus dem Amtsbericht des FOR vom 7. September 2021 geht im Übrigen nicht hervor, dass bei der Zündung eines Bengalfeuers bzw. einer Handlichtfackel zuerst ein Funkenregen entsteht, bevor sich das farbige Licht einstellt – im Gegenteil: das Licht entsteht unmittelbar und Funken können sich zusätzlich – nicht vorgängig – einstellen (E. 4.1.1.6). Zudem war der entstandene Funkenregen weiss und es bildete sich kein rotes Licht. Der Beschuldigte kann somit aus dem Umstand, dass Bengalfeuer mit Zündschnur erhältlich sind, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch aus einer - 21 - SK.2021.26 allenfalls gewissen Ähnlichkeit hinsichtlich Material, Beschaffenheit, Grösse, Form und Optik (Plädoyernotizen S. 6) kann er nichts für sich gewinnen. Der Beschuldigte konnte nicht davon ausgehen, der von einer fremden Person erhal- tene Gegenstand müsse aufgrund ähnlichen Aussehens eine Handlichtfackel sein. Dagegen spricht schon, dass er noch nie eine Handlichtfackel abgebrannt hatte und somit keine genaue Erinnerung von deren Aussehen haben konnte. Wenn der Beschuldigte, wie er im Vorverfahren vorbrachte, nicht gewusst hat, was für einen Gegenstand er in der Hand hielt (pag. 16-02-0043), bzw. wie er vor Gericht aussagte, gemeint hat, er halte eine Handlichtfackel in der Hand, so hätte er den funkensprühenden Gegenstand spätestens dann, als er feststellte, dass sich das von ihm erwartete rote Licht nicht eingestellt hatte, weit von sich und den umstehenden Personen wegwerfen können, um möglichst niemanden zu gefährden. Im Vorverfahren wie auch vor Gericht bestätigte der Beschuldigte im Übrigen, dass es sich beim von ihm verwendeten pyrotechnischen Gegenstand um einen sogenannten «Gladiator» handle (pag. 16-02-0040, TPF pag. 2.731.6). 4.2.3.3 Aufgrund der gesamten Umstände ist für das Gericht erwiesen, dass der Be- schuldigte einen explosionsfähigen pyrotechnischen Gegenstand umsetzen und nicht bloss eine Handlichtfackel anzünden wollte. Wie der Beschuldigte selber ausführte, wurde an jenem Abend – am Vorabend zum 1. August – in der ganzen Stadt Bern Feuerwerk gezündet – und zwar auch am Ort des Geschehens, wie die polizeilich sichergestellten und vom FOR gemäss Sprengstoffverordnung klassifizierten zahlreichen Überreste von pyrotechnischen Gegenständen nahe- legen (pag. 10-01-0020 f.; 11-01-0005). Der Beschuldigte hatte eine gewisse Er- fahrung mit dem Abbrennen von explosionsfähigen pyrotechnischen Gegenstän- den, wie «Thunder Kings», während er sogenannte Handlichtfackeln zwar vom Beobachten her kennen, selber aber bisher noch nicht gezündet haben will. Dem- nach war ihm bekannt, dass beim Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (wie etwa «Thunder Kings») Sicherheitsbestimmungen, insbesondere ein Mindestab- stand, einzuhalten ist. Es ist überdies eine allgemein bekannte Tatsache, dass bei der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen ein Mindestabstand und weitere Regeln zum Schutz umstehender Personen zu beachten sind. Um diese hat sich der Beschuldigte nicht ansatzweise gekümmert. Der Beschuldigte wollte, wie er vor Gericht ausführte, einen pyrotechnischen Gegenstand, ein Feuerwerk, zünden. Nachdem er zunächst beobachtet haben will, wie eine an- dere Person eine Handlichtfackel gezündet habe, habe er selber ebenfalls eine solche zünden wollen, und er habe diese Person erfolgreich um Abgabe einer Handlichtfackel gebeten. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte den von einer ihm unbekannten Person erhaltenen Gegenstand, obwohl er selber noch nie eine Handlichtfackel gezündet hatte, kurz und damit nur oberflächlich an- schaute und weder eine Etikette, einen Warnhinweis noch Angaben zur Handha- bung und Verwendung des Gegenstands festgestellt hat, ist zu folgern, dass er letztlich einen beliebigen pyrotechnischen Gegenstand, selbst einen explosions- fähigen, abbrennen wollte. Wie er selber ausführte, wusste er, dass von solchen - 22 - SK.2021.26 Gegenständen eine Gefahr für Menschen ausgehen kann. Das wird gestützt durch seine Aussage, dass (bereits) der zu Beginn entstandene Funkenregen zu leichten Verbrennungen bei Personen führen kann. Es war ihm auch bewusst, dass er den Gegenstand in einer Menschenmenge, in praktisch unmittelbarer Nähe von acht bis zehn Personen, zur Umsetzung bringen würde. Den Sicher- heitsabstand von mindestens 20 m (TPF pag. 2.264.1.17) hielt er in keiner Weise ein. Daran ändert nichts, dass er sich nach dem Anzünden des Gegenstands etwa 2-4 m von der Menschenmenge wegbewegte und den Gegenstand nach unten hielt. Eine Handlichtfackel hätte er jedenfalls sofort nach dem Anzünden und ohne Gefahr für Personen in unmittelbarer Nähe in die Höhe halten können (TPF pag. 2.264.1.20). Aus seinem Verhalten während des Abbrennens des Ge- genstands – dass er diesen nach unten hielt und sich mehrere Meter von der Menschenansammlung wegbewegte – kann mithin nicht gefolgert werden, er habe sich verhalten wie eine Person, die bloss eine Handlichtfackel habe abbren- nen wollen. Dass der Beschuldigte gedacht habe, er hätte bloss einen brennba- ren Gegenstand, wie ein Bengalfeuer bzw. eine Handlichtfackel, in der Hand, muss daher als Schutzbehauptung bezeichnet werden. 4.2.3.4 Die vermeintliche Vorstellung des Beschuldigten findet nach dem Gesagten im Beweisergebnis keine Stütze. Das Vorbringen, er habe sich in einem Tatirrtum befunden, weil er nicht gewusst habe, was er in der Hand halte, ist als Schutzbe- hauptung zu werten und schliesst die Anwendung von Art. 13 Abs. 1 StGB aus. Auch ein vermeidbarer Sachverhaltsirrtum (Art. 13 Abs. 2 StGB) fällt nach dem Gesagten nicht ernsthaft in Betracht – der Beschuldigte hat sich in keiner Weise bemüht, sich zu vergewissern, was für einen Gegenstand er in der Hand hält. Eine schlichte «Verwechslung» (Plädoyernotizen S. 4, 6 f.) liegt hier nicht vor. 4.2.3.5 Der Beschuldigte hat demnach bewusst und gewollt einen explosionsfähigen py- rotechnischen Gegenstand verwendet und zur Umsetzung gebracht. Er wollte, wie er selber sagte, einen pyrotechnischen Gegenstand zünden. Er kannte mithin die Gefahr und handelte trotzdem. Eine Verletzung von Personen oder eine Be- schädigung von Sachen war dabei wahrscheinlich. Der Beschuldigte wusste, dass er mit seinem Verhalten Leib und Leben von mehreren Menschen und frem- des Eigentum (Gegenstände, wie etwa Kleider) gefährdete. Ob er die Verwirkli- chung der Gefahr wollte oder nicht, oder sie allenfalls nur in Kauf nahm, ist nicht relevant. Der Gefährdungsvorsatz ist nach dem Gesagten zu bejahen. Der Beschuldigte bestreitet, in verbrecherischer Absicht gehandelt zu haben. Er macht geltend, er habe den pyrotechnischen Gegenstand zu seinem Vergnügen und im Rahmen der allgemeinen Euphorie vor Ort gezündet. Keinesfalls habe er damit jemanden verletzen oder etwas beschädigen wollen (TPF pag. 2.731.5-7). 4.2.4.1 In mehreren aus der Rechtsprechung bekannten Fällen zu Art. 224 Abs. 1 StGB warf die Täterschaft jeweils einen bzw. mehrere pyrotechnische Gegenstände in - 23 - SK.2021.26 Richtung einer Person oder Personengruppe, beispielsweise in einem Fussball- stadion auf den Stadionrasen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2017 bzw. 6B_1278/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.6.4), oder in Richtung von (mit zahl- reichen Passagieren besetzten) öffentlichen Verkehrsmitteln an einer Bushalte- stelle (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7). In den genannten Fällen wurde eine verbrecherische (Eventual-)Absicht angenommen. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte den pyrotechnischen Gegenstand zwi- schen der Zündung und der Detonation nicht in Richtung von Personen oder Sa- chen geworfen; auch ist keine Wurf- oder eine ähnliche Bewegung erstellt. Viel- mehr hat sich der Gegenstand in seiner Hand umgesetzt und diese verletzt. Diese Umstände sprechen an sich zunächst gegen eine verbrecherische Absicht. Indessen braucht diese Absicht nicht eine direkte gewesen zu sein; es genügt bereits die Eventualabsicht, ein weiteres Verbrechen oder Vergehen zu begehen. 4.2.4.2 In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal «ohne verbrecherische Absicht» hielt das Bundesgericht im Urteil 6B_79/2019 vom 5. August 2019, E. 1.7.2, fest: Unter Art. 225 StGB fällt, wer bei einer rechtmässigen Handhabung von Sprengstoff z.B. zu industriellen oder Forschungszwecken (z.B. ein Chemieprofessor; ein Ar- beiter, der eine Mine legt) Personen oder fremdes Eigentum gefährdet, aber nicht verletzen will. Auch der Eigentümer, der ein ihm gehörendes Objekt (z.B. einen Wurzelstock) sprengen will, um es zu beseitigen, und der dabei Leib, Leben oder Eigentum Dritter wissentlich gefährdet, wird von Art. 225 StGB erfasst. Nicht auf Art. 225 StGB berufen kann sich demgegenüber, wer Leib, Leben oder Eigentum Dritter durch Sprengstoff ohne legalen Zweck einer konkreten Gefahr aussetzt, wenn er dabei in Kauf nimmt, dass es aufgrund der gesetzten Gefahr zu einer Körperverletzung oder Sachbeschädigung kommt. Insoweit genügt nach der Rechtsprechung Eventualvorsatz. Auch wer mit dem eigentlichen Ziel handelt, Personen zu erschrecken, nicht jedoch zu verletzen, ist daher nach Art. 224 StGB und nicht nach Art. 225 StGB strafbar, wenn er durch die von ihm gesetzte Gefahr eine Verletzung von Personen oder Eigentum eventualvorsätzlich in Kauf nimmt. 4.2.4.3 Gemäss seinen Angaben wollte der Beschuldigte zu seinem Vergnügen ein Feu- erwerk zünden. Auf das Motiv kommt es aber nicht an. Beweismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte einen in der Schweiz nicht zugelassenen bzw. illegalen Feuerwerkskörper des Typs «Gladiator» mit einem Blitzknallsatz von 60 Gramm in praktisch unmittelbarer Nähe von mehreren Personen gezündet hat. Solche Feuerwerkskörper stellen eine sehr grosse Gefahr dar, weshalb sie grundsätzlich nur für die Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind und ein Erwerbsschein erforderlich ist. Wer, wie der Beschuldigte, alkoholisiert, mit einer gewissen Unbedarftheit und Gleichgültigkeit einen solchen illegalen py- rotechnischen Gegenstand in massiver Unterschreitung der Sicherheitsabstände in unmittelbarer Nähe von Menschen zündet, verfolgt nicht nur keinen legalen Zweck, sondern nimmt insbesondere in Kauf, dass Personen verletzt oder Sa- - 24 - SK.2021.26 chen beschädigt werden können. Das ergibt sich auch daraus, dass der Beschul- digte sich schon beim Funkenregen Gewahr war, dass Personen Brandverlet- zungen erleiden könnten, weshalb er sich ein wenig von der Menschenmenge entfernte. Umso mehr nahm er in Kauf, dass infolge der Detonation des pyro- technischen Gegenstands Personen verletzt und Sachen beschädigt werden können. Das Inkaufnehmen manifestierte sich letztlich auch darin, dass der Be- schuldigte selber als Folge der Gefahrsetzung an einer Hand verletzt wurde. Der Beschuldigte hat mittels Sprengstoff (E. 4.1.2) ohne legalen Zweck Leib, Le- ben und fremdes Eigentum einer konkreten Gefahr ausgesetzt und dabei in Kauf genommen, dass es aufgrund der gesetzten Gefahr zu einer Körperverletzung oder Sachbeschädigung kommt. Eine Eventualabsicht der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen, nämlich einer Körperverletzung umstehender Per- sonen und einer Sachbeschädigung hinsichtlich der von diesen Personen getra- genen Gegenstände, ist erwiesen. Der Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB ist somit in subjektiver Hinsicht erfüllt. 4.3 Der Beschuldigte hat sich der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB schul- dig gemacht. Eine Prüfung des Sachverhalts im Sinne des vom Gericht vorge- nommenen Würdigungsvorbehalts gemäss Art. 225 Abs. 1 StGB erübrigt sich.
  17. Strafzumessung 5.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden be- stimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkre- ten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). 5.2 Art. 224 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an. Der ordent- liche Strafrahmen beträgt 1 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 40 Abs. 2 StGB). - 25 - SK.2021.26 5.3 Tatverschulden In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mindestens acht bis zehn Menschen an Leib und Leben sowie deren Eigentum (Kleider und mitgeführte Gegenstände) konkret gefährdete. Das Ausmass der Gefährdung war erheblich und eine Verletzung dieser Personen wahrscheinlich, was schon die von ihm selbst erlittene Verletzung aufzeigt. Der Beschuldigte musste auf- grund der nicht genau bestimmbaren Verzögerung der Zündung damit rechnen, dass sich der pyrotechnische Gegenstand jederzeit umsetzen konnte. Auch musste er damit rechnen, dass sich während des Abbrennens der Anzündung weitere Personen in seine Nähe hätten begeben können, da sich zu diesem Zeit- punkt zahlreiche, gemäss Polizeibericht etwa hundert Personen auf jenem Stras- senabschnitt befanden. Das objektive Tatverschulden ist gerade noch leicht. In subjektiver Hinsicht steht fest, dass der Beschuldigte die Tat und deren Folgen leicht hätte vermeiden können. Er zündete zu seinem eigenen Vergnügen einen in der Schweiz nicht zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand in der Nähe von mindestens acht bis zehn Personen, ohne sich um einen Mindestabstand und Sicherheitsbestimmungen zu kümmern. Sein Handeln ist letztlich als rücksichts- und verantwortungslos zu bezeichnen und in keiner Weise zu rechtfertigen. Gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB ist bei der Strafzumessung mildernd zu berücksich- tigen, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Der Beschuldigte macht keinen Schuldminderungsgrund im Sinne dieser Bestim- mung geltend und bezeichnet sich als «zurechnungsfähig» (TPF pag. 2.731.6). Er war im Tatzeitpunkt offenbar alkoholisiert – nach eigener Angabe konsumierte er im Verlauf jenes Abends ca. drei Liter Bier und ein bis zwei Shots Likör (pag. 07-01-0005, TPF pag. 2.731.10). Die bei ihm entnommene Blutprobe wurde nicht analysiert (pag. 10-01-0003). Der Beschuldigte erklärte, er habe aktiv nach einem pyrotechnischen Gegenstand gesucht und einen solchen selber abbrennen wol- len (TPF pag. 2.731.5 f.). Er habe gewusst, was er tue (TPF pag. 2.731.12). Der Beschuldigte handelte überlegt und konnte sein Handeln uneingeschränkt steuern. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war durch die Alkoholisierung nicht im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB eingeschränkt (zur Frage der Schuldfä- higkeit bei Alkoholisierung vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. Au- gust 2019 E. 2.3.2). Eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB liegt somit nicht vor. Das subjektive Tatverschulden ist gerade noch leicht. Aufgrund des insgesamt gerade noch leichten Verschuldens ist die Strafe am unteren Rand des Strafrahmens anzusiedeln. Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr erscheint damit angemessen. - 26 - SK.2021.26 5.4 Betroffenheit des Täters durch seine Tat (Art. 54 StGB) Nach Art. 54 StGB, der im Wesentlichen Art. 66bis aStGB entspricht, sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Ge- richt oder einer Bestrafung ab, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Die Bestimmung richtet sich somit an Untersuchungs-, Anklage- und Gerichtsbehör- den. In klaren Fällen erlaubt sie, bereits von einer Strafverfolgung abzusehen, um dem Betroffenen ein langes und aufwendiges Verfahren zu ersparen, das unter Umständen ebenso belastend sein kann wie die Verurteilung selbst. Eine Strafbefreiung hat zu erfolgen, wenn er schon genug bestraft erscheint und die Ausgleichsfunktion der Strafe bereits erfüllt ist (Botschaft vom 24. April 1991 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgeset- zes, BBl 1985 II 1019 f. Ziff. 211; BGE 137 IV 105 E. 2.3). Das Bundesgericht hielt in BGE 117 IV 245 E. 2a S. 247 unter Hinweis auf die Botschaft des Bun- desrates (a.a.O.) fest, dass die Betroffenheit des Täters schwer und diese direkte Folge seiner Tat, mit anderen Worten des verübten Deliktes, sein müsse. Nach der Rechtsprechung ist Art. 54 StGB jedenfalls dann verletzt, wenn die Be- stimmung in einem Falle nicht Anwendung findet, wo ein leichtes Verschulden sehr schwere direkte Folgen für den Täter nach sich zieht, bzw. dort angewendet wird, wo ein schweres Verschulden lediglich zu einer leichten Betroffenheit des Täters geführt hat (BGE 119 IV 280 E. 1a). Zwischen diesen beiden Extremen hat der Richter nach Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu ent- scheiden, wobei er über ein weites Ermessen verfügt (BGE 119 IV 280 E. 1a; BGE 117 IV 245 E. 2a). Ist daher aufgrund der Tatfolgen die Anwendung von Art. 54 StGB nicht zum vornherein ausgeschlossen, hat der Richter zunächst die Strafe ohne Berücksichtigung der Auswirkungen der Tat für den Täter zuzumes- sen, um diese Einsatzstrafe sodann gegen die eine unmittelbare Folge seiner Tat darstellende Betroffenheit des Täters abzuwägen (BGE 119 IV 280 E. 1a; BGE 117 IV 245 E. 2b). Bei dieser Abwägung kann sich zeigen, dass eine gänz- liche Strafbefreiung nicht in Frage kommt, aber angesichts der grossen Betrof- fenheit des Täters als unmittelbare Folge seiner Tat nur eine niedrigere Strafe als die Einsatzstrafe und gegebenenfalls auch als die innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zulässige niedrigste Strafe angemessen erscheint (BGE 119 IV 280 E. 1a; zum Ganzen: BGE 121 IV 162 E. 2d). Das Bundesgericht bejahte in BGE 121 IV 162 E. 2e die Möglichkeit einer Strafbefreiung oder Strafmilderung in Anwendung von Art. 54 StGB auch bei Vorsatzdelikten. Bei den gemeingefährlichen Delikten, unter welche Art. 224 StGB eingeordnet ist, genügt die Gefährdung des geschützten Rechtsgutes; darunter sind Leib und Leben sowie fremdes Eigentum zu verstehen (ROELLI, a.a.O., vor Art. 221 StGB N. 15). In Verübung eines Gefährdungsdelikts wurde der Beschuldigte selber an der Hand verletzt. Seine Verletzung ist demnach unmittelbare Folge seiner Tat. Die Anwendung von Art. 54 StGB ist grundsätzlich zu prüfen. - 27 - SK.2021.26 Es liegt ein gerade noch leichtes Tatverschulden vor. Dieses Verschulden ist in Relation zu den vom Beschuldigten selbst erlittenen Folgen seiner Tat zu setzen. Der Beschuldigte wurde am 1. August 2020 am Tatort notfallmässig erstversorgt und im Inselspital Bern ambulant behandelt; ein Spitalaufenthalt war nicht not- wendig. Gemäss ärztlichem Bericht vom 26. Oktober 2020 erlitt der Beschuldigte an der rechten Hand durch Feuerwerkskörper eine Amputation der Endglieder an zwei Fingern (Dig I und Dig II), eine Avulsionsamputation der Weichteile und eine Fraktur an einem weiteren Finger (Dig III) sowie Riss-Quetsch-Wunden. Am
