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SK.2006.23

Bundesstrafgericht · 2007-02-15 · Deutsch CH

Löschung des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 13. Dezember 2004 im Strafregister

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 Wochen Gefängnis und einer Busse von Fr. 300.– bestraft und die Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufgeschoben hat (Urteil vom

13. Dezember 2006 in SK.2004.11, S. 12); − das Bundesamt für Justiz, Hauptabteilung Strafrecht, Schweizerisches Strafregister, mit dem Löschungsantrag vom 21. Dezember 2006 (Eingang am 22. Dezember

2006) bezüglich des oben erwähnten Urteils an das Bundesstrafgericht gelangte (pag. 1.100.1); − die Bundesanwaltschaft mit Notiz vom 11. Januar 2007 nichts gegen eine Löschung des Strafregistereintrages einzuwenden hatte, sofern die gesetzlichen Vorausset- zungen gegeben seien (pag. 1.800.3); − nach neuem Recht Urteile, die eine bedingte Freiheitsstrafe als Hauptstrafe enthal- ten von Amtes wegen nach zehn Jahren aus dem Strafregister entfernt werden (Art. 369 Abs. 3 StGB n.F.); − der Löschungsantrag noch in der Geltungszeit des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches alter Fassung eingereicht worden ist; − deshalb abzuklären ist, welches das mildere Recht ist; − das alte Recht das mildere ist, da schon nach zwei Jahren zwar keine Entfernung, aber doch eine Löschung (Art. 41 Ziff. 4 StGB a.F.) verfügt werden konnte und dies für den Betroffenen weniger Nachteile hat, als ein zehn Jahre im Strafregister verbleibender Eintrag; − demzufolge vorliegend das alte Recht anzuwenden ist; − wenn sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat und die Bussen und die unbedingt ausgesprochenen Nebenstrafen vollzogen sind, die zuständige Behörde des Urteilskantons die Löschung des Urteils im Strafregister verfügen kann (Art. 41 Ziff. 4 StGB a.F.); − das Bundesrecht die Zuständigkeit für die Löschung eines Urteils des Bundesstraf- gerichts nicht ausdrücklich regelt; − es sich bei der Löschung im Strafregister um eine nachträgliche Anordnung handelt, für welche grundsätzlich jene Behörde, die die Strafe ausgefällt hat, zuständig ist

- 3 - (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, § 45 N. 16); − es angebracht erscheint, diesen Grundsatz auch auf die Löschung eines Urteils des Bundesstrafgerichts anzuwenden; − es sachgerecht erscheint, bezüglich der Besetzung der Strafkammer auf die im zu löschenden Urteil angeordnete Sanktion abzustellen; − vorliegend in Anbetracht der ausgefällten Sanktion von 3 Wochen Gefängnis und Busse von Fr. 300.– der Einzelrichter für die Löschung zuständig ist (vgl. Art. 27 Abs. 1 lit. a SGG); − das Urteil dem Verurteilten am 13. Dezember 2004 eröffnet worden ist und die zwei- jährige Probezeit gestützt auf die konstante Praxis des Bundesgerichts somit an diesem Tag zu laufen begonnen hat (Entscheid des Bundesgerichts 6S.506/2001 vom 25. Februar 2002, E. 1a mit Hinweisen); − daher zum heutigen Zeitpunkt die Probezeit abgelaufen ist; − für die Frage, ob das Verhalten der Verurteilten die Löschung rechtfertigt, im Grund- satz auf das Strafregister abzustellen ist (RS 1977 Nr. 226); − gemäss dem vom Bundesstrafgericht eingeholten und zu den Akten genommenen Strafregisterauszug während der Probezeit weder ein Widerruf nach Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB a.F. noch eine Ersatzmassnahme gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB a.F. angeordnet worden ist (pag. 1.400.1); − der Verurteilte die Busse von Fr. 300.– gemäss Auskunft der Bundesanwaltschaft vom 9. Februar 2007 beglichen hat (pag. 1.400.4 ff.); − somit die Voraussetzungen von Art. 41 Ziff. 4 StGB a.F. erfüllt sind; − der Eintrag des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 13. Dezember 2004 im Strafre- gister daher zu löschen ist; − der Verzicht auf die Erhebung einer Gebühr dann angezeigt erscheint, wenn der Richter ohne zusätzliche Aufwendungen eine Löschung verfügen kann (analog Art. 172 Abs. 1 BStP); − deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden; − die verfügte Urteilslöschung der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegt (Art. 78, 80 Abs. 1, 90 und 100 Abs. 1 BGG).

