Diebstahl, evtl. Hehlerei, und mehrfache Geldwäscherei
Sachverhalt
A. A.______ und B.______ suchten an einem Nachmittag im Oktober 2001 im Grenzgebiet der Gemeinden Z.______ und Y.______ nach einer dort von C.______ mutmasslich im Januar 2000 vergrabenen Büchse mit einem Teil von dessen Beute aus dem Betrug zum Nachteil der Schweizerischen Eid- genossenschaft, nachdem C.______ A.______ diese Örtlichkeit am Mor- gen des gleichen Tages gezeigt hatte. Mit Hilfe eines Metalldetektors fan- den die beiden die Büchse, welche sie sodann ausgruben und behändig- ten. Anschliessend verbrachten sie die Büchse in das Geschäft von B.______ an die X.______ nach Z.______, wo sie diese öffneten und de- ren Inhalt, Banknoten à Fr. 1'000.– im Gesamtwert von Fr. 550'000.–, hälf- tig unter sich aufteilten und jeder Fr. 275'000.– für sich behielt. B.______ verwendete seinen Anteil in der Höhe von Fr. 275'000.– im Zeitraum von Oktober 2001 bis zu seiner Verhaftung am 25. März 2002 für persönliche Bedürfnisse.
B. Mit Schreiben vom 7. März 2002 reichte die Eidg. Steuerverwaltung (nach- folgend: ESTV) bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen C.______ wegen Leistungsbetrugs ein (act. 50.1/3 ff.). Das am 11. März 2002 gegen C.______ und weitere Mitbeteiligte eröffnete gerichtspolizeiliche Ermitt- lungsverfahren (act. 50.1/1 f.) wurde am 14. März 2002 auf A.______ und am 25. März 2002 auf B.______ ausgedehnt (act. 50.1/6 ff.).
C. A.______ wurde am 14. März 2002 in Untersuchungshaft gesetzt (act. 56/1 ff.). Nachdem seine Untersuchungshaft bis 19. April 2002 verlän- gert worden war (act. 2.1/1 ff.), verfügte die Anklagekammer des Bundes- gerichts mit Urteil vom 25. April 2002 seine Haftentlassung (act. 2.8/416 ff.), welche am 26. April 2002 vollzogen wurde.
B.______ befand sich vom 25. März 2002 bis 5. April 2002 in Untersu- chungshaft (act. 57/8 f.).
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D. Das Eidg. Untersuchungsrichteramt eröffnete am 26. April 2002 auf Antrag der Bundesanwaltschaft eine Voruntersuchung gegen C.______, A.______, B.______ sowie drei weitere Mitbeteiligte (act. 1.1/5 ff.). Am
17. Mai 2002 erteilte das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement die Ermäch- tigung zur Strafverfolgung der beiden ehemaligen Bundesbediensteten C.______ und A.______ (act. 1.1/19 ff.).
E. Am 28. Juli 2003 legte der Eidg. Untersuchungsrichter den Schlussbericht vor und stellte der Bundesanwaltschaft Antrag auf Erhebung der Anklage gegen C.______, A.______, B.______ sowie drei weitere Beschuldigte (act. 0).
F. Mit Verfügung vom 29. April 2004 wurden die Verfahren gegen C.______, A.______, B.______ und die übrigen Beschuldigten in der Hand der Bun- desbehörden vereinigt (act. 01.02/1 ff.).
Gleichentags erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht An- klage gegen C.______, A.______, B.______ sowie drei weitere Angeklag- te. Die Anklage gegen B.______ lautete auf Diebstahl, evtl. Hehlerei, und mehrfache Geldwäscherei. A.______ wurde – zusammen mit den vier wei- teren Personen – noch anderer Straftaten beschuldigt; der Hauptvorwurf ging dahin, Exportumsätze einer Scheinfirma (D.______) vorgetäuscht zu haben und mittels entsprechender Abrechnungen die ESTV zur Gutschrift von nicht bestehenden Vorsteuerguthaben veranlasst zu haben (vgl. An- klageschrift A.______, S. 2 ff.). A.______ wurde im Einzelnen angeklagt wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Urkundenfälschung, Erschleichens einer falschen Beurkundung, Bestechens, mehrfacher Gehil- fenschaft zu Urkundenfälschung im Amt, Diebstahls und mehrfacher Geld- wäscherei.
G. Das Verfahren gegen A.______, soweit den Anklagepunkt des Diebstahls betreffend, wurde vom Verfahren gegen die vier anderen Angeklagten ab- getrennt (Präsidialverfügung vom 5. Juli 2004, act. 01.07/18). Hinsichtlich der übrigen Anklagepunkte wurde das Strafverfahren gegen A.______ mit den Verfahren gegen die vier weiteren Angeklagten vereinigt (Präsidialver- fügung vom 17. August 2004, cl. 78 act. 4.10) und am 9., 10. und 13. – 15. September 2004 vor der Strafkammer verhandelt.
Mit Urteil der Strafkammer vom 22. September 2004 (Geschäftsnummer: SK 003-007/04; nachfolgend: Urteil) wurde A.______ des gewerbsmässi- gen Betrugs, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Da-
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tenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Geldwäscherei für schuldig erklärt und im Übrigen freigespro- chen. Er wurde dafür mit 42 Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung von 44 Tagen Untersuchungshaft, bestraft. Es wurden sodann zu seinen Lasten Fr. 38'000.– nebst Zins eingezogen und A.______ wurde zu einer Ersatz- forderung von Fr. 52'500.– gegenüber der Eidgenossenschaft verpflichtet. Schliesslich wurde von der Anerkennung der Zivilforderung der Eidgenos- senschaft im Betrag von Fr. 4'142'407.65 plus Zins Vormerk genommen und A.______ Kosten von total Fr. 35'528.65 auferlegt. C.______ und die übrigen drei Angeklagten wurden hinsichtlich der ihnen vorgeworfenen Straftaten ebenfalls mehrheitlich schuldig gesprochen und zu Freiheitsstra- fen verurteilt. Das Urteil ist – mit Ausnahme der Entschädigung eines amtli- chen Verteidigers – rechtskräftig.
H. Das Verfahren gegen A.______ betreffend den Anklagepunkt des Dieb- stahls wurde mit dem Verfahren gegen B.______ vereinigt (Präsidialverfü- gung vom 4. Januar 2005, act. 01.02/13). Die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten der Strafkammer fand am 17. März 2005 am Sitz des Bundes- strafgerichts statt.
Der Präsident erwägt:
1. Prozessuales
1.1 Im Vorgang zur Hauptverhandlung wurden aktuelle Leumunds- und Vor- strafenberichte über die beiden Angeklagten eingeholt und beigezogen (act. 01.02/7 ff., 14 ff.; Protokoll über die Hauptverhandlung [nachfolgend: HV-Protokoll], S. 4). Die Eingabe der Privatklägerin vom 14. März 2005 sowie ein Kontoauszug der Eidg. Finanzverwaltung betreffend die beim Angeklagten B.______ beschlagnahmten Vermögenswerte wurden eben- falls zu den Akten genommen (act. 01.07/39 ff., 01.02/21; HV-Protokoll, S. 4). Entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft wurden sodann alle Verfahrensakten beigezogen. Gemäss Antrag von Fürsprecher Wü- thrich wurden insbesondere auch sämtliche im Ermittlungs-, Untersu- chungs- und früheren Hauptverfahren erstellten Befragungsprotokolle hin- zugezogen. Der Präsident nahm schliesslich auf Antrag von Fürsprecher Lafranchi die von diesem an der Hauptverhandlung eingereichten Unterla- gen betreffend das Geschäftskonto bei der E.______ zu den Urteilsgrund- lagen (HV-Protokoll, S. 4 f.).
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1.2 Will das Gericht von der rechtlichen Würdigung der Tat in der Anklage- schrift abweichen, so ist der Angeklagte darauf aufmerksam zu machen und es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich dagegen zu verteidigen (Art. 170 BStP). Dementsprechend wurde an der Hauptverhandlung vorbehalten, den eingeklagten Sachverhalt teilweise unter Art. 137 StGB zu würdigen (HV-Protokoll, S. 4).
1.3 Die Anklage darf in Form einer Alternativ- oder Eventualanklage gekleidet sein, wenn eindeutige tatsächliche Feststellungen nicht möglich sind, aber doch eindeutig feststeht, dass der Angeklagte sich in jedem Fall strafbar gemacht hat (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Aufl., Basel 2005, § 79 N. 7, § 45 N. 6). Die von der Bundesan- waltschaft erhobene Eventualanklage gegen B.______ wegen Diebstahls oder Hehlerei ist folglich zulässig (vgl. ZR 55, 1956, Nr. 49).
1.4 Privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen können im Bundes- strafverfahren geltend gemacht werden. Sie werden von den eidgenössi- schen Strafgerichten beurteilt, sofern nicht der Täter freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird (Art. 210 Abs. 1 BStP).
Die Eidgenossenschaft stützt ihre Forderung gegen den Angeklagten B.______ auf die Ergänzungsabrechnung Nr.______ vom 15. August 2000 gegenüber der D.______ über den Steuerbetrag von Fr. 4'641'231.–, wel- cher im rechtskräftigen Steuerjustizentscheid vom 15. August 2000 bestä- tigt wurde, sowie einen Pfändungsverlustschein vom 26. November 2002 gegen die D.______ in Liquidation im Totalbetrag von Fr. 5'645'432.95 (act. 01.07/43 ff.). Das sind öffentlich-rechtliche Ansprüche, die der Einzelrichter nicht beurteilt. In ihrer schriftlichen Eingabe vom 14. März 2005 beruft sich die Eidgenossenschaft allerdings auch auf Diebstahl, Hehlerei und Gedwä- scherei (act. 01.07/40). Sie macht damit deliktisches Handeln bzw. Art. 41 ff. OR und damit privatrechtliche Normen zur Grundlage ihres An- spruchs. Die Eidgenossenschaft wird folglich als Privatklägerin zugelassen. Es kommt ihr Parteistellung zu (Art. 34 BStP).
2. Diebstahl, Entwendung
2.1 2.1.1 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Art. 139 Ziff. 1
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StGB). Der Begriff der Fremdheit wird durch das Zivilrecht bestimmt. Nicht fremd sind namentlich herrenlose, derelinquierte und verkehrsunfähige Sa- chen (BGE 122 IV 179, 182 f. E. 3 c/aa; NIGGLI, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 34 ff. vor Art. 137 StGB; TRECHSEL, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zü- rich 1997, N. 4 f. vor Art. 137 StGB). Die Tathandlung besteht in der Weg- nahme, d.h. im Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams. Ge- wahrsam ist Herrschaftsmacht mit Herrschaftswillen. Die Frage, ob Ge- wahrsam gegeben ist, bestimmt sich nach allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGE 115 IV 104, 106 f. E. 1 c/aa). Ge- wahrsam setzt somit keine Berechtigung des Gewahrsamsinhabers voraus (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, N. 17 zu Art. 139 StGB m.w.H.). Die Herrschaft über eine Sache wird nicht dadurch behindert, dass andere die- selbe Herrschaftsmöglichkeit haben (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 43 ff. zu Art. 139 StGB; STRATENWERTH/JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Beson- derer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Aufl., Bern 2003, § 13 N. 81). Die Herrschaft kann indessen nicht ohne mentale Steuerung aus- geübt werden. Das Wissen über den Standort der Sache ist daher unab- dingbar (BGE 71 IV 87, 90 E. 2). Das Wissen kann allerdings vorüberge- hend fehlen, wenn es kurz darauf wieder erlangt wird (BGE 112 IV 9, 11 f. E. 2 a; kritisch: REHBERG/SCHMID/DONATSCH, Strafrecht III, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 124). Man spricht dann von einer vergessenen Sache. Geht die Sache ausserhalb des Herrschaftsbereichs des Gewahrsamsinhabers aber verloren, tritt Gewahrsamsverlust ein (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 32 zu Art. 139 StGB; TRECHSEL, a.a.O., N. 6 zu Art. 139 StGB).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestands- elemente, insbesondere auf die Fremdheit der Sache sowie den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams, erforderlich. Ein Irrtum über die Fremdheit der Sache stellt einen Sachverhaltsirrtum dar (Art. 19 StGB; BGE 115 IV 26, 30 E. 3 a). Wenn der Täter hingegen eine fremde Sache wegnimmt, an der kein Gewahrsam mehr besteht, begeht er einen untauglichen Versuch eines Diebstahls (Art. 23 i.V.m. Art. 139 StGB). Ne- ben dem Vorsatz ist Aneignungsabsicht und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung erforderlich (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 63 ff. zu Art. 139 StGB).
2.1.2 Die Bundesanwaltschaft geht davon aus, dass die beiden Angeklagten A.______ und B.______ die Behändigung der von C.______ vergrabenen Büchse mit Fr. 550'000.– gemeinsam beschlossen und ausgeführt, das Geld sodann hälftig aufgeteilt und sich je Fr. 275'000.– angeeignet haben (Anklageschrift A.______, S. 13; Anklageschrift B.______, S. 2 f.). Sie nimmt mittäterschaftlichen Diebstahl an.
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Die Angeklagten geben den oben stehenden objektiven Sachverhalt zu (HV-Protokoll, S. 4). Er wird auch von den beiden Verteidigern an der Hauptverhandlung nicht bestritten. Der Verteidiger des Angeklagten A.______ verneint jedoch den Herrschaftswillen und die Herrschaftsmög- lichkeit von C.______ an der vergrabenen Büchse. Mangels Gewahrsams- bruchs verlangt er daher den Freispruch seines Mandanten. Vom Verteidi- ger des Angeklagten B.______ wird die subjektive Seite des eingeklagten Sachverhalts bestritten. Er macht geltend, sein Mandant habe weder ge- wusst noch wissen müssen, dass das besagte Geld aus der Büchse von einem Dritten aus einem Verbrechen stamme. Der Angeklagte B.______ sei vielmehr davon ausgegangen, dass das Geld dem Angeklagten A.______ gehöre und legaler Herkunft sei. Da der Angeklagte B.______ somit in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt gehandelt habe, sei er von der Anschuldigung des Diebstahls freizusprechen.
2.1.3 Zunächst ist zu prüfen, ob C.______ noch Gewahrsam an der von ihm im Wald vergrabenen Büchse und dem darin enthaltenen Geld hatte, als die beiden Angeklagten die Büchse behändigten. C.______ unternahm offen- sichtlich keine grossen Anstrengungen, die besagte Büchse wieder aus- zugraben (vgl. act. 19.10/96 Z. 10 ff.; 68/248 Z. 1 ff.; 68/293; 83.2/31 Z. 1 ff.; 72/43 Z. 32 ff.; 72/95). Auch war die von ihm zusammen mit dem Angeklagten A.______ vorgenommene Suche nach der Büchse zeitlich nicht intensiv (Einvernahme des Angeklagten A.______ vom 17. März 2005 [nachfolgend: Einvernahme A.______], S. 3 Z. 13 ff.) und C.______ wie- derholte die Suche nicht, als er entdeckte, dass der von ihm und A.______ benützte Metalldetektor funktionsuntüchtig war (act. 19.10/96 Z. 16; 68/248 Z. 13). Eine Dereliktion durch C.______ ist deshalb aber nicht anzuneh- men. C.______ wollte gemäss eigenen Aussagen das in der Büchse ent- haltene Geld lediglich aus seinem unmittelbaren Bereich entfernen, dessen spätere Verwendung aber nicht ausschliessen (act. 19.4/27 Z. 1 f.; 19.10/96 Z. 7 ff.; 83.2/31 Z. 15 ff.). Sein Herrschaftswille daran war daher nach wie vor vorhanden. Fraglich ist indessen, ob die Herrschaftsmöglich- keit von C.______ an der Büchse samt Geld noch gegeben war. C.______ hatte den Standort der Büchse nämlich nicht markiert und auch keine Skiz- ze gemacht, sodass er das Geld schlussendlich nicht mehr fand (act. 68/247 Z. 32 ff.). C.______ traf den vermeintlichen Standort zudem verän- dert an, was er auf den Sturm Lothar zurückführte (act. 19.10/96 Z. 24). Diese Erklärung erscheint aber kaum richtig, da die letzte Zahlung von den ertrogenen Geldern an das betrügerische Quartett nach dem Sturm Lothar erfolgte (Einvernahme A.______, S. 2 Z. 34 f.), sodass C.______ seinen Beuteanteil erst nach dem Sturm vergraben haben musste. Jedenfalls fand sich C.______ am Ort nicht mehr zurecht (act. 19.10/96 Z. 9 ff.; 68/248 Z. 1
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ff.; 83.2/30 Z. 39 ff.). Selbst mit dem Detektor entdeckten die beiden Ange- klagten A.______ und B.______ die Büchse sodann nicht an dem von C.______ bezeichneten Ort, sondern oberhalb davon. Zudem dauerte die Suche der beiden Angeklagten nach der Büchse trotz Einsatz dieses Suchgeräts 2 ½ Stunden (Einvernahme A.______, S. 3 Z. 40 f.). Auch als C.______ die Büchse mit dem Metalldetektor suchte, hatte er im Übrigen kein Wissen über deren effektiven Standort, sondern vermutete sie an einer davon entfernten Stelle (act. 72/95; 72/158 Z. 11 ff.; Einvernahme A.______, S. 3 f. Z. 41 ff.; vgl. auch BGE 71 IV 90 f. E. 2). In Würdigung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die besagte Büchse samt In- halt ausserhalb des Herrschaftsbereichs von C.______ verloren ging, auch wenn die entfernte Möglichkeit bestand, dass er sie durch aufwändige Su- che wieder finden würde, wie es später den Angeklagten glückte. C.______ hatte an der Büchse und dem darin enthaltenen Geld folglich keine Herr- schaftsmöglichkeit und damit auch keinen Gewahrsam mehr. Demnach hatten die beiden Angeklagten aber auch keinen fremden Gewahrsam ge- brochen. Die beiden Angeklagten hatten von den äusseren Gegebenheiten, welche objektiv den Gewahrsam von C.______ verneinen lassen, volle Kenntnis (Einvernahme A.______, S. 3 Z. 1 ff.; Einvernahme des Ange- klagten B.______ vom 17. März 2005 [nachfolgend: Einvernahme B.______], S. 3 f. Z. 19 ff.). Ein überschiessender Vorsatz, mithin die An- nahme, es bestehe Gewahrsam eines Dritten, ist damit nicht gegeben. Die Begehung eines untauglichen Versuchs eines Diebstahls fällt demzufolge ausser Betracht.
2.1.4 Es ist im Übrigen ohnehin fraglich, ob es sich beim in der Büchse enthalte- nen Bargeld überhaupt um eine fremde Sache handelte. Dieses Geld stammte unbestrittenermassen von den Bankkonti der D.______, welche ausschliesslich durch ertrogene Gutschriften gespeist waren (Anklage- schrift A.______, S. 12 f.; Anklageschrift B.______, S. 2; HV-Protokoll, S. 4; Urteil S. 15, 62 ff.). Das von diesen Konti bezogene und sodann in der Büchse versteckte Geld stellte somit ein Surrogat dar. Damit unterliegt es aber der Einziehung (Art. 59 StGB), welche – nebst den Originalwerten – auch die (echten und unechten) Surrogate beschlägt (BGE 126 I 97, 105 f. E. 3 c/bb). In solchen Fällen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung die Strafbarkeit aus Diebstahl aber ausgeschlossen, da kein schüt- zenswertes Rechtsgut besteht (BGE 122 IV 179, 183 E. 3 d; vgl. auch BOMMER, Grenzen des strafrechtlichen Vermögensschutzes bei rechts- und sittenwidrigen Geschäften, Bern 1996, S. 263). Die Eidgenossenschaft hat- te zu keinem Zeitpunkt Eigentum am bezogenen Bargeld, weil sie durch den Betrug nur zu den entsprechenden Gutschriften auf ein Bankkonto der D.______ veranlasst wurde (Urteil, S. 62). Die auszahlenden Banken woll-
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ten ihr Eigentum am Bargeld bei dessen Bezug sodann aufgeben. Damit ist deren Eigentum am Geld aber untergegangen (vgl. TUOR/SCHNY- DER/SCHMID, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., Zürich 2002, S. 917). Beim Angeklagten B.______ kommt hinzu, dass er keinen Vorsatz von der Fremdheit des Geldes hatte: Er sagte konstant aus, dass der An- geklagte A.______ das Geld nie als dasjenige eines anderen bezeichnet habe (act. 73/4 Z. 33 ff.; 73/31; 73/34; 73/43 Z. 18 ff.; 23.2/6 Z. 10 ff.; 23.5/18 Z. 11 ff.; Einvernahme B.______, S. 4 Z. 35 ff.). Der Angeklagte A.______ erklärte zwar noch zu Beginn der Untersuchung, er habe dem Angeklagten B.______ gesagt, es handle sich um das Geld eines Dritten (act. 72/96). Später äusserte sich der Angeklate A.______ diesbezüglich jedoch vage (act. 72/100 f.). Anlässlich der Konfrontation mit dem Ange- klagten B.______ war er unsicher, ob er von seinem oder vom Geld eines Dritten gesprochen hatte (act. 72/154 Z. 13 ff.; 72/159 Z. 35 ff.; 18.14/130 f. Z. 12 f.). Als Grund für seine andere Aussage zu Beginn der Untersuchung gab er an, er habe sich entlasten wollen (act. 18.14/127 Z. 8; vgl. auch Ein- vernahme A.______, S. 3 Z. 29 f.). Zu Recht wendet die Staatsanwältin diesbezüglich ein, dass sich der Angeklagte A.______ damit juristisch nicht habe entlasten können. Allerdings liegt es nicht ausserhalb der Erfahrung, dass bei der ersten Befragung eine moralische Entlastung gesucht wird. In Würdigung dieser Umstände besteht somit eine nicht unerhebliche Wahr- scheinlichkeit, dass der Angeklagte B.______ glaubte, das besagte Geld gehöre einem anderen; allerdings bleibt die Möglichkeit vorhanden, dass er das Geld auch für dasjenige des Angeklagten A.______ hielt. Dieser nicht überwindbare Zweifel verhindert – entsprechend dem Grundsatz „in dubio pro reo“ – die Annahme eines Vorsatzes des Angeklagten B.______ betref- fend die Fremdheit des Geldes. Selbst wenn das Geld fremd gewesen wä- re, hätte der Angeklagte B.______ bezüglich der Fremdheit des Geldes somit in einer irrigen Vorstellung gehandelt und sich folglich nicht nach Art. 139 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht.
