Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase, Sachbeschädigung, unbefugter Besitz von und Handel mit Betäubungsmitteln, versuchter unbefugter Anbau von Betäubungsmitteln, unbefugter Anbau von Betäu-bungsmitteln, Besitz von Betäubungsmitteln zum eige-nen Konsum, Lenken eines Fahrzeugs in fahrunfähi-gem Zustand, Lenken eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis, Überschreiten der sig-nalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Renzo Guzzi
E. 1.1 der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.2.1);
E. 1.2 der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB (Anklageziffer 1.1.2.2). 2. B. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Art. 47, 19 Abs. 2, 48a Abs. 1 StGB). Der Vollzug der Strafe wird mit einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. III. Zivilforderung Es wird Vormerk davon genommen, dass A. und B. anerkennen, der Privatklägerin Ge- meinde Z. in solidarischer Verbindung Schadenersatz von insgesamt Fr. 4'726.50 zuzüg- lich 5% Zins seit 14. Mai 2011 zu schulden. IV. Beschlagnahmte Gegenstände
E. 2 A. wird schuldig gesprochen:
E. 2.1 der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.1.1);
E. 2.2 der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB (Anklagziffer 1.1.1.2);
E. 2.3 des mehrfachen Lenkens eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Art. 91 Abs. 2 SVG (Anklageziffer 1.2.1 und 1.2.2) sowie des Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen ge- mäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV, Art. 22 Abs. 1 SSV und des Lenkens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderli- chen Führerausweis gemäss Art. 10 Abs. 2 SVG und Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG (Anklageziffer 1.2.4);
E. 2.4 des mehrfachen unbefugten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Ziff. 1 al. 5 altBetmG bzw. Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG (Anklageziffern 1.3.1 und 1.3.2), des mehrfachen Handels mit Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Ziff. 1 al. 4 altBetmG bzw. Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG (Anklageziffern 1.3.1 und 1.3.2), des versuchten unbefugten Anbaus von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a BetmG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.3.3.), des unbefugten Anbaus von Betäubungsmitteln und des Besitzes von Betäubungs- mitteln zum eigenen Konsum gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a und d BetmG i.V.m. Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklagziffer 1.3.3).
E. 3 A. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wobei die 2 Tage Poli- zeihaft angerechnet werden. Der Vollzug der Strafe wird mit einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. A. wird verurteilt zu einer Busse von Fr. 3'000.–.
- 4 - Soweit A. die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 3 Monaten. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt. II. B. 1. B. wird schuldig gesprochen:
Dispositiv
- Die beschlagnahmten Gegenstände von A. gemäss Anklageziffer 4 werden eingezogen und vernichtet. Das beschlagnahmte Bargeld von Fr. 950.– wird ein- gezogen.
- Die beschlagnahmten Gegenstände von B. gemäss Anklageziffer 4 werden ein- gezogen und vernichtet. V. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren des Vorverfahrens von Fr. 6'000.–, den Auslagen der Bundesanwaltschaft von Fr. 1'123.45 und der Gerichtsgebühr (inkl. Kleinspesenpauschale) von Fr 2'000.– zusammen. Die Gebühren werden A. zu zwei Dritteln und B. zu einem Drittel auferlegt. Die Auslagen der Bundesanwaltschaft werden - 5 - A. auferlegt. Wird seitens A. und B. keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. VI. Amtliche Verteidigung
- Rechtsanwalt Renzo Guzzi wird für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 10'376.50 (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft dafür Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
- Rechtsanwalt Jean-Marc von Gunten wird für seine Tätigkeit als amtlicher Ver- teidiger von B. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 6'800.– (inkl. MWST) entschädigt. B. hat der Eidgenossenschaft dafür Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). VII.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 16. Juni 2015 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Carlo Bulletti
und
als Privatklägerschaft:
Gemeinde Z., vertreten durch das Tiefbauamt
gegen
1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Renzo Guzzi
2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jean-Marc von Gunten B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2015.6
- 2 - Gegenstand
