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RR.2024.141

Bundesstrafgericht · 2025-07-09 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt

A. Das Fürstliche Landgericht in Liechtenstein führt ein Strafverfahren gegen die kasachischen Staatsangehörigen B., A., Ehefrau von B., und C., Mutter von A., wegen Geldwäschereiverdachts (Rechtshilfeakten, Urk. 1).

B. In diesem Zusammenhang ersuchten die liechtensteinischen Behörden die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «Staatsanwalt- schaft») mit Rechtshilfeersuchen vom 17. Juni 2024 um Herausgabe der Bankunterlagen zu den auf A. lautenden Kontoverbindungen mit IBAN 1 und IBAN 2 sowie zu allfälligen weiteren Konten dieser Kundenbeziehung bei der Bank D. in Zürich (Rechtshilfeakten, Urk. 1).

C. Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft (Rechtshilfekaten, Urk. 3/1) ergänzten die liechtensteinischen Behörden ihr Rechtshilfeersuchen am 8. Juli 2024 und erklärten, die Herausgabe der Bankunterlagen für den Zeitraum ab

1. Januar 2005 bis dato bzw. bis Kontosaldierung zu beantragen (Rechts- hilfeakten, Urk. 3/4).

D. Mit Eintretensverfügung vom 11. Juli 2024 trat die Staatsanwaltschaft auf das liechtensteinische Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung ein und ver- pflichtete die Bank D., zu den auf A. lautenden Konten mit IBAN 1 und IBAN 2 sämtliche Dokumente, die vollständigen Eröffnungsunterlagen und die Konto- und Depotauszüge, Korrespondenzen, interne Aktennotizen sowie die interne Kundengeschichte ab 1. Januar 2005 einzureichen (Rechtshilfeakten, Urk. 4/1).

E. Mit Antwortschreiben vom 31. Juli 2024 teilte die Bank D. der Staatsanwalt- schaft mit, dass die in der Eintretensverfügung erwähnten IBAN-Nummern in der auf A. lautenden Konto-/Depotbeziehung Nr. 3 erfasst seien und sich auf das USD Kontokorrent Nr. 4 sowie das GBP Kontokorrent Nr. 5 bezögen. Die Bank ergänzte, dass diese Konto-/Depotbeziehung im Februar 2010 eröffnet worden und noch aktiv sei. Zu dieser Geschäftsbeziehung reichte sie folgende Unterlagen ein: Kontoeröffnungsunterlagen, KYC-Dossier, Kundenkontakte, Kundenkorrespondenz, Kontoauszüge, Portfoliobewertun- gen (Rechtshilfeakten, Urk. 5/1 ff.).

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Nach entsprechender Aufforderung vom 9. Oktober 2024 (Rechtshilfeakten, Urk. 5.7 ff.) reichte die Bank D. der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom

17. Oktober 2024 die angeforderten Detailbelege zu den Kontoauszügen nach (Rechtshilfeakten, Urk. 5.11).

F. Mit Schlussverfügung (Nr. 1) vom 5. November 2024 ordnete die Staatsan- waltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe der nachfolgenden Bankunterla- gen betreffend das auf A. lautende Konto mit Stamm-Nr. 6 bei der Bank D. für den Zeitraum von 4. Februar 2010 bis 30. Juni 2024 an die liechtenstei- nischen Behörden an (Rechtshilfeakten, Urk. 9/1):

- Schreiben der Bank D. vom 31. Juli 2024

- Kontoeröffnungsunterlagen

- Kontoauszüge für die Zeit von 16. März 2010 bis 30. Juni 2024

- Korrespondenz

- Kundenkontakte

- KYC-Unterlagen

- Portfoliobewertungen

- Detailbelege zu den Transaktionen

- Excel-Tabelle betreffend Transaktionsdetails.

G. Dagegen lässt A. durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Sie beantragt zur Hauptsache die Aufhebung der angefoch- tenen Schlussverfügung; eventualiter sei die Sache der Staatsanwaltschaft zum neuen Entscheid zurückzuweisen, alles jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgend zulasten der Staatsanwaltschaft (act. 1 S. 2).

H. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werde (act. 8). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») verzichtet mit Schrei- ben vom 27. Januar 2025 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Erwägungen in der Schlussverfügung (act. 9).

I. Mit Schreiben vom 5. März 2025 liess die Beschwerdeführerin ihre Replik einreichen (act. 15).

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J. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 12. März 2025 auf eine Beschwerdeduplik unter Hinweis auf die Erwägungen in der Schluss- verfügung und ihre Beschwerdeantwort, an welchen festgehalten werde (act. 17). Das BJ verzichtet mit Schreiben vom 24. März 2025 auf die Einrei- chung einer Beschwerdeduplik und beantragt die kostenpflichtige Abwei- sung der Beschwerde (act. 18). Beide Eingaben wurden allen Parteien mit Schreiben vom 26. März 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 19).

K. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechten- stein sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden vorliegend ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermitt- lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19– 62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sekto- riellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.ad- min.ch/de/sector-specific-agreements/EU-acts-register/8) zur Anwendung. Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale

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Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).

E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gilt bei der Erhebung von Konto- informationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Kontos, dessen Unterlagen gemäss der angefochtenen Schlussverfügung rechtshilfeweise übermittelt werden sollen. Sie gilt daher als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV und ist folgerichtig beschwerde- legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutre- ten.

E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337

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E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

E. 3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 4 E. 6.3; 117 Ib 53 E. 3 S. 64; Urteil des Bundesgerichts 1C_511/2012 vom

17. Oktober 2012 E. 2.3; statt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.305 vom 4. Februar 2019 E. 4.2 m.w.H). Die Rüge zielt nach dem Gesagten ins Leere.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, das liechtensteinische Strafverfahren sei nach liechtensteinischem Recht verjährt. Der potentielle Deliktszeitraum erstrecke sich vom 14. April 2011 bis am 13. Juni 2014, weshalb die Verjäh- rung nach dem 14. Juni 2024 eingetreten sei. Auch nach Schweizer Recht sei die Verjährung zu diesem Zeitpunkt eingetreten. Die Beschwerdegegne- rin verletze daher Art. 64 IRSG (act. 1 S. 6).

E. 4.2 Die Verjährung ist im Rechtshilfeverkehr zwischen Vertragsstaaten des EUeR wie im vorliegenden Fall infolge Fehlens einer ausdrücklichen Rege- lung im EUeR – was gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung als qualifi- ziertes Schweigen interpretiert wird – materiell nicht zu prüfen (BGE 136 IV

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, die Untersuchung gegen B. in Kasachas- tan sei wegen derselben Vorwürfe eingestellt worden, weshalb er nicht mehr wegen derselben Vorwürfe verfolgt werden könne (act. 1 S. 7). In der Replik macht sie wiederum die Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem» geltend. Das liechtensteinische Strafverfahren stelle einen Verstoss gegen den Ordre public dar (act. 15). Die Beschwerdeführerin beruft sich dabei auf Art. 2 lit. d IRSG (act. 15 S. 2 f.).

E. 5.2.1 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in den Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der

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Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internatio- nalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Die Gewährleistung der EMRK-Garantien in einem Strafverfah- ren gehört zum Ordre public der Schweiz. Nach Art. 2 lit. d IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsa- chen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland andere (als solche gemäss lit. a-c der genannten Bestimmung) schwere Mängel aufweist. Ob sich im Anwendungsbereich EUeR aus Art. 2 lit. d IRSG überhaupt selbständige Gründe für die Ableh- nung eines Rechtshilfeersuchens ableiten lassen (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG; Art. 2 lit. b des EUeR), ist daher fraglich (offen gelassen im Entscheid des Bundesgerichts 1A.212/2001 vom 21. März 2002 E. 5.2.2; s. ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, N. 843 ff.).

E. 5.2.2 Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Straf- verfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittel- instanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafver- fahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b).

E. 5.2.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschul- digte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr

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ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_70/2009 vom

17. April 2009 E. 1.2; 1C_103/2009 vom 6. April 2009 E. 2; 1A.43/2007 vom

24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc).

E. 5.2.4 Die geltend gemachten Mängel des ausländischen Verfahrens sind glaub- haft zu machen (BGE 130 lI 217 E. 8 m.w.H.). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die Vorbringen sind im Einzelnen zu präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 12.2 m.w.H.).

