Säumnis; Disziplinarstrafe (Art. 64 Ziff. 1 StPO i.V.m. Art. 205 Abs. 4 StPO).
Sachverhalt
A. Im Verfahren gegen A. et al. wegen Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterial- gesetz wurde gegen Ende des Jahres 2016 die Vorladung zur Hauptverhandlung angeordnet. Die Kanzleimitarbeiterin am hiesigen Gericht nahm am 16. Dezember 2016 telefonisch mit dem Verteidiger von A., Fürsprecher K., Kontakt auf, um mit diesem den Termin für die Hauptverhandlung zu koordinieren. Fürsprecher K. teilte mit, er befinde sich im Auto, habe seine Agenda nicht zur Hand und könne keinen Termin vereinbaren. Die Kanzleimitarbeiterin fragte, ob sie später anrufen könne, worauf Fürsprecher K. äusserte, er werde zuerst eine Eingabe machen und vorher keine Termine für die HV vereinbaren (pag. 3 521 183).
B. Vier Tage später, am 20. Dezember 2016, wurde zur Hauptverhandlung auf Frei- tag, den 3. März 2017 vorgeladen (pag. 3 831 001). In der Vorladung für A. wurde ausdrücklich auf die Folgen des unentschuldigten Nichterscheinens, also Ord- nungsbusse und polizeiliche Vorführung hingewiesen (pag. 3 831 002). In der Vor- ladung von Fürsprecher K. erfolgte ein solcher Hinweis unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dieser den Standesregeln und der Aufsicht über die Rechts- anwälte unterliegt, nicht (pag. 3 831 004-5).
C. Fürsprecher K. reagierte mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 und beantragte die Abnahme der Vorladung bzw. Festsetzung der Hauptverhandlung auf einen ande- ren Termin. Als Begründung brachte Fürsprecher K. vor, „Am 03.03.2017“ finde in Nürnberg die IWA statt, eine Fachmesse, welche A. auf keinen Fall verpassen könne (pag. 3 521 331).
D. Das Gericht wies das Verschiebungsgesuch mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 ab mit dem Hinweis, dass nach der Weigerung von Fürsprecher K. zur Ter- minkoordination eine Festlegung des Termins erfolgen musste, insbesondere we- gen der Verfügbarkeit der Gerichtssäle. Ausserdem wurde bemerkt, dass die er- wähnte Messe nicht nur „Am 03.03.2017“ stattfinde, sondern vom 3. März 20017 bis zum 6. März 2017 – A. habe also noch genug Gelegenheit, an der Messe teil- zunehmen (pag. 3 280 008).
E. Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 wurde D. zur Hauptverhandlung vom 3. März 2017 als Zeuge vorgeladen (pag. 3 861 001). Diese Vorladung erfolgte gestützt auf den Beweisantrag von Fürsprecher K. vom 10. August 2016 und die entspre- chende Beweisverfügung vom 15. Dezember 2016 (pag. 3 280 005).
F. Mit Eingabe vom 10. Februar 2017 reichte Fürsprecher K. ein weiteres Verschie- bungsgesuch ein, also sieben Wochen nach dem Ersten. Jetzt wurde geltend ge- macht, die Anwesenheit von A. an der Messe in Nürnberg sei absolut notwendig,
- 3 - es fänden an dieser Messe nicht verschiebbare Treffen statt, und zudem nehme A. auch an einer weiteren Messe in Nürnberg teil, welche an den zwei dem Ver- handlungstermin vorangehenden Tagen stattfinde (pag. 3 521 353).
G. Mit Schreiben vom 14. Februar 2017 wurde das Verschiebungsgesuch erneut ab- gewiesen, nachdem sich daraus keine wesentlich neuen Verschiebungsgründe ergeben hatten (pag. 3 280 009 – 011). Im gleichen Schreiben wies das Gericht darauf hin, dass Fürsprecher K. die Beweisrelevanz von über 6700 Dokumenten, welche er dem Gericht in 18 Ordnern am 3. Februar 2017 – also drei Wochen vor der Verhandlung – eingereicht hatte (pag. 3.521.335 – 3.521.352), zur effizienten Durchführung der Hauptverhandlung bis spätestens zu dieser Hauptverhandlung zu spezifizieren habe. Ein weiterer Hinweis seitens des Gerichts erfolgte bezüglich von Beweisunterlagen, zu deren Herausgabe das Gericht Fürsprecher K. erfolglos aufgefordert hatte (Schreiben vom 3. Februar 2017, pag. 3 300 001) – Fürsprecher K. hatte die dafür angesetzte Frist ohne jede entsprechende Reaktion verstreichen lassen.
H. Am 16. Februar 2017 wurden von Fürsprecher K. (weitere) Beweisanträge gestellt; dabei handelte es sich teilweise um Wiederholungen bereits behandelter Beweis- anträge, zumindest im Fall des Zeugen D. aber auch um einen Beweisantrag, der unnötig war, nachdem das Gericht den Beweisantrag bereits am 15. Dezember 2016 gutgeheissen und den Zeugen bereits am 11. Januar 2017 vorgeladen hatte. Ganz offensichtlich war Fürsprecher K. nicht über die Akten im Bilde. Die vom Gericht verlangte Spezifizierung der Beweisrelevanz der über 6700 eingereichten Dokumente (siehe unter G.) erfolgte in diesem Schreiben von Fürsprecher K. nicht, dafür aber eine Begründung von sieben Seiten für teilweise unnötige, weil bereits gutgeheissene bzw. bereits früher von diesem gestellte und begründete Beweisanträge (pag. 3 521 365 – 374).
I. Mit E-Mail vom 28. Februar 2017 teilte der Zeuge D. mit, er könne an der kom- menden Verhandlung nicht teilnehmen. Er wies auf ein angeblich dem E-Mail bei- liegendes Arztzeugnis hin, das allerdings nicht angefügt war, sondern nur ein ver- drehter Stempel eines Dr. J. (pag. 3 861 007).