2.1.5 Zusammenfassend haben daher beide Angeklagte weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. Die An- geklagten A.______ und B.______ sind folglich von der Anklage des Dieb- stahls freizusprechen.
2.2. 2.2.1 Es bleibt zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt den Tatbestand von Art. 137 StGB erfüllt. Gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wenn nicht die be- sonderen Voraussetzungen der Art. 138 – 140 StGB zutreffen. Hat der Tä-
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ter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen, handelt er ohne Bereicherungsabsicht oder handelt er zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen, so wird die Tat nur auf Antrag ver- folgt (Art. 137 Ziff. 2 StGB). Antragsberechtigt ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur der Eigentümer der Sache, sondern auch je- der andere Berechtigte, dessen Interesse am Gebrauch der Sache unmit- telbar beeinträchtigt wurde (BGE 118 IV 209, 212 f. E. 3 b).
2.2.2 Die Bundesanwaltschaft erachtet den Tatbestand von Art. 139 StGB als er- füllt. Der subsidiäre Tatbestand von Art. 137 StGB gelangt ihrer Ansicht nach daher nicht zur Anwendung. Gemäss Verteidigung des Angeklagten A.______ ist der Tatbestand von Art. 137 Ziff. 2 StGB mangels Vorliegen eines Strafantrages nicht gegeben. Laut Verteidiger des Angeklagten B.______ ging Letzterer davon aus, dass das gefundene Geld dem Ange- klagten A.______ gehöre und dieser aus freien Stücken auf einen Teil da- von verzichte. Damit erachtet er den Tatbestand von Art. 137 StGB als nicht gegeben.
2.2.3 Wie bereits ausgeführt (E. 2.1.3), hatte C.______ keine Kenntnis (mehr) vom Lageort des Geldes. Das Geld ging ihm verloren und wurde von den beiden Angeklagten in der Folge gefunden. Die Strafbarkeit nach Art. 137 Ziff. 2 StGB entfällt aber schon deshalb, weil kein Strafantrag vorliegt. Im Übrigen fehlt es auch an einem tauglichen Tatobjekt, da es sich beim ge- fundenen Bargeld nicht um eine fremde Sache handelte (vgl. E. 2.1.4).
3. Hehlerei
3.1 Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein an- derer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, er- wirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräus- sern hilft, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Hehlerei ist nur an der deliktisch erlangten Sache selber möglich, nicht auch an der durch Veräusserung der Sache erzielten Gegenleistung bzw. an den Surrogaten (h.M.; BGE 116 IV 193, 198 E. 3 m.w.H). Gemäss Praxis ist eine Surrogatshehlerei lediglich an Wechselgeld derselben Währung möglich (BGE 116 IV 193, 199 ff. E. 3 b), nicht aber bei der Umwandlung von Buchgeld in Bargeld. Buchgeld ist kei- ne Sache und damit kein zur Hehlerei geeigneter Vermögenswert (vgl. BGE 81 IV 156, 158 f. E. 1).
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3.2 Die Bundesanwaltschaft macht dem Angeklagten B.______ den Eventual- vorwurf, er habe die Fr. 275'000.– für seine Bemühungen im Zusammen- hang mit der Suche nach der Büchse erworben bzw. sich schenken lassen, wobei er habe wissen oder annehmen müssen, dass der Angeklagte A.______ das vergrabene Geld durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt und dort selbst versteckt hatte (Anklageschrift B.______, S. 3).
Der Angeklagte B.______ bestreitet diesen Eventualvorwurf. Er macht gel- tend, er habe nicht wissen oder annehmen müssen, dass das vergrabene Geld deliktischer Herkunft sei.
3.3 Das in der Büchse gefundene Bargeld wurde von den Konti der D.______ bezogen (vgl. E. 2.1.4). Es ist somit durch die Umwandlung von Buchgeld entstanden. Entsprechend der oben erwähnten Praxis ist aber weder an Buchgeld noch an dessen Surrogaten eine Hehlerei möglich.
Der Angeklagte B.______ ist daher von der Eventualanklage der Hehlerei freizusprechen.
4. Geldwäscherei
4.1 4.1.1 Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der Geldwäschereihand- lung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255, 261 E. 3 a). Durch Geldwäscherei wird in erster Linie die Einziehung, d. h. der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute, vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs (BGE 126 IV 255, 261 E. 3 a; 124 IV 274, 276 E. 2). Da die Surrogate der Einziehung unterliegen (vgl. E. 2.1.4), muss auch die Erschwerung der Ein- ziehung von Surrogaten tatbestandsmässig sein (vgl. ACKERMANN, Kom- mentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, N. 211 ff. zu Art. 305bis StGB; TRECHSEL, a.a.O., N. 14 zu Art. 305bis StGB). Die Rückzahlung eines Kredits und das Erwerben von unverdächtigen Sachwerten stellen Geldwäschereihandlungen dar (A- CKERMANN, a.a.O., N. 338, 345 zu Art. 305bis StGB).
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4.1.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten B.______ vor, er habe sei- nen Anteil aus dem eingeklagten Diebstahl (evtl. Hehlerei) in der Höhe von Fr. 275'000.– im Zeitraum von Oktober 2001 bis zu seiner Verhaftung am
25. März 2002 gemäss eigenen Angaben in Z.______ oder anderswo für Investitionen von Fr. 159’000.– bis 169'000.– verwendet und damit Vereite- lungshandlungen im Sinne von Art. 305bis StGB vorgenommen, weshalb in diesem Betrag von vollendeter Geldwäscherei auszugehen sei (vgl. Ankla- geschrift B.______, S. 3 f.).
Der Angeklagte B.______ gibt zu, von seinem Anteil in der Höhe von Fr. 275'000.– die ihm vorgeworfenen Investitionen von insgesamt Fr. 159'000.– getätigt zu haben (act. 73/12 Z. 6 ff.; 73/50 Z. 30 ff.; Einver- nahme B.______, S. 5 Z. 2 ff.).
4.1.3 Wie bereits erwähnt (E. 2.1.4), stammte das in der Büchse enthaltene Geld von Fr. 550'000.– von den Bankkonti der D.______, welche ausschliesslich mit ertrogenen Guthaben geäufnet wurden. Vortat bildet vorliegend somit ein Betrug. Dieses Delikt wird als Verbrechen qualifiziert (Art. 146 i.V.m. 9 StGB). Beim von den Konti bezogenen und in der Büchse enthaltenen Bar- geld handelte es sich um ein Surrogat. Der Angeklagte B.______ hat davon einen Anteil von Fr. 275'000.– erhalten und diesen zugestandenermassen verwendet für die Bezahlung von Schulden beim Konkursamt (mindestens ca. Fr. 50'000.–), die Rückzahlung eines Darlehens an seinen Vater (ca. Fr. 34'000.–), den Kauf eines Computers und dazugehörender Software (ca. Fr. 20'000.–) sowie den Kauf eines neuen Personenwagens Citroën „C5“ (ca. Fr. 55'000.–). Diese vier eingeklagten und zugegebenen Investiti- onen von insgesamt mindestens ca. Fr. 159'000.– stellen Geldwäscherei- handlungen dar. Der objektive Tatbestand von Art. 305bis StGB ist damit er- füllt.
4.2 4.2.1 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz reicht. Die- ser muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen (TRECH- SEL, a.a.O., N. 20 zu Art. 305bis StGB). Dabei genügt es, wenn der Täter den Tatbestand entsprechend der „Parallelwertung in der Laiensphäre“ verstanden hat (BGE 129 IV 238, 243 E. 3.2.2). So braucht er nicht zu wis- sen, dass die Handlung, aus welcher der Wert stammt, ein Verbrechen im Sinne von Art. 9 StGB ist, sondern nur, dass sie ein schwerwiegendes Un- recht bildet, welches erhebliche Sanktionen nach sich zieht (PIETH, Basler Kommentar, N. 46 zu Art. 305bis StGB). Es reicht aber nicht, dass der Täter mit einem Sachverhalt gerechnet hat, der als Verbrechen zu qualifizieren
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ist (so BGE 119 IV 242, 248 E. 2 b). Entsprechend der Rechtsprechung zu Art. 144bis StGB liegt Eventulavorsatz nur dann vor, wenn sich die nahe lie- gende Möglichkeit einer Verbrechensvortat aufdrängt (BGE 129 IV 230, 236 E. 5.3.2). Aus der Höhe des Deliktsbetrags allein kann nicht auf ein Verbrechen geschlossen werden (BGE 119 IV 242, 249 E. 2 d).
4.2.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten B.______ vorsätzliches Handeln vor. Der Angeklagte B.______ bestreitet, von der deliktischen Her- kunft des Geldes gewusst zu haben. Er macht geltend, er sei davon aus- gegangen, dass das Geld dem Angeklagten A.______ gehöre und aus ei- nem „Händel“ bzw. legalen Geschäft stamme (act. 73/9 Z. 1 ff.; 73/31; 73/43 Z. 18 ff.; 73/48 Z. 2 ff; 23.2/6 Z. 10 ff.; 23.5/18 Z. 12; Einvernahme B.______, S. 4 Z. 35 ff.).
4.2.3 Die Aussagen des Angeklagten B.______ hinsichtlich der Herkunft des Geldes werden vom Angeklagten A.______ nicht bestätigt (vgl. act. 18.14/126 Z. 14; 18.14/128 Z. 10 f.; 18.14/130 f. Z. 12 f.; Einvernahme A.______, S. 3 Z. 28 f., S. 4 Z. 13 ff.). Aber selbst wenn sich die Aussagen der beiden Angeklagten diesbezüglich decken würden, könnte sich der An- geklagte B.______ mit seinen Vorbringen nicht entlasten. Es bestanden nämlich viele Anzeichen für die nahe liegende Möglichkeit einer illegalen Herkunft des gefundenen Geldes: Zunächst erscheint es abwegig, dass Gewinne aus legalen Geschäften vergraben werden. Weder das vorge- brachte Motiv der Steuerhinterziehung noch dasjenige des Versteckens vor der Ehefrau ist plausibel (vgl. Einvernahme B.______, S. 4 Z. 42, S. 5 Z. 33). Zu solchen Zwecken kann ein auswärtiges Bankkonto mit bankla- gernder Korrespondenz errichtet werden. Zudem ist ein Versteck im Haus sicherer als das Vergraben im Wald. Weiter spricht der Umstand, dass das Versteck einer so hohen Geldsumme weder markiert noch auf einem Plan festgehalten wurde, gegen die Version des Angeklagten B.______. Zudem hätte der Angeklagte A.______ das viele Geld wohl alleine gesucht, wenn er es selber versteckt hätte; ein Metalldetektor ist einfach zu bedienen und leicht erhältlich. Auch hätte er redliches Geld in dieser Höhe für ein paar Stunden Suchhilfe wohl kaum geteilt, sondern professionelle Hilfe bean- sprucht. Da sich der Angeklagte B.______ jedoch in einer Zwangslage be- fand, unterliess er zugegebenermassen die erforderlichen Nachfragen (act. 73/4 Z. 40 f.). In Würdigung der vorstehenden Ausführungen ist davon aus- zugehen, dass sich dem Angeklagten B.______ die nahe liegende Mög- lichkeit einer illegalen Herkunft des Geldes aufdrängte. Die Höhe des ge- fundenen Geldbetrages legte die Möglichkeit eines Delikts mit einer erheb- lichen Strafandrohung nahe. Damit hat der Angeklagte B.______ bezüglich
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der Herkunft des Geldes sowie seiner Vereitelungshandlungen eventual- vorsätzlich gehandelt.
4.3 Zusammenfassend hat der Angeklagte B.______ den Tatbestand von Art. 305bis StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Es liegt Tatmehrheit vor. Der Angeklagte B.______ ist demzufolge für den Betrag von Fr. 159'000.– der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
5. Strafzumessung
5.1 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er be- rücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Hat der Schuldige durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112, 113 f. E. 1, der zwischenzeitlich mehrmals bestätigt wur- de [BGE 129 IV 6, 20 f. E. 6.1; 123 IV 150, 152 E. 2 a; 121 IV 193, 195 E. 2 a; 120 IV 136, 143 ff. E. 3 a]; siehe auch STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 7 N. 57) bezieht sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 StGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der sog. „Tatkomponente“ sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Tä- ter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Das Verschulden hängt wesentlich vom Mass an Entscheidungsfreiheit ab, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 112, 114 E. 1). Die „Täter- komponente“ umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, z.B. Reue, Einsicht, so- wie Strafempfindlichkeit.
5.2 Der Angeklagte B.______ wird der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Dieses Delikt wird mit Gefäng-
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nis oder Busse bedroht. Der obere Strafrahmen liegt somit bei drei Jahren Gefängnis (Art. 36 StGB). Die mehrfache Tatbegehung bildet einen Straf- schärfungsgrund (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), der vorliegend straferhöhend berücksichtigt wird. Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich. In objektiver Hinsicht fällt zunächst das Gewicht der Tat in Betracht. Dieses erscheint angesichts des Deliktsbetrags von Fr. 159'000.– nicht unerheb- lich. Die Vorgehensweise des Angeklagten B.______ ist sodann weder straferhöhend noch strafmindernd zu berücksichtigen. Das Motiv der Tat entlastet den Angeklagten B.______ jedoch deutlich: Dieser befand sich aufgrund des schlechten Geschäftsgangs sowie der Krankheit seiner mit- verdienenden Ehefrau unverschuldet in finanziellen Schwierigkeiten und wurde durch den Angeklagten A.______ sodann in Versuchung gebracht. Die Widerstandskraft des Angeklagten B.______ war wegen der – durch die Krankheit und vorübergehende Trennung – belasteten Ehe geschwächt (vgl. Einvernahme B.______, S. 2 Z. 7 ff.). Ein Luxusstreben des Angeklag- ten B.______ ist nicht ersichtlich.
Auf der subjektiven Seite ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte B.______ lediglich eventualvorsätzlich gehandelt hat. Sein Vorleben ist un- auffällig; es liegen keine entlastenden oder belastenden Tatsachen vor (act. 01.02/14 ff.). Im Zeitpunkt der Tat bestanden keine Vorstrafen (act. 01.02/19). Der Angeklagte B.______ ist daher sanktionsempfindlicher. Sein mangelndes Geständnis wirkt sich weder straferhöhend noch straf- mindernd aus. Am 24. November 2003 wurde der Angeklagte B.______ wegen Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer Busse von Fr. 200.– verurteilt. Der Eintrag im Strafregister wurde in der Zwischen- zeit gelöscht (act. 01.02/19). Gegen den Angeklagten B.______ wurden seit Beginn des Jahres 2003 32 Betreibungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 100'000.– eingeleitet. Am 12. Januar 2005 waren noch Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 53'016.55 offen (act. 01.02/17 f.). An der Hauptverhandlung bezeichnete der Angeklagte B.______ den momentanen Geschäftsgang seiner Glaserei als gut (Einvernahme B.______, S. 2 Z. 22 f.). Sein monatliches Nettoeinkommen bezifferte er mit Fr. 3'500.– (act. 01.02/15).
5.3 Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine Gefängnisstrafe von drei Monaten angemessen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 12 Tagen (25. März 2002 bis 5. April 2002) ist in Anwendung von Art. 69 StGB anzurechnen.
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Von der Aussprechung einer Busse gestützt auf Art. 50 Abs. 2 StGB ist ab- zusehen, da – trotz guter Ertragskraft – die Kapitalbasis des Glasereige- schäfts kritisch ist (Einvernahme B.______, S. 2 Z. 16 ff.).
5.4 Für eine Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten kann der bedingte Voll- zug gewährt werden, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwar- ten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen ab- gehalten, und wenn er den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit zumutbar, ersetzte. Ausgeschlossen ist diese Rechtswohl- tat, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB).
Die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges sind vorliegend erfüllt. Das Strafmass liegt unter 18 Monaten, und es ist kein Rückfall gegeben. Der Schaden war vor Erlass des Strafurteils nicht festgesetzt, weshalb das Fehlen des Ersatzes kein Hindernis für die Bewil- ligung des Strafvollzugaufschubes bildet (BGE 105 IV 234, 235 f. E. 2 a). In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Angeklagte B.______ aus dem vorliegenden Urteil die nötigen Lehren ziehen und sich inskünftig wohlverhalten wird. Demnach sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Vollzugs auch in subjektiver Hinsicht gegeben.
Dementsprechend wird dem Angeklagten B.______ für die ausgefällte Ge- fängnisstrafe von drei Monaten der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB gewährt. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt.
6. Zivilklage
6.1 Die Privatklägerin stellt den Antrag, der Angeklagte B.______ sei adhäsi- onsweise und in solidarischer Haftung mit dem Angeklagten A.______ zu verpflichten, ihr Fr. 550'000.– plus 5% Verzugszins seit 1. November 2001 bis zur Rechtskraft des Strafurteils zu bezahlen. Eventualiter beantragt sie, dass der Angeklagte B.______ zu demjenigen Schadenersatzbetrag zu verpflichten sei, der der Höhe des ihm durch das Strafgericht zugerechne- ten Deliktsbetrags entspricht, zuzüglich 5% Verzugszins seit 1. November 2001, adhäsionsweise und in solidarischer Haftung mit dem Angeklagten A.______. Die Privatklägerin stützt ihre Forderung auch auf Art. 41 ff. OR (vgl. E. 1.4).
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Der Verteidiger des Angeklagten B.______ beantragt die Abweisung der Zivilklage. Er führt sinngemäss aus, dass die Voraussetzungen für die Zu- sprechung einer entsprechenden Forderung nicht gegeben seien. Im Übri- gen sei die Forderung verjährt. Sie werde von seinem Mandanten nicht an- erkannt.
6.2 Geldwäscherei bedeutet eine widerrechtliche Handlung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR. Sie bildet Grundlage für die Zusprechung einer Scha- denersatzforderung an den durch die Vortat Geschädigten (BGE 129 IV 322, 328 f. E. 2.2.4). Der Angeklagte B.______ wird der Geldwäscherei schuldig gesprochen. Seine Ersatzpflicht gegenüber der durch den besag- ten Betrug geschädigten Privatklägerin ist daher dem Grundsatz nach ge- geben. Die Forderung der Privatklägerin entspricht maximal dem Beutean- teil des Angeklagten B.______, mithin Fr. 275'000.–. Die Forderung ist nicht verjährt. Da die Zivilklage aus einer strafbaren Handlung (Geldwä- scherei) hergeleitet wird, gilt eine Verjährungsfrist von sieben Jahren, wel- che am 25. März 2002 zu laufen begonnen hat (Art. 60 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 70 Abs. 1 lit. c und Art. 71 lit. b StGB). Die Voraussetzungen für Solida- rität unter den beiden Angeklagten sind im Übrigen nicht gegeben (vgl. Art. 50 OR). Der Angeklagte A.______ war an der vom Angeklagten B.______ begangenen Geldwäscherei nicht beteiligt; denn die beiden haben den Schaden nicht gemeinsam verschuldet. Bei der Bemessung des Schaden- ersatzes bildet das Selbstverschulden des Geschädigten einen Redukti- onsgrund (Art. 44 Abs. 1 OR). Laut Urteil vom 22. September 2004 betref- fend den Betrug zum Nachteil der Privatklägerin traf Letztere eine gewisse Mitverantwortung (Urteil S. 24 f., 67). Der Umfang des Selbstverschuldens der Privatklägerin lässt sich aber nur mit unverhältnismässigem Aufwand bestimmen. Eine Ersatzverpflichtung des Angeklagten B.______ gegen- über der Privatklägerin wird daher nur dem Grundsatz nach und im Maxi- malbetrag von Fr. 275'000.– bejaht. Im Übrigen wird die Privatklägerin an das Zivilgericht verwiesen (Art. 210 Abs. 3 BStP).
7. Einziehung
7.1 7.1.1 Der Richter verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehän- digt werden (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Einzuziehen sind – wie bereits erwähnt (E. 2.1.4) – nebst Originalwerten auch echte und unechte Surroga-
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te. Während ein unechtes Surrogat nur dann besteht, wenn eine „Papier- schnur“ zum Originalwert vorhanden ist, darf auch ein echtes Surrogat nur dann angenommen werden, wenn es nachweislich an die Stelle des Origi- nalwertes getreten ist (BGE 126 I 97, 108 E. 2c/cc). Die Einziehung ist aus- geschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenwerte in Unkenntnis der Ein- ziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Ge- genleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Als Gegenleistung fällt vorab eine solche in Betracht, die im Rahmen synal- lagmatischer Verträge erbracht und daher rechtlich geschuldet war (SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäsche- rei, Bd. I, Zürich 1998, N. 87 zu Art. 59 StGB). Die Leistung des Dritten muss sodann mit der Gegenleistung deliktischen Ursprungs wirtschaftlich gleichwertig sein. Falls der Dritte einen geringeren Gegenwert leistete, so ist lediglich die darüber hinaus gehende Zuwendung einziehungsfähig. Al- lerdings kann aus der Tatsache, dass eine sehr geringe Gegenleistung er- bracht wurde, auf Bösgläubigkeit des Dritten bezüglich des gesamten Ver- mögenswertes geschlossen werden (SCHMID, a.a.O., N. 91 zu Art. 59 StGB).
