Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine führt seit dem 3. Novem- ber 2017 unter der Verfahrensnummer 52017000000000752 gegen Unbe- kannt eine Strafuntersuchung wegen Aneignung von Eigentum des Staates durch Amtsmissbrauch sowie Annahme eines ungerechtfertigten Vorteils durch Amtsträger, begangen nach der Erklärung der Unabhängigkeit der Ukraine am 24. August 1991. Beamte der C. Bezirksverwaltung für die Haupterdölproduktleitung (Z./Ukraine) – damals einer Struktureinheit des südwestlichen Unternehmens für Haupterdölproduktleitungen des russi- schen Konzerns D. – hätten eine in der Ukraine befindliche Rohrstrecke der Hauptölproduktleitung «[…]» unrechtmässig angeeignet und benutzt.
In diesem Zusammenhang gelangten die ukrainischen Behörden mit Schrei- ben vom 25. November 2020 an die Schweiz und ersuchten unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen betreffend auf die E. AG lautende Konten bei der (ehemaligen) Bank F. und der Bank G. (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft [nachfolgend «Verfahrensakten»], Rubrik 1, Rechtshil- feersuchen vom 25. November 2020).
B. Nachdem das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») der Bundesanwalt- schaft am 16. Dezember 2020 gestützt auf Art. 17 Abs. 4 und Art. 79 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) das ukrainische Rechts- hilfeersuchen vom 25. November 2020 sowie allfällige Ergänzungsersuchen zum Vollzug übertragen hatte, trat die Bundesanwaltschaft am 15. März 2021 auf das Rechtshilfeersuchen ein (Verfahrensakten, Rubrik 2, Delegati- onsverfügung vom 16. Dezember 2020, und Rubrik 4, Eintretensverfügung vom 15. März 2021).
C. Am 6. Mai 2021 ordnete die Bundesanwaltschaft bei der (ehemaligen) Bank F. und der Bank G. die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die Geschäftsbeziehungen mit der E. AG sowie bei denen B. Vertragspartei bzw. wirtschaftlich berechtigt war, Vollmachten besass oder Kontrollinhaber einer juristischen Person war vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2020 bzw. bis zu deren Saldierung an (Verfahrensakten, Rubrik 5, Editionsverfügung vom
6. Mai 2021; RR.2024.115-116, Verfahrensakten, Rubrik 5, Editionsverfü- gung vom 6. Mai 2021).
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D. Die betreffenden Banken kamen am 12. Mai und 21. Juni 2021 den Editions- verfügungen nach und reichten die Bankunterlagen betreffend Konten lautend auf die E. AG, B. und die A. SA ein (Verfahrensakten, Rubrik 5, Schreiben vom 21. Juni 2021 sowie RR.2024.115-116, Verfahrensakten, Rubrik 5, Schreiben vom 12. Mai 2021).
E. Mit ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 29. September 2022 und 12. Ok- tober 2022 ersuchten die ukrainischen Behörden in der Strafuntersuchung Nr. 22021000000000065 gegen H. wegen Hochverrats (Art. 111 StGB-Uk- raine), Aneignung von Eigentum des Staates durch Amtsmissbrauch (Art. 191 StGB-Ukraine) und Geldwäscherei (Art. 209 StGB-Ukraine) die Schweiz um weitere Rechtshilfe (Verfahrensakten, Rubrik 1, Rechtshilfeer- suchen vom 29. September 2022 und 12. Oktober 2022).
F. Am 23. Dezember 2022 gewährte die Bundesanwaltschaft der A. SA Einsicht in die Verfahrensakten. Sie räumte der A. SA Gelegenheit ein, sich zur be- absichtigen Übermittlung der Beweismittel zu äussern bzw. der vereinfach- ten Ausführung im Sinne von Art. 80c IRSG zuzustimmen (Verfahrensakten, Rubrik 14.102, nicht paginiert).
G. Mit Schreiben vom 5. Mai 2023 liess die A. SA durch ihren Vertreter, Rechts- anwalt Ramon Bühler (nachfolgend «RA Bühler»), I. Rechtsanwälte AG, ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung verneinen (Verfahrensakten, Rubrik 14.101, nicht paginiert).
H. Am 8., 12. und 24. Mai 2023 reichten die betreffenden Banken aufforde- rungsgemäss weitere Bankunterlagen zu den Geschäftsbeziehungen Nr. 1 (bei der [ehemaligen] Bank F.) und Nr. 2 (bei der Bank G.) ein (Verfahrens- akten, Rubrik 5, nicht paginiert; RR.2024.115-116, Verfahrensakten, Rubrik 5.102.3, nicht paginiert).
