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SK.2017.34

Bundesstrafgericht · 2017-09-01 · Deutsch CH

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 425 StPO)

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verurteilte A. mit Urteil vom 25. Sep- tember 2012 (Geschäftsnummer SK.2011.29) wegen Förderung der Herstellung von Kernwaffen und wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten und Geldstrafe von 259 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und auferlegte ihm Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 38‘000.--. Ausserdem ordnete das Gericht an, dass A. der Eidgenossenschaft Ersatz zu leisten habe für das Honorar seines amtlichen Verteidigers von Fr. 180‘000.--, sobald er dazu in der Lage sei.

E. 2 Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 ersucht Fürsprecher Peter Stein für seinen Man- danten das Gericht darum, auf die Rückforderung der Entschädigung der Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 180‘000.-- definitiv zu verzichten bzw. even- tualiter teilweise in angemessener Höhe zu verzichten. Zur Begründung weist er auf die desolate finanzielle Situation seines Mandanten hin, die es ausschliesse, dass er je in der Lage sein werde, diese Schuld zu begleichen. Im Weiteren weist er auf den Umstand hin, dass sowohl die Verfahrenskosten als auch die Geld- strafe beglichen seien. Zusammenfassend und sinngemäss bringt er vor, das ge- samte Verfahren sei für seinen Mandanten eine ausserordentliche Belastung, das Verfahren „aussergewöhnlich“ in jeder Hinsicht gewesen. Die noch immer offene grosse Forderung der Eidgenossenschaft, die er nie werde begleichen können, erinnere ihn stets daran und belaste ihn weiter, und es bestehe der be- gründete und dringende Wunsch, die Sache definitiv abzuschliessen.

E. 3.1 Vollmacht und Fristen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

E. 3.2 Auf die Einholung einer Stellungnahme kann verzichtet werden.

E. 3.3 Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen rich- terlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts ande- res bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren An- trag ein (Art. 364 Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen können die verurteilte Per- son oder andere dazu berechtigte Personen mit einem schriftlichen und begrün- deten Gesuch die Einleitung des Verfahrens beantragen (Art. 364 Abs. 2 StPO).

- 3 -

E. 3.4 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Ur- teil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständi- gen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes be- stimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Ver- fahrenskosten (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 135 StPO N. 24a). Im Bundesstrafverfahren besteht keine andere Regelung (Art. 76 StBOG). Die Zuständigkeit der Strafkammer ist gegeben, da sie das erstinstanzliche Urteil vom 25. September 2012 gefällt hat und das vorliegende Gesuch vom 6. Juli 2017 den Erlass, eventuell die Herabsetzung, der Verfahrenskosten zum Gegen- stand hat.

E. 3.5 Hinsichtlich der Pflicht des Gesuchstellers zur Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 180‘000.-- ist die Vollstreckbarkeit des Urteils vom 25. September 2012 nicht gegeben. Diese Kostenforderung der Eidgenossenschaft ist – aufgrund der in Urteilsdispositiv Ziff. II.4 al. 2 genannten Bedingung – erst vollstreckbar, wenn der Verurteilte zur Begleichung der Kosten in der Lage ist. Darüber hat nicht die Vollzugsbehörde zu entscheiden, sondern das Gericht. Ohne eine solche Entscheidung besteht keine Schuld des Verurteil- ten gegenüber dem Staat (TPF 2013 136 E. 6.3, vgl. auch SK.2014.20, E. 4.4). Das Gericht wird erst tätig, nachdem die zuständige Behörde das Verfahren ein- geleitet hat (Art. 364 Abs. 1 StPO). Zuständig hierfür ist die mit dem Vollzug von Kostenentscheidungen betraute Stelle (TPF 2013 136 E. 6.4). In Bundesstrafver- fahren liegt die Zuständigkeit zur Einleitung des Verfahrens bei der Bundesan- waltschaft als Vollzugsbehörde (Art. 75 Abs. 1 StBOG). Einen entsprechenden Antrag hätte somit die Bundesanwaltschaft bzw. gemäss deren internen Organi- sation (vgl. Art. 75 Abs. 2 StBOG) der Dienst Urteilsvollzug zu stellen. Die Bun- desanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, forderte bisher den Gesuchsteller denn auch nicht zur Zahlung auf, sondern lud ihn mit Schreiben vom 16. Mai 2013 bloss ein, die Kosten der amtlichen Verteidigung zu begleichen, falls er dazu um- gehend in der Lage sein sollte (TPF pag. 1.100.022 f.). Für den Fall, dass er nicht in der Lage sei zu bezahlen, werde seine finanzielle Situation nach einem Jahr wieder geprüft. Darauf erklärte der Gesuchsteller mit Schreiben vom 30. Mai 2013, nicht zur Zahlung in der Lage zu sein (TPF pag. 1.100.024). Seither sind keine Zahlungsaufforderungen aktenkundig (TPF pag. 1.100.004 f., …012). Man- gels Antrags der zuständigen Behörde ist über die Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten zurzeit nicht zu befinden, da eine Bedingung formeller Art bzw. eine Prozessvoraussetzung fehlt, um überhaupt in der Sache entscheiden zu können. Auf das Gesuch ist somit nicht einzutreten, soweit das

