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RR.2025.102

Bundesstrafgericht · 2025-07-22 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Sachverhalt

A. Das Justizministerium Niedersachsen ersuchte mit Schreiben vom 5. Feb- ruar 2025 (act. 5.1) das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») um Aus- lieferung des in der Schweiz wohnhaften deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Verfolgung der ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Braunschweig vom 20. Januar 2025 (act. 5.1A) zur Last gelegten Verletzung der Unterhalts- pflicht.

Zusammengefasst wird A. im Haftbefehl des Amtsgerichts Braunschweig vorgeworfen, er habe sich zwischen Mai 2021 und Dezember 2022 der mit Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 19. Februar 2009 fest- gestellten Unterhaltspflicht entzogen, obwohl er aufgrund des erzielten Arbeitseinkommens auch unter Berücksichtigung des ihm zustehenden monatlichen Selbstbehalts in der Lage gewesen sei, den geschuldeten Un- terhalt für seine Tochter in voller Höhe zu zahlen (act. 5.1A).

Gemäss dem Haftbefehl bestehe der Haftgrund der Flucht, da sich A. in Kenntnis des Verfahrens in der Schweiz abgesetzt habe. Auch wenn eine Anschrift in der Schweiz mittlerweile bekannt sei, unter der A. vorgeladen werden könnte, lasse sich in der Schweiz seine Pflicht zum Erscheinen nicht durchsetzen. Es sei nicht ersichtlich, dass A. sich dem Verfahren stellen wolle, zumal er zum Termin vom 15. Mai 2023, zu dem er habe vorgeladen werden können, ohne Entschuldigungsgründe nicht erschienen sei und er auch nicht zum Termin vom 8. Januar 2024 erschienen sei, von dem er Kenntnis gehabt habe. Angesichts des Vorwurfs, der nach Auffassung der Staatsanwaltschaft auch zur Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe führen solle, sei die Anordnung der Untersuchungshaft nicht unverhältnismässig, zumal die Durchführung des Hauptverfahrens anderweitig nicht sicherzustel- len sei und A. auch weiterhin keinen Unterhalt zahle (act. 5.1A S. 3).

B. Am 18. Februar 2025 erklärte A. anlässlich seiner im Auftrag des BJ erfolg- ten Einvernahme, mit einer Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 5.3 S. 4).

Am 4. März 2025 reichte A. beim BJ seine Stellungnahme zum Ausliefe- rungsersuchen ein (act. 5.4).

Am 17. März 2025 liess A. dem BJ seine an den Bundesgerichtshof in Karls- ruhe adressierte «Haftbeschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts

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sowie den darauf basierenden europäischen Haftbefehl und Auslieferungs- ersuchen» zukommen (act. 5.5).

C. Das BJ übermittelte dem Justizministerium Niedersachsen mit Schreiben vom 18. März 2025 die an das deutsche Gericht gerichtete Haftbeschwerde von A. Gleichzeitig ersuchte es die deutschen Behörden um Mitteilung bis Mitte April 2025, ob unter diesen Umständen am Auslieferungsersuchen wei- terhin festgehalten werde (act. 5.6).

Mit Antwortschreiben vom 30. April 2025, eingegangen beim BJ am 7. Mai 2025, erklärte das Niedersächsische Justizministerium unter Hinweis auf die beigelegten Ausführungen der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 8. Ap- ril 2025, dass am Auslieferungsersuchen trotz Beschwerde von A. festgehal- ten werde (act. 5.8).

Die Staatsanwaltschaft Braunschweig führte im beigelegten Schreiben vom

8. April 2025 aus, die Beschwerde von A. dürfte keine Aussicht auf Erfolg haben. Abgesehen davon, dass A. mit dem Bundesgerichtshof ein unzustän- diges Gericht angerufen habe, hätten bereits das Landgericht Braunschweig und danach das Oberlandesgericht Braunschweig den in der ursprünglichen Fassung erlassenen nationalen Haftbefehl des Amtsgerichts Braunschweig für rechtmässig erachtet. Beim Europäischen Haftbefehl handle es sich nicht um eine selbständige Entscheidung über eine Verhaftung (act. 5.7 S. 1). Bei seinem Erlass würden nur noch die europarechtlichen Vorgaben und die Ver- hältnismässigkeit einer europaweiten Geltung der vorliegenden nationalen Haftentscheidung geprüft, aber es finde keine (erneute) Prüfung der natio- nalen Haftentscheidung mehr statt. Unerheblich sei im Übrigen, dass A. mitt- lerweile laufenden Unterhalt zahle, da es sich um Vorwürfe aus der Vergan- genheit handle. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde beruhe der Haftbefehl auch nicht auf dem Haftgrund der Fluchtgefahr, sondern dem Haftgrund der Flucht. Demgemäss sie eine Haftverschonung ohnehin nicht angezeigt. A. habe sich seinerzeit gezielt in die Schweiz abgesetzt. Die an- geregten Massnahmen einer Kaution oder einer Meldeauflage würden eine Anwesenheit des sich in der Schweiz aufhaltenden A. in der Hauptverhand- lung nicht sicherstellen. A. habe in der Vergangenheit trotz wiederholter Ladungen zu keinem Zeitpunkt Bereitschaft gezeigt, sich der Hauptverhand- lung in Brauschweig tatsächlich zu stellen (act. 5.7 S. 2).

