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SK.2009.3

Bundesstrafgericht · 2009-05-13 · Deutsch CH

Verfahrenskosten, Entschädigung; Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 2. April 2009

Sachverhalt

A. Der Einzelrichter der Strafkammer sprach mit Entscheid vom 18. April 2008 (Geschäftsnummer SK.2007.19) A. vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über das Kriegsmaterial vom 13. Dezember 1996 (Kriegsmaterial- gesetz, KMG; SR 514.51) im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. d frei. Die Verfahrens- kosten von insgesamt Fr. 19 187.80 wurden ihm im Teilbetrag von Fr. 10 000.– auferlegt. Zugleich verpflichtete der Einzelrichter A., für die Zahlung an seinen amtlichen Verteidiger der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu imstande sei, und lehnte dessen Entschädigungsbegehren für erbetene Verteidi- gung ab.

- 3 - B. Gegen dieses Urteil führten die Bundesanwaltschaft und A. Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 2. April 2009 (6B_770/2008) hiess die Strafrechtli- che Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerde von A. gut, hob den ange- fochtenen Entscheid in den Dispositivziffern 5 und 7, soweit diesen betreffend, auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Bundesstrafgericht zurück. Die Beschwerde der Bundesanwaltschaft wurde gleichentags abgewiesen (6B_771/2008). C. Es wurde keine neue Hauptverhandlung durchgeführt. Die Parteien haben sich hinsichtlich des neuen Entscheides schriftlich geäussert.

Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. Das Bundesgericht darf den angefochtenen Entscheid nur in jenen Punkten überprüfen, die ausdrücklich gerügt worden sind (DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, Bern 2008, Art. 107 N. 4284). Eine allfäl- lige Aufhebung kann in diesem Sinne nur diejenigen Teile des Entscheides betref- fen, in welchen die Beschwerde gutgeheissen wurde. Für diese Teile ist die mit der Neubeurteilung befasste Instanz an die rechtliche Beurteilung des Bundesge- richts im Rückweisungsurteils gebunden und hat diese dem neuen Entscheid zugrunde zu legen (Urteil des Bundesgerichts 4C.46/2007 vom 17. April 2007 E. 3.1; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Handkommentar zum Bundesgerichtsge- setz, Bern 2007, Art. 107 N. 9). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es dem er- kennenden Gericht wie den Parteien verwehrt, der Neubeurteilung des Rechts- streits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sa- che unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (Urteil des Bundesgerichts 4C.46/2007 vom 17. April 2007 E. 3.1 mit Hinweisen; ferner MEYER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2008, Art. 107 BGG N. 18). Das Bundesgericht hat in casu die Beschwerde des Angeklagten gutgeheissen, die Dispositivziffern 5 und 7, soweit sie den Angeklagten betreffen, aufgehoben und die Sache insoweit zur Neubeurteilung an die Strafkammer zurückgewiesen. Der von der Strafkammer zu fällende Entscheid ist somit im Sinne der vorstehenden Ausführungen nur teilweise, nämlich hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungs- folgen betreffend den Angeklagten, neu zu fassen.

- 4 - 1.2 Das Gesetz enthält keine Regel über das Verfahren, welches vor der Strafkammer im Falle einer Rückweisung durch die Strafrechtliche Abteilung des Bundesge- richts stattzufinden hat. Insbesondere wird nicht zwingend eine neue Hauptver- handlung vorgeschrieben. Diese dient in erster Linie der Beweiserhebung (vgl. Art. 169 Abs. 2 BStP) und ihre Unmittelbarkeit bezweckt die originäre richter- liche Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht (in diesem Sinne HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 51 N. 10; zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2005.5 vom