E. 5.3 Nach dem EUeR stellt der Grundsatz «ne bis in idem» keinen Ausschluss- grund dar. Die Schweiz hat im EUeR in Anwendung von Art. 2 lit. b EUeR einen potestativen Vorbehalt zu Gunsten der eigenen Strafverfolgung ange- bracht, wonach sie sich das Recht vorbehält, die Rechtshilfe abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlungen gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durch- geführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind. Dieser potestative Vorbehalt zu Gunsten der eigenen Strafverfolgung wurde in Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 IRSG wieder zu Gunsten der Rechtshilfe abgeschwächt und auf Fälle von bereits erfolgtem Freispruch sowie Verfah- renseinstellung aus jeweils materiellrechtlichen Gründen, Sanktionsverzicht oder einstweiligem Absehen von der Sanktion eingeschränkt. Im Zusam- menhang mit in der Schweiz noch hängigen Strafverfahren kann gemäss Art. 66 Abs. 1 IRSG Rechtshilfe verweigert werden, wenn der Verfolgte sich in der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist. Gemäss Abs. 2 kann die Rechtshilfe jedoch gewährt werden, wenn sich das Verfahren im Ausland nicht nur gegen den Verfolgten richtet, der sich in der Schweiz aufhält, oder wenn die Ausführung des Ersuchens seiner Entlastung dient. Dabei handelt es sich um eine «Kann-Bestimmung», weshalb nach der Rechtsprechung die Leistung von Rechtshilfe selbst dann möglich ist, wenn die darin um- schriebenen Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile des Bundesgerichts 1C_605/2015 vom 24. November 2015 E. 1.2. m.w.H.; 6B_690/2018 vom

17. Januar 2019 E. 1.4 letzter Absatz). Im Allgemeinen kann sich (im Rahmen von Rechtshilfeverfahren) auf den Grundsatz «ne bis in idem» nur diejenige Person berufen, welche im ersu- chenden Staat strafrechtlich verfolgt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.5/2007 vom 25. Januar 2008 E. 2.4 und 3.5). Im Anwendungsbereich des EUeR kann sich auch diese Person allerdings nicht unter Berufung auf den

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Grundsatz «ne bis in idem» der Gewährung von Rechtshilfe widersetzen, wenn die Strafsache, für welche die Schweiz um Rechtshilfe ersucht wird, bereits Gegenstand eines Strafverfahrens nicht in der Schweiz als ersuchten Staat, sondern im ersuchenden Staat oder in einem dritten Staat war oder ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.142/1999 vom 30. August 1999 E. 4;

s. auch ZIMMERMANN, a.a.O., N. 823). Die betreffende Person wird beim zuständigen Sachrichter die Rüge des Verbots der Doppelbestrafung erhe- ben können (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.142/1999 vom 30. August 1999 E. 4b).

E. 5.4 Bereits aus der Tatsache, dass nach dem EUeR der Grundsatz «ne bis in idem» keinen Ausschlussgrund darstellt, kann geschlossen werden, dass im Zusammenhang mit diesem Grundsatz keine Rede von einem «anderen schweren Mangel» im Sinne von Art. 2 lit. d IRSG sein kann. Auf die Frage, ob sich im Anwendungsbereich des EUeR aus Art. 2 lit. d IRSG überhaupt selbständige Gründe für die Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens ableiten liessen und sich die in Italien wohnhafte Beschwerdeführerin auf Art. 2 IRSG berufen könnte (vgl. dazu E. 5.2), ist bei dieser Ausgangslage nicht weiter einzugehen.

Ohnehin besteht der potestative Vorbehalt der Schweiz ausschliesslich zu Gunsten der eigenen Strafverfolgung, weshalb er hier bereits von Beginn weg nicht in Betracht kommt. So beruft sich die in Italien wohnhafte Beschwerdeführerin auf eine nach ihrer Darstellung abgeschlossene Unter- suchung in Kasachastan, welche sich gegen ihren Ehemann gerichtet habe. Ihre nicht weiter belegte Schilderung, das kasachische Verfahren gegen B. sei eingestellt worden, widerspricht überdies den Angaben im liechtensteini- schen Rechtshilfeersuchen, wie aus den nachstehenden Ausführungen in E. 6.5 hervorgehen wird. Dass die geltend gemachte Einstellung aus mate- riell-rechtlichen Gründen erfolgt wäre, bringt sie im Übrigen nicht vor. Dar- über hinaus ist, wie vorstehend unter E. 5.3 erläutert, nach der Rechtspre- chung die Leistung von Rechtshilfe selbst dann möglich, wenn die darin umschriebenen Voraussetzungen erfüllt wären. Zusammenfassend geht somit unter allen Gesichtspunkten auch die zweite Rüge fehl.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt, es sei nicht bewiesen, dass die Transaktionen auf dem Konto der Beschwerdeführerin Vermögenswerte krimineller Her- kunft betreffen würden. Die Beschwerdegegnerin übernehme die Darstellung der Anzeigerinnen, ohne eine eigene Analyse vorzunehmen. Nach der Lehre müsse die kriminelle Herkunft gewiss und jenseits jeglichen legitimen Zwei- fels sein. Die ersuchende Behörde stelle leere Behauptungen zur angeblich

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kriminellen Herkunft der Vermögenswerte auf dem Konto der Beschwerde- führerin auf. Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, betreffend Vorwurf der ungetreuen Geschäftsführung sei nach Schweizer Recht die Verjährung im September 2024 eingetreten. Sodann sei die Untersuchung gegen B. in Kasachastan wegen derselben Vorwürfe eingestellt worden, weshalb er nicht mehr wegen derselben Vorwürfe verfolgt werden könne. Aus diesem Grund müsse die Existenz einer Vortat zum Geldwäschereivorwurf verneint werden. Die Beschwerdegegnerin habe daher Art. 64 IRSG verletzt (act. 1 S. 7). In der Replik macht sie wiederum das Fehlen der Vortat und die Ver- letzung des Grundsatzes «ne bis in idem» geltend (act. 15).

E. 6.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechts- hilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begeh- ren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschlies- send mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wider- sprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen;

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Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

E. 6.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende straf- bare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entspre- chende Erklärung angebracht (vgl. Art. 3 des Bundesbeschlusses vom

27. September 1966 über die Genehmigung von sechs Übereinkommen des Europarates, AS 1967 805 ff., 809). Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes auf- weist.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachver- halt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Straf- normen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersu- chenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

E. 6.4 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Geldwäscherei) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen her- rühren.

Gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB (Ungetreue Geschäftsbesorgung) wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des

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Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermö- gensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflich- ten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe belegt. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gemäss Ziff. 2 wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht das Rechtshilfeersu- chen Im Falle von Geldwäschereiverdacht nicht notwendigerweise zu erwäh- nen, worin die verbrecherische Vortat («Haupttat») der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB besteht (s. BGE 129 II 97 E. 3.2). Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen darge- legt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen ange- sehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE129 II 97E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (FORSTER, Inter- nationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, Entwicklung und Typolo- gie der bundesgerichtlichen Praxis zur Konkretisierung der verbrecherischen Vortat, ZStrR 124 [2006] 274 ff., S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt (s. BGE 129 II 97; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24.Oktober 2005 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.11 vom 3. Juli 2008 E. 4.5 und 4.6; vgl. ferner Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.9 vom 21. Mai 2015 E. 3.3 sowie Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_308/2015 vom 22. Juni 2015E. 2.1).

E. 6.5 Dem Rechtshilfeersuchen ist der folgende Sachverhaltsvorwurf zu entneh- men (Rechtshilfeakten, Urk. 1):

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Gemäss den liechtensteinischen Behörden haben die E. PLC, die F. JSC, die Unternehmung G. und die H. LLP (nachfolgend auch «Anzeigerinnen») bei der Staatsanwaltschaft des Fürstentums Liechtenstein eine Strafanzeige gegen B. eingereicht (a.a.O., S. 2). Die E. PLC sei zu 100 % Eigentümerin der F. JSC, welche 100 % der Unternehmung G., der H. LLP und der I. JSC halte (nachfolgend auch «J. Gruppe»).

Dieser Anzeige zufolge soll B. im Jahr 2004 gemeinsam mit K. die J. Gruppe gekauft haben. B. habe vom Zeitpunkt des Kaufes 50 % der Anteile an der J. Gruppe gehalten und sei von 2003 bis 2008 CEO der F. JSC und von 2007 bis 2008 CEO der E. PLC gewesen. Nach dem Börsengang im Juli 2007 habe er noch 29,9 % der Anteile an der Gruppe gehalten und diese letztlich im September 2009 verkauft (a.a.O., S. 2).