D. Mit Auslieferungsentscheid vom 28. Mai 2025 bewilligte das BJ die Ausliefe- rung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen vom

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5. Februar 2025 zugrunde liegenden Straftaten. Mit dem Auslieferungsent- scheid stellte das BJ A. auch das vorgenannte Schreiben des BJ vom

18. März 2025 und das Antwortschreiben der deutschen Behörden vom

30. April 2025 samt Beilage (s. supra lit. C) zu (act. 5.9).

E. Gegen den Auslieferungsentscheid vom 28. Mai 2025 erhebt A. mit Eingabe datiert vom 30. Juni 2025 (Postaufgabe am 1. Juli 2025) Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Auslieferungsentscheids (act. 1).

F. Aufforderungsgemäss reichte das BJ mit Schreiben vom 9. Juli 2025 seine Verfahrensakten ein (act. 5, act. 5.1-5.10).

G. Mit Fax-Mitteilung vom 16. Juli 2025 beantragt A. die Sistierung des Be- schwerdeverfahrens. Zur Begründung macht er geltend, mittlerweile würden Verhandlungen über ein freies Geleit geführt (act. 6). Weiter übermittelte er ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 4. Juli 2025. Darin hielt der Erste Staatsanwalt fest, es bestehe die rechtliche Möglichkeit, A. für die Reise zu einem Verhandlungstermin, zu welchem er geladen werden könne, sogenanntes «sicheres Geleit» (§ 295 Strafprozessordnung) zuzusi- chern, so dass er bei einer Einreise nicht verhaftet werden würde. Dabei handle es sich allerdings um eine Ermessenentscheidung des Gerichts, auf die kein Anspruch bestehe. Für weitere Absprachen regte der Staatsanwalt an, dass sich A. direkt an die zuständige Abteilungsrichterin beim Amtsge- richt Braunschweig wende (act. 6.1).

H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17.März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII

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EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Ver- trag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.353.913.61) massgebend.

Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/in- ternational-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justizi- ellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Be- schlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Be- schlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX- Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestim- mungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Ausliefe- rung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Ausliefe- rungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Ok- tober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom

12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schen- gen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Ab- kommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Ausliefe- rungsübereinkommen).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV

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294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67).

E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2 Juni 2025 zugestellt worden (act. 5.10), womit die Beschwerde fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Ausliefe- rungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 28. Mai 2025 ist dem Beschwerdeführer am

E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

E. 3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 141 IV 294 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

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E. 4.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, der Haftbefehl sei nicht vollstreckbar (act. 1 S. 1).

Zur Begründung führt er aus, im Haftbefehl müsse die Gefährdung klar und detailliert beschrieben werden. Das Fehlen dieser Angabe stelle einen er- heblichen Mangel dar. Der Haftbefehl sei daher nicht vollstreckbar (act. 1 S. 1). Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei nicht ordnungsgemäss vorgeladen worden und habe keine Kenntnis von der Vorladung gehabt, weshalb der Fluchtvorwurf ausgeschlossen sei, welcher zum Erlass des Haftbefehls geführt habe. Die deutschen Behörden seien aufzufordern, die konkrete Gefährdung seiner Tochter dazulegen und die Zustellung der Vor- ladung nachzuweisen (act. 1 S. 2).

E. 4.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe ist dem Auslieferungsersuchen die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Er- kenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschrif- ten des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswir- kung beizufügen.

