Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart führt ein Ermittlungsverfahren gegen B., A. und C. wegen Kapitalanlagebetrugs. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Stuttgart mit Rechtshilfeersuchen vom 17. Juni 2022 an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «StA III ZH»). Sie ersuchte um Erhebung und Übermittlung von Unterlagen und Daten zu dem bei der Bank D. in Zürich geführten Konto 1 (act. 1.2).
B. Mit Eintretensverfügung vom 23. September 2022 trat die StA III ZH auf das Rechtshilfeersuchen ein und verpflichtete die Bank D.1 und die Bank D. u.a., Bankunterlagen der Kontobeziehung mit der IBAN-Nr. 1 sowie hinsichtlich der Konti, Depots und Bankschliessfächer, die auf B., A. und/oder C. lauteten oder gelautet hatten bzw. an denen B., A. und/oder C. zumindest mitverfü- gungsberechtigt oder wirtschaftlich berechtigt waren oder gewesen waren. Dabei wurde auch ein einstweilen bis zum 25. September 2023 befristetes Mitteilungsverbot erlassen. Diese Verfügung wurde dem Bundesamt für Jus- tiz (nachfolgend «BJ») sowie der Bank D.1 und der Bank D. mitgeteilt (act. 1.3).
C. Mit Schreiben vom 24. Januar 2024 teilte die StA III ZH der Bank D. und der Bank D.1 unter Bezugnahme auf die Eintretensverfügung vom 23. Septem- ber 2022 mit, die Inhaber der entsprechenden Kontobeziehungen könnten nunmehr informiert werden, nachdem die StA III ZH von einer Verlängerung des Mitteilungsverbots abgesehen habe (act. 1.8).
D. Mit Schlussverfügung (4) vom 13. Juni 2024 ordnete die StA III ZH an, der Staatsanwaltschaft Stuttgart Bankunterlagen betreffend das Konto mit der Stamm-Nr. 2, lautend auf A., von der Bank D. für den Zeitraum von Novem- ber 2014 bis März 2021 herauszugeben. Diese Verfügung wurde dem BJ und der Bank E. als Rechtsnachfolgerin der Bank D. mitgeteilt (act. 1.5).
E. Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 stellte die Bank E. die Schlussverfügung (4) vom 13. Juni 2024 der F. AG zu Handen von A. zu (act. 1.6).
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F. Mit Beschwerde vom 31. Juli 2024 gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Steinegger und Rechtsanwältin Maeve Romano, an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):
Die Schlussverfügung (4) der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 13. Juni 2024 mit Gegenstand Konto Nr. 2, lautend auf A., bei der Bank D.1 (heute Bank E.), sei aufzuheben;
unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.
G. Die StA III ZH und das BJ teilten mit Schreiben vom 19. bzw. 22. August 2024 mit, auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort zu verzichten und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde zu beantragen, sofern auf diese einzutreten sei (act. 6 und 7), was A. mit Schreiben vom 23. August 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 8).
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend. Ausser- dem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX- Nr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Ab- kommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector- specific-agreements/EU-acts-register/8) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Überein- künfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR; Art. 28 ZPII EUeR).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR
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351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
E. 2.2 Die Beschwerdekammer ist für die Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Das Vorliegen der übrigen Eintretensvoraussetzungen kann offenbleiben, da sich die Beschwerde, wie sich zeigen wird, als unbe- gründet erweist.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechts- hilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Be- schwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d; 122 II 367 E. 2d).
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E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör und bringt im Wesentlichen vor, er habe keine Gelegenheit er- halten, vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung sich auf konkrete und wirkungsvolle Weise zur Übermittlung der ihn betreffenden und herauszuge- benden Bankunterlagen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässig- keitsprinzips nicht herauszugeben seien. Selbst wenn er nach Aufhebung des Mitteilungsverbots von der Bank informiert worden wäre, wäre es für ihn aufgrund der Eintretensverfügung als Laie mit Wohnsitz im Ausland nicht er- kennbar gewesen, dass er daraus habe Rechte ableiten können. Er sei nicht der Empfänger der Eintretensverfügung gewesen und daraus sei nicht ein- mal hervorgegangen, ob und welche Dokumente die Beschwerdegegnerin den ersuchenden Behörden zu übermitteln beabsichtigt habe. Die Be- schwerdegegnerin hätte den Beschwerdeführer vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung über seine Bank auf konkrete und wirkungsvolle Weise über die beabsichtigte Übermittlung informieren müssen, damit dieser sein rechtliches Gehör hätte wahrnehmen können. Dies hätte auf die gleiche Art und Weise geschehen könne, wie die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Schlussverfügung vorgegangen sei.