  18. September 2020 wurde er operiert. Der Heilungsverlauf wurde als subjektiv gut bezeichnet. Die subjektive Handfunktion wurde mit (aktuell) 70% angegeben. Gemäss Bericht arbeitete der Beschuldigte seit 5. Oktober 2020 wieder zu 50% als Serviceangestellter und ein Vollzeiteinsatz war ab der folgenden Woche ge- plant. Gemäss Angabe des Beschuldigten habe er keine Schmerzmittel benötigt und die Handtherapie im Hause durchgeführt. Er habe berichtet, schon wieder recht gut Gegenstände manipulierten zu können und auch wieder problemlos schreiben zu können. Die Kraft und die ganz feinen Bewegungen der rechten Hand seien noch eingeschränkt, ebenso die Sensibilität. Der Bericht hält ein sub- jektiv und objektiv sehr zufriedenstellendes Ergebnis fest (pag. 16-02-0047 f.). Gemäss ärztlichem Bericht vom 15. Januar 2021 wurden am 11. Januar 2021 operativ Nagelreste am Daumenstumpf rechts entfernt. Es habe sich vier Monate postoperativ ein guter klinischer Verlauf gezeigt (pag. 16-02-0049). In der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe heute mit Einschränkungen zu leben. Er könne die rechte Hand nicht mehr so gebrauchen wie vorher. Der Heilungsverlauf sei gut gewesen; die medizinischen Eingriffe seien abgeschlossen. Die Therapie sei seit diesem Sommer abgeschlossen. Feinmotorische Sachen seien nicht mehr so möglich wie vorher, entweder sei es gar nicht mehr möglich oder er müsse das nun mit der linken Hand erledigen. Die rechte Hand sei schmerz- und kälteempfindlicher geworden. Abgesehen davon gehe es ihm gesundheitlich gut. In Bezug auf die Einschränkungen im Alltag und bei der Arbeit erklärte der Beschuldigte, im Alltag betreffe es ganz banale Sa- chen, z.B. Schuhe binden. Bei der Arbeit müsse er Sachen mit der linken Hand statt mit der rechten Hand ergreifen; es falle ihm auch vermehrt mal etwas her- unter. Die Griffkraft sei am Anfang reduziert gewesen. In den täglichen Abläufen erachte er sich als in mittlerem Mass eingeschränkt (TPF pag. 2.731.3). Gemäss Schreiben seines Arbeitgebers vom 23. April 2021 war der Beschuldigte vom 31. Juli 2020 bis 29. September 2020 zu 100% arbeitsunfähig und vom
  19. Oktober bis 20. Oktober 2020 zu 50% arbeitsfähig. Danach nahm der Beschul- digte sein bisheriges Pensum wieder auf (pag. 16-02-0051). In der Einvernahme vom 10. Februar 2021 erklärte der Beschuldigte, es gehe ihm «den Umständen entsprechend» (pag. 13-01-0008). Gemäss Eingabe der Verteidigung vom
  20. April 2021 schätzte der Beschuldigte die Handfunktion «weiterhin auf ca. - 28 - SK.2021.26 70%» ein (pag. 16-02-0039). In der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, sein Beschäftigungsgrad betrage 80%, wie vor dem Vorfall (TPF pag. 2.731.2). Die medizinische Behandlung der vom Beschuldigten erlittenen Handverletzung verlief erfolgreich. Hinsichtlich der Beweglichkeit, Feinmotorik und Sensibilität der Finger bzw. Restfinger lassen die ärztlichen Berichte sowie die Angaben des Be- schuldigten nicht auf eine erhebliche Beeinträchtigung schliessen. Der Beschul- digte war rund zwei Monate zu 100% und danach noch rund drei Wochen zu 50% arbeitsunfähig. Seither ist er wieder voll arbeitsfähig bzw. wie vor dem Unfall zu 80% tätig, mit teilweise verändertem Arbeitseinsatz an der gleichen Arbeitsstelle. Als dauernde körperliche Beeinträchtigung ist die Teilamputation an Daumen und Zeigefinger der rechten Hand (Endglieder Dig I und Dig II) zu bezeichnen; der Mittelfinger erlitt einen Bruch und eine Weichteilamputation. Die Teilamputation des Daumens kann in unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht aufgrund der Ta- belle zur Integritätsentschädigung mit 5% bemessen werden; der Verlust von bloss einem Glied eines weiteren Fingers und von Weichteilen eines dritten Fin- gers ist in dieser Hinsicht nicht relevant (vgl. Art. 36 Verordnung über die Unfall- versicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202] i.V.m. UVV Anhang 3: Integritätsentschädigung in der Höhe von 5% bei Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers oder eines Gliedes des Daumens; Integritätsschä- den, die gemäss dieser Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung). Der Beschuldigte macht geltend, dass die Funktion der rech- ten Hand in subjektiver Hinsicht weiterhin nur zu 70% gegeben sei. Nennenswerte Einschränkungen bei der Arbeit oder im Alltag bestehen nicht, zu- mindest nicht von erheblicher Art. Eine psychische Betroffenheit besteht nicht. Die vom Beschuldigten erlittenen physischen Verletzungen sind mithin nicht von einer Schwere, dass er im Sinne von Art. 54 StGB durch die Tat schwer betroffen ist. Ein vollständiger Verzicht auf Bestrafung fällt daher nicht in Betracht. Auf- grund des leichten Verschuldens und der zwar bleibenden, aber eher geringen körperlichen Beeinträchtigungen ist eine teilweise Reduktion der Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe angezeigt. Die Strafe ist demnach unterhalb der niedrigsten Strafe des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Aufgrund der ge- samten Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten angemessen. 5.5 Täterkomponenten Der Beschuldigte ist 35-jährig. Er ist alleinstehend, hat keine Kinder und keine familiären Unterhaltspflichten. Er ist als Serviceangestellter tätig. Er war als Folge der bei seiner Straftat erlittenen Handverletzung vom 1. August 2020 bis 29. Sep- tember 2020 zu 100% arbeitsunfähig, danach bis zum 20. Oktober 2020 zu 50% arbeitsfähig. Seither ist er wieder im Umfang seines früheren Pensums von 80% tätig (pag. 16-02-0051; TPF pag. 2.731.2). Sein Arbeitgeber leistete aufgrund des - 29 - SK.2021.26 Unfalls eine Lohnfortzahlung auf Basis der zuvor geleisteten Arbeitsstunden (pag. 16-02-0051). Gemäss Angabe in der Hauptverhandlung erzielt der Be- schuldigte ein monatliches Einkommen von Fr. 2'200.-- bis Fr. 2'400.-- netto, zu- züglich Trinkgelder (TPF pag. 2.731.2). Die Wohnkosten des Beschuldigten be- tragen monatlich Fr. 1'300.-- (pag. 16-02-0018; TPF pag. 2.731.2). Die Kranken- kassenprämie beträgt Fr. 150.-- (TPF pag. 2.731.4). Die Operation und Heilung seiner Verletzung verlief positiv. Gemäss eigener Angabe ist seine Hand derzeit /wieder zu 70% funktionsfähig (pag. 16-02-0039). Gemäss Steuerveranlagung 2019 (Einspracheentscheid vom 31. Dezember 2020) hatte der Beschuldigte ein Einkommen von Fr. 24'187.-- und ein Vermögen von Fr. 23'000.--. Gemäss Steuererklärung 2020 hatte er ein Einkommen von Fr. 20'715.-- und ein Vermö- gen von Fr. 17'299.--. Der Beschuldigte hat heute keine nennenswerten Vermö- genswerte (TPF pag. 2.731.2). Er ist nicht im Betreibungsregister verzeichnet. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 13. Januar 2021 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung (mehrfache Tatbegehung), Be- schimpfung sowie Diebstahls (geringfügiger Vermögenswert), begangen in Bern in der Zeit vom 13. bis 15. April 2019 bzw. am 14. Juni 2019, mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 900.-- bestraft (pag. 23-00-0002 ff.). Die Vorfälle vom 13./14. April 2019 stehen im Zusammenhang mit einer sponta- nen Meisterfeier von Anhängern des Fussballclubs Young Boys in der Stadt Bern, bei welcher auch pyrotechnische Gegenstände abgefeuert wurden. Die an- lässlich eines Überfallalarms an den Ort ausgerückten Polizisten der Kantonspo- lizei Bern wurden von mehreren Personen, darunter der Beschuldigte, massiv angepöbelt und angegriffen. Sieben Polizisten wurden verletzt. Der Beschuldigte wurde gegen drei Polizisten tätlich (u.a. Faustschläge gegen den Kopf, Schlag mit einem Bierbecher gegen den Kopf) und beschimpfte einen Polizisten. Wäh- rend der versuchten Anhaltung durch die Polizei stachelte der Beschuldigte den Mob an, die Polizisten anzugreifen und «fertig zu machen»; ca. 20 Personen be- warfen die Polizei mit Gegenständen. Der Beschuldigte hatte die Ausschreitun- gen massgeblich mindestens mitverursacht. Beim Vorfall vom 15. April 2019 be- schädigte und verunreinigte eine Gruppe von Personen, die dem «Fanlager» der Young Boys zugeordnet werden konnten, die Lokalitäten einer Bar. Dabei entzog sich der Beschuldigte einer Personenkontrolle der Polizei (pag. 23-00-0003). Auch beim Ladendiebstahl vom 14. Juni 2019 entzog sich der Beschuldigte mit- tels Flucht (erfolgreich) einer Kontrolle der Polizei (pag. 23-00-0003). Da der Beschuldigte für diese Taten mit Strafbefehl vom 13. Januar 2021 verur- teilt wurde, ist er hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden strafbaren Hand- lung vom 1. August 2020 nicht im rechtstechnischen Sinne vorbestraft. Indessen zeigt sich, dass er nach den Vorfällen von 2019 erneut straffällig geworden ist. - 30 - SK.2021.26 Der Vorfall vom 1. August 2020 steht in einem sachlichen Konnex zu den Aus- schreitungen vom April 2019; beides geschah anlässlich von «Fussballfesten». Der Beschuldigte ist sozial integriert. Er weist keine besondere Strafempfindlich- keit auf. Die vorliegend auszufällende Strafe wirkt sich auf sein Leben – auch nicht im Hinblick auf eine allfällige Weiterbildung im sozialen Bereich – nicht in besonderer, im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigender Weise aus. Die Täterkomponenten wirken sich auf die Strafzumessung insgesamt neutral aus. Demnach ist die konkrete Strafe auf 8 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 5.6 Andere Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe (E. 5.7) liegen nicht vor. 5.7 Zusatzstrafe Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt das Gericht die Zu- satzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Strafkammer hat eine Tat zu beurteilen, die der Beschuldigte begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist (Strafbefehl der Regiona- len Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. Januar 2021; E. 5.5.2). Damit ist grundsätzlich die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 2 StGB zu prüfen. Da indes – anders als im Strafbefehl – eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, fällt eine Zu- satzstrafe mangels Gleichartigkeit der Strafart (BGE 144 IV 217 E. 3) nicht in Betracht. Die vorliegende Strafe ist somit als eigenständige Strafe auszufällen. 5.8 Bedingter Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren oder einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht erachtet die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB als erfüllt. Der Beschuldigte wurde zwar bereits vor der vorliegend zu beurteilenden Tat straffällig. Mit der erneuten, nunmehr weit gravierenderen und ausserdem in einem sachlichen Kontext zu den früheren Taten stehenden Straftat zeigt er auf, dass er Mühe bekundet, sich an die Rechtsordnung zu halten. Die früheren Taten fallen indes nicht derart stark ins Gewicht, dass vorliegend eine unbedingte Strafe notwendig erscheint. Der Beschuldigte ist im Übrigen sozial integriert und hat eine Arbeitsstelle. Diese Um- stände sollten sich stabilisierend auf seine persönlichen Verhältnisse auswirken. Das Gericht geht unter diesen Umständen davon aus, dass die vorliegende Be- strafung – und insbesondere die persönliche Betroffenheit durch die Tat – dem - 31 - SK.2021.26 Beschuldigten eine «Lehre» sein wird und ihn von künftigem strafbaren Verhalten abhalten wird. Es kann ihm insgesamt keine schlechte Prognose gestellt werden. Der bedingte Strafvollzug kann dem Beschuldigten demzufolge gewährt werden. Dem (gerade noch leichten) Verschulden entsprechend erachtet das Gericht eine Probezeit von zwei Jahren als angezeigt (Art. 44 StGB).
  21. Beschlagnahmte Gegenstände / Einziehung 6.1 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Der Sicherungseinziehung unterliegen ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). 6.2 Die Bundesanwaltschaft hat die beschlagnahmten Gegenstände in der Anklage bezeichnet (pag. 03-00-0003). Sie beantragt die Einziehung und Vernichtung die- ser Gegenstände, soweit sie nicht dem Beschuldigten zurückzugeben sind. Der Beschuldigte beantragt die Herausgabe per persönlichen Gegenstände (Kleider). 6.3 In Anwendung der zitierten Gesetzesbestimmungen sind die folgenden be- schlagnahmten Gegenstände einzuziehen und zu vernichten: - A014’139’652, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Papier- und Kunststofffrag- mente, - A014’139’674, Überreste pyrotechnischer Gegenstand Wischasservat, - A014’139’629, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Kartonfragment, - A014’140’171, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Red Hand Flare, - A014’139’674, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Wischasservat, - A014’139’685, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, div. durch Uniformpolizei ein- gesammelte abgebrannte pyrotechnische Gegenstände, - A014’139’641, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Papier- und Kartonfragmente, - A014’139’663, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Papier- und Kartonfragmente, - A014’139’630, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Kunststoffteil, Stützfuss Thun- der. - 32 - SK.2021.26 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten zu- rückgegeben: - A014’139’969, Kleider (Schuhe weiss, kurze Hose schwarz, Shorts schwarz, Socken grau).
  22. Verfahrenskosten 7.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt- schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Gebühr der Bundesanwaltschaft für das Vorverfahren ist antragsgemäss auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren wird gemäss Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR auf Fr. 2’000.-- festgesetzt. 7.2 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (GRIESSER, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 426 StPO N. 3). Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen. Die Kausalität der angefallenen Ver- fahrenshandlungen ist gegeben. Die auferlegbaren Verfahrenskosten – ohne die Kosten der amtlichen Verteidigung – betragen insgesamt Fr. 4’000.--. - 33 - SK.2021.26
  23. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 8.1 Mit Verfügung vom 5. Januar 2021 setzte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwäl- tin Annina Mullis als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten (Art. 132 i.V.m. Art. 130 StPO) mit Wirkung ab 11. Dezember 2020 ein (BA pag. 16-02-0026 f.). In der Folge wurde Rechtsanwältin Annina Mullis für die Zeit bis Ende 2021 durch Rechtsanwalt Moritz Grossenbacher substituiert (pag. 16-02-0055). Die amtliche Verteidigung erstreckt sich auf das gerichtliche Verfahren (Art. 134 StPO in fine). Die Strafkammer ist zur Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO). 8.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te- lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindes- tens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten ver- gütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stunden- ansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Ge- mäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 8.3 Die Verteidigung beantragt mit Kostennote vom 11. November 2021 eine Ent- schädigung von total Fr. 11'411.80 (umfassend Arbeitsaufwand 35.5 Std inkl. Hauptverhandlung und Urteilsbesprechung, Reise-/Wartezeit 11.33 Std., Ausla- gen und MWST; das weitere Total von Fr. 13'677.80 ist offenbar ein Versehen). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist wie folgt festzusetzen: Arbeitszeit gemäss Kostennote für die Zeit bis 9. November 2021 (exkl. Haupt- verhandlung) 1'830 Min.; zuzüglich Hauptverhandlung vom 11. November 2021 (11.00-12.05 Uhr / 13.30-15.10 Uhr) 165 Min., Urteilseröffnung vom 17. Dezem- ber 2021 60 Min., Urteilsbesprechung 60 Min.; Total Arbeitszeit 2'115 Min.= 35.25 Std. Entschädigung für Arbeitszeit: 35.25 Std. à Fr. 230.-- = Fr. 8'107.50. - 34 - SK.2021.26 Reise-/Wartezeit (Umfang gemäss Kostennote: 680 Min.): Reisezeit 11. Novem- ber 2021 und 17. Dezember 2021 (Bern-Bellinzona retour) 2 x 6 Std. = 12 Std.; Wartezeit pauschal 2 Std.; Total Reise-/Wartezeit 14 Std. Entschädigung für Reise-/Wartezeit: 14 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 2'800.--. Total Honorar: Fr. 10'907.50. Als Auslagen sind zu berücksichtigen: Fotokopien Fr. 22.--, Porti Fr. 59.90, Rei- sekosten 11. November 2021 (Kostennote) Fr. 83.--, Reisekosten 17. Dezember 2021 (Tageskarte 1. Kl. zum Halbtax-Abo) Fr. 127.--; Total Auslagen Fr. 291.90. Das ergibt folgende Zusammenstellung: Honorar Fr. 10'907.50, Auslagen Fr. 291.90, Zwischentotal Fr. 11'199.40; Mehrwertsteuer 7.7% = Fr. 862.35. Die Entschädigung ist auf Fr. 12'061.75 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. 8.4 Der Beschuldigte ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, der Eidgenos- senschaft die Entschädigung für seine amtliche Verteidigung vollumfänglich zu- rückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 35 - SK.2021.26 Der Einzelrichter erkennt: I.
  24. A. wird schuldig gesprochen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB).
  25. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
  26. Beschlagnahmte Gegenstände 3.1 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: - A014’139’652, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Papier- und Kunststofffragmente, - A014’139’674, Überreste pyrotechnischer Gegenstand Wischasservat, - A014’139’629, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Kartonfragment, - A014’140’171, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Red Hand Flare, - A014’139’674, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Wischasservat, - A014’139’685, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, div. durch Uniformpolizei einge- sammelte abgebrannte pyrotechnische Gegenstände, - A014’139’641, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Papier- und Kartonfragmente, - A014’139’663, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Papier- und Kartonfragmente, - A014’139’630, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Kunststoffteil, Stützfuss Thunder. 3.2 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden A. zurückgegeben: - A014’139’969, Kleider (Schuhe weiss, kurze Hose schwarz, Shorts schwarz, Socken grau).
  27. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 4‘000.-- (Gebühr Vorverfahren Fr. 2‘000.--; Ge- richtsgebühr Fr. 2‘000.--) und werden A. auferlegt. Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.
  28. Rechtsanwältin Annina Mullis und Rechtsanwalt Moritz Grossenbacher werden für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit insgesamt Fr. 12‘061.75 (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 36 - SK.2021.26 II.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 17. Dezember 2021 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan- wältin des Bundes Simone Meyer-Burger,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Moritz Grossen- bacher,