7.1.2 Hinsichtlich des Angeklagten A.______ beantragt die Bundesanwaltschaft im vorliegenden Verfahren keine Einziehung von weiteren Vermögenswer- ten. Mit Urteil vom 22. September 2004 hat die Strafkammer bereits über die Einziehung der beim Angeklagten A.______ beschlagnahmten Vermö- genswerte entschieden (vgl. Ziff. I.4. des Urteilsdispositivs).
7.1.3 In Bezug auf den Angeklagten B.______ beantragt die Bundesanwaltschaft die Einziehung des beschlagnahmten Barvermögens, der Gelder auf den beschlagnahmten Konti sowie des Verwertungserlöses aus dem Verkauf beschlagnahmter und im Einverständnis mit dem Angeklagten verkaufter Vermögenswerte.
Der Angeklagte B.______ widersetzt sich der beantragten Einziehung. Sein Verteidiger macht insbesondere geltend, dass das Vorsorgekonto bei der F.______ in Zürich und das Geschäftskonto bei der E.______ in Basel nicht mit den fraglichen Geldern geäufnet worden seien. Das Vorsorgekon- to sei zudem nicht pfändbar.
Das in der besagten Büchse vorhandene Bargeld war deliktischer Herkunft. Es handelte sich um Geld, das von den mit ertrogenen Gutschriften ge- speisten Konti der D.______ bezogen wurde (vgl. E. 2.1.4). Dieses Geld stellte somit ein unechtes Surrogat dar. Das beim Angeklagten B.______
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beschlagnahmte Bargeld von Fr. 3'490.– stammte gemäss dessen eigenen Aussagen aus der Büchse. Dieses Geld war von seinem Beuteanteil übrig geblieben (act. 73/36 f.). Es war damit deliktischer Herkunft. Ein Delikts- konnex besteht auch bei den beschlagnahmten und mit Einverständnis des Angeklagten B.______ verkauften Personenwagen Citroën „C5“ und PC „Dell“ mit Zubehör: Sowohl der Personenwagen als auch der PC samt Zu- behör wurden zugestandenermassen mit dem Geld aus der Büchse ge- kauft (act. 73/12 Z. 6 ff.; 73/50 Z. 30 ff.). Was die beschlagnahmten Bank- konti anbelangt, ist der Konnex mit dem Geldzufluss aus der Büchse und damit die deliktische Herkunft indessen nicht erwiesen.
Anlasstat war vorliegend ein Betrug, an welchem der Angeklagte B.______ nicht beteiligt war. Der Angeklagte B.______ gilt daher als Dritter im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Ob der Angeklagte B.______ die in Frage stehenden Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erwor- ben hat, kann offen bleiben. Es ist nämlich zweifelhaft, ob der Angeklagte B.______ durch seine Mithilfe beim Ausgraben der Büchse überhaupt eine Gegenleistung erbracht hat. Es handelte sich dabei jedenfalls nicht um ein Synallagma, sondern um einen Eigenaufwand. Zudem war die Leistung des Angeklagten B.______ marginal. Eine Reduktion der einziehungsfähi- gen Zuwendung ist daher zu vernachlässigen. Das Bargeld von Fr. 3'490.– sowie der Verwertungserlös aus dem Verkauf des Personenwagens und des PC von insgesamt Fr. 35'685.90 liegen im Übrigen ohnehin weit unter dem Wert des Beuteanteils des Angeklagten B.______ in der Höhe von Fr. 275'000.–. Daher stellen die Einziehung dieser Beträge gegenüber dem Angeklagten B.______ keine unverhältnismässige Härte dar. Die einzuzie- henden Vermögenswerte kommen dem Bund zu (Art. 381 Abs. 2 StGB), welcher vorliegend auch geschädigt ist, weshalb die Subsidiarität der Ein- ziehung gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 letztem Satzteil StGB keine Bedeu- tung erlangt. Vom Konto Nr.______bei der Eidg. Finanzverwaltung sind daher die folgenden Vermögenswerte zuzüglich aufgelaufenem Zins (vgl. act. 01.02.21) einzuziehen und an die Zivilforderung anzurechnen:
– Fr. 3'000.– nebst Zins seit 15. April 2002
– Fr. 17'675.90 nebst Zins seit 3. Juni 2002
– Fr. 18'500.– nebst Zins seit 28. Februar 2003.
7.2 7.2.1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vor- handen, so erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 ausgeschlossen ist (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Von einer Ersatzforderung kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn
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diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 122 IV 299, 302 E. 3 b). Zur Durchsetzung der Ersatzforderung kön- nen irgendwelche Vermögenswerte des Betroffenen beschlagnahmt (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB; BGE 126 I 97, 107 E. 3 d/aa) und der Verwer- tung zugeführt werden.
7.2.2 Der Beuteanteil des Angeklagten B.______ betrug Fr. 275'000.–. Von die- sem Geld deliktischer Herkunft sind – ohne Berücksichtigung der Sachin- vestitionen – rund Fr. 200'000.– nicht mehr vorhanden. Eine Ersatzforde- rung in diesem Umfang ist beim Angeklagten B.______ gemäss heutigem Kenntnisstand jedoch nur einbringlich, soweit dessen Mittel bereits be- schlagnahmt sind. Laut Betreibungsregisterauszug hat der Angeklagte of- fene Schulden (act. 01.02/17 f.) und die Berufswerkzeuge, wozu auch der Lieferwagen gehört, sind unpfändbar (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Das beschlagnahmte Vorsorgesparkonto Nr.______ bei der F.______ in Zürich dient der Altersvorsorge. Es bildet daher einer der Verfügung des Begüns- tigten bzw. Angeklagten entzogene Anwartschaft (BGE 118 II 382, 388 E. b/bb) und ist freizugeben. Das beschlagnahmte Mieterkautionskonto Nr.______ bei der G.______ in Z.______ ist ebenfalls nicht verwertbar (Art. 257e Abs. 2 OR) und daher freizugeben. Im Umfang der anderen Bankguthaben ist aber auf eine Ersatzforderung von Fr. 45'534.05 zu er- kennen, die auf die Zivilforderung angerechnet wird und zu deren Durch- setzung die Konti Nr.______ und Nr.______ bei der E.______ in Basel be- stimmt werden. Alle weiteren beschlagnahmten Gegenstände, soweit sie dem Angeklagten B.______ nicht bereits herausgegeben worden sind, werden zu seinen Gunsten freigegeben, da sie nicht werthaltig sind.
8. Kosten
8.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein- schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP, vgl. ferner Art. 246 BStP). Der freigesprochene Angeklagte hat grundsätzlich keine Kosten zu tragen (Art. 173 Abs. 1 und 2 BStP e contrario). Der Angeklagte A.______ hat angesichts des vollumfänglichen Freispruchs keine Kosten zu tragen. Dem Angeklagten B.______ sind in Anbetracht des teilweisen Freispruchs 3/5 der auf ihn entfallenden Kosten aufzuerlegen.
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8.2 Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft und beim Untersuchungsrich- teramt entstandenen Kosten bestimmt sich nach der Verordnung über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Sie gibt für die einzel- nen Verfahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4).
Die Bundesanwaltschaft macht gegenüber dem Angeklagten A.______ für das vorliegende Verfahren keine zusätzlichen Kosten geltend. Vom Ange- klagten B.______ verlangt sie Pauschalgebühren von Fr. 2’000.– für das Verfahren der Bundesanwaltschaft, solche von Fr. 2’500.– für die Vorunter- suchung sowie Barauslagen von Fr. 2'145.65 (vgl. Anklageschrift B.______, S. 6). Die Gebühren erscheinen angemessen und die Barausla- gen sind ausgewiesen. Die Kosten werden daher zu 3/5, d.h. im Betrag von Fr. 1'200.–, Fr. 1'500.– und Fr. 1'287.35 dem Angeklagten B.______ aufer- legt. Die Bundeskasse trägt die Gebühren und Auslagen im Übrigen. 8.3 Für das vorliegende Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsge- bühr in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 lit. a des Reglements über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf insgesamt Fr. 6’000.– festgesetzt. Für die Beurteilung des von der Privatklägerin gel- tend gemachten Zivilanspruchs ist kein nennenswerter Aufwand angefallen. Rund die Hälfte des Aufwandes betraf die Beurteilung des Angeklagten B.______. Dem Angeklagten B.______ werden daher 3/5 von Fr. 3'000.–, somit Fr. 1'800.– auferlegt (Art. 172 Abs. 1 BStP, Art. 153 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 245 BStP). Die Bundeskasse trägt die Gerichtsgebühr im Übrigen.
9. Anwaltskosten, Entschädigungen
9.1 Beide Verteidiger sind als amtliche eingesetzt worden, welche direkt ent- schädigt werden (Art. 38 Abs. 1 BStP). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reg- lements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafge- richt [SR 173.711.31]).
Die von den beiden Verteidigern geltend gemachten Anwaltskosten sind ta- rifkonform (vgl. Art. 3 und 4 des oben erwähnten Reglements) und erschei- nen angemessen. Fürsprecher Wüthrich wird daher für die amtliche Vertei- digung mit Fr. 7'704.70 (inkl. MWST) aus der Bundeskasse entschädigt. Der Angeklagte A.______ hat dafür keinen Ersatz zu leisten, da er freige- sprochen wird. Fürsprecher Lafranchi sodann wird für die amtliche Verteidi- gung aus der Bundeskasse mit Fr. 26'297.55 (inkl. MWST) entschädigt. Wenn der Angeklagte B.______ später dazu imstande ist, hat er der Bun- deskasse für Fr. 15'778.55 (= 3/5 von Fr. 26'297.55) Ersatz zu leisten.
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9.2 Eine Entschädigung für die Behandlung der Privatklage ist weder der Pri- vatklägerin noch dem Angeklagten B.______ zuzusprechen. Zum einen kann bei der Prozessführung in eigener Sache grundsätzlich keine Partei- entschädigung beansprucht werden, ausser wenn spezielle Verhältnisse dies rechtfertigen (vgl. BGE 110 V 132, 134 f. E. 4 d). Vorliegend ist seitens der Privatklägerin keine solche Ausnahmesituation anzunehmen. Insbe- sondere war kein hoher Arbeitsaufwand notwendig. Zum anderen ist auch beim Verteidiger Lafranchi in Bezug auf die Privatklage kein nennenswerter Aufwand entstanden, da er einen Freispruch geltend machte.
9.3 Die vom Angeklagten B.______ verlangte Entschädigung für die Untersu- chungshaft (vgl. Art. 122 BStP) wird abgewiesen. Seine Verhaftung war begründet, weil er sich strafbar gemacht hatte. Der Ausgleich für eine allfäl- lige Überhaft erfolgt über die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 109 N. 8). Andere Nachteile wurden vom Angeklagten B.______ nicht substanziiert dargelegt.
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Der Präsident erkennt:
I.
1. A.______ wird von der Anklage des Diebstahls freigesprochen.
2. Die Bundeskasse trägt den Anteil Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.–.
3. Fürsprecher Urs Wüthrich wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 7'704.70 (inkl. MWST) aus der Bundeskasse entschädigt. A.______ hat dafür keinen Ersatz zu leisten.
II.
1. B.______ wird von der Anklage des Diebstahls und der Eventualanklage der Hehlerei freigesprochen.
2. B.______ wird der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen.
3. B.______ wird bestraft mit drei Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 12 Tagen Untersuchungshaft.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben und die Probe- zeit wird auf 2 Jahre angesetzt.
5. Eine Ersatzverpflichtung von B.______ gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird dem Grundsatz nach im Maximalbetrag von Fr. 275'000.– bejaht. Im Übrigen wird die Privatklägerin an das Zivilgericht verwiesen.
6.
a) Es werden gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB vom Konto Nr.______ bei der Eidg. Finanzverwaltung die folgenden Beträge eingezogen und an die Zivilforderung angerechnet:
– Fr. 3'000.– nebst Zins seit 15. April 2002
– Fr. 17'675.90 nebst Zins seit 3. Juni 2002
– Fr. 18'500.– nebst Zins seit 28. Februar 2003.
b) B.______ wird zu einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB von Fr. 45'534.05 gegenüber der Eidgenossenschaft verpflichtet,
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die an die Zivilforderung angerechnet wird und zu deren Durchsetzung die Konti Nr.______ und Nr.______ bei der E.______ in Basel bestimmt werden.
7. B.______ werden an Kosten auferlegt:
Fr. 1'200.— Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 1'500.— Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 1'287.35 Anteil Barauslagen Fr. 1'800.— Anteil Gerichtsgebühr Fr. 5'787.35 Total
Die Bundeskasse trägt die Gebühren und Auslagen im Übrigen.
8. Das Begehren von B.______ um Zusprechung einer Entschädigung für die Untersuchungshaft wird abgewiesen.
9. Fürsprecher Patrick Lafranchi wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 26'297.55 (inkl. MWST) aus der Bundeskasse entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Bundeskasse für Fr. 15'778.55 Ersatz zu leisten.
10. Eine Entschädigung für die Behandlung der Privatklage wird weder der Pri- vatklägerin noch B.______ zuerkannt.
III.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 17 Mai 2002 erteilte das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement die Ermäch- tigung zur Strafverfolgung der beiden ehemaligen Bundesbediensteten C.______ und A.______ (act. 1.1/19 ff.).
E. Am 28. Juli 2003 legte der Eidg. Untersuchungsrichter den Schlussbericht vor und stellte der Bundesanwaltschaft Antrag auf Erhebung der Anklage gegen C.______, A.______, B.______ sowie drei weitere Beschuldigte (act. 0).
F. Mit Verfügung vom 29. April 2004 wurden die Verfahren gegen C.______, A.______, B.______ und die übrigen Beschuldigten in der Hand der Bun- desbehörden vereinigt (act. 01.02/1 ff.).
Gleichentags erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht An- klage gegen C.______, A.______, B.______ sowie drei weitere Angeklag- te. Die Anklage gegen B.______ lautete auf Diebstahl, evtl. Hehlerei, und mehrfache Geldwäscherei. A.______ wurde – zusammen mit den vier wei- teren Personen – noch anderer Straftaten beschuldigt; der Hauptvorwurf ging dahin, Exportumsätze einer Scheinfirma (D.______) vorgetäuscht zu haben und mittels entsprechender Abrechnungen die ESTV zur Gutschrift von nicht bestehenden Vorsteuerguthaben veranlasst zu haben (vgl. An- klageschrift A.______, S. 2 ff.). A.______ wurde im Einzelnen angeklagt wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Urkundenfälschung, Erschleichens einer falschen Beurkundung, Bestechens, mehrfacher Gehil- fenschaft zu Urkundenfälschung im Amt, Diebstahls und mehrfacher Geld- wäscherei.
G. Das Verfahren gegen A.______, soweit den Anklagepunkt des Diebstahls betreffend, wurde vom Verfahren gegen die vier anderen Angeklagten ab- getrennt (Präsidialverfügung vom 5. Juli 2004, act. 01.07/18). Hinsichtlich der übrigen Anklagepunkte wurde das Strafverfahren gegen A.______ mit den Verfahren gegen die vier weiteren Angeklagten vereinigt (Präsidialver- fügung vom 17. August 2004, cl. 78 act. 4.10) und am 9., 10. und 13. – 15. September 2004 vor der Strafkammer verhandelt.
Mit Urteil der Strafkammer vom 22. September 2004 (Geschäftsnummer: SK 003-007/04; nachfolgend: Urteil) wurde A.______ des gewerbsmässi- gen Betrugs, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Da-
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tenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Geldwäscherei für schuldig erklärt und im Übrigen freigespro- chen. Er wurde dafür mit 42 Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung von 44 Tagen Untersuchungshaft, bestraft. Es wurden sodann zu seinen Lasten Fr. 38'000.– nebst Zins eingezogen und A.______ wurde zu einer Ersatz- forderung von Fr. 52'500.– gegenüber der Eidgenossenschaft verpflichtet. Schliesslich wurde von der Anerkennung der Zivilforderung der Eidgenos- senschaft im Betrag von Fr. 4'142'407.65 plus Zins Vormerk genommen und A.______ Kosten von total Fr. 35'528.65 auferlegt. C.______ und die übrigen drei Angeklagten wurden hinsichtlich der ihnen vorgeworfenen Straftaten ebenfalls mehrheitlich schuldig gesprochen und zu Freiheitsstra- fen verurteilt. Das Urteil ist – mit Ausnahme der Entschädigung eines amtli- chen Verteidigers – rechtskräftig.
H. Das Verfahren gegen A.______ betreffend den Anklagepunkt des Dieb- stahls wurde mit dem Verfahren gegen B.______ vereinigt (Präsidialverfü- gung vom 4. Januar 2005, act. 01.02/13). Die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten der Strafkammer fand am 17. März 2005 am Sitz des Bundes- strafgerichts statt.
Der Präsident erwägt:
1. Prozessuales
1.1 Im Vorgang zur Hauptverhandlung wurden aktuelle Leumunds- und Vor- strafenberichte über die beiden Angeklagten eingeholt und beigezogen (act. 01.02/7 ff., 14 ff.; Protokoll über die Hauptverhandlung [nachfolgend: HV-Protokoll], S. 4). Die Eingabe der Privatklägerin vom 14. März 2005 sowie ein Kontoauszug der Eidg. Finanzverwaltung betreffend die beim Angeklagten B.______ beschlagnahmten Vermögenswerte wurden eben- falls zu den Akten genommen (act. 01.07/39 ff., 01.02/21; HV-Protokoll, S. 4). Entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft wurden sodann alle Verfahrensakten beigezogen. Gemäss Antrag von Fürsprecher Wü- thrich wurden insbesondere auch sämtliche im Ermittlungs-, Untersu- chungs- und früheren Hauptverfahren erstellten Befragungsprotokolle hin- zugezogen. Der Präsident nahm schliesslich auf Antrag von Fürsprecher Lafranchi die von diesem an der Hauptverhandlung eingereichten Unterla- gen betreffend das Geschäftskonto bei der E.______ zu den Urteilsgrund- lagen (HV-Protokoll, S. 4 f.).
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1.2 Will das Gericht von der rechtlichen Würdigung der Tat in der Anklage- schrift abweichen, so ist der Angeklagte darauf aufmerksam zu machen und es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich dagegen zu verteidigen (Art. 170 BStP). Dementsprechend wurde an der Hauptverhandlung vorbehalten, den eingeklagten Sachverhalt teilweise unter Art. 137 StGB zu würdigen (HV-Protokoll, S. 4).
1.3 Die Anklage darf in Form einer Alternativ- oder Eventualanklage gekleidet sein, wenn eindeutige tatsächliche Feststellungen nicht möglich sind, aber doch eindeutig feststeht, dass der Angeklagte sich in jedem Fall strafbar gemacht hat (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Aufl., Basel 2005, § 79 N. 7, § 45 N. 6). Die von der Bundesan- waltschaft erhobene Eventualanklage gegen B.______ wegen Diebstahls oder Hehlerei ist folglich zulässig (vgl. ZR 55, 1956, Nr. 49).
1.4 Privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen können im Bundes- strafverfahren geltend gemacht werden. Sie werden von den eidgenössi- schen Strafgerichten beurteilt, sofern nicht der Täter freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird (Art. 210 Abs. 1 BStP).
Die Eidgenossenschaft stützt ihre Forderung gegen den Angeklagten B.______ auf die Ergänzungsabrechnung Nr.______ vom 15. August 2000 gegenüber der D.______ über den Steuerbetrag von Fr. 4'641'231.–, wel- cher im rechtskräftigen Steuerjustizentscheid vom 15. August 2000 bestä- tigt wurde, sowie einen Pfändungsverlustschein vom 26. November 2002 gegen die D.______ in Liquidation im Totalbetrag von Fr. 5'645'432.95 (act. 01.07/43 ff.). Das sind öffentlich-rechtliche Ansprüche, die der Einzelrichter nicht beurteilt. In ihrer schriftlichen Eingabe vom 14. März 2005 beruft sich die Eidgenossenschaft allerdings auch auf Diebstahl, Hehlerei und Gedwä- scherei (act. 01.07/40). Sie macht damit deliktisches Handeln bzw. Art. 41 ff. OR und damit privatrechtliche Normen zur Grundlage ihres An- spruchs. Die Eidgenossenschaft wird folglich als Privatklägerin zugelassen. Es kommt ihr Parteistellung zu (Art. 34 BStP).
