Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Sachverhalt
A. Gestützt auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 16. September 2024 ersuchten die deutschen Strafverfolgungsbehörden mit Ausschreibung vom 17. September 2024 im Schengener Informationssystem (SIS) um Fahn- dung und Festnahme des österreichischen Staatsangehörigen A. (act. 4.1). Am 23. September 2024 ordnete das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfol- gend «BJ») gegen A. die provisorische Auslieferungshaft an (act. 4.2). Nach dessen Festnahme wurde A. am 24. September 2024 durch das Untersu- chungsamt Altstätten zur Sache einvernommen. Dabei stimmte er einer ver- einfachten Auslieferung nicht zu (act. 4.3). Am 25. September 2024 erliess das BJ den diesbezüglichen Auslieferungshaftbefehl (act. 4.4).
B. Am 4. Oktober 2024 ersuchte das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg um Auslieferung von A. zum Zwecke der Strafverfol- gung wegen des Verdachts des versuchten Totschlags in Tateinheit mit ge- fährlicher Körperverletzung (act. 4.8). Am selben Tag ernannte das BJ Rechtsanwalt Gandi Calan zum amtlichen Rechtsbeistand von A. im Auslie- ferungsverfahren (act. 4.10). Am 15. Oktober 2024 wurde A. durch die Kan- tonspolizei St. Gallen zum Auslieferungsersuchen einvernommen. Dabei verlangte er weiterhin die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsver- fahrens (act. 4.11). Mit Eingabe vom 8. November 2024 liess A. durch seinen Rechtsbeistand schriftlich Stellung nehmen zum Auslieferungsersuchen. Da- bei beantragte er dessen Ablehnung sowie die umgehende Entlassung aus der Auslieferungshaft (act. 4.14). Mit Entscheid vom 28. November 2024 be- willigte das BJ die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem erwähn- ten Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten (act. 4.15). Der Auslieferungsentscheid wurde dem Rechtsbeistand von A. am 29. Novem- ber 2024 zugestellt (act. 4.16).
C. Dagegen liess A. am 27. Dezember 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er stellt folgende Rechts- begehren:
1. Der Auslieferungsentscheid des Beschwerdegegners vom 28. November 2024 sei aufzuheben und die Auslieferung gestützt auf das Auslieferungsersuchen des Minis- teriums der Justiz und für Migration Baden-Württemberg (Deutschland) vom 4. Ok- tober 2024 sei abzulehnen. 2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
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3. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt als dessen unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer.
Auf entsprechende Aufforderung hin übermittelte das BJ der Beschwerde- kammer am 30. Dezember 2024 die Verfahrensakten (vgl. act. 3 und 4).
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind in erster Linie das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. De- zember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.353.913.61) massgebend (für die vollständige Übersicht der anwendbaren Bestimmungen im Auslieferungs- verkehr mit Deutschland siehe zuletzt den Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2024.51 vom 25. Juni 2024 E. 1.1).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1 S. 380; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG;
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SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 28. November 2024 ist dem Vertreter des Beschwerdeführers am 29. November 2024 zugestellt worden (vgl. act. 4.16), womit die Beschwerde am 27. Dezember 2024 fristgerecht erho- ben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungs- entscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kog- nition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 4.1 Im Rahmen seiner Beschwerde beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die Bestreitung der Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen. Diese genüge den Anforderungen von Art. 12 EAUe nicht. Zudem seien von den deutschen Behörden keine Beweismittel ins Recht gelegt worden, die den dringenden Tatverdacht stützen würden (vgl. act. 1, Rz. 11 f.).
E. 4.2.1 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchen- den Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstre- ckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme)
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im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 erster Satz EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 des EU-Auslieferungsübereinkommens genügt bereits ein Höchstmass an Strafandrohung von mindestens sechs Monaten nach dem Recht des ersuchten Staates.
E. 4.2.2 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Das Rechtshilfegericht muss namentlich prüfen können, ob ein politisches Delikt vorliegt und ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Das Rechtshilfege- richt hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Es ist vielmehr an die Sachverhalts- darstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 m.w.H.; TPF 2012 114 E. 7.2 und 7.3 m.w.H.).
E. 4.3 Gemäss dem Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 16. September 2024, welcher dem Auslieferungsersuchen beiliegt (act. 4.8), besteht gegen den Beschwerdeführer der folgende dringende Verdacht:
Der Beschuldigte ist der Ehemann der Geschädigten B. Am 16. September 2024 vor 06:35 Uhr suchte der Beschuldigte die Geschädigte in ihrer Wohnung in der Z.-strasse in Stuttgart auf. Hier wirkte er mittels eines Messers und in der Absicht diese zu töten, mit einer bislang unbe- kannten Anzahl an Stichen auf die Geschädigte ein. Die Geschädigte B. erlitt mehrere Schnitt- verletzungen an den Armen und drei Stichwunden im Oberkörper. Einer der Stiche verletzte die Lunge der Geschädigten und führte eine notoperationsbedürfte Verletzung der Lunge her- bei, welche umgehend im Spital C. versorgt werden musste. Der Tod der Geschädigten konnte hierdurch abgewendet werden. Sämtliche Verletzungsfolgen hatte der Beschuldigte zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen.