Nach dem Verkauf der Gruppe sei gemäss den Anzeigerinnen festgestellt worden, dass B. sowie K., gemeinsam mit einer damaligen Managerin, «malversiv» zulasten der J. Gruppe gehandelt hätten. Danach seien in den Jahren 2005 bis 2009 mehrere hundert Millionen USD der J. Gruppe über diverse «verbundene Unternehmungen» widerrechtlich entzogen worden. In diesen «verbundenen Unternehmen» seien Strohpersonen im Management und als Eigner platziert worden, wobei die Gelder sodann über ein kompli- ziertes Netz an mangelhaft dokumentierten und wirtschaftlich nicht erklärba- ren Zahlungen zwischen diesen Unternehmen und der J. Gruppe letztlich unter anderem an B. übertragen worden seien. Dies sei im Rahmen von zwei grossen Bauprojekten passiert, bei denen nur eine geringe Zahl der angege- benen Bauarbeiten tatsächlich durchgeführt worden sei, sowie weiter im Zuge von Grundstückskäufen, wobei die Grundstücke zu niedrigen Preisen eingekauft und zu überteuerten Preisen an die F. JSC wieder verkauft worden seien (a.a.O., S. 2).

Aufgrund dieser Malversationen zum Nachteil der J. Gruppe sei gemäss den Anzeigerinnen der Handel der Anteile der E. PLC an der Londoner Börse im Jahr 2016 eingestellt worden. Letztlich sei über das Vermögen der F. JSC in Kasachstan ein Konkursverfahren eröffnet worden. Weitere Investoren und Gläubiger des Konzerns hätten aufgrund der mutmasslich strafbaren Hand- lungen der genannten Personen Schäden im grossen Umfang erlitten (a.a.O., S. 2 f.).

Die Anzeigerinnen hätten im August 2013 in Grossbritannien eine Zivilklage gegen B., K. und eine weitere Person eingereicht. B. und eine weitere Beklagte seien im Februar 2018 aufgrund betrügerischer Handlungen zum Nachteil der J. Gruppe zur Zahlung von gesamthaft USD 299 Mio. zuzüglich

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Zinsen und Prozesskosten an die J. Gruppe verurteilt worden. B. habe diesen Betrag bis dato nicht an die J. Gruppe zurückbezahlt. B. bringe gemäss den Anzeigerinnen vor, vermögenslos zu sein. Vor dem Prozess in Grossbritannien habe er jedoch ihnen zufolge über hunderte Millionen an Vermögen besessen und sei unter anderem – neben seiner Frau – Begüns- tigter des L. Trust und des M. Trust gewesen. Während des laufenden Verfahrens in Grossbritannien seien gemäss den Anzeigerinnen die Vermö- genswerte aus dem L. Trust im Umfang von USD 181 Mio. an die Verdäch- tige A. auf deren Konto bei der Bank D. transferiert worden. A. habe dabei im Weiteren einen Teil dieser Vermögenswerte, rund USD 97,5 Mio., an ihre Mutter, die Verdächtige C., übertragen, welche wiederum einen Teil, rund USD 20 Mio., wieder an A. zurücktransferiert habe (a.a.O., S. 3).

Die liechtensteinischen Behörden erklären, gestützt darauf den Verdacht zu haben, dass die Vermögenswerte aus den beiden genannten Trusts ursprünglich aus den beschriebenen strafbaren Handlungen zum Nachteil der J. Gruppe stammen würden und damit deliktischer Herkunft seien. Wei- ter bestehe für sie Grund zur Annahme, dass Vermögenswerte, welche vom L. Trust an A. und weiter an deren Mutter transferiert worden seien, letztlich nach Liechtenstein auf Konten der Bank N. verbracht worden seien. Gemäss einem Witness Statement aus dem Jahre 2018 seien von A. jedenfalls die Kosten für die Vertretung von B. im britischen Zivilverfahren unter anderem von den im Spruch genannten Kontoverbindungen bei der Bank N. bezahlt worden. Dabei seien am 25. Februar 2014 GPB 1,5 Mio. an die Rechtsan- waltskanzlei O. LLP übertragen worden (a.a.O., S. 3).

Die liechtensteinischen Polizeibehörden hätten von den kasachischen Behörden erfahren, dass das Department of Economic Investigations of Allmaty region unter der Verfahrensnummer 191900121000092 eine «Pre- PreTrial Investigation» gegen Personen der F. JSC wegen des Verdachtes des Betruges führe. Diese Angaben seien auf Rechtshilfeersuchen hin bestätigt worden. Im genannten Verfahren würden fiktive Verträge zur Liefe- rung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen untersucht, wodurch B. widerrechtlich Gelder zum Nachteil der J. Gruppe entzogen habe. Im Rahmen der internationalen Polizeikooperation hätten die kasachischen Be- hörden auch mitgeteilt, dass das Verfahren aufgrund des an Grossbritannien gestellten Rechtshilfeersuchens seit dem 29. November 2019 unterbrochen sei (a.a.O., S. 4).

Die liechtensteinischen Behörden halten fest, gegen B. bestehe daher der Verdacht, dass er zu seiner Zeit als CEO und Anteilseigener durch strafbare Handlungen, d.h. Untreue sowie allenfalls gewerbsmässig schweren Betrug

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nach liechtensteinischem StGB, der J. Gruppe Vermögenswerte in Millionen- höhe entzogen und teilweise in den L. Trust, an dem er Begünstigter sei, eingebracht habe. Diese mutmasslich deliktischen Vermögenswerte seien gemäss gegenständlichem Tatvorwurf sodann an A. ausgeschüttet und von ihr teilweise an deren Mutter, C. weitergeleitet worden, welche die entgegen- genommenen Vermögenswerte zum Teil wieder an A. transferiert habe. Es sei anzunehmen, dass die Verbringung der Vermögenswerte in den L. Trust und die darauffolgende Ausschüttung an A. sowie die Weiterleitung an C. der Verschleierung der wahren Herkunft dieser Vermögenswerte gedient habe (a.a.O., S. 4). Weiter sei davon auszugehen, dass ein Teil dieser delik- tischen Vermögenswerte zur weiteren Verschleierung auf Konten von A. und C. nach Liechtenstein auf deren Kontoverbindungen bei der Bank N. trans- feriert worden seien (a.a.O., S. 4 f.). Entsprechend bestehe gegen A. und C. der Verdacht, dass die Vermögenswerte in einem CHF 75‘000.-- über- steigenden Wert, die aus einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe be- drohten Handlung herrühren würden, verborgen und ihre wahre Herkunft verschleiert hätten sowie diese Vermögenswerte auf liechtensteinischen Konten entgegengenommen, verwaltet und an Dritte übertragen hätten, wodurch sie den Tatbestand des Verbrechens der Geldwäscherei nach liechtensteinischem StGB verwirklicht hätten. Gegen B. bestehe in Bezug auf die nach Liechtenstein verbrachten Vermögenswerte insofern der Ver- dacht des Verbrechens der Geldwäscherei, als anzunehmen sei, dass er sich an der Verschiebung der von ihm mutmasslich durch strafbare Hand- lungen erlangten Vermögenswerte nach Liechtenstein massgeblich beteiligt und damit zumindest als Mittäter gehandelt habe (a.a.O., S. 5).

Für die liechtensteinischen Behörden bestehe vor diesem Hintergrund der Verdacht, dass die Zweitverdächtige A. auf deren Kontoverbindungen bei der Bank N. Vermögenswerte entgegengenommen habe, die ursprünglich aus den mutmasslich strafbaren Handlungen des Erstverdächtigen B. zum Nachteil der J. Gruppe stammen würden, diese Vermögenswerte dort gehal- ten und weitergeleitet sowie deren wahre Herkunft verschleiert habe. Im liechtensteinischen Verfahren seien die Unterlagen bei der Bank N. in Vaduz zu den Kontoverbindungen IBAN 7 sowie 8, mutmasslich lautend auf A., herausverlangt und beschlagnahmt worden, um diese einer Vermögens- flussanalyse zu unterziehen. Bei der Auswertung dieser Unterlagen sei fest- gestellt worden, dass umfangreiche Kontoüberträge erfolgt seien. So seien anhand von über 100 Transaktionen Millionen in unterschiedlichen Währun- gen intern verschoben worden. Die Geldflussanalyse habe zudem insbeson- dere ergeben, dass der überwiegende Teil der Vermögenseingänge von Konten bei der Bank D. mit Sitz in Zürich und Guernsey erfolgt seien (a.a.O., S. 5). So seien u.a. Transaktionen von den jeweils auf A. lautenden Konten

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bei der Bank D. in Zürich mit IBAN 1 sowie IBAN 2 ausgegangen (a.a.O., S. 5 f.). Es sei sowohl Gelder als auch Edelmetalle übertragen worden. An- hand der Kontounterlagen habe bisher jedoch nicht abschliessend ermittelt werden können, ob die bei der Bank N. eingegangene Gelder eindeutig den Betrugshandlungen von B. zuzurechnen seien. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen, insbesondere zur Mittelherkunft, erforderlich (a.a.O., S. 6).

