Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 2 StGB), versuchter Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB) i.V.m. Art. 98 Abs. 1 LFG; Rückweisung an BA
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Auf Gesuch der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 28. Mai 2014 übernahm die Bundesanwaltschaft am 2. Juni 2014 das bei der kantonalen Behörde unter der Verfahrensnummer 2014/4040 D-3 gegen A. (nach- folgend: "der Beschuldigte") wegen "Urkundenfälschung etc." geführte Verfahren (BA pag. 02-00-0001; …-0004). Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am
19. Mai 2014 auf dem Flug LX 1801 von Istanbul nach Zürich an Bord eines Swiss- Flugzeuges, versucht zu haben mit einer ihm nicht zustehenden, auf den Namen "B." lautenden, Kreditkarte Zollfreiwaren zu kaufen und die entsprechende Auf- tragsanweisung unterzeichnet zu haben (BA pag. 10-01-0002). Hierzu wurde er gleichentags bei der Kantonspolizei Zürich, Polizeiposten Flughafen, befragt, wobei ihm die Straftatbestände der Urkundenfälschung und des Check- und Kreditkarten- missbrauchs vorgeworfen wurden. Beide rechtlichen Vorwürfe anerkannte der Be- schuldigte nicht (BA pag. 13-01-0001 ff.).
E. 1.1 Vorliegend wurde die tatbestandsmässig geschädigte Person und deren Stellung im Verfahren nicht rechtskonform vor Anklageerhebung ermittelt (Art. 115 Abs. 1 und 118 Abs. 1, 3 – 4 StPO), die entsprechenden Prozessvoraussetzungen sind somit nicht erfüllt. Als Folge davon wurde die Anklageschrift nicht ordnungsgemäss erstellt; im Strafbefehl vom 24. Februar 2015 fehlen entsprechende notwendige Es- sentialia, namentlich die Daten der geschädigten Person und die Angaben über deren Konstituierung als Privatklägerin. Auch weitere Verfahrensrechte wurden missachtet: Die Beweiserhebungen wurden nicht parteiöffentlich getätigt (Art. 107 Abs. 1 StPO), wobei dieser Mangel bis zur Klärung der Frage, ob sich die geschä- digte Person als Privatklägerin konstituiert, auch bei dieser zu heilen wäre. Der überwiesene Strafbefehl wirft dem Beschuldigten u.a. versuchten Betrug vor (BA pag. 03-00-0001). Dazu wurde er nie einvernommen. Die einzige Befragung bei der Kantonspolizei Zürich bezog sich in diesem Zusammenhang auf den Straftatbe- stand des Check- und Kreditkartenmissbrauchs (Art. 148 StGB, BA pag. 13-01- 0001). Die Einsprachemotive des Beschuldigten wurden nicht abgeklärt und auch nicht festgestellt, welche Tatbestandselemente er mit seiner Eingabe entkräften will und inwiefern. Ob in der Folge davon weitere Beweiserhebungen zu tätigen wären, ist damit ebenfalls noch offen. Dies vor Überweisung des Strafbefehls oder Ankla- geerhebung zu klären, ist Teil der Kernaufgaben der Untersuchung. Auch eine Ab- klärung der persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person im Sinne von Art. 308 Abs. 2 StPO erfolgte nicht in der zur Vornahme einer zuverlässigen Straf- zumessung notwendigen Tiefe (vgl. BA pag. 13-01-0004, Fragen 36 – 39).
E. 1.2 Aufgrund des Gesagten kann vorliegend kein Urteil ergehen, das Verfahren ist zu sistieren und der Fall – mit Retournierung der Akten – an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 329 Abs. 2 StPO). Die Rechtshängigkeit verbleibt nicht beim Gericht (Art. 329 Abs. 3 StPO). 2. Vollständigkeitshalber ist noch darauf hinzuweisen, dass das Gericht auch über die Gültigkeit der Einsprache entscheidet (Art. 356 Abs. 2 StPO). Der Entscheid des Gerichts erfolgt im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO bzw. Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO. Die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache sind Prozessvoraussetzungen (RIKLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 356 StPO N 2). Zur Beurteilung, ob die Einsprache fristgerecht erfolgt ist, sind entspre- chende postalische Zustellungsbelege erforderlich.
- 9 - Die Einzelrichterin verfügt: 1. Das Verfahren SK.2016.6 wird sistiert. 2. Die Anklage (der als Anklage überwiesene Strafbefehl) vom 24. Februar 2015 ge- gen A. wird an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen. 3. Die Rechtshängigkeit verbleibt nicht beim Gericht, die Akten werden der Bundes- anwaltschaft retourniert. 4. Dieser Entscheid wird den Parteien gemäss Strafbefehl schriftlich mitgeteilt. 5. Es werden keine Kosten erhoben.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
- 10 - Hinweise betreffend Rechtsmittel Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 25. Februar 2016
E. 2 Seitens der Bundesanwaltschaft erfolgten keine Untersuchungen zur Sache und es ergingen keine Informationen an allfällige weitere Verfahrensbeteiligte. Am 24. Feb- ruar 2015 erliess sie einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten, worin sie ihn der Urkundenfälschung sowie des versuchten Betruges schuldig erkannte und zur Be- zahlung einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 260.00 sowie zu einer Busse von CHF 1'000.00 verurteilte (BA pag. 03-00- 0001 ff.).
