Falsche Anschuldigung, evtl. Irreführung der Rechtspflege
Sachverhalt
2.1 Zunächst ist zu klären, was der Angeklagte zum angeblichen Besuch einer Dritt- person an seinem Geschäftsdomizil den Bundesbehörden gegenüber mitteilte. 2.1.1 In seiner ersten Einvernahme am Abend des 25. Februar 2005 sprach der Ange- klagte zunächst von einem Anwalt (cl. 1 pag. 4.4.13 Z. 4), dann gab er zu Proto- koll, an diesem Tag, von einem Mitglied des russischen Geheimdienstes (FSB) (cl. 1 pag. 4.4.13 Z. 17), respektive vom Generalstaatsanwalt von Moskau (cl. 1 pag. 4.4.14 Z. 16 f.) in seinem Büro aufgesucht worden zu sein. Auch am Tage darauf, als er von der Bundeskriminalpolizei an seinem Geschäftsdomizil aufge- sucht und informell befragt wurde, bestätigte er gemäss Schlussbericht der Bun- deskriminalpolizei diese Angaben (cl. 1 pag. 4.4.3), ohne jedoch den Namen des angeblichen russischen Staatsanwaltes preiszugeben. Stattdessen übergab er den Beamten ein undatiertes und unsigniertes Dokument, genannt summary (cl. 1 pag. 4.4.16), das in kurzen Schritten aufzählt, wie weiter vorzugehen sei, damit das Auslieferungsverfahren B. abgebrochen werde.
- 6 - 2.1.2 Anlässlich der zweiten förmlichen Einvernahme durch die Bundeskriminalpolizei vom 3. März 2005 an seinem Geschäftsdomizil bestätigte er unaufgefordert sei- ne Aussagen vom 25. Februar 2005. Weiter gab er zu Protokoll, dass ihn die russische Person, bei der es sich glaublich um einen Staatsanwalt handle, nochmals am 28. Februar 2005 und am 1. März 2005 in seinem Büro aufgesucht habe (cl. 1 pag. 4.4.18 Z. 3 ff.). Er behauptete, diese Person, bei der es sich um den Generalstaatsanwalt von Moskau handle, schon seit mehr als zehn Jahren zu kennen, gab aber vor, dessen Namen nicht zu wissen (cl. 1 pag. 4.4.19 Z. 19 und 24 f.). Der Angeklagte übergab der Bundeskriminalpolizei einen stellenweise zensurierten Beleg der am selbigen Tag vorgenommenen Einzahlung von USD 50'000.– (cl. 1 pag. 4.4.21). Weiter sagte er, dass er für den Fall der defini- tiven Einstellung der Strafverfolgung gegen B. eine weitere Zahlung werde leis- ten müssen (cl. 1 pag. 4.4.20 Z. 12 f.). Gemäss Angaben im Polizeirapport zeigte er im Anschluss an diese Einvernahme ein Schriftstück, auf dem der Name I. ge- schrieben gewesen sei und sagte, dass es sich dabei um den Namen des russi- schen Staatsanwaltes handle, der ihn besucht habe. 2.1.3 In der Einvernahme vom 31. März 2005 bestätigte er seine Angaben im Wesent- lichen (cl. 1 pag. 4.4.27 f.). Er gab jedoch an, dass es sich bei der Person, die ihn in seinem Büro aufgesucht habe, nicht um einen russischen Staatsanwalt, sondern um einen dänischen Anwalt gehandelt habe (cl. 1 pag. 4.4.28 Z. 21 ff. und 30). Dieser sei ein Strohmann mit Beziehungen zu Russland, die es ihm er- möglichen würden, die Strafverfolgung von B. zu stoppen. Er selbst habe den dänischen Anwalt mandatiert (cl. 1 pag. 4.4.29 Z. 12 f. und 24 f.). Jener sei auch der Autor der Memoranda, die er am 26. Februar und am 3. März 2005 der Bun- deskriminalpolizei übergeben habe (cl. 1 pag. 4.4.30 Z. 6 ff.). 2.1.4 In der Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 26. Juli 2005 sagte der unterdessen anwaltlich vertretene Angeklagte, dass er während dem Telefonat mit dem Bundesamt für Justiz nicht von einem russischen Staatsanwalt, sondern von einem Anwalt gesprochen habe, dass es sich hinsichtlich des Staatsanwalts um ein Missverständnis handeln müsse (cl. 2 pag. 13.5 f. Z. 35 ff.). Er habe F. damit beauftragt, in Russland Kontakte aufzunehmen und Informationen zum Verfahren gegen B. zu beschaffen. Die Kontaktpersonen hätten USD 50'000.– als Gegenleistung für diesbezügliche Informationen verlangt (cl. 2 pag. 13.6 Z. 6 ff.). F. habe auch das Memorandum vom 9. März 2005 verfasst (cl. 2 pag. 13.6 Z. 4 ff.). 2.1.5 Anlässlich einer weiteren Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom
14. September 2005 wiederholte er, dass es sich bei seinem Besucher nicht um einen russischen Staatsanwalt gehandelt habe (cl. 2 pag. 13.26 Z. 30 ff.). Er gab an, dass er sicherlich nie gesagt habe, dass ihn ein russischer Staatsanwalt auf-
- 7 - gesucht habe (cl. 2 pag. 13.27 Z. 19 ff.). Gegenüber Herrn J. vom Anwaltsbüro von C. habe er von einem „investigateur russe“ gesprochen (cl. 2 pag. 13.29 Z. 23 f.), er habe immer von einem „investigateur“ gesprochen (cl. 2 pag. 13.30 Z. 18). 2.1.6 Anlässlich der Einvernahme vom 25. August 2006 durch die Eidgenössische Untersuchungsrichterin bestritt der Angeklagte seine Aussagen bezüglich des Besuchs eines russischen Staatsanwaltes (cl. 2 pag. 13.54 Z. 3). 2.1.7 In der Einvernahme vom 15. September 2006 betonte der Angeklagte, dass er weder gegenüber der stellvertretenden Staatsanwältin des Bundes K., noch ge- genüber D. und Erwin Jenni vom Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung, noch gegenüber Rechtsanwalt J. gesagt habe, dass ein russischer Staatsanwalt in seinem Büro sei und von ihm Geld verlange, damit das Auslieferungsverfahren gegen B. eingestellt werde (cl. 2 pag. 13.62 Z. 3 ff.). Soweit er sich erinnere, ha- be er nie mit Herrn D. gesprochen und er habe nie mit Frau K. telefoniert (cl. 2 pag. 13.62 Z. 14 f.). 2.2 F., der Direktor eines dem Angeklagten gehörenden Unternehmens, sagte als Zeuge im Ermittlungsverfahren aus, dass der Angeklagte sehr besorgt gewesen sei über das Schicksal von B.. Dies auch deshalb, weil er eine andere Person gekannt habe, die von der Schweiz an Russland ausgeliefert worden und dort in der Haft verstorben sei. Da der Angeklagte gewusst habe, dass er Kontakte in Russland habe, habe er ihn beauftragt in Russland Näheres herauszufinden. Seine Kontaktperson in Russland habe gesagt, dass er Informationen erhalten könne, dass dafür aber bezahlt werden müsse. Der Angeklagte sei bereit gewe- sen, USD 50'000.– zu zahlen und er habe ihm diese Summe bezahlt. Dieses Geld habe er daraufhin weitergeleitet (cl. 1 pag. 12.4 Z. 27 ff.). Weiter sagte er aus, dass er der Verfasser des Memorandums vom 9. März 2005 sei und dass dieses Dokument seine Gespräche mit einem L. bezüglich B. zusammenfasse (cl. 1 pag. 12.50 Z. 14 ff.). Er habe nie von einem russischen Staatsanwalt ge- hört, der den Angeklagten getroffen haben soll (cl. 1 pag. 12.6 Z. 32 ff.). In einem Bericht an den Angeklagten über seine Einvernahme in dieser Sache als Zeuge (cl. 2 pag. 21.29 f.) fasst F. zusammen, worüber er befragt wurde. Er hielt dort fest, sich zu erinnern, dass die Geschichte mit dem russischen Staatsanwalt eine Idee gewesen sei, um B. freizubekommen (cl. 2 pag. 21.29 f. „Then they asked me what I know about the visit of the Russian Procurator. I said that I don’t know anything about it, but I remember that it was one of the possible scenarios we discussed how it could be possible to free B. without the extradition of him to Russia.“).
- 8 - 2.3 Die Aussagen der verschiedenen Bundesbehördenmitglieder lauten überein- stimmend, dass der Angeklagte ihnen gegenüber Ende Februar 2005 mitgeteilt habe, dass sich ein russischer Staatsanwalt in seinem Büro befinde und Geld dafür verlange, dass Russland vom Verfahren gegen B. Abstand nehme. So gab D. in seiner Zeugeneinvernahme vom 5. Oktober 2006 an, dass der An- geklagte mit ihm am 25. Februar 2005 telefoniert habe, weil er eine Bewilligung zum Besuch von B. in der Auslieferungshaft erhalten wollte. Er (D.) habe ihm er- klärt, dass er hierzu mit dem Rechtsvertreter von B. Kontakt aufnehmen müsse. Im zweiten Telefonat am selben Tag habe ihm der Angeklagte mitgeteilt, dass sich in seinem Büro ein russischer Staatsanwalt aufhalte. Diese Information habe er (D.) zuvor schon von Rechtsanwalt J., einem Mitarbeiter von Rechtsanwalt C. erhalten, der ihn ebenfalls angerufen habe (cl. 1 pag. 12.57 Z. 14 ff. und Z. 32 ff., 12.56 Z. 17 ff.). Daraufhin habe er die Bundesanwaltschaft kontaktiert (cl. 1 pag. 12.58 Z. 13 ff.). Die Telefonate hat D. schriftlich in diesem Sinne festgehal- ten (cl. 1 pag. 9.14 ff.) Einer auf Deutsch verfassten Aktennotiz der stellvertre- tenden Staatsanwältin K. vom 3. März 2005 ist zu entnehmen, dass der Ange- klagte sie angerufen und mitgeteilt haben soll, dass er die vom russischen Staatsanwalt verlangte Zahlung von USD 50'000.– geleistet habe (cl. 1 pag. 4.3.5 f.). 2.4 Der Rechtsvertreter von B. erklärte in seiner Eingabe vom 2. März 2005 eben- falls, dass der Angeklagte mit seinem Mitarbeiter J. telefoniert und dabei erwähnt habe, dass in seinem Büro ein russischer Staatsanwalt sei, der Geld verlange für die Einstellung des Auslieferungsverfahrens B. (cl. 1 pag. 4.2.10 ff.). Diese In- formation nahm er in eine Eingabe beim Bundesgericht auf, die die Auslieferung B.s betraf, und er unternahm weitere Schritte wegen des Verdachts der versuch- ten Erpressung seines Mandanten. 2.5 Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Angeklagte zu Protokoll, dass er am
25. Februar 2005 seitens der Bundesbehörden mit Erwin Jenni telefoniert habe. Ob er am selben Tag auch mit D. telefoniert habe, wisse er nicht mehr (cl. 3 pag. 3.600.19 Z. 34 ff.). An jenem Tag habe er in seinem Büro Besuch gehabt und zwar von F. (cl. 3 pag. 3.600.18 Z. 22 f.). Er erinnere sich nicht, ob er mit Frau K. am 3. März 2005 telefoniert habe, er habe mit ihr früher in einem ande- ren Zusammenhang Kontakt gehabt (cl. 3 pag. 3.600.17 Z. 27 ff.). Er habe nie von einem „procureur russe“ sondern immer von einem „procurateur, qui parle russe“ gesprochen und damit habe er F. gemeint (cl. 3 pag. 3.600.18 Z. 1 ff.). Auf Frage seitens des Gerichts erklärte er, sich die übereinstimmenden Angaben der Behördenvertreter und auch des Anwaltes C. nicht erklären zu können, er betrachte sich als Opfer einer Intrige (cl. 3 pag. 3.600.19 Z. 25 ff. ).
- 9 - 2.5.1 Der als Zeuge einvernommene F. bestätigte in der Hauptverhandlung den Be- richt über seine Einvernahme zuhanden des Angeklagten verfasst zu haben und dass das Szenario mit dem russischen Staatsanwalt eine der verschiedenen Möglichkeiten gewesen sei, damit B. nicht ausgeliefert werde (cl. 3 pag. 3.600.34 Z. 19 ff.). Es sei dabei jedoch daran gedacht worden, mit dem zuständigen Staatsanwalt Kontakt aufzunehmen und die Möglichkeiten einer Einstellung des Verfahrens B. zu besprechen. Auf Frage gab er an, dänischer Staatsbürger zu sein und eine juristische Ausbildung zu haben, er sei aber kein dänischer Anwalt (cl. 3 pag. 3.600.34 Z. 4). 2.5.2 Die beiden an der Hauptverhandlung als Zeugen befragten Mitarbeiter der Bun- deskriminalpolizei sagten aus, dass die Befragungen auf Französisch geführt worden seien, dass dies für den Angeklagten jedoch keine Schwierigkeit darge- stellt habe (cl. 3 pag. 3.600.23 Z. 20 ff., 3.600.27 Z. 16 ff.). Am Ende der Befra- gung vom 3. März 2005 habe der Angeklagte einen Zettel, auf dem der Name I. notiert war, über den Schreibtisch geschoben. Sie seien dann davon ausgegan- gen, dies sei der Name des russischen Staatsanwaltes, von dem der Angeklagte gesprochen habe (cl. 3 pag. 3.600.24 Z. 6 ff., 3.600.27 Z. 25 ff.). I. ist der Name des Staatsanwaltes, der für das Auslieferungsgesuch Russlands verantwortlich ist. Der erwähnte Zettel befindet sich nicht in den Akten. 2.6 Der Angeklagte bleibt somit bei seiner letzten Behauptung, wonach er gegen- über den Behörden nie von einem russischen Staatsanwalt oder einem sonsti- gen Amtsträger gesprochen haben will. Dem stehen die Aussagen des Mitarbei- ters des Bundesamtes für Justiz, D., und der stellvertretenden Staatsanwältin des Bundes, K., entgegen. Deren Aussagen sind in schriftlichen Notizen fest- gehalten. Es besteht kein Grund an diesen Angaben zu zweifeln. Zudem bestä- tigte und bekräftigte der Angeklagte in den ersten beiden Einvernahmen diese Aussagen selbst. Im Gegensatz zu den Aussagen der stellvertretenden Staats- anwältin und des Mitarbeiters des Bundesamtes für Justiz, sind jene des Ange- klagten wenig glaubhaft, zumal er sie bezüglich des angeblichen Besuchs in sei- nem Büro während dem Verfahren mehrfach angepasst, ergänzt und verändert hat. In der Hauptverhandlung mag er sich nur noch daran erinnern, dass er nie von einem „procureur“, sondern immer von einem „procurateur, qui parle russe“ gesprochen habe. Wohingegen er in einer der späteren Einvernahmen im Ermitt- lungsverfahren ausgesagt hat, dass er immer von einem „investigateur“ gespro- chen habe. Zuvor war es noch der Generalstaatsanwalt von Moskau, den er schon seit mehr als zehn Jahren kenne, aber dessen Namen nicht wisse. Mit welchen Personen er am 25. Februar 2005 telefoniert hat, wusste er nicht mehr. Weiter sagte er unter anderem, dass sich in seinem Büro ein dänischer Anwalt befunden habe, nämlich F.. Dieser ist aber gar nicht Anwalt, was der Angeklagte als dessen Arbeitgeber wusste beziehungsweise gewusst haben muss.
