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SK.2019.43

Bundesstrafgericht · 2019-09-17 · Deutsch CH

Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB) Mehrfaches In Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) und Gehilfenschaft dazu (Art. 242 Abs.1 i.V.m. Ari. 250 i.V.m. Art. 25 StGB) Mehrfaches Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) und Gehilfenschaft dazu (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 i.V.m. Art. 25 StGB).

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 B., v.d. C.,

E. 2 D.,

E. 3 E., v.d. F. und G.,

E. 4 H., v.d. I.,

E. 5 J., v.d. K.,

E. 5.1 Der beschlagnahmte Bargeldbetrag von EUR 200.00 (= CHF 221.40) wird wie folgt den berechtigten Personen zurückgegeben (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB):

Rückgabebetrag Berechtigte Person CHF 110.70 D. CHF 110.70 B.

- 4 -

E. 5.2 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden den berechtigten Personen zurückgegeben (Art. 267 Abs. 3 StPO):

Beschreibung Berechtigte Person 1 Tablet Samsung SM-T280 weiss, mit 32 GB Speicher- karte MicroSD SanDisk L. Halogenglühbirne NARVA H7 S. AG

E. 5.3 Die folgenden beschlagnahmten falschen Banknoten à EUR 100.00 werden einge- zogen und als Beweismittel bei den Akten belassen (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 249 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB):

Beschreibung Referenz in den Akten 54 gefälschte Banknoten à EUR 100.00 (Serien-Nrn. gem. pag. B10-02-0042 - 0061) Falldossiers 1 - 52 in Beilagen-Ordner 1 zu Rubrik 10.2, pag. B10-02-001-0022 ff.

Die folgenden beschlagnahmten falschen Banknoten à EUR 100.00 werden einge- zogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 249 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB):

Beschreibung Referenz in den Akten 1 gefälschte Banknote à EUR 100.00 (Seriennum- mer P32855062807) pag. 10-01-0020 22 gefälschte Banknoten à EUR 100.00 (Serien-Nrn. gem. pag. B10-02-001- 0372) pag. B10-02-001-0373 ff.

Mit dem Vollzug wird das Kommissariat STK 6 / Zentralstelle Falschgeld der Bun- deskriminalpolizei beauftragt.

E. 5.4 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 69 StGB): ­ 1 Mobiltelefon Blackberry 9790 Bold (IMEI 1), mit SIM-Karte (ICCID 2) ­ 1 Mobiltelefon Vphone S8, mit SIM-Karte (ICCID 3)

- 5 - 6. A. wird verurteilt, ­ der L. CHF 2'000.00 zu bezahlen; ­ der H. CHF 440.00 zu bezahlen; ­ D. CHF 89.30 zu bezahlen; ­ der J. CHF 415.00 zu bezahlen 7. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 14’026.10, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 13’026.10 (Gebühr: CHF 9’000.00, Ausla- gen: CHF 4’026.10) und der Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 1’000.00, werden A. auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO).

E. 6 L., v.d. M.,

E. 7 N. CH AG, v.d. O. CH SA, P.,

E. 8 Rechtsanwältin Luzia Vetterli wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eid- genossenschaft mit CHF 13'000.00 (inkl. MWST) entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO).

A. wird verpflichtet, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 9 Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von A. erstell- ten DNA-Profils (PCN 2253040679) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG).

Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der von A. erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verord- nung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

E. 10 Es wird Vormerk genommen, dass die Parteien mit der Zustimmung zur Anklage- schrift im abgekürzten Verfahren auf ein ordentliches Verfahren sowie auf ein Rechtsmittel verzichtet haben. II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich begründet. Der Bundesanwaltschaft, der anwesenden Privatklägerin und dem Beschul- digten wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; den nicht anwesenden Privatklägern wird es schriftlich zugestellt.

- 6 -

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) − Migrationsamt des Kantons Luzern (Art. 82 Abs. 1 VZAE)

Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, der Anklageschrift sei nicht zugestimmt worden oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift (Art. 362 Abs. 5 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 17. September 2019

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 17. September 2019 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Nicole Ebneter Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Andreas Af- folter, a.i. Staatsanwalt des Bundes,

und

als Privatklägerschaft:

1. B., v.d. C., 2. D., 3. E., v.d. F. und G., 4. H., v.d. I., 5. J., v.d. K., 6. L., v.d. M., 7. N. CH AG, v.d. O. CH SA, P., 8. Q., gegen

A., zurzeit im vorzeitigen Strafvollzug in der Justizvollzugs- anstalt R., amtlich verteidigt durch Luzia Vetterli,

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2019.43

- 2 - Gegenstand

Gewerbsmässiger Betrug, mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes und Gehilfenschaft dazu, mehrfaches Ein- führen, Erwerben, Lagern falschen Geldes und Gehilfen- schaft dazu

- 3 - Die Einzelrichterin erkennt: I.

