Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien; Zwischenverfügung (Art. 80e Abs. 2 IRSG)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 8 November 2001 (SR 0.351.12) massgebend sind; ausserdem die Bestim- mungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schenge- ner Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specific-agreements/EU- acts-register/8) zur Anwendung gelangen (TPF 2009 111 E. 1.2); günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR);
- soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung finden (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG); das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann zur Anwendung gelangt, wenn es geringere Anforderun- gen an die Rechtshilfe stellt (BGE 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; jeweils m.w.H.); die Wahrung der Menschenrechte vorbehal- ten bleibt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1);
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten zu- dem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1
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StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu- sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);
- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen selbständig an- gefochten werden können, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (a) durch die Beschlagnahme von Ver- mögenswerten und Wertgegenständen oder (b) durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80e Abs. 2 IRSG);
- die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung 30 Tage, gegen eine Zwi- schenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung be- trägt (Art. 80k IRSG);
- die vorliegend angefochtene Eintretensverfügung/Zwischenverfügung vom
30. April 2024 (wie auch die [ergänzte] Eintretensverfügung/Zwischenverfü- gung vom 29. August 2024, die Zwischenverfügung XIII vom 3. September 2024 und der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl im Rechtshilfever- fahren vom 17. Oktober 2024) A. und B. am 18. Oktober 2024 schriftlich mit- geteilt wurden;
- die 10-tägige Beschwerdefrist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag, mit- hin am 19. Oktober 2024 zu laufen begann (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG) und am 28. Oktober 2024 endete;
- sich die Beschwerde datiert vom 29. Oktober 2024 jedenfalls als verspätet erweist und bereits aus diesem Grund auf sie nicht einzutreten ist;
- die vorliegend angefochtene Eintretensverfügung/Zwischenverfügung vom
30. April 2024 (wie auch die [ergänzte] Eintretensverfügung/Zwischenverfü- gung vom 29. August 2024) keine Beschlagnahme von Vermögenswerten oder Wertgegenständen anordnet;
- im Übrigen es sich bei den vorliegend sichergestellten und allenfalls zu be- schlagnahmenden Aufzeichnungen und Gegenständen nicht um Vermö- genswerte oder Wertgegenstände im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG
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handelt (vgl. TPF 2010 133; vgl. auch zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2021.63 vom 10. Mai 2021);
- ferner das Gesetz im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen keine unmittel- bare Beschwerdemöglichkeit gegen Hausdurchsuchungs- und Durchsu- chungs- und Beschlagnahmebefehle vorsieht (Art. 80e Abs. 2 IRSG e contra- rio; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.63 vom
E. 10 Mai 2021);
- die vorliegend angefochtene Eintretensverfügung/Zwischenverfügung vom
30. April 2024 (wie auch die [ergänzte] Eintretensverfügung/Zwischenverfü- gung vom 29. August 2024) die Anwesenheit von ausländischen Verfahrens- beteiligten bewilligte;
- der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamter in Art. 4 (Abs. 1 in der Fassung gemäss Art. 2 ZPII EUeR) Satz 2 EUeR und in Art. 65a IRSG ausdrücklich vorgesehen ist; dieser nicht zuletzt der Verhältnismässigkeit bzw. der sach- bezogenen Begrenzung der beantragten Rechtshilfemassnahmen dienen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. November 2005 E. 1.2);
- gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts die blosse Anwe- senheit ausländischer Prozessbeteiligter an einer Rechtshilfehandlung für den Betroffenen in der Regel noch keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG zur Folge hat;
- ein solcher Nachteil zu bejahen ist, wenn die Gefahr besteht, dass den aus- ländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugs- handlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht wer- den, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschie- den worden ist (Art. 65a Abs. 3 IRSG; BGE 128 II 211 E. 2.1; 127 II 198 E. 2b);
- diese Gefahr zu verneinen ist, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehren treffen, um eine vorzeitige Verwen- dung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom
6. März 2007 E. 1.5.1; 1A.291/2005 vom 14. November 2005 E. 2.1; TPF 2014 60 E. 3.3); geeignete Vorkehren die Vollzugsbehörde u.a. dann trifft, wenn sie die ausländischen Beamten verpflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden (TPF 2014 60 E. 3.3; TPF 2010 96 E. 2.3 f.;