E. 2.1 Parteien haben zahlreiche prozessuale Rechte wie z.B. Akteneinsichtsrechte Teil- nahmerechte an Verfahrenshandlungen, das Recht, einen Rechtsbeistand beizu- ziehen, Stellungnahmerechte, Beweisantragsrechte (Art. 107 Abs. 1 StPO) oder das Recht zur Erhebung von Rechtsmitteln (Art. 382 StPO). Alle Beweisabnahmen, ob eigenhändig durch den Staatsanwalt durchgeführt oder von diesem an eine Hilfsperson delegiert, erfolgen geheim, sind aber parteiöffentlich (Art. 73 und 147 StPO; OMLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 311 StPO N 13).
E. 2.2 Wird die geschädigte Person im Rahmen des Strafverfahrens in ihren Rechten un- mittelbar betroffen, so stehen ihr die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Ebenfalls als geschädigte Person gilt jene Person gegen deren Rechtsgüter sich der strafbare Versuch einer Tathandlung richtet (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 115 StPO N 12, 29). Art. 105 Abs. 2 StPO sieht bereits im Vorfeld der Konstituierung als Privatklägerschaft spezifische Verfahrensrechte der geschädig- ten Person vor, welche der effizienten Ausübung offensiver Rechte dienen, z.B. das Akteneinsichtsrecht, damit sich die geschädigte Person für oder gegen die Konsti- tuierung als Privatklägerschaft entscheiden kann. Der Privatklägerschaft kommen die Verfahrensrechte der Partei zu (siehe auch: MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 115 N 13 f.). Will die geschädigte Person von ihrem Recht auf Zivil- und/oder Strafklage Gebrauch machen, so hat sie die Erklärung gegenüber den Strafverfol- gungsbehörden spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens
- 5 - auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 3 und 4 StPO). Die geschädigte Person kann uneingeschränkte Parteirechte beanspruchen, solange sie noch keine Gele- genheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern (KÜFFER, Basler Kom- mentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 105 StPO N 9). 3. Die ausreichende Klärung des Sachverhaltes erfolgt in der Untersuchung. Diese ist Teil des Vorverfahrens, welches aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft besteht (Art. 299 Abs. 1 StPO). Die Untersu- chung ist somit Aufgabe der Staatsanwaltschaft. In der Untersuchung klärt sie den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so ab, dass sie das Vorverfahren (mit Straf- befehl, Anklage oder Einstellungsverfügung) abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO; Art. 318 Abs. 1 StPO). Zur Feststellung, ob gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben, oder das Verfahren einzustellen ist, sind im Vorverfahren Erhebungen zu tätigen und Beweise zu sammeln (Art. 299 Abs. 2 StPO). Die Untersuchung umfasst sämtliche strafprozessualen Erhebungen (vorwiegend Beweiserhebungen), welche nach Einleitung des Untersuchungsver- fahrens bis zur Anklageerhebung, Strafbefehlsausfällung oder Verfahrenseinstel- lung vorgenommen werden (OMLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 308 StPO N 10). Bei Erhebung einer Anklage hat die Untersuchung dem Ge- richt die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu lie- fern (Art. 308 Abs. 3 StPO). Das ist auch dann zu beachten, wenn ein Strafbefehl als Anklage überwiesen wird. Täterschaft und Schuld müssen durch die (Vor-) Ver- fahrensakten ausreichend geklärt und belegt sein. Der Sachverhalt wird im Straf- befehlsverfahren grundsätzlich gleich abgeklärt wie im ordentlichen Verfahren und er hat mit ebenso hoher Wahrscheinlichkeit dem wirklichen Sachverhalt zu entspre- chen, wie der Sachverhalt, der einem gerichtlichen Urteil zugrunde liegt. Folglich muss neben der Täterschaft auch die Schuld der beschuldigten Person klar belegt sein, damit die Voraussetzung des anderweitig geklärten Sachverhalts erfüllt ist und ein Strafbefehl erlassen werden darf (DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Freiburg 2012, S. 254 ff., m.w.H.).
E. 3 Am 2. März 2015 beauftragte der Beschuldigte Rechtsanwalt Bruno Schelbert mit seiner Verteidigung (BA pag. 16-01-0003). Rechtsanwalt Schelbert erhob gleichen- tags namens und im Auftrag seines Mandanten, ohne Angabe von Gründen, Ein- sprache gegen den Strafbefehl und ersuchte um Akteneinsicht (BA pag. 16-01- 0001 f.). Der (vermutlich postalische) Zustellungsbeleg des Strafbefehls ist nicht aktenkundig.