I. Mit Schreiben vom 31. Mai 2024 gewährte die Bundesanwaltschaft der A. SA Einsicht in die Bankunterlagen der (ehemaligen) Bank F. und der Bank G., welche sie als rechtshilferelevant erachtete (Verfahrensakten, Rub- rik 14.102, nicht paginiert).
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J. RA Bühler verneinte am 5. Juni 2024 namens der A. SA erneut ihre Zustim- mung zur vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens und nahm mit Schreiben vom 1. Juli 2024 Stellung zur beabsichtigten Herausgabe der Bankunterlagen an die ukrainischen Behörden. Sodann hielt er fest, dass das Mandat der I. Rechtsanwälte AG mit der A. SA mit dem Schreiben vom
1. Juli 2024 erloschen sei (Verfahrensakten, Rubrik 14.102, nicht paginiert).
K. Mit zwei Schlussverfügungen vom 10. September 2024 verfügte die Bundes- anwaltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen des Kontos Nr. 1 bei der (ehemaligen) Bank F., lautend auf die A. SA, sowie die Herausgabe der Bankunterlagen des Kontos Nr. 2 bei der Bank G., ebenfalls lautend auf die A. SA (Verfahrensakten, Rubrik 16 = act. 1.11; RR.2024.115-116, Verfah- rensakten, Rubrik 16 = act. 1.11).
L. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 erhob RA Bühler namens und in Ver- tretung der A. SA und von B. bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der Schlussverfügungen vom 10. September 2024 und die Abweisung des Rechtshilfeersuchens. Eventualiter seien sämtliche nicht rechtshilferelevanten Informationen, insbesondere solche, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder den Zeit- raum vor 2016 betreffen, auszusondern und zu schwärzen. Subeventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt RA Bühler unter anderem die Sistierung der Verfahren bis zur Beendigung des Kriegs zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine (act. 1, S. 3, Rz. 1 a-b; RR.2024.115-116, act. 1, S. 3, Rz. 2 a-b).
M. Das BJ beantragt mit Schreiben vom 13. November 2024 die Abweisung der Beschwerden (act. 7; RR.2024.115-116, act. 6), während die Bundesanwalt- schaft mit Beschwerdeantworten vom 15. November 2024 die Abweisung der Beschwerden der A. SA und von B., soweit darauf einzutreten sei, bean- tragt (act. 8; RR.2024.115-116, act. 7). Die A. SA und B. halten in ihren Rep- liken vom 13. Januar 2025 unverändert an ihren in der Beschwerde gestell- ten Anträgen fest und stellen zudem zusätzlich die Verfahrensanträge, dass der ersuchende Staat um Bestätigung und ergänzende Erläuterung zur Zu- lässigkeit des Rechtshilfeersuchens im Rahmen von Art. 28 Abs. 6 i.V.m. Art. 78 Abs. 3 IRSG sowie um vorgängige schriftliche Garantieerklärung über die rechtmässige Verwendung der übermittelten Informationen und die Nichtverwendung in Strafverfahren betreffend Hochverrat und andere
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politische Straftaten zu ersuchen sei. Zudem sei die Vorinstanz aufzufordern, ihre Akten zu vervollständigen, woraufhin den Beschwerdeführern Aktenein- sicht zu gewähren sei (act. 17, S. 3; RR.2024.115-116, act. 16). Während das BJ mit Schreiben vom 20. Januar 2025 auf die Einreichung der Dupliken verzichtet (act. 19; RR.2024.115-116, act. 18), hält die Bundesanwaltschaft in ihren Eingabe vom 27. Januar 2025 sinngemäss an den in der Beschwer- deantwort gestellten Anträgen fest (act. 20, RR.2024.115-116, act. 19), was der A. SA und B. am 29. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 21; RR.2024.115-116, act. 20). Mit Eingaben vom 18. Februar 2025 liessen die A. SA und B. dem Gericht einen Nachrichtenbericht zur politischen Lage der Ukraine zukommen (act. 22 und 22.1; RR.2024.115-116, act. 21 und 21.1), was dem BJ und der Bundesanwaltschaft am 20. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 23; RR.2024.115-116, act. 22).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die Verfahren RR.2024.113-114 und RR.2024.115-116 sind aus prozess- ökonomischen Gründen zu vereinigen.
E. 2.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56), in Verbindung mit Art. 14 und Art. 23 UNCAC betreffend die Geldwäscherei im Allgemeinen.