E. 4.2 Der im Ausland ansässige Beschwerdeführer hatte bis zum Erlass der Schlussverfügung kein Zustellungsdomizil in der Schweiz im Sinne von Art. 9 IRSV bezeichnet (vgl. auch Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG). Die Beschwerde- gegnerin war damit nicht gehalten, dem Beschwerdeführer eine Frist anzu- setzen, um sich zum Rechtshilfeersuchen und zu den herauszugebenden Beweismitteln zu äussern (vgl. LUDWICZAK GLASSEY, Entraide judiciaire in- ternationale en matière pénale, 2018, N. 396; DIESELBE, Petit commentaire, 2024, Art. 80m IRSG N. 11; je mit Hinweisen). Das erlassene Mitteilungsver- bot wurde einstweilen bis zum 25. September 2023 befristet und nicht ver- längert, was mit Schreiben vom 24. Januar 2024 an die Bank nochmals aus- drücklich bestätigt wurde. Inwiefern es bis zum Erlass der Schlussverfügung vom 13. Juni 2024 der Bank nicht möglich gewesen wäre, den Beschwerde- führer zu informieren, und dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin ein Zustellungsdomizil in der Schweiz mitzuteilen (vgl. LUDWICZAK GLASSEY, a.a.O., N. 396), wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Auf- hebung des Mitteilungsverbots nicht umgehend ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat, durfte die Beschwerdegegnerin schliessen, der Be- schwerdeführer habe damit auch auf sein Teilnahmerecht samt vorgängiger Anhörung verzichtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.107/2006 vom
10. August 2006 E. 2.5 in fine; Entscheid des Bundesstrafgerichts
- 6 -
RR.2023.19 vom 18. April 2024 E. 4.3.3). Die Beschwerdegegnerin hat da- her den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht ver- letzt, indem sie die Schlussverfügung vom 13. Juni 2024 ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers erliess.
E. 5 Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht geltend gemacht. Die Be- schwerde ist mithin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren vom 31. August 2010 [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags an den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwer- deführer den Restbetrag von Fr. 3'000.– zurückzuerstatten.
- 7 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Be- schwerdeführer Fr. 3'000.– zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 23. Oktober 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Steinegger und Rechtsanwältin Maeve Romano,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜ- RICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2024.86
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart führt ein Ermittlungsverfahren gegen B., A. und C. wegen Kapitalanlagebetrugs. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Stuttgart mit Rechtshilfeersuchen vom 17. Juni 2022 an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «StA III ZH»). Sie ersuchte um Erhebung und Übermittlung von Unterlagen und Daten zu dem bei der Bank D. in Zürich geführten Konto 1 (act. 1.2).
B. Mit Eintretensverfügung vom 23. September 2022 trat die StA III ZH auf das Rechtshilfeersuchen ein und verpflichtete die Bank D.1 und die Bank D. u.a., Bankunterlagen der Kontobeziehung mit der IBAN-Nr. 1 sowie hinsichtlich der Konti, Depots und Bankschliessfächer, die auf B., A. und/oder C. lauteten oder gelautet hatten bzw. an denen B., A. und/oder C. zumindest mitverfü- gungsberechtigt oder wirtschaftlich berechtigt waren oder gewesen waren. Dabei wurde auch ein einstweilen bis zum 25. September 2023 befristetes Mitteilungsverbot erlassen. Diese Verfügung wurde dem Bundesamt für Jus- tiz (nachfolgend «BJ») sowie der Bank D.1 und der Bank D. mitgeteilt (act. 1.3).
C. Mit Schreiben vom 24. Januar 2024 teilte die StA III ZH der Bank D. und der Bank D.1 unter Bezugnahme auf die Eintretensverfügung vom 23. Septem- ber 2022 mit, die Inhaber der entsprechenden Kontobeziehungen könnten nunmehr informiert werden, nachdem die StA III ZH von einer Verlängerung des Mitteilungsverbots abgesehen habe (act. 1.8).
D. Mit Schlussverfügung (4) vom 13. Juni 2024 ordnete die StA III ZH an, der Staatsanwaltschaft Stuttgart Bankunterlagen betreffend das Konto mit der Stamm-Nr. 2, lautend auf A., von der Bank D. für den Zeitraum von Novem- ber 2014 bis März 2021 herauszugeben. Diese Verfügung wurde dem BJ und der Bank E. als Rechtsnachfolgerin der Bank D. mitgeteilt (act. 1.5).
E. Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 stellte die Bank E. die Schlussverfügung (4) vom 13. Juni 2024 der F. AG zu Handen von A. zu (act. 1.6).