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TPF 2008 116 E. 5.1); bei Beachtung dieser Grundsätze ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil in der Regel zu verneinen ist (Ur- teil des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007 E. 1.5.1);
- vorliegend die Beschwerdegegnerin in der Eintretensverfügung/Zwischen- verfügung vom 30. April 2024 (wie auch in der [E]rgänzten Eintretensverfü- gung/Zwischenverfügung vom 29. August 2024) unter anderem festhielt, dass die Anwesenheit von Vertretern der Police Judiciaire Fédérale Liège bei den durchzuführenden Rechtshilfemassnahmen unter der Auflage der vorgängigen Unterzeichnung einer sog. Garantieerklärung bewilligt wird;
- den Verfahrensakten sodann unter anderem von den belgischen Beamten am 16. Oktober 2024 unterzeichnete Garantieerklärungen beiliegen, wonach sich diese namentlich verpflichteten, die anlässlich der Teilnahme an Einver- nahmen oder bei der Sichtung von Daten und Unterlagen gewonnen Er- kenntnisse in keinem gegenwärtig oder zukünftig hängigen Verfahren weder zu Ermittlungs- oder Beweiszwecken zu verwenden, bis über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe definitiv und rechtskräftig entschieden wurde (Verfahrensakten StA SZ, pag. 17.1.007 ff.);
- die unterzeichneten Garantieerklärungen den vorstehenden, durch die Rechtsprechung entwickelten Anforderungen genügen; nach dem völker- rechtlichen Vertrauensprinzip zudem grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der ersuchende Staat bzw. dessen Beamten diese Zusicherung auch beachten werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007 E. 1.5.2; 1A.228/2003 vom 10. März 2004 E. 3.3.2);
- die Beschwerdeführer keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachen- den Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG dargetan haben, weshalb auf die Beschwerde auch aus diesem Grund nicht einzutreten ist;
- nach dem Gesagten sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig er- weist, weshalb auf diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten den Beschwerde- führern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist (vgl. Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR);
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und erkennt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 20. November 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
1. A.,
2. B.,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHWYZ,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien
Zwischenverfügung (Art. 80e Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2024.122–123
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- der Ermittlungsrichter am erstinstanzlichen Gericht von Lüttich gegen di- verse beschuldigte Personen, u.a. A. und B., ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Veruntreuung gemäss belgischem Strafgesetzbuch führt;
- in diesem Zusammenhang der Ermittlungsrichter am erstinstanzlichen Ge- richt von Lüttich am 3. Februar 2022 die Schweiz namentlich um Durchsu- chung der Wohnräumlichkeiten von A. unter Anwesenheit von Vertretern der Police Judiciaire Fédérale de Liège ersuchte (Verfahrensakten StA SZ, pag. 15.2.001);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «StA SZ») mit Eintretensverfügung/Zwischenverfügung vom 30. April 2024 dem Rechtshil- feersuchen im Sinne der Erwägungen entsprach; sie namentlich erwog, die Vorprüfung gemäss Art. 80 IRSG ergebe, dass die Rechtshilfe zulässig sei und in Anwendung von Art. 80a IRSG die notwendigen Rechtshilfehandlun- gen anzuordnen seien; sie ausserdem die Anwesenheit von Vertretern der Police Judiciaire Fédérale Liège bei den durchzuführenden Rechtshilfe- massnahmen unter Auflage der vorgängigen Unterzeichnung einer sog. Ga- rantieerklärung bewilligte (Verfahrensakten StA SZ, pag. 14.1.001);
- die StA SZ am 29. August 2024 eine (ergänzte) Eintretensverfügung/Zwi- schenverfügung erliess, die in den Erwägungen betreffend Art und Umfang der Begehren zusätzlich die Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten von A. festhält (Verfahrensakten StA SZ, pag. 14.1.004);
- die StA SZ mit Zwischenverfügung XIII vom 3. September 2024 namentlich die Kantonspolizei Schwyz beauftragte dafür besorgt zu sein, dass die aus- ländischen Beamten, welche an den nachgesuchten Massnahmen anwe- send sein möchten, die Garantieerklärung gemäss Art. 65a IRSG vor dem Vollzug der entsprechenden Massnahmen unterzeichnen, und die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Tessin ersuchte, die Hausdurchsuchung am Wohnort von A. anzuordnen (Verfahrensakten StA SZ, pag. 14.1.005);
- die StA SZ mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl im Rechtshilfe- verfahren vom 17. Oktober 2024 namentlich die Durchsuchung sämtlicher A. zugänglichen Räume (namentlich Wohnung, Büro, Keller, Estrich, Archiv-, Lager- und Nebenräume, Garagen und Abstellplätze etc.), Fahrzeuge und Behältnisse (insbesondere an der Z.-Strasse in Y.) anordnete (Verfahrens- akten StA SZ, pag. 5.1.001);