E. 4.3 Dem vorliegenden Auslieferungsersuchen ist ein Haftbefehl beigefügt. Das Auslieferungsersuchen entspricht somit den vorstehenden Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe. Soweit der Beschwerdeführer im Haftbefehl einen erheblichen Mangel sieht und allein gestützt darauf die Vollstreckbar- keit des Haftbefehls bestreitet, ist er auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Rechtsmässigkeit und Gültigkeit von ausländischen Verfahrens- entscheiden nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft wird. Dies ist der Fall, wenn das Rechtshilfeersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel auf- kommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Ver- fahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteil des Bundesgerich- tes 1A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom 4. Dezember 2008 E. 3.2). Was der Beschwerdeführer vorbringt (s. dazu auch nachfolgend), vermag eine nur ausnahmsweise vor- zunehmende Überprüfung der ausländischen Entscheide nach ausländi- schem Recht nicht zu rechtfertigen. Für das beantragte Einholen ergänzen- der Informationen besteht kein Anlass. Die Rüge des Beschwerdeführers geht nach dem Gesagten fehl.

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E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss die Sachdarstellung im Ausliefe- rungsersuchen und deren Würdigung, indem er vorbringt, die Staatsanwalt- schaft Braunschweig habe den für den Erfüllung des Straftatbestands der Verletzung der Unterhaltspflicht gemäss § 170 D-StGB vorausgesetzte kon- krete Gefährdung des Lebensbedarfs des Unterhaltsberechtigten nicht dar- gelegt (act. 1 S. 1). Er bestreitet sinngemäss seine Strafbarkeit auch mit der Begründung, er habe seit 2024 nachweislich freiwillige Unterhaltszahlungen ohne rechtliche Verpflichtung geleistet (act. 1 S. 2).

E. 5.2 Gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Geset- zesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben.

Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straf- tat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mut- masslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist.

Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein aus- ländisches Auslieferungsersuchen nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vor- zunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006 E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).

E. 5.3 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Per- sonen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Nach Art. 2 Ziff. 1 EU-Auslieferungsübereinkommen genügt bereits eine Strafandrohung von sechs Monaten nach dem Recht des ersuchten Staates.

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Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz be- gangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssyste- men der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.).

Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB in der Schweiz auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Bundesgericht kam in dem mit Urteil 6B_72/2011 vom 19. Juli 2011 geprüften Fall zum Schluss, der be- treffende Unterhaltspflichtige habe den objektiven Tatbestand der Vernach- lässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB erfüllt, auch wenn er die geschuldeten Unterhaltsbeiträge vollständig, jedoch immer verspätet beglichen habe, da er über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt habe, rechtzeitig zu leisten. Da im beurteilten Fall der Pflichtige um seine Leis- tungspflicht gewusst habe, bejahte das Bundesgericht auch den subjektiven Tatbestand (E. 3.7).

Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen um- schriebene Sachverhalt den Tatbestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.).

E. 5.4 Im Auslieferungsersuchen werfen die deutschen Behörden dem Beschwer- deführer zusammengefasst vor, er habe sich zwischen Mai 2021 und Dezember 2022 seinen gerichtlich festgelegten Unterhaltspflichten entzo- gen, obwohl er in der Lage gewesen wäre, den geschuldeten Unterhalt für seine Tochter in voller Höhe zu bezahlen (zu den Einzelheiten, s. act. 5.1A).

Offensichtliche Mängel, welche den vorstehenden Sachverhaltsvorwurf ent- kräften würden, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Entsprechend ist nachfolgend allein diese Sachdarstellung verbindlich und die vom Beschwerdeführer vorgenommene Sachverhaltser- gänzung mit Bezug auf dessen freiwillige Unterhaltszahlungen ab 2024 ist nicht massgeblich.

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E. 5.5 Bei einer prima facie Beurteilung des Sachverhaltsvorwurfs erscheinen die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 217 StGB ohne weiteres als erfüllt, wie bereits der Beschwerdegegner zutreffend im angefochtenen Ausliefe- rungsentscheid ausgeführt hat (act. 2 S. 3). Da die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht nicht zu überprüfen ist (s. supra E. 5.2), erübrigen sich demgegenüber weitere Erwägungen zu den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers.

E. 5.6 Die Rügen gehen nach dem Gesagten fehl.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, ihm sei im deutschen Verfahren keine Akteneinsicht gewährt worden, da keine Akten ins Ausland versendet wür- den. Die deutschen Behörden hätten sich auch geweigert, ihm einen Rechts- beistand zu stellen mit der Begründung, es sei keine Haftstrafe zu erwarten. Die Vorladung zur Verhandlung im Jahr 2023 sei unzulässigerweise direkt an ihn übermittelt worden (act. 1 S. 2).

E. 6.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zu- sammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die An- nahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 A. 271, je m.w.H.)

Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmitte- linstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafver- fahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b).

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Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).