Um den dargelegten Tatverdacht und den zugrunde liegenden Sachverhalt weiter aufzuklären, sei es für die liechtensteinischen Behörden erforderlich, die Bank D. in Zürich zu verpflichten, die Bankunterlagen bezüglich der auf A. lautenden Kontoverbindungen IBAN 1 und IBAN 2 sowie allfälliger weite- rer Konten dieser Kundenbeziehung zu edieren. Diese Dokumente seien für die liechtensteinische Untersuchung von Bedeutung und daher als Beweis- mittel zu beschlagnahmen (a.a.O, S. 6).

E. 6.6 Mit ihrer Kritik am Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Prüfung des Rechtshilfeersuchens argumentiert die Beschwerdeführerin an den einlei- tend erläuterten Grundsätzen der Rechtshilfe in Strafsachen und der konstanten Rechtsprechung vorbei, worauf die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht hinweist (act. 8 S. 3). Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin sind im Rechtshilfeverfahren, wie vorstehend aus- geführt, weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Der Rechtshilferichter ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offen- sichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. supra E. 6.2). Solche Mängel in der oben wiedergegebenen Sachdarstellung der liechtensteinischen Behörde hat die Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde (act. 1 S. 6 f.) noch in der Replik (act. 15 S. 1 f.) aufgezeigt und sie sind auch nicht ersichtlich. Namentlich sind die Vorbringen der Beschwer- deführerin, wonach das kasachische Verfahren zur Vortat eingestellt worden und diese nach Schweizer Recht verjährt sei, nicht geeignet, einen offen- sichtlichen Mangel im Sinne der Rechtsprechung darzustellen, welcher die Sachdarstellung in einem Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würde. Das Rechtshilfegericht ist deshalb an den Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfe- ersuchen gebunden, wie dies schon die ausführende Behörde war.

E. 6.7 Die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen enthält im Sinne einer prima facie Beurteilung ohne weiteres die einzelnen Tatbestandselemente der un- getreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB als Vortat und der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB. Dem hält die Beschwerdeführerin auch nichts entgegen. Vielmehr erschöpfen sich ihre dahingehenden Ein- wendungen in der nochmaligen Bestreitung des Sachverhaltsvorwurfs

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(s. dazu E. 6.6) und der Geltendmachung der Einstellung des kasachischen Verfahrens (s. dazu E. 5.3 f.) sowie der Verjährung der Vortat nach Schwei- zer Recht (s. dazu E. 4.2).

E. 6.8 Die dritte Rüge, die Anforderungen an die Sachdarstellung im Rechtshilfeer- suchen und die Rechtshilfevoraussetzung der doppelten Strafbarkeit seien nicht erfüllt, erweist sich nach dem Gesagten ebenfalls als unbegründet.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin rügt in einem letzten Punkt eine Verletzung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips. Nach ihrem Dafürhalten hätte die Beschwerde- gegnerin die Herausgabe der Bankunterlagen auf den Zeitraum zwischen 2011 und 2014 beschränken können. Ohne Rechtfertigung beabsichtige die Beschwerdegegnerin indes die Herausgabe der Bankunterlagen bis 2024 und somit fast 10 Jahre nach der letzten Überweisung, die sie als verdächtig beurteile (act. 1 S. 8). Die ersuchende Behörde betreibe eine «fishing expe- dition», welche ihren Ursprung im Verhalten der Klägerinnen zu haben scheine. So würden diese genau wissen, dass B. in Kasachstan nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden könne und dass sie vom Entscheid der engli- schen Justiz profitieren würden, welche B. zu einem namhaften Betrag in einem Zivilverfahren verurteilt habe, was sie zu allen Mitteln treibe, auch gegen Treu und Glauben (act. 1 S. 8).

E. 7.2.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedi- tion») erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersu- chenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten

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Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Ak- ten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Nicht zulässig wäre es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Über- massverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeer- suchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersu- chenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

E. 7.2.2 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur überprüfen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf- untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni- gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c). Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshil- femassnahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens über- schreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Für die vorzunehmende Ausschei- dung der Unterlagen stützt sich die ausführende Behörde auf den Inhaber der Unterlagen ab, welcher nicht nur das Recht auf Teilnahme an der Triage, sondern auch die Obliegenheit hat, die Rechtshilfebehörde bei dieser Triage zu unterstützen (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen).

E. 7.2.3 Der von der Rechtshilfemassnahme Betroffene hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung

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beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), wel- che für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen sei- ner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und kon- kret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Kommt der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit gegenüber der ausführenden Behörde im Rechtshilfeverfahren nicht nach, hat er im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht verwirkt (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.15 vom 9. Dezember 2022 E. 3.5.2). Diese Obliegenheit gilt auch dann, wenn der Betroffene erst nach Erlass der Schlussverfügung über die zu übermittelnden Beweismittel in Kenntnis ge- setzt wurde und Gelegenheit erhielt, seine Einwände gegen die Herausgabe zu begründen. Macht der Betroffene in der Folge im Beschwerdeverfahren gegenüber der Beschwerdeinstanz die Verletzung seiner Parteirechte und des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend, ohne seine konkreten Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke darzulegen, ist er seiner Ob- liegenheit nicht nachgekommen und hat im Beschwerdeverfahren ebenfalls sein Rügerecht verwirkt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.160- 161 vom 6. Februar 2014 E. 4.3.4 m.w.H.).

Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundes- gerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom

22. April 2005 E. 3.1).

E. 7.3 Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Verhältnismässigkeits- rüge wiederum den liechtensteinischen Sachverhaltsvorwurf bestreitet, ist sie auf die vorstehenden Ausführungen unter E. 6 zu verweisen. Nach der verbindlichen Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen besteht zusammen- fassend der Verdacht, dass Vermögenswerte in 3-stelliger Millionenhöhe aus strafbaren Handlungen zwischen 2005 bis 2009 von B. zu Lasten der J. Gruppe zur Herkunftsverschleierung auf das Konto der Beschwerdeführe- rin bei der Bank D. und später zum Teil der Mutter der Beschwerdeführerin transferiert worden seien, um sie in der Folge wieder zum Teil der Beschwer- deführerin wieder zurückzutransferieren. Die Beschwerdeführerin wird auf- grunddessen zusammen mit ihrem Ehemann und ihrer Mutter der Geldwä- scherei verdächtigt. In der Schlussverfügung listet die Beschwerdegegnerin auf zwei Seiten zwanzig Transaktionen auf dem verfahrensgegenständli- chen Konto der Beschwerdeführerin in 6- bis 8-stelliger Höhe zwischen B.,

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der Beschwerdeführerin und ihren Eltern als Beispiele auf, welche aus den zu übermittelnden Kontounterlagen hervorgehen und insofern die Angaben der liechtensteinischen Behörden bestätigen (Rechtshilfeakten, Urk. 9/1 S. 7 f.). Zur Ermittlung, auf welchem Weg die Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, sind die liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich über alle Transaktionen über das Konto der mitbeschuldigten Beschwerdeführerin zu informieren. Dies gilt entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin gerade nicht nur für Trans- aktionen nach den mutmasslichen Vortaten, sondern auch nach den bisher konkret vermuteten Geldwäschereihandlungen. Solange der Geldfluss nicht rekonstruiert ist oder der Verdacht entkräftet wurde, besteht offensichtlich ein Ermittlungsinteresse an allen Transaktionen der unter Geldwäscherei- verdacht stehenden Beschwerdeführerin auf deren Konto und damit an allen Kontounterlagen. Von einer «fishing expedition» kann keine Rede sein. Ergänzend sei festgehalten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Die Herausgabe der in Frage stehen- den Bankunterlagen an die ersuchende Behörde verletzt somit das Verhält- nismässigkeitsprinzip auch in zeitlicher Hinsicht nicht, weshalb sich die Beschwerde auch im letzten Punkt als unbegründet erweist.