Gegenstand

Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in ver- brecherischer Absicht

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2021.26

- 2 - SK.2021.26 Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. A. sei wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen. 2. A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 3. Sicherstellungen 3.1 Die folgenden, beim Forensischen Institut Zürich (FOR) Iagernden Gegenstände seien einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

- A014’139’652, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Papier- und Kunststofffragmente,

- A014’139’674, Überreste pyrotechnischer Gegenstand Wischasservat, - A014’139’629, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Kartonfragment,

- A014’140’171, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Red Hand Flare,

- A014’139’674, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Wischasservat,

- A014’139’685, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, div. durch Uniformpolizei einge- sammelte abgebrannte pyrotechnische Gegenstände,

- A014’139’641, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Papier- und Kartonfragmente,

- A014’139’663, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Papier- und Kartonfragmente,

- A014’139’630, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Kunststoffteil, Stützfuss Thunder,

- A014’139’969, Kleider (Schuhe weiss, kurze Hose schwarz, Shorts schwarz, Socken grau). Mit dem Vollzug sei die lagernde Behörde zu beauftragen. 3.2 Das beim Forensischen Institut Zürich (FOR) Iagernde Asservat A014’139’969, Klei- der, sei A. nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzugeben. Mit dem Voll- zug sei die lagernde Behörde zu beauftragen. 4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2’000.--, zuzüglich der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, seien A. aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 5. Rechtsanwältin Annina Mullis bzw. Rechtsanwalt Moritz Grossenbacher sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). A. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 134 Abs. 4 StPO).

- 3 - SK.2021.26 6. Der Kanton Bern sei mit dem Vollzug der Strafe zu beauftragen (Art. 74 StBOG i.V.m. Art. 31 ff. StPO). Anträge der Verteidigung: 1. A. sei vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbre- cherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB, vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht gemäss Art. 225 Abs. 1 StGB sowie vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 37 SprstG freizu- sprechen. 2. Das Asservat A014’139’969, Kleider, sei A. nach Rechtskraft des Urteils auszuhän- digen. 3. Die Verfahrenskosten seien durch die Staatskasse zu tragen. 4. A. sei für seinen Aufwand für die Verteidigung gemäss der eingereichten Kostennote zu entschädigen.

- 4 - SK.2021.26 Prozessgeschichte: A. Die Bundesanwaltschaft erliess am 25. Mai 2021 einen Strafbefehl gegen A. Sie schilderte darin folgenden Sachverhalt (pag. 03-00-0001 f.):

A. zündete am 1. August 2020, um ca. 00:43 Uhr, nach dem Fussballspiel BSC Young Boys gegen FC Sion, auf der Höhe Beundenfeldstrasse 13, Kreuzung Be- undenfeldstrasse/Spitalackerstrasse, in Bern, wo sich um diese Zeit ca. 100 YB- Fans aufhielten, einen in der Schweiz nicht zugelassenen pyrotechnischen Ge- genstand “Gladiator” (am Boden knallender pyrotechnischer Gegenstand, Kate- gorie P2). Dabei befanden sich mindestens acht Personen in seiner unmittelba- ren Nähe und somit in unmittelbarer Nähe vom Umsetzungs- bzw. Detonations- punkt. Durch die Explosion dieses pyrotechnischen Gegenstands wurden einer- seits diese mindestens acht Personen konkret an Leib und Leben sowie ande- rerseits die Umgebung konkret gefährdet. Ebenso zog sich A. eine schwere Ver- letzung an seiner rechten Hand zu. In der so beschriebenen Weise schuf A. für die mindestens acht Personen in unmittelbarer Nähe sowie die Umgebung rund um den Detonationspunkt eine konkrete und reale Gefahr, indem er diese Per- sonen und fremdes Eigentum einem erhöhten Risiko der Verletzung bzw. der Beschädigung oder Zerstörung aussetzte, was er mit seinem Verhalten wollte bzw. zumindest billigend in Kauf nahm. A. war sich denn auch bewusst, dass pyrotechnische Gegenstände, die explosionsfähig sind, eine besonders grosse Zerstörung bewirken können und er wusste bzw. nahm zumindest billigend in Kauf, dass durch den von ihm durchgeführten Einsatz eines pyrotechnischen Ge- genstands sein Umfeld Ieicht beeinträchtigt werden kann und sich in seiner Nähe befindliche Personen und Gegenstände Verletzungen erleiden bzw. Schaden nehmen können. So ist denn auch der Umstand zu erkIären, weshalb A. sich direkt nach dem Anzünden des pyrotechnischen Gegenstands ein wenig von sei- nen Kollegen weg bewegte und den pyrotechnischen Gegenstand nach unten – und somit weg von den zahlreichen weiteren Personen, die sich ebenfalls vor Ort aufhielten – richtete. Dennoch zündete er diesen pyrotechnischen Gegenstand in eben dieser Situation, inmitten von Personen, bewusst und gewollt. B. A. (nachfolgend: Beschuldigter) erhob am 4. Juni 2021 fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl vom 25. Mai 2021. Die Bundesanwaltschaft überwies die- sen mit den Akten am 14. Juni 2021 ans Bundesstrafgericht. C. Die Strafkammer ergänzte die Akten um einen Amtsbericht des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom 7. September 2021 (TPF pag. 2.264.1.12 ff.). Der Beschuldigte reichte auf Aufforderung des Gerichts am 2. August 2021 das Formular «Persönliche und finanzielle Situation» ein (TPF pag. 2.231.4.5 ff.). Die Strafkammer ergänzte die Akten um die aktuellen Steuerunterlagen (TPF pag. 2.231.2.2 ff.) sowie um einen Strafregister- und einen Betreibungsregisterauszug über den Beschuldigten (TPF pag. 2.231.1.2, 2.231.3.2).

- 5 - SK.2021.26 D. Die Hauptverhandlung fand am 11. November 2021 am Sitz des Bundesstrafge- richts in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, des Beschuldigten und dessen Verteidiger statt. Das Urteil des Einzelrichters der Strafkammer wurde am 17. Dezember 2021 mündlich eröffnet und begründet. E. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 ersuchte die Bundesanwaltschaft um Ausfertigung und nachträgliche Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung.

Der Einzelrichter erwägt: 1. Anklagevorwurf In Bezug auf den Anklagevorwurf kann auf die Schilderung des Sachverhalts im Strafbefehl vom 25. Mai 2021 verwiesen werden (Prozessgeschichte Bst. A). Mit der Überweisung gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 teilte das Gericht den Parteien mit, dass es sich vorbehalte, den angeklagten Sachverhalt auch im Lichte von Art. 225 Abs. 1 StGB (Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht) zu würdigen (TPF pag. 2.400.1). 2. Bundesgerichtsbarkeit Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO unterstehen die Verbrechen und Vergehen der Art. 224-226ter StGB der Bundesgerichtsbarkeit. Die sachliche und funktionale Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung der Anklage ist gegeben (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010, StBOG; SR.173.71). Nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens – da nicht angeklagt

– ist der Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 37 des Sprengstoffgesetzes vom

25. März 1977 (SprstG, SR 941.41) (Strafbefehl vom 25. Mai 2021, Ziff. 1 und 2). 3. Rechtliches 3.1 Nach Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbreche- rischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Men- schen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt.

- 6 - SK.2021.26 3.2 Objektiver Tatbestand

Der Sprengstoffbegriff gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB deckt sich im Wesentlichen mit dem Begriff im Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe vom

25. März 1977 (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41). Als Sprengstoffe gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 SprstG «einheitliche chemische Verbindungen oder Gemi- sche solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnis- mässig geringer Menge gefährlich sind». Darunter fallen Stoffe gemäss Art. 2 der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000 (Spreng- stoffverordnung, SprstV; SR 941.411). Nicht unter den Sprengstoffbegriff fallen Molotow-Cocktails (Brandwurfkörper) und Stoffe nach Art. 5 Abs. 2 lit. a SprstG (explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren), lit. b (bei der Her- stellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwi- schenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren) und lit. c (explosionsfähige Er- zeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt und in den Handel gebracht werden). Die Definition in Art. 5 Abs. 1 SprstG gilt auch für die Art. 224-226 StGB, wobei das Merkmal der zerstörerischen Kraft entscheidend ist (BGE 104 IV 232 E. Ia; 103 IV 241 E. I.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1; TRECHSEL/CONINX, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 224 StGB N. 2; ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 224 StGB N. 4). Feuerwerkskörper und andere gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen bestimmt sind, gelten als pyrotechnische Gegenstände (Art. 7 SprstG). Sie fallen nicht unter den Sprengstoffbegriff von Art. 5 SprstG. Pyrotechnische Gegenstände sind daher grundsätzlich nicht als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die besonders grosse Zerstörungen bewirken oder zum Zwe- cke der Zerstörung verwendet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.5.1; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2; BGE 104 IV 232 E. 1a; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2017.17 vom 9. August 2017 E. 4.1.1; SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.2).

Art. 224 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt und setzt objektiv voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; BGE 115 IV 111 E. 3b; 103 IV 241 E. I.1). Die konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, sondern nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019

- 7 - SK.2021.26 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; BGE 103 IV 241 E. I.1). Massgebend sind die tat- sächlichen Umstände des konkreten Falles. Die Gefahr muss nicht einer Mehr- zahl von Personen oder Sachen von grosser Substanz gelten; es genügt die ge- zielte Gefährdung eines bestimmten Menschen oder einer bestimmten fremden Sache (BGE 103 IV 241 E. I.1; 115 IV 113). Deshalb erfüllt bereits der taugliche Versuch eines Sprengstoffattentats den Tatbestand von Art. 224 StGB (ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. Ap- ril 2016 E. 4.1). Wie die Gefährdung zu erfolgen hat, umschreibt das Gesetz nicht. Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt jeder wie auch immer geartete Umgang mit Sprengstoff oder giftigen Gasen, sofern nur der Gefährdungserfolg eintritt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Allerdings ist be- züglich der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB angesichts der hohen Strafdrohung und des Umstands, dass der Tatbestand schon im Falle der Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person erfüllt sein kann, eine eher grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib, Leben sowie Eigentum und damit eine eher nahe Gefahr erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 3.3 Subjektiver Tatbestand

In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 224 Abs. 1 StGB zunächst Gefährdungsvor- satz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Wer in diesem Bewusstsein handelt, will die Gefahr auch. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 und 4.5.3; 6B_913/2016 vom

13. April 2017 E. 1.1.1; 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 136 IV 76, mit Hinweisen; BGE 103 IV 241 E. I.1).