2. Diebstahl, Entwendung
2.1 2.1.1 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Art. 139 Ziff. 1
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StGB). Der Begriff der Fremdheit wird durch das Zivilrecht bestimmt. Nicht fremd sind namentlich herrenlose, derelinquierte und verkehrsunfähige Sa- chen (BGE 122 IV 179, 182 f. E. 3 c/aa; NIGGLI, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 34 ff. vor Art. 137 StGB; TRECHSEL, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zü- rich 1997, N. 4 f. vor Art. 137 StGB). Die Tathandlung besteht in der Weg- nahme, d.h. im Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams. Ge- wahrsam ist Herrschaftsmacht mit Herrschaftswillen. Die Frage, ob Ge- wahrsam gegeben ist, bestimmt sich nach allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGE 115 IV 104, 106 f. E. 1 c/aa). Ge- wahrsam setzt somit keine Berechtigung des Gewahrsamsinhabers voraus (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, N. 17 zu Art. 139 StGB m.w.H.). Die Herrschaft über eine Sache wird nicht dadurch behindert, dass andere die- selbe Herrschaftsmöglichkeit haben (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 43 ff. zu Art. 139 StGB; STRATENWERTH/JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Beson- derer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Aufl., Bern 2003, § 13 N. 81). Die Herrschaft kann indessen nicht ohne mentale Steuerung aus- geübt werden. Das Wissen über den Standort der Sache ist daher unab- dingbar (BGE 71 IV 87, 90 E. 2). Das Wissen kann allerdings vorüberge- hend fehlen, wenn es kurz darauf wieder erlangt wird (BGE 112 IV 9, 11 f. E. 2 a; kritisch: REHBERG/SCHMID/DONATSCH, Strafrecht III, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 124). Man spricht dann von einer vergessenen Sache. Geht die Sache ausserhalb des Herrschaftsbereichs des Gewahrsamsinhabers aber verloren, tritt Gewahrsamsverlust ein (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 32 zu Art. 139 StGB; TRECHSEL, a.a.O., N. 6 zu Art. 139 StGB).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestands- elemente, insbesondere auf die Fremdheit der Sache sowie den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams, erforderlich. Ein Irrtum über die Fremdheit der Sache stellt einen Sachverhaltsirrtum dar (Art. 19 StGB; BGE 115 IV 26, 30 E. 3 a). Wenn der Täter hingegen eine fremde Sache wegnimmt, an der kein Gewahrsam mehr besteht, begeht er einen untauglichen Versuch eines Diebstahls (Art. 23 i.V.m. Art. 139 StGB). Ne- ben dem Vorsatz ist Aneignungsabsicht und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung erforderlich (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 63 ff. zu Art. 139 StGB).
2.1.2 Die Bundesanwaltschaft geht davon aus, dass die beiden Angeklagten A.______ und B.______ die Behändigung der von C.______ vergrabenen Büchse mit Fr. 550'000.– gemeinsam beschlossen und ausgeführt, das Geld sodann hälftig aufgeteilt und sich je Fr. 275'000.– angeeignet haben (Anklageschrift A.______, S. 13; Anklageschrift B.______, S. 2 f.). Sie nimmt mittäterschaftlichen Diebstahl an.
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Die Angeklagten geben den oben stehenden objektiven Sachverhalt zu (HV-Protokoll, S. 4). Er wird auch von den beiden Verteidigern an der Hauptverhandlung nicht bestritten. Der Verteidiger des Angeklagten A.______ verneint jedoch den Herrschaftswillen und die Herrschaftsmög- lichkeit von C.______ an der vergrabenen Büchse. Mangels Gewahrsams- bruchs verlangt er daher den Freispruch seines Mandanten. Vom Verteidi- ger des Angeklagten B.______ wird die subjektive Seite des eingeklagten Sachverhalts bestritten. Er macht geltend, sein Mandant habe weder ge- wusst noch wissen müssen, dass das besagte Geld aus der Büchse von einem Dritten aus einem Verbrechen stamme. Der Angeklagte B.______ sei vielmehr davon ausgegangen, dass das Geld dem Angeklagten A.______ gehöre und legaler Herkunft sei. Da der Angeklagte B.______ somit in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt gehandelt habe, sei er von der Anschuldigung des Diebstahls freizusprechen.
2.1.3 Zunächst ist zu prüfen, ob C.______ noch Gewahrsam an der von ihm im Wald vergrabenen Büchse und dem darin enthaltenen Geld hatte, als die beiden Angeklagten die Büchse behändigten. C.______ unternahm offen- sichtlich keine grossen Anstrengungen, die besagte Büchse wieder aus- zugraben (vgl. act. 19.10/96 Z. 10 ff.; 68/248 Z. 1 ff.; 68/293; 83.2/31 Z. 1 ff.; 72/43 Z. 32 ff.; 72/95). Auch war die von ihm zusammen mit dem Angeklagten A.______ vorgenommene Suche nach der Büchse zeitlich nicht intensiv (Einvernahme des Angeklagten A.______ vom 17. März 2005 [nachfolgend: Einvernahme A.______], S. 3 Z. 13 ff.) und C.______ wie- derholte die Suche nicht, als er entdeckte, dass der von ihm und A.______ benützte Metalldetektor funktionsuntüchtig war (act. 19.10/96 Z. 16; 68/248 Z. 13). Eine Dereliktion durch C.______ ist deshalb aber nicht anzuneh- men. C.______ wollte gemäss eigenen Aussagen das in der Büchse ent- haltene Geld lediglich aus seinem unmittelbaren Bereich entfernen, dessen spätere Verwendung aber nicht ausschliessen (act. 19.4/27 Z. 1 f.; 19.10/96 Z. 7 ff.; 83.2/31 Z. 15 ff.). Sein Herrschaftswille daran war daher nach wie vor vorhanden. Fraglich ist indessen, ob die Herrschaftsmöglich- keit von C.______ an der Büchse samt Geld noch gegeben war. C.______ hatte den Standort der Büchse nämlich nicht markiert und auch keine Skiz- ze gemacht, sodass er das Geld schlussendlich nicht mehr fand (act. 68/247 Z. 32 ff.). C.______ traf den vermeintlichen Standort zudem verän- dert an, was er auf den Sturm Lothar zurückführte (act. 19.10/96 Z. 24). Diese Erklärung erscheint aber kaum richtig, da die letzte Zahlung von den ertrogenen Geldern an das betrügerische Quartett nach dem Sturm Lothar erfolgte (Einvernahme A.______, S. 2 Z. 34 f.), sodass C.______ seinen Beuteanteil erst nach dem Sturm vergraben haben musste. Jedenfalls fand sich C.______ am Ort nicht mehr zurecht (act. 19.10/96 Z. 9 ff.; 68/248 Z. 1
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ff.; 83.2/30 Z. 39 ff.). Selbst mit dem Detektor entdeckten die beiden Ange- klagten A.______ und B.______ die Büchse sodann nicht an dem von C.______ bezeichneten Ort, sondern oberhalb davon. Zudem dauerte die Suche der beiden Angeklagten nach der Büchse trotz Einsatz dieses Suchgeräts 2 ½ Stunden (Einvernahme A.______, S. 3 Z. 40 f.). Auch als C.______ die Büchse mit dem Metalldetektor suchte, hatte er im Übrigen kein Wissen über deren effektiven Standort, sondern vermutete sie an einer davon entfernten Stelle (act. 72/95; 72/158 Z. 11 ff.; Einvernahme A.______, S. 3 f. Z. 41 ff.; vgl. auch BGE 71 IV 90 f. E. 2). In Würdigung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die besagte Büchse samt In- halt ausserhalb des Herrschaftsbereichs von C.______ verloren ging, auch wenn die entfernte Möglichkeit bestand, dass er sie durch aufwändige Su- che wieder finden würde, wie es später den Angeklagten glückte. C.______ hatte an der Büchse und dem darin enthaltenen Geld folglich keine Herr- schaftsmöglichkeit und damit auch keinen Gewahrsam mehr. Demnach hatten die beiden Angeklagten aber auch keinen fremden Gewahrsam ge- brochen. Die beiden Angeklagten hatten von den äusseren Gegebenheiten, welche objektiv den Gewahrsam von C.______ verneinen lassen, volle Kenntnis (Einvernahme A.______, S. 3 Z. 1 ff.; Einvernahme des Ange- klagten B.______ vom 17. März 2005 [nachfolgend: Einvernahme B.______], S. 3 f. Z. 19 ff.). Ein überschiessender Vorsatz, mithin die An- nahme, es bestehe Gewahrsam eines Dritten, ist damit nicht gegeben. Die Begehung eines untauglichen Versuchs eines Diebstahls fällt demzufolge ausser Betracht.
2.1.4 Es ist im Übrigen ohnehin fraglich, ob es sich beim in der Büchse enthalte- nen Bargeld überhaupt um eine fremde Sache handelte. Dieses Geld stammte unbestrittenermassen von den Bankkonti der D.______, welche ausschliesslich durch ertrogene Gutschriften gespeist waren (Anklage- schrift A.______, S. 12 f.; Anklageschrift B.______, S. 2; HV-Protokoll, S. 4; Urteil S. 15, 62 ff.). Das von diesen Konti bezogene und sodann in der Büchse versteckte Geld stellte somit ein Surrogat dar. Damit unterliegt es aber der Einziehung (Art. 59 StGB), welche – nebst den Originalwerten – auch die (echten und unechten) Surrogate beschlägt (BGE 126 I 97, 105 f. E. 3 c/bb). In solchen Fällen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung die Strafbarkeit aus Diebstahl aber ausgeschlossen, da kein schüt- zenswertes Rechtsgut besteht (BGE 122 IV 179, 183 E. 3 d; vgl. auch BOMMER, Grenzen des strafrechtlichen Vermögensschutzes bei rechts- und sittenwidrigen Geschäften, Bern 1996, S. 263). Die Eidgenossenschaft hat- te zu keinem Zeitpunkt Eigentum am bezogenen Bargeld, weil sie durch den Betrug nur zu den entsprechenden Gutschriften auf ein Bankkonto der D.______ veranlasst wurde (Urteil, S. 62). Die auszahlenden Banken woll-
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ten ihr Eigentum am Bargeld bei dessen Bezug sodann aufgeben. Damit ist deren Eigentum am Geld aber untergegangen (vgl. TUOR/SCHNY- DER/SCHMID, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., Zürich 2002, S. 917). Beim Angeklagten B.______ kommt hinzu, dass er keinen Vorsatz von der Fremdheit des Geldes hatte: Er sagte konstant aus, dass der An- geklagte A.______ das Geld nie als dasjenige eines anderen bezeichnet habe (act. 73/4 Z. 33 ff.; 73/31; 73/34; 73/43 Z. 18 ff.; 23.2/6 Z. 10 ff.; 23.5/18 Z. 11 ff.; Einvernahme B.______, S. 4 Z. 35 ff.). Der Angeklagte A.______ erklärte zwar noch zu Beginn der Untersuchung, er habe dem Angeklagten B.______ gesagt, es handle sich um das Geld eines Dritten (act. 72/96). Später äusserte sich der Angeklate A.______ diesbezüglich jedoch vage (act. 72/100 f.). Anlässlich der Konfrontation mit dem Ange- klagten B.______ war er unsicher, ob er von seinem oder vom Geld eines Dritten gesprochen hatte (act. 72/154 Z. 13 ff.; 72/159 Z. 35 ff.; 18.14/130 f. Z. 12 f.). Als Grund für seine andere Aussage zu Beginn der Untersuchung gab er an, er habe sich entlasten wollen (act. 18.14/127 Z. 8; vgl. auch Ein- vernahme A.______, S. 3 Z. 29 f.). Zu Recht wendet die Staatsanwältin diesbezüglich ein, dass sich der Angeklagte A.______ damit juristisch nicht habe entlasten können. Allerdings liegt es nicht ausserhalb der Erfahrung, dass bei der ersten Befragung eine moralische Entlastung gesucht wird. In Würdigung dieser Umstände besteht somit eine nicht unerhebliche Wahr- scheinlichkeit, dass der Angeklagte B.______ glaubte, das besagte Geld gehöre einem anderen; allerdings bleibt die Möglichkeit vorhanden, dass er das Geld auch für dasjenige des Angeklagten A.______ hielt. Dieser nicht überwindbare Zweifel verhindert – entsprechend dem Grundsatz „in dubio pro reo“ – die Annahme eines Vorsatzes des Angeklagten B.______ betref- fend die Fremdheit des Geldes. Selbst wenn das Geld fremd gewesen wä- re, hätte der Angeklagte B.______ bezüglich der Fremdheit des Geldes somit in einer irrigen Vorstellung gehandelt und sich folglich nicht nach Art. 139 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht.
2.1.5 Zusammenfassend haben daher beide Angeklagte weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. Die An- geklagten A.______ und B.______ sind folglich von der Anklage des Dieb- stahls freizusprechen.
2.2. 2.2.1 Es bleibt zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt den Tatbestand von Art. 137 StGB erfüllt. Gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wenn nicht die be- sonderen Voraussetzungen der Art. 138 – 140 StGB zutreffen. Hat der Tä-
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ter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen, handelt er ohne Bereicherungsabsicht oder handelt er zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen, so wird die Tat nur auf Antrag ver- folgt (Art. 137 Ziff. 2 StGB). Antragsberechtigt ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur der Eigentümer der Sache, sondern auch je- der andere Berechtigte, dessen Interesse am Gebrauch der Sache unmit- telbar beeinträchtigt wurde (BGE 118 IV 209, 212 f. E. 3 b).
2.2.2 Die Bundesanwaltschaft erachtet den Tatbestand von Art. 139 StGB als er- füllt. Der subsidiäre Tatbestand von Art. 137 StGB gelangt ihrer Ansicht nach daher nicht zur Anwendung. Gemäss Verteidigung des Angeklagten A.______ ist der Tatbestand von Art. 137 Ziff. 2 StGB mangels Vorliegen eines Strafantrages nicht gegeben. Laut Verteidiger des Angeklagten B.______ ging Letzterer davon aus, dass das gefundene Geld dem Ange- klagten A.______ gehöre und dieser aus freien Stücken auf einen Teil da- von verzichte. Damit erachtet er den Tatbestand von Art. 137 StGB als nicht gegeben.
2.2.3 Wie bereits ausgeführt (E. 2.1.3), hatte C.______ keine Kenntnis (mehr) vom Lageort des Geldes. Das Geld ging ihm verloren und wurde von den beiden Angeklagten in der Folge gefunden. Die Strafbarkeit nach Art. 137 Ziff. 2 StGB entfällt aber schon deshalb, weil kein Strafantrag vorliegt. Im Übrigen fehlt es auch an einem tauglichen Tatobjekt, da es sich beim ge- fundenen Bargeld nicht um eine fremde Sache handelte (vgl. E. 2.1.4).
3. Hehlerei
3.1 Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein an- derer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, er- wirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräus- sern hilft, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Hehlerei ist nur an der deliktisch erlangten Sache selber möglich, nicht auch an der durch Veräusserung der Sache erzielten Gegenleistung bzw. an den Surrogaten (h.M.; BGE 116 IV 193, 198 E. 3 m.w.H). Gemäss Praxis ist eine Surrogatshehlerei lediglich an Wechselgeld derselben Währung möglich (BGE 116 IV 193, 199 ff. E. 3 b), nicht aber bei der Umwandlung von Buchgeld in Bargeld. Buchgeld ist kei- ne Sache und damit kein zur Hehlerei geeigneter Vermögenswert (vgl. BGE 81 IV 156, 158 f. E. 1).
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3.2 Die Bundesanwaltschaft macht dem Angeklagten B.______ den Eventual- vorwurf, er habe die Fr. 275'000.– für seine Bemühungen im Zusammen- hang mit der Suche nach der Büchse erworben bzw. sich schenken lassen, wobei er habe wissen oder annehmen müssen, dass der Angeklagte A.______ das vergrabene Geld durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt und dort selbst versteckt hatte (Anklageschrift B.______, S. 3).
Der Angeklagte B.______ bestreitet diesen Eventualvorwurf. Er macht gel- tend, er habe nicht wissen oder annehmen müssen, dass das vergrabene Geld deliktischer Herkunft sei.
3.3 Das in der Büchse gefundene Bargeld wurde von den Konti der D.______ bezogen (vgl. E. 2.1.4). Es ist somit durch die Umwandlung von Buchgeld entstanden. Entsprechend der oben erwähnten Praxis ist aber weder an Buchgeld noch an dessen Surrogaten eine Hehlerei möglich.
Der Angeklagte B.______ ist daher von der Eventualanklage der Hehlerei freizusprechen.
4. Geldwäscherei
4.1 4.1.1 Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der Geldwäschereihand- lung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255, 261 E. 3 a). Durch Geldwäscherei wird in erster Linie die Einziehung, d. h. der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute, vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs (BGE 126 IV 255, 261 E. 3 a; 124 IV 274, 276 E. 2). Da die Surrogate der Einziehung unterliegen (vgl. E. 2.1.4), muss auch die Erschwerung der Ein- ziehung von Surrogaten tatbestandsmässig sein (vgl. ACKERMANN, Kom- mentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, N. 211 ff. zu Art. 305bis StGB; TRECHSEL, a.a.O., N. 14 zu Art. 305bis StGB). Die Rückzahlung eines Kredits und das Erwerben von unverdächtigen Sachwerten stellen Geldwäschereihandlungen dar (A- CKERMANN, a.a.O., N. 338, 345 zu Art. 305bis StGB).
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4.1.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten B.______ vor, er habe sei- nen Anteil aus dem eingeklagten Diebstahl (evtl. Hehlerei) in der Höhe von Fr. 275'000.– im Zeitraum von Oktober 2001 bis zu seiner Verhaftung am
25. März 2002 gemäss eigenen Angaben in Z.______ oder anderswo für Investitionen von Fr. 159’000.– bis 169'000.– verwendet und damit Vereite- lungshandlungen im Sinne von Art. 305bis StGB vorgenommen, weshalb in diesem Betrag von vollendeter Geldwäscherei auszugehen sei (vgl. Ankla- geschrift B.______, S. 3 f.).
Der Angeklagte B.______ gibt zu, von seinem Anteil in der Höhe von Fr. 275'000.– die ihm vorgeworfenen Investitionen von insgesamt Fr. 159'000.– getätigt zu haben (act. 73/12 Z. 6 ff.; 73/50 Z. 30 ff.; Einver- nahme B.______, S. 5 Z. 2 ff.).
4.1.3 Wie bereits erwähnt (E. 2.1.4), stammte das in der Büchse enthaltene Geld von Fr. 550'000.– von den Bankkonti der D.______, welche ausschliesslich mit ertrogenen Guthaben geäufnet wurden. Vortat bildet vorliegend somit ein Betrug. Dieses Delikt wird als Verbrechen qualifiziert (Art. 146 i.V.m. 9 StGB). Beim von den Konti bezogenen und in der Büchse enthaltenen Bar- geld handelte es sich um ein Surrogat. Der Angeklagte B.______ hat davon einen Anteil von Fr. 275'000.– erhalten und diesen zugestandenermassen verwendet für die Bezahlung von Schulden beim Konkursamt (mindestens ca. Fr. 50'000.–), die Rückzahlung eines Darlehens an seinen Vater (ca. Fr. 34'000.–), den Kauf eines Computers und dazugehörender Software (ca. Fr. 20'000.–) sowie den Kauf eines neuen Personenwagens Citroën „C5“ (ca. Fr. 55'000.–). Diese vier eingeklagten und zugegebenen Investiti- onen von insgesamt mindestens ca. Fr. 159'000.– stellen Geldwäscherei- handlungen dar. Der objektive Tatbestand von Art. 305bis StGB ist damit er- füllt.
4.2 4.2.1 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz reicht. Die- ser muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen (TRECH- SEL, a.a.O., N. 20 zu Art. 305bis StGB). Dabei genügt es, wenn der Täter den Tatbestand entsprechend der „Parallelwertung in der Laiensphäre“ verstanden hat (BGE 129 IV 238, 243 E. 3.2.2). So braucht er nicht zu wis- sen, dass die Handlung, aus welcher der Wert stammt, ein Verbrechen im Sinne von Art. 9 StGB ist, sondern nur, dass sie ein schwerwiegendes Un- recht bildet, welches erhebliche Sanktionen nach sich zieht (PIETH, Basler Kommentar, N. 46 zu Art. 305bis StGB). Es reicht aber nicht, dass der Täter mit einem Sachverhalt gerechnet hat, der als Verbrechen zu qualifizieren
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ist (so BGE 119 IV 242, 248 E. 2 b). Entsprechend der Rechtsprechung zu Art. 144bis StGB liegt Eventulavorsatz nur dann vor, wenn sich die nahe lie- gende Möglichkeit einer Verbrechensvortat aufdrängt (BGE 129 IV 230, 236 E. 5.3.2). Aus der Höhe des Deliktsbetrags allein kann nicht auf ein Verbrechen geschlossen werden (BGE 119 IV 242, 249 E. 2 d).
4.2.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten B.______ vorsätzliches Handeln vor. Der Angeklagte B.______ bestreitet, von der deliktischen Her- kunft des Geldes gewusst zu haben. Er macht geltend, er sei davon aus- gegangen, dass das Geld dem Angeklagten A.______ gehöre und aus ei- nem „Händel“ bzw. legalen Geschäft stamme (act. 73/9 Z. 1 ff.; 73/31; 73/43 Z. 18 ff.; 73/48 Z. 2 ff; 23.2/6 Z. 10 ff.; 23.5/18 Z. 12; Einvernahme B.______, S. 4 Z. 35 ff.).
4.2.3 Die Aussagen des Angeklagten B.______ hinsichtlich der Herkunft des Geldes werden vom Angeklagten A.______ nicht bestätigt (vgl. act. 18.14/126 Z. 14; 18.14/128 Z. 10 f.; 18.14/130 f. Z. 12 f.; Einvernahme A.______, S. 3 Z. 28 f., S. 4 Z. 13 ff.). Aber selbst wenn sich die Aussagen der beiden Angeklagten diesbezüglich decken würden, könnte sich der An- geklagte B.______ mit seinen Vorbringen nicht entlasten. Es bestanden nämlich viele Anzeichen für die nahe liegende Möglichkeit einer illegalen Herkunft des gefundenen Geldes: Zunächst erscheint es abwegig, dass Gewinne aus legalen Geschäften vergraben werden. Weder das vorge- brachte Motiv der Steuerhinterziehung noch dasjenige des Versteckens vor der Ehefrau ist plausibel (vgl. Einvernahme B.______, S. 4 Z. 42, S. 5 Z. 33). Zu solchen Zwecken kann ein auswärtiges Bankkonto mit bankla- gernder Korrespondenz errichtet werden. Zudem ist ein Versteck im Haus sicherer als das Vergraben im Wald. Weiter spricht der Umstand, dass das Versteck einer so hohen Geldsumme weder markiert noch auf einem Plan festgehalten wurde, gegen die Version des Angeklagten B.______. Zudem hätte der Angeklagte A.______ das viele Geld wohl alleine gesucht, wenn er es selber versteckt hätte; ein Metalldetektor ist einfach zu bedienen und leicht erhältlich. Auch hätte er redliches Geld in dieser Höhe für ein paar Stunden Suchhilfe wohl kaum geteilt, sondern professionelle Hilfe bean- sprucht. Da sich der Angeklagte B.______ jedoch in einer Zwangslage be- fand, unterliess er zugegebenermassen die erforderlichen Nachfragen (act. 73/4 Z. 40 f.). In Würdigung der vorstehenden Ausführungen ist davon aus- zugehen, dass sich dem Angeklagten B.______ die nahe liegende Mög- lichkeit einer illegalen Herkunft des Geldes aufdrängte. Die Höhe des ge- fundenen Geldbetrages legte die Möglichkeit eines Delikts mit einer erheb- lichen Strafandrohung nahe. Damit hat der Angeklagte B.______ bezüglich
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der Herkunft des Geldes sowie seiner Vereitelungshandlungen eventual- vorsätzlich gehandelt.