- 10 - Insgesamt sind die späteren Aussagen des Angeklagten wenig glaubhaft, zumal sie mit den erstellten Tatsachen nicht übereinstimmen. Sowohl am 25. Februar 2005 wie auch am 3. März 2005 wurde er nach seinen Telefonaten mit dem Bun- desamt für Justiz einerseits und mit der Bundesanwaltschaft andererseits von der Bundeskriminalpolizei aufgesucht. Hierzu hätte kein Anlass bestanden, wenn der Angeklagte anlässlich der Telefonate nicht von einem russischen Staatsanwalt oder von einer anderen russischen Amtsperson – zum Beispiel von einem Mit- glied des Geheimdienstes – gesprochen hätte, sondern von F., dem Geschäfts- führer eines seiner Unternehmen, den er beauftragt habe, in Russland gegen Bezahlung Informationen über das Auslieferungsverfahren B. einzuholen. Im Üb- rigen stützen die vom Angeklagten den Behördenvertretern ausgehändigten Schreiben (summary, Memorandum) klar den eingeklagten Sachverhalt: Sie er- wecken den Anschein, von einer Drittperson verfasst zu sein und Anweisungen an den Angeklagten zu enthalten, wie zu verfahren sei, damit das Auslieferungs- verfahren B. von russischer Seite abgebrochen werde. Dass es dabei, wie im späteren Verfahren behauptet, nur um die Einholung von Informationen durch den vom Angeklagten selbst mandatierten Mitarbeiter F. gegangen sei und dass dieser die Person gewesen sei, von der er gegenüber den Behörden gesprochen habe, erweist sich somit als Schutzbehauptung. An diesem Beweisergebnis ver- mag die Aussagen von F. anlässlich der Hauptverhandlung nichts zu ändern: Es ist ohne Weiteres denkbar, dass er vom Angeklagten zusätzlich zu dessen inkri- minierten Handlungen auch beauftragt wurde, in Russland Informationen einzu- holen.
Der Verteidiger bringt vor, dass der Angeklagte bei der ersten Einvernahme am Abend des 25. Februars 2005 angetrunken gewesen sei und es ihm in diesem Zustand nicht möglich gewesen sei, sich präzise auszudrücken. Die befragten Mitarbeiter der Bundeskriminalpolizei bestätigen, dass der Angeklagte alkoholi- siert gewesen sei. Es war jedoch nicht das erste und einzige Mal, dass er von ei- nem russischen Staatsanwalt beziehungsweise dem Generalstaatsanwalt von Moskau oder von einem Angehörigen des russischen Geheimdienstes gespro- chen hat. Zudem hätte er danach mehrfach die Gelegenheit gehabt, das Ganze richtig zu stellen, wenn es sich um ein Missverständnis gehandelt hätte. Das tat er jedoch nicht: Er hat die ursprüngliche Information mehrfach bekräftigt, unter anderem mit dem Telefonat am 3. März 2005 mit der deutsch sprechenden stell- vertretenden Staatsanwältin, in dem er mitteilte, dass er nun die USD 50'000.– für den russischen Staatsanwalt bezahlt habe. Weiter bringt der Verteidiger vor, dass der Angeklagte, weil er auf Französisch befragt wurde, sich leicht in den Begriffen „procureur“ und „procurateur“ habe irren können. Der Angeklagte be- herrscht die französische Sprache jedoch gut, was auch von der Verteidigung schliesslich nicht mehr in Abrede gestellt wurde. Er konnte den Einvernahmen folgen und gab auch auf Französisch Antwort. Die Mitarbeiter der Bundeskrimi-
- 11 - nalpolizei und auch die anderen den Angeklagten befragenden Personen hatten nie den Eindruck, dass es sprachliche Probleme gäbe. Auch wenn er sich zu- nächst im Begriff getäuscht haben sollte, so hat er dennoch den Eindruck er- weckt, dass es sich um eine russische Amtsperson handle, die ihn aufgesucht habe. Und auch hier gilt, dass er bis zum 3. März 2005, also mindestens wäh- rend einer Woche, nichts unternahm, um den Sachverhalt zu berichtigen.
Schliesslich ist festzustellen, dass es keinerlei Anzeichen für ein Komplott gegen den Angeklagten gibt, wonach ihm seine ursprünglichen Angaben von verschie- denen Behördenvertretern und von Rechtsanwalt C. unterschoben worden wä- ren. Es hat somit als erwiesen zu gelten, dass der Angeklagte zwischen dem
25. Februar und dem 3. März 2005 mehrfach direkt gegenüber verschiedenen Bundesbehörden und indirekt über die Anwaltskanzlei von Rechtsanwalt C. die Meldung machte, dass ihn ein russischer Amtsträger in seinem Büro aufgesucht und die Einstellung des Verfahrens beziehungsweise den Rückzug des Ausliefe- rungsbegehrens gegen B. in Aussicht gestellt habe, wenn er eine Zahlung von USD 50'000.– leiste. Dass es einen solchen Besuch nie beziehungsweise nie in dieser Form gab, steht auch nach Auskunft des Angeklagten ausser Zweifel. 3. Rechtliches 3.1 Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfene Tat vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen. Somit würde unter Berück- sichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots grundsätzlich das alte Recht gelten. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht jedoch vor, dass neues Recht anwendbar ist, wenn es milder ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior). Das alte Recht sah eine Strafdrohung von Zuchthaus oder Gefängnis für die fal- sche Anschuldigung und Gefängnis oder Busse für die Irreführung der Rechts- pflege vor (Art. 303 und 304 aStGB). Das seit dem 1. Januar 2007 geltende Recht sieht für die falsche Anschuldigung eine Strafdrohung von Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor und für die Irreführung der Rechtspflege eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 303 und 304 nStGB). Welches Recht das mildere ist, ergibt sich aus der mit der Sanktion verbundenen Einschränkung der persönlichen Freiheit. Die Freiheitsstrafe gilt als einschneidender als die Geld- strafe (vgl. POPP, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band I, Basel 2003, N. 11 zu Art. 2). Vorliegend kommt, wie unten unter Punkt 4 zu zeigen sein wird, eine Geldstrafe in Betracht. Demnach ist das neue Recht als milderes anzuwen- den.
- 12 - 3.2 Gemäss Art. 303 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer ei- nen Nichtschuldigen wider besseren Wissens bei der Behörde eines Verbre- chens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. 3.2.1 Angriffsobjekt ist ein Nichtschuldiger, das heisst eine identifizierte oder identifi- zierbare natürliche, strafmündige Person, welche eine bestimmte Straftat nicht begangen hat (TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 2 ff. zu Art. 303). Objektive Tatbestandselemente sind die Bezichtigung, die sich darauf bezieht, dass eine Straftat begangen worden sei, und die bei ei- ner beliebigen Behörde vorgebracht wird (DELNON/RÜDY, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band II, Basel 2003, N. 13 ff. zu Art. 303). Der subjektive Tat- bestand setzt nebst dem Vorsatz ein Handeln wider besseren Wissens und eine besondere Absicht voraus. Die Absicht muss sich auf die Herbeiführung einer Strafverfolgung beziehen (TRECHSEL, a.a.O. N. 7 ff. zu Art. 303). Der Täter hat in einer solchen Absicht gehandelt, wenn er, gleichgültig aus welchem Beweg- grund, den Erfolg der Herbeiführung einer Strafverfolgung gegen den Nicht- schuldigen gewollt hat (BGE 80 IV 117, 120; 111 IV 159, 163). 3.2.2 Der Angeklagte hat jeweils von einem russischen Amtsträger (Staatsanwalt, Ge- neralstaatsanwalt, Mitglied des Geheimdienstes) gesprochen. Dies lässt die Identifikation einer bestimmten Person nicht zu. Im Laufe der Untersuchung fiel zwar auch der Ausdruck Generalstaatsanwalt von Moskau und auf intensives Nachfragen seitens der Behörden hin der Name I.. Die Angaben sind jedoch we- nig präzis und in sich widersprüchlich, da I. nicht der Generalstaatsanwalt von Russland ist. Zudem wäre er ein untaugliches Angriffsobjekt, da, gemäss Anga- ben des Angeklagten, der russische Amtsträger, der sich in seinem Büro befand, in Aussicht gestellt haben soll, dass das Verfahren gegen B. dem zuständigen Staatsanwalt gegen Bezahlung der USD 50'000.– entzogen werden würde. I. war aber selbst der zuständige Staatsanwalt und er hat stets auf der Auslieferung B.s bestanden, weshalb er als falsch Angeschuldigter nicht in Frage kommt. Ein Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung scheitert demzufolge bereits am fehlenden identifizierten Angriffsobjekt. Zudem fehlte es dem Angeklagten an der für den subjektiven Tatbestand von Art. 303 StGB notwendigen Absicht. Der An- geklagte weigerte sich lange hartnäckig, einen Namen zu nennen. Es ist davon auszugehen, dass er die russischen Behörden diskreditieren wollte, um die Aus- lieferung von B. zu verhindern. Er wollte jedoch nicht gegen eine konkrete Per- son, sei es der Generalstaatsanwalt von Moskau, I., oder jemand anderes, eine Strafverfolgung auslösen. Vielmehr ist anzunehmen, dass die ganz unterschied- lichen Angaben zum angeblichen Besucher auch dadurch motiviert waren, dass der Angeklagte eine bestimmbare Person gerade nicht belasten wollte. Damit wäre auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt.
- 13 - 3.3 Eventualiter klagt die Bundesanwaltschaft den Angeklagten wegen Irreführung der Rechtspflege an. Gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden. 3.3.1 Einziges Angriffsobjekt bei Art. 304 StGB ist die Strafjustiz. Der objektive Tatbe- stand verlangt eine auch formlos gültige Anzeige bei einer beliebigen Behörde. Die Anzeige muss sich auf eine strafbare Handlung beziehen, die nicht verübt worden ist. Subjektiv ist ein Handeln wider besseres Wissen erforderlich. Die Aussage muss nicht nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch darum wis- sen. Bezüglich der angezeigten Straftat ist Eventualvorsatz ausreichend. In Ab- weichung zu Art. 303 StGB ist jedoch nicht erforderlich, dass die irreführende Person beabsichtigt, eine Strafuntersuchung herbeizuführen (zum Ganzen DEL- NON/RÜDY, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 304). 3.3.2 Wie oben nachgewiesen, hat der Angeklagte direkt gegenüber dem Bundesamt für Justiz und den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und mittelbar über den Anwalt von B. angegeben, von einem russischen Amtsträger in seinem Büro aufgesucht worden zu sein, dieser habe ihm in Aussicht gestellt, dass das russi- sche Auslieferungsbegehren betreffend B. gegen Bezahlung von USD 50'000.– zurückgezogen werde. Dieser den Behörden zur Kenntnis gebrachte und vom Angeklagten mehrfach bestätige Sachverhalt war erfunden und entbehrte jeder tatsächlichen Grundlage. Der geschilderte Sachverhalt hätte unter verschiede- nen Titeln strafbar sein können. Insbesondere kommen in Betracht verbotene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 StGB), möglicherweise versuchte Erpressung (Art 156 StGB), vor allem aber Anstiftung zur Bestechung eines fremden Amtsträgers (Art. 322septies StGB). Der Angeklagte hat damit den Behör- den des Bundes eine nicht begangene strafbare Handlung angezeigt und damit den objektiven Tatbestand verwirklicht. 3.3.3 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes steht ausser Zweifel, dass der Ange- klagte seine Mitteilung mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich tätigte. Auch dass seine Anzeige wider besseres Wissen erging, steht ausser Frage. Zu prü- fen bleibt allein, ob sein Vorsatz auch den Umstand umfasste, dass er eine straf- bare Handlung anzeigte. Nach dem Gesagten ist diese Frage zu bejahen: Der Angeklagte musste damit rechnen oder er hat damit gerechnet, dass seine Mit- teilung als Anzeige einer strafbaren Handlung entgegengenommen werden könnte; er hat dieses Tatbestandsmerkmal insoweit zumindest eventualvorsätz- lich verwirklicht. Ausserdem muss der Angeklagte noch im Zeitraum, als er die ursprüngliche und hier angeklagte Sachverhaltsversion bekräftigte, bemerkt ha- ben, dass seine Mitteilung von den Behörden als Anzeige einer strafbaren Hand- lung verstanden wurde. Der Tatbestand ist somit auch subjektiv erfüllt.
