Mehrfache Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) und mehrfache Anstiftung dazu, mehrfaches Bestechen (Art. 322ter StGB), mehrfaches Sich bestechen lassen (Art. 322quater StGB), gewerbsmässiger Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 4 VStrR), mehrfaches Erschleichen einer falschen Beurkundung (Art. 15 Ziff. 1 VStrR)
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Philipp Kunz,
E. 1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf mehrfache Urkundenfälschung im Amt und mehrfache Anstiftung dazu (Art. 317 i.V.m. Art. 24 StGB), mehrfaches Bestechen (Art. 322ter StGB), mehrfaches Sich- Bestechen-Lassen (Art. 322quarter StGB), gewerbsmässigen Abgabebetrug (Art. 14 VStrR) und mehrfaches Erschleichen einer falschen Beurkundung (Art. 15 VStrR).
E. 1.2 Hinsichtlich der Tatbestände des StGB gilt Folgendes: Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom
19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. j StPO unterstehen die vorliegend zur Anklage gebrachten Delikte des achtzehnten und neunzehn- ten Titels des StGB der Bundesgerichtsbarkeit.
E. 1.3 Hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestände ergibt sich was folgt: Vorliegend stehen Widerhandlungen gegen Art 14 VStrR sowie gegen Art. 15 VStrR im Rahmen der Bestimmungen der CO2-Gesetzgebung über die Vermin- derung der CO2-Emissionen von Personenwagen im Raum. Gestützt auf Art. 21 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 130 Abs. 2 CO2-Verordnung ist das BFE zuständig für
- 5 - SK.2021.16 den Vollzug der Bestimmungen über die Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen. Daraus ergibt sich, dass für die Verfolgung der Verwaltungs- straftatbestände von Art. 14 und 15 VStrR in Zusammenhang mit Art. 13 CO2- Gesetz das BFE sachlich zuständig ist.
E. 1.4 Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit der beteiligten Verwaltung als auch Bundesgerichtsbarkeit gegeben, so kann das Departement, dem die betei- ligte Verwaltung angehört, die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörden anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht und die Strafverfolgungsbehörde der Verei- nigung vorgängig zugestimmt hat (Art. 20 Abs. 3 VStrR). Vorliegend vereinigte das UVEK die Untersuchung der verwaltungsstrafrechtli- chen Tatbestände gemäss Art. 14 und 15 VStrR mit der bei der BA hängigen strafrechtlichen Untersuchung (siehe vorgehend die Ausführungen unter Lit. B.). Es liegt somit eine gültige Vereinigungsverfügung im Sinne von Art. 20 Abs. 3 VStrR vor.
E. 1.5 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts ihre sachliche Zuständigkeit nach Anklageerhebung nur aus be- sonders triftigen Gründen verneinen darf (BGE 133 IV 235 E. 7.1). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich.
E. 1.6 Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts für die Beur- teilung der angeklagten Straftatbestände gegeben. 2. Prüfung der Anklageschrift
E. 2 B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Lenz,
E. 2.1 Nach Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO prüft die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als verfahrensleitende Behörde, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungs- gemäss erstellt sind (lit. a), die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (lit. b) res- pektive Verfahrenshindernisse bestehen (lit. c). Ergibt sich aus dieser Prüfung (oder später im Verfahren), dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren und weist die Anklage, falls erforderlich, zur Ergän- zung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs.
E. 2.2 Zudem ist festzuhalten, dass die von der BA geführte Strafuntersuchung und das vorliegende Verfahren vor Bundesstrafgericht sich grundsätzlich nach den Best- immungen der StPO richtet (HEIMGARTNER/KESHELAVA, Basler Kommentar, 2020, Art. 77 VStrR N 1, 10 ff.). Vorliegend sind indes auch Tatbestände des Verwaltungsstrafrechts angeklagt, womit sich das Verfahren genuin auch im Ver- waltungsstrafverfahren abspielt und das VStrR integral anwendbar ist.