- 3 -
F. Mit Beschwerde vom 31. Juli 2024 gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Steinegger und Rechtsanwältin Maeve Romano, an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):
Die Schlussverfügung (4) der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 13. Juni 2024 mit Gegenstand Konto Nr. 2, lautend auf A., bei der Bank D.1 (heute Bank E.), sei aufzuheben;
unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.
G. Die StA III ZH und das BJ teilten mit Schreiben vom 19. bzw. 22. August 2024 mit, auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort zu verzichten und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde zu beantragen, sofern auf diese einzutreten sei (act. 6 und 7), was A. mit Schreiben vom 23. August 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 8).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend. Ausser- dem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX- Nr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Ab- kommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector- specific-agreements/EU-acts-register/8) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Überein- künfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR; Art. 28 ZPII EUeR).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR
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351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Die Beschwerdekammer ist für die Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Das Vorliegen der übrigen Eintretensvoraussetzungen kann offenbleiben, da sich die Beschwerde, wie sich zeigen wird, als unbe- gründet erweist.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechts- hilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Be- schwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d; 122 II 367 E. 2d).
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4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör und bringt im Wesentlichen vor, er habe keine Gelegenheit er- halten, vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung sich auf konkrete und wirkungsvolle Weise zur Übermittlung der ihn betreffenden und herauszuge- benden Bankunterlagen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässig- keitsprinzips nicht herauszugeben seien. Selbst wenn er nach Aufhebung des Mitteilungsverbots von der Bank informiert worden wäre, wäre es für ihn aufgrund der Eintretensverfügung als Laie mit Wohnsitz im Ausland nicht er- kennbar gewesen, dass er daraus habe Rechte ableiten können. Er sei nicht der Empfänger der Eintretensverfügung gewesen und daraus sei nicht ein- mal hervorgegangen, ob und welche Dokumente die Beschwerdegegnerin den ersuchenden Behörden zu übermitteln beabsichtigt habe. Die Be- schwerdegegnerin hätte den Beschwerdeführer vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung über seine Bank auf konkrete und wirkungsvolle Weise über die beabsichtigte Übermittlung informieren müssen, damit dieser sein rechtliches Gehör hätte wahrnehmen können. Dies hätte auf die gleiche Art und Weise geschehen könne, wie die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Schlussverfügung vorgegangen sei.
4.2 Der im Ausland ansässige Beschwerdeführer hatte bis zum Erlass der Schlussverfügung kein Zustellungsdomizil in der Schweiz im Sinne von Art. 9 IRSV bezeichnet (vgl. auch Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG). Die Beschwerde- gegnerin war damit nicht gehalten, dem Beschwerdeführer eine Frist anzu- setzen, um sich zum Rechtshilfeersuchen und zu den herauszugebenden Beweismitteln zu äussern (vgl. LUDWICZAK GLASSEY, Entraide judiciaire in- ternationale en matière pénale, 2018, N. 396; DIESELBE, Petit commentaire, 2024, Art. 80m IRSG N. 11; je mit Hinweisen). Das erlassene Mitteilungsver- bot wurde einstweilen bis zum 25. September 2023 befristet und nicht ver- längert, was mit Schreiben vom 24. Januar 2024 an die Bank nochmals aus- drücklich bestätigt wurde. Inwiefern es bis zum Erlass der Schlussverfügung vom 13. Juni 2024 der Bank nicht möglich gewesen wäre, den Beschwerde- führer zu informieren, und dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin ein Zustellungsdomizil in der Schweiz mitzuteilen (vgl. LUDWICZAK GLASSEY, a.a.O., N. 396), wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Auf- hebung des Mitteilungsverbots nicht umgehend ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat, durfte die Beschwerdegegnerin schliessen, der Be- schwerdeführer habe damit auch auf sein Teilnahmerecht samt vorgängiger Anhörung verzichtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.107/2006 vom
10. August 2006 E. 2.5 in fine; Entscheid des Bundesstrafgerichts
- 6 -
RR.2023.19 vom 18. April 2024 E. 4.3.3). Die Beschwerdegegnerin hat da- her den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht ver- letzt, indem sie die Schlussverfügung vom 13. Juni 2024 ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers erliess.
5. Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht geltend gemacht. Die Be- schwerde ist mithin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren vom 31. August 2010 [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags an den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwer- deführer den Restbetrag von Fr. 3'000.– zurückzuerstatten.
- 7 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Be- schwerdeführer Fr. 3'000.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 24. Oktober 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Marcel Steinegger und Rechtsanwältin Maeve Romano - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).