opencaselaw.ch

RR.2026.75

Bundesstrafgericht ·RR · 2026-08-04 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 22. April 2026 trat die Bundesanwaltschaft auf ein Rechtshil- feersuchen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe (D) ein; am 23. April 2026 gab sie A., vertreten durch Rechtsanwalt C. – Verteidiger von A. im Strafverfahren SV.23.0945-BK – Gelegenheit, sich zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG bezüglich Übermittlung des Einvernahmepro- tokolls von A. vom 16. April 2026 im genannten Strafverfahren an die rechtshil- feersuchende Behörde zu äussern (vgl. act. 1.1).

B. Mit Eingabe vom 26. Mai 2026 liess A. durch Rechtsanwalt C. eine Stellung- nahme bei der Bundesanwaltschaft einreichen und verweigerte die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG (vgl. act. 1.1).

C. Mit Schlussverfügung vom 11. Juni 2026 ordnete die Bundesanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe des Protokolls der Einvernahme als beschuldigte Person von A. vom 16. April 2026 im Strafverfahren der Bundesanwaltschaft Nr. SV.23.0945-BK an die rechtshilfeersuchende Behörde an und liess A. die Schlussverfügung durch Rechtsanwalt C. mitteilen (act. 1.1).

D. Dagegen ging bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 23. Juni 2026 eine Beschwerde für A. ein, welche «in Vertretung» durch seinen Vater, B., unterzeichnet ist (act. 1). Dieser Eingabe ist u.a. eine Kopie einer «Generalvoll- macht mit Substitutionsbefugnis» beigelegt, die mit «16.4.2003» datiert ist, womit A. B. zu seinem Generalbevollmächtigten in allen seinen Angelegenheiten, in de- nen eine rechtsgeschäftliche Vertretung möglich ist, ernennt (act. 1.2).

E. Mit Schreiben vom 24. Juni 2026 forderte die Beschwerdekammer B. auf, bis

6. Juli 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten und innert der glei- chen Frist dem Gericht eine aktuelle und ausdrücklich zur Vertretung im vorlie- genden Beschwerdeverfahren berechtigende Vollmacht einzureichen. Dabei wurde B. unter Hinweis auf Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG ausdrücklich darauf auf- merksam gemacht, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn die Vollmacht innert Frist nicht eingereicht werde (act. 3).

F. Mit Eingabe vom 26. Juni 2026 (Poststempel: 29. Juni 2026) teilte B. der Be- schwerdekammer Folgendes mit (act. 4):

RR.2026.75

3 «Ich habe dem Gericht bereits mehrfach (vier Mal) die Vollmacht vorgelegt, die mich dazu berech- tigt, meinen Sohn A. in diesem Verfahren zu vertreten. Ich reiche diese hiermit erneut ein, um sicherzustellen, dass die Anforderungen gemäss Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG vollständig erfüllt sind.»

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind die Bestimmungen des VwVG anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 1.1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismit- tel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Genügt die Beschwerde diesen Anforderun- gen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begrün- dung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offen- sichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerde- führer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 VwVG). Sie ver- bindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unter- schrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG).

E. 1.2 In Verfahren nach VwVG genügt grundsätzlich eine mündliche oder konkludent erteilte Vollmacht (BGE 99 V 177 E. 3). Hat die Behörde jedoch Zweifel, ob der Vertreter bevollmächtigt ist, kann sie diesen auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (vgl. Art. 11 Abs. 2 VwVG; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öf- fentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, N. 620; NYFFENEGGER, in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommen- tar, 2. Aufl. 2019, Art. 11 VwVG N. 22). Prozesshandlungen, die ohne gültige Vollmacht oder von einer handlungsunfähigen Person vorgenommen werden, sind ungültig. Entsprechend wird auf ein Gesuch oder ein Rechtsmittel, das von einer nicht vertretungsbefugten Person eingereicht worden ist, nicht eingetreten (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., N. 621; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Wald- mann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,

E. 1.3 Hauptsächlicher Inhalt der schriftlichen Vollmacht ist der Gegenstand der Bevoll- mächtigung, nämlich das in Frage stehende Verfahren, sowie die Bezeichnung des Bevollmächtigten. Die im Hinblick auf einen konkreten Rechtsstreit