Der subjektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB setzt zudem – nebst dem Gefährdungsvorsatz – ein Handeln in verbrecherischer Absicht voraus («Doppel- vorsatz»; Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2). Die heutigen Art. 224 ff. StGB entstanden im Rahmen der Revision der gemein- gefährlichen Delikte in den 1920er Jahren. Der Botschaft «zu einem Bundesge- setze betr. den verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen und giftigen Ga- sen» ist bezüglich «verbrecherischem Gebrauch» Folgendes zu entnehmen: «Als verbrecherischer Gebrauch ist der Natur der Sache nach sowohl die wis- sentliche Gefährdung als auch ein damit konkurrierendes Erfolgsverbrechen zu verstehen» (BBl 1924 I 596). Die verbrecherische Absicht bezieht sich somit auf das Handlungsziel des Täters. Dieses muss in der Verwirklichung eines (ande- ren) Verbrechens oder – über den Wortlaut hinaus – Vergehens bestehen; eine angestrebte Übertretung reicht dagegen nicht aus (ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB

- 8 - SK.2021.26 N. 9; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7). Die verbrecherische Absicht besteht mithin darin, dass der Täter den Sprengstoff einsetzt, um vorsätzlich ein darüberhinausgehendes Verbrechen oder Vergehen zu verüben (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom

21. Februar 2019 E. 4.2.5). In verbrecherischer Absicht handelt nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung auch, wer nicht rechtmässig und sachgerecht Sprengstoff einsetzt und dabei – aufgrund der gesetzten Gefahr – in Kauf nimmt, dass es zu einer Körperverletzung oder Sachbeschädigung kommt. Insoweit ge- nügt nach der Rechtsprechung Eventualvorsatz (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2 und 1.7.3). Nach Art. 224 StGB ist auch strafbar, wer mit dem eigentlichen Ziel handelt, Personen zu erschrecken, nicht jedoch zu verletzen, wenn er durch die von ihm gesetzte Gefahr eine Verletzung von Personen oder Eigentum eventualvorsätzlich in Kauf nimmt (Urteil des Bun- desgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2). Der Täter handelt mit Eventualabsicht, wenn ihn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren Eintritt des Erfolges nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.6.3 und 4.6.4). Dieser höchstrichterli- chen Rechtsprechung steht die Lehre mehrheitlich kritisch gegenüber (STRATEN- WERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten ge- gen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 29 N. 20; DONATSCH/THOMMEN/WOHL- ERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, § 10 S. 50; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7; ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9). 4. Beweiswürdigung und Subsumtion 4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschuldigte mit dem Zünden eines pyrotechni- schen Gegenstands ojektiv den Tatbestand der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) erfüllte.

Äusserer Sachverhalt 4.1.1.1 Aussagen des Beschuldigten

a) In der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Kantonspolizei Bern vom

1. August 2020 verweigerte der Beschuldigte die Aussage (pag. 13-01-0001 f.). Auch in der Einvernahme als beschuldigte Person durch die Bundesanwaltschaft vom 10. Februar 2021 verweigerte er Aussagen zur Sache; auf Frage zu seinem Gesundheitszustand als Folge der Explosion eines Gegenstands am 1. August 2020 erklärte er, dass es ihm den Umständen entsprechend gehe, und er ent- band die ihn behandelnden Ärzte vom Berufsgeheimnis (pag. 13-01-0006 ff.).

b) Mit Eingabe seiner Verteidigerin vom 30. April 2021 räumte der Beschuldigte ein, dass er am 1. August 2020 einen pyrotechnischen Gegenstand gezündet

- 9 - SK.2021.26 habe, und er machte Angaben zur von ihm dabei erlittenen Handverletzung, zum Heilungsverlauf und zu seinem aktuellen Gesundheitszustand (pag. 16-02-0038 ff.). Zum Vorfall selbst liess er ausführen: «Ausgangspunkt des Unfalls, der Ge- genstand des vorliegenden Strafverfahrens ist, ist die falsche Vorstellung meines Mandanten darüber, was er für einen Gegenstand in seiner rechten Hand hielt» (pag. 16-02-0042). Die Sanitätspolizei habe diesbezüglich im Einsatzrapport fest- gehalten: «Pat. hatte Pyrotechnik in den Finger, dachte, dass dies nur brenne, explodierte danach jedoch in der Hand rechts» (pag. 16-02-0042). Der Beschul- digte räumte sodann unter Hinweis auf eine in den Akten liegende Videoauf- nahme (pag. 10-01-0017) ein, dass er am 1. August 2020 einen pyrotechnischen Gegenstand in der Hand gehalten habe, wobei er diesen vor Ort von einer ande- ren Person ausgehändigt erhalten und wiederum eine andere Person – nicht er selber – den Gegenstand entzündet habe. Nach der Zündung sei auf dem Video ein Funkensprühen zu erkennen, und es sei zu sehen, wie er (der Beschuldigte) den pyrotechnischen Gegenstand in seiner rechten Hand am Ende gehalten habe, ihn schräg nach unten zum Boden geneigt vor sich hergetragen habe, und wie er sich von der Menschenansammlung wegbewegt habe. Dieses Verhalten decke sich mit demjenigen Verhalten, das zu erwarten sei, wenn eine Person eine Handfackel abbrennen möchte, wo das Funkensprühen zu Beginn des Ab- brennens in der Regel auf den Boden gerichtet abgewartet werde, bevor die Fa- ckel mit dem farbig brennenden Licht nach oben gerichtet gehalten oder ge- schwenkt werde. Statt ein farbig brennendes Licht zu entwickeln, sei der pyro- technische Gegenstand explodiert und habe ihn selbst schwer verletzt. Bereits seine Verletzung lege nahe, dass er nicht gewusst habe, was er in der Hand gehalten habe, andernfalls hätte er den pyrotechnischen Gegenstand unter kei- nen Umständen in der Hand haltend gezündet (pag. 16-02-0043). In Bezug auf den fraglichen Gegenstand wies die Verteidigerin darauf hin, dass gemäss Kurz- bericht des FOR vom 23. September 2020 aufgrund der aufgefundenen Spuren der Blitzknallkörper «Gladiator» oder die Rakete «Monster Knall» als für die schwere Verletzung des Beschuldigten ursächlich in Frage kommen würden. Ge- stützt auf die Fotodokumentation in den Akten, welche auch ein Bild von Blitz- knallkörpern des Typs «Gladiator» enthalte, habe der Beschuldigte ihr (der Ver- teidigerin) gegenüber bestätigt, dass es sich beim fraglichen pyrotechnischen Gegenstand um einen solchen «Gladiator» gehandelt habe (pag. 16-02-0040).

c) In der Einvernahme in der Hauptverhandlung vom 11. November 2021 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er den Anklagevorwurf nicht anerkenne. Er habe nicht bewusst einen explosionsfähigen Sprengkörper gezündet. Er sei davon ausgegangen, dass es sich dabei um eine Handfackel handle, die man in der Hand halten könne und die abbrenne bzw. ein Licht entwickle (TPF pag. 2.731.4). Zum Vorwurf, dass sich mindestens acht Personen in seiner unmittelbaren Um- gebung befunden hätten und diese einer Gefahr, einer Verletzung, ausgesetzt gewesen sein könnten, erklärte der Beschuldigte, er habe nicht wissentlich diese Personen gefährdet, weil er von einem anderen Sachverhalt ausgegangen sei,

- 10 - SK.2021.26 wo er diese Personen nicht durch Sprengstoff gefährdet hätte. Er könne die ge- naue Anzahl Personen nicht bestätigen. In der unmittelbaren Nähe hätten sich keine Personen aufgehalten, jedoch in der mittelbaren Nähe (TPF pag. 2.731.5).

Auf die Frage, wie der Abend des 31. Juli 2020 verlaufen und wie es zur Zündung des pyrotechnischen Gegenstands gekommen sei, gab der Beschuldigte zu Pro- tokoll: «An diesem Tag war das möglicherweise entscheidende Spiel der Young Boys um die Meisterschaft. Aufgrund der Pandemie und der Einschränkungen war es nicht möglich, das Spiel im Stadion zu verfolgen. Ich habe das Spiel mit Freunden und Freundinnen am Fernsehen verfolgt. Es wurde auch abgeraten, dass man sich zum Stadion begibt, damit keine zu grossen Menschenmengen entstehen. Wir gingen dann im Verlauf des Abends nach draussen. Irgendwann haben wir uns im Breitenreinquartier eingefunden, vor dem besagten Lokal, wo sich auch noch andere Personen aufgehalten haben. Die Stimmung war sehr ausgelassen und feierlich, es wurde auch schon vorher Feuerwerk gelegentlich gezündet. In der allgemeinen Euphorie wollte ich auch einmal so eine Handlicht- fackel abbrennen. Ich habe gesehen, dass eine mir unbekannte Person noch so eine Fackel hat. Ich fragte diese Person, ob ich diese Handfackel haben kann. Die Person gab mir dann die Fackel. Ich habe dann gesehen, dass die Fackel eine Zündschnur hat. Ich wollte sie anzünden, hatte aber selber kein Feuerzeug. Eine weitere Person gab mir dann Feuer. Ich entfernte mich ein paar Schritte, ca. 3-4 m, von den Personen. Aus früherer Beobachtung wusste ich, dass zuerst ein Funkenregen entstehen kann, deshalb hielt ich die Fackel ein wenig von mir weg. Ich wartete darauf, dass sich das Licht entwickelt. Dann gab es eine ziemlich grosse Explosion, was ich absolut nicht erwartet hatte. Ich ging davon aus, dass es ein Licht geben wird und ich die Fackel dann nicht mehr nach unten halten muss, sondern sie nach oben halten kann. Die Erinnerungen danach sind eher bruchstückhaft. Ich hatte zuerst einen Hörverlust und bin getaumelt. Die nächste Erinnerung ist, dass ich auf dem Boden gelegen bin, mich Personen erstversorgt haben und jemand meine Hand in die Höhe gehalten hat. Mir war dann bewusst, dass etwas sehr Schlimmes passiert sein musste. Ich hatte zuerst keine Schmer- zen, diese setzten später ein. Ich hatte sehr starke Schmerzen. Ich habe noch mitbekommen, dass die Polizei kam. Ich lag auf dem Boden und es kam mir sehr lang vor, bis die Sanität eintraf und mich erstversorgte. Ich erhielt dann sehr starke Schmerzmittel. Dann wurde ich ins Spital gebracht» (TPF pag. 2.731.5).

Der Beschuldigte bestätigte auf Nachfrage, dass er nach einer Handlichtfackel gesucht habe. Eine ihm nicht bekannte Person habe ihm dann diese Handlicht- fackel gegeben, d.h. er habe gesehen, dass diese Person eine solche habe und er habe sie gefragt, ob er das auch einmal abbrennen könne. Dann habe diese Person ihm diese Handlichtfackel gegeben. Danach habe er die Fackel in der Hand gehalten und gesehen, dass sie eine Zündschnur habe. Er habe dann nach Feuer gefragt, weil er selber keines gehabt habe. Eine andere Person habe ihm Feuer gegeben. Es habe eine Funkenentwicklung gegeben, wie er das auch schon gesehen und so erwartet habe; er habe gewusst, dass es zuerst einen

- 11 - SK.2021.26 Funkenregen geben werde, bevor das Licht komme, weshalb er die Fackel ein wenig von sich weggehalten habe. Er habe einfach darauf gewartet, dass sich das Licht voll entwickle (TPF pag. 2.731.5 f.). Auf die Frage, ob er die Handlicht- fackel, die er von der unbekannten Person erhalten habe, angeschaut habe, er- klärte der Beschuldigte, er habe einfach einen kurzen Blick darauf geworfen und den Eindruck gehabt, dass es sich von der Grösse und der Form her um eine Handlichtfackel handle, wobei er ergänzte, dass er sich damit nicht so gut aus- kenne. Er habe nichts darauf gelesen, wie etwa einen Markennamen. Gemäss seiner Erinnerung sei der Gegenstand weiss, ca. 15 cm lang und aus Karton gewesen (TPF pag. 2.731.6). Auf Vorhalt, dass er im Vorverfahren bestätigt habe, dass der fragliche Gegenstand ein sogenannter «Gladiator» gewesen sei, erklärte der Beschuldigte: «Ich habe die Akten zum Teil auch gelesen. Im Nach- hinein ist es mir natürlich auch bewusst, dass es sich nicht um eine Handlichtfa- ckel handeln konnte. Aufgrund der gefundenen Spuren gehe ich davon aus, dass es sich wahrscheinlich um einen sogenannten ‘Gladiator’ handeln muss» (TPF pag. 2.731.6). Auf die Frage, was er sich gedacht habe, als er den Gegenstand in die Hand genommen habe, gab der Beschuldigte an, er sei ein wenig aufgeregt gewesen, weil er das vorher noch nie gemacht habe. Er habe sich eigentlich auf die Lichtentwicklung gefreut, weil er grundsätzlich Feuerwerk, das nicht knalle, wie beispielsweise Zuckerstöcke und auch sonstige Lichtbilder, schön finde. Er habe sich darauf gefreut, das abzubrennen (TPF pag. 2.731.6). Auf die Frage, ob er jemanden habe verletzen oder etwas beschädigen wollen, erklärte er: «Nein, keinesfalls. Ich wollte einfach ein Feuerwerk zünden, das schön anzu- schauen ist und sonst keine anderen Wirkungen erzeugt» (TPF pag. 2.731.7). Der Beschuldigte erklärte, den «Gladiator» habe er in die Hand genommen und gezündet, weil er, wie er schon gesagt habe, davon ausgegangen sei, dass es sich um einen pyrotechnischen Gegenstand handle, den man in der Hand ab- brennen könne, und dass man sich dabei auch nicht verletze (TPF pag. 2.731.7).

Auf die Frage, ob er schon früher derartige pyrotechnische Gegenstände, seien es Handlichtfackeln, bengalische Feuerwerkskörper oder Böller, wie etwa Thun- der Kings, gezündet habe, erklärte der Beschuldigte, er habe keine grosse Er- fahrung damit. Er habe jedoch schon als Jugendlicher am 1. August Feuerwerk gezündet und bei solchen Gelegenheiten Zuckerstöcke oder auch kleine Thun- der Kings, die man auf den Boden stelle, gezündet. Aber sonst, mit anderen Böl- lern oder Handlichtfackeln, habe er bis dato keine Erfahrung gehabt. Der Be- schuldigte erklärte weiter, er habe einfach auch einmal selber eine Handlichtfa- ckel abbrennen wollen. Er habe diese aus Freudenzwecken abbrennen wollen. Es sei damals ja die Nacht vom 31. Juli auf den 1. August gewesen und in der ganzen Stadt sei sowieso viel Feuerwerk gezündet worden (TPF pag. 2.731.7).

Auf Vorhalt des Polizeivideos (pag. 10-01-0017, Minute 04:30 bis 05:30) erklärte der Beschuldigte zum Ablauf des Geschehens: «Wie ich beschrieben habe sieht man, dass ich die Fackel vom Körper weggestreckt halte und mich von der Men- schenmenge entfernt habe. Am Anfang gab es den Funkenregen und ich wartete,

- 12 - SK.2021.26 bis sich das Licht entwickeln würde. Dann gab es plötzlich und unvermittelt die- sen Knall» (TPF pag. 2.731.7 f.). Der Beschuldigte bestätigte, dass man auf dem Video sehe, dass in der Nähe etwa 8-10 Personen seien (TPF pag. 2.731.8). Er führte aus, er habe damals so gehandelt, weil er es für richtig gehalten habe. Er sei davon ausgegangen, dass man diesen Gegenstand in der Hand halten könne und dass er nicht explodiere. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass es sich um einen knallenden Gegenstand handle, durch den umstehende Personen der- art stark gefährdet werden könnten. Er sei davon ausgegangen, dass es maximal am Anfang durch den Funkenregen zu leichten Verbrennungen kommen könnte. Deshalb habe er sich auch von der Personenmenge entfernt (TPF pag. 2.731.8).

Der Beschuldigte erklärte auf die Frage nach seinem damaligen geistigen Zu- stand und ob er gewusst habe, was er tue, dass er vorher Alkohol konsumiert habe, aber dass er sich als zurechnungsfähig bezeichnen würde. Er habe genau gewusst, dass er einen pyrotechnischen Gegenstand abbrenne; er habe eine Handlichtfackel abbrennen wollen. Auf die Frage, ob es ihm auch möglich gewe- sen wäre, genau zu schauen, was er dort abbrenne, erklärte er: «Ich habe sie ja angeschaut und kam zum Schluss, dass es sich um eine Handlichtfackel handeln muss» (TPF pag. 2.731.6). Auf die Frage, ob er sich in dem Moment, als er den Gegenstand gezündet habe, Gedanken gemacht habe, dass er damit jemanden verletzen oder Sachen beschädigen könnte, erklärte er: «Ich wollte einfach ver- hindern, dass durch den am Anfang entstehenden Funkenregen vielleicht eine andere Person durch diese Funken getroffen wird. Deshalb habe ich die Fackel von mir weggestreckt und mich, wie gesagt, etwa zwei bis vier Meter von der Personengruppe entfernt, damit durch das allfällige Funkensprühen niemand verletzt oder gefährdet werden kann» (TPF pag. 2.731.6). Auf die Frage, ob es ihm nach dem Konsum von ca. 3 l Bier und 1-2 Shots Likör egal gewesen sei, was für einen Gegenstand er abbrenne, erklärte der Beschuldigte: «Keinesfalls. Wenn ich gewusst hätte, was für eine enorme Sprengkraft dieser Gegenstand hätte, ist es völlig irrational, auch wenn ich schon etwas getrunken hätte, diesen in der Hand zu behalten. […] Wie schon mehrmals gesagt, ging ich davon aus, dass es sich um eine Handlichtfackel handelte, welche man in der Hand halten kann, ohne sich dabei zu verletzen» (TPF pag. 2.731.11). Auf die Frage, ob er gewusst habe, was er tue, erklärte der Beschuldigte: «Ich wusste, dass ich eine Handlichtfackel zünden wollte. Das steht ausser Frage» (TPF pag. 2.731.12).

