Mehrfache qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch sowie des Versuchs hiezu und Hehlerei sowie des Versuchs hiezu.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen der
a) mehrfach qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Abs. 2 des Gesetzes, teilweise in Verbindung mit Abs. 2 lit. a. des Gesetzes;
b) des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziffer 2 und Ziffer 3 Abs. 1 und 2 StGB;
c) der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;
d) des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des Versuchs hiezu im Sinne von Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie
e) der Hehlerei sowie des Versuchs hiezu im Sinne von Art. 160 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
E. 2 Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon
E. 6 Die Verfahrenskosten werden dem Verurteilten C. auferlegt, mit Ausnahme der Ent- schädigung des amtlichen Verteidigers in Höhe von Fr.15'000.–. Hierfür hat der Ver- urteilte C. der Eidgenossenschaft Ersatz zu leisten, sobald er dazu in der Lage ist.
E. 7 Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfah- ren auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel verzichtet haben.
- 6 - Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrich- ter mündlich begründet. Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- den Beschuldigten und dessen Verteidiger
- die Bundesanwaltschaft
- den Privatkläger A.
- den Privatkläger B. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde
- Migrationsamt des Kantons Schaffhausen
Rechtsmittelbelehrung Gegen den vorliegenden verfahrensabschliessenden Entscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ur- teilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann in sinngemässer Anwendung von Art. 362 Abs. 5 StPO eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift (Urteilsvorschlag) nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht.
Versand: 17. Oktober 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 14. Oktober 2011 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Thomas Held. Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Tobias Kauer und Sergio Mastroianni, Staatsanwälte des Bundes, und als Privatkläger:
1. A.,
2. B.
gegen
C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler. Gegenstand
Mehrfache qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbs- und bandenmässi- ger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehr- facher Hausfriedensbruch sowie des Versuchs hiezu und Hehlerei sowie des Versuchs hiezu. B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2011.20
- 2 - In Erwägung, dass − der Beschuldigte am 19. April 2011 durch seinen Verteidiger bei der Bundesanwalt- schaft die Durchführung des abgekürzten Verfahrens (Art. 358 Abs. 1 StPO) bean- tragt hat; − der Beschuldigte den relevanten Anklagesachverhalt im Grundsatz anerkannt hat (Art. 358 Abs. 1 StPO); − die Bundesanwaltschaft die Durchführung des abgekürzten Verfahrens verfügt und der Privatklägerschaft eine Frist von zehn Tagen angesetzt hat, um Zivilansprüche und die Forderung auf Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren anzumelden (Art. 359 Abs. 1 und 2 StPO); − keine Zivilforderungen gestellt worden sind; − sich zwei Privatkläger am Verfahren beteiligen; − die Bundesanwaltschaft die Anklageschrift den Parteien eröffnet hat unter Ansetzung einer zehntägigen Frist zur Erklärung, ob sie der Anklageschrift zustimmen oder diese ablehnen; − die Zustimmung unwiderruflich ist (Art. 360 Abs. 2 StPO) und eine fehlende schriftliche Ablehnung der Anklageschrift innert Frist als Zustimmung gilt (Art. 360 Abs. 3 StPO); − die Staatsanwaltschaft (hier: die Bundesanwaltschaft) bei Zustimmung der Parteien die Anklageschrift mit den Akten dem erstinstanzlichen Gericht überweist (Art. 360 Abs. 3 StPO) und ein ordentliches Verfahren durchführt, wenn eine Partei nicht zu- stimmt (Art. 360 Abs. 4 StPO); − die Parteien mit Ausnahme des Privatklägers A. mit dem Urteilsvorschlag einverstan- den sind beziehungsweise nicht dagegen opponiert haben; − Privatkläger A. sich mit Eingabe vom 8. August 2011 ausschliesslich gegen das vor- geschlagene Strafmass (Ziff. 2 des Urteilsvorschlags) und die Gewährung des be- dingten Vollzugs richtet (Ziff. 3 des Urteilsvorschlags); − die Bundesanwaltschaft am 16. September 2011 beim Bundesstrafgericht eine An- klage im abgekürzten Verfahren gemäss Art. 358 ff. StPO als Urteilsvorschlag einge- reicht hat;
- 3 - − eine Freiheitsstrafe von weniger als fünf Jahren vorgeschlagen wird (Art. 358 Abs. 2 StPO); − das Bundesstrafgericht am heutigen Tag in Anwesenheit des Beschuldigten und der Bundesanwaltschaft die Hauptverhandlung am Sitz des Gerichts durchgeführt hat (Art. 361 Abs. 1 StPO); − die Privatkläger von der Verhandlungsteilnahme dispensiert worden sind; − das Gericht frei darüber befindet, ob die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO), die Anklage mit dem Er- gebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt (lit. b) und die bean- tragten Sanktionen angemessen sind; − sich der Widerspruch des Privatklägers A. ausschliesslich auf das Strafmass bezieht; − dem Privatkläger im ordentlichen Verfahren nicht das Recht zusteht, sich zum Straf- mass zu äussern (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) und er im Rechtsmittelverfahren die ausgesprochene Sanktion nicht anfechten kann (Art. 382 Abs. 2 StPO); − die Annahme, es liege mit der Erklärung des Privatklägers, der lediglich mit der Sank- tion nicht einverstanden ist, ein gültiges Hindernis für das abgekürzte Verfahren vor, dazu führen würde, dass das ordentliche Verfahren durchzuführen wäre, ohne dass der Privatkläger sich dort zum Strafmass überhaupt äussern könnte; − es