RR.2026.75

E. 1.4 Die vorliegende, für A. eingereichte Beschwerdeschrift weist nicht dessen Unter- schrift auf, sondern ist «in Vertretung» durch B. unterzeichnet worden. Die der Beschwerdeschrift beigelegte Kopie einer «Generalvollmacht» weist keine Anga- ben zu einer konkreten dem VwVG unterliegenden Sache bzw. zum vorliegenden Verfahren auf. Am 12. Mai 2026 vertrat offenbar der Verteidiger des Beschwer- deführers im Verfahren SK.23.0945-BK diesen auch im Rechtshilfeverfahren. Beim Datum der Generalvollmacht «16.4.2003» dürfte es sich nicht um das tat- sächliche Erstellungsdatum handeln. Dem als Vertreter auftretenden B. wurde daher die Gelegenheit eingeräumt, bis 6. Juli 2026 eine aktuelle und ausdrücklich zur Vertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren berechtigende Vollmacht einzureichen (act. 3). Diese Aufforderung erfolgte unter Androhung der Folge des Nichteintretens. B. kam dem nicht nach, sondern reichte mit Eingabe vom

26. Juni 2026 eine weitere Kopie der bereits mit der Beschwerdeschrift einge- reichten Generalvollmacht vom «16.4.2003» ein (act. 4).

E. 1.5 Das mit Eingabe vom 26. Juni 2026 Beigebrachte entspricht nicht dem mit Schrei- ben vom 24. Juni 2026 Geforderten. Grund, ausnahmsweise eine neue Nachfrist zu gewähren, besteht nicht. Auf die Beschwerde und das (mit Eingabe vom

RR.2026.75

E. 3 Aufl. 2023, Art. 11 VwVG N. 28; NYFFENEGGER, a.a.O., Art. 11 VwVG N. 25).

E. 4 ausgestellte Vollmacht umfasst den ganzen Instanzenzug, d.h. auch das Han- deln vor Rechtsmittelinstanzen. Möglich ist, dass eine Generalvollmacht für sämt- liche Verfahren erteilt wird, etwa dahingehend, dass der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber «vor allen Behörden» vertritt und namentlich «Appellationen, Re- kurse, Nichtigkeitsklagen und Beschwerden» sowie «Revisionen, Kassationen und Wiedereinsetzungen» einlegen bzw. verlangen kann. Auch in diesem Fall ist allerdings genau anzugeben, in welcher Sache der Bevollmächtigte handeln darf. Schliesslich ist die Vollmacht zu datieren und es ist auf ihr der Ort der Ausstellung anzugeben (vgl. zum Ganzen NYFFENEGGER, a.a.O., Art. 11 VwVG N. 22 mit Hin- weisen). Fehlt eine schriftliche Vollmacht zum fraglichen Verfahren, so darf ein Vertretungsverhältnis nur dann angenommen werden, wenn sich aus den Um- ständen eine eindeutige Willensäusserung auf eine entsprechende Bevollmäch- tigung eines Dritten ergibt. Daher kann die Behörde nach Art. 11 Abs. 2 VwVG den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (MARAN- TELLI-SONANINI/HUBER, a.a.O. Art. 11 VwVG N. 22 f.). Auch bei älteren oder un- bestimmt formulierten Vertretungsvollmachten kann jederzeit die Nachreichung einer aktualisierten oder verfahrensspezifischen Vollmacht verlangt werden (Ur- teil des Bundesgerichts 9C_793/2013 vom 27. März 2014 E. 1.2; vgl. HIRSIG- VOUILLOZ, Commentaire romand, 2024, Art. 11 VwVG N. 21; MARANTELLI-SONA- NINI/HUBER, a.a.O., Art. 11 VwVG N. 23 Fn. 99). Entspricht das Beigebrachte nicht dem Geforderten, führt dies grundsätzlich direkt zum angedrohten Nichtein- treten. Eine neue Nachfrist ist nur ausnahmsweise zu gewähren (Urteile des Bun- desgerichts 8C_515/2019, 8C_516/2019, 8C_521/2019 und 8C_522/2019 vom

12. März 2020 E. 2.1).

E. 5 26. Juni 2026 für A. gestellte) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nicht einzutreten.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem vollmacht- losen Vertreter aufzuerlegen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2024.88 vom 6. September 2024 m.w.H.). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzuset- zen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 73 StBOG und Art. 8 Abs. 3 BStKR).