E. 8 Die Beschwerde erweist sich demnach insgesamt als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 9. Juli 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Vadim Negrescu,

Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜ- RICH,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürs- tentum Liechtenstein

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2024.141

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Sachverhalt:

A. Das Fürstliche Landgericht in Liechtenstein führt ein Strafverfahren gegen die kasachischen Staatsangehörigen B., A., Ehefrau von B., und C., Mutter von A., wegen Geldwäschereiverdachts (Rechtshilfeakten, Urk. 1).

B. In diesem Zusammenhang ersuchten die liechtensteinischen Behörden die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «Staatsanwalt- schaft») mit Rechtshilfeersuchen vom 17. Juni 2024 um Herausgabe der Bankunterlagen zu den auf A. lautenden Kontoverbindungen mit IBAN 1 und IBAN 2 sowie zu allfälligen weiteren Konten dieser Kundenbeziehung bei der Bank D. in Zürich (Rechtshilfeakten, Urk. 1).

C. Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft (Rechtshilfekaten, Urk. 3/1) ergänzten die liechtensteinischen Behörden ihr Rechtshilfeersuchen am 8. Juli 2024 und erklärten, die Herausgabe der Bankunterlagen für den Zeitraum ab

1. Januar 2005 bis dato bzw. bis Kontosaldierung zu beantragen (Rechts- hilfeakten, Urk. 3/4).

D. Mit Eintretensverfügung vom 11. Juli 2024 trat die Staatsanwaltschaft auf das liechtensteinische Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung ein und ver- pflichtete die Bank D., zu den auf A. lautenden Konten mit IBAN 1 und IBAN 2 sämtliche Dokumente, die vollständigen Eröffnungsunterlagen und die Konto- und Depotauszüge, Korrespondenzen, interne Aktennotizen sowie die interne Kundengeschichte ab 1. Januar 2005 einzureichen (Rechtshilfeakten, Urk. 4/1).

E. Mit Antwortschreiben vom 31. Juli 2024 teilte die Bank D. der Staatsanwalt- schaft mit, dass die in der Eintretensverfügung erwähnten IBAN-Nummern in der auf A. lautenden Konto-/Depotbeziehung Nr. 3 erfasst seien und sich auf das USD Kontokorrent Nr. 4 sowie das GBP Kontokorrent Nr. 5 bezögen. Die Bank ergänzte, dass diese Konto-/Depotbeziehung im Februar 2010 eröffnet worden und noch aktiv sei. Zu dieser Geschäftsbeziehung reichte sie folgende Unterlagen ein: Kontoeröffnungsunterlagen, KYC-Dossier, Kundenkontakte, Kundenkorrespondenz, Kontoauszüge, Portfoliobewertun- gen (Rechtshilfeakten, Urk. 5/1 ff.).

- 3 -

Nach entsprechender Aufforderung vom 9. Oktober 2024 (Rechtshilfeakten, Urk. 5.7 ff.) reichte die Bank D. der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom

17. Oktober 2024 die angeforderten Detailbelege zu den Kontoauszügen nach (Rechtshilfeakten, Urk. 5.11).

F. Mit Schlussverfügung (Nr. 1) vom 5. November 2024 ordnete die Staatsan- waltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe der nachfolgenden Bankunterla- gen betreffend das auf A. lautende Konto mit Stamm-Nr. 6 bei der Bank D. für den Zeitraum von 4. Februar 2010 bis 30. Juni 2024 an die liechtenstei- nischen Behörden an (Rechtshilfeakten, Urk. 9/1):

- Schreiben der Bank D. vom 31. Juli 2024

- Kontoeröffnungsunterlagen

- Kontoauszüge für die Zeit von 16. März 2010 bis 30. Juni 2024

- Korrespondenz

- Kundenkontakte

- KYC-Unterlagen

- Portfoliobewertungen

- Detailbelege zu den Transaktionen

- Excel-Tabelle betreffend Transaktionsdetails.

G. Dagegen lässt A. durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Sie beantragt zur Hauptsache die Aufhebung der angefoch- tenen Schlussverfügung; eventualiter sei die Sache der Staatsanwaltschaft zum neuen Entscheid zurückzuweisen, alles jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgend zulasten der Staatsanwaltschaft (act. 1 S. 2).

H. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werde (act. 8). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») verzichtet mit Schrei- ben vom 27. Januar 2025 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Erwägungen in der Schlussverfügung (act. 9).

I. Mit Schreiben vom 5. März 2025 liess die Beschwerdeführerin ihre Replik einreichen (act. 15).

- 4 -

J. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 12. März 2025 auf eine Beschwerdeduplik unter Hinweis auf die Erwägungen in der Schluss- verfügung und ihre Beschwerdeantwort, an welchen festgehalten werde (act. 17). Das BJ verzichtet mit Schreiben vom 24. März 2025 auf die Einrei- chung einer Beschwerdeduplik und beantragt die kostenpflichtige Abwei- sung der Beschwerde (act. 18). Beide Eingaben wurden allen Parteien mit Schreiben vom 26. März 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 19).

K. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechten- stein sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden vorliegend ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermitt- lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19– 62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sekto- riellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.ad- min.ch/de/sector-specific-agreements/EU-acts-register/8) zur Anwendung. Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale

- 5 -

Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gilt bei der Erhebung von Konto- informationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).

2.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Kontos, dessen Unterlagen gemäss der angefochtenen Schlussverfügung rechtshilfeweise übermittelt werden sollen. Sie gilt daher als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV und ist folgerichtig beschwerde- legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutre- ten.

3.

3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337

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E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, das liechtensteinische Strafverfahren sei nach liechtensteinischem Recht verjährt. Der potentielle Deliktszeitraum erstrecke sich vom 14. April 2011 bis am 13. Juni 2014, weshalb die Verjäh- rung nach dem 14. Juni 2024 eingetreten sei. Auch nach Schweizer Recht sei die Verjährung zu diesem Zeitpunkt eingetreten. Die Beschwerdegegne- rin verletze daher Art. 64 IRSG (act. 1 S. 6).

4.2 Die Verjährung ist im Rechtshilfeverkehr zwischen Vertragsstaaten des EUeR wie im vorliegenden Fall infolge Fehlens einer ausdrücklichen Rege- lung im EUeR – was gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung als qualifi- ziertes Schweigen interpretiert wird – materiell nicht zu prüfen (BGE 136 IV 4 E. 6.3; 117 Ib 53 E. 3 S. 64; Urteil des Bundesgerichts 1C_511/2012 vom

17. Oktober 2012 E. 2.3; statt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.305 vom 4. Februar 2019 E. 4.2 m.w.H). Die Rüge zielt nach dem Gesagten ins Leere.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, die Untersuchung gegen B. in Kasachas- tan sei wegen derselben Vorwürfe eingestellt worden, weshalb er nicht mehr wegen derselben Vorwürfe verfolgt werden könne (act. 1 S. 7). In der Replik macht sie wiederum die Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem» geltend. Das liechtensteinische Strafverfahren stelle einen Verstoss gegen den Ordre public dar (act. 15). Die Beschwerdeführerin beruft sich dabei auf Art. 2 lit. d IRSG (act. 15 S. 2 f.).

5.2

5.2.1 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in den Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der

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Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internatio- nalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Die Gewährleistung der EMRK-Garantien in einem Strafverfah- ren gehört zum Ordre public der Schweiz. Nach Art. 2 lit. d IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsa- chen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland andere (als solche gemäss lit. a-c der genannten Bestimmung) schwere Mängel aufweist. Ob sich im Anwendungsbereich EUeR aus Art. 2 lit. d IRSG überhaupt selbständige Gründe für die Ableh- nung eines Rechtshilfeersuchens ableiten lassen (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG; Art. 2 lit. b des EUeR), ist daher fraglich (offen gelassen im Entscheid des Bundesgerichts 1A.212/2001 vom 21. März 2002 E. 5.2.2; s. ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, N. 843 ff.). 5.2.2 Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Straf- verfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittel- instanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafver- fahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b). 5.2.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschul- digte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr

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ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_70/2009 vom