J. Das Gericht nahm das E-Mail von D. als Dispensationsgesuch entgegen, wies dieses mit Verfügung vom 1. Marz 2007 ab und sandte diese Verfügung unter anderem per E-Mail gleichentags an D. (pag. 3 861 008 – 10).
K. Am gleichen Tag, also am 1. März 2017, verfasste Fürsprecher K. ein Schreiben betreffend Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl der Bundesanwalt- schaft vom 10. Dezember 2014, zog die Einsprache namens A. zurück und er- suchte um Abschreibung des Falles (pag. 3 521 375).
- 4 -
L. Das Gericht teilte Fürsprecher K. mit Schreiben vom 2. März 2017 mit, vom Rück- zug der Einsprache von A. werde Kenntnis genommen; nachdem noch Unklarhei- ten bezüglich der beschwerten Dritten B. AG bestünden, blieben die Vorladungen bezüglich A. und Fürsprecher K. jedoch aufrecht erhalten. Die Vorladungen gälten jedoch als widerrufen, wenn eine Einigung bezüglich der Position der beschwerten Dritten B. AG gefunden werde. Im Schreiben wurde der Text vorgegeben, bei des- sen Unterzeichung namens A. und B. AG die Vorladungen als abgenommen zu gelten hätten.
M. Fürsprecher K. versuchte dann offenbar, das Gericht telefonisch zu erreichen und sandte schliesslich am Vorabend der Verhandlung, am 2. März 2017 um 17.21 Uhr, ein E-Mail (pag. 3 521 376), in welchem er sich zum Einspracherückzug äus- serte. Weiter brachte er Folgendes vor:
N. „In Bezug auf die B. AG kann ich Ihnen einzig mitteilen, dass die anlässlich der Besprechung einer möglichen Einstellung bereits Herrn F. (Staatsanwalt des Bun- des) abgegebene Zusage in Bezug auf den mutmasslichen Profit aus den fragli- chen Geschäften von Fr. 30‘000.-- weiter gilt, d.h. dass dieser Betrag der Krebs- hilfe gespendet wird, sofern er aus irgendwelchen Gründen nicht eingezogen wer- den sollte.“
O. Ausserdem wiederholte Fürsprecher K. im obigen E-Mail die von A. in seinem per- sönlich an den Einzelrichter gerichteten Schreiben vom 22. September 2016 (pag. 3 521 164 ff.) ausgesprochene Einladung nach Thun.
P. Es erfolgte weder ein Gesuch um Abnahme der Vorladung seitens Fürsprecher K. noch erfolgte seitens des Gerichts ein Widerruf im Sinne von Art. 205 Abs. 3 StPO.
Q. An der Hauptverhandlung vom 3. März 2017 erschienen weder Fürsprecher K. noch A.. Es wurde festgestellt, dass beide unentschuldigt nicht erschienen seien (pag. 3 920 002).
R. In der Zeit vom 4. Mai 2016 bis zum 21. Dezember 2016 stellte Fürsprecher K. im vorliegenden Verfahren 3 Ausstandsgesuche gegen den verfahrensführenden Einzelrichter: erstes Ausstandsgesuch 4. Mai 2016 (pag. 3 521 001 – 152) 152 Seiten; 2. Ausstandsgesuch 7. Juni 2016 (pag. 3 521 277 - 283) 6 Seiten; 3. Aus- standsgesuch 21. Dezember 2016 (pag. 3 521 184 – 330) 146 Seiten. Diese Ge- suche wurden mit den Entscheiden der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts vom 21. Juni 2016 (Abweisung), 12. Juli 2016 (Nichteintreten), 17. Februar 2017 (Abweisung) erledigt. Bei zwei dieser Gesuche wurde von Fürsprecher K.
- 5 - als Ausstandsgrund unter anderem ein Entscheid des vorliegend verfahrensfüh- renden Einzelrichters in einem anderen Verfahren (gegen einen anderen Beschul- digten) zitiert und unanonymisiert zu den Akten des hiesigen Verfahrens gegeben (pag. 3 521 007 – 008 und 010 und 3 521 220 – 221 und 223; pag. 3 521 150- 152). Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 27. September 2016 bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2016 vom 27. September 2016). Es ging im diesem Entscheid um eine Busse von Fr. 200.-- welche der dortige Beschuldigte nun zuzüglich der Kosten für die erfolglose Verteidigung durch Fürsprecher K. und für zwei unnötig angerufene Gerichtsinstanzen zu be- zahlen hat, unnötig insbesondere deshalb, weil es auch dort um ein Strafbefehls- verfahren ging, welches, wie das Vorliegende, nur im Falle einer Einsprache vor dem Gericht verhandelt wird.
Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 205 Abs. 1 StPO hat, wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, der Vorladung Folge zu leisten. Das Gesetz statuiert damit bei Verfahrenshand- lungen von Strafbehörden eine formale, unbedingte persönliche Erscheinungs- pflicht der vorgeladenen Person zur festgesetzten Zeit am festgesetzten Ort (WE- BER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 205 StPO N 1). Diese Pflicht be- steht bis zum Widerruf der Vorladung, der aus wichtigen Gründen erfolgen kann, durch Mitteilung durch die vorladende Behörde an die vorgeladene Person (Art. 205 Abs. 3 StPO). Vorliegend erfolgte die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 3. März 2017 schriftlich mit Androhung von Ordnungsbusse als Säumnisfolge an A. mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 (pag. 3 831 001 f.), und der Empfang der Vorladung wurde von diesem am 16. Januar 2017 unterschriftlich bestätigt (pag. 3 831 007). Die Vorladung wurde bis zum 3. März 2017 nicht widerrufen. 1.2 Gemäss Art. 205 Abs. 4 StPO kann derjenige, welcher einer Vorladung des Ge- richts unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, mit Ordnungsbusse bestraft werden. Vorliegend ist A. ohne Entschuldigung nicht zur Verhandlung vom 3. März 2017 erschienen und deshalb im Sinne von Art. 205 StPO säumig. Er ist gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1000.-- zu bestrafen. 1.3 Das Verschulden von A. ist als leicht einzustufen, wurde er doch bei seiner Säum- nis unterstützt von Fürsprecher K., welcher selber ebenfalls persönlich vorgeladen
- 6 - war und der Verhandlung gleichermassen fernblieb. Angemessen ist eine Ord- nungsbusse von Fr. 100.--. 2. 2.1 Gemäss Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizü- gigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61;) melden die eidgenössischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem eine Anwältin oder ein Anwalt eingetragen ist, unverzüglich das Fehlen persönlicher Voraussetzungen nach Artikel 8 sowie Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten. 2.2 Art. 8 Abs. 1 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV gibt vor, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte den Behörden gegenüber mit dem gebotenen Anstand auftreten und die gleiche Haltung ihnen gegenüber er- warten. Vorliegend musste zur Vorbereitung der Hauptverhandlung ein Termin festgesetzt und die entsprechenden Vorladungen versandt werden, weshalb die Gerichtskanzlei aus Rücksichtnahme auf A. und Fürsprecher K. mit diesem Kon- takt aufnahm, um den Termin abzusprechen. Auf die Kontaktaufnahme reagierte Fürsprecher K. in keiner Art und Weise anständig, wie es die Standesregeln ge- bieten, sondern ruppig bis destruktiv: er weigerte sich, einen Termin zu vereinba- ren und wies das Angebot ab, später kontaktiert zu werden. Offenbar war sich Fürsprecher K. auch zu schade, das Gericht anschliessend von sich aus zur Ter- minverabredung zu kontaktieren, weshalb vier Tage später der Termin seitens des Gerichts einseitig festgelegt werden musste, ergeben sich doch bei der Terminor- ganisation wegen der starken Belegung der Gerichtssäle entsprechende Zwänge. Die trotzige Weigerung, zu einer Terminvereinbarung Hand zu bieten, ist ein Vor- fall, mit welchem Fürsprecher K. nicht nur Art. 8 Abs. 1 der Schweizerischen Stan- desregeln verletzt haben könnte, sondern er handelte auch gegen die Interessen seines Mandanten, weil dieser aufgrund der Weigerung logischerweise zur Ter- minkoordination nicht begrüsst werden konnte. Es könnte damit auch ein Verstoss von Fürsprecher K. gegen Art. 8 Abs. 2 der Schweizerischen Standesregeln gege- ben sein.
2.3 Gemäss Art. 15 der Schweizerischen Standesregeln unterstehen Rechtsanwälte unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis. Eine Verletzung des Berufsgeheimnisses kann darin bestehen, dass der Rechtsanwalt Informationen aus einem Verfahren gegen den einen Klienten im Verfahren gegen einen anderen Klienten benutzt und beispielsweise im anderen Verfahren aktenkundig macht.
- 7 - Wie im Sachverhalt dargestellt wurde, hat Fürsprecher K. vorliegendenfalls nicht weniger als drei Ausstandsgesuche gestellt, welche einen Umfang von insgesamt 304 (!) A – Seiten erreichten. Diese Gesuche wurden in zwei Fällen von der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts abgewiesen, und in einem Fall wurde darauf nicht eingetreten, unter erheblichen Kostenfolgen für A.. Die Ausstands- gründe, welche Fürsprecher K. in den Gesuchen geltend machte, waren allesamt unzutreffend – in einem Fall könnte diese Geltendmachung aber auch das Berufs- geheimnis nach Art. 15 der Schweizerischen Standesregeln verletzt haben: Für- sprecher K. reichte mit zwei seiner Ausstandsbegehren im vorliegenden Verfahren einen Entscheid des hiesigen Gerichts in einem anderen Verfahren im vollen Wort- laut zu den Akten, also unter Namensnennung des dortigen Beschuldigten und dessen persönlichen Angaben. Fürsprecher K. war der Meinung, der Entscheid sei dermassen unzutreffend und gesetzeswidrig, dass er die Befangenheit des Einzelrichters für das vorliegende Verfahren aufzuzeigen vermöge. Das Vorgehen von Fürsprecher K. war jedoch unter mindestens drei Aspekten ungeeignet, um nicht zu sagen falsch: (1) das Einreichen des Entscheides mit den persönlichen Angaben könnte eine Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 15 der Standesregeln bedeuten, (2) frühere Entscheide eines Gerichts führen nicht zum Anschein der Befangenheit im ausstandsrechtlichen Sinn, (3) der zur Aus- standsargumentation herangezogene und von Fürsprecher K. als gesetzeswidrig und kreuzfalsch beurteilte Entscheid des Einzelrichters wurde höchstrichterlich vollumfänglich bestätigt. 