RR.2026.75

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird B. auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 4. August 2026 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., Vertretungsanzeige durch B., Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2026.75 Nebenverfahren: RP.2026.34

RR.2026.75

2 Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 22. April 2026 trat die Bundesanwaltschaft auf ein Rechtshil- feersuchen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe (D) ein; am 23. April 2026 gab sie A., vertreten durch Rechtsanwalt C. – Verteidiger von A. im Strafverfahren SV.23.0945-BK – Gelegenheit, sich zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG bezüglich Übermittlung des Einvernahmepro- tokolls von A. vom 16. April 2026 im genannten Strafverfahren an die rechtshil- feersuchende Behörde zu äussern (vgl. act. 1.1).

B. Mit Eingabe vom 26. Mai 2026 liess A. durch Rechtsanwalt C. eine Stellung- nahme bei der Bundesanwaltschaft einreichen und verweigerte die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG (vgl. act. 1.1).

C. Mit Schlussverfügung vom 11. Juni 2026 ordnete die Bundesanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe des Protokolls der Einvernahme als beschuldigte Person von A. vom 16. April 2026 im Strafverfahren der Bundesanwaltschaft Nr. SV.23.0945-BK an die rechtshilfeersuchende Behörde an und liess A. die Schlussverfügung durch Rechtsanwalt C. mitteilen (act. 1.1).

D. Dagegen ging bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 23. Juni 2026 eine Beschwerde für A. ein, welche «in Vertretung» durch seinen Vater, B., unterzeichnet ist (act. 1). Dieser Eingabe ist u.a. eine Kopie einer «Generalvoll- macht mit Substitutionsbefugnis» beigelegt, die mit «16.4.2003» datiert ist, womit A. B. zu seinem Generalbevollmächtigten in allen seinen Angelegenheiten, in de- nen eine rechtsgeschäftliche Vertretung möglich ist, ernennt (act. 1.2).

E. Mit Schreiben vom 24. Juni 2026 forderte die Beschwerdekammer B. auf, bis

6. Juli 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten und innert der glei- chen Frist dem Gericht eine aktuelle und ausdrücklich zur Vertretung im vorlie- genden Beschwerdeverfahren berechtigende Vollmacht einzureichen. Dabei wurde B. unter Hinweis auf Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG ausdrücklich darauf auf- merksam gemacht, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn die Vollmacht innert Frist nicht eingereicht werde (act. 3).

F. Mit Eingabe vom 26. Juni 2026 (Poststempel: 29. Juni 2026) teilte B. der Be- schwerdekammer Folgendes mit (act. 4):

RR.2026.75

3 «Ich habe dem Gericht bereits mehrfach (vier Mal) die Vollmacht vorgelegt, die mich dazu berech- tigt, meinen Sohn A. in diesem Verfahren zu vertreten. Ich reiche diese hiermit erneut ein, um sicherzustellen, dass die Anforderungen gemäss Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG vollständig erfüllt sind.»

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind die Bestimmungen des VwVG anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG).

1.1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismit- tel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Genügt die Beschwerde diesen Anforderun- gen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begrün- dung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offen- sichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerde- führer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 VwVG). Sie ver- bindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unter- schrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG).

1.2 In Verfahren nach VwVG genügt grundsätzlich eine mündliche oder konkludent erteilte Vollmacht (BGE 99 V 177 E. 3). Hat die Behörde jedoch Zweifel, ob der Vertreter bevollmächtigt ist, kann sie diesen auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (vgl. Art. 11 Abs. 2 VwVG; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öf- fentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, N. 620; NYFFENEGGER, in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommen- tar, 2. Aufl. 2019, Art. 11 VwVG N. 22). Prozesshandlungen, die ohne gültige Vollmacht oder von einer handlungsunfähigen Person vorgenommen werden, sind ungültig. Entsprechend wird auf ein Gesuch oder ein Rechtsmittel, das von einer nicht vertretungsbefugten Person eingereicht worden ist, nicht eingetreten (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., N. 621; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Wald- mann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,

3. Aufl. 2023, Art. 11 VwVG N. 28; NYFFENEGGER, a.a.O., Art. 11 VwVG N. 25).

1.3 Hauptsächlicher Inhalt der schriftlichen Vollmacht ist der Gegenstand der Bevoll- mächtigung, nämlich das in Frage stehende Verfahren, sowie die Bezeichnung des Bevollmächtigten. Die im Hinblick auf einen konkreten Rechtsstreit