- 4 - Begehren des Gesuchstellers auf eine nachträgliche Änderung des Sachurteils in diesem Punkt gerichtet ist (vgl. TPF 2013 136 E. 6.4).

E. 3.6 Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, dem Betroffenen stünde – ne- ben der Vollzugsbehörde – in diesem Punkt ein eigenes Antragsrecht zu, wäre über einen solchen Antrag nicht zu befinden: Da zur Zeit hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung keine vollstreckbare Forderung gegen den Gesuch- steller besteht, fehlt es an einem rechtlich geschützten Interesse auf Erlass, eventuell Stundung, dieser Kosten. Auf einen entsprechenden Antrag könnte die Strafkammer deshalb nicht eintreten.

E. 4 Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.

- 5 - Die Strafkammer beschliesst: 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieser Beschluss wird Fürsprecher Peter Stein schriftlich eröffnet und nach Ein- tritt der Rechtskraft der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, mitgeteilt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 1. September 2017

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 1. September 2017 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz Sylvia Frei und Miriam Forni, Gerichtsschreiber David Heeb Partei

A., vertreten durch Fürsprecher Peter Stein, Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2017.34

- 2 - Die Strafkammer erwägt: 1. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verurteilte A. mit Urteil vom 25. Sep- tember 2012 (Geschäftsnummer SK.2011.29) wegen Förderung der Herstellung von Kernwaffen und wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten und Geldstrafe von 259 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und auferlegte ihm Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 38‘000.--. Ausserdem ordnete das Gericht an, dass A. der Eidgenossenschaft Ersatz zu leisten habe für das Honorar seines amtlichen Verteidigers von Fr. 180‘000.--, sobald er dazu in der Lage sei. 2. Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 ersucht Fürsprecher Peter Stein für seinen Man- danten das Gericht darum, auf die Rückforderung der Entschädigung der Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 180‘000.-- definitiv zu verzichten bzw. even- tualiter teilweise in angemessener Höhe zu verzichten. Zur Begründung weist er auf die desolate finanzielle Situation seines Mandanten hin, die es ausschliesse, dass er je in der Lage sein werde, diese Schuld zu begleichen. Im Weiteren weist er auf den Umstand hin, dass sowohl die Verfahrenskosten als auch die Geld- strafe beglichen seien. Zusammenfassend und sinngemäss bringt er vor, das ge- samte Verfahren sei für seinen Mandanten eine ausserordentliche Belastung, das Verfahren „aussergewöhnlich“ in jeder Hinsicht gewesen. Die noch immer offene grosse Forderung der Eidgenossenschaft, die er nie werde begleichen können, erinnere ihn stets daran und belaste ihn weiter, und es bestehe der be- gründete und dringende Wunsch, die Sache definitiv abzuschliessen. 3.

3.1 Vollmacht und Fristen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 3.2 Auf die Einholung einer Stellungnahme kann verzichtet werden. 3.3 Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen rich- terlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts ande- res bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren An- trag ein (Art. 364 Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen können die verurteilte Per- son oder andere dazu berechtigte Personen mit einem schriftlichen und begrün- deten Gesuch die Einleitung des Verfahrens beantragen (Art. 364 Abs. 2 StPO).