2.4 Auch an dieser Stelle muss darauf hingewiesen werden, dass das Vorgehen von Fürsprecher K. nicht nur das Berufsgeheimnis verletzen könnte, das dieser gegen- über dem früheren Klienten wahren muss (dieser wird sich eine strafrechtliche An- tragstellung überlegen müssen), sondern auch nicht den Interessen des hiesigen Klienten diente. Die jedes vernünftige Mass sprengenden repetierten Ausstands- gesuche mit grösstenteils irrelevantem, aber umso voluminöserem Inhalt könnten wohl insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht mehr als für den Klienten im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Schweizerischen Standesregeln interessewahrend bezeichnet werden. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass mit diesen unverhältnismässig aufwendigen, irrelevanten, unnötigen und erfolglosen Aktivitäten Honorare für Fürsprecher K. generiert worden sein könnten, welche der Angelegenheit nicht angemessen waren, wie es in Art. 18 der Schweizerischen Standesregeln festgehalten wird. Zu berücksichtigen ist bei der Analyse der Ange- messenheit der Honorare selbstverständlich auch der angewandte Stundenan- satz: in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht beträgt der angemessene Stunden- ansatz im Höchstfall Fr. 300.-- pro Stunde (Art. 12 des Reglements des Bun- desstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstraf-
- 8 - verfahren, BStKR, SR 173.713.161). Es wird Sache der Aufsichtsbehörde sein ab- zuklären, ob Fürsprecher K. sich bezüglich des angewandten Stundenansatzes standesrechtlich korrekt verhalten hat. 2.5 Auf die Tatsache, dass dem wohl kaum so sein wird, lässt eine weitere wohl stan- deswidrige Verhaltensweise von Fürsprecher K. im vorliegenden Verfahren schliessen: auf entsprechende Aufforderung hin, unter anderem seine Honorarno- ten in der vorliegenden Angelegenheit einzureichen, reagierte Fürsprecher K. in keiner Weise, genau so wenig wie auf die Aufforderung, die Beweisrelevanz der über 6700 Dokumente zu spezifizieren, die er kurz vor der Hauptverhandlung dem Gericht eingereicht hatte. Die Honorarnoten und die damit verbundenen Unterla- gen (Zeiterfassung etc.) sollten dazu dienen, eine der zentralen, nach Meinung von Fürsprecher K. entlastenden Behauptungen zu verifizieren, nämlich die Behaup- tung, wonach er mit dem verfahrensführenden Staatsanwalt eines oder mehrere Telefongespräche geführt habe, in welchen der Staatsanwalt die Verfahrensein- stellung in Aussicht gestellt haben sollte. Die Behauptung blieb damit ohne Be- weis, existieren nämlich auch keine Aktennotizen solcher Telefongespräche sei- tens der verfahrensführenden Staatsanwälte des Bundes, wie Fürsprecher K. sug- geriert hatte. Mit der Weigerung, den gerichtlichen Aufforderungen Folge zu leisten (Art. 265 StPO), missachtete Fürsprecher K. das Gericht – er könnte damit Art. 8 der Standesregeln verletzt haben. 2.6 Aus den Akten ergibt sich mit grösster Klarheit, dass A. die Ausfuhrbewilligung für die zur Frage stehenden Waffen in Zusammenarbeit mit den Zwischenhändlern in Neuseeland erschlichen hat, und einen Mitarbeiter des SECO dazu gebracht hat, die Ausfuhrbewilligung zu erteilen, obwohl dieser selbst deutliche Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Waffen für den Wiederexport vorgesehen waren. Es bestehen auch Anhaltspunkte dafür, dass in der Folge weitere Ausfuhren (mit anschliessen- den Wiederausfuhren) auf identische Art und Weise durch den gleichen Mitarbeiter des SECO bewilligt wurden. Die Akten zeigen auch, dass zwischen A. und dem SECO – Mitarbeiter intensive persönliche Kontakte per E-Mail und per Telefon ge- pflegt wurden, auf jeden Fall in Bezug auf die vorliegend inkriminierte Transaktion. Es war dieser Mitarbeiter des SECO, der für die Hauptverhandlung vom 3. März 2017 als Zeuge vorgeladen war. 3 Tage vor der Hauptverhandlung versuchte die- ser, der Hauptverhandlung fernzubleiben, indem er sich auf ein Arztzeugnis berief, das insbesondere seine (psychische) Unfähigkeit bestätigen sollte, vor Gericht auszusagen. Nachdem das Gericht dem Zeugen mitgeteilt hatte, dass an der Vor- ladung festgehalten werde und damit feststand, dass der Zeuge vor Gericht er- scheinen wird müssen zog Fürsprecher K. wenige Stunden später die Einsprache zurück. Offensichtlich war man sich des Zeugen nicht mehr sicher, und nachdem der Versuch gescheitert war, diesen von der Verhandlung zu dispensieren, wollte
- 9 - man eine Aussage um jeden Preis verhindern. Der zeitliche Ablauf dieser Angele- genheit lässt keinen anderen Schluss zu, als dass Fürsprecher K. vom Dispensa- tionsgesuch bzw. von dessen Scheitern zumindest wusste und der Rückzug der Einsprache als Reaktion auf die Ablehnung des Dispensationsgesuches erfolgte. Die Aufsichtsbehörde wird hier klären müssen, ob sich Fürsprecher K. der Verlet- zung von Art. 7 der Standesregeln schuldig gemacht hat. 2.7 Die letzte, flagranteste Missachtung des Gerichts und damit eine weitere mögliche Verletzung der Standesregeln, insbesondere von deren Art. 8, leistete sich Für- sprecher K. mit der Nichtbefolgung der Vorladung zur Hauptverhandlung vom 3. März 2017. 3. Die Kosten für den vorliegenden Entscheid werden mit der Hauptsache verlegt.
- 10 - Der Einzelrichter verfügt:
1. A. wird gestützt auf Art. 64 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 205 Abs. 4 StPO bestraft mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.--.
2. Der schriftlich begründete Entscheid wird nach Eintritt der Rechtskraft der zürcheri- schen Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte zur Prüfung diszipli- narischer Massnahmen gegen Fürsprecher K. zugestellt.
3. Gegen Ziffer 1 des schriftlich begründeten Entscheids kann gestützt auf Art. 64 Abs. 2 StPO innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde geführt werden.
4. Aufgrund der Abwesenheit der Parteien wird dieser Entscheid schriftlich zugestellt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft
- Fürsprecher K. (zweifach, Verteidiger von A. und Vertreter der B. AG)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- 11 - Hinweise auf Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 30. Mai 2017
Erwägungen (2 Absätze)
E. 3 Gegen Ziffer 1 des schriftlich begründeten Entscheids kann gestützt auf Art. 64 Abs. 2 StPO innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde geführt werden.