E. 4.4 Diese Schilderung des Sachverhalts ermöglicht ohne Weiteres die Prüfung, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorlie- gen. Entgegen den Bestreitungen des Beschwerdeführers können ihr auch Angaben zur mutmasslichen Tatzeit und zum Tatort entnommen werden. Es sind weiter keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche erkenn- bar, welche die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen zu
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entkräften vermögen. Der dargelegte Sachverhalt lässt sich nach schweize- rischem Recht unter die Tatbestände der versuchten Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB bzw. der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 lit. a StGB subsumieren (BGE 137 IV 113 E. 1). Bei diesen handelt es sich zweifelsfrei um auslieferungsfähige Straftaten. Schliesslich war die ersuchende Behörde auch nicht verpflichtet, den dargelegten Tatverdacht mit Beweisen zu untermauern (siehe oben E. 4.2.2). Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet.
E. 5 Andere Auslieferungshindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland ist daher zulässig und die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbe- gründet, weshalb sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuwei- sen ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
E. 6.1 Im Rahmen seiner Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer seine Ent- lassung aus der Auslieferungshaft.
E. 6.2 Wer sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungs- gesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an den Beschwer- degegner zu richten. Gegen dessen ablehnenden Entscheid kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer Be- schwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 Abs. 3 IRSG; TPF 2009 145 E. 2.5.2 S. 148). Ausnahmsweise kann die Beschwerdekam- mer in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sie auf Beschwerde hin die Auslieferung verweigert und als unmittelbare Folge die Entlassung aus der Auslieferungshaft anordnet. Das Haftentlassungsgesuch ist insofern rein akzessorischer Natur (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; siehe zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2024.93 vom 13. November 2024 E. 5.1; RR.2024.100 vom
24. Oktober 2024 E. 9.2).
E. 6.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers nach dem oben Ausgeführten bewilligt werden kann, ist das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzu- weisen. Gründe, welche in dieser Situation ausnahmsweise eine Haftentlas- sung rechtfertigen würden, werden vom Beschwerdeführer keine geltend ge- macht.
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E. 7.1 Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
E. 7.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren un- gefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass- gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).
E. 7.3 Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachte Rüge des Be- schwerdeführers erwies sich als offensichtlich unbegründet. Anhand des oben Ausgeführten muss die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab- zuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Be- schwerdeführers Rechnung getragen werden.
E. 7.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 8. Januar 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Gandi Calan,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2024.158 Nebenverfahren: RP.2024.32
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Sachverhalt:
A. Gestützt auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 16. September 2024 ersuchten die deutschen Strafverfolgungsbehörden mit Ausschreibung vom 17. September 2024 im Schengener Informationssystem (SIS) um Fahn- dung und Festnahme des österreichischen Staatsangehörigen A. (act. 4.1). Am 23. September 2024 ordnete das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfol- gend «BJ») gegen A. die provisorische Auslieferungshaft an (act. 4.2). Nach dessen Festnahme wurde A. am 24. September 2024 durch das Untersu- chungsamt Altstätten zur Sache einvernommen. Dabei stimmte er einer ver- einfachten Auslieferung nicht zu (act. 4.3). Am 25. September 2024 erliess das BJ den diesbezüglichen Auslieferungshaftbefehl (act. 4.4).
B. Am 4. Oktober 2024 ersuchte das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg um Auslieferung von A. zum Zwecke der Strafverfol- gung wegen des Verdachts des versuchten Totschlags in Tateinheit mit ge- fährlicher Körperverletzung (act. 4.8). Am selben Tag ernannte das BJ Rechtsanwalt Gandi Calan zum amtlichen Rechtsbeistand von A. im Auslie- ferungsverfahren (act. 4.10). Am 15. Oktober 2024 wurde A. durch die Kan- tonspolizei St. Gallen zum Auslieferungsersuchen einvernommen. Dabei verlangte er weiterhin die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsver- fahrens (act. 4.11). Mit Eingabe vom 8. November 2024 liess A. durch seinen Rechtsbeistand schriftlich Stellung nehmen zum Auslieferungsersuchen. Da- bei beantragte er dessen Ablehnung sowie die umgehende Entlassung aus der Auslieferungshaft (act. 4.14). Mit Entscheid vom 28. November 2024 be- willigte das BJ die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem erwähn- ten Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten (act. 4.15). Der Auslieferungsentscheid wurde dem Rechtsbeistand von A. am 29. Novem- ber 2024 zugestellt (act. 4.16).
C. Dagegen liess A. am 27. Dezember 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er stellt folgende Rechts- begehren:
1. Der Auslieferungsentscheid des Beschwerdegegners vom 28. November 2024 sei aufzuheben und die Auslieferung gestützt auf das Auslieferungsersuchen des Minis- teriums der Justiz und für Migration Baden-Württemberg (Deutschland) vom 4. Ok- tober 2024 sei abzulehnen. 2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
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3. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt als dessen unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer.