- 14 - 3.4 Der Angeklagte hat sich demnach der Irreführung der Rechtspflege nach Art. 304 StGB schuldig gemacht und ist daher zu bestrafen. 4. Strafzumessung 4.1 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksich- tigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden be- stimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie- len des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 4.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts zum alten Allgemeinen Teil des Strafge- setzbuches (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112, 113 f. E. 1, der zwi- schenzeitlich mehrmals bestätigt wurde [BGE 129 IV 6, 20 f. E. 6.1; 123 IV 150, 152 E. 2 a; 121 IV 193, 195 E. 2a; 120 IV 136, 143 ff. E. 3a]; siehe auch STRA- TENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Mass- nahmen, Bern 1989, § 7 N. 57) bezieht sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 aStGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der kon- kreten Straftat. Im Rahmen der sog. „Tatkomponente“ sind insbesondere folgen- de Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 aStGB ausdrücklich erwähnt. Das Verschulden hängt wesentlich vom Mass an Ent- scheidungsfreiheit ab, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Ent- scheidung gegen sie (BGE 117 IV 112, 114 E. 1). Die „Täterkomponente“ um- fasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, zum Beispiel Reue, Einsicht, sowie Strafempfindlich- keit. 4.3 Das neue, auf dem 1. Januar 2007 in Kraft gesetzte Recht (vgl. oben E. 4.1) bringt gegenüber dieser Rechtsprechung materiell keine wesentlichen Neuerun- gen. Es ist davon auszugehen, dass das neue Recht nach dem Willen des Ge- setzgebers ausdrücken soll, was bisher bereits gemäss Rechtsprechung für die Verschuldensfeststellung und die Strafzumessung zu berücksichtigen war. Inso- weit nennt Art. 47 Abs. 2 StGB die Verschuldenskriterien der bisherigen Praxis ausdrücklich und Abs. 1 bestimmt explizit, dass für die Zumessung der Strafe auch deren Auswirkung auf das Leben des Täters (Strafempfindlichkeit und Spe- zialprävention) zu berücksichtigen ist.
- 15 - Bei der Ausfällung einer Geldstrafe bestimmt das Gericht die Zahl der Tagessät- ze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Ein Tagessatz be- trägt höchstens CHF 3'000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzmini- mum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 4.4 Der Strafrahmen für Irreführung der Rechtspflege reicht von einem Tag bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Nach neuem Recht sind Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten nur ausnahmsweise zulässig (Art. 41 Abs. 1 StGB); für Strafen zwischen sechs und zwölf Monaten dürfte – im Sinne der gesetzgeberischen Entscheidung, wonach kürzere Frei- heitsstrafen zurückzudrängen sind – die Geldstrafe prioritär anzuwenden sein. Strafmilderungsgründe oder –schärfungsgründe liegen keine vor. Es ist mithin von einem Strafrahmen von einem bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe oder Frei- heitsstrafe von mehr als sechs beziehungsweise zwölf Monaten bis zu drei Jah- ren Freiheitsstrafe auszugehen.
Der Angeklagte hat mit seiner Tat behördliche Ermittlungstätigkeiten in erhebli- chem Umfang provoziert. Durch seine Aussagen alarmiert, nahmen die Untersu- chungsbehörden unterschiedlichste Abklärungen vor, die sich bis nach Russland und Lettland erstreckten. Der Angeklagte hat das unverfälschte und unbeein- trächtigte Funktionieren der Strafjustiz damit in nicht leicht wiegender Weise ver- letzt, was sich straferhöhend auswirkt. Im Laufe der zahlreichen Einvernahmen schwächte er seine Aussagen zwar kontinuierlich ab, er konnte sich aber nie da- zu durchringen, den Sachverhalt vorbehaltlos aufzuklären. Nachdem B. am
29. April 2005 nach Russland ausgeliefert worden war oder spätestens nach dessen Rückkehr in die Schweiz – nach der Einstellung des Verfahrens in Russ- land am 30. Mai 2005 – hätte der Angeklagte die schweizerischen Behörden auf- klären können. Da der Angeklagte hinsichtlich des angeklagten und nachgewie- senen Sachverhalts nicht geständig ist, hat er sich zu seinen Motiven auch nicht direkt geäussert. Sein Gemütszustand und seine Beweggründe lassen sich je- doch aus den Akten und den Beweiserhebungen anlässlich der Hauptverhand- lung erschliessen. Es ist davon auszugehen, dass sich der Angeklagte Ende Februar 2005 in grosser Aufregung befand, weil sich sein Geschäftspartner B. aus ihm nicht bekannten Gründen in Auslieferungshaft befand und an Russland ausgeliefert werden sollte. Um sich zu informieren und sich mit ihm zu bespre- chen, suchte der Angeklagte um eine Besuchsbewilligung nach, die ihm nicht er- teilt wurde. Er war – was sich später als richtig herausstellte – von der Unschuld B.s überzeugt und er befürchtete das Schlimmste für den Fall, dass der Inhaftier- te tatsächlich ausgeliefert würde. Ein anderer Geschäftspartner, der von der
- 16 - Schweiz an Russland ausgeliefert worden sei, sei in der russischen Haft unter zweifelhaften Umständen ums Leben gekommen. Ausserdem sorgte er sich we- gen des schlechten Gesundheitszustands B.s. Er wollte deshalb dessen ihn aufs Äusserste beunruhigende Auslieferung mit allen Mitteln verhindern, was er mehr- fach explizit zum Ausdruck gebracht hat. Die Diskreditierung der russischen Be- hörden ist allein in diesem Zusammenhang erklärlich. Der Angeklagte hat mit seiner Tat den Boden des Erlaubten klar verlassen. Der weitgehend altruistische Wille hinter seiner Tat – eine nach seiner richtigen Überzeugung unschuldige, ihm nahe stehende Person vor der Auslieferung zu bewahren – entlastet den An- geklagten jedoch erheblich. Der 56-jährige Angeklagte wurde in Z., wo er noch heute lebt, geboren und ist dort zusammen mit drei Geschwistern aufgewachsen. Nach der Handelsmatura in Freiburg machte er ein Bank- und ein Revisionspraktikum. Danach war er als Steuerrevisor bei der Steuerverwaltung des Kantons Freiburg tätig. Nach einem Treuhandpraktikum absolvierte er die Prüfung zum eidgenössisch diplomierten Wirtschaftsprüfer. Seither ist er als Managing Director tätig. Seit 1985 ist er Ma- naging Director und Inhaber der M. in Feiburg. Seine Tätigkeiten bestehen aus Unternehmensberatung, Administration als Verwaltungsrat in weltweit tätigen Gesellschaften und Treuhandaktivitäten. Er ist Verwaltungsrat von mehreren Dutzend Gesellschaften in der Schweiz und im Ausland. Der Angeklagte ist ver- heiratet, hat zwei erwachsene Kinder und zwei Enkelkinder. (…) Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und hat einen guten Leumund (pag. 3.400.1 ff., 3.400.7). Dies wirkt sich hinsichtlich der Täterkomponente positiv für den Angeklagten aus.
- 17 - 4.5 In Würdigung aller Umstände erscheint eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen an- gemessen. Bei der Berechnung des Tagessatzes ist primär vom Einkommen des Angeklag- ten auszugehen (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N. 5 zu Art. 34). Der Angeklagte verfügt über ein steuerbares Einkommen inklusive Vermögens- ertrag von CHF 376'336.–, was einem Tagesverdienst von CHF 1'000.– ent- spricht. Davon sind Aufwendungen für den notwendigen Lebensunterhalt in Ab- zug zu bringen. Der Tagessatz ist somit auf CHF 800.– festzusetzen. 4.6 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist der Vollzug einer Geldstrafe in der Regel aufzu- schieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es sind kei- ne Gründe bekannt, die gegen den bedingten Vollzug sprechen; vielmehr ist da- von auszugehen, dass es sich um eine einmalige Tat in einer ganz bestimmten, sich kaum je wiederholenden Situation handelt. Die Strafe ist demnach bedingt vollziehbar auszusprechen. Die Probezeit ist auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Es besteht kein Anlass, die bedingt ausgesprochene Strafe mit einer Busse ge- mäss Art. 42 Abs. 4 zu verbinden. 5. Kosten 5.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein- schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP; vgl. ferner Art. 246 BStP). Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfah- renskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung vom
22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Diese gibt für die einzelnen Verfahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4); bei der Festlegung der Gebühren sind die Bedeutung des Falls sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1). 5.2 Die Bundesanwaltschaft macht Pauschalgebühren von CHF 2'000.– für die Er- mittlung, CHF 3'000.– für die Voruntersuchung sowie CHF 2'000.– für die Ankla- geerhebung und -vertretung geltend (cl. 3 pag. 3.600.10). In Anwendung der vor- genannten Verordnung sind die beantragten Gebühren verhältnismässig.
- 18 - 5.3 Ferner beantragt die Bundesanwaltschaft Ersatz der Auslagen für das Ermitt- lungsverfahren von CHF 494.50 für Zeugenentschädigung und Übersetzungs- kosten und für das Untersuchungsverfahren von CHF 1'388.70 ausschliesslich für Übersetzungskosten (cl. 3 pag. 3.600.10, cl. 2 pag. 20.1 ff.). Die entstandenen Übersetzungskosten sind vollumfänglich vom Staat zu tragen (siehe dazu TPF SK.2005.8 vom 26. Januar 2006 E. 6.2). Dem Angeklagten sind somit nur die Kosten für die Zeugenentschädigung von CHF 61.– aufzuerlegen. 5.4 Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 lit. a des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichts- gebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf CHF 3'000.– festge- setzt. Weiter sind dem Angeklagten die Auslagen für die Zeugenentschädigung anläss- lich der Hauptverhandlung von CHF 840.– aufzuerlegen.
- 19 - Der Einzelrichter erkennt: I.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 14 September 2005 wiederholte er, dass es sich bei seinem Besucher nicht um einen russischen Staatsanwalt gehandelt habe (cl. 2 pag. 13.26 Z. 30 ff.). Er gab an, dass er sicherlich nie gesagt habe, dass ihn ein russischer Staatsanwalt auf-
- 7 - gesucht habe (cl. 2 pag. 13.27 Z. 19 ff.). Gegenüber Herrn J. vom Anwaltsbüro von C. habe er von einem „investigateur russe“ gesprochen (cl. 2 pag. 13.29 Z. 23 f.), er habe immer von einem „investigateur“ gesprochen (cl. 2 pag. 13.30 Z. 18). 2.1.6 Anlässlich der Einvernahme vom 25. August 2006 durch die Eidgenössische Untersuchungsrichterin bestritt der Angeklagte seine Aussagen bezüglich des Besuchs eines russischen Staatsanwaltes (cl. 2 pag. 13.54 Z. 3). 2.1.7 In der Einvernahme vom 15. September 2006 betonte der Angeklagte, dass er weder gegenüber der stellvertretenden Staatsanwältin des Bundes K., noch ge- genüber D. und Erwin Jenni vom Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung, noch gegenüber Rechtsanwalt J. gesagt habe, dass ein russischer Staatsanwalt in seinem Büro sei und von ihm Geld verlange, damit das Auslieferungsverfahren gegen B. eingestellt werde (cl. 2 pag. 13.62 Z. 3 ff.). Soweit er sich erinnere, ha- be er nie mit Herrn D. gesprochen und er habe nie mit Frau K. telefoniert (cl. 2 pag. 13.62 Z. 14 f.). 2.2 F., der Direktor eines dem Angeklagten gehörenden Unternehmens, sagte als Zeuge im Ermittlungsverfahren aus, dass der Angeklagte sehr besorgt gewesen sei über das Schicksal von B.. Dies auch deshalb, weil er eine andere Person gekannt habe, die von der Schweiz an Russland ausgeliefert worden und dort in der Haft verstorben sei. Da der Angeklagte gewusst habe, dass er Kontakte in Russland habe, habe er ihn beauftragt in Russland Näheres herauszufinden. Seine Kontaktperson in Russland habe gesagt, dass er Informationen erhalten könne, dass dafür aber bezahlt werden müsse. Der Angeklagte sei bereit gewe- sen, USD 50'000.– zu zahlen und er habe ihm diese Summe bezahlt. Dieses Geld habe er daraufhin weitergeleitet (cl. 1 pag. 12.4 Z. 27 ff.). Weiter sagte er aus, dass er der Verfasser des Memorandums vom 9. März 2005 sei und dass dieses Dokument seine Gespräche mit einem L. bezüglich B. zusammenfasse (cl. 1 pag. 12.50 Z. 14 ff.). Er habe nie von einem russischen Staatsanwalt ge- hört, der den Angeklagten getroffen haben soll (cl. 1 pag. 12.6 Z. 32 ff.). In einem Bericht an den Angeklagten über seine Einvernahme in dieser Sache als Zeuge (cl. 2 pag. 21.29 f.) fasst F. zusammen, worüber er befragt wurde. Er hielt dort fest, sich zu erinnern, dass die Geschichte mit dem russischen Staatsanwalt eine Idee gewesen sei, um B. freizubekommen (cl. 2 pag. 21.29 f. „Then they asked me what I know about the visit of the Russian Procurator. I said that I don’t know anything about it, but I remember that it was one of the possible scenarios we discussed how it could be possible to free B. without the extradition of him to Russia.“).
- 8 - 2.3 Die Aussagen der verschiedenen Bundesbehördenmitglieder lauten überein- stimmend, dass der Angeklagte ihnen gegenüber Ende Februar 2005 mitgeteilt habe, dass sich ein russischer Staatsanwalt in seinem Büro befinde und Geld dafür verlange, dass Russland vom Verfahren gegen B. Abstand nehme. So gab D. in seiner Zeugeneinvernahme vom 5. Oktober 2006 an, dass der An- geklagte mit ihm am 25. Februar 2005 telefoniert habe, weil er eine Bewilligung zum Besuch von B. in der Auslieferungshaft erhalten wollte. Er (D.) habe ihm er- klärt, dass er hierzu mit dem Rechtsvertreter von B. Kontakt aufnehmen müsse. Im zweiten Telefonat am selben Tag habe ihm der Angeklagte mitgeteilt, dass sich in seinem Büro ein russischer Staatsanwalt aufhalte. Diese Information habe er (D.) zuvor schon von Rechtsanwalt J., einem Mitarbeiter von Rechtsanwalt C. erhalten, der ihn ebenfalls angerufen habe (cl. 1 pag. 12.57 Z. 14 ff. und Z. 32 ff., 12.56 Z. 17 ff.). Daraufhin habe er die Bundesanwaltschaft kontaktiert (cl. 1 pag. 12.58 Z. 13 ff.). Die Telefonate hat D. schriftlich in diesem Sinne festgehal- ten (cl. 1 pag. 9.14 ff.) Einer auf Deutsch verfassten Aktennotiz der stellvertre- tenden Staatsanwältin K. vom 3. März 2005 ist zu entnehmen, dass der Ange- klagte sie angerufen und mitgeteilt haben soll, dass er die vom russischen Staatsanwalt verlangte Zahlung von USD 50'000.– geleistet habe (cl. 1 pag. 4.3.5 f.). 2.4 Der Rechtsvertreter von B. erklärte in seiner Eingabe vom 2. März 2005 eben- falls, dass der Angeklagte mit seinem Mitarbeiter J. telefoniert und dabei erwähnt habe, dass in seinem Büro ein russischer Staatsanwalt sei, der Geld verlange für die Einstellung des Auslieferungsverfahrens B. (cl. 1 pag. 4.2.10 ff.). Diese In- formation nahm er in eine Eingabe beim Bundesgericht auf, die die Auslieferung B.s betraf, und er unternahm weitere Schritte wegen des Verdachts der versuch- ten Erpressung seines Mandanten. 2.5 Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Angeklagte zu Protokoll, dass er am
25. Februar 2005 seitens der Bundesbehörden mit Erwin Jenni telefoniert habe. Ob er am selben Tag auch mit D. telefoniert habe, wisse er nicht mehr (cl. 3 pag. 3.600.19 Z. 34 ff.). An jenem Tag habe er in seinem Büro Besuch gehabt und zwar von F. (cl. 3 pag. 3.600.18 Z. 22 f.). Er erinnere sich nicht, ob er mit Frau K. am 3. März 2005 telefoniert habe, er habe mit ihr früher in einem ande- ren Zusammenhang Kontakt gehabt (cl. 3 pag. 3.600.17 Z. 27 ff.). Er habe nie von einem „procureur russe“ sondern immer von einem „procurateur, qui parle russe“ gesprochen und damit habe er F. gemeint (cl. 3 pag. 3.600.18 Z. 1 ff.). Auf Frage seitens des Gerichts erklärte er, sich die übereinstimmenden Angaben der Behördenvertreter und auch des Anwaltes C. nicht erklären zu können, er betrachte sich als Opfer einer Intrige (cl. 3 pag. 3.600.19 Z. 25 ff. ).