4.3 Zusammenfassend hat der Angeklagte B.______ den Tatbestand von Art. 305bis StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Es liegt Tatmehrheit vor. Der Angeklagte B.______ ist demzufolge für den Betrag von Fr. 159'000.– der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
5. Strafzumessung
5.1 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er be- rücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Hat der Schuldige durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112, 113 f. E. 1, der zwischenzeitlich mehrmals bestätigt wur- de [BGE 129 IV 6, 20 f. E. 6.1; 123 IV 150, 152 E. 2 a; 121 IV 193, 195 E. 2 a; 120 IV 136, 143 ff. E. 3 a]; siehe auch STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 7 N. 57) bezieht sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 StGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der sog. „Tatkomponente“ sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Tä- ter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Das Verschulden hängt wesentlich vom Mass an Entscheidungsfreiheit ab, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 112, 114 E. 1). Die „Täter- komponente“ umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, z.B. Reue, Einsicht, so- wie Strafempfindlichkeit.
5.2 Der Angeklagte B.______ wird der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Dieses Delikt wird mit Gefäng-
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nis oder Busse bedroht. Der obere Strafrahmen liegt somit bei drei Jahren Gefängnis (Art. 36 StGB). Die mehrfache Tatbegehung bildet einen Straf- schärfungsgrund (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), der vorliegend straferhöhend berücksichtigt wird. Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich. In objektiver Hinsicht fällt zunächst das Gewicht der Tat in Betracht. Dieses erscheint angesichts des Deliktsbetrags von Fr. 159'000.– nicht unerheb- lich. Die Vorgehensweise des Angeklagten B.______ ist sodann weder straferhöhend noch strafmindernd zu berücksichtigen. Das Motiv der Tat entlastet den Angeklagten B.______ jedoch deutlich: Dieser befand sich aufgrund des schlechten Geschäftsgangs sowie der Krankheit seiner mit- verdienenden Ehefrau unverschuldet in finanziellen Schwierigkeiten und wurde durch den Angeklagten A.______ sodann in Versuchung gebracht. Die Widerstandskraft des Angeklagten B.______ war wegen der – durch die Krankheit und vorübergehende Trennung – belasteten Ehe geschwächt (vgl. Einvernahme B.______, S. 2 Z. 7 ff.). Ein Luxusstreben des Angeklag- ten B.______ ist nicht ersichtlich.
Auf der subjektiven Seite ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte B.______ lediglich eventualvorsätzlich gehandelt hat. Sein Vorleben ist un- auffällig; es liegen keine entlastenden oder belastenden Tatsachen vor (act. 01.02/14 ff.). Im Zeitpunkt der Tat bestanden keine Vorstrafen (act. 01.02/19). Der Angeklagte B.______ ist daher sanktionsempfindlicher. Sein mangelndes Geständnis wirkt sich weder straferhöhend noch straf- mindernd aus. Am 24. November 2003 wurde der Angeklagte B.______ wegen Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer Busse von Fr. 200.– verurteilt. Der Eintrag im Strafregister wurde in der Zwischen- zeit gelöscht (act. 01.02/19). Gegen den Angeklagten B.______ wurden seit Beginn des Jahres 2003 32 Betreibungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 100'000.– eingeleitet. Am 12. Januar 2005 waren noch Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 53'016.55 offen (act. 01.02/17 f.). An der Hauptverhandlung bezeichnete der Angeklagte B.______ den momentanen Geschäftsgang seiner Glaserei als gut (Einvernahme B.______, S. 2 Z. 22 f.). Sein monatliches Nettoeinkommen bezifferte er mit Fr. 3'500.– (act. 01.02/15).
5.3 Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine Gefängnisstrafe von drei Monaten angemessen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 12 Tagen (25. März 2002 bis 5. April 2002) ist in Anwendung von Art. 69 StGB anzurechnen.
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Von der Aussprechung einer Busse gestützt auf Art. 50 Abs. 2 StGB ist ab- zusehen, da – trotz guter Ertragskraft – die Kapitalbasis des Glasereige- schäfts kritisch ist (Einvernahme B.______, S. 2 Z. 16 ff.).
5.4 Für eine Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten kann der bedingte Voll- zug gewährt werden, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwar- ten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen ab- gehalten, und wenn er den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit zumutbar, ersetzte. Ausgeschlossen ist diese Rechtswohl- tat, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB).
Die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges sind vorliegend erfüllt. Das Strafmass liegt unter 18 Monaten, und es ist kein Rückfall gegeben. Der Schaden war vor Erlass des Strafurteils nicht festgesetzt, weshalb das Fehlen des Ersatzes kein Hindernis für die Bewil- ligung des Strafvollzugaufschubes bildet (BGE 105 IV 234, 235 f. E. 2 a). In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Angeklagte B.______ aus dem vorliegenden Urteil die nötigen Lehren ziehen und sich inskünftig wohlverhalten wird. Demnach sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Vollzugs auch in subjektiver Hinsicht gegeben.
Dementsprechend wird dem Angeklagten B.______ für die ausgefällte Ge- fängnisstrafe von drei Monaten der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB gewährt. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt.
6. Zivilklage
6.1 Die Privatklägerin stellt den Antrag, der Angeklagte B.______ sei adhäsi- onsweise und in solidarischer Haftung mit dem Angeklagten A.______ zu verpflichten, ihr Fr. 550'000.– plus 5% Verzugszins seit 1. November 2001 bis zur Rechtskraft des Strafurteils zu bezahlen. Eventualiter beantragt sie, dass der Angeklagte B.______ zu demjenigen Schadenersatzbetrag zu verpflichten sei, der der Höhe des ihm durch das Strafgericht zugerechne- ten Deliktsbetrags entspricht, zuzüglich 5% Verzugszins seit 1. November 2001, adhäsionsweise und in solidarischer Haftung mit dem Angeklagten A.______. Die Privatklägerin stützt ihre Forderung auch auf Art. 41 ff. OR (vgl. E. 1.4).
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Der Verteidiger des Angeklagten B.______ beantragt die Abweisung der Zivilklage. Er führt sinngemäss aus, dass die Voraussetzungen für die Zu- sprechung einer entsprechenden Forderung nicht gegeben seien. Im Übri- gen sei die Forderung verjährt. Sie werde von seinem Mandanten nicht an- erkannt.
6.2 Geldwäscherei bedeutet eine widerrechtliche Handlung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR. Sie bildet Grundlage für die Zusprechung einer Scha- denersatzforderung an den durch die Vortat Geschädigten (BGE 129 IV 322, 328 f. E. 2.2.4). Der Angeklagte B.______ wird der Geldwäscherei schuldig gesprochen. Seine Ersatzpflicht gegenüber der durch den besag- ten Betrug geschädigten Privatklägerin ist daher dem Grundsatz nach ge- geben. Die Forderung der Privatklägerin entspricht maximal dem Beutean- teil des Angeklagten B.______, mithin Fr. 275'000.–. Die Forderung ist nicht verjährt. Da die Zivilklage aus einer strafbaren Handlung (Geldwä- scherei) hergeleitet wird, gilt eine Verjährungsfrist von sieben Jahren, wel- che am 25. März 2002 zu laufen begonnen hat (Art. 60 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 70 Abs. 1 lit. c und Art. 71 lit. b StGB). Die Voraussetzungen für Solida- rität unter den beiden Angeklagten sind im Übrigen nicht gegeben (vgl. Art. 50 OR). Der Angeklagte A.______ war an der vom Angeklagten B.______ begangenen Geldwäscherei nicht beteiligt; denn die beiden haben den Schaden nicht gemeinsam verschuldet. Bei der Bemessung des Schaden- ersatzes bildet das Selbstverschulden des Geschädigten einen Redukti- onsgrund (Art. 44 Abs. 1 OR). Laut Urteil vom 22. September 2004 betref- fend den Betrug zum Nachteil der Privatklägerin traf Letztere eine gewisse Mitverantwortung (Urteil S. 24 f., 67). Der Umfang des Selbstverschuldens der Privatklägerin lässt sich aber nur mit unverhältnismässigem Aufwand bestimmen. Eine Ersatzverpflichtung des Angeklagten B.______ gegen- über der Privatklägerin wird daher nur dem Grundsatz nach und im Maxi- malbetrag von Fr. 275'000.– bejaht. Im Übrigen wird die Privatklägerin an das Zivilgericht verwiesen (Art. 210 Abs. 3 BStP).
7. Einziehung
7.1 7.1.1 Der Richter verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehän- digt werden (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Einzuziehen sind – wie bereits erwähnt (E. 2.1.4) – nebst Originalwerten auch echte und unechte Surroga-
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te. Während ein unechtes Surrogat nur dann besteht, wenn eine „Papier- schnur“ zum Originalwert vorhanden ist, darf auch ein echtes Surrogat nur dann angenommen werden, wenn es nachweislich an die Stelle des Origi- nalwertes getreten ist (BGE 126 I 97, 108 E. 2c/cc). Die Einziehung ist aus- geschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenwerte in Unkenntnis der Ein- ziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Ge- genleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Als Gegenleistung fällt vorab eine solche in Betracht, die im Rahmen synal- lagmatischer Verträge erbracht und daher rechtlich geschuldet war (SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäsche- rei, Bd. I, Zürich 1998, N. 87 zu Art. 59 StGB). Die Leistung des Dritten muss sodann mit der Gegenleistung deliktischen Ursprungs wirtschaftlich gleichwertig sein. Falls der Dritte einen geringeren Gegenwert leistete, so ist lediglich die darüber hinaus gehende Zuwendung einziehungsfähig. Al- lerdings kann aus der Tatsache, dass eine sehr geringe Gegenleistung er- bracht wurde, auf Bösgläubigkeit des Dritten bezüglich des gesamten Ver- mögenswertes geschlossen werden (SCHMID, a.a.O., N. 91 zu Art. 59 StGB).
7.1.2 Hinsichtlich des Angeklagten A.______ beantragt die Bundesanwaltschaft im vorliegenden Verfahren keine Einziehung von weiteren Vermögenswer- ten. Mit Urteil vom 22. September 2004 hat die Strafkammer bereits über die Einziehung der beim Angeklagten A.______ beschlagnahmten Vermö- genswerte entschieden (vgl. Ziff. I.4. des Urteilsdispositivs).
7.1.3 In Bezug auf den Angeklagten B.______ beantragt die Bundesanwaltschaft die Einziehung des beschlagnahmten Barvermögens, der Gelder auf den beschlagnahmten Konti sowie des Verwertungserlöses aus dem Verkauf beschlagnahmter und im Einverständnis mit dem Angeklagten verkaufter Vermögenswerte.
Der Angeklagte B.______ widersetzt sich der beantragten Einziehung. Sein Verteidiger macht insbesondere geltend, dass das Vorsorgekonto bei der F.______ in Zürich und das Geschäftskonto bei der E.______ in Basel nicht mit den fraglichen Geldern geäufnet worden seien. Das Vorsorgekon- to sei zudem nicht pfändbar.
Das in der besagten Büchse vorhandene Bargeld war deliktischer Herkunft. Es handelte sich um Geld, das von den mit ertrogenen Gutschriften ge- speisten Konti der D.______ bezogen wurde (vgl. E. 2.1.4). Dieses Geld stellte somit ein unechtes Surrogat dar. Das beim Angeklagten B.______
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beschlagnahmte Bargeld von Fr. 3'490.– stammte gemäss dessen eigenen Aussagen aus der Büchse. Dieses Geld war von seinem Beuteanteil übrig geblieben (act. 73/36 f.). Es war damit deliktischer Herkunft. Ein Delikts- konnex besteht auch bei den beschlagnahmten und mit Einverständnis des Angeklagten B.______ verkauften Personenwagen Citroën „C5“ und PC „Dell“ mit Zubehör: Sowohl der Personenwagen als auch der PC samt Zu- behör wurden zugestandenermassen mit dem Geld aus der Büchse ge- kauft (act. 73/12 Z. 6 ff.; 73/50 Z. 30 ff.). Was die beschlagnahmten Bank- konti anbelangt, ist der Konnex mit dem Geldzufluss aus der Büchse und damit die deliktische Herkunft indessen nicht erwiesen.
Anlasstat war vorliegend ein Betrug, an welchem der Angeklagte B.______ nicht beteiligt war. Der Angeklagte B.______ gilt daher als Dritter im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Ob der Angeklagte B.______ die in Frage stehenden Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erwor- ben hat, kann offen bleiben. Es ist nämlich zweifelhaft, ob der Angeklagte B.______ durch seine Mithilfe beim Ausgraben der Büchse überhaupt eine Gegenleistung erbracht hat. Es handelte sich dabei jedenfalls nicht um ein Synallagma, sondern um einen Eigenaufwand. Zudem war die Leistung des Angeklagten B.______ marginal. Eine Reduktion der einziehungsfähi- gen Zuwendung ist daher zu vernachlässigen. Das Bargeld von Fr. 3'490.– sowie der Verwertungserlös aus dem Verkauf des Personenwagens und des PC von insgesamt Fr. 35'685.90 liegen im Übrigen ohnehin weit unter dem Wert des Beuteanteils des Angeklagten B.______ in der Höhe von Fr. 275'000.–. Daher stellen die Einziehung dieser Beträge gegenüber dem Angeklagten B.______ keine unverhältnismässige Härte dar. Die einzuzie- henden Vermögenswerte kommen dem Bund zu (Art. 381 Abs. 2 StGB), welcher vorliegend auch geschädigt ist, weshalb die Subsidiarität der Ein- ziehung gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 letztem Satzteil StGB keine Bedeu- tung erlangt. Vom Konto Nr.______bei der Eidg. Finanzverwaltung sind daher die folgenden Vermögenswerte zuzüglich aufgelaufenem Zins (vgl. act. 01.02.21) einzuziehen und an die Zivilforderung anzurechnen:
– Fr. 3'000.– nebst Zins seit 15. April 2002
– Fr. 17'675.90 nebst Zins seit 3. Juni 2002
– Fr. 18'500.– nebst Zins seit 28. Februar 2003.
7.2 7.2.1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vor- handen, so erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 ausgeschlossen ist (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Von einer Ersatzforderung kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn
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diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 122 IV 299, 302 E. 3 b). Zur Durchsetzung der Ersatzforderung kön- nen irgendwelche Vermögenswerte des Betroffenen beschlagnahmt (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB; BGE 126 I 97, 107 E. 3 d/aa) und der Verwer- tung zugeführt werden.
7.2.2 Der Beuteanteil des Angeklagten B.______ betrug Fr. 275'000.–. Von die- sem Geld deliktischer Herkunft sind – ohne Berücksichtigung der Sachin- vestitionen – rund Fr. 200'000.– nicht mehr vorhanden. Eine Ersatzforde- rung in diesem Umfang ist beim Angeklagten B.______ gemäss heutigem Kenntnisstand jedoch nur einbringlich, soweit dessen Mittel bereits be- schlagnahmt sind. Laut Betreibungsregisterauszug hat der Angeklagte of- fene Schulden (act. 01.02/17 f.) und die Berufswerkzeuge, wozu auch der Lieferwagen gehört, sind unpfändbar (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Das beschlagnahmte Vorsorgesparkonto Nr.______ bei der F.______ in Zürich dient der Altersvorsorge. Es bildet daher einer der Verfügung des Begüns- tigten bzw. Angeklagten entzogene Anwartschaft (BGE 118 II 382, 388 E. b/bb) und ist freizugeben. Das beschlagnahmte Mieterkautionskonto Nr.______ bei der G.______ in Z.______ ist ebenfalls nicht verwertbar (Art. 257e Abs. 2 OR) und daher freizugeben. Im Umfang der anderen Bankguthaben ist aber auf eine Ersatzforderung von Fr. 45'534.05 zu er- kennen, die auf die Zivilforderung angerechnet wird und zu deren Durch- setzung die Konti Nr.______ und Nr.______ bei der E.______ in Basel be- stimmt werden. Alle weiteren beschlagnahmten Gegenstände, soweit sie dem Angeklagten B.______ nicht bereits herausgegeben worden sind, werden zu seinen Gunsten freigegeben, da sie nicht werthaltig sind.
8. Kosten
8.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein- schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP, vgl. ferner Art. 246 BStP). Der freigesprochene Angeklagte hat grundsätzlich keine Kosten zu tragen (Art. 173 Abs. 1 und 2 BStP e contrario). Der Angeklagte A.______ hat angesichts des vollumfänglichen Freispruchs keine Kosten zu tragen. Dem Angeklagten B.______ sind in Anbetracht des teilweisen Freispruchs 3/5 der auf ihn entfallenden Kosten aufzuerlegen.
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8.2 Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft und beim Untersuchungsrich- teramt entstandenen Kosten bestimmt sich nach der Verordnung über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Sie gibt für die einzel- nen Verfahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4).
Die Bundesanwaltschaft macht gegenüber dem Angeklagten A.______ für das vorliegende Verfahren keine zusätzlichen Kosten geltend. Vom Ange- klagten B.______ verlangt sie Pauschalgebühren von Fr. 2’000.– für das Verfahren der Bundesanwaltschaft, solche von Fr. 2’500.– für die Vorunter- suchung sowie Barauslagen von Fr. 2'145.65 (vgl. Anklageschrift B.______, S. 6). Die Gebühren erscheinen angemessen und die Barausla- gen sind ausgewiesen. Die Kosten werden daher zu 3/5, d.h. im Betrag von Fr. 1'200.–, Fr. 1'500.– und Fr. 1'287.35 dem Angeklagten B.______ aufer- legt. Die Bundeskasse trägt die Gebühren und Auslagen im Übrigen. 8.3 Für das vorliegende Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsge- bühr in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 lit. a des Reglements über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf insgesamt Fr. 6’000.– festgesetzt. Für die Beurteilung des von der Privatklägerin gel- tend gemachten Zivilanspruchs ist kein nennenswerter Aufwand angefallen. Rund die Hälfte des Aufwandes betraf die Beurteilung des Angeklagten B.______. Dem Angeklagten B.______ werden daher 3/5 von Fr. 3'000.–, somit Fr. 1'800.– auferlegt (Art. 172 Abs. 1 BStP, Art. 153 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 245 BStP). Die Bundeskasse trägt die Gerichtsgebühr im Übrigen.
9. Anwaltskosten, Entschädigungen
9.1 Beide Verteidiger sind als amtliche eingesetzt worden, welche direkt ent- schädigt werden (Art. 38 Abs. 1 BStP). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reg- lements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafge- richt [SR 173.711.31]).
Die von den beiden Verteidigern geltend gemachten Anwaltskosten sind ta- rifkonform (vgl. Art. 3 und 4 des oben erwähnten Reglements) und erschei- nen angemessen. Fürsprecher Wüthrich wird daher für die amtliche Vertei- digung mit Fr. 7'704.70 (inkl. MWST) aus der Bundeskasse entschädigt. Der Angeklagte A.______ hat dafür keinen Ersatz zu leisten, da er freige- sprochen wird. Fürsprecher Lafranchi sodann wird für die amtliche Verteidi- gung aus der Bundeskasse mit Fr. 26'297.55 (inkl. MWST) entschädigt. Wenn der Angeklagte B.______ später dazu imstande ist, hat er der Bun- deskasse für Fr. 15'778.55 (= 3/5 von Fr. 26'297.55) Ersatz zu leisten.
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9.2 Eine Entschädigung für die Behandlung der Privatklage ist weder der Pri- vatklägerin noch dem Angeklagten B.______ zuzusprechen. Zum einen kann bei der Prozessführung in eigener Sache grundsätzlich keine Partei- entschädigung beansprucht werden, ausser wenn spezielle Verhältnisse dies rechtfertigen (vgl. BGE 110 V 132, 134 f. E. 4 d). Vorliegend ist seitens der Privatklägerin keine solche Ausnahmesituation anzunehmen. Insbe- sondere war kein hoher Arbeitsaufwand notwendig. Zum anderen ist auch beim Verteidiger Lafranchi in Bezug auf die Privatklage kein nennenswerter Aufwand entstanden, da er einen Freispruch geltend machte.
9.3 Die vom Angeklagten B.______ verlangte Entschädigung für die Untersu- chungshaft (vgl. Art. 122 BStP) wird abgewiesen. Seine Verhaftung war begründet, weil er sich strafbar gemacht hatte. Der Ausgleich für eine allfäl- lige Überhaft erfolgt über die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 109 N. 8). Andere Nachteile wurden vom Angeklagten B.______ nicht substanziiert dargelegt.
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Der Präsident erkennt:
I.
