Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein; Herausgabe von Beweismitteln | Rechtshilfe und Auslieferung
Sachverhalt
A. Das Fürstliche Landgericht in Liechtenstein führt ein Strafverfahren gegen die kasachischen Staatsangehörigen B.A.________, dessen Ehefrau A.A.________ und deren Mutter C.________ wegen des Verdachts der Geldwäscherei. In diesem Zusammenhang ersuchten die liechtensteinischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 17. Juni und Ergänzung vom 8. Juli 2024 um die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend auf A.A.________ lautende Kontoverbindungen bei der Bank D.________ AG ab 1. Januar 2005 bis dato. B. Mit Eintretensverfügung vom 11. Juli 2024 trat die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich auf das Rechtshilfeersuchen ein und verpflichtete die Bank zur Herausgabe der ersuchten Unterlagen. Mit Schlussverfügung vom 5. November 2024 ordnete sie die Herausgabe der Unterlagen an die liechtensteinischen Behörden an. C. Dagegen gelangte A.A.________ am 5. Dezember 2024 mit Beschwerde an das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer). Dieses wies die Beschwerde am 9. Juli 2025 ab. D. Gegen den am 11. Juli 2025 zugestellten Entscheid des Bundesstrafgerichts hat A.A.________ am 21. Juli 2025 (Postaufgabe) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei mitsamt der Schlussverfügung vom 5. November 2024 aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz, eventualiter an die Staatsanwaltschaft Zürich, zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt. Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das Urteil des Bundesgerichts ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerdeführerin die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht hat, wie es Art. 42 Abs. 1 BGG zulässt.
E. 2 Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er (unter anderem) eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Die erste Voraussetzung ist vorliegend erfüllt; zu prüfen ist, ob ein besonders bedeutender Fall vorliegt.
E. 2.1 Dies ist gemäss Art. 84 Abs. 2 BGG insbesondere der Fall, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Das Gesetz enthält eine nicht abschliessende, nur beispielhafte Aufzählung von möglichen besonders bedeutenden Fällen. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann auch die Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Rechtshilfeverfahren (und nicht nur im ausländischen Verfahren) einen besonders bedeutenden Fall begründen ( BGE 145 IV 99 E. 1.3). Indessen genügt das pauschale Vorbringen, die Behörden hätten das rechtliche Gehör oder andere elementare Verfahrensgrundsätze verletzt, nicht, um einen Rechtshilfefall als besonders bedeutend erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen dafür ernsthafte Anhaltspunkte objektiv vorliegen ( BGE 145 IV 99 E. 1.4; 133 IV 125 E. 1.4; je mit Hinweisen; vgl. dazu MARC FORSTER, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl., 2018, Art. 84 N. 31). Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Gerade im Bereich der sogenannten "kleinen" (akzessorischen) Rechtshilfe kann ein besonders bedeutender Fall nur ausnahmsweise angenommen werden ( BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen). Die besondere Bedeutung des Falles ist in der Beschwerdeschrift darzulegen; hierfür gilt eine qualifizierte Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ; FORSTER, a.a.O., Art. 84 N. 33).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren eine Urkunde eingereicht, die belege, dass das kasachische Strafverfahren (Nr. xxx) gegen B.A.________ am 31. Mai 2024 wegen Verjährung eingestellt worden sei. Es sei daher völlig unverständlich, weshalb die Beschwerdekammer ihr vorwerfe, dies nicht belegt zu haben. Die Vorinstanz habe damit den Sachverhalt willkürlich festgestellt, unter Missachtung eines entscheiderheblichen Beweismittels; dies stelle einen schweren Mangel dar und begründe einen besonders bedeutsamen Fall. Sie macht des weiteren geltend, das Verfahren in Liechtenstein sei trotz des Verjährungseintritts nach kasachischem Recht weitergeführt worden; dies sei rechtsmissbräuchlich, willkürlich und verletze den Grundsatz "ne bis in idem".