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase, Sachbeschädigung, unbefugter Besitz von und Handel mit Betäubungsmitteln, versuchter unbefugter Anbau von Betäubungsmitteln, unbefugter Anbau von Betäu- bungsmitteln, Besitz von Betäubungsmitteln zum eige- nen Konsum, Lenken eines Fahrzeugs in fahrunfähi- gem Zustand, Lenken eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis, Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen
- 3 - Der Einzelrichter erkennt: I. A. 1. Das Verfahren gegen A. wird hinsichtlich der Vorwürfe des Lenkens eines Mo- torfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 10 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 95 Ziff. 1 altSVG eingestellt (Anklageziffern 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3). 2. A. wird schuldig gesprochen: 2.1 der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.1.1); 2.2 der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB (Anklagziffer 1.1.1.2); 2.3 des mehrfachen Lenkens eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Art. 91 Abs. 2 SVG (Anklageziffer 1.2.1 und 1.2.2) sowie des Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen ge- mäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV, Art. 22 Abs. 1 SSV und des Lenkens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderli- chen Führerausweis gemäss Art. 10 Abs. 2 SVG und Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG (Anklageziffer 1.2.4); 2.4 des mehrfachen unbefugten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Ziff. 1 al. 5 altBetmG bzw. Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG (Anklageziffern 1.3.1 und 1.3.2), des mehrfachen Handels mit Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Ziff. 1 al. 4 altBetmG bzw. Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG (Anklageziffern 1.3.1 und 1.3.2), des versuchten unbefugten Anbaus von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a BetmG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.3.3.), des unbefugten Anbaus von Betäubungsmitteln und des Besitzes von Betäubungs- mitteln zum eigenen Konsum gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a und d BetmG i.V.m. Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklagziffer 1.3.3). 3. A. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wobei die 2 Tage Poli- zeihaft angerechnet werden. Der Vollzug der Strafe wird mit einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. A. wird verurteilt zu einer Busse von Fr. 3'000.–.
- 4 - Soweit A. die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 3 Monaten. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt. II. B. 1. B. wird schuldig gesprochen: 1.1 der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.2.1); 1.2 der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB (Anklageziffer 1.1.2.2). 2. B. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Art. 47, 19 Abs. 2, 48a Abs. 1 StGB). Der Vollzug der Strafe wird mit einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. III. Zivilforderung Es wird Vormerk davon genommen, dass A. und B. anerkennen, der Privatklägerin Ge- meinde Z. in solidarischer Verbindung Schadenersatz von insgesamt Fr. 4'726.50 zuzüg- lich 5% Zins seit 14. Mai 2011 zu schulden. IV. Beschlagnahmte Gegenstände 1. Die beschlagnahmten Gegenstände von A. gemäss Anklageziffer 4 werden eingezogen und vernichtet. Das beschlagnahmte Bargeld von Fr. 950.– wird ein- gezogen. 2. Die beschlagnahmten Gegenstände von B. gemäss Anklageziffer 4 werden ein- gezogen und vernichtet. V. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren des Vorverfahrens von Fr. 6'000.–, den Auslagen der Bundesanwaltschaft von Fr. 1'123.45 und der Gerichtsgebühr (inkl. Kleinspesenpauschale) von Fr 2'000.– zusammen. Die Gebühren werden A. zu zwei Dritteln und B. zu einem Drittel auferlegt. Die Auslagen der Bundesanwaltschaft werden
- 5 - A. auferlegt. Wird seitens A. und B. keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. VI. Amtliche Verteidigung 1. Rechtsanwalt Renzo Guzzi wird für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 10'376.50 (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft dafür Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 2. Rechtsanwalt Jean-Marc von Gunten wird für seine Tätigkeit als amtlicher Ver- teidiger von B. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 6'800.– (inkl. MWST) entschädigt. B. hat der Eidgenossenschaft dafür Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). VII.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Der Privatklägerschaft wird es zugestellt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Dieses Urteil ist rechtskräftig.