E. 2.2.1 Es ist eine Besonderheit des Verwaltungsstrafrechts, dass Fragen über Leis- tungs- und Rückleistungspflichten i.S.v. Art. 12 VStrR im Verwaltungsstrafrecht von Gesetzes wegen (Art. 69 Abs. 2, Art. 73 Abs. 1 und Art. 77 Abs. 4 VStrR) vor einer strafrechtlichen Beurteilung rechtskräftig entschieden werden. Das Verfah- ren, in dem die Leistungspflicht nach Art. 12 VStrR festgestellt wird, ist entspre- chend von einem Strafverfahren strikt zu trennen, wobei das Strafgericht erst entscheiden darf, wenn über die Leistungs- und Rückgabepflicht, welche dem Verfahren zugrunde liegt, rechtskräftig entschieden worden ist (OESTER- HELT/FRACHEBOUD, BSK VStrR, Art. 12 N 27). Insofern hat die Überweisung der Strafsache zuhanden des Gerichts solange zu unterbleiben, als die dem Straf- verfahren zugrundeliegende Leistungs- oder Rückleistungspflicht nicht rechts- kräftig entschieden wurde (Art. 73 Abs. 1 Satz 2 VStrR; HEIMGARTNER/KES- HELAVA, BSK VStrR, Art. 73 N 11 ff.). Nicht zuletzt erklärt Art. 77 Abs. 4 VStrR rechtskräftige Entscheide der Verwaltungsbehörden bzw. Verwaltungsgerichts- behörden über die dem Strafverfahren zugrundeliegende Leistungs- und Rück- leistungspflicht für das Strafgericht für verbindlich. Daher ist mit der Überweisung an den Strafrichter solange zuzuwarten, als ein Verfahren über die Leistungs- pflicht hängig ist, das sich auf das Strafverfahren auswirken kann (Art. 69 Abs. 2 VStrR; BGE 134 IV 328 E. 3.3 mutatis mutandis; KURT HAURI, Verwaltungsstraf- recht, Bern 1998, S. 150 mit Hinweis auf die Materialien).
E. 2.2.2 Nach dem Gesagten stellt die definitive Erledigung der abgaberechtlichen Strei- tigkeit im Verwaltungsstrafrecht mithin eine Prozessvoraussetzung dar, die von der Verfahrensleitung im Strafverfahren zwingend berücksichtigt werden muss. Fehlt es an dieser Voraussetzung, hat das Gericht das Verfahren zu sistieren
- 7 - SK.2021.16 und die Strafsache zurückzuweisen (Art. 329 Abs. 2 StPO; HEIMGARTNER/KES- HELAVA, BSK VStrR, Art. 73 N 11 ff.). Dies trägt denn auch dem Gebot der Einheit der Rechtsordnung, nach welchem insbesondere sich widersprüchliche Urteile zu vermeiden sind, Rechnung.
E. 2.3 Die Anklage wirft den Beschuldigten zusammengefasst vor, dass B. und C. mo- natlich einen Bargeldbetrag von Fr. 2'000.-- an A. bezahlt hätten, damit dieser insgesamt 2'239 von der D. AG - welche dem ASTRA (und dem BFE) gegenüber als (Gross-)Importeurin von Personenwagen im Sinne der CO2-Gesetzgebung aufgetreten ist - importierte Personenwagen in den Computersystemen des ASTRA unrichtig erfasste, wodurch B. und C. erreicht hätten, dass die D. AG für die Jahre 2015 bis 2017 keine CO2-Sanktionen entrichten bzw. CO2-Sanktionen in der Höhe von Fr. 9'027'262.50 habe umgehen können (pag. TPF 63.100.001). Sämtliche (verwaltungs-)strafrechtlichen Vorwürfe, insbesondere auch die Ur- kundenfälschung im Amt, die Bestechung und das Sich-Bestechen-Lassen, ste- hen in unmittelbaren Zusammenhang mit der Erhebung der CO2-Sanktionen, die durch das angeklagte Vorgehen, welches zu Unrecht zur Senkung der CO2- Emissionen der D. AG geführt haben soll, nicht (korrekt) erfolgt sei. Die Frage, ob die D. AG der Sanktionspflicht im Sinne der CO2-Gesetzgebung unterliegt, ist für sämtliche angeklagten Straftatbestände von erheblicher Relevanz. Insofern hängt nicht nur die Beantwortung der Frage, ob die Straftatbestände von Art. 14 und 15 VStrR erfüllt sind, vom Entscheid über die abgaberechtliche Frage ab, sondern gegebenenfalls auch die Erfüllung der Straftatbestände nach StGB, zu- mindest wie sie vorliegend angeklagt sind.