E. 3.1 Ob ausreichende Beweise für eine Anklage vorliegen, ist vor deren Erhebung und somit im Vorfeld der Gerichtsverhandlung durch die Strafverfolgungsbehörden ab- zuklären (siehe auch: OMLIN, a.a.O., Art. 308 StPO N 9). Auch wenn es dem Gericht unbenommen ist, Beweise zu ergänzen bzw. zu vervollständigen, ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, ein korrektes und vollständiges Vorverfahren durchzufüh- ren und die entsprechenden Erhebungen bzw. Beweissammlungen zu tätigen (Art. 299 Abs. 1 und 2 StPO). Dies ergibt sich auch aus dem Grundsatz der Rollen- trennung, einem Teilaspekt des Anklageprinzips. Er statuiert die Unvereinbarkeit der Rollen von Ankläger und Gericht (siehe auch: NIGGLI/HEIMGARTNER, Basler
- 6 - Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 9 StPO N 2, 17). Das Gericht ist nicht der verlängerte Arm der Untersuchungsbehörde. Es kann zwar Beweise ergänzen oder vervollständigen, wohl aber wäre es unzulässig, wesentliche Beweise selbstständig durch dieses zu erheben, sodass ihm eine jedenfalls teilweise staatsanwaltschaft- liche Rolle zukäme (siehe auch: NIGGLI/HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 9 StPO N 28). Der Staatsanwaltschaft steht es somit nicht frei, auf die Durchführung der Strafun- tersuchung zu verzichten und beim Gericht Anklage zu erheben in der Annahme, dass dieses die entsprechenden Beweismassnahmen treffen werde, welche die Grundlage der Beurteilung von Schuld und Strafe und somit auch von Schuld- oder Freispruch bilden. Ist eine Anklage oder der Erlass eines Strafbefehls zu erwarten, klärt die Staatsanwaltschaft sodann die persönlichen Verhältnisse der beschuldig- ten Person ab (Art. 308 Abs. 2 StPO).
E. 3.2 Eine Einsprache gegen einen Strafbefehl hat weiter zur Folge, dass dieser seine rechtliche Existenz als Urteilsvorschlag verliert und sich die Untersuchung erneut im Stadium des Vorverfahrens befindet (Art. 356 Abs. 5 StPO). Die Staatsanwalt- schaft ist nun gehalten, das im Einzelfall sachgerechte Vorgehen zu ermitteln und namentlich zu klären, ob und welche weiteren Beweise der Abnahme bedürfen. Nimmt die beschuldigte Person ihr Recht in Anspruch, ihre Einsprache nicht zu be- gründen, drängt sich im Regelfall eine (erneute) Einvernahme bereits aus diesem einzigen Grunde auf. In Teilen der Lehre wird eine Einvernahme in der genannten Konstellation gar als zwingender "Mindeststandard" betrachtet. Der Umstand, dass der Beschuldigte seine Einsprache nicht begründen muss, bedeutet zwar, dass diese auch ohne Begründung gültig ist, nicht aber, dass die Motive der Einsprache für das Vorverfahren bedeutungslos sind. Vielmehr kann die Staatsanwaltschaft nur bei Kenntnis dieser Motive im Sinne von Art. 355 Abs 1 StPO beurteilen, ob weitere Beweise abzunehmen sind, die für eine allfällige spätere gerichtliche Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (RIKLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 355 StPO N 1; DAPHINOFF, a.a.O., S. 642; HAGENSTEIN/ZURBRÜGG, Das Straf- befehlsverfahren nach eidg. StPO - liegt die Einheit in der Vielfalt?, ZStrR 2012, S. 395 ff., S. 400, 402).
E. 3.3 Das Bundesgericht hat in mehreren Urteilen festgehalten, dass die Beweiserhe- bung primär Sache der Staatsanwaltschaft sei und nur im Ausnahmefall, insbeson- dere unter den Voraussetzungen von Art. 343 und Art. 349 StPO, dem Gericht ob- liege. Wenn die summarische Anklageprüfung ergebe, dass ein unverzichtbares Beweismittel nicht erhoben wurde, rechtfertige es sich nicht, die Beweisabnahme in der Hauptverhandlung abzuwarten (Urteil des Bundesgerichts 1B_304/2011 vom
26. Juli 2011, E. 3.2.2). In BGE 141 IV 39 E. 1.6.2 bestätigte das Bundesgericht die zitierte Rechtsprechung und hielt zusammenfassend fest, dass aufgrund von Art. 329 Abs. 2 StPO die Rückweisung einer Anklage an die Staatsanwaltschaft zur
- 7 - Erhebung unverzichtbarer Beweise zulässig ist, wobei allerdings in Anbetracht von Art. 343 StPO betreffend die gerichtliche Beweisabnahme Zurückhaltung geboten sei. Welche Beweismittel letztlich als unverzichtbar und welche nur, aber immerhin, als wünschbar zu qualifizieren sind, kann sich indes zwangsläufig erst aus einer Beurteilung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles ergeben. Das Gericht hat die- sen Entscheid in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens zu fällen (HAGEN- STEIN/ZURBRÜGG, a.a.O., S. 407).
E. 3.4 Zusätzliche Beweismassnahmen drängen sich weiter dann auf, wenn sich die fall- relevante Sach- oder Rechtslage seit Erlass des Strafbefehls geändert hat oder zumindest der Verdacht besteht, dass sie sich geändert haben könnte und diese Änderung für die materiell-rechtliche Beurteilung der Straftat von Bedeutung ist resp. sein könnte (DAPHINOFF, a.a.O., S. 643).
III.