E. 2.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach
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dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
E. 2.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der aus- führenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwer- defrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafver- fahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfe- massnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdevoraussetzungen gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG sind diesel- ben wie in Art. 80h lit. b IRSG (vgl. hierzu die Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes [...], BBl 1995 III S. 19, 30). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen namentlich der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV) bzw. gemäss Rechtsprechung in der Regel nur der Kontoinhaber (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.291 vom 19. August 2021 E. 3.1 m.w.H. und E. 3.2). Der wirtschaft- lich Berechtigte und andere bloss indirekt Betroffene sind nach der Recht- sprechung grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert (BGE 130 II 162 E. 1.1; 123 II 153 E. 2b, m.w.H.). Ausnahmsweise kann der bloss wirtschaft- lich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte selbständig beschwerdelegitimiert sein, etwa dann, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, nicht mehr besteht und die Auflösung der Gesellschaft nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuch- lich erscheint (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 m.w.H.; 123 II 153 E. 2c-d). Die
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Stellung als Beschuldigter im ausländischen Strafverfahren, für welches die Bankinformationen geliefert werden sollen, genügt gemäss Rechtsprechung nicht, um eine direkte persönliche Betroffenheit im Sinne des Gesetzes zu begründen. Der Beschwerdeführer muss von der Rechtshilfemassnahme selbst direkt betroffen sein, nicht nur in einem generellen oder indirekten Sinn als Beteiligter im ausländischen Strafverfahren, für welches die Unterlagen rechtshilfeweise angefragt worden sind (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 129 II 268 E. 2.3.3; 128 II 211 E. 2.3; 127 II 104 E. 3; 127 II 198 E. 2d; 126 II 258 E. 2d; TPF 2020 180 E. 4.4; 2015 141 E. 4.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.203-204 vom 27. Juni 2023 E. 2.1).
E. 3.2 Die angefochtenen Verfügungen beziehen sich auf die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend Konten der Beschwerdeführerin 1 bei der (ehe- maligen) Bank F. und der Bank G. Der Beschwerdeführer 2 ist nicht Inhaber der von der gerügten Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten. Wie aus- geführt, genügen weder der Umstand, dass er als wirtschaftlich Berechtigter in den Kontoeröffnungsunterlagen der Beschwerdeführerin 1 genannt wird, noch dessen allfällige Stellung als Beschuldigter im ukrainischen Verfahren zur Bejahung seiner Beschwerdelegitimation. Dass die Beschwerdeführe- rin 1 aufgelöst worden wäre und der Beschwerdeführer 2 Begünstigter am Liquidationserlös der Beschwerdeführerin 1 sei, und damit ausnahmsweise dessen Legitimation zur vorliegenden Beschwerde zu bejahen wäre, wird nicht geltend gemacht. Auf die Beschwerden des Beschwerdeführers 2 ist daher nicht einzutreten.
E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin 1 ist Inhaberin der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten, weshalb diese zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
E. 3.3.2 Die Beschwerden vom 17. Oktober 2024 wurden gleichentags versandt und gingen am 18. Oktober 2024 beim Gericht ein. Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 zu spät eingereicht worden seien. Die Beschwerdeführerin 1 macht diesbezüglich geltend, die Schlussverfügungen vom 10. September 2024 seien bei ihr am 17. September 2024 eingegangen, weshalb die am 17. Oktober 2024 erhobenen Beschwerden fristgereicht seien. Der Sitz der Beschwerdeführe- rin 1 befinde sich […] in Y. (SG). Seit ihrer Gründung am 15. Juni 2011 mit damaligen Sitz in Lugano (TI) habe die Beschwerdeführerin 1 eine Postumleitung ins Postfach […] des damaligen Einzelunternehmens I. Rechtsanwälte, (damals) J.-Strasse, St. Gallen (heute: I. Rechtsan- wälte AG, K.-Strasse, Postfach […], St. Gallen) eingerichtet. Die Schweize- rische Post habe am 16. Oktober 2024 bestätigt, dass die Postumleitung für