19. Oktober 2005 E. 1.3). Entsprechend ist nach einer Rückweisung eine neue Hauptverhandlung vor allem dann durchzuführen, wenn neue Sachverhaltsele- mente abgeklärt werden müssen. Das ist vorliegend nicht der Fall. 1.3 Die Parteien hatten Gelegenheit, sich hinsichtlich der neuen Entscheidung schrift- lich zu äussern; das rechtliche Gehör ist ihnen auf diese Weise gewährt worden. 1.4 Die Akten des Verfahrens SK.2007.19, namentlich die Rechnung von Verteidiger Pascal Grolimund vom 18. April 2008 (pag. 10.720.001 ff.), bilden – soweit erfor- derlich – die Grundlage für die Neuentscheidung. 2. Verfahrenskosten (Ziffer 5 und 7 des Urteils vom 18. April 2008) Das Bundesgericht verneinte die in Art. 173 Abs. 2 BStP umschriebenen Voraus- setzungen, dem Freigesprochenen Kosten aufzuerlegen, weil zwischen seinem Verhalten, namentlich dem Ausfüllen des Ausfuhrgesuchsformulars, und dem Strafverfahren kein Kausalzusammenhang bestehe. Der Einzelrichter ist an diese Feststellung gebunden und kann daher auf die Ausführungen der Bundesanwalt- schaft, welche das Gegenteil davon dartun, nicht eingehen. Ausser der vom An- geklagten bei der Gesuchstellung gemachten Falschangaben sind keine weiteren Verhaltensweisen sichtbar oder von der Bundesanwaltschaft vorgetragen, die zur Einleitung des Strafverfahrens geführt haben könnten. Es muss und kann daher genügen, im neuen Entscheid von der Auflage von Kosten an A. abzusehen und darauf zu verzichten, ihn zu verpflichten, dem Staat dessen Aufwand für amtliche Verteidigung zu ersetzen. 3. Entschädigung (Ziffer 7 des Urteils vom 18. April 2008) Nach Art. 176 BStP hat im Falle der Freisprechung das Gericht über die Entschä- digung an den freigesprochenen Angeklagten gemäss den Grundsätzen des Art. 122 Abs. 1 BStP zu entscheiden. Dieser sieht vor, dass dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, auf Begehen eine Entschädigung

- 5 - für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurich- ten ist. Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Das Bundesgericht hat diese Voraussetzungen, eine Entschädigung zu verweigern, mit den gleichen Gründen wie bei der Kosten- auflage verneint. A. verlangt eine Entschädigung für die erbetene Verteidigung in der Zeit vom

17. Oktober 2005 bis 24. April 2006. In dieser Zeitspanne befand sich das Verfah- ren im Stadium der Voruntersuchung. Mit der im ersten Verfahren eingegebenen Honorarnote (SK.2007.19, pag. 10.720.001 ff.) macht der Verteidiger einen Ar- beitsaufwand von 26 Stunden geltend. Das erscheint als angemessen. Der von ihm verlangte Stundensatz von Fr. 250.– liegt zwar im Rahmen des einschlägigen Tarifs (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Reglements über die Entschädigungen in Verfah- ren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31), erscheint aber der Bedeutung der Sache nicht als angemessen. Im ersten Verfahren wurde der Stundensatz für amtliche Verteidigung mit Fr. 220.– bestimmt und zwar auch hinsichtlich des Ver- teidigers von A.; dieser blieb unangefochten und ist daher auch dem neuen Ent- scheid zugrunde zu legen. Darüber hinaus verlangt der Angeklagte eine Entschädigung für Auslagen im Rahmen der erbetenen Verteidigung von Fr. 473.50. Im Entscheid vom 18. April 2008 hielt der Einzelrichter die von seinem Verteidiger insgesamt geltend ge- machten Auslagen von Fr. 1 867.20 (Fr. 473.50 im Rahmen des freien und Fr.1 393.70 im Rahmen des amtlichen Mandats) für überhöht und hat eine Pau- schalentschädigung von Fr. 400.– für sämtliche Auslagen bis zur Hauptverhand- lung festgesetzt (E. 6.2). Dagegen hat sich A. nicht beschwert, so dass es inhalt- lich beim früheren Entscheid sein Bewenden hat. A. ist daher mit Fr. 5 720.– (zzgl. MWST) zu entschädigen. 4. Verfahrenskosten der Neubeurteilung A. hat die vorliegende Neubeurteilung nicht zu verantworten. Seinen Anträgen wurde grundsätzlich und quantitativ fast vollständig entsprochen. Die Kosten für das vorliegende, zweite Verfahren vor dem Bundesstrafgericht trägt somit eben- falls der Bund (Art. 245 BStP i.V.m. Art 66 Abs. 1 und 4 BGG).