17. April 2009 E. 1.2; 1C_103/2009 vom 6. April 2009 E. 2; 1A.43/2007 vom

24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc). 5.2.4 Die geltend gemachten Mängel des ausländischen Verfahrens sind glaub- haft zu machen (BGE 130 lI 217 E. 8 m.w.H.). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die Vorbringen sind im Einzelnen zu präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 12.2 m.w.H.). 5.3 Nach dem EUeR stellt der Grundsatz «ne bis in idem» keinen Ausschluss- grund dar. Die Schweiz hat im EUeR in Anwendung von Art. 2 lit. b EUeR einen potestativen Vorbehalt zu Gunsten der eigenen Strafverfolgung ange- bracht, wonach sie sich das Recht vorbehält, die Rechtshilfe abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlungen gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durch- geführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind. Dieser potestative Vorbehalt zu Gunsten der eigenen Strafverfolgung wurde in Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 IRSG wieder zu Gunsten der Rechtshilfe abgeschwächt und auf Fälle von bereits erfolgtem Freispruch sowie Verfah- renseinstellung aus jeweils materiellrechtlichen Gründen, Sanktionsverzicht oder einstweiligem Absehen von der Sanktion eingeschränkt. Im Zusam- menhang mit in der Schweiz noch hängigen Strafverfahren kann gemäss Art. 66 Abs. 1 IRSG Rechtshilfe verweigert werden, wenn der Verfolgte sich in der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist. Gemäss Abs. 2 kann die Rechtshilfe jedoch gewährt werden, wenn sich das Verfahren im Ausland nicht nur gegen den Verfolgten richtet, der sich in der Schweiz aufhält, oder wenn die Ausführung des Ersuchens seiner Entlastung dient. Dabei handelt es sich um eine «Kann-Bestimmung», weshalb nach der Rechtsprechung die Leistung von Rechtshilfe selbst dann möglich ist, wenn die darin um- schriebenen Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile des Bundesgerichts 1C_605/2015 vom 24. November 2015 E. 1.2. m.w.H.; 6B_690/2018 vom

17. Januar 2019 E. 1.4 letzter Absatz). Im Allgemeinen kann sich (im Rahmen von Rechtshilfeverfahren) auf den Grundsatz «ne bis in idem» nur diejenige Person berufen, welche im ersu- chenden Staat strafrechtlich verfolgt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.5/2007 vom 25. Januar 2008 E. 2.4 und 3.5). Im Anwendungsbereich des EUeR kann sich auch diese Person allerdings nicht unter Berufung auf den

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Grundsatz «ne bis in idem» der Gewährung von Rechtshilfe widersetzen, wenn die Strafsache, für welche die Schweiz um Rechtshilfe ersucht wird, bereits Gegenstand eines Strafverfahrens nicht in der Schweiz als ersuchten Staat, sondern im ersuchenden Staat oder in einem dritten Staat war oder ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.142/1999 vom 30. August 1999 E. 4;

s. auch ZIMMERMANN, a.a.O., N. 823). Die betreffende Person wird beim zuständigen Sachrichter die Rüge des Verbots der Doppelbestrafung erhe- ben können (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.142/1999 vom 30. August 1999 E. 4b). 5.4 Bereits aus der Tatsache, dass nach dem EUeR der Grundsatz «ne bis in idem» keinen Ausschlussgrund darstellt, kann geschlossen werden, dass im Zusammenhang mit diesem Grundsatz keine Rede von einem «anderen schweren Mangel» im Sinne von Art. 2 lit. d IRSG sein kann. Auf die Frage, ob sich im Anwendungsbereich des EUeR aus Art. 2 lit. d IRSG überhaupt selbständige Gründe für die Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens ableiten liessen und sich die in Italien wohnhafte Beschwerdeführerin auf Art. 2 IRSG berufen könnte (vgl. dazu E. 5.2), ist bei dieser Ausgangslage nicht weiter einzugehen.

Ohnehin besteht der potestative Vorbehalt der Schweiz ausschliesslich zu Gunsten der eigenen Strafverfolgung, weshalb er hier bereits von Beginn weg nicht in Betracht kommt. So beruft sich die in Italien wohnhafte Beschwerdeführerin auf eine nach ihrer Darstellung abgeschlossene Unter- suchung in Kasachastan, welche sich gegen ihren Ehemann gerichtet habe. Ihre nicht weiter belegte Schilderung, das kasachische Verfahren gegen B. sei eingestellt worden, widerspricht überdies den Angaben im liechtensteini- schen Rechtshilfeersuchen, wie aus den nachstehenden Ausführungen in E. 6.5 hervorgehen wird. Dass die geltend gemachte Einstellung aus mate- riell-rechtlichen Gründen erfolgt wäre, bringt sie im Übrigen nicht vor. Dar- über hinaus ist, wie vorstehend unter E. 5.3 erläutert, nach der Rechtspre- chung die Leistung von Rechtshilfe selbst dann möglich, wenn die darin umschriebenen Voraussetzungen erfüllt wären. Zusammenfassend geht somit unter allen Gesichtspunkten auch die zweite Rüge fehl.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin rügt, es sei nicht bewiesen, dass die Transaktionen auf dem Konto der Beschwerdeführerin Vermögenswerte krimineller Her- kunft betreffen würden. Die Beschwerdegegnerin übernehme die Darstellung der Anzeigerinnen, ohne eine eigene Analyse vorzunehmen. Nach der Lehre müsse die kriminelle Herkunft gewiss und jenseits jeglichen legitimen Zwei- fels sein. Die ersuchende Behörde stelle leere Behauptungen zur angeblich

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kriminellen Herkunft der Vermögenswerte auf dem Konto der Beschwerde- führerin auf. Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, betreffend Vorwurf der ungetreuen Geschäftsführung sei nach Schweizer Recht die Verjährung im September 2024 eingetreten. Sodann sei die Untersuchung gegen B. in Kasachastan wegen derselben Vorwürfe eingestellt worden, weshalb er nicht mehr wegen derselben Vorwürfe verfolgt werden könne. Aus diesem Grund müsse die Existenz einer Vortat zum Geldwäschereivorwurf verneint werden. Die Beschwerdegegnerin habe daher Art. 64 IRSG verletzt (act. 1 S. 7). In der Replik macht sie wiederum das Fehlen der Vortat und die Ver- letzung des Grundsatzes «ne bis in idem» geltend (act. 15).

6.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechts- hilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begeh- ren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschlies- send mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wider- sprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen;

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Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

6.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende straf- bare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entspre- chende Erklärung angebracht (vgl. Art. 3 des Bundesbeschlusses vom

27. September 1966 über die Genehmigung von sechs Übereinkommen des Europarates, AS 1967 805 ff., 809). Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes auf- weist.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachver- halt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Straf- normen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersu- chenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

6.4 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Geldwäscherei) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen her- rühren.

Gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB (Ungetreue Geschäftsbesorgung) wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des

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Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermö- gensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflich- ten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe belegt. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gemäss Ziff. 2 wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht das Rechtshilfeersu- chen Im Falle von Geldwäschereiverdacht nicht notwendigerweise zu erwäh- nen, worin die verbrecherische Vortat («Haupttat») der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB besteht (s. BGE 129 II 97 E. 3.2). Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen darge- legt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen ange- sehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE129 II 97E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (FORSTER, Inter- nationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, Entwicklung und Typolo- gie der bundesgerichtlichen Praxis zur Konkretisierung der verbrecherischen Vortat, ZStrR 124 [2006] 274 ff., S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt (s. BGE 129 II 97; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24.Oktober 2005 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.11 vom 3. Juli 2008 E. 4.5 und 4.6; vgl. ferner Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.9 vom 21. Mai 2015 E. 3.3 sowie Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_308/2015 vom 22. Juni 2015E. 2.1).

6.5 Dem Rechtshilfeersuchen ist der folgende Sachverhaltsvorwurf zu entneh- men (Rechtshilfeakten, Urk. 1):

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Gemäss den liechtensteinischen Behörden haben die E. PLC, die F. JSC, die Unternehmung G. und die H. LLP (nachfolgend auch «Anzeigerinnen») bei der Staatsanwaltschaft des Fürstentums Liechtenstein eine Strafanzeige gegen B. eingereicht (a.a.O., S. 2). Die E. PLC sei zu 100 % Eigentümerin der F. JSC, welche 100 % der Unternehmung G., der H. LLP und der I. JSC halte (nachfolgend auch «J. Gruppe»).

Dieser Anzeige zufolge soll B. im Jahr 2004 gemeinsam mit K. die J. Gruppe gekauft haben. B. habe vom Zeitpunkt des Kaufes 50 % der Anteile an der J. Gruppe gehalten und sei von 2003 bis 2008 CEO der F. JSC und von 2007 bis 2008 CEO der E. PLC gewesen. Nach dem Börsengang im Juli 2007 habe er noch 29,9 % der Anteile an der Gruppe gehalten und diese letztlich im September 2009 verkauft (a.a.O., S. 2).