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die Beschwerdeführerin 1 bis auf Widerruf bestehe; mithin auch heute noch. Gemäss der Sendungsverfolgungsnummer seien die Schlussverfügungen in Y. (SG) entgegengenommen worden. Dies sei jedoch aufgrund der Postum- leitung überhaupt nicht möglich. Die Beschwerdeführerin 1 habe entspre- chend eine Meldung bei der Schweizerischen Post hinterlegt. Diese werde sich in den kommenden Tagen mit einer finalen Bestätigung, dass die fragli- chen Sendungen in das Postfach […] der I. Rechtsanwälte AG am 17. Sep- tember 2024 zugestellt worden sei, zurückmelden (act. 1, S. 3 f.). In ihrer Replik führt die Beschwerdeführerin 1 weiter aus, dass gemäss Empfangs- bestätigung am 11. September 2024 eine Person namens «L.» die Schluss- verfügungen (in Y. [SG]) entgegengenommen habe. Eine solche Person sei der Beschwerdeführerin 1 nicht bekannt, und diese sei jedenfalls nicht zur Entgegennahme von Sendungen im Namen der Beschwerdeführerin 1 be- rechtigt. Offensichtlich sei der Schweizerischen Post ein Fehler unterlaufen. Es könne gar nicht sein, dass eine Person namens «L.» die Sendungen ent- gegengenommen habe, weil diese ja postalisch aufgrund der Postumleitung am 17. September 2024 bei der I. Rechtsanwälte AG eingetroffen sei. Es sei bekannt, dass die Schweizerische Post Sendungen falsch zustelle. Einer Aktennotiz in den Verfahrensakten sei zu entnehmen, dass bereits eine Sendung an die Beschwerdeführerin 1 nicht habe zugestellt werden können. In den Akten würden sich jedoch keine Belege zur entsprechenden Aussage der zuständigen Staatsanwältin finden, weshalb die Vorinstanz aufzufordern sei, die Akten entsprechend zu vervollständigen. Gemäss Aussage der Staatsanwältin sei nämlich die Schweizerische Post unfähig gewesen, die am 28. August 2024 erlassenen Schlussverfügungen korrekt zuzustellen, was nahelege, dass die Empfangsbestätigung der Schweizerischen Post, wonach eine Person namens «L.» die Schlussverfügung entgegengenom- men haben soll, falsch sein müsse (act. 17, S. 4 f.).
Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, an dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 20 Abs. 3 VwVG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG).
Bei eingeschriebenen Sendungen wird die Briefsendung grundsätzlich nur gegen Unterschrift der Empfängerin oder des Empfängers ausgehändigt
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(Ziff. 2.5.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen «Postdienstleistungen» vom Januar 2025 [nachfolgend «AGB Postdienstleistungen], abrufbar unter https://www.post.ch/de/pages/footer/allgemeine-geschaeftsbedingungen- agb). Neben der Empfängerin oder dem Empfänger sind zudem sämtliche im selben Wohn- oder Geschäftsdomizil anzutreffende Personen zum Bezug der Sendungen berechtigt sowie eine allfällige von der Empfängerin oder vom Empfänger bezeichnete Stellvertretung (Ziff. 2.5.5 AGB Postdienstleis- tungen). Vorbehalten bleiben anderslautende Weisungen der absendenden oder empfangenden Person gemäss dem Angebot der Post (Ziff. 2.5.2 AGB Postdienstleistungen). Mit der Unterschrift der berechtigten Person wird ein rechtlich verbindlicher Nachweis als Bestätigung der erfolgreichen Zustel- lung erbracht. Sowohl der Weg der Zustellung als auch der Zustellungsnach- weis selbst sind über die elektronische Sendungsverfolgung «Track & Trace» einsehbar (EGLI, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N 30 zu Art. 20 VwVG).
Die Beschwerdegegnerin führte unter Hinweis auf die Aktennotiz vom
21. Oktober 2024 aus, sie habe die Schlussverfügungen i.S. Beschwerde- führerin 1 am 28. August 2024 zunächst fälschlicherweise an eine Adresse in St. Gallen geschickt, woraufhin diese von der Post mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden» retourniert worden seien. Dies habe zur Korrektur der Zustelladresse der Beschwerdeführerin 1 und zum Neuversand der Schlussverfügungen am
10. September 2024 geführt (act. 20, S. 2; RR.2024.115-116, act. 19, S. 2). Die Schlussverfügungen seien infolge Niederlegung des Mandates durch RA Bühler am 1. Juli 2024 an den Sitz der Beschwerdeführerin 1 in Y. (SG) versandt worden (act. 8, S. 3; RR.2024.115-116, act. 7, S. 3).