E. 6.3 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat wie Deutschland, welcher die EMRK sowie den UNO-Pakt II ratifiziert hat, ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union und mit der Schweiz durch das EAUe verbunden ist, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (Urteile des Bundesgerichts 1C_9/2015 vom 8. Januar 2015 E. 1.3; 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.72 vom 29. März 2018 E. 5.4; jeweils m.w.H.). Es ist auch von ei- nem wirksamen Rechtsschutz in Deutschland auszugehen. Der Beschwer- deführer kann wie bis anhin (s. act. 5.4 und 5.7) allfällige Verletzungen seiner Verfahrensrechte in Deutschland vor den übergeordneten Instanzen geltend machen. Im Übrigen können die zuständigen Stellen entgegen der Annahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. IIIA lit. a des Vertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechts- hilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwen- dung (SR 0.351.913.61) gerichtliche und andere behördliche Schriftstücke unmittelbar durch die Post an Personen in der Schweiz übersenden. Es ist nach dem Gesagten gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip da- von auszugehen, dass das deutsche Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien erfüllt. Die sinngemäss erhobenen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich daher als unbegründet.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Auslieferung sei unverhältnismässig. So gefährde sie die Fortsetzung seiner freiwilligen Unterhaltszahlungen, die den Lebensbedarf seiner Tochter sichern würden. Die Vorladung sei unzu- lässigerweise direkt an ihn versandt worden, weshalb er keine Kenntnis da- von gehabt habe. Er habe sich am 1. März 2023 ordnungsgemäss in der Schweiz angemeldet und sei hier berufstätig, weshalb der Fluchtvorwurf aus- geschlossen sei. Es seien mildere Mittel zu berücksichtigen, da die freiwilli- gen Zahlungen den Strafverfolgungszweck bereits erfüllen würden. Er stehe für weitere Nachweise oder eine Anhörung per Videokonferenz oder schrift- lich zur Verfügung, um die Angelegenheit zu klären, ohne dass eine

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Auslieferung erforderlich sei. Auch sei er bereit, eine Woche vor einem neu anzuberaumenden Termin sich nach Braunschweig zu begeben und sich einer Meldeauflage zu unterwerfen. Die deutschen Behörden hätten sich geweigert, ihm einen Rechtsbeistand zu stellen, dies mit der Begründung es sei keine Haftstrafe zu erwarten (act. 1 S. 2).

Mit Fax-Mitteilung vom 16. Juli 2025 teilt er mit, er sei in Verhandlung mit den deutschen Behörden zur Zusicherung des sicheren Geleits, weshalb er die Sistierung des Beschwerdeverfahrens beantrage (act. 6).

E. 7.2 Das Auslieferungsersuchen ist im Prinzip zu erledigen, es sei denn, die zu- ständige Behörde hätte den Rückzug des Ersuchens bekannt gegeben. Vor- liegend ist nicht nur kein Rückzug erfolgt, sondern die deutschen Behörden haben auf Nachfrage einen solchen explizit verworfen (s. supra lit. C). Die deutschen Behörden halten an ihrem Ersuchen um Auslieferung des Be- schwerdeführers fest und es bestehen keine Zweifel, dass sie die dem Be- schwerdeführer vorgeworfenen Straftaten verfolgen und beurteilen wollen. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angeführten Gründe wider- sprechen dem deklarierten Strafverfolgungsinteresse der deutschen Behör- den und vermögen ohnehin nicht, die staatsvertragliche Auslieferungsver- pflichtung der Schweiz aufzuheben. Dies gilt auch für seine mit Fax-Mittei- lung vorgebrachte Argumentation, wonach er mit den deutschen Behörden über das sichere Geleit zur Hauptverhandlung am Verhandeln sei. Allein mit seiner Präsenz an der Hauptverhandlung durch sicheres Geleit ist weder der Abschluss der Strafverfolgung noch die allfällige Strafvollstreckung sicher- gestellt. Sind die staatsvertraglichen Auslieferungsvoraussetzungen, wie vorliegend, erfüllt, ist die Schweiz staatsvertraglich zur Auslieferung ver- pflichtet (s. supra E. 5.3) und eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens ist ausgeschlossen, weshalb sich Weiterungen mit der in formeller Hinsicht aus- serdem ungenügenden Fax-Mitteilung erübrigen (s. zum Erfordernis der Schriftlichkeit Art. 21 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Dem ersuchten Staat stehen auch keine milderen Massnahmen zur Auslieferung zur Verfügung. Hingegen hätte sich der Beschwerdeführer selber von Beginn weg den deutschen Behörden stellen und so das Auslieferungsverfahren samt Vollstreckung des Auslieferungsentscheids verhindern können. Nach dem Gesagten geht auch die Verhältnismässigkeitsrüge fehl.

E. 8 Andere Gründe, welche einer Auslieferung entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Punkten offensichtlich unbegründet und ist da- her ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen.