E. 2.4 Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist vorab die Auslegung des Begriffs des Importeurs, und damit die Frage der Verpflichtung zur Entrich- tung von CO2-Sanktionen durch die D. AG in dieser Funktion strittig. Art. 13 Abs. 1 CO2-Gesetz hält fest, dass Importeure oder Hersteller dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeugs bestimmte Be- träge zu entrichten haben, wenn die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neu- wagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuellen Zielvorgaben überschreiten. Insofern sind nur Importeure oder Hersteller Abgabesubjekt im Sinne vorgenannter Bestimmung. Der Begriff des Importeurs oder Herstellers wird indes weder im CO2-Gesetz noch in der zugehörigen Verordnung definiert. Dies hält auch das BFE in seiner Vernehmlassung vom 31. August 2020 fest, indem es ausführt: «Eine einheitliche Legaldefinition dieses Begriffs existiert je- doch nicht [...]. Es ist festzuhalten, dass der Begriff in der schweizerischen Rechtsordnung weder ein klar definierter Begriff ist, noch einheitlich verwendet
- 8 - SK.2021.16 wird. Vielmehr findet der Begriff je nach den konkreten Gegebenheiten auf ver- schiedene Personen Anwendung [...] Wer vorliegend Importeur und somit Adres- sat der CO2-Emissionsvorschriften ist, ist, [..], insbesondere nach Sinn und Zweck sowie der Systematik der Vorschriften zu ermitteln.» (pag. BA 18-03-0058 f.; 18-03-0094). Ferner findet sich keine Rechtsprechung zum Begriff des Impor- teurs i.S.v. Art. 13 CO2-Gesetz.
E. 2.5 Die Frage der allfälligen Sanktionspflicht der D. AG und damit die Frage, ob diese als Importeur im Sinne vorgenannter Bestimmung und somit als Abgabesubjekt zu qualifizieren ist, stellt eine eigentliche Vorfrage im Strafverfahren dar, die in der entsprechenden verwaltungsrechtlichen Angelegenheit vom zuständigen Sachgericht zu beantworten ist (vgl. Ausführungen unter E. 2.2). Die definitive Erledigung der abgaberechtlichen Streitigkeit im Verwaltungsstrafverfahren stellt somit eine Prozessvoraussetzung i.S.v. Art. 329 Abs. 2 StPO dar, die zwingend zu berücksichtigen ist.
E. 2.6 Hinsichtlich einer möglichen Verfahrenstrennung des strafrechtlichen und des verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens ist Folgendes festzuhalten:
E. 2.6.1 Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müs- sen objektiver Natur sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrens- beschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Rein organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden genügen nicht. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die länger dauernde Unerreich- barkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31; 214 E. 3.2 S. 219; Urteile 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4; 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.1 = Pra 2015 Nr. 89 S. 708; je mit Hinweisen).
E. 2.6.2 Eine Abtrennung des Verfahrens erscheint aufgrund des engen Zusammen- hangs der angeklagten strafrechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Sach- verhalte weder sinnvoll noch zweckmässig. So wird die Schadenssumme im ver- waltungsrechtlichen Abgaberecht explizit zur Begründung der Schädigungsab- sicht in Zusammenhang mit Art. 317 StGB aufgeführt und findet auch im Rahmen des Anklagevorwurfs betreffend Art. 322quarter/322ter StGB implizit Raum (Beste- chung um durchschnittliche CO2-Emissionen zu senken). Eine von einer allfälli- gen Schadenssumme im Abgaberecht respektive von der Frage der Anwendbar- keit der CO2-Gesetzgebung isolierte Betrachtung der Art. 317 und 322ter/322quarter StGB ist vor diesem Hintergrund nicht möglich.
- 9 - SK.2021.16
E. 3 Unter diesen Umständen ist das gerichtliche Verfahren zu sistieren bis zum Vor- liegen eines rechtskräftigen Entscheids in Zusammenhang mit der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgerichts, d.h. eines rechtskräftigen Entscheids des Bun- desverwaltungsgerichts respektive bei Weiterzug desselben, bis zum entspre- chenden Entscheid des Bundesgerichts. Nur dadurch kann der Gefahr, wider- sprüchlicher Urteile begegnet werden.