Gemäss dem Track&Trace-Auszug der Schweizerischen Post vom 13. No- vember 2024 wurden die angefochtenen Schlussverfügungen vom 10. Sep- tember 2024 am 11. September 2024 am Sitz der Beschwerdeführerin 1, […] in Y. (SG), um 12.01 Uhr, zugestellt, wobei eine Person namens L., die of- fenbar am Domizil angetroffen werden konnte, die Empfangsbestätigung un- terschrieben hat (act. 14.1; RR.2024.115-116, act. 13.1). Damit gelten die Schlussverfügungen als am 11. September 2024 zugestellt, weshalb die 30- tägige Beschwerdefrist am 11. Oktober 2024 abgelaufen und die mit Post- stempel vom 17. Oktober 2024 erhobenen Beschwerden verspätet einge- reicht worden sind. Daran ändert auch der am 21. Juni 2012 mit der Schwei- zerischen Post abgeschlossene Umleitungsauftrag, welchen die Beschwerdeführerin 1 ins Recht gelegt hat, nichts. Diesem ist zu entnehmen, dass Sendungen an die Beschwerdeführerin 1, c/o […], Lugano, bis auf Widerruf an die J.-Strasse, St. Gallen, umzuleiten sind (act. 1.4.1;
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RR.2024.115-116, act. 1.4.1). Ob dieser Umleitungsauftrag auch heute noch nach 13 Jahren für Sendungen der Beschwerdeführerin 1 gilt, welche mittlerweile ihren Sitz in Y. (SG) hat, und die neu an die Adresse K.-Strasse, Postfach […], St. Gallen, umgeleitet werden sollen – wie dies von der Beschwerdeführerin 1 behauptet wird –, erschliesst sich aus den Akten nicht. Der auf dem Umleitungsauftrag an einem unbekannten Datum von einem nicht bekannten Verfasser handschriftlich angebrachte Vermerk «Stand 16.10.24» ändert daran nichts. Zumindest kann der handschriftliche Vermerk keinem Postmitarbeitenden zugeordnet werden. Darauf hat die Beschwer- degegnerin zu Recht hingewiesen. Auch das Kontaktformular der Schwei- zerischen Post vom 16. Oktober 2024 vermag entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin 1 nicht zu belegen, dass der im Jahre 2012 abge- schlossene Umleitungsauftrag nach wie vor Gültigkeit hat (act. 1.4.2; RR.2024.115-116, act. 1.4.2). Diesem Formular ist einzig die (aktuelle) Adresse der Beschwerdeführerin 1 und die Postaufgabe vom 10. Septem- ber 2024 zu entnehmen. Andere, weiterführende Informationen enthält das Formular nicht. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerde- führerin 1 schliesslich aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Schlussverfügungen zunächst an eine falsche Adresse in St. Gallen ge- schickt hatte und diese Sendungen alsdann von Post (richtigerweise) zurückgesandt wurden. Der entsprechende Antrag auf Ergänzung der Akten mit der fälschlicherweise an die Adresse in St. Gallen zugestellten Schluss- verfügungen ist daher ohne Weiters abzuweisen. Anhaltspunkte für einen Zustellungsfehler auf Seiten der Post liegen keine vor. Auf welchem Weg schliesslich die Schlussverfügungen vom Domizil der Beschwerdeführerin 1 an die Adresse in St. Gallen (K.-Strasse, Postfach […], St. Gallen) gelangt ist, kann nur gemutmasst werden. Naheliegend ist, dass dies durch eine bei/nach Empfang der Schlussverfügungen am Sitz der Beschwerdeführerin 1 anwesenden Person veranlasst worden ist. Letztlich braucht diese Frage jedoch nicht geklärt zu werden, da – wie bereits dargelegt – die Schlussver- fügungen am 11. September 2024 rechtmässig am Sitz der Beschwerdefüh- rerin 1 zugestellt wurden. Einen Nachweis der Post, dass die fraglichen Sendungen in das Postfach […] der I. Rechtsanwälte AG am 17. Septem- ber 2024 zugestellt worden seien, hat die Beschwerdeführerin 1 bis heute nicht beigebracht, obwohl sie in ihren Beschwerden vom 17. Oktober 2024 eine solche Bestätigung der Post in den kommenden Tagen in Aussicht ge- stellt hatte.
Nach dem Gesagten ist auf die verspätet eingereichten Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten.
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E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des entsprechen- den Betrags an den geleisteten Kostenvorschüssen in beiden Verfahren von insgesamt Fr. 8'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 5'000.– zurückzuerstatten.
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Dispositiv
- Die Verfahren RR.2024.113-114 und RR.2024.115-116 werden vereinigt.
- Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung entsprechenden Betrags an den geleisteten Kostenvor- schüssen von Fr. 8'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern Fr. 5'000.– zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 11. August 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
1. A. SA,
2. B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Ramon Bühler, Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdeführer 2
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2024.113-114; RR.2024.115-116
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Sachverhalt:
A. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine führt seit dem 3. Novem- ber 2017 unter der Verfahrensnummer 52017000000000752 gegen Unbe- kannt eine Strafuntersuchung wegen Aneignung von Eigentum des Staates durch Amtsmissbrauch sowie Annahme eines ungerechtfertigten Vorteils durch Amtsträger, begangen nach der Erklärung der Unabhängigkeit der Ukraine am 24. August 1991. Beamte der C. Bezirksverwaltung für die Haupterdölproduktleitung (Z./Ukraine) – damals einer Struktureinheit des südwestlichen Unternehmens für Haupterdölproduktleitungen des russi- schen Konzerns D. – hätten eine in der Ukraine befindliche Rohrstrecke der Hauptölproduktleitung «[…]» unrechtmässig angeeignet und benutzt.
In diesem Zusammenhang gelangten die ukrainischen Behörden mit Schrei- ben vom 25. November 2020 an die Schweiz und ersuchten unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen betreffend auf die E. AG lautende Konten bei der (ehemaligen) Bank F. und der Bank G. (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft [nachfolgend «Verfahrensakten»], Rubrik 1, Rechtshil- feersuchen vom 25. November 2020).
B. Nachdem das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») der Bundesanwalt- schaft am 16. Dezember 2020 gestützt auf Art. 17 Abs. 4 und Art. 79 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) das ukrainische Rechts- hilfeersuchen vom 25. November 2020 sowie allfällige Ergänzungsersuchen zum Vollzug übertragen hatte, trat die Bundesanwaltschaft am 15. März 2021 auf das Rechtshilfeersuchen ein (Verfahrensakten, Rubrik 2, Delegati- onsverfügung vom 16. Dezember 2020, und Rubrik 4, Eintretensverfügung vom 15. März 2021).
C. Am 6. Mai 2021 ordnete die Bundesanwaltschaft bei der (ehemaligen) Bank F. und der Bank G. die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die Geschäftsbeziehungen mit der E. AG sowie bei denen B. Vertragspartei bzw. wirtschaftlich berechtigt war, Vollmachten besass oder Kontrollinhaber einer juristischen Person war vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2020 bzw. bis zu deren Saldierung an (Verfahrensakten, Rubrik 5, Editionsverfügung vom
6. Mai 2021; RR.2024.115-116, Verfahrensakten, Rubrik 5, Editionsverfü- gung vom 6. Mai 2021).
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D. Die betreffenden Banken kamen am 12. Mai und 21. Juni 2021 den Editions- verfügungen nach und reichten die Bankunterlagen betreffend Konten lautend auf die E. AG, B. und die A. SA ein (Verfahrensakten, Rubrik 5, Schreiben vom 21. Juni 2021 sowie RR.2024.115-116, Verfahrensakten, Rubrik 5, Schreiben vom 12. Mai 2021).
E. Mit ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 29. September 2022 und 12. Ok- tober 2022 ersuchten die ukrainischen Behörden in der Strafuntersuchung Nr. 22021000000000065 gegen H. wegen Hochverrats (Art. 111 StGB-Uk- raine), Aneignung von Eigentum des Staates durch Amtsmissbrauch (Art. 191 StGB-Ukraine) und Geldwäscherei (Art. 209 StGB-Ukraine) die Schweiz um weitere Rechtshilfe (Verfahrensakten, Rubrik 1, Rechtshilfeer- suchen vom 29. September 2022 und 12. Oktober 2022).
F. Am 23. Dezember 2022 gewährte die Bundesanwaltschaft der A. SA Einsicht in die Verfahrensakten. Sie räumte der A. SA Gelegenheit ein, sich zur be- absichtigen Übermittlung der Beweismittel zu äussern bzw. der vereinfach- ten Ausführung im Sinne von Art. 80c IRSG zuzustimmen (Verfahrensakten, Rubrik 14.102, nicht paginiert).
G. Mit Schreiben vom 5. Mai 2023 liess die A. SA durch ihren Vertreter, Rechts- anwalt Ramon Bühler (nachfolgend «RA Bühler»), I. Rechtsanwälte AG, ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung verneinen (Verfahrensakten, Rubrik 14.101, nicht paginiert).
H. Am 8., 12. und 24. Mai 2023 reichten die betreffenden Banken aufforde- rungsgemäss weitere Bankunterlagen zu den Geschäftsbeziehungen Nr. 1 (bei der [ehemaligen] Bank F.) und Nr. 2 (bei der Bank G.) ein (Verfahrens- akten, Rubrik 5, nicht paginiert; RR.2024.115-116, Verfahrensakten, Rubrik 5.102.3, nicht paginiert).