- 4 - Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Der Eintrag des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 13. Dezember 2004 betreffend A. im Strafregister wird gelöscht.
  2. Dieser Entscheid wird dem Bundesamt für Justiz, Hauptabteilung Strafrecht, Schweizerisches Strafregister, A. sowie, zur Kenntnisnahme, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 15. Februar 2007 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident, Gerichtsschreiberin Helen Rüegsegger Parteien

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Antragsteller

A., Verurteilter Gegenstand

Löschung des Urteils des Bundesstrafgerichts vom

13. Dezember 2004 im Strafregister

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2006.23

- 2 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass − das Bundesstrafgericht mit Urteil vom 13. Dezember 2004 A. der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen, ihn dafür mit 3 Wochen Gefängnis und einer Busse von Fr. 300.– bestraft und die Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufgeschoben hat (Urteil vom

13. Dezember 2006 in SK.2004.11, S. 12); − das Bundesamt für Justiz, Hauptabteilung Strafrecht, Schweizerisches Strafregister, mit dem Löschungsantrag vom 21. Dezember 2006 (Eingang am 22. Dezember

2006) bezüglich des oben erwähnten Urteils an das Bundesstrafgericht gelangte (pag. 1.100.1); − die Bundesanwaltschaft mit Notiz vom 11. Januar 2007 nichts gegen eine Löschung des Strafregistereintrages einzuwenden hatte, sofern die gesetzlichen Vorausset- zungen gegeben seien (pag. 1.800.3); − nach neuem Recht Urteile, die eine bedingte Freiheitsstrafe als Hauptstrafe enthal- ten von Amtes wegen nach zehn Jahren aus dem Strafregister entfernt werden (Art. 369 Abs. 3 StGB n.F.); − der Löschungsantrag noch in der Geltungszeit des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches alter Fassung eingereicht worden ist; − deshalb abzuklären ist, welches das mildere Recht ist; − das alte Recht das mildere ist, da schon nach zwei Jahren zwar keine Entfernung, aber doch eine Löschung (Art. 41 Ziff. 4 StGB a.F.) verfügt werden konnte und dies für den Betroffenen weniger Nachteile hat, als ein zehn Jahre im Strafregister verbleibender Eintrag; − demzufolge vorliegend das alte Recht anzuwenden ist; − wenn sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat und die Bussen und die unbedingt ausgesprochenen Nebenstrafen vollzogen sind, die zuständige Behörde des Urteilskantons die Löschung des Urteils im Strafregister verfügen kann (Art. 41 Ziff. 4 StGB a.F.); − das Bundesrecht die Zuständigkeit für die Löschung eines Urteils des Bundesstraf- gerichts nicht ausdrücklich regelt; − es sich bei der Löschung im Strafregister um eine nachträgliche Anordnung handelt, für welche grundsätzlich jene Behörde, die die Strafe ausgefällt hat, zuständig ist

- 3 - (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, § 45 N. 16); − es angebracht erscheint, diesen Grundsatz auch auf die Löschung eines Urteils des Bundesstrafgerichts anzuwenden; − es sachgerecht erscheint, bezüglich der Besetzung der Strafkammer auf die im zu löschenden Urteil angeordnete Sanktion abzustellen; − vorliegend in Anbetracht der ausgefällten Sanktion von 3 Wochen Gefängnis und Busse von Fr. 300.– der Einzelrichter für die Löschung zuständig ist (vgl. Art. 27 Abs. 1 lit. a SGG); − das Urteil dem Verurteilten am 13. Dezember 2004 eröffnet worden ist und die zwei- jährige Probezeit gestützt auf die konstante Praxis des Bundesgerichts somit an diesem Tag zu laufen begonnen hat (Entscheid des Bundesgerichts 6S.506/2001 vom 25. Februar 2002, E. 1a mit Hinweisen); − daher zum heutigen Zeitpunkt die Probezeit abgelaufen ist; − für die Frage, ob das Verhalten der Verurteilten die Löschung rechtfertigt, im Grund- satz auf das Strafregister abzustellen ist (RS 1977 Nr. 226); − gemäss dem vom Bundesstrafgericht eingeholten und zu den Akten genommenen Strafregisterauszug während der Probezeit weder ein Widerruf nach Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB a.F. noch eine Ersatzmassnahme gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB a.F. angeordnet worden ist (pag. 1.400.1); − der Verurteilte die Busse von Fr. 300.– gemäss Auskunft der Bundesanwaltschaft vom 9. Februar 2007 beglichen hat (pag. 1.400.4 ff.); − somit die Voraussetzungen von Art. 41 Ziff. 4 StGB a.F. erfüllt sind; − der Eintrag des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 13. Dezember 2004 im Strafre- gister daher zu löschen ist; − der Verzicht auf die Erhebung einer Gebühr dann angezeigt erscheint, wenn der Richter ohne zusätzliche Aufwendungen eine Löschung verfügen kann (analog Art. 172 Abs. 1 BStP); − deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden; − die verfügte Urteilslöschung der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegt (Art. 78, 80 Abs. 1, 90 und 100 Abs. 1 BGG).

- 4 - Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Der Eintrag des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 13. Dezember 2004 betreffend A. im Strafregister wird gelöscht. 2. Dieser Entscheid wird dem Bundesamt für Justiz, Hauptabteilung Strafrecht, Schweizerisches Strafregister, A. sowie, zur Kenntnisnahme, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft mitgeteilt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, 80 Abs. 1, 90 und 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1BGG).