E. 4 Es obliegt in dieser Konstellation der Anklagebehörde zu prüfen, ob die Anklage- schrift durch allfällige neue Erkenntnisse aufgrund des Entscheids des zuständi- gen Sachgerichts zu ändern ist. So steht bei Bejahung der Anwendbarkeit des CO2-Gesetzes in vorliegender Angelegenheit einer Wiedereinreichung der An- klage prima facie nichts entgegen, hingegen müsste bei Verneinung der Sankti- onspflicht i.S. des CO2-Gesetz der D. AG nicht nur die Anklageschrift angepasst, sondern gegebenenfalls das Vorverfahren durch die BA wiederaufgenommen werden. Bei dieser Sachlage ist es angezeigt, die Rechtshängigkeit an die Straf- verfolgungsbehörde übergehen zu lassen.
E. 5 Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Zustellung an - Bundesanwaltschaft, vertreten durch Herrn Staatsanwalt Johannes Rinnerthaler - Bundesamt für Strassen ASTRA, Rechtsdienst und Landerwerb - Fürsprecher Philipp Kunz, Verteidiger von A. (Beschuldigter) - Rechtsanwalt Stefan Lenz, Verteidiger von B. (Beschuldigter) - Fürsprecher Dieter Caliezi, Verteidiger von C. (Beschuldigter) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
- 11 - SK.2021.16 Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand 27. Mai 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 26. Mai 2021 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Vorsitz Martin Stupf und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiberin Elena Inhelder Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan- walt des Bundes Johannes Rinnerthaler, und
als Privatklägerschaft:
Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, vertreten durch Bundesamt für Strassen ASTRA, Rechtsdienst und Landerwerb,
gegen
1. A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Philipp Kunz,
2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Lenz,
3. C., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dieter Caliezi,
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2021.16
- 2 - SK.2021.16 Gegenstand
Mehrfache Urkundenfälschung im Amt und mehrfache Anstiftung dazu, mehrfaches Bestechen, mehrfaches Sich-Bestechen-Lassen, gewerbsmässiger Abgabebe- trug, mehrfaches Erschleichen einer falschen Beurkun- dung
Sistierung des Verfahrens
- 3 - SK.2021.16 Prozessgeschichte: A. Gestützt auf die Strafanzeige des Bundesamtes für Strassen (nachfolgend: ASTRA) vom 12. September 2017 eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfol- gend: BA) am 14. September 2017 gegen A. eine Untersuchung wegen des Ver- dachts der Urkundenfälschung im Amt i.S.v. Art. 317 StGB. In der Folge dehnte die BA die Untersuchung gegen A. auf den Tatbestand des Sich-Bestechen-Las- sens (Art. 322qater StGB) sowie auf B. und dessen Sohn C. auf die Tatbestände des Bestechens nach Art. 322ter StGB und der Anstiftung zu einer Urkundenfäl- schung im Amt (Art. 317 i.V.m. Art. 24 StGB) aus (pag. BA 01-01-0001 ff.). B. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2018, ergänzt am 5. November 2018, ersuchte das dem Eidgenössischen Department für Umwelt, Energie, Verkehr und Kom- munikation (nachfolgend: UVEK) unterstehende Bundesamt für Energie (nach- folgend: BFE) die BA um Zustimmung zur Vereinigung der Strafverfolgung i.S.v. Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungs- strafrecht (VStrR; SR 313.0) und führte aus, dass in derselben Sache die Tatbe- stände des Abgabetrugs und der Urkundenfälschung gemäss Art. 14 und Art. 15 VStrR hinzukämen, für deren Verfolgung das BFE zuständig sei (pag. BA 02-02- 0001 f.). Die BA stimmte der Vereinigung der Strafverfolgung am 8. November 2018 zu (pag. BA 02-02-004 f.), woraufhin das UVEK mit Verfügung vom 19. No- vember 2018 die Untersuchung der Strafverfolgung der verwaltungsstrafrechtli- chen Tatbestände gemäss Art. 14 und Art. 15 VStrR mit der bei der BA hängigen Strafuntersuchung vereinigte und dies den Beschuldigten eröffnete (pag. BA 02- 02-0008 ff.). C. Am 2. April 2020 verfügte das BFE gestützt auf das Bundesgesetz vom 23. De- zember 2011 über die Reduktion von CO2-Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.71) gegenüber der D. AG in drei separaten Verfügungen für die Jahre 2015 bis 2017 CO2-Sanktionen in der Höhe von insgesamt Fr. 9'027'262.50 (pag. BA 18-03- 0051 f.; -0076). D. Gegen die drei Verfügungen des BFE vom 2. April 2020 erhob die D. AG am
18. Mai 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (pag. BA 16-02- 0027 ff.). Gegenstand des verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens bildet vorab die Frage, ob die D. AG den Begriff des Importeurs und somit die Kriterien für eine Verpflichtung zur Leistung einer CO2-Abgabe erfüllt. Ferner ist die Höhe ei- ner allfälligen Sanktion und Zulässigkeit von CO2-Börsen Verfahrensgegenstand (vgl. BA 16-02-0032 ff.; 18-03-0046 ff.).