- 6 - 5. Amtliche Verteidigung für die Neubeurteilung Die dem Angeklagten bewilligte amtliche Verteidigung gilt auch für das vorliegen- de Verfahren (Art. 37 Abs. 2 BStP). Für dieses hat Rechtsanwalt Pascal Groli- mund mit seiner Eingabe vom 7. Mai 2009 keine Kostennote eingereicht, so dass sein Honorar nach Ermessen des Gerichts festgesetzt wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31). Der Bedeutung der Sache entsprechend, ist dieses mit Fr. 500.– zzgl. MWST zu bemessen.

Der Einzelrichter erkennt: I. Der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 18. April 2008 (SK.2007.19) wird wie folgt geändert: 1. Dispositivziffer 5 lautet neu wie folgt: Die Verfahrenskosten betragen:

Fr. 3 500.00 Gebühr für das Ermittlungsverfahren

Fr. 5 000.00 Gebühr für die Voruntersuchung

Fr. 2 500.00 Gebühr für die Anklageerhebung und -vertretung

Fr. 4 187.80 Auslagen Vorverfahren

Fr. 4 000.00 Gerichtsgebühr

Fr. 19 187.80 Total

============

Diese verbleiben bei der Eidgenossenschaft. 2. Dispositivziffer 7 lautet neu wie folgt:

Die Verteidiger werden für amtliche Verteidigung mit je Fr. 15 163.00 zusätzlich Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse entschädigt. Eine Ersatzpflicht für die Zahlungen an die amtlichen Verteidiger entfällt.

Die Eidgenossenschaft entschädigt A. für erbetene Verteidigung mit Fr. 5 720.00 zuzüglich Mehrwertsteuer.

- 7 - II. Für dieses Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. III. In diesem Verfahren wird der amtliche Verteidiger mit Fr. 500.00 zuzüglich Mehr- wertsteuer aus der Gerichtskasse entschädigt. Eine Ersatzpflicht von A. für die Zahlung an seinen amtlichen Verteidiger entfällt. IV. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Prozessuales

E. 1.1 Gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. Das Bundesgericht darf den angefochtenen Entscheid nur in jenen Punkten überprüfen, die ausdrücklich gerügt worden sind (DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, Bern 2008, Art. 107 N. 4284). Eine allfäl- lige Aufhebung kann in diesem Sinne nur diejenigen Teile des Entscheides betref- fen, in welchen die Beschwerde gutgeheissen wurde. Für diese Teile ist die mit der Neubeurteilung befasste Instanz an die rechtliche Beurteilung des Bundesge- richts im Rückweisungsurteils gebunden und hat diese dem neuen Entscheid zugrunde zu legen (Urteil des Bundesgerichts 4C.46/2007 vom 17. April 2007 E. 3.1; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Handkommentar zum Bundesgerichtsge- setz, Bern 2007, Art. 107 N. 9). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es dem er- kennenden Gericht wie den Parteien verwehrt, der Neubeurteilung des Rechts- streits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sa- che unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (Urteil des Bundesgerichts 4C.46/2007 vom 17. April 2007 E. 3.1 mit Hinweisen; ferner MEYER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2008, Art. 107 BGG N. 18). Das Bundesgericht hat in casu die Beschwerde des Angeklagten gutgeheissen, die Dispositivziffern 5 und 7, soweit sie den Angeklagten betreffen, aufgehoben und die Sache insoweit zur Neubeurteilung an die Strafkammer zurückgewiesen. Der von der Strafkammer zu fällende Entscheid ist somit im Sinne der vorstehenden Ausführungen nur teilweise, nämlich hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungs- folgen betreffend den Angeklagten, neu zu fassen.

- 4 -

E. 1.2 Das Gesetz enthält keine Regel über das Verfahren, welches vor der Strafkammer im Falle einer Rückweisung durch die Strafrechtliche Abteilung des Bundesge- richts stattzufinden hat. Insbesondere wird nicht zwingend eine neue Hauptver- handlung vorgeschrieben. Diese dient in erster Linie der Beweiserhebung (vgl. Art. 169 Abs. 2 BStP) und ihre Unmittelbarkeit bezweckt die originäre richter- liche Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht (in diesem Sinne HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 51 N. 10; zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2005.5 vom

19. Oktober 2005 E. 1.3). Entsprechend ist nach einer Rückweisung eine neue Hauptverhandlung vor allem dann durchzuführen, wenn neue Sachverhaltsele- mente abgeklärt werden müssen. Das ist vorliegend nicht der Fall.

E. 1.3 Die Parteien hatten Gelegenheit, sich hinsichtlich der neuen Entscheidung schrift- lich zu äussern; das rechtliche Gehör ist ihnen auf diese Weise gewährt worden.