E. 2.3 Zwar findet sich im angefochtenen Entscheid (E. 5.4) die Aussage, die Beschwerdeführerin habe die Einstellung des kasachischen Verfahrens gegen B.A.________ "nicht weiter belegt". Die Beschwerdekammer fügte jedoch hinzu, selbst wenn die geltend gemachte Einstellung erfolgt wäre, wäre die Leistung von Rechtshilfe möglich, mit Verweis auf E. 5.3. Dort hatte sie ausgeführt, dass sich eine im ersuchenden Staat verfolgte Person im Anwendungsbereich des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) nicht darauf berufen könne, dass eine Strafsache bereits Gegenstand eines Strafverfahrens in einem Drittstaat sei oder das Verfahren dort aus materiellrechtlichen Gründen eingestellt worden sei, weil sich der Vorbehalt der Schweiz gemäss Art. 2 lit. b EUeR lediglich auf Strafverfahren und strafrechtliche Entscheidungen in der Schweiz beschränke. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. das bereits von der Vorinstanz zitierte Urteil 1A.142/1999 vom 30. August 1999 E. 4b; vgl. auch ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl., 2025, N. 823) und wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Beschwerdeführerin kann den Einwand der Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" im liechtensteinischen Strafverfahren geltend machen. Steht die Einstellung des kasachischen Strafverfahrens der Gewährung der Rechtshilfe nicht entgegen, so war die Vorinstanz nicht verpflichtet, sich mit den hierzu eingereichten Unterlagen zu befassen. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern das kasachische Verfahren xxx bzw. dessen Einstellung auch sie und den ihr im ersuchenden Staat zur Last gelegten Vorwurf der Geldwäscherei betrifft. Inwiefern die Verjährung nach kasachischem Recht per se ein Hindernis für die Strafverfolgung im ersuchenden Staat darstellen soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan. Auch dies wird vom Sachrichter im liechtensteinischen Strafverfahren zu prüfen sein.
E. 3 Nach dem Gesagten werden keine konkreten Anhaltspunkte für schwerwiegende Verfahrensmängel im schweizerischen Rechtshilfeverfahren oder im liechtensteinischen Strafverfahren vorgebracht, die einen besonders bedeutenden Fall i.S.v. Art. 84 Abs. 2 IRSG begründen könnten. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 BGG ) und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 BGG ).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 30.07.2025 1C 403/2025 (1C_403/2025) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 30.07.2025 1C 403/2025 (1C_403/2025) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 30.07.2025 1C 403/2025 (1C_403/2025)
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein; Herausgabe von Beweismitteln | Rechtshilfe und Auslieferung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_403/2025 Urteil vom 30. Juli 2025 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Bundesrichter Müller, Merz, Gerichtsschreiberin Gerber. Verfahrensbeteiligte A.A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Vadim Negrescu, gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein; Herausgabe von Beweismitteln, Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 9. Juli 2025 (RR.2024.141). Sachverhalt: A. Das Fürstliche Landgericht in Liechtenstein führt ein Strafverfahren gegen die kasachischen Staatsangehörigen B.A.________, dessen Ehefrau A.A.________ und deren Mutter C.________ wegen des Verdachts der Geldwäscherei. In diesem Zusammenhang ersuchten die liechtensteinischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 17. Juni und Ergänzung vom 8. Juli 2024 um die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend auf A.A.________ lautende Kontoverbindungen bei der Bank D.________ AG ab 1. Januar 2005 bis dato. B. Mit Eintretensverfügung vom 11. Juli 2024 trat die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich auf das Rechtshilfeersuchen ein und verpflichtete die Bank zur Herausgabe der ersuchten Unterlagen. Mit Schlussverfügung vom 5. November 2024 ordnete sie die Herausgabe der Unterlagen an die liechtensteinischen Behörden an. C. Dagegen gelangte A.A.________ am 5. Dezember 2024 mit Beschwerde an das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer). Dieses wies die Beschwerde am 9. Juli 2025 ab. D. Gegen den am 11. Juli 2025 zugestellten Entscheid des Bundesstrafgerichts hat A.A.________ am 21. Juli 2025 (Postaufgabe) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei mitsamt der Schlussverfügung vom 5. November 2024 aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz, eventualiter an die Staatsanwaltschaft Zürich, zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. Erwägungen: 1. Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt. Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das Urteil des Bundesgerichts ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerdeführerin die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht hat, wie es Art. 42 Abs. 1 BGG zulässt. 2. Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er (unter anderem) eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Die erste Voraussetzung ist vorliegend erfüllt; zu prüfen ist, ob ein besonders bedeutender Fall vorliegt. 2.1. Dies ist gemäss Art. 84 Abs. 2 BGG insbesondere der Fall, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Das Gesetz enthält eine nicht abschliessende, nur beispielhafte Aufzählung von möglichen besonders bedeutenden Fällen. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann auch die Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Rechtshilfeverfahren (und nicht nur im ausländischen Verfahren) einen besonders bedeutenden Fall begründen ( BGE 145 IV 99 E. 1.3). Indessen genügt das pauschale Vorbringen, die Behörden hätten das rechtliche Gehör oder andere elementare Verfahrensgrundsätze verletzt, nicht, um einen Rechtshilfefall als besonders bedeutend erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen dafür ernsthafte Anhaltspunkte objektiv vorliegen ( BGE 145 IV 99 E. 1.4; 133 IV 125 E. 1.4; je mit Hinweisen; vgl. dazu MARC FORSTER, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl., 2018, Art. 84 N. 31). Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Gerade im Bereich der sogenannten "kleinen" (akzessorischen) Rechtshilfe kann ein besonders bedeutender Fall nur ausnahmsweise angenommen werden ( BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen). Die besondere Bedeutung des Falles ist in der Beschwerdeschrift darzulegen; hierfür gilt eine qualifizierte Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ; FORSTER, a.a.O., Art. 84 N. 33). 2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren eine Urkunde eingereicht, die belege, dass das kasachische Strafverfahren (Nr. xxx) gegen B.A.________ am 31. Mai 2024 wegen Verjährung eingestellt worden sei. Es sei daher völlig unverständlich, weshalb die Beschwerdekammer ihr vorwerfe, dies nicht belegt zu haben. Die Vorinstanz habe damit den Sachverhalt willkürlich festgestellt, unter Missachtung eines entscheiderheblichen Beweismittels; dies stelle einen schweren Mangel dar und begründe einen besonders bedeutsamen Fall. Sie macht des weiteren geltend, das Verfahren in Liechtenstein sei trotz des Verjährungseintritts nach kasachischem Recht weitergeführt worden; dies sei rechtsmissbräuchlich, willkürlich und verletze den Grundsatz "ne bis in idem". 2.3. Zwar findet sich im angefochtenen Entscheid (E. 5.4) die Aussage, die Beschwerdeführerin habe die Einstellung des kasachischen Verfahrens gegen B.A.________ "nicht weiter belegt". Die Beschwerdekammer fügte jedoch hinzu, selbst wenn die geltend gemachte Einstellung erfolgt wäre, wäre die Leistung von Rechtshilfe möglich, mit Verweis auf E. 5.3. Dort hatte sie ausgeführt, dass sich eine im ersuchenden Staat verfolgte Person im Anwendungsbereich des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) nicht darauf berufen könne, dass eine Strafsache bereits Gegenstand eines Strafverfahrens in einem Drittstaat sei oder das Verfahren dort aus materiellrechtlichen Gründen eingestellt worden sei, weil sich der Vorbehalt der Schweiz gemäss Art. 2 lit. b EUeR lediglich auf Strafverfahren und strafrechtliche Entscheidungen in der Schweiz beschränke. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. das bereits von der Vorinstanz zitierte Urteil 1A.142/1999 vom 30. August 1999 E. 4b; vgl. auch ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl., 2025, N. 823) und wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Beschwerdeführerin kann den Einwand der Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" im liechtensteinischen Strafverfahren geltend machen. Steht die Einstellung des kasachischen Strafverfahrens der Gewährung der Rechtshilfe nicht entgegen, so war die Vorinstanz nicht verpflichtet, sich mit den hierzu eingereichten Unterlagen zu befassen. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern das kasachische Verfahren xxx bzw. dessen Einstellung auch sie und den ihr im ersuchenden Staat zur Last gelegten Vorwurf der Geldwäscherei betrifft. Inwiefern die Verjährung nach kasachischem Recht per se ein Hindernis für die Strafverfolgung im ersuchenden Staat darstellen soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan. Auch dies wird vom Sachrichter im liechtensteinischen Strafverfahren zu prüfen sein. 3. Nach dem Gesagten werden keine konkreten Anhaltspunkte für schwerwiegende Verfahrensmängel im schweizerischen Rechtshilfeverfahren oder im liechtensteinischen Strafverfahren vorgebracht, die einen besonders bedeutenden Fall i.S.v. Art. 84 Abs. 2 IRSG begründen könnten. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 BGG ) und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 BGG ). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 30. Juli 2025 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Haag Die Gerichtsschreiberin: Gerber