Nach dem Verkauf der Gruppe sei gemäss den Anzeigerinnen festgestellt worden, dass B. sowie K., gemeinsam mit einer damaligen Managerin, «malversiv» zulasten der J. Gruppe gehandelt hätten. Danach seien in den Jahren 2005 bis 2009 mehrere hundert Millionen USD der J. Gruppe über diverse «verbundene Unternehmungen» widerrechtlich entzogen worden. In diesen «verbundenen Unternehmen» seien Strohpersonen im Management und als Eigner platziert worden, wobei die Gelder sodann über ein kompli- ziertes Netz an mangelhaft dokumentierten und wirtschaftlich nicht erklärba- ren Zahlungen zwischen diesen Unternehmen und der J. Gruppe letztlich unter anderem an B. übertragen worden seien. Dies sei im Rahmen von zwei grossen Bauprojekten passiert, bei denen nur eine geringe Zahl der angege- benen Bauarbeiten tatsächlich durchgeführt worden sei, sowie weiter im Zuge von Grundstückskäufen, wobei die Grundstücke zu niedrigen Preisen eingekauft und zu überteuerten Preisen an die F. JSC wieder verkauft worden seien (a.a.O., S. 2).

Aufgrund dieser Malversationen zum Nachteil der J. Gruppe sei gemäss den Anzeigerinnen der Handel der Anteile der E. PLC an der Londoner Börse im Jahr 2016 eingestellt worden. Letztlich sei über das Vermögen der F. JSC in Kasachstan ein Konkursverfahren eröffnet worden. Weitere Investoren und Gläubiger des Konzerns hätten aufgrund der mutmasslich strafbaren Hand- lungen der genannten Personen Schäden im grossen Umfang erlitten (a.a.O., S. 2 f.).

Die Anzeigerinnen hätten im August 2013 in Grossbritannien eine Zivilklage gegen B., K. und eine weitere Person eingereicht. B. und eine weitere Beklagte seien im Februar 2018 aufgrund betrügerischer Handlungen zum Nachteil der J. Gruppe zur Zahlung von gesamthaft USD 299 Mio. zuzüglich

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Zinsen und Prozesskosten an die J. Gruppe verurteilt worden. B. habe diesen Betrag bis dato nicht an die J. Gruppe zurückbezahlt. B. bringe gemäss den Anzeigerinnen vor, vermögenslos zu sein. Vor dem Prozess in Grossbritannien habe er jedoch ihnen zufolge über hunderte Millionen an Vermögen besessen und sei unter anderem – neben seiner Frau – Begüns- tigter des L. Trust und des M. Trust gewesen. Während des laufenden Verfahrens in Grossbritannien seien gemäss den Anzeigerinnen die Vermö- genswerte aus dem L. Trust im Umfang von USD 181 Mio. an die Verdäch- tige A. auf deren Konto bei der Bank D. transferiert worden. A. habe dabei im Weiteren einen Teil dieser Vermögenswerte, rund USD 97,5 Mio., an ihre Mutter, die Verdächtige C., übertragen, welche wiederum einen Teil, rund USD 20 Mio., wieder an A. zurücktransferiert habe (a.a.O., S. 3).

Die liechtensteinischen Behörden erklären, gestützt darauf den Verdacht zu haben, dass die Vermögenswerte aus den beiden genannten Trusts ursprünglich aus den beschriebenen strafbaren Handlungen zum Nachteil der J. Gruppe stammen würden und damit deliktischer Herkunft seien. Wei- ter bestehe für sie Grund zur Annahme, dass Vermögenswerte, welche vom L. Trust an A. und weiter an deren Mutter transferiert worden seien, letztlich nach Liechtenstein auf Konten der Bank N. verbracht worden seien. Gemäss einem Witness Statement aus dem Jahre 2018 seien von A. jedenfalls die Kosten für die Vertretung von B. im britischen Zivilverfahren unter anderem von den im Spruch genannten Kontoverbindungen bei der Bank N. bezahlt worden. Dabei seien am 25. Februar 2014 GPB 1,5 Mio. an die Rechtsan- waltskanzlei O. LLP übertragen worden (a.a.O., S. 3).

Die liechtensteinischen Polizeibehörden hätten von den kasachischen Behörden erfahren, dass das Department of Economic Investigations of Allmaty region unter der Verfahrensnummer 191900121000092 eine «Pre- PreTrial Investigation» gegen Personen der F. JSC wegen des Verdachtes des Betruges führe. Diese Angaben seien auf Rechtshilfeersuchen hin bestätigt worden. Im genannten Verfahren würden fiktive Verträge zur Liefe- rung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen untersucht, wodurch B. widerrechtlich Gelder zum Nachteil der J. Gruppe entzogen habe. Im Rahmen der internationalen Polizeikooperation hätten die kasachischen Be- hörden auch mitgeteilt, dass das Verfahren aufgrund des an Grossbritannien gestellten Rechtshilfeersuchens seit dem 29. November 2019 unterbrochen sei (a.a.O., S. 4).

Die liechtensteinischen Behörden halten fest, gegen B. bestehe daher der Verdacht, dass er zu seiner Zeit als CEO und Anteilseigener durch strafbare Handlungen, d.h. Untreue sowie allenfalls gewerbsmässig schweren Betrug

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nach liechtensteinischem StGB, der J. Gruppe Vermögenswerte in Millionen- höhe entzogen und teilweise in den L. Trust, an dem er Begünstigter sei, eingebracht habe. Diese mutmasslich deliktischen Vermögenswerte seien gemäss gegenständlichem Tatvorwurf sodann an A. ausgeschüttet und von ihr teilweise an deren Mutter, C. weitergeleitet worden, welche die entgegen- genommenen Vermögenswerte zum Teil wieder an A. transferiert habe. Es sei anzunehmen, dass die Verbringung der Vermögenswerte in den L. Trust und die darauffolgende Ausschüttung an A. sowie die Weiterleitung an C. der Verschleierung der wahren Herkunft dieser Vermögenswerte gedient habe (a.a.O., S. 4). Weiter sei davon auszugehen, dass ein Teil dieser delik- tischen Vermögenswerte zur weiteren Verschleierung auf Konten von A. und C. nach Liechtenstein auf deren Kontoverbindungen bei der Bank N. trans- feriert worden seien (a.a.O., S. 4 f.). Entsprechend bestehe gegen A. und C. der Verdacht, dass die Vermögenswerte in einem CHF 75‘000.-- über- steigenden Wert, die aus einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe be- drohten Handlung herrühren würden, verborgen und ihre wahre Herkunft verschleiert hätten sowie diese Vermögenswerte auf liechtensteinischen Konten entgegengenommen, verwaltet und an Dritte übertragen hätten, wodurch sie den Tatbestand des Verbrechens der Geldwäscherei nach liechtensteinischem StGB verwirklicht hätten. Gegen B. bestehe in Bezug auf die nach Liechtenstein verbrachten Vermögenswerte insofern der Ver- dacht des Verbrechens der Geldwäscherei, als anzunehmen sei, dass er sich an der Verschiebung der von ihm mutmasslich durch strafbare Hand- lungen erlangten Vermögenswerte nach Liechtenstein massgeblich beteiligt und damit zumindest als Mittäter gehandelt habe (a.a.O., S. 5).

Für die liechtensteinischen Behörden bestehe vor diesem Hintergrund der Verdacht, dass die Zweitverdächtige A. auf deren Kontoverbindungen bei der Bank N. Vermögenswerte entgegengenommen habe, die ursprünglich aus den mutmasslich strafbaren Handlungen des Erstverdächtigen B. zum Nachteil der J. Gruppe stammen würden, diese Vermögenswerte dort gehal- ten und weitergeleitet sowie deren wahre Herkunft verschleiert habe. Im liechtensteinischen Verfahren seien die Unterlagen bei der Bank N. in Vaduz zu den Kontoverbindungen IBAN 7 sowie 8, mutmasslich lautend auf A., herausverlangt und beschlagnahmt worden, um diese einer Vermögens- flussanalyse zu unterziehen. Bei der Auswertung dieser Unterlagen sei fest- gestellt worden, dass umfangreiche Kontoüberträge erfolgt seien. So seien anhand von über 100 Transaktionen Millionen in unterschiedlichen Währun- gen intern verschoben worden. Die Geldflussanalyse habe zudem insbeson- dere ergeben, dass der überwiegende Teil der Vermögenseingänge von Konten bei der Bank D. mit Sitz in Zürich und Guernsey erfolgt seien (a.a.O., S. 5). So seien u.a. Transaktionen von den jeweils auf A. lautenden Konten

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bei der Bank D. in Zürich mit IBAN 1 sowie IBAN 2 ausgegangen (a.a.O., S. 5 f.). Es sei sowohl Gelder als auch Edelmetalle übertragen worden. An- hand der Kontounterlagen habe bisher jedoch nicht abschliessend ermittelt werden können, ob die bei der Bank N. eingegangene Gelder eindeutig den Betrugshandlungen von B. zuzurechnen seien. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen, insbesondere zur Mittelherkunft, erforderlich (a.a.O., S. 6).