- 4 - SK.2021.16 Das Bundesverwaltungsgericht sistierte die Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Verfügungen betreffend die Jahre 2016 bis 2018 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids betreffend die CO2-Sanktionen für das Jahr 2015 (pag. BA 18-03-0046). Die Beschwerde wird unter der Geschäftsnummer A- 2595/2020 geführt und ist noch beim Bundesverwaltungsgericht hängig (vgl. pag. BA 18-03-0085). E. Die BA erhob am 21. April 2021 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A., B. und C. wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Amt und mehrfacher Anstiftung dazu, mehrfachen Bestechens, mehrfachen Sich-Beste- chen-Lassens, gewerbsmässigen Abgabebetrugs sowie mehrfachen Erschlei- chens einer falschen Beurkundung (pag. TPF 63.100.001 ff.). F. Mit Schreiben vom 25. Mai 2021 reichte Rechtsanwalt Lenz namens seines Man- danten einen Antrag auf Rückweisung der Anklage eventualiter auf Sistierung des Verfahrens ein (pag. TPF 63.522.005 ff.).
Die Strafkammer erwägt: 1. Zuständigkeit 1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf mehrfache Urkundenfälschung im Amt und mehrfache Anstiftung dazu (Art. 317 i.V.m. Art. 24 StGB), mehrfaches Bestechen (Art. 322ter StGB), mehrfaches Sich- Bestechen-Lassen (Art. 322quarter StGB), gewerbsmässigen Abgabebetrug (Art. 14 VStrR) und mehrfaches Erschleichen einer falschen Beurkundung (Art. 15 VStrR). 1.2 Hinsichtlich der Tatbestände des StGB gilt Folgendes: Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom
19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. j StPO unterstehen die vorliegend zur Anklage gebrachten Delikte des achtzehnten und neunzehn- ten Titels des StGB der Bundesgerichtsbarkeit. 1.3 Hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestände ergibt sich was folgt: Vorliegend stehen Widerhandlungen gegen Art 14 VStrR sowie gegen Art. 15 VStrR im Rahmen der Bestimmungen der CO2-Gesetzgebung über die Vermin- derung der CO2-Emissionen von Personenwagen im Raum. Gestützt auf Art. 21 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 130 Abs. 2 CO2-Verordnung ist das BFE zuständig für
- 5 - SK.2021.16 den Vollzug der Bestimmungen über die Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen. Daraus ergibt sich, dass für die Verfolgung der Verwaltungs- straftatbestände von Art. 14 und 15 VStrR in Zusammenhang mit Art. 13 CO2- Gesetz das BFE sachlich zuständig ist. 1.4 Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit der beteiligten Verwaltung als auch Bundesgerichtsbarkeit gegeben, so kann das Departement, dem die betei- ligte Verwaltung angehört, die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörden anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht und die Strafverfolgungsbehörde der Verei- nigung vorgängig zugestimmt hat (Art. 20 Abs. 3 VStrR). Vorliegend vereinigte das UVEK die Untersuchung der verwaltungsstrafrechtli- chen Tatbestände gemäss Art. 14 und 15 VStrR mit der bei der BA hängigen strafrechtlichen Untersuchung (siehe vorgehend die Ausführungen unter Lit. B.). Es liegt somit eine gültige Vereinigungsverfügung im Sinne von Art. 20 Abs. 3 VStrR vor. 1.5 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts ihre sachliche Zuständigkeit nach Anklageerhebung nur aus be- sonders triftigen Gründen verneinen darf (BGE 133 IV 235 E. 7.1). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. 1.6 Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts für die Beur- teilung der angeklagten Straftatbestände gegeben. 