- 9 - 2.5.1 Der als Zeuge einvernommene F. bestätigte in der Hauptverhandlung den Be- richt über seine Einvernahme zuhanden des Angeklagten verfasst zu haben und dass das Szenario mit dem russischen Staatsanwalt eine der verschiedenen Möglichkeiten gewesen sei, damit B. nicht ausgeliefert werde (cl. 3 pag. 3.600.34 Z. 19 ff.). Es sei dabei jedoch daran gedacht worden, mit dem zuständigen Staatsanwalt Kontakt aufzunehmen und die Möglichkeiten einer Einstellung des Verfahrens B. zu besprechen. Auf Frage gab er an, dänischer Staatsbürger zu sein und eine juristische Ausbildung zu haben, er sei aber kein dänischer Anwalt (cl. 3 pag. 3.600.34 Z. 4). 2.5.2 Die beiden an der Hauptverhandlung als Zeugen befragten Mitarbeiter der Bun- deskriminalpolizei sagten aus, dass die Befragungen auf Französisch geführt worden seien, dass dies für den Angeklagten jedoch keine Schwierigkeit darge- stellt habe (cl. 3 pag. 3.600.23 Z. 20 ff., 3.600.27 Z. 16 ff.). Am Ende der Befra- gung vom 3. März 2005 habe der Angeklagte einen Zettel, auf dem der Name I. notiert war, über den Schreibtisch geschoben. Sie seien dann davon ausgegan- gen, dies sei der Name des russischen Staatsanwaltes, von dem der Angeklagte gesprochen habe (cl. 3 pag. 3.600.24 Z. 6 ff., 3.600.27 Z. 25 ff.). I. ist der Name des Staatsanwaltes, der für das Auslieferungsgesuch Russlands verantwortlich ist. Der erwähnte Zettel befindet sich nicht in den Akten. 2.6 Der Angeklagte bleibt somit bei seiner letzten Behauptung, wonach er gegen- über den Behörden nie von einem russischen Staatsanwalt oder einem sonsti- gen Amtsträger gesprochen haben will. Dem stehen die Aussagen des Mitarbei- ters des Bundesamtes für Justiz, D., und der stellvertretenden Staatsanwältin des Bundes, K., entgegen. Deren Aussagen sind in schriftlichen Notizen fest- gehalten. Es besteht kein Grund an diesen Angaben zu zweifeln. Zudem bestä- tigte und bekräftigte der Angeklagte in den ersten beiden Einvernahmen diese Aussagen selbst. Im Gegensatz zu den Aussagen der stellvertretenden Staats- anwältin und des Mitarbeiters des Bundesamtes für Justiz, sind jene des Ange- klagten wenig glaubhaft, zumal er sie bezüglich des angeblichen Besuchs in sei- nem Büro während dem Verfahren mehrfach angepasst, ergänzt und verändert hat. In der Hauptverhandlung mag er sich nur noch daran erinnern, dass er nie von einem „procureur“, sondern immer von einem „procurateur, qui parle russe“ gesprochen habe. Wohingegen er in einer der späteren Einvernahmen im Ermitt- lungsverfahren ausgesagt hat, dass er immer von einem „investigateur“ gespro- chen habe. Zuvor war es noch der Generalstaatsanwalt von Moskau, den er schon seit mehr als zehn Jahren kenne, aber dessen Namen nicht wisse. Mit welchen Personen er am 25. Februar 2005 telefoniert hat, wusste er nicht mehr. Weiter sagte er unter anderem, dass sich in seinem Büro ein dänischer Anwalt befunden habe, nämlich F.. Dieser ist aber gar nicht Anwalt, was der Angeklagte als dessen Arbeitgeber wusste beziehungsweise gewusst haben muss.
- 10 - Insgesamt sind die späteren Aussagen des Angeklagten wenig glaubhaft, zumal sie mit den erstellten Tatsachen nicht übereinstimmen. Sowohl am 25. Februar 2005 wie auch am 3. März 2005 wurde er nach seinen Telefonaten mit dem Bun- desamt für Justiz einerseits und mit der Bundesanwaltschaft andererseits von der Bundeskriminalpolizei aufgesucht. Hierzu hätte kein Anlass bestanden, wenn der Angeklagte anlässlich der Telefonate nicht von einem russischen Staatsanwalt oder von einer anderen russischen Amtsperson – zum Beispiel von einem Mit- glied des Geheimdienstes – gesprochen hätte, sondern von F., dem Geschäfts- führer eines seiner Unternehmen, den er beauftragt habe, in Russland gegen Bezahlung Informationen über das Auslieferungsverfahren B. einzuholen. Im Üb- rigen stützen die vom Angeklagten den Behördenvertretern ausgehändigten Schreiben (summary, Memorandum) klar den eingeklagten Sachverhalt: Sie er- wecken den Anschein, von einer Drittperson verfasst zu sein und Anweisungen an den Angeklagten zu enthalten, wie zu verfahren sei, damit das Auslieferungs- verfahren B. von russischer Seite abgebrochen werde. Dass es dabei, wie im späteren Verfahren behauptet, nur um die Einholung von Informationen durch den vom Angeklagten selbst mandatierten Mitarbeiter F. gegangen sei und dass dieser die Person gewesen sei, von der er gegenüber den Behörden gesprochen habe, erweist sich somit als Schutzbehauptung. An diesem Beweisergebnis ver- mag die Aussagen von F. anlässlich der Hauptverhandlung nichts zu ändern: Es ist ohne Weiteres denkbar, dass er vom Angeklagten zusätzlich zu dessen inkri- minierten Handlungen auch beauftragt wurde, in Russland Informationen einzu- holen.
Der Verteidiger bringt vor, dass der Angeklagte bei der ersten Einvernahme am Abend des 25. Februars 2005 angetrunken gewesen sei und es ihm in diesem Zustand nicht möglich gewesen sei, sich präzise auszudrücken. Die befragten Mitarbeiter der Bundeskriminalpolizei bestätigen, dass der Angeklagte alkoholi- siert gewesen sei. Es war jedoch nicht das erste und einzige Mal, dass er von ei- nem russischen Staatsanwalt beziehungsweise dem Generalstaatsanwalt von Moskau oder von einem Angehörigen des russischen Geheimdienstes gespro- chen hat. Zudem hätte er danach mehrfach die Gelegenheit gehabt, das Ganze richtig zu stellen, wenn es sich um ein Missverständnis gehandelt hätte. Das tat er jedoch nicht: Er hat die ursprüngliche Information mehrfach bekräftigt, unter anderem mit dem Telefonat am 3. März 2005 mit der deutsch sprechenden stell- vertretenden Staatsanwältin, in dem er mitteilte, dass er nun die USD 50'000.– für den russischen Staatsanwalt bezahlt habe. Weiter bringt der Verteidiger vor, dass der Angeklagte, weil er auf Französisch befragt wurde, sich leicht in den Begriffen „procureur“ und „procurateur“ habe irren können. Der Angeklagte be- herrscht die französische Sprache jedoch gut, was auch von der Verteidigung schliesslich nicht mehr in Abrede gestellt wurde. Er konnte den Einvernahmen folgen und gab auch auf Französisch Antwort. Die Mitarbeiter der Bundeskrimi-
- 11 - nalpolizei und auch die anderen den Angeklagten befragenden Personen hatten nie den Eindruck, dass es sprachliche Probleme gäbe. Auch wenn er sich zu- nächst im Begriff getäuscht haben sollte, so hat er dennoch den Eindruck er- weckt, dass es sich um eine russische Amtsperson handle, die ihn aufgesucht habe. Und auch hier gilt, dass er bis zum 3. März 2005, also mindestens wäh- rend einer Woche, nichts unternahm, um den Sachverhalt zu berichtigen.
Schliesslich ist festzustellen, dass es keinerlei Anzeichen für ein Komplott gegen den Angeklagten gibt, wonach ihm seine ursprünglichen Angaben von verschie- denen Behördenvertretern und von Rechtsanwalt C. unterschoben worden wä- ren. Es hat somit als erwiesen zu gelten, dass der Angeklagte zwischen dem
25. Februar und dem 3. März 2005 mehrfach direkt gegenüber verschiedenen Bundesbehörden und indirekt über die Anwaltskanzlei von Rechtsanwalt C. die Meldung machte, dass ihn ein russischer Amtsträger in seinem Büro aufgesucht und die Einstellung des Verfahrens beziehungsweise den Rückzug des Ausliefe- rungsbegehrens gegen B. in Aussicht gestellt habe, wenn er eine Zahlung von USD 50'000.– leiste. Dass es einen solchen Besuch nie beziehungsweise nie in dieser Form gab, steht auch nach Auskunft des Angeklagten ausser Zweifel. 3. Rechtliches 3.1 Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfene Tat vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen. Somit würde unter Berück- sichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots grundsätzlich das alte Recht gelten. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht jedoch vor, dass neues Recht anwendbar ist, wenn es milder ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior). Das alte Recht sah eine Strafdrohung von Zuchthaus oder Gefängnis für die fal- sche Anschuldigung und Gefängnis oder Busse für die Irreführung der Rechts- pflege vor (Art. 303 und 304 aStGB). Das seit dem 1. Januar 2007 geltende Recht sieht für die falsche Anschuldigung eine Strafdrohung von Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor und für die Irreführung der Rechtspflege eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 303 und 304 nStGB). Welches Recht das mildere ist, ergibt sich aus der mit der Sanktion verbundenen Einschränkung der persönlichen Freiheit. Die Freiheitsstrafe gilt als einschneidender als die Geld- strafe (vgl. POPP, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band I, Basel 2003, N. 11 zu Art. 2). Vorliegend kommt, wie unten unter Punkt 4 zu zeigen sein wird, eine Geldstrafe in Betracht. Demnach ist das neue Recht als milderes anzuwen- den.
- 12 - 3.2 Gemäss Art. 303 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer ei- nen Nichtschuldigen wider besseren Wissens bei der Behörde eines Verbre- chens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. 3.2.1 Angriffsobjekt ist ein Nichtschuldiger, das heisst eine identifizierte oder identifi- zierbare natürliche, strafmündige Person, welche eine bestimmte Straftat nicht begangen hat (TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 2 ff. zu Art. 303). Objektive Tatbestandselemente sind die Bezichtigung, die sich darauf bezieht, dass eine Straftat begangen worden sei, und die bei ei- ner beliebigen Behörde vorgebracht wird (DELNON/RÜDY, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band II, Basel 2003, N. 13 ff. zu Art. 303). Der subjektive Tat- bestand setzt nebst dem Vorsatz ein Handeln wider besseren Wissens und eine besondere Absicht voraus. Die Absicht muss sich auf die Herbeiführung einer Strafverfolgung beziehen (TRECHSEL, a.a.O. N. 7 ff. zu Art. 303). Der Täter hat in einer solchen Absicht gehandelt, wenn er, gleichgültig aus welchem Beweg- grund, den Erfolg der Herbeiführung einer Strafverfolgung gegen den Nicht- schuldigen gewollt hat (BGE 80 IV 117, 120; 111 IV 159, 163). 3.2.2 Der Angeklagte hat jeweils von einem russischen Amtsträger (Staatsanwalt, Ge- neralstaatsanwalt, Mitglied des Geheimdienstes) gesprochen. Dies lässt die Identifikation einer bestimmten Person nicht zu. Im Laufe der Untersuchung fiel zwar auch der Ausdruck Generalstaatsanwalt von Moskau und auf intensives Nachfragen seitens der Behörden hin der Name I.. Die Angaben sind jedoch we- nig präzis und in sich widersprüchlich, da I. nicht der Generalstaatsanwalt von Russland ist. Zudem wäre er ein untaugliches Angriffsobjekt, da, gemäss Anga- ben des Angeklagten, der russische Amtsträger, der sich in seinem Büro befand, in Aussicht gestellt haben soll, dass das Verfahren gegen B. dem zuständigen Staatsanwalt gegen Bezahlung der USD 50'000.– entzogen werden würde. I. war aber selbst der zuständige Staatsanwalt und er hat stets auf der Auslieferung B.s bestanden, weshalb er als falsch Angeschuldigter nicht in Frage kommt. Ein Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung scheitert demzufolge bereits am fehlenden identifizierten Angriffsobjekt. Zudem fehlte es dem Angeklagten an der für den subjektiven Tatbestand von Art. 303 StGB notwendigen Absicht. Der An- geklagte weigerte sich lange hartnäckig, einen Namen zu nennen. Es ist davon auszugehen, dass er die russischen Behörden diskreditieren wollte, um die Aus- lieferung von B. zu verhindern. Er wollte jedoch nicht gegen eine konkrete Per- son, sei es der Generalstaatsanwalt von Moskau, I., oder jemand anderes, eine Strafverfolgung auslösen. Vielmehr ist anzunehmen, dass die ganz unterschied- lichen Angaben zum angeblichen Besucher auch dadurch motiviert waren, dass der Angeklagte eine bestimmbare Person gerade nicht belasten wollte. Damit wäre auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt.