E. 4 Aufgrund der Abwesenheit der Parteien wird dieser Entscheid schriftlich zugestellt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft
- Fürsprecher K. (zweifach, Verteidiger von A. und Vertreter der B. AG)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- 11 - Hinweise auf Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 30. Mai 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 3. März 2017 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter, Gerichtsschreiber David Heeb
Partei
A., erbeten verteidigt durch Fürsprecher K.,
Gegenstand
Säumnis; Disziplinarstrafe (Art. 64 Ziff. 1 StPO i.V.m. Art. 205 Abs. 4 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2016.20
- 2 - Sachverhalt:
A. Im Verfahren gegen A. et al. wegen Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterial- gesetz wurde gegen Ende des Jahres 2016 die Vorladung zur Hauptverhandlung angeordnet. Die Kanzleimitarbeiterin am hiesigen Gericht nahm am 16. Dezember 2016 telefonisch mit dem Verteidiger von A., Fürsprecher K., Kontakt auf, um mit diesem den Termin für die Hauptverhandlung zu koordinieren. Fürsprecher K. teilte mit, er befinde sich im Auto, habe seine Agenda nicht zur Hand und könne keinen Termin vereinbaren. Die Kanzleimitarbeiterin fragte, ob sie später anrufen könne, worauf Fürsprecher K. äusserte, er werde zuerst eine Eingabe machen und vorher keine Termine für die HV vereinbaren (pag. 3 521 183).
B. Vier Tage später, am 20. Dezember 2016, wurde zur Hauptverhandlung auf Frei- tag, den 3. März 2017 vorgeladen (pag. 3 831 001). In der Vorladung für A. wurde ausdrücklich auf die Folgen des unentschuldigten Nichterscheinens, also Ord- nungsbusse und polizeiliche Vorführung hingewiesen (pag. 3 831 002). In der Vor- ladung von Fürsprecher K. erfolgte ein solcher Hinweis unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dieser den Standesregeln und der Aufsicht über die Rechts- anwälte unterliegt, nicht (pag. 3 831 004-5).
C. Fürsprecher K. reagierte mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 und beantragte die Abnahme der Vorladung bzw. Festsetzung der Hauptverhandlung auf einen ande- ren Termin. Als Begründung brachte Fürsprecher K. vor, „Am 03.03.2017“ finde in Nürnberg die IWA statt, eine Fachmesse, welche A. auf keinen Fall verpassen könne (pag. 3 521 331).
D. Das Gericht wies das Verschiebungsgesuch mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 ab mit dem Hinweis, dass nach der Weigerung von Fürsprecher K. zur Ter- minkoordination eine Festlegung des Termins erfolgen musste, insbesondere we- gen der Verfügbarkeit der Gerichtssäle. Ausserdem wurde bemerkt, dass die er- wähnte Messe nicht nur „Am 03.03.2017“ stattfinde, sondern vom 3. März 20017 bis zum 6. März 2017 – A. habe also noch genug Gelegenheit, an der Messe teil- zunehmen (pag. 3 280 008).
E. Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 wurde D. zur Hauptverhandlung vom 3. März 2017 als Zeuge vorgeladen (pag. 3 861 001). Diese Vorladung erfolgte gestützt auf den Beweisantrag von Fürsprecher K. vom 10. August 2016 und die entspre- chende Beweisverfügung vom 15. Dezember 2016 (pag. 3 280 005).
F. Mit Eingabe vom 10. Februar 2017 reichte Fürsprecher K. ein weiteres Verschie- bungsgesuch ein, also sieben Wochen nach dem Ersten. Jetzt wurde geltend ge- macht, die Anwesenheit von A. an der Messe in Nürnberg sei absolut notwendig,
- 3 - es fänden an dieser Messe nicht verschiebbare Treffen statt, und zudem nehme A. auch an einer weiteren Messe in Nürnberg teil, welche an den zwei dem Ver- handlungstermin vorangehenden Tagen stattfinde (pag. 3 521 353).
G. Mit Schreiben vom 14. Februar 2017 wurde das Verschiebungsgesuch erneut ab- gewiesen, nachdem sich daraus keine wesentlich neuen Verschiebungsgründe ergeben hatten (pag. 3 280 009 – 011). Im gleichen Schreiben wies das Gericht darauf hin, dass Fürsprecher K. die Beweisrelevanz von über 6700 Dokumenten, welche er dem Gericht in 18 Ordnern am 3. Februar 2017 – also drei Wochen vor der Verhandlung – eingereicht hatte (pag. 3.521.335 – 3.521.352), zur effizienten Durchführung der Hauptverhandlung bis spätestens zu dieser Hauptverhandlung zu spezifizieren habe. Ein weiterer Hinweis seitens des Gerichts erfolgte bezüglich von Beweisunterlagen, zu deren Herausgabe das Gericht Fürsprecher K. erfolglos aufgefordert hatte (Schreiben vom 3. Februar 2017, pag. 3 300 001) – Fürsprecher K. hatte die dafür angesetzte Frist ohne jede entsprechende Reaktion verstreichen lassen.
H. Am 16. Februar 2017 wurden von Fürsprecher K. (weitere) Beweisanträge gestellt; dabei handelte es sich teilweise um Wiederholungen bereits behandelter Beweis- anträge, zumindest im Fall des Zeugen D. aber auch um einen Beweisantrag, der unnötig war, nachdem das Gericht den Beweisantrag bereits am 15. Dezember 2016 gutgeheissen und den Zeugen bereits am 11. Januar 2017 vorgeladen hatte. Ganz offensichtlich war Fürsprecher K. nicht über die Akten im Bilde. Die vom Gericht verlangte Spezifizierung der Beweisrelevanz der über 6700 eingereichten Dokumente (siehe unter G.) erfolgte in diesem Schreiben von Fürsprecher K. nicht, dafür aber eine Begründung von sieben Seiten für teilweise unnötige, weil bereits gutgeheissene bzw. bereits früher von diesem gestellte und begründete Beweisanträge (pag. 3 521 365 – 374).