2. Prüfung der Anklageschrift 2.1 Nach Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO prüft die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als verfahrensleitende Behörde, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungs- gemäss erstellt sind (lit. a), die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (lit. b) res- pektive Verfahrenshindernisse bestehen (lit. c). Ergibt sich aus dieser Prüfung (oder später im Verfahren), dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren und weist die Anklage, falls erforderlich, zur Ergän- zung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO). Im Übrigen haben die Strafbehörden die Obliegenheit im Sinne des Grundsatzes der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO), sich widersprechende Urteile, sei dies bei
- 6 - SK.2021.16 der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumes- sung, so weit wie möglich zu verhindern (vgl. BGE 138 IV 29 E. 3.2). Da die Prüfung der Prozessvoraussetzungen durch das Gericht von Amtes we- gen erfolgt und der Beschluss im Zeitpunkt der Eingabe von Rechtsanwalt Lenz schon spruchreif war, wurde auf eine Vernehmlassung des Rückweisungsan- trags verzichtet. 2.2 Zudem ist festzuhalten, dass die von der BA geführte Strafuntersuchung und das vorliegende Verfahren vor Bundesstrafgericht sich grundsätzlich nach den Best- immungen der StPO richtet (HEIMGARTNER/KESHELAVA, Basler Kommentar, 2020, Art. 77 VStrR N 1, 10 ff.). Vorliegend sind indes auch Tatbestände des Verwaltungsstrafrechts angeklagt, womit sich das Verfahren genuin auch im Ver- waltungsstrafverfahren abspielt und das VStrR integral anwendbar ist. 2.2.1 Es ist eine Besonderheit des Verwaltungsstrafrechts, dass Fragen über Leis- tungs- und Rückleistungspflichten i.S.v. Art. 12 VStrR im Verwaltungsstrafrecht von Gesetzes wegen (Art. 69 Abs. 2, Art. 73 Abs. 1 und Art. 77 Abs. 4 VStrR) vor einer strafrechtlichen Beurteilung rechtskräftig entschieden werden. Das Verfah- ren, in dem die Leistungspflicht nach Art. 12 VStrR festgestellt wird, ist entspre- chend von einem Strafverfahren strikt zu trennen, wobei das Strafgericht erst entscheiden darf, wenn über die Leistungs- und Rückgabepflicht, welche dem Verfahren zugrunde liegt, rechtskräftig entschieden worden ist (OESTER- HELT/FRACHEBOUD, BSK VStrR, Art. 12 N 27). Insofern hat die Überweisung der Strafsache zuhanden des Gerichts solange zu unterbleiben, als die dem Straf- verfahren zugrundeliegende Leistungs- oder Rückleistungspflicht nicht rechts- kräftig entschieden wurde (Art. 73 Abs. 1 Satz 2 VStrR; HEIMGARTNER/KES- HELAVA, BSK VStrR, Art. 73 N 11 ff.). Nicht zuletzt erklärt Art. 77 Abs. 4 VStrR rechtskräftige Entscheide der Verwaltungsbehörden bzw. Verwaltungsgerichts- behörden über die dem Strafverfahren zugrundeliegende Leistungs- und Rück- leistungspflicht für das Strafgericht für verbindlich. Daher ist mit der Überweisung an den Strafrichter solange zuzuwarten, als ein Verfahren über die Leistungs- pflicht hängig ist, das sich auf das Strafverfahren auswirken kann (Art. 69 Abs. 2 VStrR; BGE 134 IV 328 E. 3.3 mutatis mutandis; KURT HAURI, Verwaltungsstraf- recht, Bern 1998, S. 150 mit Hinweis auf die Materialien). 2.2.2 Nach dem Gesagten stellt die definitive Erledigung der abgaberechtlichen Strei- tigkeit im Verwaltungsstrafrecht mithin eine Prozessvoraussetzung dar, die von der Verfahrensleitung im Strafverfahren zwingend berücksichtigt werden muss. Fehlt es an dieser Voraussetzung, hat das Gericht das Verfahren zu sistieren
