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SK.2020.31

Bundesstrafgericht · 2020-09-29 · Deutsch CH

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 425 StPO)

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Mit Urteil SK.2014.10 vom 7. Oktober 2014 verurteilte die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts A. (nachfolgend: der Gesuchsteller) wegen versuchter Gefähr- dung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren. Sie legte ihm die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 20'000.– auf (Dispositiv-Ziff. III.1). Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

E. 2 Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 ersuchte der Gesuchsteller die Bundesanwalt- schaft um Erlass der erwähnten Verfahrenskosten. Die Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, leitete das Gesuch am 24. Januar 2018 zuständigkeitshal- ber an die Strafkammer weiter. Mit Beschluss SK.2018.4 vom 26. Juni 2018 hiess die Strafkammer das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten teilweise gut und reduzierte die Forderung aus den Verfahrenskosten gemäss Ziff. III.1 des Dispo- sitivs des Urteils des Bundesstrafgerichts SK.2014.10 vom 7. Oktober 2014 auf den Betrag von Fr. 5‘000.–. Der Beschluss ist inzwischen rechtskräftig.

E. 3 Mit Eingabe vom 25. Juli 2020 ersuchte der Gesuchsteller die Bundesanwalt- schaft erneut um Erlass der erwähnten reduzierten Verfahrenskosten. Die Bun- desanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, leitete das Gesuch am 13. August 2020 zuständigkeitshalber an die Strafkammer weiter.

E. 4.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Ur- teil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständi- gen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes be- stimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Ver- fahrenskosten (SCHWARZENEGGER, in: Andreas Donatsch/Thomas Hansja- kob/Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 363 StPO N. 5). Im Bundesstrafverfahren besteht keine abweichende Regelung (Art. 76 StBOG).

E. 4.2 Die Zuständigkeit der Strafkammer ist gegeben, da sie das erstinstanzliche Urteil gefällt hat und das Gesuch den Erlass der Verfahrenskosten zum Gegenstand hat.

- 3 - SK.2020.31

E. 5 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhe- bungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Be- hörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Ent- scheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).

E. 5.1 Der Gesuchsteller legte seinem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten Belege über seine persönliche und finanzielle Situation bei (TPF 1.100.004 f.). Auf Ein- ladung der Strafkammer reichte der Gesuchsteller der Strafkammer zudem das von ihm ausgefüllte Formular zu seiner persönlichen und finanziellen Situation ein (TPF 1.231.4.005 ff.). Die Strafkammer holte zudem von Amtes wegen Steu- erunterlagen des Gesuchstellers für die Steuerperioden 2017 bis 2019 (TPF 1.231.2.002 ff.), einen Auszug aus dem Betreibungsregister (TPF 1.231.3.002 f.) sowie die zwischen dem Gesuchsteller und der Bundesanwaltschaft, Dienst Ur- teilsvollzug, geführte Korrespondenz in Bezug auf das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (TPF 1.510.001 ff.) ein. Im Übrigen bilden die Akten der Ver- fahren SK.2014.10 und SK.2018.4 Grundlage für den vorliegenden Entscheid.

E. 5.2 Mit Schreiben vom 14. September 2020 lud die Strafkammer die Bundesanwalt- schaft ein, zum Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten Stellung zu nehmen (TPF 1.400.002 f.). Nach Ansicht der Bundesanwaltschaft sind die Verfahrens- kosten als uneinbringlich zu betrachten und dem Gesuchsteller deshalb zu erlas- sen (TPF 1.510.006 ff.).

E. 6 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festset- zung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 425 StPO N. 3).

E. 7.1 Die Strafkammer trug den beengten finanziellen Verhältnissen des Gesuchstel- lers in Anwendung von Art. 425 StPO bereits im Urteil SK.2014.10 Rechnung, indem sie ihm von den angefallenen Verfahrenskosten von Fr. 37‘439.55 (Ge- bühren und Auslagen, ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) nur einen Teil, namentlich Fr. 20‘000.–, auferlegte (a.a.O., E. 10.4). Sodann hat die Strafkam-

- 4 - SK.2020.31 mer im Beschluss SK.2018.4 der Verschlechterung der finanziellen Lage des Ge- suchstellers seit dem Urteil SK.2014.10 Rechnung getragen, indem sie die ihm auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 20‘000.– auf Fr. 5‘000.– reduzierte. Bei dieser Sachlage würde sich ein vollständiger oder erneuter teilweiser Erlass der Verfahrenskosten nur rechtfertigen, wenn seit dem Beschluss vom 26. Juni 2018 eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstel- lers eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Zu- rückkommen auf den Kostenentscheid rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesstraf- gerichts SK.2014.20 vom 10. Dezember 2014 E. 5.3; Beschluss des Bundesstraf- gerichts SK.2019.11 vom 11. April 2019 E. 5).