- 13 - 3.3 Eventualiter klagt die Bundesanwaltschaft den Angeklagten wegen Irreführung der Rechtspflege an. Gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden. 3.3.1 Einziges Angriffsobjekt bei Art. 304 StGB ist die Strafjustiz. Der objektive Tatbe- stand verlangt eine auch formlos gültige Anzeige bei einer beliebigen Behörde. Die Anzeige muss sich auf eine strafbare Handlung beziehen, die nicht verübt worden ist. Subjektiv ist ein Handeln wider besseres Wissen erforderlich. Die Aussage muss nicht nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch darum wis- sen. Bezüglich der angezeigten Straftat ist Eventualvorsatz ausreichend. In Ab- weichung zu Art. 303 StGB ist jedoch nicht erforderlich, dass die irreführende Person beabsichtigt, eine Strafuntersuchung herbeizuführen (zum Ganzen DEL- NON/RÜDY, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 304). 3.3.2 Wie oben nachgewiesen, hat der Angeklagte direkt gegenüber dem Bundesamt für Justiz und den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und mittelbar über den Anwalt von B. angegeben, von einem russischen Amtsträger in seinem Büro aufgesucht worden zu sein, dieser habe ihm in Aussicht gestellt, dass das russi- sche Auslieferungsbegehren betreffend B. gegen Bezahlung von USD 50'000.– zurückgezogen werde. Dieser den Behörden zur Kenntnis gebrachte und vom Angeklagten mehrfach bestätige Sachverhalt war erfunden und entbehrte jeder tatsächlichen Grundlage. Der geschilderte Sachverhalt hätte unter verschiede- nen Titeln strafbar sein können. Insbesondere kommen in Betracht verbotene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 StGB), möglicherweise versuchte Erpressung (Art 156 StGB), vor allem aber Anstiftung zur Bestechung eines fremden Amtsträgers (Art. 322septies StGB). Der Angeklagte hat damit den Behör- den des Bundes eine nicht begangene strafbare Handlung angezeigt und damit den objektiven Tatbestand verwirklicht. 3.3.3 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes steht ausser Zweifel, dass der Ange- klagte seine Mitteilung mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich tätigte. Auch dass seine Anzeige wider besseres Wissen erging, steht ausser Frage. Zu prü- fen bleibt allein, ob sein Vorsatz auch den Umstand umfasste, dass er eine straf- bare Handlung anzeigte. Nach dem Gesagten ist diese Frage zu bejahen: Der Angeklagte musste damit rechnen oder er hat damit gerechnet, dass seine Mit- teilung als Anzeige einer strafbaren Handlung entgegengenommen werden könnte; er hat dieses Tatbestandsmerkmal insoweit zumindest eventualvorsätz- lich verwirklicht. Ausserdem muss der Angeklagte noch im Zeitraum, als er die ursprüngliche und hier angeklagte Sachverhaltsversion bekräftigte, bemerkt ha- ben, dass seine Mitteilung von den Behörden als Anzeige einer strafbaren Hand- lung verstanden wurde. Der Tatbestand ist somit auch subjektiv erfüllt.
- 14 - 3.4 Der Angeklagte hat sich demnach der Irreführung der Rechtspflege nach Art. 304 StGB schuldig gemacht und ist daher zu bestrafen. 4. Strafzumessung 4.1 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksich- tigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden be- stimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie- len des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 4.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts zum alten Allgemeinen Teil des Strafge- setzbuches (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112, 113 f. E. 1, der zwi- schenzeitlich mehrmals bestätigt wurde [BGE 129 IV 6, 20 f. E. 6.1; 123 IV 150, 152 E. 2 a; 121 IV 193, 195 E. 2a; 120 IV 136, 143 ff. E. 3a]; siehe auch STRA- TENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Mass- nahmen, Bern 1989, § 7 N. 57) bezieht sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 aStGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der kon- kreten Straftat. Im Rahmen der sog. „Tatkomponente“ sind insbesondere folgen- de Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 aStGB ausdrücklich erwähnt. Das Verschulden hängt wesentlich vom Mass an Ent- scheidungsfreiheit ab, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Ent- scheidung gegen sie (BGE 117 IV 112, 114 E. 1). Die „Täterkomponente“ um- fasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, zum Beispiel Reue, Einsicht, sowie Strafempfindlich- keit. 4.3 Das neue, auf dem 1. Januar 2007 in Kraft gesetzte Recht (vgl. oben E. 4.1) bringt gegenüber dieser Rechtsprechung materiell keine wesentlichen Neuerun- gen. Es ist davon auszugehen, dass das neue Recht nach dem Willen des Ge- setzgebers ausdrücken soll, was bisher bereits gemäss Rechtsprechung für die Verschuldensfeststellung und die Strafzumessung zu berücksichtigen war. Inso- weit nennt Art. 47 Abs. 2 StGB die Verschuldenskriterien der bisherigen Praxis ausdrücklich und Abs. 1 bestimmt explizit, dass für die Zumessung der Strafe auch deren Auswirkung auf das Leben des Täters (Strafempfindlichkeit und Spe- zialprävention) zu berücksichtigen ist.
- 15 - Bei der Ausfällung einer Geldstrafe bestimmt das Gericht die Zahl der Tagessät- ze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Ein Tagessatz be- trägt höchstens CHF 3'000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzmini- mum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 4.4 Der Strafrahmen für Irreführung der Rechtspflege reicht von einem Tag bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Nach neuem Recht sind Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten nur ausnahmsweise zulässig (Art. 41 Abs. 1 StGB); für Strafen zwischen sechs und zwölf Monaten dürfte – im Sinne der gesetzgeberischen Entscheidung, wonach kürzere Frei- heitsstrafen zurückzudrängen sind – die Geldstrafe prioritär anzuwenden sein. Strafmilderungsgründe oder –schärfungsgründe liegen keine vor. Es ist mithin von einem Strafrahmen von einem bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe oder Frei- heitsstrafe von mehr als sechs beziehungsweise zwölf Monaten bis zu drei Jah- ren Freiheitsstrafe auszugehen.
Der Angeklagte hat mit seiner Tat behördliche Ermittlungstätigkeiten in erhebli- chem Umfang provoziert. Durch seine Aussagen alarmiert, nahmen die Untersu- chungsbehörden unterschiedlichste Abklärungen vor, die sich bis nach Russland und Lettland erstreckten. Der Angeklagte hat das unverfälschte und unbeein- trächtigte Funktionieren der Strafjustiz damit in nicht leicht wiegender Weise ver- letzt, was sich straferhöhend auswirkt. Im Laufe der zahlreichen Einvernahmen schwächte er seine Aussagen zwar kontinuierlich ab, er konnte sich aber nie da- zu durchringen, den Sachverhalt vorbehaltlos aufzuklären. Nachdem B. am
29. April 2005 nach Russland ausgeliefert worden war oder spätestens nach dessen Rückkehr in die Schweiz – nach der Einstellung des Verfahrens in Russ- land am 30. Mai 2005 – hätte der Angeklagte die schweizerischen Behörden auf- klären können. Da der Angeklagte hinsichtlich des angeklagten und nachgewie- senen Sachverhalts nicht geständig ist, hat er sich zu seinen Motiven auch nicht direkt geäussert. Sein Gemütszustand und seine Beweggründe lassen sich je- doch aus den Akten und den Beweiserhebungen anlässlich der Hauptverhand- lung erschliessen. Es ist davon auszugehen, dass sich der Angeklagte Ende Februar 2005 in grosser Aufregung befand, weil sich sein Geschäftspartner B. aus ihm nicht bekannten Gründen in Auslieferungshaft befand und an Russland ausgeliefert werden sollte. Um sich zu informieren und sich mit ihm zu bespre- chen, suchte der Angeklagte um eine Besuchsbewilligung nach, die ihm nicht er- teilt wurde. Er war – was sich später als richtig herausstellte – von der Unschuld B.s überzeugt und er befürchtete das Schlimmste für den Fall, dass der Inhaftier- te tatsächlich ausgeliefert würde. Ein anderer Geschäftspartner, der von der
- 16 - Schweiz an Russland ausgeliefert worden sei, sei in der russischen Haft unter zweifelhaften Umständen ums Leben gekommen. Ausserdem sorgte er sich we- gen des schlechten Gesundheitszustands B.s. Er wollte deshalb dessen ihn aufs Äusserste beunruhigende Auslieferung mit allen Mitteln verhindern, was er mehr- fach explizit zum Ausdruck gebracht hat. Die Diskreditierung der russischen Be- hörden ist allein in diesem Zusammenhang erklärlich. Der Angeklagte hat mit seiner Tat den Boden des Erlaubten klar verlassen. Der weitgehend altruistische Wille hinter seiner Tat – eine nach seiner richtigen Überzeugung unschuldige, ihm nahe stehende Person vor der Auslieferung zu bewahren – entlastet den An- geklagten jedoch erheblich. Der 56-jährige Angeklagte wurde in Z., wo er noch heute lebt, geboren und ist dort zusammen mit drei Geschwistern aufgewachsen. Nach der Handelsmatura in Freiburg machte er ein Bank- und ein Revisionspraktikum. Danach war er als Steuerrevisor bei der Steuerverwaltung des Kantons Freiburg tätig. Nach einem Treuhandpraktikum absolvierte er die Prüfung zum eidgenössisch diplomierten Wirtschaftsprüfer. Seither ist er als Managing Director tätig. Seit 1985 ist er Ma- naging Director und Inhaber der M. in Feiburg. Seine Tätigkeiten bestehen aus Unternehmensberatung, Administration als Verwaltungsrat in weltweit tätigen Gesellschaften und Treuhandaktivitäten. Er ist Verwaltungsrat von mehreren Dutzend Gesellschaften in der Schweiz und im Ausland. Der Angeklagte ist ver- heiratet, hat zwei erwachsene Kinder und zwei Enkelkinder. (…) Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und hat einen guten Leumund (pag. 3.400.1 ff., 3.400.7). Dies wirkt sich hinsichtlich der Täterkomponente positiv für den Angeklagten aus.
- 17 - 4.5 In Würdigung aller Umstände erscheint eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen an- gemessen. Bei der Berechnung des Tagessatzes ist primär vom Einkommen des Angeklag- ten auszugehen (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N. 5 zu Art. 34). Der Angeklagte verfügt über ein steuerbares Einkommen inklusive Vermögens- ertrag von CHF 376'336.–, was einem Tagesverdienst von CHF 1'000.– ent- spricht. Davon sind Aufwendungen für den notwendigen Lebensunterhalt in Ab- zug zu bringen. Der Tagessatz ist somit auf CHF 800.– festzusetzen. 4.6 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist der Vollzug einer Geldstrafe in der Regel aufzu- schieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es sind kei- ne Gründe bekannt, die gegen den bedingten Vollzug sprechen; vielmehr ist da- von auszugehen, dass es sich um eine einmalige Tat in einer ganz bestimmten, sich kaum je wiederholenden Situation handelt. Die Strafe ist demnach bedingt vollziehbar auszusprechen. Die Probezeit ist auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Es besteht kein Anlass, die bedingt ausgesprochene Strafe mit einer Busse ge- mäss Art. 42 Abs. 4 zu verbinden. 5. Kosten 5.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein- schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP; vgl. ferner Art. 246 BStP). Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfah- renskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung vom
22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Diese gibt für die einzelnen Verfahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4); bei der Festlegung der Gebühren sind die Bedeutung des Falls sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1). 5.2 Die Bundesanwaltschaft macht Pauschalgebühren von CHF 2'000.– für die Er- mittlung, CHF 3'000.– für die Voruntersuchung sowie CHF 2'000.– für die Ankla- geerhebung und -vertretung geltend (cl. 3 pag. 3.600.10). In Anwendung der vor- genannten Verordnung sind die beantragten Gebühren verhältnismässig.
- 18 - 5.3 Ferner beantragt die Bundesanwaltschaft Ersatz der Auslagen für das Ermitt- lungsverfahren von CHF 494.50 für Zeugenentschädigung und Übersetzungs- kosten und für das Untersuchungsverfahren von CHF 1'388.70 ausschliesslich für Übersetzungskosten (cl. 3 pag. 3.600.10, cl. 2 pag. 20.1 ff.). Die entstandenen Übersetzungskosten sind vollumfänglich vom Staat zu tragen (siehe dazu TPF SK.2005.8 vom 26. Januar 2006 E. 6.2). Dem Angeklagten sind somit nur die Kosten für die Zeugenentschädigung von CHF 61.– aufzuerlegen. 5.4 Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 lit. a des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichts- gebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf CHF 3'000.– festge- setzt. Weiter sind dem Angeklagten die Auslagen für die Zeugenentschädigung anläss- lich der Hauptverhandlung von CHF 840.– aufzuerlegen.
- 19 - Der Einzelrichter erkennt: I.
Dispositiv
- A. wird der Irreführung der Rechtspflege schuldig gesprochen.
- A. wird, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 800.– verurteilt.
- A. werden an Kosten auferlegt: CHF 2’000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft für Ermittlung CHF 2'000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft für die Anklage CHF 3’000.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt CHF 61.00 Auslagen Bundesanwaltschaft CHF 3'000.00 Gerichtsgebühr CHF 840.00 Gerichtsauslagen (Zeugenentschädigung) CHF 10'901.00 Total II.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 1. März 2007 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Helen Rüegsegger Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Dr. Carlo Bulletti, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Armin Sahli, Gegenstand
Falsche Anschuldigung, evtl. Irreführung der Rechts- pflege
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2006.21
- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. Der Angeklagte sei der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB schuldig zu sprechen. 2. Der Angeklagte sei zu verurteilen − zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen bei einer Probezeit von zwei Jahren gemäss Art. 34, 47, 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 StGB, − zu einer Busse von CHF 3'000.– gemäss Art. 42 Abs. 4 und 106 StGB und − zur Bezahlung der Verfahrenskosten gemäss eingereichter Kostenaufstellung. Anträge der Verteidigung: 1. Der Angeklagte sei vom Vorwurf der falschen Anschuldigung, evtl. Irreführung der Rechtspflege freizusprechen. 2. Die Verfahrenskosten seien dem Bund aufzuerlegen. 3. Dem Angeklagten sei eine Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten von CHF 22'059.80 zuzusprechen.