- 3 - 3.4 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Ur- teil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständi- gen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes be- stimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Ver- fahrenskosten (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 135 StPO N. 24a). Im Bundesstrafverfahren besteht keine andere Regelung (Art. 76 StBOG). Die Zuständigkeit der Strafkammer ist gegeben, da sie das erstinstanzliche Urteil vom 25. September 2012 gefällt hat und das vorliegende Gesuch vom 6. Juli 2017 den Erlass, eventuell die Herabsetzung, der Verfahrenskosten zum Gegen- stand hat. 3.5 Hinsichtlich der Pflicht des Gesuchstellers zur Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 180‘000.-- ist die Vollstreckbarkeit des Urteils vom 25. September 2012 nicht gegeben. Diese Kostenforderung der Eidgenossenschaft ist – aufgrund der in Urteilsdispositiv Ziff. II.4 al. 2 genannten Bedingung – erst vollstreckbar, wenn der Verurteilte zur Begleichung der Kosten in der Lage ist. Darüber hat nicht die Vollzugsbehörde zu entscheiden, sondern das Gericht. Ohne eine solche Entscheidung besteht keine Schuld des Verurteil- ten gegenüber dem Staat (TPF 2013 136 E. 6.3, vgl. auch SK.2014.20, E. 4.4). Das Gericht wird erst tätig, nachdem die zuständige Behörde das Verfahren ein- geleitet hat (Art. 364 Abs. 1 StPO). Zuständig hierfür ist die mit dem Vollzug von Kostenentscheidungen betraute Stelle (TPF 2013 136 E. 6.4). In Bundesstrafver- fahren liegt die Zuständigkeit zur Einleitung des Verfahrens bei der Bundesan- waltschaft als Vollzugsbehörde (Art. 75 Abs. 1 StBOG). Einen entsprechenden Antrag hätte somit die Bundesanwaltschaft bzw. gemäss deren internen Organi- sation (vgl. Art. 75 Abs. 2 StBOG) der Dienst Urteilsvollzug zu stellen. Die Bun- desanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, forderte bisher den Gesuchsteller denn auch nicht zur Zahlung auf, sondern lud ihn mit Schreiben vom 16. Mai 2013 bloss ein, die Kosten der amtlichen Verteidigung zu begleichen, falls er dazu um- gehend in der Lage sein sollte (TPF pag. 1.100.022 f.). Für den Fall, dass er nicht in der Lage sei zu bezahlen, werde seine finanzielle Situation nach einem Jahr wieder geprüft. Darauf erklärte der Gesuchsteller mit Schreiben vom 30. Mai 2013, nicht zur Zahlung in der Lage zu sein (TPF pag. 1.100.024). Seither sind keine Zahlungsaufforderungen aktenkundig (TPF pag. 1.100.004 f., …012). Man- gels Antrags der zuständigen Behörde ist über die Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten zurzeit nicht zu befinden, da eine Bedingung formeller Art bzw. eine Prozessvoraussetzung fehlt, um überhaupt in der Sache entscheiden zu können. Auf das Gesuch ist somit nicht einzutreten, soweit das

- 4 - Begehren des Gesuchstellers auf eine nachträgliche Änderung des Sachurteils in diesem Punkt gerichtet ist (vgl. TPF 2013 136 E. 6.4). 3.6 Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, dem Betroffenen stünde – ne- ben der Vollzugsbehörde – in diesem Punkt ein eigenes Antragsrecht zu, wäre über einen solchen Antrag nicht zu befinden: Da zur Zeit hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung keine vollstreckbare Forderung gegen den Gesuch- steller besteht, fehlt es an einem rechtlich geschützten Interesse auf Erlass, eventuell Stundung, dieser Kosten. Auf einen entsprechenden Antrag könnte die Strafkammer deshalb nicht eintreten. 4. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.

- 5 - Die Strafkammer beschliesst: 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieser Beschluss wird Fürsprecher Peter Stein schriftlich eröffnet und nach Ein- tritt der Rechtskraft der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, mitgeteilt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 1. September 2017