1. A. wird schuldig gesprochen des ­ gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB); ­ mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) und der Gehilfenschaft dazu (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 i.V.m. Art. 25 StGB); ­ mehrfachen Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) und der Gehilfenschaft dazu (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 i.V.m. Art. 25 StGB) 2. A. wird mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 10 Monaten aufgeschoben, un- ter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren. Im Übrigen wird die Freiheitsstrafe voll- zogen.

Die ausgestandene Untersuchungshaft von 140 Tagen wird auf die Strafe angerech- net (Art. 51 StGB). 3. A. wird für 10 Jahre aus der Schweiz verwiesen (Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB). 4. Der Kanton Luzern wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO). 5. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte 5.1 Der beschlagnahmte Bargeldbetrag von EUR 200.00 (= CHF 221.40) wird wie folgt den berechtigten Personen zurückgegeben (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB):

Rückgabebetrag Berechtigte Person CHF 110.70 D. CHF 110.70 B.

- 4 - 5.2 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden den berechtigten Personen zurückgegeben (Art. 267 Abs. 3 StPO):

Beschreibung Berechtigte Person 1 Tablet Samsung SM-T280 weiss, mit 32 GB Speicher- karte MicroSD SanDisk L. Halogenglühbirne NARVA H7 S. AG

5.3 Die folgenden beschlagnahmten falschen Banknoten à EUR 100.00 werden einge- zogen und als Beweismittel bei den Akten belassen (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 249 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB):

Beschreibung Referenz in den Akten 54 gefälschte Banknoten à EUR 100.00 (Serien-Nrn. gem. pag. B10-02-0042 - 0061) Falldossiers 1 - 52 in Beilagen-Ordner 1 zu Rubrik 10.2, pag. B10-02-001-0022 ff.

Die folgenden beschlagnahmten falschen Banknoten à EUR 100.00 werden einge- zogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 249 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB):

Beschreibung Referenz in den Akten 1 gefälschte Banknote à EUR 100.00 (Seriennum- mer P32855062807) pag. 10-01-0020 22 gefälschte Banknoten à EUR 100.00 (Serien-Nrn. gem. pag. B10-02-001- 0372) pag. B10-02-001-0373 ff.

Mit dem Vollzug wird das Kommissariat STK 6 / Zentralstelle Falschgeld der Bun- deskriminalpolizei beauftragt. 5.4 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 69 StGB): ­ 1 Mobiltelefon Blackberry 9790 Bold (IMEI 1), mit SIM-Karte (ICCID 2) ­ 1 Mobiltelefon Vphone S8, mit SIM-Karte (ICCID 3)

- 5 - 6. A. wird verurteilt, ­ der L. CHF 2'000.00 zu bezahlen; ­ der H. CHF 440.00 zu bezahlen; ­ D. CHF 89.30 zu bezahlen; ­ der J. CHF 415.00 zu bezahlen 7. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 14’026.10, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 13’026.10 (Gebühr: CHF 9’000.00, Ausla- gen: CHF 4’026.10) und der Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 1’000.00, werden A. auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). 8. Rechtsanwältin Luzia Vetterli wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eid- genossenschaft mit CHF 13'000.00 (inkl. MWST) entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO).

A. wird verpflichtet, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von A. erstell- ten DNA-Profils (PCN 2253040679) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG).

Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der von A. erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verord- nung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 10. Es wird Vormerk genommen, dass die Parteien mit der Zustimmung zur Anklage- schrift im abgekürzten Verfahren auf ein ordentliches Verfahren sowie auf ein Rechtsmittel verzichtet haben. II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich begründet. Der Bundesanwaltschaft, der anwesenden Privatklägerin und dem Beschul- digten wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; den nicht anwesenden Privatklägern wird es schriftlich zugestellt.

- 6 -

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) − Migrationsamt des Kantons Luzern (Art. 82 Abs. 1 VZAE)

Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, der Anklageschrift sei nicht zugestimmt worden oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift (Art. 362 Abs. 5 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 17. September 2019