1. A.______ wird von der Anklage des Diebstahls freigesprochen.
2. Die Bundeskasse trägt den Anteil Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.–.
3. Fürsprecher Urs Wüthrich wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 7'704.70 (inkl. MWST) aus der Bundeskasse entschädigt. A.______ hat dafür keinen Ersatz zu leisten.
II.
1. B.______ wird von der Anklage des Diebstahls und der Eventualanklage der Hehlerei freigesprochen.
2. B.______ wird der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen.
3. B.______ wird bestraft mit drei Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 12 Tagen Untersuchungshaft.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben und die Probe- zeit wird auf 2 Jahre angesetzt.
5. Eine Ersatzverpflichtung von B.______ gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird dem Grundsatz nach im Maximalbetrag von Fr. 275'000.– bejaht. Im Übrigen wird die Privatklägerin an das Zivilgericht verwiesen.
6.
a) Es werden gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB vom Konto Nr.______ bei der Eidg. Finanzverwaltung die folgenden Beträge eingezogen und an die Zivilforderung angerechnet:
– Fr. 3'000.– nebst Zins seit 15. April 2002
– Fr. 17'675.90 nebst Zins seit 3. Juni 2002
– Fr. 18'500.– nebst Zins seit 28. Februar 2003.
b) B.______ wird zu einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB von Fr. 45'534.05 gegenüber der Eidgenossenschaft verpflichtet,
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die an die Zivilforderung angerechnet wird und zu deren Durchsetzung die Konti Nr.______ und Nr.______ bei der E.______ in Basel bestimmt werden.
7. B.______ werden an Kosten auferlegt:
Fr. 1'200.— Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 1'500.— Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 1'287.35 Anteil Barauslagen Fr. 1'800.— Anteil Gerichtsgebühr Fr. 5'787.35 Total
Die Bundeskasse trägt die Gebühren und Auslagen im Übrigen.
8. Das Begehren von B.______ um Zusprechung einer Entschädigung für die Untersuchungshaft wird abgewiesen.
9. Fürsprecher Patrick Lafranchi wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 26'297.55 (inkl. MWST) aus der Bundeskasse entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Bundeskasse für Fr. 15'778.55 Ersatz zu leisten.
10. Eine Entschädigung für die Behandlung der Privatklage wird weder der Pri- vatklägerin noch B.______ zuerkannt.
III.
Dispositiv
- Zu Gunsten von B.______ werden freigegeben: – Konto Nr.______ bei der F.______ in Zürich – Konto Nr.______ bei der G.______ in Z.______.
- Alle übrigen beschlagnahmten Gegenstände, soweit sie B.______ nicht be- reits herausgegeben worden sind, werden zu seinen Gunsten freigegeben. - 27 - IV.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 21. März 2005 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Peter Popp, Präsident, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante
Parteien
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin Susanne Pälmke,
SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, als Privatklägerin, vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), diese vertreten durch Wolf- gang Lehmann,
gegen
1. A.______, amtlich verteidigt durch Fürsprecher Urs Wüthrich,
2. B.______, amtlich verteidigt durch Fürsprecher Patrick Lafranchi,
Gegenstand
Diebstahl, evtl. Hehlerei, und mehrfache Geld- wäscherei B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2004.8
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Anträge der Bundesanwaltschaft:
I. A.______ sei schuldig zu sprechen gemäss Anklageschrift – des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB;
und er sei zu verurteilen – zu einer Gefängnisstrafe von 10 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Bundesstrafgerichts vom 22. September 2004; – zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten gemäss Anklage- schrift zuzüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Hauptver- handlung in gerichtlich zu bestimmender Höhe.
II. B.______ sei schuldig zu sprechen gemäss Anklageschrift – des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB; – der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB;
und er sei zu verurteilen – zu einer Gefängnisstrafe von 8 Monaten, unter Anrechnung von 12 Tagen Untersuchungshaft, bedingt ausgefällt bei einer Probezeit von 2 Jahren; – zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten gemäss Anklage- schrift zuzüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Hauptver- handlung in gerichtlich zu bestimmender Höhe;
weiter sei zu verfügen – die Einziehung der in der Anklageschrift von B.______ vom 29. April 2004 aufgelisteten Vermögenswerte sowie der Verwertungserlöse aus dem Ver- kauf beschlagnahmter und mit Einverständnis des Angeklagten verkaufter Vermögenswerte, gestützt auf Art. 59 und 60 sowie Art. 351 Abs. 2 StGB, zu Gunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Anträge der Privatklägerin:
Hauptantrag: B.______ sei adhäsionsweise und in solidarischer Haftung mit A.______ zur Be- zahlung von
– Fr. 550'000.– Anteil der Ergänzungsabrechnung Nr.______ vom 15. August 2000 – plus 5% Verzugszins auf Fr. 550'000.– seit 1. November 2001 bis zur Rechtskraft des Strafurteils
an die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern, zu verurteilen.
Eventualantrag: B.______ sei zu demjenigen Schadenersatzbetrag an die Steuerverwaltung zu verurteilen, der der Höhe des ihm durch das Strafgericht zugerechneten Delikts- betrags entspricht, zuzüglich 5% Verzugszins seit 1. November 2001, dies eben- so adhäsionsweise und in solidarischer Haftung mit A.______.
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Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von B.______ mit Reisekos- tenentschädigung sowie angemessener Parteientschädigung für die Steuerver- waltung.
Anträge der Verteidigung von A.______:
1. Der Angeschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf des Diebstahls (Ziff. VII der Anklageschrift), angeblich begangen im Oktober 2001 zusam- men mit B.______.
2. Die entstandenen Verfahrenskosten seien der Bundeskasse aufzuerlegen.
3. Dem Freigesprochenen sei zu Lasten der Bundeskasse eine Entschädi- gung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, namentlich für seine Verteidi- gungskosten auszurichten.
Des Weiteren sei zu verfügen:
Das Honorar des amtlichen Anwaltes sei gemäss der eingereichten Hono- rarnote festzusetzen und diesem zu Lasten der Bundeskasse zuzuspre- chen.
Anträge der Verteidigung von B.______:
1. B.______ sei freizusprechen von der Anschuldigung des Diebstahls, even- tualiter der Hehlerei, angeblich begangen an einem Nachmittag im Oktober 2001, in den Gemeinden Z.______ und Y.______, zusammen mit Herrn A.______ zum Nachteil des C.______.
2. B.______ sei freizusprechen von der Anschuldigung der mehrfachen Geldwäscherei, angeblich begangen im Zeitraum vom Oktober 2001 bis zu seiner Verhaftung am 25. März 2002 in Z.______ und anderswo.
3. Die Zivilklage der Eidgenössischen Steuerverwaltung sei kostenfällig ab- zuweisen.
4. Die Verfahrenskosten seien der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf- zuerlegen.
5. B.______ sei für die zu Unrecht verfügte Untersuchungshaft von 12 Tagen eine Entschädigung – in angemessener, richterlich zu bestimmender Höhe
– auszurichten.
6.1 Die Beschlagnahme der nachfolgenden Vermögenswerte sei aufzuheben und diese seien zu Gunsten von B.______ freizugeben:
– beschlagnahmtes Barvermögen über CHF 3'490.– – sämtliche Gelder auf den beschlagnahmten Konten (Anklageschrift vom 29. April 2004, Seite 5)
– Verwertungserlös aus dem Verkauf beschlagnahmter und mit Einver- ständnis des Angeklagten verkaufter Vermögenswerte (Anklageschrift vom 29. April 2004, Seite 5).
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6.2 Weiter sei B.______ der anlässlich der Haussuchung beschlagnahmte Schlüssel seines Oldtimer-Mobils Marke Mercedes Benz auszuhändigen.
7. Das Honorar des amtlichen Anwalts sei gemäss der eingereichten Hono- rarnote festzusetzen und diesem zu Lasten der Bundeskasse zuzuspre- chen.
Sachverhalt:
A. A.______ und B.______ suchten an einem Nachmittag im Oktober 2001 im Grenzgebiet der Gemeinden Z.______ und Y.______ nach einer dort von C.______ mutmasslich im Januar 2000 vergrabenen Büchse mit einem Teil von dessen Beute aus dem Betrug zum Nachteil der Schweizerischen Eid- genossenschaft, nachdem C.______ A.______ diese Örtlichkeit am Mor- gen des gleichen Tages gezeigt hatte. Mit Hilfe eines Metalldetektors fan- den die beiden die Büchse, welche sie sodann ausgruben und behändig- ten. Anschliessend verbrachten sie die Büchse in das Geschäft von B.______ an die X.______ nach Z.______, wo sie diese öffneten und de- ren Inhalt, Banknoten à Fr. 1'000.– im Gesamtwert von Fr. 550'000.–, hälf- tig unter sich aufteilten und jeder Fr. 275'000.– für sich behielt. B.______ verwendete seinen Anteil in der Höhe von Fr. 275'000.– im Zeitraum von Oktober 2001 bis zu seiner Verhaftung am 25. März 2002 für persönliche Bedürfnisse.
B. Mit Schreiben vom 7. März 2002 reichte die Eidg. Steuerverwaltung (nach- folgend: ESTV) bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen C.______ wegen Leistungsbetrugs ein (act. 50.1/3 ff.). Das am 11. März 2002 gegen C.______ und weitere Mitbeteiligte eröffnete gerichtspolizeiliche Ermitt- lungsverfahren (act. 50.1/1 f.) wurde am 14. März 2002 auf A.______ und am 25. März 2002 auf B.______ ausgedehnt (act. 50.1/6 ff.).
C. A.______ wurde am 14. März 2002 in Untersuchungshaft gesetzt (act. 56/1 ff.). Nachdem seine Untersuchungshaft bis 19. April 2002 verlän- gert worden war (act. 2.1/1 ff.), verfügte die Anklagekammer des Bundes- gerichts mit Urteil vom 25. April 2002 seine Haftentlassung (act. 2.8/416 ff.), welche am 26. April 2002 vollzogen wurde.
B.______ befand sich vom 25. März 2002 bis 5. April 2002 in Untersu- chungshaft (act. 57/8 f.).
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D. Das Eidg. Untersuchungsrichteramt eröffnete am 26. April 2002 auf Antrag der Bundesanwaltschaft eine Voruntersuchung gegen C.______, A.______, B.______ sowie drei weitere Mitbeteiligte (act. 1.1/5 ff.). Am
17. Mai 2002 erteilte das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement die Ermäch- tigung zur Strafverfolgung der beiden ehemaligen Bundesbediensteten C.______ und A.______ (act. 1.1/19 ff.).
E. Am 28. Juli 2003 legte der Eidg. Untersuchungsrichter den Schlussbericht vor und stellte der Bundesanwaltschaft Antrag auf Erhebung der Anklage gegen C.______, A.______, B.______ sowie drei weitere Beschuldigte (act. 0).
F. Mit Verfügung vom 29. April 2004 wurden die Verfahren gegen C.______, A.______, B.______ und die übrigen Beschuldigten in der Hand der Bun- desbehörden vereinigt (act. 01.02/1 ff.).
Gleichentags erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht An- klage gegen C.______, A.______, B.______ sowie drei weitere Angeklag- te. Die Anklage gegen B.______ lautete auf Diebstahl, evtl. Hehlerei, und mehrfache Geldwäscherei. A.______ wurde – zusammen mit den vier wei- teren Personen – noch anderer Straftaten beschuldigt; der Hauptvorwurf ging dahin, Exportumsätze einer Scheinfirma (D.______) vorgetäuscht zu haben und mittels entsprechender Abrechnungen die ESTV zur Gutschrift von nicht bestehenden Vorsteuerguthaben veranlasst zu haben (vgl. An- klageschrift A.______, S. 2 ff.). A.______ wurde im Einzelnen angeklagt wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Urkundenfälschung, Erschleichens einer falschen Beurkundung, Bestechens, mehrfacher Gehil- fenschaft zu Urkundenfälschung im Amt, Diebstahls und mehrfacher Geld- wäscherei.
G. Das Verfahren gegen A.______, soweit den Anklagepunkt des Diebstahls betreffend, wurde vom Verfahren gegen die vier anderen Angeklagten ab- getrennt (Präsidialverfügung vom 5. Juli 2004, act. 01.07/18). Hinsichtlich der übrigen Anklagepunkte wurde das Strafverfahren gegen A.______ mit den Verfahren gegen die vier weiteren Angeklagten vereinigt (Präsidialver- fügung vom 17. August 2004, cl. 78 act. 4.10) und am 9., 10. und 13. – 15. September 2004 vor der Strafkammer verhandelt.
Mit Urteil der Strafkammer vom 22. September 2004 (Geschäftsnummer: SK 003-007/04; nachfolgend: Urteil) wurde A.______ des gewerbsmässi- gen Betrugs, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Da-
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tenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Geldwäscherei für schuldig erklärt und im Übrigen freigespro- chen. Er wurde dafür mit 42 Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung von 44 Tagen Untersuchungshaft, bestraft. Es wurden sodann zu seinen Lasten Fr. 38'000.– nebst Zins eingezogen und A.______ wurde zu einer Ersatz- forderung von Fr. 52'500.– gegenüber der Eidgenossenschaft verpflichtet. Schliesslich wurde von der Anerkennung der Zivilforderung der Eidgenos- senschaft im Betrag von Fr. 4'142'407.65 plus Zins Vormerk genommen und A.______ Kosten von total Fr. 35'528.65 auferlegt. C.______ und die übrigen drei Angeklagten wurden hinsichtlich der ihnen vorgeworfenen Straftaten ebenfalls mehrheitlich schuldig gesprochen und zu Freiheitsstra- fen verurteilt. Das Urteil ist – mit Ausnahme der Entschädigung eines amtli- chen Verteidigers – rechtskräftig.
H. Das Verfahren gegen A.______ betreffend den Anklagepunkt des Dieb- stahls wurde mit dem Verfahren gegen B.______ vereinigt (Präsidialverfü- gung vom 4. Januar 2005, act. 01.02/13). Die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten der Strafkammer fand am 17. März 2005 am Sitz des Bundes- strafgerichts statt.
Der Präsident erwägt:
1. Prozessuales
1.1 Im Vorgang zur Hauptverhandlung wurden aktuelle Leumunds- und Vor- strafenberichte über die beiden Angeklagten eingeholt und beigezogen (act. 01.02/7 ff., 14 ff.; Protokoll über die Hauptverhandlung [nachfolgend: HV-Protokoll], S. 4). Die Eingabe der Privatklägerin vom 14. März 2005 sowie ein Kontoauszug der Eidg. Finanzverwaltung betreffend die beim Angeklagten B.______ beschlagnahmten Vermögenswerte wurden eben- falls zu den Akten genommen (act. 01.07/39 ff., 01.02/21; HV-Protokoll, S. 4). Entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft wurden sodann alle Verfahrensakten beigezogen. Gemäss Antrag von Fürsprecher Wü- thrich wurden insbesondere auch sämtliche im Ermittlungs-, Untersu- chungs- und früheren Hauptverfahren erstellten Befragungsprotokolle hin- zugezogen. Der Präsident nahm schliesslich auf Antrag von Fürsprecher Lafranchi die von diesem an der Hauptverhandlung eingereichten Unterla- gen betreffend das Geschäftskonto bei der E.______ zu den Urteilsgrund- lagen (HV-Protokoll, S. 4 f.).
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1.2 Will das Gericht von der rechtlichen Würdigung der Tat in der Anklage- schrift abweichen, so ist der Angeklagte darauf aufmerksam zu machen und es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich dagegen zu verteidigen (Art. 170 BStP). Dementsprechend wurde an der Hauptverhandlung vorbehalten, den eingeklagten Sachverhalt teilweise unter Art. 137 StGB zu würdigen (HV-Protokoll, S. 4).
1.3 Die Anklage darf in Form einer Alternativ- oder Eventualanklage gekleidet sein, wenn eindeutige tatsächliche Feststellungen nicht möglich sind, aber doch eindeutig feststeht, dass der Angeklagte sich in jedem Fall strafbar gemacht hat (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Aufl., Basel 2005, § 79 N. 7, § 45 N. 6). Die von der Bundesan- waltschaft erhobene Eventualanklage gegen B.______ wegen Diebstahls oder Hehlerei ist folglich zulässig (vgl. ZR 55, 1956, Nr. 49).
1.4 Privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen können im Bundes- strafverfahren geltend gemacht werden. Sie werden von den eidgenössi- schen Strafgerichten beurteilt, sofern nicht der Täter freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird (Art. 210 Abs. 1 BStP).
Die Eidgenossenschaft stützt ihre Forderung gegen den Angeklagten B.______ auf die Ergänzungsabrechnung Nr.______ vom 15. August 2000 gegenüber der D.______ über den Steuerbetrag von Fr. 4'641'231.–, wel- cher im rechtskräftigen Steuerjustizentscheid vom 15. August 2000 bestä- tigt wurde, sowie einen Pfändungsverlustschein vom 26. November 2002 gegen die D.______ in Liquidation im Totalbetrag von Fr. 5'645'432.95 (act. 01.07/43 ff.). Das sind öffentlich-rechtliche Ansprüche, die der Einzelrichter nicht beurteilt. In ihrer schriftlichen Eingabe vom 14. März 2005 beruft sich die Eidgenossenschaft allerdings auch auf Diebstahl, Hehlerei und Gedwä- scherei (act. 01.07/40). Sie macht damit deliktisches Handeln bzw. Art. 41 ff. OR und damit privatrechtliche Normen zur Grundlage ihres An- spruchs. Die Eidgenossenschaft wird folglich als Privatklägerin zugelassen. Es kommt ihr Parteistellung zu (Art. 34 BStP).
2. Diebstahl, Entwendung
2.1 2.1.1 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Art. 139 Ziff. 1
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StGB). Der Begriff der Fremdheit wird durch das Zivilrecht bestimmt. Nicht fremd sind namentlich herrenlose, derelinquierte und verkehrsunfähige Sa- chen (BGE 122 IV 179, 182 f. E. 3 c/aa; NIGGLI, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 34 ff. vor Art. 137 StGB; TRECHSEL, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zü- rich 1997, N. 4 f. vor Art. 137 StGB). Die Tathandlung besteht in der Weg- nahme, d.h. im Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams. Ge- wahrsam ist Herrschaftsmacht mit Herrschaftswillen. Die Frage, ob Ge- wahrsam gegeben ist, bestimmt sich nach allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGE 115 IV 104, 106 f. E. 1 c/aa). Ge- wahrsam setzt somit keine Berechtigung des Gewahrsamsinhabers voraus (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, N. 17 zu Art. 139 StGB m.w.H.). Die Herrschaft über eine Sache wird nicht dadurch behindert, dass andere die- selbe Herrschaftsmöglichkeit haben (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 43 ff. zu Art. 139 StGB; STRATENWERTH/JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Beson- derer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Aufl., Bern 2003, § 13 N. 81). Die Herrschaft kann indessen nicht ohne mentale Steuerung aus- geübt werden. Das Wissen über den Standort der Sache ist daher unab- dingbar (BGE 71 IV 87, 90 E. 2). Das Wissen kann allerdings vorüberge- hend fehlen, wenn es kurz darauf wieder erlangt wird (BGE 112 IV 9, 11 f. E. 2 a; kritisch: REHBERG/SCHMID/DONATSCH, Strafrecht III, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 124). Man spricht dann von einer vergessenen Sache. Geht die Sache ausserhalb des Herrschaftsbereichs des Gewahrsamsinhabers aber verloren, tritt Gewahrsamsverlust ein (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 32 zu Art. 139 StGB; TRECHSEL, a.a.O., N. 6 zu Art. 139 StGB).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestands- elemente, insbesondere auf die Fremdheit der Sache sowie den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams, erforderlich. Ein Irrtum über die Fremdheit der Sache stellt einen Sachverhaltsirrtum dar (Art. 19 StGB; BGE 115 IV 26, 30 E. 3 a). Wenn der Täter hingegen eine fremde Sache wegnimmt, an der kein Gewahrsam mehr besteht, begeht er einen untauglichen Versuch eines Diebstahls (Art. 23 i.V.m. Art. 139 StGB). Ne- ben dem Vorsatz ist Aneignungsabsicht und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung erforderlich (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 63 ff. zu Art. 139 StGB).
2.1.2 Die Bundesanwaltschaft geht davon aus, dass die beiden Angeklagten A.______ und B.______ die Behändigung der von C.______ vergrabenen Büchse mit Fr. 550'000.– gemeinsam beschlossen und ausgeführt, das Geld sodann hälftig aufgeteilt und sich je Fr. 275'000.– angeeignet haben (Anklageschrift A.______, S. 13; Anklageschrift B.______, S. 2 f.). Sie nimmt mittäterschaftlichen Diebstahl an.
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Die Angeklagten geben den oben stehenden objektiven Sachverhalt zu (HV-Protokoll, S. 4). Er wird auch von den beiden Verteidigern an der Hauptverhandlung nicht bestritten. Der Verteidiger des Angeklagten A.______ verneint jedoch den Herrschaftswillen und die Herrschaftsmög- lichkeit von C.______ an der vergrabenen Büchse. Mangels Gewahrsams- bruchs verlangt er daher den Freispruch seines Mandanten. Vom Verteidi- ger des Angeklagten B.______ wird die subjektive Seite des eingeklagten Sachverhalts bestritten. Er macht geltend, sein Mandant habe weder ge- wusst noch wissen müssen, dass das besagte Geld aus der Büchse von einem Dritten aus einem Verbrechen stamme. Der Angeklagte B.______ sei vielmehr davon ausgegangen, dass das Geld dem Angeklagten A.______ gehöre und legaler Herkunft sei. Da der Angeklagte B.______ somit in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt gehandelt habe, sei er von der Anschuldigung des Diebstahls freizusprechen.