Auf entsprechende Aufforderung hin übermittelte das BJ der Beschwerde- kammer am 30. Dezember 2024 die Verfahrensakten (vgl. act. 3 und 4).
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind in erster Linie das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. De- zember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.353.913.61) massgebend (für die vollständige Übersicht der anwendbaren Bestimmungen im Auslieferungs- verkehr mit Deutschland siehe zuletzt den Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2024.51 vom 25. Juni 2024 E. 1.1).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1 S. 380; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG;
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SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 28. November 2024 ist dem Vertreter des Beschwerdeführers am 29. November 2024 zugestellt worden (vgl. act. 4.16), womit die Beschwerde am 27. Dezember 2024 fristgerecht erho- ben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungs- entscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kog- nition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
4.
4.1 Im Rahmen seiner Beschwerde beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die Bestreitung der Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen. Diese genüge den Anforderungen von Art. 12 EAUe nicht. Zudem seien von den deutschen Behörden keine Beweismittel ins Recht gelegt worden, die den dringenden Tatverdacht stützen würden (vgl. act. 1, Rz. 11 f.).
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchen- den Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstre- ckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme)
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im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 erster Satz EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 des EU-Auslieferungsübereinkommens genügt bereits ein Höchstmass an Strafandrohung von mindestens sechs Monaten nach dem Recht des ersuchten Staates.
4.2.2 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Das Rechtshilfegericht muss namentlich prüfen können, ob ein politisches Delikt vorliegt und ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Das Rechtshilfege- richt hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Es ist vielmehr an die Sachverhalts- darstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 m.w.H.; TPF 2012 114 E. 7.2 und 7.3 m.w.H.).
4.3 Gemäss dem Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 16. September 2024, welcher dem Auslieferungsersuchen beiliegt (act. 4.8), besteht gegen den Beschwerdeführer der folgende dringende Verdacht:
Der Beschuldigte ist der Ehemann der Geschädigten B. Am 16. September 2024 vor 06:35 Uhr suchte der Beschuldigte die Geschädigte in ihrer Wohnung in der Z.-strasse in Stuttgart auf. Hier wirkte er mittels eines Messers und in der Absicht diese zu töten, mit einer bislang unbe- kannten Anzahl an Stichen auf die Geschädigte ein. Die Geschädigte B. erlitt mehrere Schnitt- verletzungen an den Armen und drei Stichwunden im Oberkörper. Einer der Stiche verletzte die Lunge der Geschädigten und führte eine notoperationsbedürfte Verletzung der Lunge her- bei, welche umgehend im Spital C. versorgt werden musste. Der Tod der Geschädigten konnte hierdurch abgewendet werden. Sämtliche Verletzungsfolgen hatte der Beschuldigte zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen.
4.4 Diese Schilderung des Sachverhalts ermöglicht ohne Weiteres die Prüfung, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorlie- gen. Entgegen den Bestreitungen des Beschwerdeführers können ihr auch Angaben zur mutmasslichen Tatzeit und zum Tatort entnommen werden. Es sind weiter keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche erkenn- bar, welche die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen zu
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entkräften vermögen. Der dargelegte Sachverhalt lässt sich nach schweize- rischem Recht unter die Tatbestände der versuchten Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB bzw. der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 lit. a StGB subsumieren (BGE 137 IV 113 E. 1). Bei diesen handelt es sich zweifelsfrei um auslieferungsfähige Straftaten. Schliesslich war die ersuchende Behörde auch nicht verpflichtet, den dargelegten Tatverdacht mit Beweisen zu untermauern (siehe oben E. 4.2.2). Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet.
5. Andere Auslieferungshindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland ist daher zulässig und die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbe- gründet, weshalb sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuwei- sen ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
6.
6.1 Im Rahmen seiner Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer seine Ent- lassung aus der Auslieferungshaft.
6.2 Wer sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungs- gesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an den Beschwer- degegner zu richten. Gegen dessen ablehnenden Entscheid kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer Be- schwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 Abs. 3 IRSG; TPF 2009 145 E. 2.5.2 S. 148). Ausnahmsweise kann die Beschwerdekam- mer in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sie auf Beschwerde hin die Auslieferung verweigert und als unmittelbare Folge die Entlassung aus der Auslieferungshaft anordnet. Das Haftentlassungsgesuch ist insofern rein akzessorischer Natur (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; siehe zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2024.93 vom 13. November 2024 E. 5.1; RR.2024.100 vom
24. Oktober 2024 E. 9.2).
6.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers nach dem oben Ausgeführten bewilligt werden kann, ist das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzu- weisen. Gründe, welche in dieser Situation ausnahmsweise eine Haftentlas- sung rechtfertigen würden, werden vom Beschwerdeführer keine geltend ge- macht.
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7.
7.1 Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
7.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren un- gefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass- gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).
7.3 Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachte Rüge des Be- schwerdeführers erwies sich als offensichtlich unbegründet. Anhand des oben Ausgeführten muss die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab- zuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Be- schwerdeführers Rechnung getragen werden.
7.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 9. Januar 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Gandi Calan - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).