- 3 - Prozessgeschichte: A. Im Februar 2005 befand sich der in der Schweiz wohnhafte und tätige russische Geschäftsmann B. auf Rechtshilfebegehren Russlands in der Schweiz in Auslie- ferungshaft. Am 25. Februar 2005 suchte A., der Geschäftspartner B.s, beim Bundesamt für Justiz telefonisch um die Erlaubnis nach, B. in der Haft zu besu- chen. Anlässlich dieses beziehungsweise eines zweiten telefonischen Kontakts an demselben Tag soll er mitgeteilt haben, ein russischer Staatsanwalt („procu- reur russe“) befinde sich bei ihm im Büro und verlange USD 50'000.–, damit Russland das Auslieferungsbegehren zurückziehe. Was genau A. gesagt hat, ist umstritten. Gleichentags informierte ein Mitarbeiter von Rechtsanwalt C., des Rechtsvertreters B.s im Auslieferungsverfahren, den beim Bundesamt für Justiz mit dem Auslieferungsverfahren befassten D. dahingehend, dass A. von einem russischen Staatsanwalt („procureur fédéral russe“) an seinem Geschäftsdomizil aufgesucht worden sei. Dieser verlange USD 50'000.– damit Russland das Aus- lieferungsgesuch zurückziehe. Diese Information verbreitete sich in dieser Form in der Folge beim Bundesamt für Justiz, bei der Bundesanwaltschaft und bei der Bundeskriminalpolizei. Am Abend des 25. Februar 2005 befragten zwei Mitarbeiter der Bundeskriminal- polizei A. an dessen Wohnort. Weitere Befragungen durch die Bundeskriminal- polizei und die Bundesanwaltschaft folgten. Während zunächst der Verdacht auf verbotene Handlungen für einen fremden Staat und eventuell Erpressung durch Dritte bestand, konzentrierte sich das am 18. April 2005 eröffnete gerichtspolizei- liche Ermittlungsverfahren auf den Verdacht der falschen Anschuldigung bezie- hungsweise der Irreführung der Rechtspflege durch A.. B. Am 13. Oktober 2005 beantragte die Bundesanwaltschaft die Eröffnung der Vor- untersuchung gegen A. wegen falscher Anschuldigung, subsidiär wegen Irrefüh- rung der Rechtspflege. Mit Verfügung vom 31. März 2006 eröffnete die Eidge- nössische Untersuchungsrichterin die Voruntersuchung gegen A. wegen Irrefüh- rung der Rechtspflege und Bestechung eines fremden Amtsträgers. Mit ihrem Schlussbericht vom 9. Oktober 2006 stellte sie fest, dass die erhobenen Beweise den Entscheid über die Anklageerhebung wegen falscher Anschuldigung ermög- lichen; Anklagen wegen falscher Anschuldigung und Bestechung schloss sie aus. C. Am 8. Dezember 2006 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage gegen A. wegen falscher Anschuldigung eventuell wegen Irreführung der Rechtspflege beim Ein- zelrichter des Bundesstrafgerichts.
- 4 - D. A. hat sich im Verfahren mehrfach darüber beschwert, dass dieses in französi- scher Sprache geführt werde. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 teilte der Präsident der Strafkammer den Parteien unter anderem mit, dass die Sache vor Gericht in deutscher Sprache verhandelt werde. E. Die von Rechtsanwalt Armin Sahli mit Schreiben vom 5. Februar 2007 gestellten Anträge hiess der Einzelrichter mit Verfügung vom 12. Februar 2007 insoweit gut, als er E. und F. als Zeugen lud. Die übrigen Anträge – betreffend Verhand- lungsort, Aktenbeizug Auslieferungsverfahren B. und Ladung weiterer Zeugen – wies er ab. Die mit der Anklageschrift vom Staatsanwalt des Bundes gestellten Anträge hiess er mit derselben Verfügung gut. Die Verfahrensakten wurden Rechtsanwalt Armin Sahli am 15. Februar 2007 zur Einsichtnahme zugestellt. F. Die Hauptverhandlung fand am 1. März 2007 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Gerichts statt. G. und H. wurden als Zeugen der Anklage, E. und F. als Zeugen der Verteidigung gehört.
- 5 - Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB), eventuell Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB). Gemäss Art. 340 Ziff. 1 al. 7 aStGB beziehungsweise Art. 336 Abs. 1 lit. g nStGB untersteht die Verfolgung dieser Delikte der Bundesgerichts- barkeit, wenn sie sich gegen die Behörden des Bundes richten. Vorliegend sind Behörden des Bundes betroffen (Bundesamt für Justiz, Bundeskriminalpolizei, Bundesanwaltschaft). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist demnach zu bejahen. 1.2 Die Anklage darf in Form einer Alternativ- oder Eventualanklage gekleidet sein, wenn eindeutige tatsächliche Feststellungen nicht möglich sind, aber doch ein- deutig feststeht, dass der Angeklagte sich in jedem Fall schuldig gemacht hat (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, § 79 N. 7, § 45 N. 6). Die von der Bundesanwaltschaft erhobene Even- tualanklage ist demnach zulässig (vgl. ZR 55, 1956, Nr. 49, vgl. auch TPF SK.2004.8 vom 21. März 2005, E. 1.3). 2. Sachverhalt 2.1 Zunächst ist zu klären, was der Angeklagte zum angeblichen Besuch einer Dritt- person an seinem Geschäftsdomizil den Bundesbehörden gegenüber mitteilte. 2.1.1 In seiner ersten Einvernahme am Abend des 25. Februar 2005 sprach der Ange- klagte zunächst von einem Anwalt (cl. 1 pag. 4.4.13 Z. 4), dann gab er zu Proto- koll, an diesem Tag, von einem Mitglied des russischen Geheimdienstes (FSB) (cl. 1 pag. 4.4.13 Z. 17), respektive vom Generalstaatsanwalt von Moskau (cl. 1 pag. 4.4.14 Z. 16 f.) in seinem Büro aufgesucht worden zu sein. Auch am Tage darauf, als er von der Bundeskriminalpolizei an seinem Geschäftsdomizil aufge- sucht und informell befragt wurde, bestätigte er gemäss Schlussbericht der Bun- deskriminalpolizei diese Angaben (cl. 1 pag. 4.4.3), ohne jedoch den Namen des angeblichen russischen Staatsanwaltes preiszugeben. Stattdessen übergab er den Beamten ein undatiertes und unsigniertes Dokument, genannt summary (cl. 1 pag. 4.4.16), das in kurzen Schritten aufzählt, wie weiter vorzugehen sei, damit das Auslieferungsverfahren B. abgebrochen werde.
- 6 - 2.1.2 Anlässlich der zweiten förmlichen Einvernahme durch die Bundeskriminalpolizei vom 3. März 2005 an seinem Geschäftsdomizil bestätigte er unaufgefordert sei- ne Aussagen vom 25. Februar 2005. Weiter gab er zu Protokoll, dass ihn die russische Person, bei der es sich glaublich um einen Staatsanwalt handle, nochmals am 28. Februar 2005 und am 1. März 2005 in seinem Büro aufgesucht habe (cl. 1 pag. 4.4.18 Z. 3 ff.). Er behauptete, diese Person, bei der es sich um den Generalstaatsanwalt von Moskau handle, schon seit mehr als zehn Jahren zu kennen, gab aber vor, dessen Namen nicht zu wissen (cl. 1 pag. 4.4.19 Z. 19 und 24 f.). Der Angeklagte übergab der Bundeskriminalpolizei einen stellenweise zensurierten Beleg der am selbigen Tag vorgenommenen Einzahlung von USD 50'000.– (cl. 1 pag. 4.4.21). Weiter sagte er, dass er für den Fall der defini- tiven Einstellung der Strafverfolgung gegen B. eine weitere Zahlung werde leis- ten müssen (cl. 1 pag. 4.4.20 Z. 12 f.). Gemäss Angaben im Polizeirapport zeigte er im Anschluss an diese Einvernahme ein Schriftstück, auf dem der Name I. ge- schrieben gewesen sei und sagte, dass es sich dabei um den Namen des russi- schen Staatsanwaltes handle, der ihn besucht habe. 2.1.3 In der Einvernahme vom 31. März 2005 bestätigte er seine Angaben im Wesent- lichen (cl. 1 pag. 4.4.27 f.). Er gab jedoch an, dass es sich bei der Person, die ihn in seinem Büro aufgesucht habe, nicht um einen russischen Staatsanwalt, sondern um einen dänischen Anwalt gehandelt habe (cl. 1 pag. 4.4.28 Z. 21 ff. und 30). Dieser sei ein Strohmann mit Beziehungen zu Russland, die es ihm er- möglichen würden, die Strafverfolgung von B. zu stoppen. Er selbst habe den dänischen Anwalt mandatiert (cl. 1 pag. 4.4.29 Z. 12 f. und 24 f.). Jener sei auch der Autor der Memoranda, die er am 26. Februar und am 3. März 2005 der Bun- deskriminalpolizei übergeben habe (cl. 1 pag. 4.4.30 Z. 6 ff.). 2.1.4 In der Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 26. Juli 2005 sagte der unterdessen anwaltlich vertretene Angeklagte, dass er während dem Telefonat mit dem Bundesamt für Justiz nicht von einem russischen Staatsanwalt, sondern von einem Anwalt gesprochen habe, dass es sich hinsichtlich des Staatsanwalts um ein Missverständnis handeln müsse (cl. 2 pag. 13.5 f. Z. 35 ff.). Er habe F. damit beauftragt, in Russland Kontakte aufzunehmen und Informationen zum Verfahren gegen B. zu beschaffen. Die Kontaktpersonen hätten USD 50'000.– als Gegenleistung für diesbezügliche Informationen verlangt (cl. 2 pag. 13.6 Z. 6 ff.). F. habe auch das Memorandum vom 9. März 2005 verfasst (cl. 2 pag. 13.6 Z. 4 ff.). 2.1.5 Anlässlich einer weiteren Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom
14. September 2005 wiederholte er, dass es sich bei seinem Besucher nicht um einen russischen Staatsanwalt gehandelt habe (cl. 2 pag. 13.26 Z. 30 ff.). Er gab an, dass er sicherlich nie gesagt habe, dass ihn ein russischer Staatsanwalt auf-
- 7 - gesucht habe (cl. 2 pag. 13.27 Z. 19 ff.). Gegenüber Herrn J. vom Anwaltsbüro von C. habe er von einem „investigateur russe“ gesprochen (cl. 2 pag. 13.29 Z. 23 f.), er habe immer von einem „investigateur“ gesprochen (cl. 2 pag. 13.30 Z. 18). 2.1.6 Anlässlich der Einvernahme vom 25. August 2006 durch die Eidgenössische Untersuchungsrichterin bestritt der Angeklagte seine Aussagen bezüglich des Besuchs eines russischen Staatsanwaltes (cl. 2 pag. 13.54 Z. 3). 2.1.7 In der Einvernahme vom 15. September 2006 betonte der Angeklagte, dass er weder gegenüber der stellvertretenden Staatsanwältin des Bundes K., noch ge- genüber D. und Erwin Jenni vom Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung, noch gegenüber Rechtsanwalt J. gesagt habe, dass ein russischer Staatsanwalt in seinem Büro sei und von ihm Geld verlange, damit das Auslieferungsverfahren gegen B. eingestellt werde (cl. 2 pag. 13.62 Z. 3 ff.). Soweit er sich erinnere, ha- be er nie mit Herrn D. gesprochen und er habe nie mit Frau K. telefoniert (cl. 2 pag. 13.62 Z. 14 f.). 2.2 F., der Direktor eines dem Angeklagten gehörenden Unternehmens, sagte als Zeuge im Ermittlungsverfahren aus, dass der Angeklagte sehr besorgt gewesen sei über das Schicksal von B.. Dies auch deshalb, weil er eine andere Person gekannt habe, die von der Schweiz an Russland ausgeliefert worden und dort in der Haft verstorben sei. Da der Angeklagte gewusst habe, dass er Kontakte in Russland habe, habe er ihn beauftragt in Russland Näheres herauszufinden. Seine Kontaktperson in Russland habe gesagt, dass er Informationen erhalten könne, dass dafür aber bezahlt werden müsse. Der Angeklagte sei bereit gewe- sen, USD 50'000.– zu zahlen und er habe ihm diese Summe bezahlt. Dieses Geld habe er daraufhin weitergeleitet (cl. 1 pag. 12.4 Z. 27 ff.). Weiter sagte er aus, dass er der Verfasser des Memorandums vom 9. März 2005 sei und dass dieses Dokument seine Gespräche mit einem L. bezüglich B. zusammenfasse (cl. 1 pag. 12.50 Z. 14 ff.). Er habe nie von einem russischen Staatsanwalt ge- hört, der den Angeklagten getroffen haben soll (cl. 1 pag. 12.6 Z. 32 ff.). In einem Bericht an den Angeklagten über seine Einvernahme in dieser Sache als Zeuge (cl. 2 pag. 21.29 f.) fasst F. zusammen, worüber er befragt wurde. Er hielt dort fest, sich zu erinnern, dass die Geschichte mit dem russischen Staatsanwalt eine Idee gewesen sei, um B. freizubekommen (cl. 2 pag. 21.29 f. „Then they asked me what I know about the visit of the Russian Procurator. I said that I don’t know anything about it, but I remember that it was one of the possible scenarios we discussed how it could be possible to free B. without the extradition of him to Russia.“).