I. Mit Schreiben vom 31. Mai 2024 gewährte die Bundesanwaltschaft der A. SA Einsicht in die Bankunterlagen der (ehemaligen) Bank F. und der Bank G., welche sie als rechtshilferelevant erachtete (Verfahrensakten, Rub- rik 14.102, nicht paginiert).
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J. RA Bühler verneinte am 5. Juni 2024 namens der A. SA erneut ihre Zustim- mung zur vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens und nahm mit Schreiben vom 1. Juli 2024 Stellung zur beabsichtigten Herausgabe der Bankunterlagen an die ukrainischen Behörden. Sodann hielt er fest, dass das Mandat der I. Rechtsanwälte AG mit der A. SA mit dem Schreiben vom
1. Juli 2024 erloschen sei (Verfahrensakten, Rubrik 14.102, nicht paginiert).
K. Mit zwei Schlussverfügungen vom 10. September 2024 verfügte die Bundes- anwaltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen des Kontos Nr. 1 bei der (ehemaligen) Bank F., lautend auf die A. SA, sowie die Herausgabe der Bankunterlagen des Kontos Nr. 2 bei der Bank G., ebenfalls lautend auf die A. SA (Verfahrensakten, Rubrik 16 = act. 1.11; RR.2024.115-116, Verfah- rensakten, Rubrik 16 = act. 1.11).
L. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 erhob RA Bühler namens und in Ver- tretung der A. SA und von B. bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der Schlussverfügungen vom 10. September 2024 und die Abweisung des Rechtshilfeersuchens. Eventualiter seien sämtliche nicht rechtshilferelevanten Informationen, insbesondere solche, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder den Zeit- raum vor 2016 betreffen, auszusondern und zu schwärzen. Subeventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt RA Bühler unter anderem die Sistierung der Verfahren bis zur Beendigung des Kriegs zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine (act. 1, S. 3, Rz. 1 a-b; RR.2024.115-116, act. 1, S. 3, Rz. 2 a-b).
M. Das BJ beantragt mit Schreiben vom 13. November 2024 die Abweisung der Beschwerden (act. 7; RR.2024.115-116, act. 6), während die Bundesanwalt- schaft mit Beschwerdeantworten vom 15. November 2024 die Abweisung der Beschwerden der A. SA und von B., soweit darauf einzutreten sei, bean- tragt (act. 8; RR.2024.115-116, act. 7). Die A. SA und B. halten in ihren Rep- liken vom 13. Januar 2025 unverändert an ihren in der Beschwerde gestell- ten Anträgen fest und stellen zudem zusätzlich die Verfahrensanträge, dass der ersuchende Staat um Bestätigung und ergänzende Erläuterung zur Zu- lässigkeit des Rechtshilfeersuchens im Rahmen von Art. 28 Abs. 6 i.V.m. Art. 78 Abs. 3 IRSG sowie um vorgängige schriftliche Garantieerklärung über die rechtmässige Verwendung der übermittelten Informationen und die Nichtverwendung in Strafverfahren betreffend Hochverrat und andere
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politische Straftaten zu ersuchen sei. Zudem sei die Vorinstanz aufzufordern, ihre Akten zu vervollständigen, woraufhin den Beschwerdeführern Aktenein- sicht zu gewähren sei (act. 17, S. 3; RR.2024.115-116, act. 16). Während das BJ mit Schreiben vom 20. Januar 2025 auf die Einreichung der Dupliken verzichtet (act. 19; RR.2024.115-116, act. 18), hält die Bundesanwaltschaft in ihren Eingabe vom 27. Januar 2025 sinngemäss an den in der Beschwer- deantwort gestellten Anträgen fest (act. 20, RR.2024.115-116, act. 19), was der A. SA und B. am 29. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 21; RR.2024.115-116, act. 20). Mit Eingaben vom 18. Februar 2025 liessen die A. SA und B. dem Gericht einen Nachrichtenbericht zur politischen Lage der Ukraine zukommen (act. 22 und 22.1; RR.2024.115-116, act. 21 und 21.1), was dem BJ und der Bundesanwaltschaft am 20. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 23; RR.2024.115-116, act. 22).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Verfahren RR.2024.113-114 und RR.2024.115-116 sind aus prozess- ökonomischen Gründen zu vereinigen.
2.
2.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56), in Verbindung mit Art. 14 und Art. 23 UNCAC betreffend die Geldwäscherei im Allgemeinen.
2.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach
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dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
2.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
3.