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- anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18. Oktober 2024 der Wohnräumlich- keiten von A. und B. an der Z.-Strasse in Y. verschiedene Aufzeichnungen und Gegenstände sichergestellt wurden, für welche A. und B. geltend mach- ten, diese dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, weshalb sie versiegelt wurden (Verfahrensakten StA SZ, pag. 5.1.018, 5.1.024);
- die Eintretensverfügung/Zwischenverfügung vom 30. April 2024, die (er- gänzte) Eintretensverfügung/Zwischenverfügung vom 29. August 2024, die Zwischenverfügung XIII vom 3. September 2024 und der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl im Rechtshilfeverfahren vom 17. Oktober 2024 A. und B. am 18. Oktober 2024 schriftlich mitgeteilt wurden (Verfahrensakten StA SZ, pag. 5.1.018 ff.);
- A. und B. mit gemeinsamer Beschwerde vom 29. Oktober 2024 (Poststem- pel: 31. Oktober 2024) «gegen Zwischenverfügung vom 30. April 2024» in deutscher und französischer Sprache an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts gelangten und beantragten, diverse anlässlich der Haus- durchsuchung am 18. Oktober 2024 «beschlagnahmte» Gegenstände seien nicht an die belgische Strafverfolgungsbehörde herauszugeben (act. 1);
- die Beschwerdekammer unter der Geschäftsnummer UZ.2024.56 mit Schreiben vom 4. November 2024 A. und B. aufforderte, Kopien der ange- fochtenen Verfügungen und aller diesbezüglichen Unterlagen bis zum
15. November 2024 einzureichen, ansonsten das Gericht nicht in der Lage sei, den Gegenstand der Beschwerde zu bestimmen (act. 2);
- A. und B. mit gemeinsamer Eingabe vom 5. November 2024 (Poststempel:
6. November 2024) angeblich die «Zwischenverfügung vom 30. April 2024 mit Unterlagen, inkl. Hausdurchsuchung vom 18. Oktober 2024» einreichten (act. 3) und weitere Ausführungen in deutscher und französischer Sprache machten (act. 3.1 und 3.2); der Eingabe indes lediglich das Original der (er- gänzten) Eintretensverfügung/Zwischenverfügung vom 29. August 2024 (act. 3.3 [Kopie]) und Kopien von Unterlagen betreffend die Hausdurchsu- chung vom 18. Oktober 2024 beilagen (act. 3.4);
- die Beschwerdekammer das Beschwerdeverfahren RR.2024.122–123 eröff- nete, die Akten bzw. Aktenkopien aus dem Geschäft UZ.2024.56 beizog und mit Schreiben vom 8. November 2024 die StA SZ aufforderte, ihre Verfah- rensakten bis zum 21. November 2024 einzureichen (act. 4);
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- A. und B. mit gemeinsamer Eingabe vom 11. November 2024 in deutscher, französischer und italienischer Sprache weitere Aktenkopien einreichten (act. 5);
- die StA SZ mit Eingabe vom 12. November 2024 ihre Verfahrensakten ein- reichte (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Belgien primär das Europäi- sche Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom
8. November 2001 (SR 0.351.12) massgebend sind; ausserdem die Bestim- mungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schenge- ner Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specific-agreements/EU- acts-register/8) zur Anwendung gelangen (TPF 2009 111 E. 1.2); günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR);
- soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung finden (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG); das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann zur Anwendung gelangt, wenn es geringere Anforderun- gen an die Rechtshilfe stellt (BGE 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; jeweils m.w.H.); die Wahrung der Menschenrechte vorbehal- ten bleibt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1);
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten zu- dem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1
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StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu- sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);
- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen selbständig an- gefochten werden können, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (a) durch die Beschlagnahme von Ver- mögenswerten und Wertgegenständen oder (b) durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80e Abs. 2 IRSG);
- die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung 30 Tage, gegen eine Zwi- schenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung be- trägt (Art. 80k IRSG);
- die vorliegend angefochtene Eintretensverfügung/Zwischenverfügung vom
30. April 2024 (wie auch die [ergänzte] Eintretensverfügung/Zwischenverfü- gung vom 29. August 2024, die Zwischenverfügung XIII vom 3. September 2024 und der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl im Rechtshilfever- fahren vom 17. Oktober 2024) A. und B. am 18. Oktober 2024 schriftlich mit- geteilt wurden;
- die 10-tägige Beschwerdefrist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag, mit- hin am 19. Oktober 2024 zu laufen begann (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG) und am 28. Oktober 2024 endete;
- sich die Beschwerde datiert vom 29. Oktober 2024 jedenfalls als verspätet erweist und bereits aus diesem Grund auf sie nicht einzutreten ist;
- die vorliegend angefochtene Eintretensverfügung/Zwischenverfügung vom