2.1.3 Zunächst ist zu prüfen, ob C.______ noch Gewahrsam an der von ihm im Wald vergrabenen Büchse und dem darin enthaltenen Geld hatte, als die beiden Angeklagten die Büchse behändigten. C.______ unternahm offen- sichtlich keine grossen Anstrengungen, die besagte Büchse wieder aus- zugraben (vgl. act. 19.10/96 Z. 10 ff.; 68/248 Z. 1 ff.; 68/293; 83.2/31 Z. 1 ff.; 72/43 Z. 32 ff.; 72/95). Auch war die von ihm zusammen mit dem Angeklagten A.______ vorgenommene Suche nach der Büchse zeitlich nicht intensiv (Einvernahme des Angeklagten A.______ vom 17. März 2005 [nachfolgend: Einvernahme A.______], S. 3 Z. 13 ff.) und C.______ wie- derholte die Suche nicht, als er entdeckte, dass der von ihm und A.______ benützte Metalldetektor funktionsuntüchtig war (act. 19.10/96 Z. 16; 68/248 Z. 13). Eine Dereliktion durch C.______ ist deshalb aber nicht anzuneh- men. C.______ wollte gemäss eigenen Aussagen das in der Büchse ent- haltene Geld lediglich aus seinem unmittelbaren Bereich entfernen, dessen spätere Verwendung aber nicht ausschliessen (act. 19.4/27 Z. 1 f.; 19.10/96 Z. 7 ff.; 83.2/31 Z. 15 ff.). Sein Herrschaftswille daran war daher nach wie vor vorhanden. Fraglich ist indessen, ob die Herrschaftsmöglich- keit von C.______ an der Büchse samt Geld noch gegeben war. C.______ hatte den Standort der Büchse nämlich nicht markiert und auch keine Skiz- ze gemacht, sodass er das Geld schlussendlich nicht mehr fand (act. 68/247 Z. 32 ff.). C.______ traf den vermeintlichen Standort zudem verän- dert an, was er auf den Sturm Lothar zurückführte (act. 19.10/96 Z. 24). Diese Erklärung erscheint aber kaum richtig, da die letzte Zahlung von den ertrogenen Geldern an das betrügerische Quartett nach dem Sturm Lothar erfolgte (Einvernahme A.______, S. 2 Z. 34 f.), sodass C.______ seinen Beuteanteil erst nach dem Sturm vergraben haben musste. Jedenfalls fand sich C.______ am Ort nicht mehr zurecht (act. 19.10/96 Z. 9 ff.; 68/248 Z. 1
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ff.; 83.2/30 Z. 39 ff.). Selbst mit dem Detektor entdeckten die beiden Ange- klagten A.______ und B.______ die Büchse sodann nicht an dem von C.______ bezeichneten Ort, sondern oberhalb davon. Zudem dauerte die Suche der beiden Angeklagten nach der Büchse trotz Einsatz dieses Suchgeräts 2 ½ Stunden (Einvernahme A.______, S. 3 Z. 40 f.). Auch als C.______ die Büchse mit dem Metalldetektor suchte, hatte er im Übrigen kein Wissen über deren effektiven Standort, sondern vermutete sie an einer davon entfernten Stelle (act. 72/95; 72/158 Z. 11 ff.; Einvernahme A.______, S. 3 f. Z. 41 ff.; vgl. auch BGE 71 IV 90 f. E. 2). In Würdigung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die besagte Büchse samt In- halt ausserhalb des Herrschaftsbereichs von C.______ verloren ging, auch wenn die entfernte Möglichkeit bestand, dass er sie durch aufwändige Su- che wieder finden würde, wie es später den Angeklagten glückte. C.______ hatte an der Büchse und dem darin enthaltenen Geld folglich keine Herr- schaftsmöglichkeit und damit auch keinen Gewahrsam mehr. Demnach hatten die beiden Angeklagten aber auch keinen fremden Gewahrsam ge- brochen. Die beiden Angeklagten hatten von den äusseren Gegebenheiten, welche objektiv den Gewahrsam von C.______ verneinen lassen, volle Kenntnis (Einvernahme A.______, S. 3 Z. 1 ff.; Einvernahme des Ange- klagten B.______ vom 17. März 2005 [nachfolgend: Einvernahme B.______], S. 3 f. Z. 19 ff.). Ein überschiessender Vorsatz, mithin die An- nahme, es bestehe Gewahrsam eines Dritten, ist damit nicht gegeben. Die Begehung eines untauglichen Versuchs eines Diebstahls fällt demzufolge ausser Betracht.
2.1.4 Es ist im Übrigen ohnehin fraglich, ob es sich beim in der Büchse enthalte- nen Bargeld überhaupt um eine fremde Sache handelte. Dieses Geld stammte unbestrittenermassen von den Bankkonti der D.______, welche ausschliesslich durch ertrogene Gutschriften gespeist waren (Anklage- schrift A.______, S. 12 f.; Anklageschrift B.______, S. 2; HV-Protokoll, S. 4; Urteil S. 15, 62 ff.). Das von diesen Konti bezogene und sodann in der Büchse versteckte Geld stellte somit ein Surrogat dar. Damit unterliegt es aber der Einziehung (Art. 59 StGB), welche – nebst den Originalwerten – auch die (echten und unechten) Surrogate beschlägt (BGE 126 I 97, 105 f. E. 3 c/bb). In solchen Fällen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung die Strafbarkeit aus Diebstahl aber ausgeschlossen, da kein schüt- zenswertes Rechtsgut besteht (BGE 122 IV 179, 183 E. 3 d; vgl. auch BOMMER, Grenzen des strafrechtlichen Vermögensschutzes bei rechts- und sittenwidrigen Geschäften, Bern 1996, S. 263). Die Eidgenossenschaft hat- te zu keinem Zeitpunkt Eigentum am bezogenen Bargeld, weil sie durch den Betrug nur zu den entsprechenden Gutschriften auf ein Bankkonto der D.______ veranlasst wurde (Urteil, S. 62). Die auszahlenden Banken woll-
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ten ihr Eigentum am Bargeld bei dessen Bezug sodann aufgeben. Damit ist deren Eigentum am Geld aber untergegangen (vgl. TUOR/SCHNY- DER/SCHMID, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., Zürich 2002, S. 917). Beim Angeklagten B.______ kommt hinzu, dass er keinen Vorsatz von der Fremdheit des Geldes hatte: Er sagte konstant aus, dass der An- geklagte A.______ das Geld nie als dasjenige eines anderen bezeichnet habe (act. 73/4 Z. 33 ff.; 73/31; 73/34; 73/43 Z. 18 ff.; 23.2/6 Z. 10 ff.; 23.5/18 Z. 11 ff.; Einvernahme B.______, S. 4 Z. 35 ff.). Der Angeklagte A.______ erklärte zwar noch zu Beginn der Untersuchung, er habe dem Angeklagten B.______ gesagt, es handle sich um das Geld eines Dritten (act. 72/96). Später äusserte sich der Angeklate A.______ diesbezüglich jedoch vage (act. 72/100 f.). Anlässlich der Konfrontation mit dem Ange- klagten B.______ war er unsicher, ob er von seinem oder vom Geld eines Dritten gesprochen hatte (act. 72/154 Z. 13 ff.; 72/159 Z. 35 ff.; 18.14/130 f. Z. 12 f.). Als Grund für seine andere Aussage zu Beginn der Untersuchung gab er an, er habe sich entlasten wollen (act. 18.14/127 Z. 8; vgl. auch Ein- vernahme A.______, S. 3 Z. 29 f.). Zu Recht wendet die Staatsanwältin diesbezüglich ein, dass sich der Angeklagte A.______ damit juristisch nicht habe entlasten können. Allerdings liegt es nicht ausserhalb der Erfahrung, dass bei der ersten Befragung eine moralische Entlastung gesucht wird. In Würdigung dieser Umstände besteht somit eine nicht unerhebliche Wahr- scheinlichkeit, dass der Angeklagte B.______ glaubte, das besagte Geld gehöre einem anderen; allerdings bleibt die Möglichkeit vorhanden, dass er das Geld auch für dasjenige des Angeklagten A.______ hielt. Dieser nicht überwindbare Zweifel verhindert – entsprechend dem Grundsatz „in dubio pro reo“ – die Annahme eines Vorsatzes des Angeklagten B.______ betref- fend die Fremdheit des Geldes. Selbst wenn das Geld fremd gewesen wä- re, hätte der Angeklagte B.______ bezüglich der Fremdheit des Geldes somit in einer irrigen Vorstellung gehandelt und sich folglich nicht nach Art. 139 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht.
2.1.5 Zusammenfassend haben daher beide Angeklagte weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. Die An- geklagten A.______ und B.______ sind folglich von der Anklage des Dieb- stahls freizusprechen.
2.2. 2.2.1 Es bleibt zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt den Tatbestand von Art. 137 StGB erfüllt. Gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wenn nicht die be- sonderen Voraussetzungen der Art. 138 – 140 StGB zutreffen. Hat der Tä-
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ter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen, handelt er ohne Bereicherungsabsicht oder handelt er zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen, so wird die Tat nur auf Antrag ver- folgt (Art. 137 Ziff. 2 StGB). Antragsberechtigt ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur der Eigentümer der Sache, sondern auch je- der andere Berechtigte, dessen Interesse am Gebrauch der Sache unmit- telbar beeinträchtigt wurde (BGE 118 IV 209, 212 f. E. 3 b).
2.2.2 Die Bundesanwaltschaft erachtet den Tatbestand von Art. 139 StGB als er- füllt. Der subsidiäre Tatbestand von Art. 137 StGB gelangt ihrer Ansicht nach daher nicht zur Anwendung. Gemäss Verteidigung des Angeklagten A.______ ist der Tatbestand von Art. 137 Ziff. 2 StGB mangels Vorliegen eines Strafantrages nicht gegeben. Laut Verteidiger des Angeklagten B.______ ging Letzterer davon aus, dass das gefundene Geld dem Ange- klagten A.______ gehöre und dieser aus freien Stücken auf einen Teil da- von verzichte. Damit erachtet er den Tatbestand von Art. 137 StGB als nicht gegeben.
2.2.3 Wie bereits ausgeführt (E. 2.1.3), hatte C.______ keine Kenntnis (mehr) vom Lageort des Geldes. Das Geld ging ihm verloren und wurde von den beiden Angeklagten in der Folge gefunden. Die Strafbarkeit nach Art. 137 Ziff. 2 StGB entfällt aber schon deshalb, weil kein Strafantrag vorliegt. Im Übrigen fehlt es auch an einem tauglichen Tatobjekt, da es sich beim ge- fundenen Bargeld nicht um eine fremde Sache handelte (vgl. E. 2.1.4).
3. Hehlerei
3.1 Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein an- derer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, er- wirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräus- sern hilft, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Hehlerei ist nur an der deliktisch erlangten Sache selber möglich, nicht auch an der durch Veräusserung der Sache erzielten Gegenleistung bzw. an den Surrogaten (h.M.; BGE 116 IV 193, 198 E. 3 m.w.H). Gemäss Praxis ist eine Surrogatshehlerei lediglich an Wechselgeld derselben Währung möglich (BGE 116 IV 193, 199 ff. E. 3 b), nicht aber bei der Umwandlung von Buchgeld in Bargeld. Buchgeld ist kei- ne Sache und damit kein zur Hehlerei geeigneter Vermögenswert (vgl. BGE 81 IV 156, 158 f. E. 1).
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3.2 Die Bundesanwaltschaft macht dem Angeklagten B.______ den Eventual- vorwurf, er habe die Fr. 275'000.– für seine Bemühungen im Zusammen- hang mit der Suche nach der Büchse erworben bzw. sich schenken lassen, wobei er habe wissen oder annehmen müssen, dass der Angeklagte A.______ das vergrabene Geld durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt und dort selbst versteckt hatte (Anklageschrift B.______, S. 3).
Der Angeklagte B.______ bestreitet diesen Eventualvorwurf. Er macht gel- tend, er habe nicht wissen oder annehmen müssen, dass das vergrabene Geld deliktischer Herkunft sei.
3.3 Das in der Büchse gefundene Bargeld wurde von den Konti der D.______ bezogen (vgl. E. 2.1.4). Es ist somit durch die Umwandlung von Buchgeld entstanden. Entsprechend der oben erwähnten Praxis ist aber weder an Buchgeld noch an dessen Surrogaten eine Hehlerei möglich.
Der Angeklagte B.______ ist daher von der Eventualanklage der Hehlerei freizusprechen.
4. Geldwäscherei
4.1 4.1.1 Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der Geldwäschereihand- lung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255, 261 E. 3 a). Durch Geldwäscherei wird in erster Linie die Einziehung, d. h. der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute, vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs (BGE 126 IV 255, 261 E. 3 a; 124 IV 274, 276 E. 2). Da die Surrogate der Einziehung unterliegen (vgl. E. 2.1.4), muss auch die Erschwerung der Ein- ziehung von Surrogaten tatbestandsmässig sein (vgl. ACKERMANN, Kom- mentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, N. 211 ff. zu Art. 305bis StGB; TRECHSEL, a.a.O., N. 14 zu Art. 305bis StGB). Die Rückzahlung eines Kredits und das Erwerben von unverdächtigen Sachwerten stellen Geldwäschereihandlungen dar (A- CKERMANN, a.a.O., N. 338, 345 zu Art. 305bis StGB).
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4.1.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten B.______ vor, er habe sei- nen Anteil aus dem eingeklagten Diebstahl (evtl. Hehlerei) in der Höhe von Fr. 275'000.– im Zeitraum von Oktober 2001 bis zu seiner Verhaftung am
25. März 2002 gemäss eigenen Angaben in Z.______ oder anderswo für Investitionen von Fr. 159’000.– bis 169'000.– verwendet und damit Vereite- lungshandlungen im Sinne von Art. 305bis StGB vorgenommen, weshalb in diesem Betrag von vollendeter Geldwäscherei auszugehen sei (vgl. Ankla- geschrift B.______, S. 3 f.).
Der Angeklagte B.______ gibt zu, von seinem Anteil in der Höhe von Fr. 275'000.– die ihm vorgeworfenen Investitionen von insgesamt Fr. 159'000.– getätigt zu haben (act. 73/12 Z. 6 ff.; 73/50 Z. 30 ff.; Einver- nahme B.______, S. 5 Z. 2 ff.).
4.1.3 Wie bereits erwähnt (E. 2.1.4), stammte das in der Büchse enthaltene Geld von Fr. 550'000.– von den Bankkonti der D.______, welche ausschliesslich mit ertrogenen Guthaben geäufnet wurden. Vortat bildet vorliegend somit ein Betrug. Dieses Delikt wird als Verbrechen qualifiziert (Art. 146 i.V.m. 9 StGB). Beim von den Konti bezogenen und in der Büchse enthaltenen Bar- geld handelte es sich um ein Surrogat. Der Angeklagte B.______ hat davon einen Anteil von Fr. 275'000.– erhalten und diesen zugestandenermassen verwendet für die Bezahlung von Schulden beim Konkursamt (mindestens ca. Fr. 50'000.–), die Rückzahlung eines Darlehens an seinen Vater (ca. Fr. 34'000.–), den Kauf eines Computers und dazugehörender Software (ca. Fr. 20'000.–) sowie den Kauf eines neuen Personenwagens Citroën „C5“ (ca. Fr. 55'000.–). Diese vier eingeklagten und zugegebenen Investiti- onen von insgesamt mindestens ca. Fr. 159'000.– stellen Geldwäscherei- handlungen dar. Der objektive Tatbestand von Art. 305bis StGB ist damit er- füllt.
4.2 4.2.1 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz reicht. Die- ser muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen (TRECH- SEL, a.a.O., N. 20 zu Art. 305bis StGB). Dabei genügt es, wenn der Täter den Tatbestand entsprechend der „Parallelwertung in der Laiensphäre“ verstanden hat (BGE 129 IV 238, 243 E. 3.2.2). So braucht er nicht zu wis- sen, dass die Handlung, aus welcher der Wert stammt, ein Verbrechen im Sinne von Art. 9 StGB ist, sondern nur, dass sie ein schwerwiegendes Un- recht bildet, welches erhebliche Sanktionen nach sich zieht (PIETH, Basler Kommentar, N. 46 zu Art. 305bis StGB). Es reicht aber nicht, dass der Täter mit einem Sachverhalt gerechnet hat, der als Verbrechen zu qualifizieren
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ist (so BGE 119 IV 242, 248 E. 2 b). Entsprechend der Rechtsprechung zu Art. 144bis StGB liegt Eventulavorsatz nur dann vor, wenn sich die nahe lie- gende Möglichkeit einer Verbrechensvortat aufdrängt (BGE 129 IV 230, 236 E. 5.3.2). Aus der Höhe des Deliktsbetrags allein kann nicht auf ein Verbrechen geschlossen werden (BGE 119 IV 242, 249 E. 2 d).
4.2.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten B.______ vorsätzliches Handeln vor. Der Angeklagte B.______ bestreitet, von der deliktischen Her- kunft des Geldes gewusst zu haben. Er macht geltend, er sei davon aus- gegangen, dass das Geld dem Angeklagten A.______ gehöre und aus ei- nem „Händel“ bzw. legalen Geschäft stamme (act. 73/9 Z. 1 ff.; 73/31; 73/43 Z. 18 ff.; 73/48 Z. 2 ff; 23.2/6 Z. 10 ff.; 23.5/18 Z. 12; Einvernahme B.______, S. 4 Z. 35 ff.).
4.2.3 Die Aussagen des Angeklagten B.______ hinsichtlich der Herkunft des Geldes werden vom Angeklagten A.______ nicht bestätigt (vgl. act. 18.14/126 Z. 14; 18.14/128 Z. 10 f.; 18.14/130 f. Z. 12 f.; Einvernahme A.______, S. 3 Z. 28 f., S. 4 Z. 13 ff.). Aber selbst wenn sich die Aussagen der beiden Angeklagten diesbezüglich decken würden, könnte sich der An- geklagte B.______ mit seinen Vorbringen nicht entlasten. Es bestanden nämlich viele Anzeichen für die nahe liegende Möglichkeit einer illegalen Herkunft des gefundenen Geldes: Zunächst erscheint es abwegig, dass Gewinne aus legalen Geschäften vergraben werden. Weder das vorge- brachte Motiv der Steuerhinterziehung noch dasjenige des Versteckens vor der Ehefrau ist plausibel (vgl. Einvernahme B.______, S. 4 Z. 42, S. 5 Z. 33). Zu solchen Zwecken kann ein auswärtiges Bankkonto mit bankla- gernder Korrespondenz errichtet werden. Zudem ist ein Versteck im Haus sicherer als das Vergraben im Wald. Weiter spricht der Umstand, dass das Versteck einer so hohen Geldsumme weder markiert noch auf einem Plan festgehalten wurde, gegen die Version des Angeklagten B.______. Zudem hätte der Angeklagte A.______ das viele Geld wohl alleine gesucht, wenn er es selber versteckt hätte; ein Metalldetektor ist einfach zu bedienen und leicht erhältlich. Auch hätte er redliches Geld in dieser Höhe für ein paar Stunden Suchhilfe wohl kaum geteilt, sondern professionelle Hilfe bean- sprucht. Da sich der Angeklagte B.______ jedoch in einer Zwangslage be- fand, unterliess er zugegebenermassen die erforderlichen Nachfragen (act. 73/4 Z. 40 f.). In Würdigung der vorstehenden Ausführungen ist davon aus- zugehen, dass sich dem Angeklagten B.______ die nahe liegende Mög- lichkeit einer illegalen Herkunft des Geldes aufdrängte. Die Höhe des ge- fundenen Geldbetrages legte die Möglichkeit eines Delikts mit einer erheb- lichen Strafandrohung nahe. Damit hat der Angeklagte B.______ bezüglich
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der Herkunft des Geldes sowie seiner Vereitelungshandlungen eventual- vorsätzlich gehandelt.
4.3 Zusammenfassend hat der Angeklagte B.______ den Tatbestand von Art. 305bis StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Es liegt Tatmehrheit vor. Der Angeklagte B.______ ist demzufolge für den Betrag von Fr. 159'000.– der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
5. Strafzumessung
5.1 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er be- rücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Hat der Schuldige durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112, 113 f. E. 1, der zwischenzeitlich mehrmals bestätigt wur- de [BGE 129 IV 6, 20 f. E. 6.1; 123 IV 150, 152 E. 2 a; 121 IV 193, 195 E. 2 a; 120 IV 136, 143 ff. E. 3 a]; siehe auch STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 7 N. 57) bezieht sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 StGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der sog. „Tatkomponente“ sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Tä- ter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Das Verschulden hängt wesentlich vom Mass an Entscheidungsfreiheit ab, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 112, 114 E. 1). Die „Täter- komponente“ umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, z.B. Reue, Einsicht, so- wie Strafempfindlichkeit.
5.2 Der Angeklagte B.______ wird der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Dieses Delikt wird mit Gefäng-
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nis oder Busse bedroht. Der obere Strafrahmen liegt somit bei drei Jahren Gefängnis (Art. 36 StGB). Die mehrfache Tatbegehung bildet einen Straf- schärfungsgrund (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), der vorliegend straferhöhend berücksichtigt wird. Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich. In objektiver Hinsicht fällt zunächst das Gewicht der Tat in Betracht. Dieses erscheint angesichts des Deliktsbetrags von Fr. 159'000.– nicht unerheb- lich. Die Vorgehensweise des Angeklagten B.______ ist sodann weder straferhöhend noch strafmindernd zu berücksichtigen. Das Motiv der Tat entlastet den Angeklagten B.______ jedoch deutlich: Dieser befand sich aufgrund des schlechten Geschäftsgangs sowie der Krankheit seiner mit- verdienenden Ehefrau unverschuldet in finanziellen Schwierigkeiten und wurde durch den Angeklagten A.______ sodann in Versuchung gebracht. Die Widerstandskraft des Angeklagten B.______ war wegen der – durch die Krankheit und vorübergehende Trennung – belasteten Ehe geschwächt (vgl. Einvernahme B.______, S. 2 Z. 7 ff.). Ein Luxusstreben des Angeklag- ten B.______ ist nicht ersichtlich.