- 7 - SK.2021.16 und die Strafsache zurückzuweisen (Art. 329 Abs. 2 StPO; HEIMGARTNER/KES- HELAVA, BSK VStrR, Art. 73 N 11 ff.). Dies trägt denn auch dem Gebot der Einheit der Rechtsordnung, nach welchem insbesondere sich widersprüchliche Urteile zu vermeiden sind, Rechnung. 2.3 Die Anklage wirft den Beschuldigten zusammengefasst vor, dass B. und C. mo- natlich einen Bargeldbetrag von Fr. 2'000.-- an A. bezahlt hätten, damit dieser insgesamt 2'239 von der D. AG - welche dem ASTRA (und dem BFE) gegenüber als (Gross-)Importeurin von Personenwagen im Sinne der CO2-Gesetzgebung aufgetreten ist - importierte Personenwagen in den Computersystemen des ASTRA unrichtig erfasste, wodurch B. und C. erreicht hätten, dass die D. AG für die Jahre 2015 bis 2017 keine CO2-Sanktionen entrichten bzw. CO2-Sanktionen in der Höhe von Fr. 9'027'262.50 habe umgehen können (pag. TPF 63.100.001). Sämtliche (verwaltungs-)strafrechtlichen Vorwürfe, insbesondere auch die Ur- kundenfälschung im Amt, die Bestechung und das Sich-Bestechen-Lassen, ste- hen in unmittelbaren Zusammenhang mit der Erhebung der CO2-Sanktionen, die durch das angeklagte Vorgehen, welches zu Unrecht zur Senkung der CO2- Emissionen der D. AG geführt haben soll, nicht (korrekt) erfolgt sei. Die Frage, ob die D. AG der Sanktionspflicht im Sinne der CO2-Gesetzgebung unterliegt, ist für sämtliche angeklagten Straftatbestände von erheblicher Relevanz. Insofern hängt nicht nur die Beantwortung der Frage, ob die Straftatbestände von Art. 14 und 15 VStrR erfüllt sind, vom Entscheid über die abgaberechtliche Frage ab, sondern gegebenenfalls auch die Erfüllung der Straftatbestände nach StGB, zu- mindest wie sie vorliegend angeklagt sind. 2.4 Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist vorab die Auslegung des Begriffs des Importeurs, und damit die Frage der Verpflichtung zur Entrich- tung von CO2-Sanktionen durch die D. AG in dieser Funktion strittig. Art. 13 Abs. 1 CO2-Gesetz hält fest, dass Importeure oder Hersteller dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeugs bestimmte Be- träge zu entrichten haben, wenn die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neu- wagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuellen Zielvorgaben überschreiten. Insofern sind nur Importeure oder Hersteller Abgabesubjekt im Sinne vorgenannter Bestimmung. Der Begriff des Importeurs oder Herstellers wird indes weder im CO2-Gesetz noch in der zugehörigen Verordnung definiert. Dies hält auch das BFE in seiner Vernehmlassung vom 31. August 2020 fest, indem es ausführt: «Eine einheitliche Legaldefinition dieses Begriffs existiert je- doch nicht [...]. Es ist festzuhalten, dass der Begriff in der schweizerischen Rechtsordnung weder ein klar definierter Begriff ist, noch einheitlich verwendet
- 8 - SK.2021.16 wird. Vielmehr findet der Begriff je nach den konkreten Gegebenheiten auf ver- schiedene Personen Anwendung [...] Wer vorliegend Importeur und somit Adres- sat der CO2-Emissionsvorschriften ist, ist, [..], insbesondere nach Sinn und Zweck sowie der Systematik der Vorschriften zu ermitteln.» (pag. BA 18-03-0058 f.; 18-03-0094). Ferner findet sich keine Rechtsprechung zum Begriff des Impor- teurs i.S.v. Art. 13 CO2-Gesetz. 