RR.2026.75

4 ausgestellte Vollmacht umfasst den ganzen Instanzenzug, d.h. auch das Han- deln vor Rechtsmittelinstanzen. Möglich ist, dass eine Generalvollmacht für sämt- liche Verfahren erteilt wird, etwa dahingehend, dass der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber «vor allen Behörden» vertritt und namentlich «Appellationen, Re- kurse, Nichtigkeitsklagen und Beschwerden» sowie «Revisionen, Kassationen und Wiedereinsetzungen» einlegen bzw. verlangen kann. Auch in diesem Fall ist allerdings genau anzugeben, in welcher Sache der Bevollmächtigte handeln darf. Schliesslich ist die Vollmacht zu datieren und es ist auf ihr der Ort der Ausstellung anzugeben (vgl. zum Ganzen NYFFENEGGER, a.a.O., Art. 11 VwVG N. 22 mit Hin- weisen). Fehlt eine schriftliche Vollmacht zum fraglichen Verfahren, so darf ein Vertretungsverhältnis nur dann angenommen werden, wenn sich aus den Um- ständen eine eindeutige Willensäusserung auf eine entsprechende Bevollmäch- tigung eines Dritten ergibt. Daher kann die Behörde nach Art. 11 Abs. 2 VwVG den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (MARAN- TELLI-SONANINI/HUBER, a.a.O. Art. 11 VwVG N. 22 f.). Auch bei älteren oder un- bestimmt formulierten Vertretungsvollmachten kann jederzeit die Nachreichung einer aktualisierten oder verfahrensspezifischen Vollmacht verlangt werden (Ur- teil des Bundesgerichts 9C_793/2013 vom 27. März 2014 E. 1.2; vgl. HIRSIG- VOUILLOZ, Commentaire romand, 2024, Art. 11 VwVG N. 21; MARANTELLI-SONA- NINI/HUBER, a.a.O., Art. 11 VwVG N. 23 Fn. 99). Entspricht das Beigebrachte nicht dem Geforderten, führt dies grundsätzlich direkt zum angedrohten Nichtein- treten. Eine neue Nachfrist ist nur ausnahmsweise zu gewähren (Urteile des Bun- desgerichts 8C_515/2019, 8C_516/2019, 8C_521/2019 und 8C_522/2019 vom

12. März 2020 E. 2.1).

1.4 Die vorliegende, für A. eingereichte Beschwerdeschrift weist nicht dessen Unter- schrift auf, sondern ist «in Vertretung» durch B. unterzeichnet worden. Die der Beschwerdeschrift beigelegte Kopie einer «Generalvollmacht» weist keine Anga- ben zu einer konkreten dem VwVG unterliegenden Sache bzw. zum vorliegenden Verfahren auf. Am 12. Mai 2026 vertrat offenbar der Verteidiger des Beschwer- deführers im Verfahren SK.23.0945-BK diesen auch im Rechtshilfeverfahren. Beim Datum der Generalvollmacht «16.4.2003» dürfte es sich nicht um das tat- sächliche Erstellungsdatum handeln. Dem als Vertreter auftretenden B. wurde daher die Gelegenheit eingeräumt, bis 6. Juli 2026 eine aktuelle und ausdrücklich zur Vertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren berechtigende Vollmacht einzureichen (act. 3). Diese Aufforderung erfolgte unter Androhung der Folge des Nichteintretens. B. kam dem nicht nach, sondern reichte mit Eingabe vom

26. Juni 2026 eine weitere Kopie der bereits mit der Beschwerdeschrift einge- reichten Generalvollmacht vom «16.4.2003» ein (act. 4).

1.5 Das mit Eingabe vom 26. Juni 2026 Beigebrachte entspricht nicht dem mit Schrei- ben vom 24. Juni 2026 Geforderten. Grund, ausnahmsweise eine neue Nachfrist zu gewähren, besteht nicht. Auf die Beschwerde und das (mit Eingabe vom

RR.2026.75

5

26. Juni 2026 für A. gestellte) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nicht einzutreten.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem vollmacht- losen Vertreter aufzuerlegen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2024.88 vom 6. September 2024 m.w.H.). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzuset- zen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 73 StBOG und Art. 8 Abs. 3 BStKR).

RR.2026.75

6 Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird B. auferlegt.

Bellinzona, 5. August 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- B. - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).