E. 1.4 Die Akten des Verfahrens SK.2007.19, namentlich die Rechnung von Verteidiger Pascal Grolimund vom 18. April 2008 (pag. 10.720.001 ff.), bilden – soweit erfor- derlich – die Grundlage für die Neuentscheidung.

E. 2 Verfahrenskosten (Ziffer 5 und 7 des Urteils vom 18. April 2008) Das Bundesgericht verneinte die in Art. 173 Abs. 2 BStP umschriebenen Voraus- setzungen, dem Freigesprochenen Kosten aufzuerlegen, weil zwischen seinem Verhalten, namentlich dem Ausfüllen des Ausfuhrgesuchsformulars, und dem Strafverfahren kein Kausalzusammenhang bestehe. Der Einzelrichter ist an diese Feststellung gebunden und kann daher auf die Ausführungen der Bundesanwalt- schaft, welche das Gegenteil davon dartun, nicht eingehen. Ausser der vom An- geklagten bei der Gesuchstellung gemachten Falschangaben sind keine weiteren Verhaltensweisen sichtbar oder von der Bundesanwaltschaft vorgetragen, die zur Einleitung des Strafverfahrens geführt haben könnten. Es muss und kann daher genügen, im neuen Entscheid von der Auflage von Kosten an A. abzusehen und darauf zu verzichten, ihn zu verpflichten, dem Staat dessen Aufwand für amtliche Verteidigung zu ersetzen.

E. 3 Entschädigung (Ziffer 7 des Urteils vom 18. April 2008) Nach Art. 176 BStP hat im Falle der Freisprechung das Gericht über die Entschä- digung an den freigesprochenen Angeklagten gemäss den Grundsätzen des Art. 122 Abs. 1 BStP zu entscheiden. Dieser sieht vor, dass dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, auf Begehen eine Entschädigung

- 5 - für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurich- ten ist. Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Das Bundesgericht hat diese Voraussetzungen, eine Entschädigung zu verweigern, mit den gleichen Gründen wie bei der Kosten- auflage verneint. A. verlangt eine Entschädigung für die erbetene Verteidigung in der Zeit vom

17. Oktober 2005 bis 24. April 2006. In dieser Zeitspanne befand sich das Verfah- ren im Stadium der Voruntersuchung. Mit der im ersten Verfahren eingegebenen Honorarnote (SK.2007.19, pag. 10.720.001 ff.) macht der Verteidiger einen Ar- beitsaufwand von 26 Stunden geltend. Das erscheint als angemessen. Der von ihm verlangte Stundensatz von Fr. 250.– liegt zwar im Rahmen des einschlägigen Tarifs (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Reglements über die Entschädigungen in Verfah- ren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31), erscheint aber der Bedeutung der Sache nicht als angemessen. Im ersten Verfahren wurde der Stundensatz für amtliche Verteidigung mit Fr. 220.– bestimmt und zwar auch hinsichtlich des Ver- teidigers von A.; dieser blieb unangefochten und ist daher auch dem neuen Ent- scheid zugrunde zu legen. Darüber hinaus verlangt der Angeklagte eine Entschädigung für Auslagen im Rahmen der erbetenen Verteidigung von Fr. 473.50. Im Entscheid vom 18. April 2008 hielt der Einzelrichter die von seinem Verteidiger insgesamt geltend ge- machten Auslagen von Fr. 1 867.20 (Fr. 473.50 im Rahmen des freien und Fr.1 393.70 im Rahmen des amtlichen Mandats) für überhöht und hat eine Pau- schalentschädigung von Fr. 400.– für sämtliche Auslagen bis zur Hauptverhand- lung festgesetzt (E. 6.2). Dagegen hat sich A. nicht beschwert, so dass es inhalt- lich beim früheren Entscheid sein Bewenden hat. A. ist daher mit Fr. 5 720.– (zzgl. MWST) zu entschädigen.

E. 4 Verfahrenskosten der Neubeurteilung A. hat die vorliegende Neubeurteilung nicht zu verantworten. Seinen Anträgen wurde grundsätzlich und quantitativ fast vollständig entsprochen. Die Kosten für das vorliegende, zweite Verfahren vor dem Bundesstrafgericht trägt somit eben- falls der Bund (Art. 245 BStP i.V.m. Art 66 Abs. 1 und 4 BGG).