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E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2‘000.-- festzu- setzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 22. Juli 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2025.102

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Sachverhalt:

A. Das Justizministerium Niedersachsen ersuchte mit Schreiben vom 5. Feb- ruar 2025 (act. 5.1) das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») um Aus- lieferung des in der Schweiz wohnhaften deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Verfolgung der ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Braunschweig vom 20. Januar 2025 (act. 5.1A) zur Last gelegten Verletzung der Unterhalts- pflicht.

Zusammengefasst wird A. im Haftbefehl des Amtsgerichts Braunschweig vorgeworfen, er habe sich zwischen Mai 2021 und Dezember 2022 der mit Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 19. Februar 2009 fest- gestellten Unterhaltspflicht entzogen, obwohl er aufgrund des erzielten Arbeitseinkommens auch unter Berücksichtigung des ihm zustehenden monatlichen Selbstbehalts in der Lage gewesen sei, den geschuldeten Un- terhalt für seine Tochter in voller Höhe zu zahlen (act. 5.1A).

Gemäss dem Haftbefehl bestehe der Haftgrund der Flucht, da sich A. in Kenntnis des Verfahrens in der Schweiz abgesetzt habe. Auch wenn eine Anschrift in der Schweiz mittlerweile bekannt sei, unter der A. vorgeladen werden könnte, lasse sich in der Schweiz seine Pflicht zum Erscheinen nicht durchsetzen. Es sei nicht ersichtlich, dass A. sich dem Verfahren stellen wolle, zumal er zum Termin vom 15. Mai 2023, zu dem er habe vorgeladen werden können, ohne Entschuldigungsgründe nicht erschienen sei und er auch nicht zum Termin vom 8. Januar 2024 erschienen sei, von dem er Kenntnis gehabt habe. Angesichts des Vorwurfs, der nach Auffassung der Staatsanwaltschaft auch zur Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe führen solle, sei die Anordnung der Untersuchungshaft nicht unverhältnismässig, zumal die Durchführung des Hauptverfahrens anderweitig nicht sicherzustel- len sei und A. auch weiterhin keinen Unterhalt zahle (act. 5.1A S. 3).

B. Am 18. Februar 2025 erklärte A. anlässlich seiner im Auftrag des BJ erfolg- ten Einvernahme, mit einer Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 5.3 S. 4).

Am 4. März 2025 reichte A. beim BJ seine Stellungnahme zum Ausliefe- rungsersuchen ein (act. 5.4).

Am 17. März 2025 liess A. dem BJ seine an den Bundesgerichtshof in Karls- ruhe adressierte «Haftbeschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts

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sowie den darauf basierenden europäischen Haftbefehl und Auslieferungs- ersuchen» zukommen (act. 5.5).

C. Das BJ übermittelte dem Justizministerium Niedersachsen mit Schreiben vom 18. März 2025 die an das deutsche Gericht gerichtete Haftbeschwerde von A. Gleichzeitig ersuchte es die deutschen Behörden um Mitteilung bis Mitte April 2025, ob unter diesen Umständen am Auslieferungsersuchen wei- terhin festgehalten werde (act. 5.6).

Mit Antwortschreiben vom 30. April 2025, eingegangen beim BJ am 7. Mai 2025, erklärte das Niedersächsische Justizministerium unter Hinweis auf die beigelegten Ausführungen der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 8. Ap- ril 2025, dass am Auslieferungsersuchen trotz Beschwerde von A. festgehal- ten werde (act. 5.8).

Die Staatsanwaltschaft Braunschweig führte im beigelegten Schreiben vom

8. April 2025 aus, die Beschwerde von A. dürfte keine Aussicht auf Erfolg haben. Abgesehen davon, dass A. mit dem Bundesgerichtshof ein unzustän- diges Gericht angerufen habe, hätten bereits das Landgericht Braunschweig und danach das Oberlandesgericht Braunschweig den in der ursprünglichen Fassung erlassenen nationalen Haftbefehl des Amtsgerichts Braunschweig für rechtmässig erachtet. Beim Europäischen Haftbefehl handle es sich nicht um eine selbständige Entscheidung über eine Verhaftung (act. 5.7 S. 1). Bei seinem Erlass würden nur noch die europarechtlichen Vorgaben und die Ver- hältnismässigkeit einer europaweiten Geltung der vorliegenden nationalen Haftentscheidung geprüft, aber es finde keine (erneute) Prüfung der natio- nalen Haftentscheidung mehr statt. Unerheblich sei im Übrigen, dass A. mitt- lerweile laufenden Unterhalt zahle, da es sich um Vorwürfe aus der Vergan- genheit handle. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde beruhe der Haftbefehl auch nicht auf dem Haftgrund der Fluchtgefahr, sondern dem Haftgrund der Flucht. Demgemäss sie eine Haftverschonung ohnehin nicht angezeigt. A. habe sich seinerzeit gezielt in die Schweiz abgesetzt. Die an- geregten Massnahmen einer Kaution oder einer Meldeauflage würden eine Anwesenheit des sich in der Schweiz aufhaltenden A. in der Hauptverhand- lung nicht sicherstellen. A. habe in der Vergangenheit trotz wiederholter Ladungen zu keinem Zeitpunkt Bereitschaft gezeigt, sich der Hauptverhand- lung in Brauschweig tatsächlich zu stellen (act. 5.7 S. 2).