2.5 Die Frage der allfälligen Sanktionspflicht der D. AG und damit die Frage, ob diese als Importeur im Sinne vorgenannter Bestimmung und somit als Abgabesubjekt zu qualifizieren ist, stellt eine eigentliche Vorfrage im Strafverfahren dar, die in der entsprechenden verwaltungsrechtlichen Angelegenheit vom zuständigen Sachgericht zu beantworten ist (vgl. Ausführungen unter E. 2.2). Die definitive Erledigung der abgaberechtlichen Streitigkeit im Verwaltungsstrafverfahren stellt somit eine Prozessvoraussetzung i.S.v. Art. 329 Abs. 2 StPO dar, die zwingend zu berücksichtigen ist. 2.6 Hinsichtlich einer möglichen Verfahrenstrennung des strafrechtlichen und des verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens ist Folgendes festzuhalten: 2.6.1 Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müs- sen objektiver Natur sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrens- beschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Rein organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden genügen nicht. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die länger dauernde Unerreich- barkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31; 214 E. 3.2 S. 219; Urteile 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4; 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.1 = Pra 2015 Nr. 89 S. 708; je mit Hinweisen). 2.6.2 Eine Abtrennung des Verfahrens erscheint aufgrund des engen Zusammen- hangs der angeklagten strafrechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Sach- verhalte weder sinnvoll noch zweckmässig. So wird die Schadenssumme im ver- waltungsrechtlichen Abgaberecht explizit zur Begründung der Schädigungsab- sicht in Zusammenhang mit Art. 317 StGB aufgeführt und findet auch im Rahmen des Anklagevorwurfs betreffend Art. 322quarter/322ter StGB implizit Raum (Beste- chung um durchschnittliche CO2-Emissionen zu senken). Eine von einer allfälli- gen Schadenssumme im Abgaberecht respektive von der Frage der Anwendbar- keit der CO2-Gesetzgebung isolierte Betrachtung der Art. 317 und 322ter/322quarter StGB ist vor diesem Hintergrund nicht möglich.
- 9 - SK.2021.16 3. Unter diesen Umständen ist das gerichtliche Verfahren zu sistieren bis zum Vor- liegen eines rechtskräftigen Entscheids in Zusammenhang mit der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgerichts, d.h. eines rechtskräftigen Entscheids des Bun- desverwaltungsgerichts respektive bei Weiterzug desselben, bis zum entspre- chenden Entscheid des Bundesgerichts. Nur dadurch kann der Gefahr, wider- sprüchlicher Urteile begegnet werden. 4. Es obliegt in dieser Konstellation der Anklagebehörde zu prüfen, ob die Anklage- schrift durch allfällige neue Erkenntnisse aufgrund des Entscheids des zuständi- gen Sachgerichts zu ändern ist. So steht bei Bejahung der Anwendbarkeit des CO2-Gesetzes in vorliegender Angelegenheit einer Wiedereinreichung der An- klage prima facie nichts entgegen, hingegen müsste bei Verneinung der Sankti- onspflicht i.S. des CO2-Gesetz der D. AG nicht nur die Anklageschrift angepasst, sondern gegebenenfalls das Vorverfahren durch die BA wiederaufgenommen werden. Bei dieser Sachlage ist es angezeigt, die Rechtshängigkeit an die Straf- verfolgungsbehörde übergehen zu lassen. 5. Für diesen Beschluss sind keine Kosten zu erheben.
- 10 - SK.2021.16 Die Strafkammer beschliesst: 1. Das Verfahren SK.2021.16 wird sistiert. 2. Die Rechtshängigkeit geht an die Bundesanwaltschaft über. 3. Der Antrag der Verteidigung von B. auf Sistierung ist gegenstandlos. 4. Es werden keine Kosten erhoben. 5. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Zustellung an - Bundesanwaltschaft, vertreten durch Herrn Staatsanwalt Johannes Rinnerthaler - Bundesamt für Strassen ASTRA, Rechtsdienst und Landerwerb - Fürsprecher Philipp Kunz, Verteidiger von A. (Beschuldigter) - Rechtsanwalt Stefan Lenz, Verteidiger von B. (Beschuldigter) - Fürsprecher Dieter Caliezi, Verteidiger von C. (Beschuldigter) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
- 11 - SK.2021.16 Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand 27. Mai 2021