Der Beschuldigte bestätigte, dass er durch die Zündung des pyrotechnischen Gegenstands an der rechten Hand verletzt wurde (TPF pag. 2.731.3, 2.731.5). 4.1.1.2 Gemäss Einsatzrapport der Sanitätspolizei der Stadt Bern zum Vorfall vom 1. Au- gust 2020 wurde der Beschuldigte am Boden liegend angetroffen, betreut durch Passanten und Polizei. Er habe Pyrotechnik in den Fingern gehabt und gedacht, dass dies nur brenne, jedoch sei es danach in der Hand rechts explodiert. Weiter wurde vermerkt: «Bodycheck: Hand rechts Dig I-III teilamputiert, z.T. zerfetzt. Kleine Verbrennungen an Oberkörper und Bein rechts» (pag. 07-01-0005). Der

- 13 - SK.2021.26 Zustand der Hand wurde mit Fotos dokumentiert (pag. 07-01-0006 f.). Als Ein- satzzeit wird der 1. August 2020, 00:51:41 bis 01:45:00 Uhr, und als Zeitpunkt des Geschehens «01.08.2020 ca. 00:45 Uhr» angegeben (pag. 07-01-0004 f.). 4.1.1.3 Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 6. Oktober 2020 zum Vor- fall vom 1. August 2020 wurde das untersuchte Tatvorgehen wie folgt umschrie- ben: «B zündete in einer Menschenansammlung einen in der Schweiz nicht zu- gelassenen Feuerwerkskörper, wodurch er sich selber schwer verletzte und die anwesenden Personen in deren Gesundheit gefährdete» (pag. 10-01-0001). Der Rapport hält fest, dass es im Nachgang zu einem Fussballspiel der BSC Young Boys in der Nacht vom 31. Juli 2020 auf den 1. August 2020 in der Berner Innen- stadt und im Lorraine-Quartier zur Zündung von Pyros (pyrotechnischen Gegen- ständen) und Sprengkörpern gekommen sei. Am 1. August 2020, 00:43 Uhr, sei es an der Beundenfeldstrasse 13 vor dem Fanlokal der BSC Young Boys, im Bereich der Kreuzung Beundenfeldstrasse/Spitalackerstrasse, wo sich eine Gruppe von ca. 100 Anhängern auf der Strasse befunden habe, zu einer Explo- sion gekommen, bei welcher der Beschuldigte an der rechten Hand schwer ver- letzt worden sei. Die Einsatzkräfte der Polizei hätten den Beschuldigten an der Ecke Beundenfeldstrasse/Spitalackerstrasse liegend angetroffen; seine rechte Hand habe schwere Verletzungen (Amputation und Teilamputation von Daumen, Zeige- und Mittelfinger) aufgewiesen. Der Beschuldigte sei durch die Sanitätspo- lizei erstversorgt und ins Inselspital überführt worden. Sehr viele Personen seien zu diesem Zeitpunkt vor Ort gewesen, doch habe niemand Angaben zum Her- gang des Unfalles machen können. Keine der anwesenden Personen habe an- gegeben, durch die Detonation verletzt worden zu sein. Die Kantonspolizei habe den Vorfall auf einer Videoaufzeichnung festgehalten (pag. 10-01-0002 f.). 4.1.1.4 Gemäss Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 17. November 2020, wel- che die Örtlichkeiten am 1. August 2020 um ca. 02:40 Uhr untersuchte, wurden die sich noch auf der Strasse befindenden Rückstände der pyrotechnischen Ge- genstände, darunter solche einer «Monster Knall Rakete» (Asservat Nr. 8) und eines «Gladiators» (Asservat Nr. 11) erhoben und untersucht. Die Stationierte Polizei habe dem ausgerückten Mitarbeiter mitgeteilt, dass diverse abgebrannte pyrotechnische Gegenstände, welche zuvor von Passanten eingesammelt wor- den seien, bereits von der Polizei erhoben worden seien. Die sichergestellten Asservate seien dem FOR zur Analyse übergeben worden (pag. 10-01-0020 f.). 4.1.1.5 Das FOR kam im Kurzbericht vom 23. September 2020 (pag. 11-01-0001 ff.) zum Schluss, dass sich aufgrund des Verletzungsbildes an der Hand des Beschuldig- ten und der vor Ort gesicherten Fragmente ein Knallkörper mit grosser Ladung (d.h. mit mehr als 10 g Nettoexplosivstoffmasse [NEM]) in der Hand des Beschul- digten umgesetzt haben müsse. Diesbezüglich kämen aufgrund der gesicherten Fragmente nur der «Gladiator» (60 g Blitzknallsatz) oder die «Monster Knall Ra- kete» (15 g Blitzknallsatz) in Frage. Aufgrund der Auswertung der Videoaufzeich-

- 14 - SK.2021.26 nung der Überwachungsaufnahme der Kantonspolizei Bern stehe die Verwen- dung des «Gladiators» im Vordergrund, da der typische Abbrand eines Raketen- treibsatzes auf der Videoaufzeichnung nicht ersichtlich sei (pag. 11-01-0004). Gemäss Feststellung des FOR sind Blitzknallsätze sehr energiereiche pyrotech- nische Systeme mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit. Dementsprechend gross sind Explosionsdruck und Knalleffekt (pag. 11-01-0005). Das FOR hält im Kurz- bericht fest, der Blitzknallkörper «Gladiator» sei für die Einfuhr in die Schweiz nicht zugelassen. Er gehöre gemäss Sprengstoffgesetzgebung zur Kategorie der am Boden knallenden pyrotechnischen Gegenstände und sei der Kategorie P2 zugewiesen. Solche Gegenstände dürften nur mit Erwerbsschein erworben und durch Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden. Es seien somit keine Feuerwerkskörper zu Vergnügungszwecken gemäss den Kategorien F1 bis F4 der Sprengstoffgesetzgebung (pag. 11-01-0006). Der Bericht hält weiter fest, der aufgrund von sichergestellten Überresten untersuchte Gegenstand «Red Hand Flare», eine Handlichtfackel (Bengalfeuer), enthalte einen pyrotechnischen Satz, welcher beim Abbrand ein sehr helles Licht entwickle. Einmal in Brand gesetzt, brenne dieser unabhängig vom Sauerstoff aus der Umgebungsluft mit hohen Temperaturen ab; er könne nicht durch Eintauchen in Wasser oder Ersticken ge- löscht werden. Die beim Abbrand entstehenden Gase und Rauchpartikel könnten zu Reizungen der Schleimhäute und Atemwege führen (pag. 11-01-0006). 4.1.1.6 Im Amtsbericht des FOR vom 7. September 2021 (TPF pag. 2.264.1.12 ff.) wird

– unter Verweis auf den Kurzbericht des FOR vom 23. September 2020 hinsicht- lich der spurenkundlichen Untersuchungen – ausgeführt, dass die im Untersu- chungsbericht aufgeführte Rakete «Monster Knall» nicht als unfallursächlicher Gegenstand in Frage komme, da bei diesem Gegenstand nach dem Abbrand der Anzündung zuerst der Treibsatz (Raketenmotor) angezündet werde, was einen deutlichen «Feuerstrahl» entwickeln würde. Ein Abbrand des Treibsatzes sei auf dem Polizeivideo nicht erkennbar (TPF pag. 2.264.1.21). In Bezug auf den Ge- genstand «Gladiator» wird erwähnt, dass die Herstellerangaben zum Gegen- stand und zu den Sicherheitsbestimmungen nur von einem Printscreen aus dem Video «Gladiator 60Gr Original Italian Cracker [NEW 2015].mp4» zu entnehmen seien. Daraus gehe hervor, dass es sich um einen Gegenstand der Kategorie F4 handle, einen Knallkörper mit Blitz, und der Verkauf nur an technisch qualifizierte Personen zulässig sei. Zur Verwendung werde (u.a.) angegeben: für die Verwen- dung im Freien; Gegenstand auf den Boden legen, dann die silberne Abdeckung der Zündschnur entfernen und entzünden; danach rasch Entfernen, mindestens 20 m; Verzögerung vor der Explosion ist 10 Sekunden. Gemäss Angabe auf der Internetseite des Vertreibers weise der Gegenstand eine Nettoexplosivstoff- masse von ca. 60 g Blitzknallsatz auf (TPF pag. 2.264.1.16 f.). Der vom Hersteller vorgegebene Mindestabstand von 20 m wird vom FOR als zu gering für diesen Gegenstand beurteilt; zum Vergleich wird auf einen in der Schweiz erhältlichen pyrotechnischen Gegenstand des Typs «Knallpetarde Nr. 6» der Firma Hirt & Co.

- 15 - SK.2021.26 Fireworks AG verwiesen, welcher eine Ladung von ca. 50 g Blitzknallsatz auf- weise und bei dem ein Mindestabstand von 50 m vorgeschrieben sei (TPF pag. 2.264.1.17). Zur Videoaufzeichnung der Polizei (pag. 10-01-0017) hält das FOR fest, dass der beim Abbrand der Anzündung entstehende Funkenwurf darauf hin- deute, dass es sich um eine vergleichbare Anzündung handle wie jene, die beim Gegenstand «Gladiator» verwendet werde; es sei eine Brennzeit (Verzögerung) von ca. 12 Sekunden festzustellen, was unter Berücksichtigung der üblichen To- leranzen in der Pyrotechnik mit der Angabe von 10 Sekunden auf der Original- verpackung «Gladiator» übereinstimme. Auch die bei der Umsetzung entstan- dene Rauchentwicklung entspreche optisch der eines Blitzknallsatzes und sei vergleichbar mit der im Video «Gladiator 60Gr Original Italian Cracker [NEW 2015].mp4» ersichtlichen Rauchentwicklung. Der bei der Umsetzung entstan- dene Knall ist auf dem (tonlosen) Polizeivideo nicht zu hören und konnte daher vom FOR akustisch nicht beurteilt werden (TPF pag. 2.264.1.19). Zur Handlicht- fackel des Typs «Red Hand Flare» führte das FOR aus, dass es sich um einen pyrotechnischen Gegenstand mit einem langsam abbrennenden pyrotechni- schen Satz, einem sogenannten Bengalsatz, handle, welcher eine helle, farbige Flamme erzeuge; zusätzlich könne er Funken und/oder ein Knistern/Knattern er- zeugen, jedoch keinen Knalleffekt. Der Effektsatz werde durch einen Reisszün- der praktisch verzögerungsfrei angezündet. Gemäss Herstellerangaben könne der Gegenstand beim Abbrennen in der (ausgestreckten) Hand gehalten werden. Der Mindestsicherheitsabstand betrage 2 m (TPF pag. 2.264.1.19 f.). 4.1.1.7 Der Beschuldigte reichte einen ärztlichen Bericht des Inselspitals Bern vom

26. Oktober 2020 zu den Akten, aus welchem der Behandlungsverlauf seiner am

1. August 2020 erlittenen Handverletzung hervorgeht, sowie einen ärztlichen Operationsbericht der gleichen Institution vom 15. Januar 2021 (pag. 16-02-0047 f., 16-02-0049 f.). Gemäss Diagnose erlitt der Beschuldigte eine Amputation der Endglieder an zwei Fingern (Dig I und Dig II), eine Avulsionsamputation der Weichteile und eine Fraktur an einem weiteren Finger (Dig III) sowie Riss- Quetsch-Wunden. Die subjektive Handfunktion wurde im Bericht vom 26. Okto- ber 2020 mit aktuell 70% angegeben. Gemäss Bericht arbeitete der Beschuldigte seit 5. Oktober 2020 wieder zu 50% als Serviceangestellter (pag. 16-02-0047). Gemäss Schreiben seines Arbeitgebers vom 23. April 2021 war der Beschuldigte aufgrund des Unfalls vom 31. Juli 2020 bis 29. September 2020 zu 100% arbeits- unfähig und vom 6. Oktober bis 20. Oktober 2020 zu 50% arbeitsfähig. Danach nahm der Beschuldigte sein bisheriges Pensum wieder auf (pag. 16-02-0051). 4.1.1.8 Aufgrund dieser Beweislage, welche insbesondere durch die Angaben in der Ein- gabe der Verteidigung vom 30. April 2021 und die Aussagen des Beschuldigten in der Hauptverhandlung gestützt wird, ist erwiesen, dass der Beschuldigte am

1. August 2020, ca. um 00:45 Uhr, auf der Höhe Beundenfeldstrasse 13 in Bern einen Gegenstand des Typs «Gladiator» auf offener Strasse zur Umsetzung brachte, wobei der Beschuldigte an der Hand verletzt wurde. Ebenfalls erstellt ist, dass sich (mindestens) acht bis zehn Personen in praktisch unmittelbarer

- 16 - SK.2021.26 Umgebung des Beschuldigten befanden, als dieser den pyrotechnischen Gegen- stand zur Umsetzung brachte. Der Anklagesachverhalt ist insoweit erstellt.

In rechtlicher Hinsicht gilt es vorab zu klären, ob der Gegenstand des Typs «Gla- diator» als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB zu qualifizieren ist. Dies ist dann der Fall, wenn er eine besonders grosse Zerstörung bewirkt oder zum Zwe- cke der Zerstörung verwendet wurde (vgl. vorne E. 3.2.1). Dabei ist entschei- dend, ob durch die Art und Weise, wie der Feuerwerkskörper eingesetzt wurde, eine besonders grosse Gefährdung für Personen oder Sachen entstanden ist. 4.1.2.1 Gemäss Kurzbericht des FOR vom 23. September 2020 handelt es sich beim Gegenstand «Gladiator» um einen pyrotechnischen Gegenstand im Sinne der Sprengstoffgesetzgebung (Art. 8a SprstG und Art. 31 SprstV). Dieser sei als am Boden knallender Gegenstand gemäss Sprengstoffgesetzgebung der Kategorie P2 zugewiesen und für die Einfuhr in die Schweiz nicht zugelassen ist. Solche Gegenstände dürften nur mit Erwerbsschein erworben und durch Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden. Es seien somit keine Feuerwerkskörper zu Vergnügungszwecken gemäss den Kategorien F1 bis F4 (pag. 11-01-0006). Im Amtsbericht vom 7. September 2021 erwähnt das FOR, dass der pyrotechnische Gegenstand «Gladiator» gemäss Herstellerangabe auf einem Printscreen eines Videos des Herstellers der Kategorie F4 zugeordnet sei (TPF pag. 2.264.1.16). Die Sprengstoffverordnung definiert in Art. 5 die pyrotechnischen Gegenstände, in Art. 6 die pyrotechnischen Gegenstände zu gewerblichen Zwecken und in Art. 7 die Feuerwerkskörper. Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziff. 2 in die Kategorien F1–F4 eingeteilt (Art. 7 Abs. 1 SprstV). Die Zentralstelle für Sprengstoff und Pyrotechnik (ZSP) kann in beson- deren Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuwei- sen, wenn es aus Gründen der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschut- zes erforderlich ist (Art. 6 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 6 SprstV). Feuerwerkskörper der Kategorie F4 sind dem gewerblichen Gebrauch vorbehal- ten. Sie dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden. Sie dürfen nicht in den Detailhandel (offener Verkauf) gebracht werden (Art. 7 Abs. 5 SprstV). Die Kategorie F4 umfasst Feuerwerkskörper, die eine grosse Gefahr darstellen, die nur für die Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen vor- gesehen sind (sogenannte „Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch“) und deren Lärmpegel bei bestimmungsgemässer Verwendung die menschliche Ge- sundheit nicht gefährdet (Anhang 1 Ziff. 2.4 SprstV). Die pyrotechnischen Ge- genstände zu gewerblichen Zwecken sind in die Kategorien T1, T2, P1, P2 und P3 eingeteilt (Art. 6 Abs. 1 SprstV). Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2 und P2 dürfen nur an Personen mit Fachkenntnissen abgegeben werden (Art. 6 Abs. 3 SprstV). Eine Person mit Fachkenntnissen ist eine Person, die über einen Ausweis nach Art. 14 Abs. 2 SprstG verfügt (Art. 1a Abs. 1 lit. g SprstV).