D. Mit Auslieferungsentscheid vom 28. Mai 2025 bewilligte das BJ die Ausliefe- rung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen vom

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5. Februar 2025 zugrunde liegenden Straftaten. Mit dem Auslieferungsent- scheid stellte das BJ A. auch das vorgenannte Schreiben des BJ vom

18. März 2025 und das Antwortschreiben der deutschen Behörden vom

30. April 2025 samt Beilage (s. supra lit. C) zu (act. 5.9).

E. Gegen den Auslieferungsentscheid vom 28. Mai 2025 erhebt A. mit Eingabe datiert vom 30. Juni 2025 (Postaufgabe am 1. Juli 2025) Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Auslieferungsentscheids (act. 1).

F. Aufforderungsgemäss reichte das BJ mit Schreiben vom 9. Juli 2025 seine Verfahrensakten ein (act. 5, act. 5.1-5.10).

G. Mit Fax-Mitteilung vom 16. Juli 2025 beantragt A. die Sistierung des Be- schwerdeverfahrens. Zur Begründung macht er geltend, mittlerweile würden Verhandlungen über ein freies Geleit geführt (act. 6). Weiter übermittelte er ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 4. Juli 2025. Darin hielt der Erste Staatsanwalt fest, es bestehe die rechtliche Möglichkeit, A. für die Reise zu einem Verhandlungstermin, zu welchem er geladen werden könne, sogenanntes «sicheres Geleit» (§ 295 Strafprozessordnung) zuzusi- chern, so dass er bei einer Einreise nicht verhaftet werden würde. Dabei handle es sich allerdings um eine Ermessenentscheidung des Gerichts, auf die kein Anspruch bestehe. Für weitere Absprachen regte der Staatsanwalt an, dass sich A. direkt an die zuständige Abteilungsrichterin beim Amtsge- richt Braunschweig wende (act. 6.1).

H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17.März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII

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EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Ver- trag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.353.913.61) massgebend.

Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/in- ternational-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justizi- ellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Be- schlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Be- schlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX- Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestim- mungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Ausliefe- rung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Ausliefe- rungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Ok- tober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom

12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schen- gen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Ab- kommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Ausliefe- rungsübereinkommen).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV

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294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 28. Mai 2025 ist dem Beschwerdeführer am

2. Juni 2025 zugestellt worden (act. 5.10), womit die Beschwerde fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Ausliefe- rungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 141 IV 294 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

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4.

4.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, der Haftbefehl sei nicht vollstreckbar (act. 1 S. 1).

Zur Begründung führt er aus, im Haftbefehl müsse die Gefährdung klar und detailliert beschrieben werden. Das Fehlen dieser Angabe stelle einen er- heblichen Mangel dar. Der Haftbefehl sei daher nicht vollstreckbar (act. 1 S. 1). Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei nicht ordnungsgemäss vorgeladen worden und habe keine Kenntnis von der Vorladung gehabt, weshalb der Fluchtvorwurf ausgeschlossen sei, welcher zum Erlass des Haftbefehls geführt habe. Die deutschen Behörden seien aufzufordern, die konkrete Gefährdung seiner Tochter dazulegen und die Zustellung der Vor- ladung nachzuweisen (act. 1 S. 2).

4.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe ist dem Auslieferungsersuchen die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Er- kenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschrif- ten des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswir- kung beizufügen.

