Gesuch um Erlass von Verfahrenskosten
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird einstweilen abgewiesen.
E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.
E. 3 Dieser Entscheid wird A. schriftlich eröffnet und der Bundesanwaltschaft (Rechts- dienst) als Vollzugsbehörde mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes kann (ausser gegen verfahrensleitende Ent- scheide) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde eingelegt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und 394 ff. StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 28. September 2012 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz, Sylvia Frei und Miriam Forni, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien
A.,
Gesuchsteller Gegenstand
Gesuch um Erlass von Verfahrenskosten
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2012.37
- 2 -
Die Strafkammer erwägt, dass - die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Urteil SK.2010.23 vom 16. März 2011 A. wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3, 5 und 6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG sowie Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, abzüglich 642 Tagen Untersuchungshaft, verurteilte (Ziffer I.2 und 3 des Dispositivs) und ihm Verfahrenskosten von Fr. 25'000.– (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.–) sowie die Pflicht, für die Kosten des amtlichen Verteidigers im Um- fang von Fr. 2'239.15 Ersatz zu leisten, sobald er dazu in der Lage ist, auferlegte (Ziffer III.1 und 2 des Dispositivs); - das Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.23 vom 16. März 2011 in Rechtskraft erwachsen und vollziehbar ist; - A. mit Schreiben vom 28. August 2012 die Bundesanwaltschaft um Erlass der Ver- fahrenskosten von 25'000.– sowie der "Ersatzforderung" von Fr. 2'239.15 ersuchte (cl. 1 pag. 35.100.3); - die Bundesanwaltschaft (Rechtsdienst) das Gesuch am 29. August 2012 zuständig- keitshalber an die Strafkammer weiterleitete (cl. 1 pag. 35.100.1–2); - gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen von Bund oder Kantonen, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Ent- scheide trifft; - gemäss Art. 425 StPO Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kosten- pflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden können; - Gebühren und Auslagen zusammen die Verfahrenskosten bilden (Art. 421 Abs. 1 StPO; DOMEISEN, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 422 StPO N. 2), wobei gemäss Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO die Kosten für die amtliche Verteidigung Auslagen sind; - die Pflicht zur Rückerstattung der Kosten des amtlichen Verteidigers somit eine Fra- ge der Kostentragung ist; - demnach die Zuständigkeit der Strafkammer vorliegend gegeben ist;
- 3 - - das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Ent- scheid erfüllt sind, und wenn nötig die Akten ergänzt oder weitere Erhebungen durch die Polizei durchführen lässt; es den betroffenen Personen und Behörden Ge- legenheit gibt, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO); - in Verfahren wie dem vorliegenden das Gericht grundsätzlich gestützt auf die Akten entscheidet; es seinen Entscheid schriftlich erlässt und kurz begründet (Art. 365 StPO); - die Einholung einer Stellungnahme bei der Bundesanwaltschaft nicht erforderlich ist, zumal sie in einem ähnlich gelagerten Verfahren auf eine Stellungnahme verzichtete mit dem Hinweis, sie sei reine Vollzugsbehörde (Beschluss der Strafkammer SK.2012.6 vom 26. März 2012, Seite 3); - sich mit Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse von A. aus den Akten ergibt, dass er sich seit dem 7. September 2010 im Freiheitsentzug in der Justizvollzugs- anstalt Lenzburg befindet, er ein Einkommen bzw. Pekulium von Fr. 600.– pro Mo- nat hat und ausser einem Sperrkonto mit dem Betrag von Fr. 3'552.30 über kein Vermögen verfügt (cl. 1 pag. 35.100.3); - die nach Ermessen erfolgte Steuerveranlagung 2008 ein steuerbares Einkommen von Fr. 68'810.– bezifferte (Urteil der Strafkammer SK.2010.23 vom 16. März 2011, E. IV. 2.2); - die Aussichten des Gesuchstellers auf eine ordentliche Erwerbstätigkeit und ein regelmässiges Einkommen nach der Haftentlassung angesichts seines fehlenden Berufsabschlusses (siehe Urteil der Strafkammer SK.2010.23 vom 16. März 2011, E. IV 2.2) und der – nach eigener Einschätzung – zu erwartenden Wegweisung aus der Schweiz in den Kosovo (cl. 1 pag. 35.100.3) zwar kurzfristig als ungünstig ein- zustufen sind, seine zukünftige Leistungsfähigkeit aber nicht notwendigerweise feh- lend ist, zumal ihm aufgrund seines Alters von knapp 35 Jahren zumindest mittelfris- tig der Wiedereinstieg in das Berufsleben gelingen sollte; - das Urteil der Strafkammer vom 16. März 2011 unter der Herrschaft des neuen Pro- zessrechts der StPO erging, wonach für den Kostenentscheid im materiellen Urteil auf die wirtschaftliche Situation des Verurteilten Rücksicht genommen werden kann; - die Strafkammer hinsichtlich der Kostenauflage an den Verurteilten davon ausge- gangen ist, dass ihm die Verfahrenskosten von Fr. 25'000.– und die Forderung, für die Kosten des amtlichen Verteidigers von Fr. 2'239.15 Ersatz zu leisten, sobald er dazu in der Lage ist, zur Bezahlung auferlegt werden können und sollen;
- 4 - - keine seither eingetretenen neuen Umstände geltend gemacht werden, die ein Rückkommen begründen könnten, und die Uneinbringlichkeit der auferlegten Kos- ten heute nicht fest steht; - das Gesuch demnach einstweilen abzuweisen ist; - für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben sind.
- 5 - Die Strafkammer erkennt:
1. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird einstweilen abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieser Entscheid wird A. schriftlich eröffnet und der Bundesanwaltschaft (Rechts- dienst) als Vollzugsbehörde mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes kann (ausser gegen verfahrensleitende Ent- scheide) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde eingelegt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und 394 ff. StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).