Um den dargelegten Tatverdacht und den zugrunde liegenden Sachverhalt weiter aufzuklären, sei es für die liechtensteinischen Behörden erforderlich, die Bank D. in Zürich zu verpflichten, die Bankunterlagen bezüglich der auf A. lautenden Kontoverbindungen IBAN 1 und IBAN 2 sowie allfälliger weite- rer Konten dieser Kundenbeziehung zu edieren. Diese Dokumente seien für die liechtensteinische Untersuchung von Bedeutung und daher als Beweis- mittel zu beschlagnahmen (a.a.O, S. 6).

6.6 Mit ihrer Kritik am Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Prüfung des Rechtshilfeersuchens argumentiert die Beschwerdeführerin an den einlei- tend erläuterten Grundsätzen der Rechtshilfe in Strafsachen und der konstanten Rechtsprechung vorbei, worauf die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht hinweist (act. 8 S. 3). Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin sind im Rechtshilfeverfahren, wie vorstehend aus- geführt, weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Der Rechtshilferichter ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offen- sichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. supra E. 6.2). Solche Mängel in der oben wiedergegebenen Sachdarstellung der liechtensteinischen Behörde hat die Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde (act. 1 S. 6 f.) noch in der Replik (act. 15 S. 1 f.) aufgezeigt und sie sind auch nicht ersichtlich. Namentlich sind die Vorbringen der Beschwer- deführerin, wonach das kasachische Verfahren zur Vortat eingestellt worden und diese nach Schweizer Recht verjährt sei, nicht geeignet, einen offen- sichtlichen Mangel im Sinne der Rechtsprechung darzustellen, welcher die Sachdarstellung in einem Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würde. Das Rechtshilfegericht ist deshalb an den Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfe- ersuchen gebunden, wie dies schon die ausführende Behörde war.

6.7 Die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen enthält im Sinne einer prima facie Beurteilung ohne weiteres die einzelnen Tatbestandselemente der un- getreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB als Vortat und der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB. Dem hält die Beschwerdeführerin auch nichts entgegen. Vielmehr erschöpfen sich ihre dahingehenden Ein- wendungen in der nochmaligen Bestreitung des Sachverhaltsvorwurfs

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(s. dazu E. 6.6) und der Geltendmachung der Einstellung des kasachischen Verfahrens (s. dazu E. 5.3 f.) sowie der Verjährung der Vortat nach Schwei- zer Recht (s. dazu E. 4.2).

6.8 Die dritte Rüge, die Anforderungen an die Sachdarstellung im Rechtshilfeer- suchen und die Rechtshilfevoraussetzung der doppelten Strafbarkeit seien nicht erfüllt, erweist sich nach dem Gesagten ebenfalls als unbegründet.

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin rügt in einem letzten Punkt eine Verletzung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips. Nach ihrem Dafürhalten hätte die Beschwerde- gegnerin die Herausgabe der Bankunterlagen auf den Zeitraum zwischen 2011 und 2014 beschränken können. Ohne Rechtfertigung beabsichtige die Beschwerdegegnerin indes die Herausgabe der Bankunterlagen bis 2024 und somit fast 10 Jahre nach der letzten Überweisung, die sie als verdächtig beurteile (act. 1 S. 8). Die ersuchende Behörde betreibe eine «fishing expe- dition», welche ihren Ursprung im Verhalten der Klägerinnen zu haben scheine. So würden diese genau wissen, dass B. in Kasachstan nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden könne und dass sie vom Entscheid der engli- schen Justiz profitieren würden, welche B. zu einem namhaften Betrag in einem Zivilverfahren verurteilt habe, was sie zu allen Mitteln treibe, auch gegen Treu und Glauben (act. 1 S. 8).

7.2

7.2.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedi- tion») erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersu- chenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten

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Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Ak- ten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Nicht zulässig wäre es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Über- massverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeer- suchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersu- chenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). 7.2.2 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur überprüfen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf- untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni- gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c). Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshil- femassnahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens über- schreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Für die vorzunehmende Ausschei- dung der Unterlagen stützt sich die ausführende Behörde auf den Inhaber der Unterlagen ab, welcher nicht nur das Recht auf Teilnahme an der Triage, sondern auch die Obliegenheit hat, die Rechtshilfebehörde bei dieser Triage zu unterstützen (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen). 7.2.3 Der von der Rechtshilfemassnahme Betroffene hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung

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beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), wel- che für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen sei- ner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und kon- kret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Kommt der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit gegenüber der ausführenden Behörde im Rechtshilfeverfahren nicht nach, hat er im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht verwirkt (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.15 vom 9. Dezember 2022 E. 3.5.2). Diese Obliegenheit gilt auch dann, wenn der Betroffene erst nach Erlass der Schlussverfügung über die zu übermittelnden Beweismittel in Kenntnis ge- setzt wurde und Gelegenheit erhielt, seine Einwände gegen die Herausgabe zu begründen. Macht der Betroffene in der Folge im Beschwerdeverfahren gegenüber der Beschwerdeinstanz die Verletzung seiner Parteirechte und des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend, ohne seine konkreten Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke darzulegen, ist er seiner Ob- liegenheit nicht nachgekommen und hat im Beschwerdeverfahren ebenfalls sein Rügerecht verwirkt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.160- 161 vom 6. Februar 2014 E. 4.3.4 m.w.H.).

Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundes- gerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom

22. April 2005 E. 3.1).

7.3 Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Verhältnismässigkeits- rüge wiederum den liechtensteinischen Sachverhaltsvorwurf bestreitet, ist sie auf die vorstehenden Ausführungen unter E. 6 zu verweisen. Nach der verbindlichen Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen besteht zusammen- fassend der Verdacht, dass Vermögenswerte in 3-stelliger Millionenhöhe aus strafbaren Handlungen zwischen 2005 bis 2009 von B. zu Lasten der J. Gruppe zur Herkunftsverschleierung auf das Konto der Beschwerdeführe- rin bei der Bank D. und später zum Teil der Mutter der Beschwerdeführerin transferiert worden seien, um sie in der Folge wieder zum Teil der Beschwer- deführerin wieder zurückzutransferieren. Die Beschwerdeführerin wird auf- grunddessen zusammen mit ihrem Ehemann und ihrer Mutter der Geldwä- scherei verdächtigt. In der Schlussverfügung listet die Beschwerdegegnerin auf zwei Seiten zwanzig Transaktionen auf dem verfahrensgegenständli- chen Konto der Beschwerdeführerin in 6- bis 8-stelliger Höhe zwischen B.,

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der Beschwerdeführerin und ihren Eltern als Beispiele auf, welche aus den zu übermittelnden Kontounterlagen hervorgehen und insofern die Angaben der liechtensteinischen Behörden bestätigen (Rechtshilfeakten, Urk. 9/1 S. 7 f.). Zur Ermittlung, auf welchem Weg die Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, sind die liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich über alle Transaktionen über das Konto der mitbeschuldigten Beschwerdeführerin zu informieren. Dies gilt entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin gerade nicht nur für Trans- aktionen nach den mutmasslichen Vortaten, sondern auch nach den bisher konkret vermuteten Geldwäschereihandlungen. Solange der Geldfluss nicht rekonstruiert ist oder der Verdacht entkräftet wurde, besteht offensichtlich ein Ermittlungsinteresse an allen Transaktionen der unter Geldwäscherei- verdacht stehenden Beschwerdeführerin auf deren Konto und damit an allen Kontounterlagen. Von einer «fishing expedition» kann keine Rede sein. Ergänzend sei festgehalten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Die Herausgabe der in Frage stehen- den Bankunterlagen an die ersuchende Behörde verletzt somit das Verhält- nismässigkeitsprinzip auch in zeitlicher Hinsicht nicht, weshalb sich die Beschwerde auch im letzten Punkt als unbegründet erweist.

8. Die Beschwerde erweist sich demnach insgesamt als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 10. Juli 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Vadim Negrescu - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).