E. 7.2 Die Strafkammer stellte im Beschluss SK.2018.4 fest, dass der Gesuchsteller nach seiner Haftentlassung keine feste Anstellung finden konnte. Er verfügte über kein steuerbares Einkommen und kein Vermögen. Seit Oktober 2017 wurde er von der Sozialhilfe unterstützt. Eine künftige Anstellung des dazumal 52-jähri- gen Gesuchstellers, insbesondere auch mit der Unterstützung durch die Sozial- behörden, kam weiterhin durchaus in Frage (a.a.O., E. 6.3).

E. 7.3 Die aktuelle finanzielle Situation des Gesuchstellers präsentiert sich wie folgt: Der Gesuchsteller konnte seit dem Beschluss SK.2018.4 keine feste Anstellung finden. Er verfügt über kein steuerbares Einkommen und kein Vermögen und wird weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt. Die finanzielle Situation des Gesuchstel- lers ist nach wie vor prekär, hat sich seit dem Beschluss SK.2018.4 allerdings nicht verschlechtert. Auch heute kommt eine künftige Anstellung und somit Ver- besserung der wirtschaftlichen Lage des heute 54-jährigen Gesuchstellers, ins- besondere auch mit der Unterstützung durch die Sozialbehörden, immer noch durchaus in Frage.

E. 7.4 Insgesamt ist seit dem Beschluss SK.2018.4 keine (wesentliche) Veränderung in den persönlichen und finanziellen Verhältnissen eingetreten, die eine Neubeur- teilung der Kostenregelung rechtfertigt. Das Gesuch vom 25. Juli 2020 ist dem- nach abzuweisen.

E. 7.5 Ergänzend sei der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass es im Ermessen der Vollzugsbehörde (d.h. der Bundesanwaltschaft) liegt, ob sie ihm Zahlungserleich- terungen in Form eines Zahlungsaufschubs respektive von Ratenzahlungen ge- währt oder die Forderung auf dem Rechtsweg eintreibt (Art. 442 Abs. 1 StPO).

E. 8 Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.

- 5 - SK.2020.31 Die Strafkammer erkennt: 1. Das Gesuch von A. um Erlass von Verfahrenskosten wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieser Beschluss wird A. und der Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 29. September 2020

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 29. September 2020 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Vorsitz Joséphine Contu Albrizio und Martin Stupf, Gerichtsschreiber Rafael Schoch Partei

A.,

Gesuchsteller

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2020.31

- 2 - SK.2020.31 Die Strafkammer erwägt: 1. Mit Urteil SK.2014.10 vom 7. Oktober 2014 verurteilte die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts A. (nachfolgend: der Gesuchsteller) wegen versuchter Gefähr- dung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren. Sie legte ihm die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 20'000.– auf (Dispositiv-Ziff. III.1). Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. 2. Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 ersuchte der Gesuchsteller die Bundesanwalt- schaft um Erlass der erwähnten Verfahrenskosten. Die Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, leitete das Gesuch am 24. Januar 2018 zuständigkeitshal- ber an die Strafkammer weiter. Mit Beschluss SK.2018.4 vom 26. Juni 2018 hiess die Strafkammer das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten teilweise gut und reduzierte die Forderung aus den Verfahrenskosten gemäss Ziff. III.1 des Dispo- sitivs des Urteils des Bundesstrafgerichts SK.2014.10 vom 7. Oktober 2014 auf den Betrag von Fr. 5‘000.–. Der Beschluss ist inzwischen rechtskräftig. 3. Mit Eingabe vom 25. Juli 2020 ersuchte der Gesuchsteller die Bundesanwalt- schaft erneut um Erlass der erwähnten reduzierten Verfahrenskosten. Die Bun- desanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, leitete das Gesuch am 13. August 2020 zuständigkeitshalber an die Strafkammer weiter. 4.

4.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Ur- teil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständi- gen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes be- stimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Ver- fahrenskosten (SCHWARZENEGGER, in: Andreas Donatsch/Thomas Hansja- kob/Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 363 StPO N. 5). Im Bundesstrafverfahren besteht keine abweichende Regelung (Art. 76 StBOG). 4.2 Die Zuständigkeit der Strafkammer ist gegeben, da sie das erstinstanzliche Urteil gefällt hat und das Gesuch den Erlass der Verfahrenskosten zum Gegenstand hat.