I. Mit E-Mail vom 28. Februar 2017 teilte der Zeuge D. mit, er könne an der kom- menden Verhandlung nicht teilnehmen. Er wies auf ein angeblich dem E-Mail bei- liegendes Arztzeugnis hin, das allerdings nicht angefügt war, sondern nur ein ver- drehter Stempel eines Dr. J. (pag. 3 861 007).
J. Das Gericht nahm das E-Mail von D. als Dispensationsgesuch entgegen, wies dieses mit Verfügung vom 1. Marz 2007 ab und sandte diese Verfügung unter anderem per E-Mail gleichentags an D. (pag. 3 861 008 – 10).
K. Am gleichen Tag, also am 1. März 2017, verfasste Fürsprecher K. ein Schreiben betreffend Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl der Bundesanwalt- schaft vom 10. Dezember 2014, zog die Einsprache namens A. zurück und er- suchte um Abschreibung des Falles (pag. 3 521 375).
- 4 -
L. Das Gericht teilte Fürsprecher K. mit Schreiben vom 2. März 2017 mit, vom Rück- zug der Einsprache von A. werde Kenntnis genommen; nachdem noch Unklarhei- ten bezüglich der beschwerten Dritten B. AG bestünden, blieben die Vorladungen bezüglich A. und Fürsprecher K. jedoch aufrecht erhalten. Die Vorladungen gälten jedoch als widerrufen, wenn eine Einigung bezüglich der Position der beschwerten Dritten B. AG gefunden werde. Im Schreiben wurde der Text vorgegeben, bei des- sen Unterzeichung namens A. und B. AG die Vorladungen als abgenommen zu gelten hätten.
M. Fürsprecher K. versuchte dann offenbar, das Gericht telefonisch zu erreichen und sandte schliesslich am Vorabend der Verhandlung, am 2. März 2017 um 17.21 Uhr, ein E-Mail (pag. 3 521 376), in welchem er sich zum Einspracherückzug äus- serte. Weiter brachte er Folgendes vor:
N. „In Bezug auf die B. AG kann ich Ihnen einzig mitteilen, dass die anlässlich der Besprechung einer möglichen Einstellung bereits Herrn F. (Staatsanwalt des Bun- des) abgegebene Zusage in Bezug auf den mutmasslichen Profit aus den fragli- chen Geschäften von Fr. 30‘000.-- weiter gilt, d.h. dass dieser Betrag der Krebs- hilfe gespendet wird, sofern er aus irgendwelchen Gründen nicht eingezogen wer- den sollte.“
O. Ausserdem wiederholte Fürsprecher K. im obigen E-Mail die von A. in seinem per- sönlich an den Einzelrichter gerichteten Schreiben vom 22. September 2016 (pag. 3 521 164 ff.) ausgesprochene Einladung nach Thun.
P. Es erfolgte weder ein Gesuch um Abnahme der Vorladung seitens Fürsprecher K. noch erfolgte seitens des Gerichts ein Widerruf im Sinne von Art. 205 Abs. 3 StPO.
Q. An der Hauptverhandlung vom 3. März 2017 erschienen weder Fürsprecher K. noch A.. Es wurde festgestellt, dass beide unentschuldigt nicht erschienen seien (pag. 3 920 002).
R. In der Zeit vom 4. Mai 2016 bis zum 21. Dezember 2016 stellte Fürsprecher K. im vorliegenden Verfahren 3 Ausstandsgesuche gegen den verfahrensführenden Einzelrichter: erstes Ausstandsgesuch 4. Mai 2016 (pag. 3 521 001 – 152) 152 Seiten; 2. Ausstandsgesuch 7. Juni 2016 (pag. 3 521 277 - 283) 6 Seiten; 3. Aus- standsgesuch 21. Dezember 2016 (pag. 3 521 184 – 330) 146 Seiten. Diese Ge- suche wurden mit den Entscheiden der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts vom 21. Juni 2016 (Abweisung), 12. Juli 2016 (Nichteintreten), 17. Februar 2017 (Abweisung) erledigt. Bei zwei dieser Gesuche wurde von Fürsprecher K.
- 5 - als Ausstandsgrund unter anderem ein Entscheid des vorliegend verfahrensfüh- renden Einzelrichters in einem anderen Verfahren (gegen einen anderen Beschul- digten) zitiert und unanonymisiert zu den Akten des hiesigen Verfahrens gegeben (pag. 3 521 007 – 008 und 010 und 3 521 220 – 221 und 223; pag. 3 521 150- 152). Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 27. September 2016 bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2016 vom 27. September 2016). Es ging im diesem Entscheid um eine Busse von Fr. 200.-- welche der dortige Beschuldigte nun zuzüglich der Kosten für die erfolglose Verteidigung durch Fürsprecher K. und für zwei unnötig angerufene Gerichtsinstanzen zu be- zahlen hat, unnötig insbesondere deshalb, weil es auch dort um ein Strafbefehls- verfahren ging, welches, wie das Vorliegende, nur im Falle einer Einsprache vor dem Gericht verhandelt wird.
Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 205 Abs. 1 StPO hat, wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, der Vorladung Folge zu leisten. Das Gesetz statuiert damit bei Verfahrenshand- lungen von Strafbehörden eine formale, unbedingte persönliche Erscheinungs- pflicht der vorgeladenen Person zur festgesetzten Zeit am festgesetzten Ort (WE- BER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 205 StPO N 1). Diese Pflicht be- steht bis zum Widerruf der Vorladung, der aus wichtigen Gründen erfolgen kann, durch Mitteilung durch die vorladende Behörde an die vorgeladene Person (Art. 205 Abs. 3 StPO). Vorliegend erfolgte die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 3. März 2017 schriftlich mit Androhung von Ordnungsbusse als Säumnisfolge an A. mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 (pag. 3 831 001 f.), und der Empfang der Vorladung wurde von diesem am 16. Januar 2017 unterschriftlich bestätigt (pag. 3 831 007). Die Vorladung wurde bis zum 3. März 2017 nicht widerrufen. 1.2 Gemäss Art. 205 Abs. 4 StPO kann derjenige, welcher einer Vorladung des Ge- richts unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, mit Ordnungsbusse bestraft werden. Vorliegend ist A. ohne Entschuldigung nicht zur Verhandlung vom 3. März 2017 erschienen und deshalb im Sinne von Art. 205 StPO säumig. Er ist gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1000.-- zu bestrafen. 1.3 Das Verschulden von A. ist als leicht einzustufen, wurde er doch bei seiner Säum- nis unterstützt von Fürsprecher K., welcher selber ebenfalls persönlich vorgeladen
- 6 - war und der Verhandlung gleichermassen fernblieb. Angemessen ist eine Ord- nungsbusse von Fr. 100.--. 2. 2.1 Gemäss Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizü- gigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61;) melden die eidgenössischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem eine Anwältin oder ein Anwalt eingetragen ist, unverzüglich das Fehlen persönlicher Voraussetzungen nach Artikel 8 sowie Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten. 2.2 Art. 8 Abs. 1 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV gibt vor, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte den Behörden gegenüber mit dem gebotenen Anstand auftreten und die gleiche Haltung ihnen gegenüber er- warten. Vorliegend musste zur Vorbereitung der Hauptverhandlung ein Termin festgesetzt und die entsprechenden Vorladungen versandt werden, weshalb die Gerichtskanzlei aus Rücksichtnahme auf A. und Fürsprecher K. mit diesem Kon- takt aufnahm, um den Termin abzusprechen. Auf die Kontaktaufnahme reagierte Fürsprecher K. in keiner Art und Weise anständig, wie es die Standesregeln ge- bieten, sondern ruppig bis destruktiv: er weigerte sich, einen Termin zu vereinba- ren und wies das Angebot ab, später kontaktiert zu werden. Offenbar war sich Fürsprecher K. auch zu schade, das Gericht anschliessend von sich aus zur Ter- minverabredung zu kontaktieren, weshalb vier Tage später der Termin seitens des Gerichts einseitig festgelegt werden musste, ergeben sich doch bei der Terminor- ganisation wegen der starken Belegung der Gerichtssäle entsprechende Zwänge. Die trotzige Weigerung, zu einer Terminvereinbarung Hand zu bieten, ist ein Vor- fall, mit welchem Fürsprecher K. nicht nur Art. 8 Abs. 1 der Schweizerischen Stan- desregeln verletzt haben könnte, sondern er handelte auch gegen die Interessen seines Mandanten, weil dieser aufgrund der Weigerung logischerweise zur Ter- minkoordination nicht begrüsst werden konnte. Es könnte damit auch ein Verstoss von Fürsprecher K. gegen Art. 8 Abs. 2 der Schweizerischen Standesregeln gege- ben sein.
2.3 Gemäss Art. 15 der Schweizerischen Standesregeln unterstehen Rechtsanwälte unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis. Eine Verletzung des Berufsgeheimnisses kann darin bestehen, dass der Rechtsanwalt Informationen aus einem Verfahren gegen den einen Klienten im Verfahren gegen einen anderen Klienten benutzt und beispielsweise im anderen Verfahren aktenkundig macht.
- 7 - Wie im Sachverhalt dargestellt wurde, hat Fürsprecher K. vorliegendenfalls nicht weniger als drei Ausstandsgesuche gestellt, welche einen Umfang von insgesamt 304 (!) A – Seiten erreichten. Diese Gesuche wurden in zwei Fällen von der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts abgewiesen, und in einem Fall wurde darauf nicht eingetreten, unter erheblichen Kostenfolgen für A.. Die Ausstands- gründe, welche Fürsprecher K. in den Gesuchen geltend machte, waren allesamt unzutreffend – in einem Fall könnte diese Geltendmachung aber auch das Berufs- geheimnis nach Art. 15 der Schweizerischen Standesregeln verletzt haben: Für- sprecher K. reichte mit zwei seiner Ausstandsbegehren im vorliegenden Verfahren einen Entscheid des hiesigen Gerichts in einem anderen Verfahren im vollen Wort- laut zu den Akten, also unter Namensnennung des dortigen Beschuldigten und dessen persönlichen Angaben. Fürsprecher K. war der Meinung, der Entscheid sei dermassen unzutreffend und gesetzeswidrig, dass er die Befangenheit des Einzelrichters für das vorliegende Verfahren aufzuzeigen vermöge. Das Vorgehen von Fürsprecher K. war jedoch unter mindestens drei Aspekten ungeeignet, um nicht zu sagen falsch: (1) das Einreichen des Entscheides mit den persönlichen Angaben könnte eine Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 15 der Standesregeln bedeuten, (2) frühere Entscheide eines Gerichts führen nicht zum Anschein der Befangenheit im ausstandsrechtlichen Sinn, (3) der zur Aus- standsargumentation herangezogene und von Fürsprecher K. als gesetzeswidrig und kreuzfalsch beurteilte Entscheid des Einzelrichters wurde höchstrichterlich vollumfänglich bestätigt. 