4.3 Dem vorliegenden Auslieferungsersuchen ist ein Haftbefehl beigefügt. Das Auslieferungsersuchen entspricht somit den vorstehenden Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe. Soweit der Beschwerdeführer im Haftbefehl einen erheblichen Mangel sieht und allein gestützt darauf die Vollstreckbar- keit des Haftbefehls bestreitet, ist er auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Rechtsmässigkeit und Gültigkeit von ausländischen Verfahrens- entscheiden nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft wird. Dies ist der Fall, wenn das Rechtshilfeersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel auf- kommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Ver- fahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteil des Bundesgerich- tes 1A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom 4. Dezember 2008 E. 3.2). Was der Beschwerdeführer vorbringt (s. dazu auch nachfolgend), vermag eine nur ausnahmsweise vor- zunehmende Überprüfung der ausländischen Entscheide nach ausländi- schem Recht nicht zu rechtfertigen. Für das beantragte Einholen ergänzen- der Informationen besteht kein Anlass. Die Rüge des Beschwerdeführers geht nach dem Gesagten fehl.

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5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss die Sachdarstellung im Ausliefe- rungsersuchen und deren Würdigung, indem er vorbringt, die Staatsanwalt- schaft Braunschweig habe den für den Erfüllung des Straftatbestands der Verletzung der Unterhaltspflicht gemäss § 170 D-StGB vorausgesetzte kon- krete Gefährdung des Lebensbedarfs des Unterhaltsberechtigten nicht dar- gelegt (act. 1 S. 1). Er bestreitet sinngemäss seine Strafbarkeit auch mit der Begründung, er habe seit 2024 nachweislich freiwillige Unterhaltszahlungen ohne rechtliche Verpflichtung geleistet (act. 1 S. 2).

5.2 Gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Geset- zesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben.

Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straf- tat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mut- masslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist.

Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein aus- ländisches Auslieferungsersuchen nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vor- zunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006 E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).

5.3 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Per- sonen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Nach Art. 2 Ziff. 1 EU-Auslieferungsübereinkommen genügt bereits eine Strafandrohung von sechs Monaten nach dem Recht des ersuchten Staates.

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Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz be- gangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssyste- men der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.).

Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB in der Schweiz auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Bundesgericht kam in dem mit Urteil 6B_72/2011 vom 19. Juli 2011 geprüften Fall zum Schluss, der be- treffende Unterhaltspflichtige habe den objektiven Tatbestand der Vernach- lässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB erfüllt, auch wenn er die geschuldeten Unterhaltsbeiträge vollständig, jedoch immer verspätet beglichen habe, da er über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt habe, rechtzeitig zu leisten. Da im beurteilten Fall der Pflichtige um seine Leis- tungspflicht gewusst habe, bejahte das Bundesgericht auch den subjektiven Tatbestand (E. 3.7).

Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen um- schriebene Sachverhalt den Tatbestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.).

5.4 Im Auslieferungsersuchen werfen die deutschen Behörden dem Beschwer- deführer zusammengefasst vor, er habe sich zwischen Mai 2021 und Dezember 2022 seinen gerichtlich festgelegten Unterhaltspflichten entzo- gen, obwohl er in der Lage gewesen wäre, den geschuldeten Unterhalt für seine Tochter in voller Höhe zu bezahlen (zu den Einzelheiten, s. act. 5.1A).

Offensichtliche Mängel, welche den vorstehenden Sachverhaltsvorwurf ent- kräften würden, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Entsprechend ist nachfolgend allein diese Sachdarstellung verbindlich und die vom Beschwerdeführer vorgenommene Sachverhaltser- gänzung mit Bezug auf dessen freiwillige Unterhaltszahlungen ab 2024 ist nicht massgeblich.

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5.5 Bei einer prima facie Beurteilung des Sachverhaltsvorwurfs erscheinen die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 217 StGB ohne weiteres als erfüllt, wie bereits der Beschwerdegegner zutreffend im angefochtenen Ausliefe- rungsentscheid ausgeführt hat (act. 2 S. 3). Da die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht nicht zu überprüfen ist (s. supra E. 5.2), erübrigen sich demgegenüber weitere Erwägungen zu den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers.

5.6 Die Rügen gehen nach dem Gesagten fehl.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, ihm sei im deutschen Verfahren keine Akteneinsicht gewährt worden, da keine Akten ins Ausland versendet wür- den. Die deutschen Behörden hätten sich auch geweigert, ihm einen Rechts- beistand zu stellen mit der Begründung, es sei keine Haftstrafe zu erwarten. Die Vorladung zur Verhandlung im Jahr 2023 sei unzulässigerweise direkt an ihn übermittelt worden (act. 1 S. 2).

6.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zu- sammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die An- nahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 A. 271, je m.w.H.)

Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmitte- linstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafver- fahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b).

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Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).