- 17 - SK.2021.26 Ein Erwerbsschein ist für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2, P2 und F4 erforderlich (Art. 47 Abs. 1 SprstV). Da gemäss Kurzbericht des FOR die am Boden knallenden pyrotechnischen Ge- genstände in der Schweiz der Kategorie P2 zugewiesen werden, ist die Herstel- lerangabe F4 auf dem Gegenstand „Gladiator“ insoweit nicht masseblich. Es han- delt sich somit nicht um Feuerwerk zu Vergnügungszwecken im Sinne von Art. 7 lit. b SprstG. In Bezug auf seine Qualifikation als Sprengstoff ist indes letztlich entscheidend, ob dieser pyrotechnische Gegenstand eine besonders grosse Zer- störung bewirkt oder zum Zwecke der Zerstörung verwendet wurde (E. 3.2.1). 4.1.2.2 Gemäss Amtsbericht des FOR vom 7. September 2021 bezieht sich die Gefähr- lichkeit respektive Zerstörungskraft von eingesetzten pyrotechnischen Gegen- ständen auf Gefahrenbewertungen, die anhand unterschiedlicher Schädigungen von Personen vorgenommen werden können, wie z.B. Gehörtraumata oder Ver- letzung von Augen oder Gliedmassen, aber auch tödliche Verletzungen. Diese Schädigungen würden stark von der Distanz zwischen dem Explosionszentrum und der Person abhängen. Weiter sei entscheidend, ob der pyrotechnische Ge- genstand die Person lediglich berühre oder ob er von ihr umfasst, also z.B. in der Hand gehalten und dadurch eingeschlossen – sogenannt verdämmt – werde. Die Zerstörungskraft könne auch in Bezug auf Objekte, wie Fensterscheiben oder Briefkästen, beurteilt werden. Auch hier spiele die Distanz zwischen dem Explo- sionszentrum und dem Objekt sowie eine allfällige Verdämmung eine wichtige Rolle. Grundsätzlich seien frei explodierende pyrotechnische Gegenstände we- niger zerstörerisch und damit auch weniger gefährlich als an einer Person oder einem Objekt verklebte oder auf andere Weise verdämmte pyrotechnische Ge- genstände. Bei bestimmungsgemäss und unter Einhaltung der Gebrauchsanwei- sung verwendeten pyrotechnischen Gegenständen sei mit keinerlei Verletzun- gen oder Sachbeschädigungen zu rechnen. Würden die Sicherheitsabstände un- terschritten und/oder die Gegenstände nicht bestimmungsgemäss verwendet, sei mit abnehmender Distanz mit Verletzungen und/oder Sachschäden zu rech- nen. Als Verletzungen kämen Gehörschädigungen, Verbrennungen, Verletzun- gen der Haut, der Augen oder die Abtrennung einzelner Gliedmassen vor. Wür- den vitale Strukturen betroffen, könnten auch lebensbedrohliche oder tödliche Verletzungen auftreten (TPF pag. 2.264.1.17 f.). Bei Ladungen ab ca. 8 g Blitz- knallsatz sei bei einer Umsetzung in der Hand bzw. Faust einer Person mit schweren Verletzungen oder Amputation einzelner Gliedmassen zu rechnen. Bei einer Ladung von 60 g Blitzknallsatz sei bei einer Umsetzung in der Faust mit dem Verlust der ganzen Hand zu rechnen. In Bezug auf Objekte sei die Zerstö- rungskraft abhängig von Distanz und Verdämmung (TPF pag. 2.264.1.18). Der vom Beschuldigten verwendete pyrotechnische Gegenstand «Gladiator» enthält ca. 60 g Blitzknallsatz (pag. 11-01-0004). Er kann somit bei entsprechen- der Verwendungsart die vorstehend beschriebenen Verletzungen verursachen.

- 18 - SK.2021.26 4.1.2.3 Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, des Amtsberichts des FOR und des Polizeivideos (pag. 10-01-0017) steht fest, dass der Beschuldigte den (offenbar von einer Drittperson) angezündeten pyrotechnischen Gegenstand «Gladiator» bis zur Detonation in der rechten Hand hielt, d.h. während rund 10 Sekunden. Dabei bewegte er sich (aus Kameraperspektive betrachtet) über die zweispurige Fahrbahn vom Bereich des linken in den Bereich des rechten Strassenrandes. Auf diesem Strassenabschnitt befanden sich zahlreiche Personen, wovon etwa acht bis zehn Personen in der Nähe des (sich langsam fortbewegenden) Be- schuldigten. Der vom Hersteller auf dem pyrotechnischen Gegenstand angege- bene Sicherheitsabstand von 20 m – geschweige denn der vom FOR für diesen Gegenstand als notwendig erachtete Sicherheitsabstand von 50 m – wurde vom Beschuldigten bei weitem nicht eingehalten. Innerhalb eines Radius’ von 20 m von der Gefahrenquelle und unter Berücksichtigung des vom Beschuldigten zu- rückgelegten Weges während des Abbrennens der Anzündung befanden sich mehrere Personen – gemäss Eingeständnis des Beschuldigten mindestens de- ren acht bis zehn. Da der Zeitpunkt und der Ort der Umsetzung nach der Anzün- dung des pyrotechnischen Gegenstands aufgrund der Verzögerung von 10 bis 12 Sekunden nicht genau bestimmt werden kann, bestand für diese acht bis zehn Personen sowie Sachen, die diese auf oder bei sich trugen, eine konkrete Ge- fährdung. Eine Verletzung von Personen war wahrscheinlich. Das wird durch die vom Beschuldigten erlittene Handverletzung untermauert. Aufgrund der Art der Verwendung des pyrotechnischen Gegenstands, d.h. ohne Beachtung des Si- cherheitsabstands von 20 m und der bestimmungsgemässen Verwendung, ist in objektiver Hinsicht eine Verwendung zum Zwecke der Zerstörung zu bejahen. Es steht demzufolge fest, dass so, wie der Beschuldigte den pyrotechnischen Ge- genstand «Gladiator» einsetzte, es sich um Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB handelt. 4.1.2.4 Der objektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB ist nach dem Gesagten erfüllt. 4.2 In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, ob der Beschuldigte im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB mit Gefährdungsvorsatz sowie in verbrecherischer Absicht handelte.

Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.1). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hin- gegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvor- satz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 9 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.2).

- 19 - SK.2021.26

Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflicht- gemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Gemäss dieser Bestimmung ist bei Abweichen der Vorstellung des Täters über den Sachverhalt von der Wirklichkeit für den Vorsatz die Vorstellung entschei- dend (TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 13 StGB N. 1; BGE 129 IV 238 E. 3.1). Dem Irrtum gleichgestellt ist das Nichtwissen, die unvollständige Vorstellung vom Sachver- halt (TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, a.a.O., Art. 13 StGB N. 2). Die Verteidigung machte im Vorverfahren unter Hinweis auf die Akten geltend, der Beschuldigte habe nicht gewusst, was er in den Händen gehalten habe (pag. 16-02-0042 f.). An dieser Darstellung hielt der Beschuldigte in der Hauptverhand- lung fest. Anlässlich seiner Einvernahme machte er zusammengefasst geltend, er habe einen nicht explodierenden Gegenstand, eine Handlichtfackel, zu seinem Vergnügen abbrennen und dabei weder Personen gefährden oder verletzen noch Sachen beschädigen wollen. Er habe nicht gewusst, dass er statt einer Handlichtfackel einen explosiven Gegenstand – einen pyrotechnischen Gegen- stand «Gladiator» – abbrenne (vorne E. 4.1.1.1c). Die Verteidigung führt dazu aus, der Beschuldigte habe sich im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB in einem Sach- verhaltsirrtum befunden, weil er nicht einen «Böller», sondern eine Handlichtfa- ckel habe abbrennen wollen. Es liege aufgrund des ähnlichen Aussehens dieser pyrotechnischen Gegenstände eine Verwechslung vor (Plädoyernotizen S. 4-8).

4.2.3.1 Gemäss Einsatzrapport der Sanitätspolizei vom 10. August 2020 gab der Be- schuldigte an, er habe gedacht, dass der verwendete pyrotechnische Gegen- stand bloss «brenne» (pag. 07-01-0005). Im Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 17. November 2020 ist – in der Bildlegende zu sichergestellten Rück- ständen des pyrotechnischen Gegenstands «Red Hand Flare» – festgehalten, der Beschuldigte habe gegenüber der Sanitätspolizei erwähnt, dass er grund- sätzlich eine solche Handlichtfackel habe abfeuern wollen (pag. 10-01-0032). 4.2.3.2 Die Behauptung des Beschuldigten, er habe nach dem Anzünden des pyrotech- nischen Gegenstands einfach auf die Entwicklung eines roten Lichts gewartet, wie er das bei Handlichtfackeln aus seiner Beobachtung kenne, überzeugt nicht. Es steht fest, dass der Beschuldigte den pyrotechnischen Gegenstand bereits vor der Anzündung in der Hand gehalten hatte; ob dieser von ihm selber oder einer Drittperson angezündet wurde, steht nicht einwandfrei fest. Dies ist jedoch

- 20 - SK.2021.26 nicht ausschlaggebend. Der Beschuldigte wusste, dass er einen pyrotechnischen Gegenstand in der Hand hielt, und wollte einen solchen zur Zündung bringen. Dies wird auch durch die Rapporte der Sanitäts- und der Kantonspolizei gestützt. Aufgrund des Funkenwurfs sowie der Rauchentwicklung während des zehn Se- kunden dauernden Abbrennens der Anzündung war für den Beschuldigten er- kennbar, dass die Anzündung erfolgt war. Bereits in diesem Stadium konnte der Beschuldigte erkennen, dass er nicht etwa eine Handlichtfackel (Bengalfeuer) bzw. bloss einen «brennenden» Gegenstand in der Hand hielt. Eine Handlichtfa- ckel wie die «Red Hand Flare» – deren Überreste von der Polizei ebenfalls si- chergestellt wurden – erzeugt praktisch verzögerungsfrei, d.h. unmittelbar nach der Betätigung des Reisszünders, ein helles Licht (TPF pag. 2.264.1.20). Ein sol- ches Licht entstand nicht beim vom Beschuldigten verwendeten pyrotechnischen Gegenstand; vielmehr entstand ein Funkenwurf mit Rauchentwicklung, bevor der Gegenstand detonierte. Die fraglichen Produktekategorien unterscheiden sich zudem deutlich im Erscheinungsbild (pag. 11-01-0010 [Vergleichsabbildung Blitzknallkörper «Gladiator», Abbildung 3], 11-01-0011 [Vergleichsabbildung Handlichtfackel «Red Hand Flare», Abbildung 7]). Auch die Betätigung ist unter- schiedlich: Beim Gegenstand «Gladiator» muss eine Zündschnur angezündet werden, welche danach sprühend brennt, bis es zur Detonation kommt (TPF pag. 2.264.1.16 f.), während beim Gegenstand «Red Hand Flare» ein Reisszünder betätigt werden muss, worauf sich der Effektsatz verzögerungsfrei (unmittelbar) anzündet (TPF pag. 2.264.1.20). Die Verteidigung bringt diesbezüglich vor, dass Bengalfeuer auch mit Zündschnur erhältlich seien. Das Produkt «Bengallanze rot», auf welches sie beispielsweise hinweist (https://feuerwerksverkauf.ch/ben- galos-rauch/bengalos-pyros/bengallanze-rot), enthält gemäss Produkteinforma- tion auf der Homepage eine Zündschnur. Weiter ist angegeben: Farbe Rot; Ef- fektdauer ca. 60 Sekunden; Kategorie P1 – ab 18 Jahren. Dass beim Abbrennen zuerst ein Funkenregen entstehen sollte und sich erst danach ein farbiges Licht einstellen würde, geht daraus nicht hervor. Ausserdem sind auf der Verpackung, wie auf der Internetabbildung ersichtlich ist, folgende Hinweise angebracht: «FOR OUTDOOR USE ONLY; «USE ONLY UNDER PROFESSIONAL TECH- NICIAN SUPERVISION»; «SPECTATORS MUST BE 5 METERS AWAY»; «POINT AWAY FROM FLAMMABLE MATERIAL AND PEOPLE». Selbst die Si- cherheitsbestimmungen einer solchen «Bengallanze rot» wären vom Beschul- digten offensichtlich nicht eingehalten worden, und Hinweise auf einen Funken- regen nach dem Anzünden der Zündschnur, wie dies vom Beschuldigten angeb- lich erwartet wurde, liegen ebenfalls nicht vor. Aus dem Amtsbericht des FOR vom 7. September 2021 geht im Übrigen nicht hervor, dass bei der Zündung eines Bengalfeuers bzw. einer Handlichtfackel zuerst ein Funkenregen entsteht, bevor sich das farbige Licht einstellt – im Gegenteil: das Licht entsteht unmittelbar und Funken können sich zusätzlich – nicht vorgängig – einstellen (E. 4.1.1.6). Zudem war der entstandene Funkenregen weiss und es bildete sich kein rotes Licht. Der Beschuldigte kann somit aus dem Umstand, dass Bengalfeuer mit Zündschnur erhältlich sind, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch aus einer

- 21 - SK.2021.26 allenfalls gewissen Ähnlichkeit hinsichtlich Material, Beschaffenheit, Grösse, Form und Optik (Plädoyernotizen S. 6) kann er nichts für sich gewinnen. Der Beschuldigte konnte nicht davon ausgehen, der von einer fremden Person erhal- tene Gegenstand müsse aufgrund ähnlichen Aussehens eine Handlichtfackel sein. Dagegen spricht schon, dass er noch nie eine Handlichtfackel abgebrannt hatte und somit keine genaue Erinnerung von deren Aussehen haben konnte. Wenn der Beschuldigte, wie er im Vorverfahren vorbrachte, nicht gewusst hat, was für einen Gegenstand er in der Hand hielt (pag. 16-02-0043), bzw. wie er vor Gericht aussagte, gemeint hat, er halte eine Handlichtfackel in der Hand, so hätte er den funkensprühenden Gegenstand spätestens dann, als er feststellte, dass sich das von ihm erwartete rote Licht nicht eingestellt hatte, weit von sich und den umstehenden Personen wegwerfen können, um möglichst niemanden zu gefährden. Im Vorverfahren wie auch vor Gericht bestätigte der Beschuldigte im Übrigen, dass es sich beim von ihm verwendeten pyrotechnischen Gegenstand um einen sogenannten «Gladiator» handle (pag. 16-02-0040, TPF pag. 2.731.6). 4.2.3.3 Aufgrund der gesamten Umstände ist für das Gericht erwiesen, dass der Be- schuldigte einen explosionsfähigen pyrotechnischen Gegenstand umsetzen und nicht bloss eine Handlichtfackel anzünden wollte. Wie der Beschuldigte selber ausführte, wurde an jenem Abend – am Vorabend zum 1. August – in der ganzen Stadt Bern Feuerwerk gezündet – und zwar auch am Ort des Geschehens, wie die polizeilich sichergestellten und vom FOR gemäss Sprengstoffverordnung klassifizierten zahlreichen Überreste von pyrotechnischen Gegenständen nahe- legen (pag. 10-01-0020 f.; 11-01-0005). Der Beschuldigte hatte eine gewisse Er- fahrung mit dem Abbrennen von explosionsfähigen pyrotechnischen Gegenstän- den, wie «Thunder Kings», während er sogenannte Handlichtfackeln zwar vom Beobachten her kennen, selber aber bisher noch nicht gezündet haben will. Dem- nach war ihm bekannt, dass beim Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (wie etwa «Thunder Kings») Sicherheitsbestimmungen, insbesondere ein Mindestab- stand, einzuhalten ist. Es ist überdies eine allgemein bekannte Tatsache, dass bei der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen ein Mindestabstand und weitere Regeln zum Schutz umstehender Personen zu beachten sind. Um diese hat sich der Beschuldigte nicht ansatzweise gekümmert. Der Beschuldigte wollte, wie er vor Gericht ausführte, einen pyrotechnischen Gegenstand, ein Feuerwerk, zünden. Nachdem er zunächst beobachtet haben will, wie eine an- dere Person eine Handlichtfackel gezündet habe, habe er selber ebenfalls eine solche zünden wollen, und er habe diese Person erfolgreich um Abgabe einer Handlichtfackel gebeten. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte den von einer ihm unbekannten Person erhaltenen Gegenstand, obwohl er selber noch nie eine Handlichtfackel gezündet hatte, kurz und damit nur oberflächlich an- schaute und weder eine Etikette, einen Warnhinweis noch Angaben zur Handha- bung und Verwendung des Gegenstands festgestellt hat, ist zu folgern, dass er letztlich einen beliebigen pyrotechnischen Gegenstand, selbst einen explosions- fähigen, abbrennen wollte. Wie er selber ausführte, wusste er, dass von solchen

- 22 - SK.2021.26 Gegenständen eine Gefahr für Menschen ausgehen kann. Das wird gestützt durch seine Aussage, dass (bereits) der zu Beginn entstandene Funkenregen zu leichten Verbrennungen bei Personen führen kann. Es war ihm auch bewusst, dass er den Gegenstand in einer Menschenmenge, in praktisch unmittelbarer Nähe von acht bis zehn Personen, zur Umsetzung bringen würde. Den Sicher- heitsabstand von mindestens 20 m (TPF pag. 2.264.1.17) hielt er in keiner Weise ein. Daran ändert nichts, dass er sich nach dem Anzünden des Gegenstands etwa 2-4 m von der Menschenmenge wegbewegte und den Gegenstand nach unten hielt. Eine Handlichtfackel hätte er jedenfalls sofort nach dem Anzünden und ohne Gefahr für Personen in unmittelbarer Nähe in die Höhe halten können (TPF pag. 2.264.1.20). Aus seinem Verhalten während des Abbrennens des Ge- genstands – dass er diesen nach unten hielt und sich mehrere Meter von der Menschenansammlung wegbewegte – kann mithin nicht gefolgert werden, er habe sich verhalten wie eine Person, die bloss eine Handlichtfackel habe abbren- nen wollen. Dass der Beschuldigte gedacht habe, er hätte bloss einen brennba- ren Gegenstand, wie ein Bengalfeuer bzw. eine Handlichtfackel, in der Hand, muss daher als Schutzbehauptung bezeichnet werden. 4.2.3.4 Die vermeintliche Vorstellung des Beschuldigten findet nach dem Gesagten im Beweisergebnis keine Stütze. Das Vorbringen, er habe sich in einem Tatirrtum befunden, weil er nicht gewusst habe, was er in der Hand halte, ist als Schutzbe- hauptung zu werten und schliesst die Anwendung von Art. 13 Abs. 1 StGB aus. Auch ein vermeidbarer Sachverhaltsirrtum (Art. 13 Abs. 2 StGB) fällt nach dem Gesagten nicht ernsthaft in Betracht – der Beschuldigte hat sich in keiner Weise bemüht, sich zu vergewissern, was für einen Gegenstand er in der Hand hält. Eine schlichte «Verwechslung» (Plädoyernotizen S. 4, 6 f.) liegt hier nicht vor. 4.2.3.5 Der Beschuldigte hat demnach bewusst und gewollt einen explosionsfähigen py- rotechnischen Gegenstand verwendet und zur Umsetzung gebracht. Er wollte, wie er selber sagte, einen pyrotechnischen Gegenstand zünden. Er kannte mithin die Gefahr und handelte trotzdem. Eine Verletzung von Personen oder eine Be- schädigung von Sachen war dabei wahrscheinlich. Der Beschuldigte wusste, dass er mit seinem Verhalten Leib und Leben von mehreren Menschen und frem- des Eigentum (Gegenstände, wie etwa Kleider) gefährdete. Ob er die Verwirkli- chung der Gefahr wollte oder nicht, oder sie allenfalls nur in Kauf nahm, ist nicht relevant. Der Gefährdungsvorsatz ist nach dem Gesagten zu bejahen.