- 8 - 2.3 Die Aussagen der verschiedenen Bundesbehördenmitglieder lauten überein- stimmend, dass der Angeklagte ihnen gegenüber Ende Februar 2005 mitgeteilt habe, dass sich ein russischer Staatsanwalt in seinem Büro befinde und Geld dafür verlange, dass Russland vom Verfahren gegen B. Abstand nehme. So gab D. in seiner Zeugeneinvernahme vom 5. Oktober 2006 an, dass der An- geklagte mit ihm am 25. Februar 2005 telefoniert habe, weil er eine Bewilligung zum Besuch von B. in der Auslieferungshaft erhalten wollte. Er (D.) habe ihm er- klärt, dass er hierzu mit dem Rechtsvertreter von B. Kontakt aufnehmen müsse. Im zweiten Telefonat am selben Tag habe ihm der Angeklagte mitgeteilt, dass sich in seinem Büro ein russischer Staatsanwalt aufhalte. Diese Information habe er (D.) zuvor schon von Rechtsanwalt J., einem Mitarbeiter von Rechtsanwalt C. erhalten, der ihn ebenfalls angerufen habe (cl. 1 pag. 12.57 Z. 14 ff. und Z. 32 ff., 12.56 Z. 17 ff.). Daraufhin habe er die Bundesanwaltschaft kontaktiert (cl. 1 pag. 12.58 Z. 13 ff.). Die Telefonate hat D. schriftlich in diesem Sinne festgehal- ten (cl. 1 pag. 9.14 ff.) Einer auf Deutsch verfassten Aktennotiz der stellvertre- tenden Staatsanwältin K. vom 3. März 2005 ist zu entnehmen, dass der Ange- klagte sie angerufen und mitgeteilt haben soll, dass er die vom russischen Staatsanwalt verlangte Zahlung von USD 50'000.– geleistet habe (cl. 1 pag. 4.3.5 f.). 2.4 Der Rechtsvertreter von B. erklärte in seiner Eingabe vom 2. März 2005 eben- falls, dass der Angeklagte mit seinem Mitarbeiter J. telefoniert und dabei erwähnt habe, dass in seinem Büro ein russischer Staatsanwalt sei, der Geld verlange für die Einstellung des Auslieferungsverfahrens B. (cl. 1 pag. 4.2.10 ff.). Diese In- formation nahm er in eine Eingabe beim Bundesgericht auf, die die Auslieferung B.s betraf, und er unternahm weitere Schritte wegen des Verdachts der versuch- ten Erpressung seines Mandanten. 2.5 Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Angeklagte zu Protokoll, dass er am
25. Februar 2005 seitens der Bundesbehörden mit Erwin Jenni telefoniert habe. Ob er am selben Tag auch mit D. telefoniert habe, wisse er nicht mehr (cl. 3 pag. 3.600.19 Z. 34 ff.). An jenem Tag habe er in seinem Büro Besuch gehabt und zwar von F. (cl. 3 pag. 3.600.18 Z. 22 f.). Er erinnere sich nicht, ob er mit Frau K. am 3. März 2005 telefoniert habe, er habe mit ihr früher in einem ande- ren Zusammenhang Kontakt gehabt (cl. 3 pag. 3.600.17 Z. 27 ff.). Er habe nie von einem „procureur russe“ sondern immer von einem „procurateur, qui parle russe“ gesprochen und damit habe er F. gemeint (cl. 3 pag. 3.600.18 Z. 1 ff.). Auf Frage seitens des Gerichts erklärte er, sich die übereinstimmenden Angaben der Behördenvertreter und auch des Anwaltes C. nicht erklären zu können, er betrachte sich als Opfer einer Intrige (cl. 3 pag. 3.600.19 Z. 25 ff. ).
- 9 - 2.5.1 Der als Zeuge einvernommene F. bestätigte in der Hauptverhandlung den Be- richt über seine Einvernahme zuhanden des Angeklagten verfasst zu haben und dass das Szenario mit dem russischen Staatsanwalt eine der verschiedenen Möglichkeiten gewesen sei, damit B. nicht ausgeliefert werde (cl. 3 pag. 3.600.34 Z. 19 ff.). Es sei dabei jedoch daran gedacht worden, mit dem zuständigen Staatsanwalt Kontakt aufzunehmen und die Möglichkeiten einer Einstellung des Verfahrens B. zu besprechen. Auf Frage gab er an, dänischer Staatsbürger zu sein und eine juristische Ausbildung zu haben, er sei aber kein dänischer Anwalt (cl. 3 pag. 3.600.34 Z. 4). 2.5.2 Die beiden an der Hauptverhandlung als Zeugen befragten Mitarbeiter der Bun- deskriminalpolizei sagten aus, dass die Befragungen auf Französisch geführt worden seien, dass dies für den Angeklagten jedoch keine Schwierigkeit darge- stellt habe (cl. 3 pag. 3.600.23 Z. 20 ff., 3.600.27 Z. 16 ff.). Am Ende der Befra- gung vom 3. März 2005 habe der Angeklagte einen Zettel, auf dem der Name I. notiert war, über den Schreibtisch geschoben. Sie seien dann davon ausgegan- gen, dies sei der Name des russischen Staatsanwaltes, von dem der Angeklagte gesprochen habe (cl. 3 pag. 3.600.24 Z. 6 ff., 3.600.27 Z. 25 ff.). I. ist der Name des Staatsanwaltes, der für das Auslieferungsgesuch Russlands verantwortlich ist. Der erwähnte Zettel befindet sich nicht in den Akten. 2.6 Der Angeklagte bleibt somit bei seiner letzten Behauptung, wonach er gegen- über den Behörden nie von einem russischen Staatsanwalt oder einem sonsti- gen Amtsträger gesprochen haben will. Dem stehen die Aussagen des Mitarbei- ters des Bundesamtes für Justiz, D., und der stellvertretenden Staatsanwältin des Bundes, K., entgegen. Deren Aussagen sind in schriftlichen Notizen fest- gehalten. Es besteht kein Grund an diesen Angaben zu zweifeln. Zudem bestä- tigte und bekräftigte der Angeklagte in den ersten beiden Einvernahmen diese Aussagen selbst. Im Gegensatz zu den Aussagen der stellvertretenden Staats- anwältin und des Mitarbeiters des Bundesamtes für Justiz, sind jene des Ange- klagten wenig glaubhaft, zumal er sie bezüglich des angeblichen Besuchs in sei- nem Büro während dem Verfahren mehrfach angepasst, ergänzt und verändert hat. In der Hauptverhandlung mag er sich nur noch daran erinnern, dass er nie von einem „procureur“, sondern immer von einem „procurateur, qui parle russe“ gesprochen habe. Wohingegen er in einer der späteren Einvernahmen im Ermitt- lungsverfahren ausgesagt hat, dass er immer von einem „investigateur“ gespro- chen habe. Zuvor war es noch der Generalstaatsanwalt von Moskau, den er schon seit mehr als zehn Jahren kenne, aber dessen Namen nicht wisse. Mit welchen Personen er am 25. Februar 2005 telefoniert hat, wusste er nicht mehr. Weiter sagte er unter anderem, dass sich in seinem Büro ein dänischer Anwalt befunden habe, nämlich F.. Dieser ist aber gar nicht Anwalt, was der Angeklagte als dessen Arbeitgeber wusste beziehungsweise gewusst haben muss.
- 10 - Insgesamt sind die späteren Aussagen des Angeklagten wenig glaubhaft, zumal sie mit den erstellten Tatsachen nicht übereinstimmen. Sowohl am 25. Februar 2005 wie auch am 3. März 2005 wurde er nach seinen Telefonaten mit dem Bun- desamt für Justiz einerseits und mit der Bundesanwaltschaft andererseits von der Bundeskriminalpolizei aufgesucht. Hierzu hätte kein Anlass bestanden, wenn der Angeklagte anlässlich der Telefonate nicht von einem russischen Staatsanwalt oder von einer anderen russischen Amtsperson – zum Beispiel von einem Mit- glied des Geheimdienstes – gesprochen hätte, sondern von F., dem Geschäfts- führer eines seiner Unternehmen, den er beauftragt habe, in Russland gegen Bezahlung Informationen über das Auslieferungsverfahren B. einzuholen. Im Üb- rigen stützen die vom Angeklagten den Behördenvertretern ausgehändigten Schreiben (summary, Memorandum) klar den eingeklagten Sachverhalt: Sie er- wecken den Anschein, von einer Drittperson verfasst zu sein und Anweisungen an den Angeklagten zu enthalten, wie zu verfahren sei, damit das Auslieferungs- verfahren B. von russischer Seite abgebrochen werde. Dass es dabei, wie im späteren Verfahren behauptet, nur um die Einholung von Informationen durch den vom Angeklagten selbst mandatierten Mitarbeiter F. gegangen sei und dass dieser die Person gewesen sei, von der er gegenüber den Behörden gesprochen habe, erweist sich somit als Schutzbehauptung. An diesem Beweisergebnis ver- mag die Aussagen von F. anlässlich der Hauptverhandlung nichts zu ändern: Es ist ohne Weiteres denkbar, dass er vom Angeklagten zusätzlich zu dessen inkri- minierten Handlungen auch beauftragt wurde, in Russland Informationen einzu- holen.
Der Verteidiger bringt vor, dass der Angeklagte bei der ersten Einvernahme am Abend des 25. Februars 2005 angetrunken gewesen sei und es ihm in diesem Zustand nicht möglich gewesen sei, sich präzise auszudrücken. Die befragten Mitarbeiter der Bundeskriminalpolizei bestätigen, dass der Angeklagte alkoholi- siert gewesen sei. Es war jedoch nicht das erste und einzige Mal, dass er von ei- nem russischen Staatsanwalt beziehungsweise dem Generalstaatsanwalt von Moskau oder von einem Angehörigen des russischen Geheimdienstes gespro- chen hat. Zudem hätte er danach mehrfach die Gelegenheit gehabt, das Ganze richtig zu stellen, wenn es sich um ein Missverständnis gehandelt hätte. Das tat er jedoch nicht: Er hat die ursprüngliche Information mehrfach bekräftigt, unter anderem mit dem Telefonat am 3. März 2005 mit der deutsch sprechenden stell- vertretenden Staatsanwältin, in dem er mitteilte, dass er nun die USD 50'000.– für den russischen Staatsanwalt bezahlt habe. Weiter bringt der Verteidiger vor, dass der Angeklagte, weil er auf Französisch befragt wurde, sich leicht in den Begriffen „procureur“ und „procurateur“ habe irren können. Der Angeklagte be- herrscht die französische Sprache jedoch gut, was auch von der Verteidigung schliesslich nicht mehr in Abrede gestellt wurde. Er konnte den Einvernahmen folgen und gab auch auf Französisch Antwort. Die Mitarbeiter der Bundeskrimi-
- 11 - nalpolizei und auch die anderen den Angeklagten befragenden Personen hatten nie den Eindruck, dass es sprachliche Probleme gäbe. Auch wenn er sich zu- nächst im Begriff getäuscht haben sollte, so hat er dennoch den Eindruck er- weckt, dass es sich um eine russische Amtsperson handle, die ihn aufgesucht habe. Und auch hier gilt, dass er bis zum 3. März 2005, also mindestens wäh- rend einer Woche, nichts unternahm, um den Sachverhalt zu berichtigen.
Schliesslich ist festzustellen, dass es keinerlei Anzeichen für ein Komplott gegen den Angeklagten gibt, wonach ihm seine ursprünglichen Angaben von verschie- denen Behördenvertretern und von Rechtsanwalt C. unterschoben worden wä- ren. Es hat somit als erwiesen zu gelten, dass der Angeklagte zwischen dem
25. Februar und dem 3. März 2005 mehrfach direkt gegenüber verschiedenen Bundesbehörden und indirekt über die Anwaltskanzlei von Rechtsanwalt C. die Meldung machte, dass ihn ein russischer Amtsträger in seinem Büro aufgesucht und die Einstellung des Verfahrens beziehungsweise den Rückzug des Ausliefe- rungsbegehrens gegen B. in Aussicht gestellt habe, wenn er eine Zahlung von USD 50'000.– leiste. Dass es einen solchen Besuch nie beziehungsweise nie in dieser Form gab, steht auch nach Auskunft des Angeklagten ausser Zweifel. 3. Rechtliches 3.1 Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfene Tat vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen. Somit würde unter Berück- sichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots grundsätzlich das alte Recht gelten. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht jedoch vor, dass neues Recht anwendbar ist, wenn es milder ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior). Das alte Recht sah eine Strafdrohung von Zuchthaus oder Gefängnis für die fal- sche Anschuldigung und Gefängnis oder Busse für die Irreführung der Rechts- pflege vor (Art. 303 und 304 aStGB). Das seit dem 1. Januar 2007 geltende Recht sieht für die falsche Anschuldigung eine Strafdrohung von Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor und für die Irreführung der Rechtspflege eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 303 und 304 nStGB). Welches Recht das mildere ist, ergibt sich aus der mit der Sanktion verbundenen Einschränkung der persönlichen Freiheit. Die Freiheitsstrafe gilt als einschneidender als die Geld- strafe (vgl. POPP, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band I, Basel 2003, N. 11 zu Art. 2). Vorliegend kommt, wie unten unter Punkt 4 zu zeigen sein wird, eine Geldstrafe in Betracht. Demnach ist das neue Recht als milderes anzuwen- den.
- 12 - 3.2 Gemäss Art. 303 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer ei- nen Nichtschuldigen wider besseren Wissens bei der Behörde eines Verbre- chens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. 3.2.1 Angriffsobjekt ist ein Nichtschuldiger, das heisst eine identifizierte oder identifi- zierbare natürliche, strafmündige Person, welche eine bestimmte Straftat nicht begangen hat (TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 2 ff. zu Art. 303). Objektive Tatbestandselemente sind die Bezichtigung, die sich darauf bezieht, dass eine Straftat begangen worden sei, und die bei ei- ner beliebigen Behörde vorgebracht wird (DELNON/RÜDY, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band II, Basel 2003, N. 13 ff. zu Art. 303). Der subjektive Tat- bestand setzt nebst dem Vorsatz ein Handeln wider besseren Wissens und eine besondere Absicht voraus. Die Absicht muss sich auf die Herbeiführung einer Strafverfolgung beziehen (TRECHSEL, a.a.O. N. 7 ff. zu Art. 303). Der Täter hat in einer solchen Absicht gehandelt, wenn er, gleichgültig aus welchem Beweg- grund, den Erfolg der Herbeiführung einer Strafverfolgung gegen den Nicht- schuldigen gewollt hat (BGE 80 IV 117, 120; 111 IV 159, 163). 3.2.2 Der Angeklagte hat jeweils von einem russischen Amtsträger (Staatsanwalt, Ge- neralstaatsanwalt, Mitglied des Geheimdienstes) gesprochen. Dies lässt die Identifikation einer bestimmten Person nicht zu. Im Laufe der Untersuchung fiel zwar auch der Ausdruck Generalstaatsanwalt von Moskau und auf intensives Nachfragen seitens der Behörden hin der Name I.. Die Angaben sind jedoch we- nig präzis und in sich widersprüchlich, da I. nicht der Generalstaatsanwalt von Russland ist. Zudem wäre er ein untaugliches Angriffsobjekt, da, gemäss Anga- ben des Angeklagten, der russische Amtsträger, der sich in seinem Büro befand, in Aussicht gestellt haben soll, dass das Verfahren gegen B. dem zuständigen Staatsanwalt gegen Bezahlung der USD 50'000.– entzogen werden würde. I. war aber selbst der zuständige Staatsanwalt und er hat stets auf der Auslieferung B.s bestanden, weshalb er als falsch Angeschuldigter nicht in Frage kommt. Ein Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung scheitert demzufolge bereits am fehlenden identifizierten Angriffsobjekt. Zudem fehlte es dem Angeklagten an der für den subjektiven Tatbestand von Art. 303 StGB notwendigen Absicht. Der An- geklagte weigerte sich lange hartnäckig, einen Namen zu nennen. Es ist davon auszugehen, dass er die russischen Behörden diskreditieren wollte, um die Aus- lieferung von B. zu verhindern. Er wollte jedoch nicht gegen eine konkrete Per- son, sei es der Generalstaatsanwalt von Moskau, I., oder jemand anderes, eine Strafverfolgung auslösen. Vielmehr ist anzunehmen, dass die ganz unterschied- lichen Angaben zum angeblichen Besucher auch dadurch motiviert waren, dass der Angeklagte eine bestimmbare Person gerade nicht belasten wollte. Damit wäre auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt.
