opencaselaw.ch

SK.2018.70

Bundesstrafgericht · 2019-08-28 · Deutsch CH

Rückweisung BGer; Zivilforderung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Erbengemeinschaft B.,

E. 2 Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

E. 3 Es werden keine Kosten erhoben. Dieser Beschluss wird der Erbengemeinschaft B. und C. schriftlich eröffnet und der Bun- desanwaltschaft sowie dem Konkursamt Aargau, Dienststelle Brugg in Kopie zugestellt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 28. August 2019 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitz, Miriam Forni und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien

1. Erbengemeinschaft B.,

2. C., beide vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël Schin- delholz, Privatkläger

gegen

A., Beklagter

Gegenstand

Zivilforderung (Rückweisungsurteil des Bundesge- richts 6B_143/2018 vom 23. November 2018) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2018.70

- 2 - Die Strafkammer erwägt, dass - die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 A. wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilte und u.a. die Zivilforderung der Geschädigten B. und C. (ein Ehepaar) gegen den Beschuldigten (Schadenersatzforderung im Betrag von Fr. 400‘000.– zzgl. 5 % Zins seit 1. Dezember 2004) auf den Zivilweg verwies sowie ihren Antrag auf Parteientschädigung (Art. 433 StPO) abschlägig beschied (Disposi- tiv-Ziff. IV.1.3 und IV.1.4.2); - das Bundesgericht eine von A. gegen dieses Urteil geführte Beschwerde in Strafsa- chen mit Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 abwies, soweit es darauf eintrat; - es hingegen mit Urteil 6B_143/2018 vom 23. November 2018 die von der Erbenge- meinschaft des in der Zwischenzeit verstorbenen B. und von seiner Witwe C. gegen das erwähnte Urteil der Strafkammer erhobene Beschwerde in Strafsachen guthiess, das angefochtene Urteil in dem die Beschwerdeführer betreffenden Zivilpunkt aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Strafkammer zurückwies; - im Rückweisungsverfahren die Erbengemeinschaft B. und C. mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Februar 2019 beantragten, A. sei zu verpflichten, ihnen Schadenersatz in Höhe von Fr. 400‘000.– zzgl. 5 % Zins seit 1. Dezember 2014 und abzüglich eines Betrags von Fr. 21‘753.42 per 31. Januar 2019 sowie eine angemes- sene Parteientschädigung im Sinne von Art. 433 StPO zu leisten (TPF pag. 551.1); - sich A. nicht vernehmen liess; - A. am 5. März 2019 verstarb (TPF pag. 251.1); - die Strafkammer daraufhin die Erbengemeinschaft B. und C. sowie die Witwe von A. D. einlud, zu allfälligen Rechtsfolgen des Ablebens des Beklagten für das Adhäsions- verfahren Stellung zu nehmen (TPF pag. 400.3); - die Erbengemeinschaft B. und C. mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 15. April und 6. August 2019 an ihrer Zivilforderung festhielten und die Weiterführung des Ver- fahrens beantragten (TPF pag. 551.2 ff.); - sich D. nicht zur Sache vernehmen liess (TPF pag. 521.1); - die Erbschaft von A. von allen gesetzlichen Erben ausgeschlagen wurde; - infolgedessen das Bezirksgericht Laufenburg am 14. Juni 2019 eine – durch das Kon- kursamt Aargau, Dienststelle Brugg durchzuführende – konkursamtliche Nachlassli- quidation im Sinne von Art. 573 ZGB anordnete (TPF pag. 251.1);

- 3 - - die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen kann (Art. 122 Abs. 1 StPO); - der Adhäsionsprozess seiner Natur nach ein in den Strafprozess integrierter Zivilpro- zess ist, die Adhäsionsklage somit vom Bestand des Strafprozesses abhängig ist (DOLGE, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 122 StPO N 7, 9; LIEBER, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,

2. Aufl. 2014, Art. 122 N 3; JEANDIN/MATZ, Commentaire romand, 2011, Art. 122 StPO N 4, je m.w.H.); - im Adhäsionsverfahren einzig die beschuldigte Person passivlegitimiert ist (LIEBER, a.a.O., N 2; JEANDIN/MATZ, a.a.O., N 12, 15), die Konkursmasse der Erbschaftsliqui- dation mithin nicht adhäsionsweise belangt werden kann; - infolge des Versterbens des verurteilten Beschuldigten eine materielle Beurteilung der Adhäsionsklage durch dieses Gericht nach dem Gesagten nicht möglich ist; - die Zivilforderung der Erbengemeinschaft B. und von C. daher auf den Zivilweg zu verweisen ist; - dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Zivilkläger keinen Anspruch auf eine Entschädigung im Sinne von Art. 433 StPO haben; - in Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls auf die Erhe- bung der Verfahrenskosten zu verzichten ist.

- 4 - Die Strafkammer beschliesst: 1. Die Zivilforderung der Erbengemeinschaft B. und von C. wird auf den Zivilweg ver- wiesen. 2. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Dieser Beschluss wird der Erbengemeinschaft B. und C. schriftlich eröffnet und der Bun- desanwaltschaft sowie dem Konkursamt Aargau, Dienststelle Brugg in Kopie zugestellt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).