- 3 - SK.2020.31 5. Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhe- bungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Be- hörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Ent- scheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). 5.1 Der Gesuchsteller legte seinem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten Belege über seine persönliche und finanzielle Situation bei (TPF 1.100.004 f.). Auf Ein- ladung der Strafkammer reichte der Gesuchsteller der Strafkammer zudem das von ihm ausgefüllte Formular zu seiner persönlichen und finanziellen Situation ein (TPF 1.231.4.005 ff.). Die Strafkammer holte zudem von Amtes wegen Steu- erunterlagen des Gesuchstellers für die Steuerperioden 2017 bis 2019 (TPF 1.231.2.002 ff.), einen Auszug aus dem Betreibungsregister (TPF 1.231.3.002 f.) sowie die zwischen dem Gesuchsteller und der Bundesanwaltschaft, Dienst Ur- teilsvollzug, geführte Korrespondenz in Bezug auf das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (TPF 1.510.001 ff.) ein. Im Übrigen bilden die Akten der Ver- fahren SK.2014.10 und SK.2018.4 Grundlage für den vorliegenden Entscheid. 5.2 Mit Schreiben vom 14. September 2020 lud die Strafkammer die Bundesanwalt- schaft ein, zum Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten Stellung zu nehmen (TPF 1.400.002 f.). Nach Ansicht der Bundesanwaltschaft sind die Verfahrens- kosten als uneinbringlich zu betrachten und dem Gesuchsteller deshalb zu erlas- sen (TPF 1.510.006 ff.). 6. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festset- zung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 425 StPO N. 3). 7.

7.1 Die Strafkammer trug den beengten finanziellen Verhältnissen des Gesuchstel- lers in Anwendung von Art. 425 StPO bereits im Urteil SK.2014.10 Rechnung, indem sie ihm von den angefallenen Verfahrenskosten von Fr. 37‘439.55 (Ge- bühren und Auslagen, ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) nur einen Teil, namentlich Fr. 20‘000.–, auferlegte (a.a.O., E. 10.4). Sodann hat die Strafkam-

- 4 - SK.2020.31 mer im Beschluss SK.2018.4 der Verschlechterung der finanziellen Lage des Ge- suchstellers seit dem Urteil SK.2014.10 Rechnung getragen, indem sie die ihm auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 20‘000.– auf Fr. 5‘000.– reduzierte. Bei dieser Sachlage würde sich ein vollständiger oder erneuter teilweiser Erlass der Verfahrenskosten nur rechtfertigen, wenn seit dem Beschluss vom 26. Juni 2018 eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstel- lers eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Zu- rückkommen auf den Kostenentscheid rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesstraf- gerichts SK.2014.20 vom 10. Dezember 2014 E. 5.3; Beschluss des Bundesstraf- gerichts SK.2019.11 vom 11. April 2019 E. 5). 7.2 Die Strafkammer stellte im Beschluss SK.2018.4 fest, dass der Gesuchsteller nach seiner Haftentlassung keine feste Anstellung finden konnte. Er verfügte über kein steuerbares Einkommen und kein Vermögen. Seit Oktober 2017 wurde er von der Sozialhilfe unterstützt. Eine künftige Anstellung des dazumal 52-jähri- gen Gesuchstellers, insbesondere auch mit der Unterstützung durch die Sozial- behörden, kam weiterhin durchaus in Frage (a.a.O., E. 6.3). 7.3 Die aktuelle finanzielle Situation des Gesuchstellers präsentiert sich wie folgt: Der Gesuchsteller konnte seit dem Beschluss SK.2018.4 keine feste Anstellung finden. Er verfügt über kein steuerbares Einkommen und kein Vermögen und wird weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt. Die finanzielle Situation des Gesuchstel- lers ist nach wie vor prekär, hat sich seit dem Beschluss SK.2018.4 allerdings nicht verschlechtert. Auch heute kommt eine künftige Anstellung und somit Ver- besserung der wirtschaftlichen Lage des heute 54-jährigen Gesuchstellers, ins- besondere auch mit der Unterstützung durch die Sozialbehörden, immer noch durchaus in Frage. 7.4 Insgesamt ist seit dem Beschluss SK.2018.4 keine (wesentliche) Veränderung in den persönlichen und finanziellen Verhältnissen eingetreten, die eine Neubeur- teilung der Kostenregelung rechtfertigt. Das Gesuch vom 25. Juli 2020 ist dem- nach abzuweisen. 7.5 Ergänzend sei der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass es im Ermessen der Vollzugsbehörde (d.h. der Bundesanwaltschaft) liegt, ob sie ihm Zahlungserleich- terungen in Form eines Zahlungsaufschubs respektive von Ratenzahlungen ge- währt oder die Forderung auf dem Rechtsweg eintreibt (Art. 442 Abs. 1 StPO). 8. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.

- 5 - SK.2020.31 Die Strafkammer erkennt: 1. Das Gesuch von A. um Erlass von Verfahrenskosten wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieser Beschluss wird A. und der Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 29. September 2020