- 6 -

E. 5 000.00 Gebühr für die Voruntersuchung

Fr. 2 500.00 Gebühr für die Anklageerhebung und -vertretung

Fr. 4 187.80 Auslagen Vorverfahren

Fr. 4 000.00 Gerichtsgebühr

Fr. 19 187.80 Total

============

Diese verbleiben bei der Eidgenossenschaft. 2. Dispositivziffer 7 lautet neu wie folgt:

Die Verteidiger werden für amtliche Verteidigung mit je Fr. 15 163.00 zusätzlich Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse entschädigt. Eine Ersatzpflicht für die Zahlungen an die amtlichen Verteidiger entfällt.

Die Eidgenossenschaft entschädigt A. für erbetene Verteidigung mit Fr. 5 720.00 zuzüglich Mehrwertsteuer.

- 7 - II. Für dieses Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. III. In diesem Verfahren wird der amtliche Verteidiger mit Fr. 500.00 zuzüglich Mehr- wertsteuer aus der Gerichtskasse entschädigt. Eine Ersatzpflicht von A. für die Zahlung an seinen amtlichen Verteidiger entfällt. IV. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2009.3

Entscheid vom 13. Mai 2009 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Peter Popp, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Thomas Held Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Alberto Fabbri, Staatsanwalt des Bundes, Postfach, 3003 Bern,

gegen

A., von Deutschland, amtlich verteidigt durch Rechts- anwalt Dr. Pascal Grolimund, Gegenstand

Verfahrenskosten, Entschädigung; Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom

2. April 2009

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: Die Bundesanwaltschaft formuliert in ihrer Eingabe vom 29. April 2009 (pag. 11.510.002 f.) kein explizites Rechtsbegehren. Anträge der Verteidigung:

1. Es seien die Ziffern 5 und 7 des Entscheids vom 18. April 2008 der Strafkammer soweit A. betreffend, wie folgt abzuändern:

a) Es seien die Verfahrenskosten vollumfänglich der Bundesanwaltschaft auf- zuerlegen.

b) Es sei A. von der Pflicht, an die Gerichtskasse für die Zahlung an seinen amtlichen Verteidiger Ersatz zu leisten, wenn er später dazu imstande ist, zu befreien. c) Es sei A. eine Entschädigung für die erbetene Verteidigung in Höhe von CHF 6 973.50 zuzüglich MWST auszurichten.

2. Es seien die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des vorliegenden Ver- fahrens der Bundesanwaltschaft aufzuerlegen.

3. Soweit die für das bundesstrafgerichtliche Verfahren bereits bewilligte unentgelt- liche Rechtspflege nicht auch für das vorliegende Verfahren Geltung hat, sei A. für dieses Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Un- terzeichneten als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu gewähren.

Sachverhalt: A. Der Einzelrichter der Strafkammer sprach mit Entscheid vom 18. April 2008 (Geschäftsnummer SK.2007.19) A. vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über das Kriegsmaterial vom 13. Dezember 1996 (Kriegsmaterial- gesetz, KMG; SR 514.51) im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. d frei. Die Verfahrens- kosten von insgesamt Fr. 19 187.80 wurden ihm im Teilbetrag von Fr. 10 000.– auferlegt. Zugleich verpflichtete der Einzelrichter A., für die Zahlung an seinen amtlichen Verteidiger der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu imstande sei, und lehnte dessen Entschädigungsbegehren für erbetene Verteidi- gung ab.

- 3 - B. Gegen dieses Urteil führten die Bundesanwaltschaft und A. Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 2. April 2009 (6B_770/2008) hiess die Strafrechtli- che Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerde von A. gut, hob den ange- fochtenen Entscheid in den Dispositivziffern 5 und 7, soweit diesen betreffend, auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Bundesstrafgericht zurück. Die Beschwerde der Bundesanwaltschaft wurde gleichentags abgewiesen (6B_771/2008). C. Es wurde keine neue Hauptverhandlung durchgeführt. Die Parteien haben sich hinsichtlich des neuen Entscheides schriftlich geäussert.

Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. Das Bundesgericht darf den angefochtenen Entscheid nur in jenen Punkten überprüfen, die ausdrücklich gerügt worden sind (DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, Bern 2008, Art. 107 N. 4284). Eine allfäl- lige Aufhebung kann in diesem Sinne nur diejenigen Teile des Entscheides betref- fen, in welchen die Beschwerde gutgeheissen wurde. Für diese Teile ist die mit der Neubeurteilung befasste Instanz an die rechtliche Beurteilung des Bundesge- richts im Rückweisungsurteils gebunden und hat diese dem neuen Entscheid zugrunde zu legen (Urteil des Bundesgerichts 4C.46/2007 vom 17. April 2007 E. 3.1; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Handkommentar zum Bundesgerichtsge- setz, Bern 2007, Art. 107 N. 9). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es dem er- kennenden Gericht wie den Parteien verwehrt, der Neubeurteilung des Rechts- streits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sa- che unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (Urteil des Bundesgerichts 4C.46/2007 vom 17. April 2007 E. 3.1 mit Hinweisen; ferner MEYER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2008, Art. 107 BGG N. 18). Das Bundesgericht hat in casu die Beschwerde des Angeklagten gutgeheissen, die Dispositivziffern 5 und 7, soweit sie den Angeklagten betreffen, aufgehoben und die Sache insoweit zur Neubeurteilung an die Strafkammer zurückgewiesen. Der von der Strafkammer zu fällende Entscheid ist somit im Sinne der vorstehenden Ausführungen nur teilweise, nämlich hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungs- folgen betreffend den Angeklagten, neu zu fassen.

- 4 - 1.2 Das Gesetz enthält keine Regel über das Verfahren, welches vor der Strafkammer im Falle einer Rückweisung durch die Strafrechtliche Abteilung des Bundesge- richts stattzufinden hat. Insbesondere wird nicht zwingend eine neue Hauptver- handlung vorgeschrieben. Diese dient in erster Linie der Beweiserhebung (vgl. Art. 169 Abs. 2 BStP) und ihre Unmittelbarkeit bezweckt die originäre richter- liche Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht (in diesem Sinne HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 51 N. 10; zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2005.5 vom

19. Oktober 2005 E. 1.3). Entsprechend ist nach einer Rückweisung eine neue Hauptverhandlung vor allem dann durchzuführen, wenn neue Sachverhaltsele- mente abgeklärt werden müssen. Das ist vorliegend nicht der Fall. 1.3 Die Parteien hatten Gelegenheit, sich hinsichtlich der neuen Entscheidung schrift- lich zu äussern; das rechtliche Gehör ist ihnen auf diese Weise gewährt worden. 1.4 Die Akten des Verfahrens SK.2007.19, namentlich die Rechnung von Verteidiger Pascal Grolimund vom 18. April 2008 (pag. 10.720.001 ff.), bilden – soweit erfor- derlich – die Grundlage für die Neuentscheidung. 2. Verfahrenskosten (Ziffer 5 und 7 des Urteils vom 18. April 2008) Das Bundesgericht verneinte die in Art. 173 Abs. 2 BStP umschriebenen Voraus- setzungen, dem Freigesprochenen Kosten aufzuerlegen, weil zwischen seinem Verhalten, namentlich dem Ausfüllen des Ausfuhrgesuchsformulars, und dem Strafverfahren kein Kausalzusammenhang bestehe. Der Einzelrichter ist an diese Feststellung gebunden und kann daher auf die Ausführungen der Bundesanwalt- schaft, welche das Gegenteil davon dartun, nicht eingehen. Ausser der vom An- geklagten bei der Gesuchstellung gemachten Falschangaben sind keine weiteren Verhaltensweisen sichtbar oder von der Bundesanwaltschaft vorgetragen, die zur Einleitung des Strafverfahrens geführt haben könnten. Es muss und kann daher genügen, im neuen Entscheid von der Auflage von Kosten an A. abzusehen und darauf zu verzichten, ihn zu verpflichten, dem Staat dessen Aufwand für amtliche Verteidigung zu ersetzen. 3. Entschädigung (Ziffer 7 des Urteils vom 18. April 2008) Nach Art. 176 BStP hat im Falle der Freisprechung das Gericht über die Entschä- digung an den freigesprochenen Angeklagten gemäss den Grundsätzen des Art. 122 Abs. 1 BStP zu entscheiden. Dieser sieht vor, dass dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, auf Begehen eine Entschädigung

