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SK.2013.33

Bundesstrafgericht · 2013-12-17 · Deutsch CH

Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB); mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB); mehrfacher geringfügiger Betrug (Art. 146 i.V.m Art. 172ter Abs. 1 StGB); Amtsanmassung (Art. 287 StGB); versuchte Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Feuerwehrverein B.,

E. 2 C. AG,

E. 3 Für den Vollzug wird der Kanton St. Gallen als zuständig erklärt.

E. 4 Der bedingte Vollzug der mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 11. Juni 2012 ausgesprochenen Geldstrafe von 3 Tagessätzen à Fr. 130.-- wird widerrufen.

E. 5 Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet:  Sack mit Notenschnipseln (Ausschuss/Abfall) aus Dusche (diverse Serien-Nrn.);  4 gefälschten Banknoten à Fr. 100 (1 ausgeschnitten, 3 nicht ausgeschnitten) ab Küchenablage/Dusche (Serien-Nr. 04H6738915);  Laserdrucker HP mit Druckvorlage (Schablone);  Zettel mit Notizen.

E. 6 Die übrigen beschlagnahmten Falsifikate (total 122 Banknoten à Fr. 100) werden eingezogen, unbrauchbar gemacht und verbleiben in den Akten.

E. 7 A. wird (gemäss seiner Anerkennung) verpflichtet, den Privatklägern folgende Be- träge zu bezahlen:  Feuerwehrverein B.: Fr. 400.--;  C. AG: Fr. 300.--;  D.: Fr. 120.--;

- 3 -

E. 8 Zu Lasten von A. und zu Gunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung von Fr. 800.-- festgesetzt.

E. 9 Die Beschlagnahme von Fr. 400.-- bleibt zur Sicherstellung der Ersatzforderung und der Forderungen der Privatkläger aufrechterhalten. Werden die genannten Forde- rungen ohne Vollstreckungsmassnahmen getilgt, fällt die Beschlagnahme dahin.

E. 10 Fürsprecher Lukas Bürge wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 12'400.-- (inkl. MwSt) durch die Eidgenossenschaft entschädigt.

A. hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz in vollem Umfang zu leisten, sobald er dazu in der Lage ist.

E. 11 Die weiteren Verfahrenskosten, bestehend aus den Gebühren des Vorverfahrens von Fr. 3'500.--, den Auslagen der Bundesanwaltschaft von Fr. 572.-- und der Ge- richtsgebühr von Fr. 1'500.--, werden A. auferlegt. II. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter münd- lich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; den nicht anwesenden Parteien wird es schriftlich zugestellt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter

Der Gerichtsschreiber

- 4 - Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet; und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Frei- heitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Disposi- tivs verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO). Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann nur geltend gemacht werden, der Anklageschrift sei nicht zugestimmt worden oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift (Art. 362 Abs. 5 StPO). Gegen den Entschädigungsentscheid des Gerichts kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO).

Auf eine schriftliche Begründung des Urteils wurde gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO verzichtet.

Dispositiv
  1. Feuerwehrverein B.,
  2. C. AG,
  3. D. gegen A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Lukas Bürge, Gegenstand Geldfälschung, mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes, mehrfacher geringfügiger Betrug, Amtsan- massung, versuchte Erpressung B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2013.33 - 2 - Der Einzelrichter erkennt: I.
  4. A. wird schuldig gesprochen der Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB), des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB), des mehrfachen geringfügigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB), der Amtsanmassung (Art. 287 StGB) und der versuchten Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).
  5. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 3'000.--. Bezahlt A. die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheits- strafe von 30 Tagen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 4 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
  6. Für den Vollzug wird der Kanton St. Gallen als zuständig erklärt.
  7. Der bedingte Vollzug der mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 11. Juni 2012 ausgesprochenen Geldstrafe von 3 Tagessätzen à Fr. 130.-- wird widerrufen.
  8. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet:  Sack mit Notenschnipseln (Ausschuss/Abfall) aus Dusche (diverse Serien-Nrn.);  4 gefälschten Banknoten à Fr. 100 (1 ausgeschnitten, 3 nicht ausgeschnitten) ab Küchenablage/Dusche (Serien-Nr. 04H6738915);  Laserdrucker HP mit Druckvorlage (Schablone);  Zettel mit Notizen.
  9. Die übrigen beschlagnahmten Falsifikate (total 122 Banknoten à Fr. 100) werden eingezogen, unbrauchbar gemacht und verbleiben in den Akten.
  10. A. wird (gemäss seiner Anerkennung) verpflichtet, den Privatklägern folgende Be- träge zu bezahlen:  Feuerwehrverein B.: Fr. 400.--;  C. AG: Fr. 300.--;  D.: Fr. 120.--; - 3 -
  11. Zu Lasten von A. und zu Gunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung von Fr. 800.-- festgesetzt.
  12. Die Beschlagnahme von Fr. 400.-- bleibt zur Sicherstellung der Ersatzforderung und der Forderungen der Privatkläger aufrechterhalten. Werden die genannten Forde- rungen ohne Vollstreckungsmassnahmen getilgt, fällt die Beschlagnahme dahin.
  13. Fürsprecher Lukas Bürge wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 12'400.-- (inkl. MwSt) durch die Eidgenossenschaft entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz in vollem Umfang zu leisten, sobald er dazu in der Lage ist.
  14. Die weiteren Verfahrenskosten, bestehend aus den Gebühren des Vorverfahrens von Fr. 3'500.--, den Auslagen der Bundesanwaltschaft von Fr. 572.-- und der Ge- richtsgebühr von Fr. 1'500.--, werden A. auferlegt. II.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 17. Dezember 2013 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Adriano Robbi, Staatsanwalt des Bundes, und als Privatklägerschaft:

1. Feuerwehrverein B.,

2. C. AG,

3. D. gegen

A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Lukas Bürge,

Gegenstand

Geldfälschung, mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes, mehrfacher geringfügiger Betrug, Amtsan- massung, versuchte Erpressung B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2013.33

- 2 - Der Einzelrichter erkennt: I. 1. A. wird schuldig gesprochen der Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB), des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB), des mehrfachen geringfügigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB), der Amtsanmassung (Art. 287 StGB) und der versuchten Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). 2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 3'000.--.

Bezahlt A. die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheits- strafe von 30 Tagen.

Die ausgestandene Untersuchungshaft von 4 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Für den Vollzug wird der Kanton St. Gallen als zuständig erklärt. 4. Der bedingte Vollzug der mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 11. Juni 2012 ausgesprochenen Geldstrafe von 3 Tagessätzen à Fr. 130.-- wird widerrufen. 5. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet:  Sack mit Notenschnipseln (Ausschuss/Abfall) aus Dusche (diverse Serien-Nrn.);  4 gefälschten Banknoten à Fr. 100 (1 ausgeschnitten, 3 nicht ausgeschnitten) ab Küchenablage/Dusche (Serien-Nr. 04H6738915);  Laserdrucker HP mit Druckvorlage (Schablone);  Zettel mit Notizen. 6. Die übrigen beschlagnahmten Falsifikate (total 122 Banknoten à Fr. 100) werden eingezogen, unbrauchbar gemacht und verbleiben in den Akten. 7. A. wird (gemäss seiner Anerkennung) verpflichtet, den Privatklägern folgende Be- träge zu bezahlen:  Feuerwehrverein B.: Fr. 400.--;  C. AG: Fr. 300.--;  D.: Fr. 120.--;

- 3 - 8. Zu Lasten von A. und zu Gunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung von Fr. 800.-- festgesetzt. 9. Die Beschlagnahme von Fr. 400.-- bleibt zur Sicherstellung der Ersatzforderung und der Forderungen der Privatkläger aufrechterhalten. Werden die genannten Forde- rungen ohne Vollstreckungsmassnahmen getilgt, fällt die Beschlagnahme dahin.

10. Fürsprecher Lukas Bürge wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 12'400.-- (inkl. MwSt) durch die Eidgenossenschaft entschädigt.

A. hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz in vollem Umfang zu leisten, sobald er dazu in der Lage ist.

11. Die weiteren Verfahrenskosten, bestehend aus den Gebühren des Vorverfahrens von Fr. 3'500.--, den Auslagen der Bundesanwaltschaft von Fr. 572.-- und der Ge- richtsgebühr von Fr. 1'500.--, werden A. auferlegt. II. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter münd- lich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; den nicht anwesenden Parteien wird es schriftlich zugestellt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter

Der Gerichtsschreiber

- 4 - Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet; und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Frei- heitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Disposi- tivs verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO). Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann nur geltend gemacht werden, der Anklageschrift sei nicht zugestimmt worden oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift (Art. 362 Abs. 5 StPO). Gegen den Entschädigungsentscheid des Gerichts kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO).

Auf eine schriftliche Begründung des Urteils wurde gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO verzichtet.