Der Beschuldigte bestreitet, in verbrecherischer Absicht gehandelt zu haben. Er macht geltend, er habe den pyrotechnischen Gegenstand zu seinem Vergnügen und im Rahmen der allgemeinen Euphorie vor Ort gezündet. Keinesfalls habe er damit jemanden verletzen oder etwas beschädigen wollen (TPF pag. 2.731.5-7). 4.2.4.1 In mehreren aus der Rechtsprechung bekannten Fällen zu Art. 224 Abs. 1 StGB warf die Täterschaft jeweils einen bzw. mehrere pyrotechnische Gegenstände in

- 23 - SK.2021.26 Richtung einer Person oder Personengruppe, beispielsweise in einem Fussball- stadion auf den Stadionrasen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2017 bzw. 6B_1278/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.6.4), oder in Richtung von (mit zahl- reichen Passagieren besetzten) öffentlichen Verkehrsmitteln an einer Bushalte- stelle (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7). In den genannten Fällen wurde eine verbrecherische (Eventual-)Absicht angenommen. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte den pyrotechnischen Gegenstand zwi- schen der Zündung und der Detonation nicht in Richtung von Personen oder Sa- chen geworfen; auch ist keine Wurf- oder eine ähnliche Bewegung erstellt. Viel- mehr hat sich der Gegenstand in seiner Hand umgesetzt und diese verletzt. Diese Umstände sprechen an sich zunächst gegen eine verbrecherische Absicht. Indessen braucht diese Absicht nicht eine direkte gewesen zu sein; es genügt bereits die Eventualabsicht, ein weiteres Verbrechen oder Vergehen zu begehen. 4.2.4.2 In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal «ohne verbrecherische Absicht» hielt das Bundesgericht im Urteil 6B_79/2019 vom 5. August 2019, E. 1.7.2, fest: Unter Art. 225 StGB fällt, wer bei einer rechtmässigen Handhabung von Sprengstoff z.B. zu industriellen oder Forschungszwecken (z.B. ein Chemieprofessor; ein Ar- beiter, der eine Mine legt) Personen oder fremdes Eigentum gefährdet, aber nicht verletzen will. Auch der Eigentümer, der ein ihm gehörendes Objekt (z.B. einen Wurzelstock) sprengen will, um es zu beseitigen, und der dabei Leib, Leben oder Eigentum Dritter wissentlich gefährdet, wird von Art. 225 StGB erfasst. Nicht auf Art. 225 StGB berufen kann sich demgegenüber, wer Leib, Leben oder Eigentum Dritter durch Sprengstoff ohne legalen Zweck einer konkreten Gefahr aussetzt, wenn er dabei in Kauf nimmt, dass es aufgrund der gesetzten Gefahr zu einer Körperverletzung oder Sachbeschädigung kommt. Insoweit genügt nach der Rechtsprechung Eventualvorsatz. Auch wer mit dem eigentlichen Ziel handelt, Personen zu erschrecken, nicht jedoch zu verletzen, ist daher nach Art. 224 StGB und nicht nach Art. 225 StGB strafbar, wenn er durch die von ihm gesetzte Gefahr eine Verletzung von Personen oder Eigentum eventualvorsätzlich in Kauf nimmt. 4.2.4.3 Gemäss seinen Angaben wollte der Beschuldigte zu seinem Vergnügen ein Feu- erwerk zünden. Auf das Motiv kommt es aber nicht an. Beweismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte einen in der Schweiz nicht zugelassenen bzw. illegalen Feuerwerkskörper des Typs «Gladiator» mit einem Blitzknallsatz von 60 Gramm in praktisch unmittelbarer Nähe von mehreren Personen gezündet hat. Solche Feuerwerkskörper stellen eine sehr grosse Gefahr dar, weshalb sie grundsätzlich nur für die Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind und ein Erwerbsschein erforderlich ist. Wer, wie der Beschuldigte, alkoholisiert, mit einer gewissen Unbedarftheit und Gleichgültigkeit einen solchen illegalen py- rotechnischen Gegenstand in massiver Unterschreitung der Sicherheitsabstände in unmittelbarer Nähe von Menschen zündet, verfolgt nicht nur keinen legalen Zweck, sondern nimmt insbesondere in Kauf, dass Personen verletzt oder Sa-

- 24 - SK.2021.26 chen beschädigt werden können. Das ergibt sich auch daraus, dass der Beschul- digte sich schon beim Funkenregen Gewahr war, dass Personen Brandverlet- zungen erleiden könnten, weshalb er sich ein wenig von der Menschenmenge entfernte. Umso mehr nahm er in Kauf, dass infolge der Detonation des pyro- technischen Gegenstands Personen verletzt und Sachen beschädigt werden können. Das Inkaufnehmen manifestierte sich letztlich auch darin, dass der Be- schuldigte selber als Folge der Gefahrsetzung an einer Hand verletzt wurde. Der Beschuldigte hat mittels Sprengstoff (E. 4.1.2) ohne legalen Zweck Leib, Le- ben und fremdes Eigentum einer konkreten Gefahr ausgesetzt und dabei in Kauf genommen, dass es aufgrund der gesetzten Gefahr zu einer Körperverletzung oder Sachbeschädigung kommt. Eine Eventualabsicht der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen, nämlich einer Körperverletzung umstehender Per- sonen und einer Sachbeschädigung hinsichtlich der von diesen Personen getra- genen Gegenstände, ist erwiesen.

Der Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB ist somit in subjektiver Hinsicht erfüllt. 4.3 Der Beschuldigte hat sich der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB schul- dig gemacht. Eine Prüfung des Sachverhalts im Sinne des vom Gericht vorge- nommenen Würdigungsvorbehalts gemäss Art. 225 Abs. 1 StGB erübrigt sich. 5. Strafzumessung 5.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden be- stimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkre- ten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). 5.2 Art. 224 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an. Der ordent- liche Strafrahmen beträgt 1 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 40 Abs. 2 StGB).

- 25 - SK.2021.26 5.3 Tatverschulden

In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mindestens acht bis zehn Menschen an Leib und Leben sowie deren Eigentum (Kleider und mitgeführte Gegenstände) konkret gefährdete. Das Ausmass der Gefährdung war erheblich und eine Verletzung dieser Personen wahrscheinlich, was schon die von ihm selbst erlittene Verletzung aufzeigt. Der Beschuldigte musste auf- grund der nicht genau bestimmbaren Verzögerung der Zündung damit rechnen, dass sich der pyrotechnische Gegenstand jederzeit umsetzen konnte. Auch musste er damit rechnen, dass sich während des Abbrennens der Anzündung weitere Personen in seine Nähe hätten begeben können, da sich zu diesem Zeit- punkt zahlreiche, gemäss Polizeibericht etwa hundert Personen auf jenem Stras- senabschnitt befanden. Das objektive Tatverschulden ist gerade noch leicht.

In subjektiver Hinsicht steht fest, dass der Beschuldigte die Tat und deren Folgen leicht hätte vermeiden können. Er zündete zu seinem eigenen Vergnügen einen in der Schweiz nicht zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand in der Nähe von mindestens acht bis zehn Personen, ohne sich um einen Mindestabstand und Sicherheitsbestimmungen zu kümmern. Sein Handeln ist letztlich als rücksichts- und verantwortungslos zu bezeichnen und in keiner Weise zu rechtfertigen.

Gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB ist bei der Strafzumessung mildernd zu berücksich- tigen, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Der Beschuldigte macht keinen Schuldminderungsgrund im Sinne dieser Bestim- mung geltend und bezeichnet sich als «zurechnungsfähig» (TPF pag. 2.731.6). Er war im Tatzeitpunkt offenbar alkoholisiert – nach eigener Angabe konsumierte er im Verlauf jenes Abends ca. drei Liter Bier und ein bis zwei Shots Likör (pag. 07-01-0005, TPF pag. 2.731.10). Die bei ihm entnommene Blutprobe wurde nicht analysiert (pag. 10-01-0003). Der Beschuldigte erklärte, er habe aktiv nach einem pyrotechnischen Gegenstand gesucht und einen solchen selber abbrennen wol- len (TPF pag. 2.731.5 f.). Er habe gewusst, was er tue (TPF pag. 2.731.12). Der Beschuldigte handelte überlegt und konnte sein Handeln uneingeschränkt steuern. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war durch die Alkoholisierung nicht im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB eingeschränkt (zur Frage der Schuldfä- higkeit bei Alkoholisierung vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. Au- gust 2019 E. 2.3.2). Eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB liegt somit nicht vor. Das subjektive Tatverschulden ist gerade noch leicht.

Aufgrund des insgesamt gerade noch leichten Verschuldens ist die Strafe am unteren Rand des Strafrahmens anzusiedeln. Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr erscheint damit angemessen.

- 26 - SK.2021.26 5.4 Betroffenheit des Täters durch seine Tat (Art. 54 StGB)

Nach Art. 54 StGB, der im Wesentlichen Art. 66bis aStGB entspricht, sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Ge- richt oder einer Bestrafung ab, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Die Bestimmung richtet sich somit an Untersuchungs-, Anklage- und Gerichtsbehör- den. In klaren Fällen erlaubt sie, bereits von einer Strafverfolgung abzusehen, um dem Betroffenen ein langes und aufwendiges Verfahren zu ersparen, das unter Umständen ebenso belastend sein kann wie die Verurteilung selbst. Eine Strafbefreiung hat zu erfolgen, wenn er schon genug bestraft erscheint und die Ausgleichsfunktion der Strafe bereits erfüllt ist (Botschaft vom 24. April 1991 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgeset- zes, BBl 1985 II 1019 f. Ziff. 211; BGE 137 IV 105 E. 2.3). Das Bundesgericht hielt in BGE 117 IV 245 E. 2a S. 247 unter Hinweis auf die Botschaft des Bun- desrates (a.a.O.) fest, dass die Betroffenheit des Täters schwer und diese direkte Folge seiner Tat, mit anderen Worten des verübten Deliktes, sein müsse. Nach der Rechtsprechung ist Art. 54 StGB jedenfalls dann verletzt, wenn die Be- stimmung in einem Falle nicht Anwendung findet, wo ein leichtes Verschulden sehr schwere direkte Folgen für den Täter nach sich zieht, bzw. dort angewendet wird, wo ein schweres Verschulden lediglich zu einer leichten Betroffenheit des Täters geführt hat (BGE 119 IV 280 E. 1a). Zwischen diesen beiden Extremen hat der Richter nach Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu ent- scheiden, wobei er über ein weites Ermessen verfügt (BGE 119 IV 280 E. 1a; BGE 117 IV 245 E. 2a). Ist daher aufgrund der Tatfolgen die Anwendung von Art. 54 StGB nicht zum vornherein ausgeschlossen, hat der Richter zunächst die Strafe ohne Berücksichtigung der Auswirkungen der Tat für den Täter zuzumes- sen, um diese Einsatzstrafe sodann gegen die eine unmittelbare Folge seiner Tat darstellende Betroffenheit des Täters abzuwägen (BGE 119 IV 280 E. 1a; BGE 117 IV 245 E. 2b). Bei dieser Abwägung kann sich zeigen, dass eine gänz- liche Strafbefreiung nicht in Frage kommt, aber angesichts der grossen Betrof- fenheit des Täters als unmittelbare Folge seiner Tat nur eine niedrigere Strafe als die Einsatzstrafe und gegebenenfalls auch als die innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zulässige niedrigste Strafe angemessen erscheint (BGE 119 IV 280 E. 1a; zum Ganzen: BGE 121 IV 162 E. 2d). Das Bundesgericht bejahte in BGE 121 IV 162 E. 2e die Möglichkeit einer Strafbefreiung oder Strafmilderung in Anwendung von Art. 54 StGB auch bei Vorsatzdelikten.

Bei den gemeingefährlichen Delikten, unter welche Art. 224 StGB eingeordnet ist, genügt die Gefährdung des geschützten Rechtsgutes; darunter sind Leib und Leben sowie fremdes Eigentum zu verstehen (ROELLI, a.a.O., vor Art. 221 StGB N. 15). In Verübung eines Gefährdungsdelikts wurde der Beschuldigte selber an der Hand verletzt. Seine Verletzung ist demnach unmittelbare Folge seiner Tat. Die Anwendung von Art. 54 StGB ist grundsätzlich zu prüfen.

- 27 - SK.2021.26

Es liegt ein gerade noch leichtes Tatverschulden vor. Dieses Verschulden ist in Relation zu den vom Beschuldigten selbst erlittenen Folgen seiner Tat zu setzen.

Der Beschuldigte wurde am 1. August 2020 am Tatort notfallmässig erstversorgt und im Inselspital Bern ambulant behandelt; ein Spitalaufenthalt war nicht not- wendig. Gemäss ärztlichem Bericht vom 26. Oktober 2020 erlitt der Beschuldigte an der rechten Hand durch Feuerwerkskörper eine Amputation der Endglieder an zwei Fingern (Dig I und Dig II), eine Avulsionsamputation der Weichteile und eine Fraktur an einem weiteren Finger (Dig III) sowie Riss-Quetsch-Wunden. Am

15. September 2020 wurde er operiert. Der Heilungsverlauf wurde als subjektiv gut bezeichnet. Die subjektive Handfunktion wurde mit (aktuell) 70% angegeben. Gemäss Bericht arbeitete der Beschuldigte seit 5. Oktober 2020 wieder zu 50% als Serviceangestellter und ein Vollzeiteinsatz war ab der folgenden Woche ge- plant. Gemäss Angabe des Beschuldigten habe er keine Schmerzmittel benötigt und die Handtherapie im Hause durchgeführt. Er habe berichtet, schon wieder recht gut Gegenstände manipulierten zu können und auch wieder problemlos schreiben zu können. Die Kraft und die ganz feinen Bewegungen der rechten Hand seien noch eingeschränkt, ebenso die Sensibilität. Der Bericht hält ein sub- jektiv und objektiv sehr zufriedenstellendes Ergebnis fest (pag. 16-02-0047 f.). Gemäss ärztlichem Bericht vom 15. Januar 2021 wurden am 11. Januar 2021 operativ Nagelreste am Daumenstumpf rechts entfernt. Es habe sich vier Monate postoperativ ein guter klinischer Verlauf gezeigt (pag. 16-02-0049). In der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe heute mit Einschränkungen zu leben. Er könne die rechte Hand nicht mehr so gebrauchen wie vorher. Der Heilungsverlauf sei gut gewesen; die medizinischen Eingriffe seien abgeschlossen. Die Therapie sei seit diesem Sommer abgeschlossen. Feinmotorische Sachen seien nicht mehr so möglich wie vorher, entweder sei es gar nicht mehr möglich oder er müsse das nun mit der linken Hand erledigen. Die rechte Hand sei schmerz- und kälteempfindlicher geworden. Abgesehen davon gehe es ihm gesundheitlich gut. In Bezug auf die Einschränkungen im Alltag und bei der Arbeit erklärte der Beschuldigte, im Alltag betreffe es ganz banale Sa- chen, z.B. Schuhe binden. Bei der Arbeit müsse er Sachen mit der linken Hand statt mit der rechten Hand ergreifen; es falle ihm auch vermehrt mal etwas her- unter. Die Griffkraft sei am Anfang reduziert gewesen. In den täglichen Abläufen erachte er sich als in mittlerem Mass eingeschränkt (TPF pag. 2.731.3). Gemäss Schreiben seines Arbeitgebers vom 23. April 2021 war der Beschuldigte vom 31. Juli 2020 bis 29. September 2020 zu 100% arbeitsunfähig und vom

6. Oktober bis 20. Oktober 2020 zu 50% arbeitsfähig. Danach nahm der Beschul- digte sein bisheriges Pensum wieder auf (pag. 16-02-0051). In der Einvernahme vom 10. Februar 2021 erklärte der Beschuldigte, es gehe ihm «den Umständen entsprechend» (pag. 13-01-0008). Gemäss Eingabe der Verteidigung vom

30. April 2021 schätzte der Beschuldigte die Handfunktion «weiterhin auf ca.

- 28 - SK.2021.26 70%» ein (pag. 16-02-0039). In der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, sein Beschäftigungsgrad betrage 80%, wie vor dem Vorfall (TPF pag. 2.731.2).