1. Wird der Strafbefehl infolge Überweisung an das Gericht zur Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), führt dieses – vorbehältlich der Besonderheiten von Art. 356 StPO – das Verfahren nach Art. 328 ff. StPO durch (siehe auch: SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 356 StPO N 1 f.). Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Verfahrenslei- tung nach Anklageerhebung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt, die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob Verfahrenshindernisse be- stehen. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung (oder später im Verfahren), dass ein Urteil nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren und weist die An- klage – falls erforderlich – zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwalt- schaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO). Mit der summarischen Prüfung der Anklage soll vermieden werden, dass in formel- ler oder materieller Hinsicht klar mangelhafte Anklagen zu einer Hauptverhandlung und der mit ihr verbundenen Öffentlichkeitswirkung zum Nachteil des Beschuldigten sowie unnötigem Arbeitsaufwand für alle Beteiligten führen. Sie dient überdies der Prozessökonomie und dem Beschleunigungsgebot (Urteil des Bundesgerichts 1B_304/2011 vom 26. Juli 2011, E. 3.2.2; STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, a.a.O., Art. 329 StPO N 1). Dem kommt dort verstärkte Bedeutung zu, wo der or- dentliche Aufenthaltsort der Verfahrensbeteiligten sich nicht im Bereich des Sitzes
- 8 - des Gerichtes befindet, was eine flexible Anpassung der Verhandlungszeiten im Falle von Verschiebungen oder Ausweitungen zusätzlich erschwert.
E. 4 Am 6. März bzw. 10. März 2015 ersuchte die Bundesanwaltschaft die Firma C. AG und die Bank D., Zweigniederlassung Zürich, um Edition von Unterlagen im Zusam- menhang mit der beim Beschuldigten beschlagnahmten und auf den Namen "B." lautenden Kreditkarte und um Auskunftserteilung mittels Frageliste (BA pag. 07-01- 0001 ff. und 07-02-0001 ff.). Am 2. April 2015 stellte die Bundesanwaltschaft ein
- 3 - internationales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen an das norwegische Justizmi- nisterium mit dem Antrag, der Bank E. in Oslo ein Editions- und ein Auskunftsge- such (Frageliste) in Bezug auf die erwähnte Kreditkarte weiterzuleiten (BA pag. 18- 01-0001 ff.). Sämtliche Beweismassnahmen erfolgten nicht parteiöffentlich. Die ers- ten beiden angeschriebenen Firmen antworteten, dass sie keine Geschäftsbezie- hungen im Zusammenhang mit der erwähnten Kreditkarte führen (BA pag. 07-01-
E. 0007 und 07-02-0005). Die Bank E. in Oslo übermittelte ihre Unterlagen und Ant- worten an den Polizeibezirk Oslo (BA pag. 18-01-0024 und …-25 ff.), schliesslich wurden sie am 23. November 2015 durch die Staatsanwaltschaft in Oslo an die Bundesanwaltschaft gesandt (BA pag. 18-01-0022). 5. Am 4. Januar 2016 übermittelte die Bundesanwaltschaft dem Verteidiger die Akten in elektronischer Form (mittels USB-Stick). Gleichzeitig setzte sie ihm eine Frist bis
29. Januar 2016 zur Stellung allfälliger Beweisanträge an (BA pag. 16-01-0008). 6. Mit an die Bundesanwaltschaft gerichteter Eingabe vom 28. Januar 2016 reichte der Verteidiger ein als Bestätigung von "B." bezeichnetes Dokument ein, welches die Erlaubnis des Kreditkarteninhabers an den Beschuldigten, mit der erwähnten Kreditkarte Einkäufe zu tätigen, belegen soll (BA pag. 16-01-0011 f.). Gestützt auf dieses Dokument stellte Rechtsanwalt Bruno Schelbert in seiner Eingabe die Erfül- lung der Tatbestandselemente der Urkundenfälschung und des (versuchten) Betru- ges in Abrede (BA pag. 16-01-0011).
E. 7 Ohne eine weitere Klärung der Einsprachemotive und ohne allenfalls damit verbun- dene Beweismassnahmen zu treffen überwies die Bundesanwaltschaft den Straf- befehl vom 24. Februar 2015 im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO am 3. Februar 2016 an dieses Gericht (TPF pag. 2 100 001), wo das Verfahren unter der Prozess- nummer SK.2016.6 eröffnet wurde (TPF pag. 2 160 001).
II.
1. Der Strafbefehl, welcher dem Gericht überwiesen wird, gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1). Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft ge- gen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhaltes
- 4 - beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO, Anklagegrund- satz). Der Anklagegrundsatz gilt selbstverständlich auch bei einem Strafbefehl, der im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift an das Gericht überwiesen wird. Aus der Doppelfunktion des Strafbefehls ergibt sich, dass die Sachverhalts- umschreibung im Strafbefehl den an eine Anklageschrift gestellten Ansprüchen voll- umfänglich genügen muss (BGE 140 IV 188 E. 1.5). Die Essentialia der Anklageschrift sind in Art. 325 StPO festgehalten. U.a. sind be- schuldigte und geschädigte Person so zu bezeichnen, dass Verwechslungen aus- geschlossen sind (siehe auch: STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, Basler Kommen- tar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 329 StPO N 2). 2. Die Untersuchung ist in Beachtung der geltenden Verfahrensregeln und somit auch in Berücksichtigung der Verfahrensrechte der Parteien und der Beteiligten durch- zuführen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 25. Februar 2016 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Vorsitz, Gerichtsschreiber Joël Bonfranchi Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwältin des Bundes Manuela Graber,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Bruno Schelbert,
Gegenstand
Urkundenfälschung; versuchter Betrug (Rückweisung) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2016.6
- 2 - Die Einzelrichterin erwägt: I.
