Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 1 StGB)
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 A. wird schuldig gesprochen der Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 1 StGB).
E. 2 A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, bedingt voll- ziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren.
E. 3 A. wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–.
Bezahlt A. die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstra- fe von 6 Tagen.
E. 4 Der Kanton Schwyz wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG).
E. 5 Die beschlagnahmte Autobahnvignette (2013, Nr. 1) wird eingezogen und vernichtet (Art. 249 Abs. 1 StGB).
E. 6 Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Gebühren des Vorverfahrens von Fr. 290.–, den Auslagen der Bundesanwaltschaft von Fr. 10.– und der Gerichtsge- bühr von Fr. 500.–, ausmachend Fr. 800.–, werden A. auferlegt. II. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter münd- lich begründet. A. wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der nicht anwesenden Bun- desanwaltschaft wird es schriftlich zugestellt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
- 3 - Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde
- Eidg. Zollverwaltung EZV, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern
- Amt für Migration, Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6432 Schwyz
Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Frei- heitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwer- de eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- A. wird schuldig gesprochen der Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 1 StGB).
- A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, bedingt voll- ziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren.
- A. wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–. Bezahlt A. die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstra- fe von 6 Tagen.
- Der Kanton Schwyz wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG).
- Die beschlagnahmte Autobahnvignette (2013, Nr. 1) wird eingezogen und vernichtet (Art. 249 Abs. 1 StGB).
- Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Gebühren des Vorverfahrens von Fr. 290.–, den Auslagen der Bundesanwaltschaft von Fr. 10.– und der Gerichtsge- bühr von Fr. 500.–, ausmachend Fr. 800.–, werden A. auferlegt. II.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 20. Juni 2014 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Vincens Nold, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., Gegenstand
Fälschung amtlicher Wertzeichen B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2014.15
- 2 - Der Einzelrichter erkennt: I.
1. A. wird schuldig gesprochen der Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 1 StGB).
2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, bedingt voll- ziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. A. wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–.
Bezahlt A. die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstra- fe von 6 Tagen.
4. Der Kanton Schwyz wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG).
5. Die beschlagnahmte Autobahnvignette (2013, Nr. 1) wird eingezogen und vernichtet (Art. 249 Abs. 1 StGB).
6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Gebühren des Vorverfahrens von Fr. 290.–, den Auslagen der Bundesanwaltschaft von Fr. 10.– und der Gerichtsge- bühr von Fr. 500.–, ausmachend Fr. 800.–, werden A. auferlegt. II. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter münd- lich begründet. A. wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der nicht anwesenden Bun- desanwaltschaft wird es schriftlich zugestellt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
- 3 - Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde
- Eidg. Zollverwaltung EZV, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern
- Amt für Migration, Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6432 Schwyz
Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Frei- heitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwer- de eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).