Auf der subjektiven Seite ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte B.______ lediglich eventualvorsätzlich gehandelt hat. Sein Vorleben ist un- auffällig; es liegen keine entlastenden oder belastenden Tatsachen vor (act. 01.02/14 ff.). Im Zeitpunkt der Tat bestanden keine Vorstrafen (act. 01.02/19). Der Angeklagte B.______ ist daher sanktionsempfindlicher. Sein mangelndes Geständnis wirkt sich weder straferhöhend noch straf- mindernd aus. Am 24. November 2003 wurde der Angeklagte B.______ wegen Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer Busse von Fr. 200.– verurteilt. Der Eintrag im Strafregister wurde in der Zwischen- zeit gelöscht (act. 01.02/19). Gegen den Angeklagten B.______ wurden seit Beginn des Jahres 2003 32 Betreibungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 100'000.– eingeleitet. Am 12. Januar 2005 waren noch Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 53'016.55 offen (act. 01.02/17 f.). An der Hauptverhandlung bezeichnete der Angeklagte B.______ den momentanen Geschäftsgang seiner Glaserei als gut (Einvernahme B.______, S. 2 Z. 22 f.). Sein monatliches Nettoeinkommen bezifferte er mit Fr. 3'500.– (act. 01.02/15).
5.3 Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine Gefängnisstrafe von drei Monaten angemessen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 12 Tagen (25. März 2002 bis 5. April 2002) ist in Anwendung von Art. 69 StGB anzurechnen.
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Von der Aussprechung einer Busse gestützt auf Art. 50 Abs. 2 StGB ist ab- zusehen, da – trotz guter Ertragskraft – die Kapitalbasis des Glasereige- schäfts kritisch ist (Einvernahme B.______, S. 2 Z. 16 ff.).
5.4 Für eine Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten kann der bedingte Voll- zug gewährt werden, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwar- ten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen ab- gehalten, und wenn er den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit zumutbar, ersetzte. Ausgeschlossen ist diese Rechtswohl- tat, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB).
Die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges sind vorliegend erfüllt. Das Strafmass liegt unter 18 Monaten, und es ist kein Rückfall gegeben. Der Schaden war vor Erlass des Strafurteils nicht festgesetzt, weshalb das Fehlen des Ersatzes kein Hindernis für die Bewil- ligung des Strafvollzugaufschubes bildet (BGE 105 IV 234, 235 f. E. 2 a). In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Angeklagte B.______ aus dem vorliegenden Urteil die nötigen Lehren ziehen und sich inskünftig wohlverhalten wird. Demnach sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Vollzugs auch in subjektiver Hinsicht gegeben.
Dementsprechend wird dem Angeklagten B.______ für die ausgefällte Ge- fängnisstrafe von drei Monaten der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB gewährt. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt.
6. Zivilklage
6.1 Die Privatklägerin stellt den Antrag, der Angeklagte B.______ sei adhäsi- onsweise und in solidarischer Haftung mit dem Angeklagten A.______ zu verpflichten, ihr Fr. 550'000.– plus 5% Verzugszins seit 1. November 2001 bis zur Rechtskraft des Strafurteils zu bezahlen. Eventualiter beantragt sie, dass der Angeklagte B.______ zu demjenigen Schadenersatzbetrag zu verpflichten sei, der der Höhe des ihm durch das Strafgericht zugerechne- ten Deliktsbetrags entspricht, zuzüglich 5% Verzugszins seit 1. November 2001, adhäsionsweise und in solidarischer Haftung mit dem Angeklagten A.______. Die Privatklägerin stützt ihre Forderung auch auf Art. 41 ff. OR (vgl. E. 1.4).
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Der Verteidiger des Angeklagten B.______ beantragt die Abweisung der Zivilklage. Er führt sinngemäss aus, dass die Voraussetzungen für die Zu- sprechung einer entsprechenden Forderung nicht gegeben seien. Im Übri- gen sei die Forderung verjährt. Sie werde von seinem Mandanten nicht an- erkannt.
6.2 Geldwäscherei bedeutet eine widerrechtliche Handlung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR. Sie bildet Grundlage für die Zusprechung einer Scha- denersatzforderung an den durch die Vortat Geschädigten (BGE 129 IV 322, 328 f. E. 2.2.4). Der Angeklagte B.______ wird der Geldwäscherei schuldig gesprochen. Seine Ersatzpflicht gegenüber der durch den besag- ten Betrug geschädigten Privatklägerin ist daher dem Grundsatz nach ge- geben. Die Forderung der Privatklägerin entspricht maximal dem Beutean- teil des Angeklagten B.______, mithin Fr. 275'000.–. Die Forderung ist nicht verjährt. Da die Zivilklage aus einer strafbaren Handlung (Geldwä- scherei) hergeleitet wird, gilt eine Verjährungsfrist von sieben Jahren, wel- che am 25. März 2002 zu laufen begonnen hat (Art. 60 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 70 Abs. 1 lit. c und Art. 71 lit. b StGB). Die Voraussetzungen für Solida- rität unter den beiden Angeklagten sind im Übrigen nicht gegeben (vgl. Art. 50 OR). Der Angeklagte A.______ war an der vom Angeklagten B.______ begangenen Geldwäscherei nicht beteiligt; denn die beiden haben den Schaden nicht gemeinsam verschuldet. Bei der Bemessung des Schaden- ersatzes bildet das Selbstverschulden des Geschädigten einen Redukti- onsgrund (Art. 44 Abs. 1 OR). Laut Urteil vom 22. September 2004 betref- fend den Betrug zum Nachteil der Privatklägerin traf Letztere eine gewisse Mitverantwortung (Urteil S. 24 f., 67). Der Umfang des Selbstverschuldens der Privatklägerin lässt sich aber nur mit unverhältnismässigem Aufwand bestimmen. Eine Ersatzverpflichtung des Angeklagten B.______ gegen- über der Privatklägerin wird daher nur dem Grundsatz nach und im Maxi- malbetrag von Fr. 275'000.– bejaht. Im Übrigen wird die Privatklägerin an das Zivilgericht verwiesen (Art. 210 Abs. 3 BStP).
7. Einziehung
7.1 7.1.1 Der Richter verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehän- digt werden (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Einzuziehen sind – wie bereits erwähnt (E. 2.1.4) – nebst Originalwerten auch echte und unechte Surroga-
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te. Während ein unechtes Surrogat nur dann besteht, wenn eine „Papier- schnur“ zum Originalwert vorhanden ist, darf auch ein echtes Surrogat nur dann angenommen werden, wenn es nachweislich an die Stelle des Origi- nalwertes getreten ist (BGE 126 I 97, 108 E. 2c/cc). Die Einziehung ist aus- geschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenwerte in Unkenntnis der Ein- ziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Ge- genleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Als Gegenleistung fällt vorab eine solche in Betracht, die im Rahmen synal- lagmatischer Verträge erbracht und daher rechtlich geschuldet war (SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäsche- rei, Bd. I, Zürich 1998, N. 87 zu Art. 59 StGB). Die Leistung des Dritten muss sodann mit der Gegenleistung deliktischen Ursprungs wirtschaftlich gleichwertig sein. Falls der Dritte einen geringeren Gegenwert leistete, so ist lediglich die darüber hinaus gehende Zuwendung einziehungsfähig. Al- lerdings kann aus der Tatsache, dass eine sehr geringe Gegenleistung er- bracht wurde, auf Bösgläubigkeit des Dritten bezüglich des gesamten Ver- mögenswertes geschlossen werden (SCHMID, a.a.O., N. 91 zu Art. 59 StGB).
7.1.2 Hinsichtlich des Angeklagten A.______ beantragt die Bundesanwaltschaft im vorliegenden Verfahren keine Einziehung von weiteren Vermögenswer- ten. Mit Urteil vom 22. September 2004 hat die Strafkammer bereits über die Einziehung der beim Angeklagten A.______ beschlagnahmten Vermö- genswerte entschieden (vgl. Ziff. I.4. des Urteilsdispositivs).
7.1.3 In Bezug auf den Angeklagten B.______ beantragt die Bundesanwaltschaft die Einziehung des beschlagnahmten Barvermögens, der Gelder auf den beschlagnahmten Konti sowie des Verwertungserlöses aus dem Verkauf beschlagnahmter und im Einverständnis mit dem Angeklagten verkaufter Vermögenswerte.
Der Angeklagte B.______ widersetzt sich der beantragten Einziehung. Sein Verteidiger macht insbesondere geltend, dass das Vorsorgekonto bei der F.______ in Zürich und das Geschäftskonto bei der E.______ in Basel nicht mit den fraglichen Geldern geäufnet worden seien. Das Vorsorgekon- to sei zudem nicht pfändbar.
Das in der besagten Büchse vorhandene Bargeld war deliktischer Herkunft. Es handelte sich um Geld, das von den mit ertrogenen Gutschriften ge- speisten Konti der D.______ bezogen wurde (vgl. E. 2.1.4). Dieses Geld stellte somit ein unechtes Surrogat dar. Das beim Angeklagten B.______
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beschlagnahmte Bargeld von Fr. 3'490.– stammte gemäss dessen eigenen Aussagen aus der Büchse. Dieses Geld war von seinem Beuteanteil übrig geblieben (act. 73/36 f.). Es war damit deliktischer Herkunft. Ein Delikts- konnex besteht auch bei den beschlagnahmten und mit Einverständnis des Angeklagten B.______ verkauften Personenwagen Citroën „C5“ und PC „Dell“ mit Zubehör: Sowohl der Personenwagen als auch der PC samt Zu- behör wurden zugestandenermassen mit dem Geld aus der Büchse ge- kauft (act. 73/12 Z. 6 ff.; 73/50 Z. 30 ff.). Was die beschlagnahmten Bank- konti anbelangt, ist der Konnex mit dem Geldzufluss aus der Büchse und damit die deliktische Herkunft indessen nicht erwiesen.
Anlasstat war vorliegend ein Betrug, an welchem der Angeklagte B.______ nicht beteiligt war. Der Angeklagte B.______ gilt daher als Dritter im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Ob der Angeklagte B.______ die in Frage stehenden Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erwor- ben hat, kann offen bleiben. Es ist nämlich zweifelhaft, ob der Angeklagte B.______ durch seine Mithilfe beim Ausgraben der Büchse überhaupt eine Gegenleistung erbracht hat. Es handelte sich dabei jedenfalls nicht um ein Synallagma, sondern um einen Eigenaufwand. Zudem war die Leistung des Angeklagten B.______ marginal. Eine Reduktion der einziehungsfähi- gen Zuwendung ist daher zu vernachlässigen. Das Bargeld von Fr. 3'490.– sowie der Verwertungserlös aus dem Verkauf des Personenwagens und des PC von insgesamt Fr. 35'685.90 liegen im Übrigen ohnehin weit unter dem Wert des Beuteanteils des Angeklagten B.______ in der Höhe von Fr. 275'000.–. Daher stellen die Einziehung dieser Beträge gegenüber dem Angeklagten B.______ keine unverhältnismässige Härte dar. Die einzuzie- henden Vermögenswerte kommen dem Bund zu (Art. 381 Abs. 2 StGB), welcher vorliegend auch geschädigt ist, weshalb die Subsidiarität der Ein- ziehung gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 letztem Satzteil StGB keine Bedeu- tung erlangt. Vom Konto Nr.______bei der Eidg. Finanzverwaltung sind daher die folgenden Vermögenswerte zuzüglich aufgelaufenem Zins (vgl. act. 01.02.21) einzuziehen und an die Zivilforderung anzurechnen:
– Fr. 3'000.– nebst Zins seit 15. April 2002
– Fr. 17'675.90 nebst Zins seit 3. Juni 2002
– Fr. 18'500.– nebst Zins seit 28. Februar 2003.
7.2 7.2.1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vor- handen, so erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 ausgeschlossen ist (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Von einer Ersatzforderung kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn
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diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 122 IV 299, 302 E. 3 b). Zur Durchsetzung der Ersatzforderung kön- nen irgendwelche Vermögenswerte des Betroffenen beschlagnahmt (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB; BGE 126 I 97, 107 E. 3 d/aa) und der Verwer- tung zugeführt werden.
7.2.2 Der Beuteanteil des Angeklagten B.______ betrug Fr. 275'000.–. Von die- sem Geld deliktischer Herkunft sind – ohne Berücksichtigung der Sachin- vestitionen – rund Fr. 200'000.– nicht mehr vorhanden. Eine Ersatzforde- rung in diesem Umfang ist beim Angeklagten B.______ gemäss heutigem Kenntnisstand jedoch nur einbringlich, soweit dessen Mittel bereits be- schlagnahmt sind. Laut Betreibungsregisterauszug hat der Angeklagte of- fene Schulden (act. 01.02/17 f.) und die Berufswerkzeuge, wozu auch der Lieferwagen gehört, sind unpfändbar (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Das beschlagnahmte Vorsorgesparkonto Nr.______ bei der F.______ in Zürich dient der Altersvorsorge. Es bildet daher einer der Verfügung des Begüns- tigten bzw. Angeklagten entzogene Anwartschaft (BGE 118 II 382, 388 E. b/bb) und ist freizugeben. Das beschlagnahmte Mieterkautionskonto Nr.______ bei der G.______ in Z.______ ist ebenfalls nicht verwertbar (Art. 257e Abs. 2 OR) und daher freizugeben. Im Umfang der anderen Bankguthaben ist aber auf eine Ersatzforderung von Fr. 45'534.05 zu er- kennen, die auf die Zivilforderung angerechnet wird und zu deren Durch- setzung die Konti Nr.______ und Nr.______ bei der E.______ in Basel be- stimmt werden. Alle weiteren beschlagnahmten Gegenstände, soweit sie dem Angeklagten B.______ nicht bereits herausgegeben worden sind, werden zu seinen Gunsten freigegeben, da sie nicht werthaltig sind.
8. Kosten
8.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein- schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP, vgl. ferner Art. 246 BStP). Der freigesprochene Angeklagte hat grundsätzlich keine Kosten zu tragen (Art. 173 Abs. 1 und 2 BStP e contrario). Der Angeklagte A.______ hat angesichts des vollumfänglichen Freispruchs keine Kosten zu tragen. Dem Angeklagten B.______ sind in Anbetracht des teilweisen Freispruchs 3/5 der auf ihn entfallenden Kosten aufzuerlegen.
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8.2 Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft und beim Untersuchungsrich- teramt entstandenen Kosten bestimmt sich nach der Verordnung über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Sie gibt für die einzel- nen Verfahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4).
Die Bundesanwaltschaft macht gegenüber dem Angeklagten A.______ für das vorliegende Verfahren keine zusätzlichen Kosten geltend. Vom Ange- klagten B.______ verlangt sie Pauschalgebühren von Fr. 2’000.– für das Verfahren der Bundesanwaltschaft, solche von Fr. 2’500.– für die Vorunter- suchung sowie Barauslagen von Fr. 2'145.65 (vgl. Anklageschrift B.______, S. 6). Die Gebühren erscheinen angemessen und die Barausla- gen sind ausgewiesen. Die Kosten werden daher zu 3/5, d.h. im Betrag von Fr. 1'200.–, Fr. 1'500.– und Fr. 1'287.35 dem Angeklagten B.______ aufer- legt. Die Bundeskasse trägt die Gebühren und Auslagen im Übrigen. 8.3 Für das vorliegende Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsge- bühr in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 lit. a des Reglements über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf insgesamt Fr. 6’000.– festgesetzt. Für die Beurteilung des von der Privatklägerin gel- tend gemachten Zivilanspruchs ist kein nennenswerter Aufwand angefallen. Rund die Hälfte des Aufwandes betraf die Beurteilung des Angeklagten B.______. Dem Angeklagten B.______ werden daher 3/5 von Fr. 3'000.–, somit Fr. 1'800.– auferlegt (Art. 172 Abs. 1 BStP, Art. 153 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 245 BStP). Die Bundeskasse trägt die Gerichtsgebühr im Übrigen.
9. Anwaltskosten, Entschädigungen
9.1 Beide Verteidiger sind als amtliche eingesetzt worden, welche direkt ent- schädigt werden (Art. 38 Abs. 1 BStP). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reg- lements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafge- richt [SR 173.711.31]).
Die von den beiden Verteidigern geltend gemachten Anwaltskosten sind ta- rifkonform (vgl. Art. 3 und 4 des oben erwähnten Reglements) und erschei- nen angemessen. Fürsprecher Wüthrich wird daher für die amtliche Vertei- digung mit Fr. 7'704.70 (inkl. MWST) aus der Bundeskasse entschädigt. Der Angeklagte A.______ hat dafür keinen Ersatz zu leisten, da er freige- sprochen wird. Fürsprecher Lafranchi sodann wird für die amtliche Verteidi- gung aus der Bundeskasse mit Fr. 26'297.55 (inkl. MWST) entschädigt. Wenn der Angeklagte B.______ später dazu imstande ist, hat er der Bun- deskasse für Fr. 15'778.55 (= 3/5 von Fr. 26'297.55) Ersatz zu leisten.
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9.2 Eine Entschädigung für die Behandlung der Privatklage ist weder der Pri- vatklägerin noch dem Angeklagten B.______ zuzusprechen. Zum einen kann bei der Prozessführung in eigener Sache grundsätzlich keine Partei- entschädigung beansprucht werden, ausser wenn spezielle Verhältnisse dies rechtfertigen (vgl. BGE 110 V 132, 134 f. E. 4 d). Vorliegend ist seitens der Privatklägerin keine solche Ausnahmesituation anzunehmen. Insbe- sondere war kein hoher Arbeitsaufwand notwendig. Zum anderen ist auch beim Verteidiger Lafranchi in Bezug auf die Privatklage kein nennenswerter Aufwand entstanden, da er einen Freispruch geltend machte.
9.3 Die vom Angeklagten B.______ verlangte Entschädigung für die Untersu- chungshaft (vgl. Art. 122 BStP) wird abgewiesen. Seine Verhaftung war begründet, weil er sich strafbar gemacht hatte. Der Ausgleich für eine allfäl- lige Überhaft erfolgt über die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 109 N. 8). Andere Nachteile wurden vom Angeklagten B.______ nicht substanziiert dargelegt.
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Der Präsident erkennt:
I.
1. A.______ wird von der Anklage des Diebstahls freigesprochen.
2. Die Bundeskasse trägt den Anteil Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.–.
3. Fürsprecher Urs Wüthrich wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 7'704.70 (inkl. MWST) aus der Bundeskasse entschädigt. A.______ hat dafür keinen Ersatz zu leisten.
II.
1. B.______ wird von der Anklage des Diebstahls und der Eventualanklage der Hehlerei freigesprochen.
2. B.______ wird der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen.
3. B.______ wird bestraft mit drei Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 12 Tagen Untersuchungshaft.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben und die Probe- zeit wird auf 2 Jahre angesetzt.
5. Eine Ersatzverpflichtung von B.______ gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird dem Grundsatz nach im Maximalbetrag von Fr. 275'000.– bejaht. Im Übrigen wird die Privatklägerin an das Zivilgericht verwiesen.
6.
a) Es werden gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB vom Konto Nr.______ bei der Eidg. Finanzverwaltung die folgenden Beträge eingezogen und an die Zivilforderung angerechnet:
– Fr. 3'000.– nebst Zins seit 15. April 2002
– Fr. 17'675.90 nebst Zins seit 3. Juni 2002
– Fr. 18'500.– nebst Zins seit 28. Februar 2003.
b) B.______ wird zu einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB von Fr. 45'534.05 gegenüber der Eidgenossenschaft verpflichtet,
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die an die Zivilforderung angerechnet wird und zu deren Durchsetzung die Konti Nr.______ und Nr.______ bei der E.______ in Basel bestimmt werden.
7. B.______ werden an Kosten auferlegt:
Fr. 1'200.— Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 1'500.— Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 1'287.35 Anteil Barauslagen Fr. 1'800.— Anteil Gerichtsgebühr Fr. 5'787.35 Total
Die Bundeskasse trägt die Gebühren und Auslagen im Übrigen.
8. Das Begehren von B.______ um Zusprechung einer Entschädigung für die Untersuchungshaft wird abgewiesen.
9. Fürsprecher Patrick Lafranchi wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 26'297.55 (inkl. MWST) aus der Bundeskasse entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Bundeskasse für Fr. 15'778.55 Ersatz zu leisten.
10. Eine Entschädigung für die Behandlung der Privatklage wird weder der Pri- vatklägerin noch B.______ zuerkannt.
III.
1. Zu Gunsten von B.______ werden freigegeben:
– Konto Nr.______ bei der F.______ in Zürich
– Konto Nr.______ bei der G.______ in Z.______.
2. Alle übrigen beschlagnahmten Gegenstände, soweit sie B.______ nicht be- reits herausgegeben worden sind, werden zu seinen Gunsten freigegeben.
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IV.
Dieses Urteil wird der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, Fürsprecher Urs Wüthrich als amtlichem Verteidiger von A.______, Fürsprecher Patrick Lafranchi als amtlichem Verteidiger von B.______ sowie der Eidg. Steuerverwaltung mitge- teilt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Urteil ausgefertigt am 4. Mai 2005
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts geführt werden (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Kassationshof, 1000 Lausanne 14 innert 30 Tagen seit Zustel- lung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletzt (Art. 268 Ziff. 1 BStP).