1. Auf Gesuch der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 28. Mai 2014 übernahm die Bundesanwaltschaft am 2. Juni 2014 das bei der kantonalen Behörde unter der Verfahrensnummer 2014/4040 D-3 gegen A. (nach- folgend: "der Beschuldigte") wegen "Urkundenfälschung etc." geführte Verfahren (BA pag. 02-00-0001; …-0004). Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am
19. Mai 2014 auf dem Flug LX 1801 von Istanbul nach Zürich an Bord eines Swiss- Flugzeuges, versucht zu haben mit einer ihm nicht zustehenden, auf den Namen "B." lautenden, Kreditkarte Zollfreiwaren zu kaufen und die entsprechende Auf- tragsanweisung unterzeichnet zu haben (BA pag. 10-01-0002). Hierzu wurde er gleichentags bei der Kantonspolizei Zürich, Polizeiposten Flughafen, befragt, wobei ihm die Straftatbestände der Urkundenfälschung und des Check- und Kreditkarten- missbrauchs vorgeworfen wurden. Beide rechtlichen Vorwürfe anerkannte der Be- schuldigte nicht (BA pag. 13-01-0001 ff.). 2. Seitens der Bundesanwaltschaft erfolgten keine Untersuchungen zur Sache und es ergingen keine Informationen an allfällige weitere Verfahrensbeteiligte. Am 24. Feb- ruar 2015 erliess sie einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten, worin sie ihn der Urkundenfälschung sowie des versuchten Betruges schuldig erkannte und zur Be- zahlung einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 260.00 sowie zu einer Busse von CHF 1'000.00 verurteilte (BA pag. 03-00- 0001 ff.). 3. Am 2. März 2015 beauftragte der Beschuldigte Rechtsanwalt Bruno Schelbert mit seiner Verteidigung (BA pag. 16-01-0003). Rechtsanwalt Schelbert erhob gleichen- tags namens und im Auftrag seines Mandanten, ohne Angabe von Gründen, Ein- sprache gegen den Strafbefehl und ersuchte um Akteneinsicht (BA pag. 16-01- 0001 f.). Der (vermutlich postalische) Zustellungsbeleg des Strafbefehls ist nicht aktenkundig. 4. Am 6. März bzw. 10. März 2015 ersuchte die Bundesanwaltschaft die Firma C. AG und die Bank D., Zweigniederlassung Zürich, um Edition von Unterlagen im Zusam- menhang mit der beim Beschuldigten beschlagnahmten und auf den Namen "B." lautenden Kreditkarte und um Auskunftserteilung mittels Frageliste (BA pag. 07-01- 0001 ff. und 07-02-0001 ff.). Am 2. April 2015 stellte die Bundesanwaltschaft ein
- 3 - internationales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen an das norwegische Justizmi- nisterium mit dem Antrag, der Bank E. in Oslo ein Editions- und ein Auskunftsge- such (Frageliste) in Bezug auf die erwähnte Kreditkarte weiterzuleiten (BA pag. 18- 01-0001 ff.). Sämtliche Beweismassnahmen erfolgten nicht parteiöffentlich. Die ers- ten beiden angeschriebenen Firmen antworteten, dass sie keine Geschäftsbezie- hungen im Zusammenhang mit der erwähnten Kreditkarte führen (BA pag. 07-01- 0007 und 07-02-0005). Die Bank E. in Oslo übermittelte ihre Unterlagen und Ant- worten an den Polizeibezirk Oslo (BA pag. 18-01-0024 und …-25 ff.), schliesslich wurden sie am 23. November 2015 durch die Staatsanwaltschaft in Oslo an die Bundesanwaltschaft gesandt (BA pag. 18-01-0022). 5. Am 4. Januar 2016 übermittelte die Bundesanwaltschaft dem Verteidiger die Akten in elektronischer Form (mittels USB-Stick). Gleichzeitig setzte sie ihm eine Frist bis
29. Januar 2016 zur Stellung allfälliger Beweisanträge an (BA pag. 16-01-0008). 6. Mit an die Bundesanwaltschaft gerichteter Eingabe vom 28. Januar 2016 reichte der Verteidiger ein als Bestätigung von "B." bezeichnetes Dokument ein, welches die Erlaubnis des Kreditkarteninhabers an den Beschuldigten, mit der erwähnten Kreditkarte Einkäufe zu tätigen, belegen soll (BA pag. 16-01-0011 f.). Gestützt auf dieses Dokument stellte Rechtsanwalt Bruno Schelbert in seiner Eingabe die Erfül- lung der Tatbestandselemente der Urkundenfälschung und des (versuchten) Betru- ges in Abrede (BA pag. 16-01-0011). 7. Ohne eine weitere Klärung der Einsprachemotive und ohne allenfalls damit verbun- dene Beweismassnahmen zu treffen überwies die Bundesanwaltschaft den Straf- befehl vom 24. Februar 2015 im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO am 3. Februar 2016 an dieses Gericht (TPF pag. 2 100 001), wo das Verfahren unter der Prozess- nummer SK.2016.6 eröffnet wurde (TPF pag. 2 160 001).