- 13 - 3.3 Eventualiter klagt die Bundesanwaltschaft den Angeklagten wegen Irreführung der Rechtspflege an. Gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden. 3.3.1 Einziges Angriffsobjekt bei Art. 304 StGB ist die Strafjustiz. Der objektive Tatbe- stand verlangt eine auch formlos gültige Anzeige bei einer beliebigen Behörde. Die Anzeige muss sich auf eine strafbare Handlung beziehen, die nicht verübt worden ist. Subjektiv ist ein Handeln wider besseres Wissen erforderlich. Die Aussage muss nicht nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch darum wis- sen. Bezüglich der angezeigten Straftat ist Eventualvorsatz ausreichend. In Ab- weichung zu Art. 303 StGB ist jedoch nicht erforderlich, dass die irreführende Person beabsichtigt, eine Strafuntersuchung herbeizuführen (zum Ganzen DEL- NON/RÜDY, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 304). 3.3.2 Wie oben nachgewiesen, hat der Angeklagte direkt gegenüber dem Bundesamt für Justiz und den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und mittelbar über den Anwalt von B. angegeben, von einem russischen Amtsträger in seinem Büro aufgesucht worden zu sein, dieser habe ihm in Aussicht gestellt, dass das russi- sche Auslieferungsbegehren betreffend B. gegen Bezahlung von USD 50'000.– zurückgezogen werde. Dieser den Behörden zur Kenntnis gebrachte und vom Angeklagten mehrfach bestätige Sachverhalt war erfunden und entbehrte jeder tatsächlichen Grundlage. Der geschilderte Sachverhalt hätte unter verschiede- nen Titeln strafbar sein können. Insbesondere kommen in Betracht verbotene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 StGB), möglicherweise versuchte Erpressung (Art 156 StGB), vor allem aber Anstiftung zur Bestechung eines fremden Amtsträgers (Art. 322septies StGB). Der Angeklagte hat damit den Behör- den des Bundes eine nicht begangene strafbare Handlung angezeigt und damit den objektiven Tatbestand verwirklicht. 3.3.3 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes steht ausser Zweifel, dass der Ange- klagte seine Mitteilung mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich tätigte. Auch dass seine Anzeige wider besseres Wissen erging, steht ausser Frage. Zu prü- fen bleibt allein, ob sein Vorsatz auch den Umstand umfasste, dass er eine straf- bare Handlung anzeigte. Nach dem Gesagten ist diese Frage zu bejahen: Der Angeklagte musste damit rechnen oder er hat damit gerechnet, dass seine Mit- teilung als Anzeige einer strafbaren Handlung entgegengenommen werden könnte; er hat dieses Tatbestandsmerkmal insoweit zumindest eventualvorsätz- lich verwirklicht. Ausserdem muss der Angeklagte noch im Zeitraum, als er die ursprüngliche und hier angeklagte Sachverhaltsversion bekräftigte, bemerkt ha- ben, dass seine Mitteilung von den Behörden als Anzeige einer strafbaren Hand- lung verstanden wurde. Der Tatbestand ist somit auch subjektiv erfüllt.
- 14 - 3.4 Der Angeklagte hat sich demnach der Irreführung der Rechtspflege nach Art. 304 StGB schuldig gemacht und ist daher zu bestrafen. 4. Strafzumessung 4.1 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksich- tigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden be- stimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie- len des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 4.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts zum alten Allgemeinen Teil des Strafge- setzbuches (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112, 113 f. E. 1, der zwi- schenzeitlich mehrmals bestätigt wurde [BGE 129 IV 6, 20 f. E. 6.1; 123 IV 150, 152 E. 2 a; 121 IV 193, 195 E. 2a; 120 IV 136, 143 ff. E. 3a]; siehe auch STRA- TENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Mass- nahmen, Bern 1989, § 7 N. 57) bezieht sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 aStGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der kon- kreten Straftat. Im Rahmen der sog. „Tatkomponente“ sind insbesondere folgen- de Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 aStGB ausdrücklich erwähnt. Das Verschulden hängt wesentlich vom Mass an Ent- scheidungsfreiheit ab, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Ent- scheidung gegen sie (BGE 117 IV 112, 114 E. 1). Die „Täterkomponente“ um- fasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, zum Beispiel Reue, Einsicht, sowie Strafempfindlich- keit. 4.3 Das neue, auf dem 1. Januar 2007 in Kraft gesetzte Recht (vgl. oben E. 4.1) bringt gegenüber dieser Rechtsprechung materiell keine wesentlichen Neuerun- gen. Es ist davon auszugehen, dass das neue Recht nach dem Willen des Ge- setzgebers ausdrücken soll, was bisher bereits gemäss Rechtsprechung für die Verschuldensfeststellung und die Strafzumessung zu berücksichtigen war. Inso- weit nennt Art. 47 Abs. 2 StGB die Verschuldenskriterien der bisherigen Praxis ausdrücklich und Abs. 1 bestimmt explizit, dass für die Zumessung der Strafe auch deren Auswirkung auf das Leben des Täters (Strafempfindlichkeit und Spe- zialprävention) zu berücksichtigen ist.
- 15 - Bei der Ausfällung einer Geldstrafe bestimmt das Gericht die Zahl der Tagessät- ze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Ein Tagessatz be- trägt höchstens CHF 3'000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzmini- mum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 4.4 Der Strafrahmen für Irreführung der Rechtspflege reicht von einem Tag bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Nach neuem Recht sind Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten nur ausnahmsweise zulässig (Art. 41 Abs. 1 StGB); für Strafen zwischen sechs und zwölf Monaten dürfte – im Sinne der gesetzgeberischen Entscheidung, wonach kürzere Frei- heitsstrafen zurückzudrängen sind – die Geldstrafe prioritär anzuwenden sein. Strafmilderungsgründe oder –schärfungsgründe liegen keine vor. Es ist mithin von einem Strafrahmen von einem bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe oder Frei- heitsstrafe von mehr als sechs beziehungsweise zwölf Monaten bis zu drei Jah- ren Freiheitsstrafe auszugehen.
Der Angeklagte hat mit seiner Tat behördliche Ermittlungstätigkeiten in erhebli- chem Umfang provoziert. Durch seine Aussagen alarmiert, nahmen die Untersu- chungsbehörden unterschiedlichste Abklärungen vor, die sich bis nach Russland und Lettland erstreckten. Der Angeklagte hat das unverfälschte und unbeein- trächtigte Funktionieren der Strafjustiz damit in nicht leicht wiegender Weise ver- letzt, was sich straferhöhend auswirkt. Im Laufe der zahlreichen Einvernahmen schwächte er seine Aussagen zwar kontinuierlich ab, er konnte sich aber nie da- zu durchringen, den Sachverhalt vorbehaltlos aufzuklären. Nachdem B. am
29. April 2005 nach Russland ausgeliefert worden war oder spätestens nach dessen Rückkehr in die Schweiz – nach der Einstellung des Verfahrens in Russ- land am 30. Mai 2005 – hätte der Angeklagte die schweizerischen Behörden auf- klären können. Da der Angeklagte hinsichtlich des angeklagten und nachgewie- senen Sachverhalts nicht geständig ist, hat er sich zu seinen Motiven auch nicht direkt geäussert. Sein Gemütszustand und seine Beweggründe lassen sich je- doch aus den Akten und den Beweiserhebungen anlässlich der Hauptverhand- lung erschliessen. Es ist davon auszugehen, dass sich der Angeklagte Ende Februar 2005 in grosser Aufregung befand, weil sich sein Geschäftspartner B. aus ihm nicht bekannten Gründen in Auslieferungshaft befand und an Russland ausgeliefert werden sollte. Um sich zu informieren und sich mit ihm zu bespre- chen, suchte der Angeklagte um eine Besuchsbewilligung nach, die ihm nicht er- teilt wurde. Er war – was sich später als richtig herausstellte – von der Unschuld B.s überzeugt und er befürchtete das Schlimmste für den Fall, dass der Inhaftier- te tatsächlich ausgeliefert würde. Ein anderer Geschäftspartner, der von der
- 16 - Schweiz an Russland ausgeliefert worden sei, sei in der russischen Haft unter zweifelhaften Umständen ums Leben gekommen. Ausserdem sorgte er sich we- gen des schlechten Gesundheitszustands B.s. Er wollte deshalb dessen ihn aufs Äusserste beunruhigende Auslieferung mit allen Mitteln verhindern, was er mehr- fach explizit zum Ausdruck gebracht hat. Die Diskreditierung der russischen Be- hörden ist allein in diesem Zusammenhang erklärlich. Der Angeklagte hat mit seiner Tat den Boden des Erlaubten klar verlassen. Der weitgehend altruistische Wille hinter seiner Tat – eine nach seiner richtigen Überzeugung unschuldige, ihm nahe stehende Person vor der Auslieferung zu bewahren – entlastet den An- geklagten jedoch erheblich. Der 56-jährige Angeklagte wurde in Z., wo er noch heute lebt, geboren und ist dort zusammen mit drei Geschwistern aufgewachsen. Nach der Handelsmatura in Freiburg machte er ein Bank- und ein Revisionspraktikum. Danach war er als Steuerrevisor bei der Steuerverwaltung des Kantons Freiburg tätig. Nach einem Treuhandpraktikum absolvierte er die Prüfung zum eidgenössisch diplomierten Wirtschaftsprüfer. Seither ist er als Managing Director tätig. Seit 1985 ist er Ma- naging Director und Inhaber der M. in Feiburg. Seine Tätigkeiten bestehen aus Unternehmensberatung, Administration als Verwaltungsrat in weltweit tätigen Gesellschaften und Treuhandaktivitäten. Er ist Verwaltungsrat von mehreren Dutzend Gesellschaften in der Schweiz und im Ausland. Der Angeklagte ist ver- heiratet, hat zwei erwachsene Kinder und zwei Enkelkinder. (…) Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und hat einen guten Leumund (pag. 3.400.1 ff., 3.400.7). Dies wirkt sich hinsichtlich der Täterkomponente positiv für den Angeklagten aus.
- 17 - 4.5 In Würdigung aller Umstände erscheint eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen an- gemessen. Bei der Berechnung des Tagessatzes ist primär vom Einkommen des Angeklag- ten auszugehen (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N. 5 zu Art. 34). Der Angeklagte verfügt über ein steuerbares Einkommen inklusive Vermögens- ertrag von CHF 376'336.–, was einem Tagesverdienst von CHF 1'000.– ent- spricht. Davon sind Aufwendungen für den notwendigen Lebensunterhalt in Ab- zug zu bringen. Der Tagessatz ist somit auf CHF 800.– festzusetzen. 4.6 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist der Vollzug einer Geldstrafe in der Regel aufzu- schieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es sind kei- ne Gründe bekannt, die gegen den bedingten Vollzug sprechen; vielmehr ist da- von auszugehen, dass es sich um eine einmalige Tat in einer ganz bestimmten, sich kaum je wiederholenden Situation handelt. Die Strafe ist demnach bedingt vollziehbar auszusprechen. Die Probezeit ist auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Es besteht kein Anlass, die bedingt ausgesprochene Strafe mit einer Busse ge- mäss Art. 42 Abs. 4 zu verbinden. 5. Kosten 5.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein- schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP; vgl. ferner Art. 246 BStP). Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfah- renskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung vom
22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Diese gibt für die einzelnen Verfahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4); bei der Festlegung der Gebühren sind die Bedeutung des Falls sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1). 5.2 Die Bundesanwaltschaft macht Pauschalgebühren von CHF 2'000.– für die Er- mittlung, CHF 3'000.– für die Voruntersuchung sowie CHF 2'000.– für die Ankla- geerhebung und -vertretung geltend (cl. 3 pag. 3.600.10). In Anwendung der vor- genannten Verordnung sind die beantragten Gebühren verhältnismässig.
- 18 - 5.3 Ferner beantragt die Bundesanwaltschaft Ersatz der Auslagen für das Ermitt- lungsverfahren von CHF 494.50 für Zeugenentschädigung und Übersetzungs- kosten und für das Untersuchungsverfahren von CHF 1'388.70 ausschliesslich für Übersetzungskosten (cl. 3 pag. 3.600.10, cl. 2 pag. 20.1 ff.). Die entstandenen Übersetzungskosten sind vollumfänglich vom Staat zu tragen (siehe dazu TPF SK.2005.8 vom 26. Januar 2006 E. 6.2). Dem Angeklagten sind somit nur die Kosten für die Zeugenentschädigung von CHF 61.– aufzuerlegen. 5.4 Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 lit. a des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichts- gebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf CHF 3'000.– festge- setzt. Weiter sind dem Angeklagten die Auslagen für die Zeugenentschädigung anläss- lich der Hauptverhandlung von CHF 840.– aufzuerlegen.
- 19 - Der Einzelrichter erkennt: I.
1. A. wird der Irreführung der Rechtspflege schuldig gesprochen.
2. A. wird, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 800.– verurteilt.
3. A. werden an Kosten auferlegt: CHF 2’000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft für Ermittlung CHF 2'000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft für die Anklage CHF 3’000.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt CHF 61.00 Auslagen Bundesanwaltschaft CHF 3'000.00 Gerichtsgebühr CHF 840.00 Gerichtsauslagen (Zeugenentschädigung) CHF 10'901.00 Total
II. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
- 20 - Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).