Die medizinische Behandlung der vom Beschuldigten erlittenen Handverletzung verlief erfolgreich. Hinsichtlich der Beweglichkeit, Feinmotorik und Sensibilität der Finger bzw. Restfinger lassen die ärztlichen Berichte sowie die Angaben des Be- schuldigten nicht auf eine erhebliche Beeinträchtigung schliessen. Der Beschul- digte war rund zwei Monate zu 100% und danach noch rund drei Wochen zu 50% arbeitsunfähig. Seither ist er wieder voll arbeitsfähig bzw. wie vor dem Unfall zu 80% tätig, mit teilweise verändertem Arbeitseinsatz an der gleichen Arbeitsstelle. Als dauernde körperliche Beeinträchtigung ist die Teilamputation an Daumen und Zeigefinger der rechten Hand (Endglieder Dig I und Dig II) zu bezeichnen; der Mittelfinger erlitt einen Bruch und eine Weichteilamputation. Die Teilamputation des Daumens kann in unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht aufgrund der Ta- belle zur Integritätsentschädigung mit 5% bemessen werden; der Verlust von bloss einem Glied eines weiteren Fingers und von Weichteilen eines dritten Fin- gers ist in dieser Hinsicht nicht relevant (vgl. Art. 36 Verordnung über die Unfall- versicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202] i.V.m. UVV Anhang 3: Integritätsentschädigung in der Höhe von 5% bei Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers oder eines Gliedes des Daumens; Integritätsschä- den, die gemäss dieser Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung). Der Beschuldigte macht geltend, dass die Funktion der rech- ten Hand in subjektiver Hinsicht weiterhin nur zu 70% gegeben sei. Nennenswerte Einschränkungen bei der Arbeit oder im Alltag bestehen nicht, zu- mindest nicht von erheblicher Art. Eine psychische Betroffenheit besteht nicht.

Die vom Beschuldigten erlittenen physischen Verletzungen sind mithin nicht von einer Schwere, dass er im Sinne von Art. 54 StGB durch die Tat schwer betroffen ist. Ein vollständiger Verzicht auf Bestrafung fällt daher nicht in Betracht. Auf- grund des leichten Verschuldens und der zwar bleibenden, aber eher geringen körperlichen Beeinträchtigungen ist eine teilweise Reduktion der Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe angezeigt. Die Strafe ist demnach unterhalb der niedrigsten Strafe des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Aufgrund der ge- samten Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten angemessen. 5.5 Täterkomponenten

Der Beschuldigte ist 35-jährig. Er ist alleinstehend, hat keine Kinder und keine familiären Unterhaltspflichten. Er ist als Serviceangestellter tätig. Er war als Folge der bei seiner Straftat erlittenen Handverletzung vom 1. August 2020 bis 29. Sep- tember 2020 zu 100% arbeitsunfähig, danach bis zum 20. Oktober 2020 zu 50% arbeitsfähig. Seither ist er wieder im Umfang seines früheren Pensums von 80% tätig (pag. 16-02-0051; TPF pag. 2.731.2). Sein Arbeitgeber leistete aufgrund des

- 29 - SK.2021.26 Unfalls eine Lohnfortzahlung auf Basis der zuvor geleisteten Arbeitsstunden (pag. 16-02-0051). Gemäss Angabe in der Hauptverhandlung erzielt der Be- schuldigte ein monatliches Einkommen von Fr. 2'200.-- bis Fr. 2'400.-- netto, zu- züglich Trinkgelder (TPF pag. 2.731.2). Die Wohnkosten des Beschuldigten be- tragen monatlich Fr. 1'300.-- (pag. 16-02-0018; TPF pag. 2.731.2). Die Kranken- kassenprämie beträgt Fr. 150.-- (TPF pag. 2.731.4). Die Operation und Heilung seiner Verletzung verlief positiv. Gemäss eigener Angabe ist seine Hand derzeit /wieder zu 70% funktionsfähig (pag. 16-02-0039). Gemäss Steuerveranlagung 2019 (Einspracheentscheid vom 31. Dezember 2020) hatte der Beschuldigte ein Einkommen von Fr. 24'187.-- und ein Vermögen von Fr. 23'000.--. Gemäss Steuererklärung 2020 hatte er ein Einkommen von Fr. 20'715.-- und ein Vermö- gen von Fr. 17'299.--. Der Beschuldigte hat heute keine nennenswerten Vermö- genswerte (TPF pag. 2.731.2). Er ist nicht im Betreibungsregister verzeichnet.

Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 13. Januar 2021 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung (mehrfache Tatbegehung), Be- schimpfung sowie Diebstahls (geringfügiger Vermögenswert), begangen in Bern in der Zeit vom 13. bis 15. April 2019 bzw. am 14. Juni 2019, mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 900.-- bestraft (pag. 23-00-0002 ff.). Die Vorfälle vom 13./14. April 2019 stehen im Zusammenhang mit einer sponta- nen Meisterfeier von Anhängern des Fussballclubs Young Boys in der Stadt Bern, bei welcher auch pyrotechnische Gegenstände abgefeuert wurden. Die an- lässlich eines Überfallalarms an den Ort ausgerückten Polizisten der Kantonspo- lizei Bern wurden von mehreren Personen, darunter der Beschuldigte, massiv angepöbelt und angegriffen. Sieben Polizisten wurden verletzt. Der Beschuldigte wurde gegen drei Polizisten tätlich (u.a. Faustschläge gegen den Kopf, Schlag mit einem Bierbecher gegen den Kopf) und beschimpfte einen Polizisten. Wäh- rend der versuchten Anhaltung durch die Polizei stachelte der Beschuldigte den Mob an, die Polizisten anzugreifen und «fertig zu machen»; ca. 20 Personen be- warfen die Polizei mit Gegenständen. Der Beschuldigte hatte die Ausschreitun- gen massgeblich mindestens mitverursacht. Beim Vorfall vom 15. April 2019 be- schädigte und verunreinigte eine Gruppe von Personen, die dem «Fanlager» der Young Boys zugeordnet werden konnten, die Lokalitäten einer Bar. Dabei entzog sich der Beschuldigte einer Personenkontrolle der Polizei (pag. 23-00-0003). Auch beim Ladendiebstahl vom 14. Juni 2019 entzog sich der Beschuldigte mit- tels Flucht (erfolgreich) einer Kontrolle der Polizei (pag. 23-00-0003). Da der Beschuldigte für diese Taten mit Strafbefehl vom 13. Januar 2021 verur- teilt wurde, ist er hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden strafbaren Hand- lung vom 1. August 2020 nicht im rechtstechnischen Sinne vorbestraft. Indessen zeigt sich, dass er nach den Vorfällen von 2019 erneut straffällig geworden ist.

- 30 - SK.2021.26 Der Vorfall vom 1. August 2020 steht in einem sachlichen Konnex zu den Aus- schreitungen vom April 2019; beides geschah anlässlich von «Fussballfesten».

Der Beschuldigte ist sozial integriert. Er weist keine besondere Strafempfindlich- keit auf. Die vorliegend auszufällende Strafe wirkt sich auf sein Leben – auch nicht im Hinblick auf eine allfällige Weiterbildung im sozialen Bereich – nicht in besonderer, im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigender Weise aus.

Die Täterkomponenten wirken sich auf die Strafzumessung insgesamt neutral aus. Demnach ist die konkrete Strafe auf 8 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 5.6 Andere Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe (E. 5.7) liegen nicht vor. 5.7 Zusatzstrafe

Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt das Gericht die Zu- satzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

Die Strafkammer hat eine Tat zu beurteilen, die der Beschuldigte begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist (Strafbefehl der Regiona- len Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. Januar 2021; E. 5.5.2). Damit ist grundsätzlich die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 2 StGB zu prüfen. Da indes – anders als im Strafbefehl – eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, fällt eine Zu- satzstrafe mangels Gleichartigkeit der Strafart (BGE 144 IV 217 E. 3) nicht in Betracht. Die vorliegende Strafe ist somit als eigenständige Strafe auszufällen. 5.8 Bedingter Strafvollzug

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren oder einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).

Das Gericht erachtet die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB als erfüllt. Der Beschuldigte wurde zwar bereits vor der vorliegend zu beurteilenden Tat straffällig. Mit der erneuten, nunmehr weit gravierenderen und ausserdem in einem sachlichen Kontext zu den früheren Taten stehenden Straftat zeigt er auf, dass er Mühe bekundet, sich an die Rechtsordnung zu halten. Die früheren Taten fallen indes nicht derart stark ins Gewicht, dass vorliegend eine unbedingte Strafe notwendig erscheint. Der Beschuldigte ist im Übrigen sozial integriert und hat eine Arbeitsstelle. Diese Um- stände sollten sich stabilisierend auf seine persönlichen Verhältnisse auswirken. Das Gericht geht unter diesen Umständen davon aus, dass die vorliegende Be- strafung – und insbesondere die persönliche Betroffenheit durch die Tat – dem

- 31 - SK.2021.26 Beschuldigten eine «Lehre» sein wird und ihn von künftigem strafbaren Verhalten abhalten wird. Es kann ihm insgesamt keine schlechte Prognose gestellt werden. Der bedingte Strafvollzug kann dem Beschuldigten demzufolge gewährt werden.

Dem (gerade noch leichten) Verschulden entsprechend erachtet das Gericht eine Probezeit von zwei Jahren als angezeigt (Art. 44 StGB). 6. Beschlagnahmte Gegenstände / Einziehung 6.1 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Der Sicherungseinziehung unterliegen ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). 6.2 Die Bundesanwaltschaft hat die beschlagnahmten Gegenstände in der Anklage bezeichnet (pag. 03-00-0003). Sie beantragt die Einziehung und Vernichtung die- ser Gegenstände, soweit sie nicht dem Beschuldigten zurückzugeben sind. Der Beschuldigte beantragt die Herausgabe per persönlichen Gegenstände (Kleider). 6.3 In Anwendung der zitierten Gesetzesbestimmungen sind die folgenden be- schlagnahmten Gegenstände einzuziehen und zu vernichten:

- A014’139’652, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Papier- und Kunststofffrag- mente,

- A014’139’674, Überreste pyrotechnischer Gegenstand Wischasservat, - A014’139’629, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Kartonfragment,

- A014’140’171, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Red Hand Flare,

- A014’139’674, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Wischasservat,

- A014’139’685, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, div. durch Uniformpolizei ein- gesammelte abgebrannte pyrotechnische Gegenstände,

- A014’139’641, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Papier- und Kartonfragmente,

- A014’139’663, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Papier- und Kartonfragmente,

- A014’139’630, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Kunststoffteil, Stützfuss Thun- der.

- 32 - SK.2021.26 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten zu- rückgegeben:

- A014’139’969, Kleider (Schuhe weiss, kurze Hose schwarz, Shorts schwarz, Socken grau). 7. Verfahrenskosten 7.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt- schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR).

Die Gebühr der Bundesanwaltschaft für das Vorverfahren ist antragsgemäss auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR.

Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren wird gemäss Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR auf Fr. 2’000.-- festgesetzt. 7.2 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (GRIESSER, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 426 StPO N. 3). Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen. Die Kausalität der angefallenen Ver- fahrenshandlungen ist gegeben. Die auferlegbaren Verfahrenskosten – ohne die Kosten der amtlichen Verteidigung – betragen insgesamt Fr. 4’000.--.

- 33 - SK.2021.26 8. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 8.1 Mit Verfügung vom 5. Januar 2021 setzte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwäl- tin Annina Mullis als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten (Art. 132 i.V.m. Art. 130 StPO) mit Wirkung ab 11. Dezember 2020 ein (BA pag. 16-02-0026 f.). In der Folge wurde Rechtsanwältin Annina Mullis für die Zeit bis Ende 2021 durch Rechtsanwalt Moritz Grossenbacher substituiert (pag. 16-02-0055). Die amtliche Verteidigung erstreckt sich auf das gerichtliche Verfahren (Art. 134 StPO in fine). Die Strafkammer ist zur Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO). 8.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te- lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindes- tens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten ver- gütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stunden- ansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Ge- mäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 8.3 Die Verteidigung beantragt mit Kostennote vom 11. November 2021 eine Ent- schädigung von total Fr. 11'411.80 (umfassend Arbeitsaufwand 35.5 Std inkl. Hauptverhandlung und Urteilsbesprechung, Reise-/Wartezeit 11.33 Std., Ausla- gen und MWST; das weitere Total von Fr. 13'677.80 ist offenbar ein Versehen). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist wie folgt festzusetzen: Arbeitszeit gemäss Kostennote für die Zeit bis 9. November 2021 (exkl. Haupt- verhandlung) 1'830 Min.; zuzüglich Hauptverhandlung vom 11. November 2021 (11.00-12.05 Uhr / 13.30-15.10 Uhr) 165 Min., Urteilseröffnung vom 17. Dezem- ber 2021 60 Min., Urteilsbesprechung 60 Min.; Total Arbeitszeit 2'115 Min.= 35.25 Std. Entschädigung für Arbeitszeit: 35.25 Std. à Fr. 230.-- = Fr. 8'107.50.

- 34 - SK.2021.26 Reise-/Wartezeit (Umfang gemäss Kostennote: 680 Min.): Reisezeit 11. Novem- ber 2021 und 17. Dezember 2021 (Bern-Bellinzona retour) 2 x 6 Std. = 12 Std.; Wartezeit pauschal 2 Std.; Total Reise-/Wartezeit 14 Std. Entschädigung für Reise-/Wartezeit: 14 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 2'800.--. Total Honorar: Fr. 10'907.50. Als Auslagen sind zu berücksichtigen: Fotokopien Fr. 22.--, Porti Fr. 59.90, Rei- sekosten 11. November 2021 (Kostennote) Fr. 83.--, Reisekosten 17. Dezember 2021 (Tageskarte 1. Kl. zum Halbtax-Abo) Fr. 127.--; Total Auslagen Fr. 291.90. Das ergibt folgende Zusammenstellung: Honorar Fr. 10'907.50, Auslagen Fr. 291.90, Zwischentotal Fr. 11'199.40; Mehrwertsteuer 7.7% = Fr. 862.35. Die Entschädigung ist auf Fr. 12'061.75 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. 8.4 Der Beschuldigte ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, der Eidgenos- senschaft die Entschädigung für seine amtliche Verteidigung vollumfänglich zu- rückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

- 35 - SK.2021.26 Der Einzelrichter erkennt: I. 1. A. wird schuldig gesprochen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB). 2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Beschlagnahmte Gegenstände 3.1 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet:

- A014’139’652, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Papier- und Kunststofffragmente,

- A014’139’674, Überreste pyrotechnischer Gegenstand Wischasservat, - A014’139’629, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Kartonfragment,

- A014’140’171, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Red Hand Flare,

- A014’139’674, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Wischasservat,

- A014’139’685, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, div. durch Uniformpolizei einge- sammelte abgebrannte pyrotechnische Gegenstände,

- A014’139’641, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Papier- und Kartonfragmente,

- A014’139’663, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Papier- und Kartonfragmente,

- A014’139’630, Überreste pyrotechnischer Gegenstand, Kunststoffteil, Stützfuss Thunder. 3.2 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden A. zurückgegeben:

- A014’139’969, Kleider (Schuhe weiss, kurze Hose schwarz, Shorts schwarz, Socken grau). 4. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 4‘000.-- (Gebühr Vorverfahren Fr. 2‘000.--; Ge- richtsgebühr Fr. 2‘000.--) und werden A. auferlegt.

Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. 5. Rechtsanwältin Annina Mullis und Rechtsanwalt Moritz Grossenbacher werden für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit insgesamt Fr. 12‘061.75 (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

- 36 - SK.2021.26 II. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an − Bundesanwaltschaft − Rechtsanwalt Moritz Grossenbacher (Verteidiger von A.) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- 37 - SK.2021.26 Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar- tikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 23. Dezember 2021