II.
1. Der Strafbefehl, welcher dem Gericht überwiesen wird, gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1). Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft ge- gen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhaltes
- 4 - beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO, Anklagegrund- satz). Der Anklagegrundsatz gilt selbstverständlich auch bei einem Strafbefehl, der im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift an das Gericht überwiesen wird. Aus der Doppelfunktion des Strafbefehls ergibt sich, dass die Sachverhalts- umschreibung im Strafbefehl den an eine Anklageschrift gestellten Ansprüchen voll- umfänglich genügen muss (BGE 140 IV 188 E. 1.5). Die Essentialia der Anklageschrift sind in Art. 325 StPO festgehalten. U.a. sind be- schuldigte und geschädigte Person so zu bezeichnen, dass Verwechslungen aus- geschlossen sind (siehe auch: STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, Basler Kommen- tar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 329 StPO N 2). 2. Die Untersuchung ist in Beachtung der geltenden Verfahrensregeln und somit auch in Berücksichtigung der Verfahrensrechte der Parteien und der Beteiligten durch- zuführen. 2.1 Parteien haben zahlreiche prozessuale Rechte wie z.B. Akteneinsichtsrechte Teil- nahmerechte an Verfahrenshandlungen, das Recht, einen Rechtsbeistand beizu- ziehen, Stellungnahmerechte, Beweisantragsrechte (Art. 107 Abs. 1 StPO) oder das Recht zur Erhebung von Rechtsmitteln (Art. 382 StPO). Alle Beweisabnahmen, ob eigenhändig durch den Staatsanwalt durchgeführt oder von diesem an eine Hilfsperson delegiert, erfolgen geheim, sind aber parteiöffentlich (Art. 73 und 147 StPO; OMLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 311 StPO N 13). 2.2 Wird die geschädigte Person im Rahmen des Strafverfahrens in ihren Rechten un- mittelbar betroffen, so stehen ihr die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Ebenfalls als geschädigte Person gilt jene Person gegen deren Rechtsgüter sich der strafbare Versuch einer Tathandlung richtet (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 115 StPO N 12, 29). Art. 105 Abs. 2 StPO sieht bereits im Vorfeld der Konstituierung als Privatklägerschaft spezifische Verfahrensrechte der geschädig- ten Person vor, welche der effizienten Ausübung offensiver Rechte dienen, z.B. das Akteneinsichtsrecht, damit sich die geschädigte Person für oder gegen die Konsti- tuierung als Privatklägerschaft entscheiden kann. Der Privatklägerschaft kommen die Verfahrensrechte der Partei zu (siehe auch: MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 115 N 13 f.). Will die geschädigte Person von ihrem Recht auf Zivil- und/oder Strafklage Gebrauch machen, so hat sie die Erklärung gegenüber den Strafverfol- gungsbehörden spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens
- 5 - auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 3 und 4 StPO). Die geschädigte Person kann uneingeschränkte Parteirechte beanspruchen, solange sie noch keine Gele- genheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern (KÜFFER, Basler Kom- mentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 105 StPO N 9). 3. Die ausreichende Klärung des Sachverhaltes erfolgt in der Untersuchung. Diese ist Teil des Vorverfahrens, welches aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft besteht (Art. 299 Abs. 1 StPO). Die Untersu- chung ist somit Aufgabe der Staatsanwaltschaft. In der Untersuchung klärt sie den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so ab, dass sie das Vorverfahren (mit Straf- befehl, Anklage oder Einstellungsverfügung) abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO; Art. 318 Abs. 1 StPO). Zur Feststellung, ob gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben, oder das Verfahren einzustellen ist, sind im Vorverfahren Erhebungen zu tätigen und Beweise zu sammeln (Art. 299 Abs. 2 StPO). Die Untersuchung umfasst sämtliche strafprozessualen Erhebungen (vorwiegend Beweiserhebungen), welche nach Einleitung des Untersuchungsver- fahrens bis zur Anklageerhebung, Strafbefehlsausfällung oder Verfahrenseinstel- lung vorgenommen werden (OMLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 308 StPO N 10). Bei Erhebung einer Anklage hat die Untersuchung dem Ge- richt die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu lie- fern (Art. 308 Abs. 3 StPO). Das ist auch dann zu beachten, wenn ein Strafbefehl als Anklage überwiesen wird. Täterschaft und Schuld müssen durch die (Vor-) Ver- fahrensakten ausreichend geklärt und belegt sein. Der Sachverhalt wird im Straf- befehlsverfahren grundsätzlich gleich abgeklärt wie im ordentlichen Verfahren und er hat mit ebenso hoher Wahrscheinlichkeit dem wirklichen Sachverhalt zu entspre- chen, wie der Sachverhalt, der einem gerichtlichen Urteil zugrunde liegt. Folglich muss neben der Täterschaft auch die Schuld der beschuldigten Person klar belegt sein, damit die Voraussetzung des anderweitig geklärten Sachverhalts erfüllt ist und ein Strafbefehl erlassen werden darf (DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Freiburg 2012, S. 254 ff., m.w.H.). 