6.3 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat wie Deutschland, welcher die EMRK sowie den UNO-Pakt II ratifiziert hat, ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union und mit der Schweiz durch das EAUe verbunden ist, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (Urteile des Bundesgerichts 1C_9/2015 vom 8. Januar 2015 E. 1.3; 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.72 vom 29. März 2018 E. 5.4; jeweils m.w.H.). Es ist auch von ei- nem wirksamen Rechtsschutz in Deutschland auszugehen. Der Beschwer- deführer kann wie bis anhin (s. act. 5.4 und 5.7) allfällige Verletzungen seiner Verfahrensrechte in Deutschland vor den übergeordneten Instanzen geltend machen. Im Übrigen können die zuständigen Stellen entgegen der Annahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. IIIA lit. a des Vertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechts- hilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwen- dung (SR 0.351.913.61) gerichtliche und andere behördliche Schriftstücke unmittelbar durch die Post an Personen in der Schweiz übersenden. Es ist nach dem Gesagten gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip da- von auszugehen, dass das deutsche Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien erfüllt. Die sinngemäss erhobenen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich daher als unbegründet.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Auslieferung sei unverhältnismässig. So gefährde sie die Fortsetzung seiner freiwilligen Unterhaltszahlungen, die den Lebensbedarf seiner Tochter sichern würden. Die Vorladung sei unzu- lässigerweise direkt an ihn versandt worden, weshalb er keine Kenntnis da- von gehabt habe. Er habe sich am 1. März 2023 ordnungsgemäss in der Schweiz angemeldet und sei hier berufstätig, weshalb der Fluchtvorwurf aus- geschlossen sei. Es seien mildere Mittel zu berücksichtigen, da die freiwilli- gen Zahlungen den Strafverfolgungszweck bereits erfüllen würden. Er stehe für weitere Nachweise oder eine Anhörung per Videokonferenz oder schrift- lich zur Verfügung, um die Angelegenheit zu klären, ohne dass eine

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Auslieferung erforderlich sei. Auch sei er bereit, eine Woche vor einem neu anzuberaumenden Termin sich nach Braunschweig zu begeben und sich einer Meldeauflage zu unterwerfen. Die deutschen Behörden hätten sich geweigert, ihm einen Rechtsbeistand zu stellen, dies mit der Begründung es sei keine Haftstrafe zu erwarten (act. 1 S. 2).

Mit Fax-Mitteilung vom 16. Juli 2025 teilt er mit, er sei in Verhandlung mit den deutschen Behörden zur Zusicherung des sicheren Geleits, weshalb er die Sistierung des Beschwerdeverfahrens beantrage (act. 6).

7.2 Das Auslieferungsersuchen ist im Prinzip zu erledigen, es sei denn, die zu- ständige Behörde hätte den Rückzug des Ersuchens bekannt gegeben. Vor- liegend ist nicht nur kein Rückzug erfolgt, sondern die deutschen Behörden haben auf Nachfrage einen solchen explizit verworfen (s. supra lit. C). Die deutschen Behörden halten an ihrem Ersuchen um Auslieferung des Be- schwerdeführers fest und es bestehen keine Zweifel, dass sie die dem Be- schwerdeführer vorgeworfenen Straftaten verfolgen und beurteilen wollen. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angeführten Gründe wider- sprechen dem deklarierten Strafverfolgungsinteresse der deutschen Behör- den und vermögen ohnehin nicht, die staatsvertragliche Auslieferungsver- pflichtung der Schweiz aufzuheben. Dies gilt auch für seine mit Fax-Mittei- lung vorgebrachte Argumentation, wonach er mit den deutschen Behörden über das sichere Geleit zur Hauptverhandlung am Verhandeln sei. Allein mit seiner Präsenz an der Hauptverhandlung durch sicheres Geleit ist weder der Abschluss der Strafverfolgung noch die allfällige Strafvollstreckung sicher- gestellt. Sind die staatsvertraglichen Auslieferungsvoraussetzungen, wie vorliegend, erfüllt, ist die Schweiz staatsvertraglich zur Auslieferung ver- pflichtet (s. supra E. 5.3) und eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens ist ausgeschlossen, weshalb sich Weiterungen mit der in formeller Hinsicht aus- serdem ungenügenden Fax-Mitteilung erübrigen (s. zum Erfordernis der Schriftlichkeit Art. 21 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Dem ersuchten Staat stehen auch keine milderen Massnahmen zur Auslieferung zur Verfügung. Hingegen hätte sich der Beschwerdeführer selber von Beginn weg den deutschen Behörden stellen und so das Auslieferungsverfahren samt Vollstreckung des Auslieferungsentscheids verhindern können. Nach dem Gesagten geht auch die Verhältnismässigkeitsrüge fehl.

8. Andere Gründe, welche einer Auslieferung entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Punkten offensichtlich unbegründet und ist da- her ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen.

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9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2‘000.-- festzu- setzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 22. Juli 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).