2.4 Auch an dieser Stelle muss darauf hingewiesen werden, dass das Vorgehen von Fürsprecher K. nicht nur das Berufsgeheimnis verletzen könnte, das dieser gegen- über dem früheren Klienten wahren muss (dieser wird sich eine strafrechtliche An- tragstellung überlegen müssen), sondern auch nicht den Interessen des hiesigen Klienten diente. Die jedes vernünftige Mass sprengenden repetierten Ausstands- gesuche mit grösstenteils irrelevantem, aber umso voluminöserem Inhalt könnten wohl insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht mehr als für den Klienten im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Schweizerischen Standesregeln interessewahrend bezeichnet werden. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass mit diesen unverhältnismässig aufwendigen, irrelevanten, unnötigen und erfolglosen Aktivitäten Honorare für Fürsprecher K. generiert worden sein könnten, welche der Angelegenheit nicht angemessen waren, wie es in Art. 18 der Schweizerischen Standesregeln festgehalten wird. Zu berücksichtigen ist bei der Analyse der Ange- messenheit der Honorare selbstverständlich auch der angewandte Stundenan- satz: in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht beträgt der angemessene Stunden- ansatz im Höchstfall Fr. 300.-- pro Stunde (Art. 12 des Reglements des Bun- desstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstraf-
- 8 - verfahren, BStKR, SR 173.713.161). Es wird Sache der Aufsichtsbehörde sein ab- zuklären, ob Fürsprecher K. sich bezüglich des angewandten Stundenansatzes standesrechtlich korrekt verhalten hat. 2.5 Auf die Tatsache, dass dem wohl kaum so sein wird, lässt eine weitere wohl stan- deswidrige Verhaltensweise von Fürsprecher K. im vorliegenden Verfahren schliessen: auf entsprechende Aufforderung hin, unter anderem seine Honorarno- ten in der vorliegenden Angelegenheit einzureichen, reagierte Fürsprecher K. in keiner Weise, genau so wenig wie auf die Aufforderung, die Beweisrelevanz der über 6700 Dokumente zu spezifizieren, die er kurz vor der Hauptverhandlung dem Gericht eingereicht hatte. Die Honorarnoten und die damit verbundenen Unterla- gen (Zeiterfassung etc.) sollten dazu dienen, eine der zentralen, nach Meinung von Fürsprecher K. entlastenden Behauptungen zu verifizieren, nämlich die Behaup- tung, wonach er mit dem verfahrensführenden Staatsanwalt eines oder mehrere Telefongespräche geführt habe, in welchen der Staatsanwalt die Verfahrensein- stellung in Aussicht gestellt haben sollte. Die Behauptung blieb damit ohne Be- weis, existieren nämlich auch keine Aktennotizen solcher Telefongespräche sei- tens der verfahrensführenden Staatsanwälte des Bundes, wie Fürsprecher K. sug- geriert hatte. Mit der Weigerung, den gerichtlichen Aufforderungen Folge zu leisten (Art. 265 StPO), missachtete Fürsprecher K. das Gericht – er könnte damit Art. 8 der Standesregeln verletzt haben. 2.6 Aus den Akten ergibt sich mit grösster Klarheit, dass A. die Ausfuhrbewilligung für die zur Frage stehenden Waffen in Zusammenarbeit mit den Zwischenhändlern in Neuseeland erschlichen hat, und einen Mitarbeiter des SECO dazu gebracht hat, die Ausfuhrbewilligung zu erteilen, obwohl dieser selbst deutliche Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Waffen für den Wiederexport vorgesehen waren. Es bestehen auch Anhaltspunkte dafür, dass in der Folge weitere Ausfuhren (mit anschliessen- den Wiederausfuhren) auf identische Art und Weise durch den gleichen Mitarbeiter des SECO bewilligt wurden. Die Akten zeigen auch, dass zwischen A. und dem SECO – Mitarbeiter intensive persönliche Kontakte per E-Mail und per Telefon ge- pflegt wurden, auf jeden Fall in Bezug auf die vorliegend inkriminierte Transaktion. Es war dieser Mitarbeiter des SECO, der für die Hauptverhandlung vom 3. März 2017 als Zeuge vorgeladen war. 3 Tage vor der Hauptverhandlung versuchte die- ser, der Hauptverhandlung fernzubleiben, indem er sich auf ein Arztzeugnis berief, das insbesondere seine (psychische) Unfähigkeit bestätigen sollte, vor Gericht auszusagen. Nachdem das Gericht dem Zeugen mitgeteilt hatte, dass an der Vor- ladung festgehalten werde und damit feststand, dass der Zeuge vor Gericht er- scheinen wird müssen zog Fürsprecher K. wenige Stunden später die Einsprache zurück. Offensichtlich war man sich des Zeugen nicht mehr sicher, und nachdem der Versuch gescheitert war, diesen von der Verhandlung zu dispensieren, wollte
- 9 - man eine Aussage um jeden Preis verhindern. Der zeitliche Ablauf dieser Angele- genheit lässt keinen anderen Schluss zu, als dass Fürsprecher K. vom Dispensa- tionsgesuch bzw. von dessen Scheitern zumindest wusste und der Rückzug der Einsprache als Reaktion auf die Ablehnung des Dispensationsgesuches erfolgte. Die Aufsichtsbehörde wird hier klären müssen, ob sich Fürsprecher K. der Verlet- zung von Art. 7 der Standesregeln schuldig gemacht hat. 2.7 Die letzte, flagranteste Missachtung des Gerichts und damit eine weitere mögliche Verletzung der Standesregeln, insbesondere von deren Art. 8, leistete sich Für- sprecher K. mit der Nichtbefolgung der Vorladung zur Hauptverhandlung vom 3. März 2017. 3. Die Kosten für den vorliegenden Entscheid werden mit der Hauptsache verlegt.
- 10 - Der Einzelrichter verfügt:
1. A. wird gestützt auf Art. 64 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 205 Abs. 4 StPO bestraft mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.--.
2. Der schriftlich begründete Entscheid wird nach Eintritt der Rechtskraft der zürcheri- schen Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte zur Prüfung diszipli- narischer Massnahmen gegen Fürsprecher K. zugestellt.
3. Gegen Ziffer 1 des schriftlich begründeten Entscheids kann gestützt auf Art. 64 Abs. 2 StPO innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde geführt werden.
4. Aufgrund der Abwesenheit der Parteien wird dieser Entscheid schriftlich zugestellt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft
- Fürsprecher K. (zweifach, Verteidiger von A. und Vertreter der B. AG)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- 11 - Hinweise auf Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 30. Mai 2017