mithin systemwidrig wäre, dem Privatkläger, der sich ausschliesslich gegen das vorgeschlagene Strafmass wendet, für die Durchführung des abgekürzten Verfahrens ein Vetorecht einzuräumen, das ihm im ordentlichen Verfahren nicht zusteht und das ihm für das ordentliche Verfahren keinen rechtlich geschützten Anspruch eröffnet; − daher im Einspruch von Privatkläger A. kein gültiges Hindernis für die Durchführung des abgekürzten Verfahrens erkannt werden kann; − die Durchführung des ordentlichen Verfahrens unter den vorliegenden Voraussetzun- gen den Geboten der Verfahrensbeschleunigung (Art. 5 Abs. 1 StPO) und der Verfah- rensökonomie widersprechen würde; − die gerichtliche Prüfung der Akten und die gerichtliche Befragung des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung vom heutigem Tag ergeben haben, dass dessen Geständnis (Art. 361 Abs. 2 lit. a StPO) mit der Aktenlage übereinstimmt (Art. 361 Abs. 2 lit. b StPO) und glaubhaft ist;
- 4 - − das Gericht den Parteien mitgeteilt hat, dass es Vorbehalte hinsichtlich der vorge- schlagenen Sanktion habe und die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers anregt; − das Gericht mit Einverständnis der (anwesenden) Parteien die Anklage im Schuld-, Straf- und Zivilpunkt sowie die rechtliche Würdigung der angeklagten Sachverhalte anlässlich der Hauptverhandlung ändern kann (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1085, 1297; GREINER/JAGGI, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 362 StPO N. 24 mit Hinweisen); − jedoch ohne Zustimmung der Parteien eine Abänderung der Anklage nicht zulässig ist, da der dem Gericht unterbreitete Anklagevorschlag auf dem Konsens der Parteien beruht und als Gesamtheit zu betrachten ist (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1085, 1297; GREINER/JAGGI, Basler Kommentar StPO, Art. 362 N. 24 mit Hinweisen); − die Parteien sich anlässlich der Hauptverhandlung auf Anregung des Gerichts darauf geeinigt haben, den Urteilsvorschlag dahingehend zu modifizieren, dass eine teilbe- dingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten, von der 6 Monate zu vollziehen sind unter An- rechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 197 Tagen bei einer Probezeit von 2 Jahren auszusprechen und das Honorar des amtlichen Verteidigers auf Fr. 15'000.– festzusetzen ist; − die modifiziert beantragten Sanktionen angemessen sind (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO); − die Änderungen nicht den Schuldspruch betreffen, keine Zivilforderungen gestellt worden sind, weshalb die Änderungen ohne Zustimmung der Privatklägerschaft vor- genommen werden kann; − der Beschuldigte auf die Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons der Marke Nokia 3100 verzichtet hat und mit dessen Vernichtung einverstanden ist; − die Urteilsmitteilungen sowie Rechtsmittelbelehrungen von Amts wegen erfolgen; − die Parteien vom Einzelrichter nochmals darauf hingewiesen worden sind, dass diese mit ihrer Zustimmung auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel verzich- ten; − der Urteilsvorschlag mit der vereinbarten Modifikation beim Strafmass und der kon- kreten Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers zum Urteil erhoben werden kann.
- 5 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen der
a) mehrfach qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Abs. 2 des Gesetzes, teilweise in Verbindung mit Abs. 2 lit. a. des Gesetzes;
b) des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziffer 2 und Ziffer 3 Abs. 1 und 2 StGB;
c) der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;
d) des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des Versuchs hiezu im Sinne von Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie
e) der Hehlerei sowie des Versuchs hiezu im Sinne von Art. 160 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 6 Monate unbedingt vollziehbar sind unter Anrechnung der erstandenen Untersu- chungshaft von 197 Tagen. Der Vollzug der übrigen Freiheitsstrafe von 12 Monaten wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 3. Das mit bundesanwaltschaftlicher Verfügung vom 16. August 2006 beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke Nokia 3100 wird eingezogen und vernichtet. 4. Rechtsanwalt Till Gontersweiler wird in diesem Verfahren für die amtliche Verteidi- gung von C. mit Fr. 15'000.– (inkl. MwSt) zu Lasten der Eidgenossenschaft ent- schädigt. 5. Die Verfahrenskosten betragen:
Fr. 8'500.– Gebühr für das Vorverfahren
Fr. 40.– Auslagen
Fr. 1'500.– Gerichtsgebühr
Fr. 15’000.– Entschädigung amtliche Verteidigung
Fr. 25'040.– Total
6. Die Verfahrenskosten werden dem Verurteilten C. auferlegt, mit Ausnahme der Ent- schädigung des amtlichen Verteidigers in Höhe von Fr.15'000.–. Hierfür hat der Ver- urteilte C. der Eidgenossenschaft Ersatz zu leisten, sobald er dazu in der Lage ist.
7. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfah- ren auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel verzichtet haben.
- 6 - Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrich- ter mündlich begründet. Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- den Beschuldigten und dessen Verteidiger
- die Bundesanwaltschaft
- den Privatkläger A.
- den Privatkläger B. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde
- Migrationsamt des Kantons Schaffhausen
Rechtsmittelbelehrung Gegen den vorliegenden verfahrensabschliessenden Entscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ur- teilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann in sinngemässer Anwendung von Art. 362 Abs. 5 StPO eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift (Urteilsvorschlag) nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht.
Versand: 17. Oktober 2011