30. April 2024 (wie auch die [ergänzte] Eintretensverfügung/Zwischenverfü- gung vom 29. August 2024) keine Beschlagnahme von Vermögenswerten oder Wertgegenständen anordnet;
- im Übrigen es sich bei den vorliegend sichergestellten und allenfalls zu be- schlagnahmenden Aufzeichnungen und Gegenständen nicht um Vermö- genswerte oder Wertgegenstände im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG
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handelt (vgl. TPF 2010 133; vgl. auch zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2021.63 vom 10. Mai 2021);
- ferner das Gesetz im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen keine unmittel- bare Beschwerdemöglichkeit gegen Hausdurchsuchungs- und Durchsu- chungs- und Beschlagnahmebefehle vorsieht (Art. 80e Abs. 2 IRSG e contra- rio; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.63 vom
10. Mai 2021);
- die vorliegend angefochtene Eintretensverfügung/Zwischenverfügung vom
30. April 2024 (wie auch die [ergänzte] Eintretensverfügung/Zwischenverfü- gung vom 29. August 2024) die Anwesenheit von ausländischen Verfahrens- beteiligten bewilligte;
- der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamter in Art. 4 (Abs. 1 in der Fassung gemäss Art. 2 ZPII EUeR) Satz 2 EUeR und in Art. 65a IRSG ausdrücklich vorgesehen ist; dieser nicht zuletzt der Verhältnismässigkeit bzw. der sach- bezogenen Begrenzung der beantragten Rechtshilfemassnahmen dienen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. November 2005 E. 1.2);
- gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts die blosse Anwe- senheit ausländischer Prozessbeteiligter an einer Rechtshilfehandlung für den Betroffenen in der Regel noch keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG zur Folge hat;
- ein solcher Nachteil zu bejahen ist, wenn die Gefahr besteht, dass den aus- ländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugs- handlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht wer- den, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschie- den worden ist (Art. 65a Abs. 3 IRSG; BGE 128 II 211 E. 2.1; 127 II 198 E. 2b);
- diese Gefahr zu verneinen ist, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehren treffen, um eine vorzeitige Verwen- dung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom
6. März 2007 E. 1.5.1; 1A.291/2005 vom 14. November 2005 E. 2.1; TPF 2014 60 E. 3.3); geeignete Vorkehren die Vollzugsbehörde u.a. dann trifft, wenn sie die ausländischen Beamten verpflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden (TPF 2014 60 E. 3.3; TPF 2010 96 E. 2.3 f.;
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TPF 2008 116 E. 5.1); bei Beachtung dieser Grundsätze ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil in der Regel zu verneinen ist (Ur- teil des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007 E. 1.5.1);
- vorliegend die Beschwerdegegnerin in der Eintretensverfügung/Zwischen- verfügung vom 30. April 2024 (wie auch in der [E]rgänzten Eintretensverfü- gung/Zwischenverfügung vom 29. August 2024) unter anderem festhielt, dass die Anwesenheit von Vertretern der Police Judiciaire Fédérale Liège bei den durchzuführenden Rechtshilfemassnahmen unter der Auflage der vorgängigen Unterzeichnung einer sog. Garantieerklärung bewilligt wird;
- den Verfahrensakten sodann unter anderem von den belgischen Beamten am 16. Oktober 2024 unterzeichnete Garantieerklärungen beiliegen, wonach sich diese namentlich verpflichteten, die anlässlich der Teilnahme an Einver- nahmen oder bei der Sichtung von Daten und Unterlagen gewonnen Er- kenntnisse in keinem gegenwärtig oder zukünftig hängigen Verfahren weder zu Ermittlungs- oder Beweiszwecken zu verwenden, bis über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe definitiv und rechtskräftig entschieden wurde (Verfahrensakten StA SZ, pag. 17.1.007 ff.);
- die unterzeichneten Garantieerklärungen den vorstehenden, durch die Rechtsprechung entwickelten Anforderungen genügen; nach dem völker- rechtlichen Vertrauensprinzip zudem grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der ersuchende Staat bzw. dessen Beamten diese Zusicherung auch beachten werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007 E. 1.5.2; 1A.228/2003 vom 10. März 2004 E. 3.3.2);
- die Beschwerdeführer keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachen- den Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG dargetan haben, weshalb auf die Beschwerde auch aus diesem Grund nicht einzutreten ist;
- nach dem Gesagten sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig er- weist, weshalb auf diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten den Beschwerde- führern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist (vgl. Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR);
- 8 -
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
Bellinzona, 21. November 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. und B. - Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
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bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).