3.1 Ob ausreichende Beweise für eine Anklage vorliegen, ist vor deren Erhebung und somit im Vorfeld der Gerichtsverhandlung durch die Strafverfolgungsbehörden ab- zuklären (siehe auch: OMLIN, a.a.O., Art. 308 StPO N 9). Auch wenn es dem Gericht unbenommen ist, Beweise zu ergänzen bzw. zu vervollständigen, ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, ein korrektes und vollständiges Vorverfahren durchzufüh- ren und die entsprechenden Erhebungen bzw. Beweissammlungen zu tätigen (Art. 299 Abs. 1 und 2 StPO). Dies ergibt sich auch aus dem Grundsatz der Rollen- trennung, einem Teilaspekt des Anklageprinzips. Er statuiert die Unvereinbarkeit der Rollen von Ankläger und Gericht (siehe auch: NIGGLI/HEIMGARTNER, Basler
- 6 - Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 9 StPO N 2, 17). Das Gericht ist nicht der verlängerte Arm der Untersuchungsbehörde. Es kann zwar Beweise ergänzen oder vervollständigen, wohl aber wäre es unzulässig, wesentliche Beweise selbstständig durch dieses zu erheben, sodass ihm eine jedenfalls teilweise staatsanwaltschaft- liche Rolle zukäme (siehe auch: NIGGLI/HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 9 StPO N 28). Der Staatsanwaltschaft steht es somit nicht frei, auf die Durchführung der Strafun- tersuchung zu verzichten und beim Gericht Anklage zu erheben in der Annahme, dass dieses die entsprechenden Beweismassnahmen treffen werde, welche die Grundlage der Beurteilung von Schuld und Strafe und somit auch von Schuld- oder Freispruch bilden. Ist eine Anklage oder der Erlass eines Strafbefehls zu erwarten, klärt die Staatsanwaltschaft sodann die persönlichen Verhältnisse der beschuldig- ten Person ab (Art. 308 Abs. 2 StPO). 3.2 Eine Einsprache gegen einen Strafbefehl hat weiter zur Folge, dass dieser seine rechtliche Existenz als Urteilsvorschlag verliert und sich die Untersuchung erneut im Stadium des Vorverfahrens befindet (Art. 356 Abs. 5 StPO). Die Staatsanwalt- schaft ist nun gehalten, das im Einzelfall sachgerechte Vorgehen zu ermitteln und namentlich zu klären, ob und welche weiteren Beweise der Abnahme bedürfen. Nimmt die beschuldigte Person ihr Recht in Anspruch, ihre Einsprache nicht zu be- gründen, drängt sich im Regelfall eine (erneute) Einvernahme bereits aus diesem einzigen Grunde auf. In Teilen der Lehre wird eine Einvernahme in der genannten Konstellation gar als zwingender "Mindeststandard" betrachtet. Der Umstand, dass der Beschuldigte seine Einsprache nicht begründen muss, bedeutet zwar, dass diese auch ohne Begründung gültig ist, nicht aber, dass die Motive der Einsprache für das Vorverfahren bedeutungslos sind. Vielmehr kann die Staatsanwaltschaft nur bei Kenntnis dieser Motive im Sinne von Art. 355 Abs 1 StPO beurteilen, ob weitere Beweise abzunehmen sind, die für eine allfällige spätere gerichtliche Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (RIKLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 355 StPO N 1; DAPHINOFF, a.a.O., S. 642; HAGENSTEIN/ZURBRÜGG, Das Straf- befehlsverfahren nach eidg. StPO - liegt die Einheit in der Vielfalt?, ZStrR 2012, S. 395 ff., S. 400, 402). 3.3 Das Bundesgericht hat in mehreren Urteilen festgehalten, dass die Beweiserhe- bung primär Sache der Staatsanwaltschaft sei und nur im Ausnahmefall, insbeson- dere unter den Voraussetzungen von Art. 343 und Art. 349 StPO, dem Gericht ob- liege. Wenn die summarische Anklageprüfung ergebe, dass ein unverzichtbares Beweismittel nicht erhoben wurde, rechtfertige es sich nicht, die Beweisabnahme in der Hauptverhandlung abzuwarten (Urteil des Bundesgerichts 1B_304/2011 vom
26. Juli 2011, E. 3.2.2). In BGE 141 IV 39 E. 1.6.2 bestätigte das Bundesgericht die zitierte Rechtsprechung und hielt zusammenfassend fest, dass aufgrund von Art. 329 Abs. 2 StPO die Rückweisung einer Anklage an die Staatsanwaltschaft zur
- 7 - Erhebung unverzichtbarer Beweise zulässig ist, wobei allerdings in Anbetracht von Art. 343 StPO betreffend die gerichtliche Beweisabnahme Zurückhaltung geboten sei. Welche Beweismittel letztlich als unverzichtbar und welche nur, aber immerhin, als wünschbar zu qualifizieren sind, kann sich indes zwangsläufig erst aus einer Beurteilung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles ergeben. Das Gericht hat die- sen Entscheid in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens zu fällen (HAGEN- STEIN/ZURBRÜGG, a.a.O., S. 407). 3.4 Zusätzliche Beweismassnahmen drängen sich weiter dann auf, wenn sich die fall- relevante Sach- oder Rechtslage seit Erlass des Strafbefehls geändert hat oder zumindest der Verdacht besteht, dass sie sich geändert haben könnte und diese Änderung für die materiell-rechtliche Beurteilung der Straftat von Bedeutung ist resp. sein könnte (DAPHINOFF, a.a.O., S. 643).