- 5 - für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurich- ten ist. Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Das Bundesgericht hat diese Voraussetzungen, eine Entschädigung zu verweigern, mit den gleichen Gründen wie bei der Kosten- auflage verneint. A. verlangt eine Entschädigung für die erbetene Verteidigung in der Zeit vom

17. Oktober 2005 bis 24. April 2006. In dieser Zeitspanne befand sich das Verfah- ren im Stadium der Voruntersuchung. Mit der im ersten Verfahren eingegebenen Honorarnote (SK.2007.19, pag. 10.720.001 ff.) macht der Verteidiger einen Ar- beitsaufwand von 26 Stunden geltend. Das erscheint als angemessen. Der von ihm verlangte Stundensatz von Fr. 250.– liegt zwar im Rahmen des einschlägigen Tarifs (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Reglements über die Entschädigungen in Verfah- ren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31), erscheint aber der Bedeutung der Sache nicht als angemessen. Im ersten Verfahren wurde der Stundensatz für amtliche Verteidigung mit Fr. 220.– bestimmt und zwar auch hinsichtlich des Ver- teidigers von A.; dieser blieb unangefochten und ist daher auch dem neuen Ent- scheid zugrunde zu legen. Darüber hinaus verlangt der Angeklagte eine Entschädigung für Auslagen im Rahmen der erbetenen Verteidigung von Fr. 473.50. Im Entscheid vom 18. April 2008 hielt der Einzelrichter die von seinem Verteidiger insgesamt geltend ge- machten Auslagen von Fr. 1 867.20 (Fr. 473.50 im Rahmen des freien und Fr.1 393.70 im Rahmen des amtlichen Mandats) für überhöht und hat eine Pau- schalentschädigung von Fr. 400.– für sämtliche Auslagen bis zur Hauptverhand- lung festgesetzt (E. 6.2). Dagegen hat sich A. nicht beschwert, so dass es inhalt- lich beim früheren Entscheid sein Bewenden hat. A. ist daher mit Fr. 5 720.– (zzgl. MWST) zu entschädigen. 4. Verfahrenskosten der Neubeurteilung A. hat die vorliegende Neubeurteilung nicht zu verantworten. Seinen Anträgen wurde grundsätzlich und quantitativ fast vollständig entsprochen. Die Kosten für das vorliegende, zweite Verfahren vor dem Bundesstrafgericht trägt somit eben- falls der Bund (Art. 245 BStP i.V.m. Art 66 Abs. 1 und 4 BGG).

- 6 - 5. Amtliche Verteidigung für die Neubeurteilung Die dem Angeklagten bewilligte amtliche Verteidigung gilt auch für das vorliegen- de Verfahren (Art. 37 Abs. 2 BStP). Für dieses hat Rechtsanwalt Pascal Groli- mund mit seiner Eingabe vom 7. Mai 2009 keine Kostennote eingereicht, so dass sein Honorar nach Ermessen des Gerichts festgesetzt wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31). Der Bedeutung der Sache entsprechend, ist dieses mit Fr. 500.– zzgl. MWST zu bemessen.

Der Einzelrichter erkennt: I. Der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 18. April 2008 (SK.2007.19) wird wie folgt geändert: 1. Dispositivziffer 5 lautet neu wie folgt: Die Verfahrenskosten betragen:

Fr. 3 500.00 Gebühr für das Ermittlungsverfahren

Fr. 5 000.00 Gebühr für die Voruntersuchung

Fr. 2 500.00 Gebühr für die Anklageerhebung und -vertretung

Fr. 4 187.80 Auslagen Vorverfahren

Fr. 4 000.00 Gerichtsgebühr

Fr. 19 187.80 Total

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Diese verbleiben bei der Eidgenossenschaft. 2. Dispositivziffer 7 lautet neu wie folgt:

Die Verteidiger werden für amtliche Verteidigung mit je Fr. 15 163.00 zusätzlich Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse entschädigt. Eine Ersatzpflicht für die Zahlungen an die amtlichen Verteidiger entfällt.

Die Eidgenossenschaft entschädigt A. für erbetene Verteidigung mit Fr. 5 720.00 zuzüglich Mehrwertsteuer.

- 7 - II. Für dieses Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. III. In diesem Verfahren wird der amtliche Verteidiger mit Fr. 500.00 zuzüglich Mehr- wertsteuer aus der Gerichtskasse entschädigt. Eine Ersatzpflicht von A. für die Zahlung an seinen amtlichen Verteidiger entfällt. IV. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).