III.
1. Wird der Strafbefehl infolge Überweisung an das Gericht zur Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), führt dieses – vorbehältlich der Besonderheiten von Art. 356 StPO – das Verfahren nach Art. 328 ff. StPO durch (siehe auch: SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 356 StPO N 1 f.). Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Verfahrenslei- tung nach Anklageerhebung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt, die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob Verfahrenshindernisse be- stehen. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung (oder später im Verfahren), dass ein Urteil nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren und weist die An- klage – falls erforderlich – zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwalt- schaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO). Mit der summarischen Prüfung der Anklage soll vermieden werden, dass in formel- ler oder materieller Hinsicht klar mangelhafte Anklagen zu einer Hauptverhandlung und der mit ihr verbundenen Öffentlichkeitswirkung zum Nachteil des Beschuldigten sowie unnötigem Arbeitsaufwand für alle Beteiligten führen. Sie dient überdies der Prozessökonomie und dem Beschleunigungsgebot (Urteil des Bundesgerichts 1B_304/2011 vom 26. Juli 2011, E. 3.2.2; STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, a.a.O., Art. 329 StPO N 1). Dem kommt dort verstärkte Bedeutung zu, wo der or- dentliche Aufenthaltsort der Verfahrensbeteiligten sich nicht im Bereich des Sitzes
- 8 - des Gerichtes befindet, was eine flexible Anpassung der Verhandlungszeiten im Falle von Verschiebungen oder Ausweitungen zusätzlich erschwert. 1.1 Vorliegend wurde die tatbestandsmässig geschädigte Person und deren Stellung im Verfahren nicht rechtskonform vor Anklageerhebung ermittelt (Art. 115 Abs. 1 und 118 Abs. 1, 3 – 4 StPO), die entsprechenden Prozessvoraussetzungen sind somit nicht erfüllt. Als Folge davon wurde die Anklageschrift nicht ordnungsgemäss erstellt; im Strafbefehl vom 24. Februar 2015 fehlen entsprechende notwendige Es- sentialia, namentlich die Daten der geschädigten Person und die Angaben über deren Konstituierung als Privatklägerin. Auch weitere Verfahrensrechte wurden missachtet: Die Beweiserhebungen wurden nicht parteiöffentlich getätigt (Art. 107 Abs. 1 StPO), wobei dieser Mangel bis zur Klärung der Frage, ob sich die geschä- digte Person als Privatklägerin konstituiert, auch bei dieser zu heilen wäre. Der überwiesene Strafbefehl wirft dem Beschuldigten u.a. versuchten Betrug vor (BA pag. 03-00-0001). Dazu wurde er nie einvernommen. Die einzige Befragung bei der Kantonspolizei Zürich bezog sich in diesem Zusammenhang auf den Straftatbe- stand des Check- und Kreditkartenmissbrauchs (Art. 148 StGB, BA pag. 13-01- 0001). Die Einsprachemotive des Beschuldigten wurden nicht abgeklärt und auch nicht festgestellt, welche Tatbestandselemente er mit seiner Eingabe entkräften will und inwiefern. Ob in der Folge davon weitere Beweiserhebungen zu tätigen wären, ist damit ebenfalls noch offen. Dies vor Überweisung des Strafbefehls oder Ankla- geerhebung zu klären, ist Teil der Kernaufgaben der Untersuchung. Auch eine Ab- klärung der persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person im Sinne von Art. 308 Abs. 2 StPO erfolgte nicht in der zur Vornahme einer zuverlässigen Straf- zumessung notwendigen Tiefe (vgl. BA pag. 13-01-0004, Fragen 36 – 39). 1.2 Aufgrund des Gesagten kann vorliegend kein Urteil ergehen, das Verfahren ist zu sistieren und der Fall – mit Retournierung der Akten – an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 329 Abs. 2 StPO). Die Rechtshängigkeit verbleibt nicht beim Gericht (Art. 329 Abs. 3 StPO). 2. Vollständigkeitshalber ist noch darauf hinzuweisen, dass das Gericht auch über die Gültigkeit der Einsprache entscheidet (Art. 356 Abs. 2 StPO). Der Entscheid des Gerichts erfolgt im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO bzw. Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO. Die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache sind Prozessvoraussetzungen (RIKLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 356 StPO N 2). Zur Beurteilung, ob die Einsprache fristgerecht erfolgt ist, sind entspre- chende postalische Zustellungsbelege erforderlich.
- 9 - Die Einzelrichterin verfügt: 1. Das Verfahren SK.2016.6 wird sistiert. 2. Die Anklage (der als Anklage überwiesene Strafbefehl) vom 24. Februar 2015 ge- gen A. wird an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen. 3. Die Rechtshängigkeit verbleibt nicht beim Gericht, die Akten werden der Bundes- anwaltschaft retourniert. 4. Dieser Entscheid wird den Parteien gemäss Strafbefehl schriftlich mitgeteilt. 5. Es werden keine Kosten erhoben.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
- 10 - Hinweise betreffend Rechtsmittel Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 25. Februar 2016