3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der aus- führenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwer- defrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafver- fahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfe- massnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdevoraussetzungen gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG sind diesel- ben wie in Art. 80h lit. b IRSG (vgl. hierzu die Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes [...], BBl 1995 III S. 19, 30). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen namentlich der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV) bzw. gemäss Rechtsprechung in der Regel nur der Kontoinhaber (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.291 vom 19. August 2021 E. 3.1 m.w.H. und E. 3.2). Der wirtschaft- lich Berechtigte und andere bloss indirekt Betroffene sind nach der Recht- sprechung grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert (BGE 130 II 162 E. 1.1; 123 II 153 E. 2b, m.w.H.). Ausnahmsweise kann der bloss wirtschaft- lich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte selbständig beschwerdelegitimiert sein, etwa dann, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, nicht mehr besteht und die Auflösung der Gesellschaft nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuch- lich erscheint (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 m.w.H.; 123 II 153 E. 2c-d). Die
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Stellung als Beschuldigter im ausländischen Strafverfahren, für welches die Bankinformationen geliefert werden sollen, genügt gemäss Rechtsprechung nicht, um eine direkte persönliche Betroffenheit im Sinne des Gesetzes zu begründen. Der Beschwerdeführer muss von der Rechtshilfemassnahme selbst direkt betroffen sein, nicht nur in einem generellen oder indirekten Sinn als Beteiligter im ausländischen Strafverfahren, für welches die Unterlagen rechtshilfeweise angefragt worden sind (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 129 II 268 E. 2.3.3; 128 II 211 E. 2.3; 127 II 104 E. 3; 127 II 198 E. 2d; 126 II 258 E. 2d; TPF 2020 180 E. 4.4; 2015 141 E. 4.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.203-204 vom 27. Juni 2023 E. 2.1).
3.2 Die angefochtenen Verfügungen beziehen sich auf die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend Konten der Beschwerdeführerin 1 bei der (ehe- maligen) Bank F. und der Bank G. Der Beschwerdeführer 2 ist nicht Inhaber der von der gerügten Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten. Wie aus- geführt, genügen weder der Umstand, dass er als wirtschaftlich Berechtigter in den Kontoeröffnungsunterlagen der Beschwerdeführerin 1 genannt wird, noch dessen allfällige Stellung als Beschuldigter im ukrainischen Verfahren zur Bejahung seiner Beschwerdelegitimation. Dass die Beschwerdeführe- rin 1 aufgelöst worden wäre und der Beschwerdeführer 2 Begünstigter am Liquidationserlös der Beschwerdeführerin 1 sei, und damit ausnahmsweise dessen Legitimation zur vorliegenden Beschwerde zu bejahen wäre, wird nicht geltend gemacht. Auf die Beschwerden des Beschwerdeführers 2 ist daher nicht einzutreten.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin 1 ist Inhaberin der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten, weshalb diese zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
3.3.2 Die Beschwerden vom 17. Oktober 2024 wurden gleichentags versandt und gingen am 18. Oktober 2024 beim Gericht ein. Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 zu spät eingereicht worden seien. Die Beschwerdeführerin 1 macht diesbezüglich geltend, die Schlussverfügungen vom 10. September 2024 seien bei ihr am 17. September 2024 eingegangen, weshalb die am 17. Oktober 2024 erhobenen Beschwerden fristgereicht seien. Der Sitz der Beschwerdeführe- rin 1 befinde sich […] in Y. (SG). Seit ihrer Gründung am 15. Juni 2011 mit damaligen Sitz in Lugano (TI) habe die Beschwerdeführerin 1 eine Postumleitung ins Postfach […] des damaligen Einzelunternehmens I. Rechtsanwälte, (damals) J.-Strasse, St. Gallen (heute: I. Rechtsan- wälte AG, K.-Strasse, Postfach […], St. Gallen) eingerichtet. Die Schweize- rische Post habe am 16. Oktober 2024 bestätigt, dass die Postumleitung für
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die Beschwerdeführerin 1 bis auf Widerruf bestehe; mithin auch heute noch. Gemäss der Sendungsverfolgungsnummer seien die Schlussverfügungen in Y. (SG) entgegengenommen worden. Dies sei jedoch aufgrund der Postum- leitung überhaupt nicht möglich. Die Beschwerdeführerin 1 habe entspre- chend eine Meldung bei der Schweizerischen Post hinterlegt. Diese werde sich in den kommenden Tagen mit einer finalen Bestätigung, dass die fragli- chen Sendungen in das Postfach […] der I. Rechtsanwälte AG am 17. Sep- tember 2024 zugestellt worden sei, zurückmelden (act. 1, S. 3 f.). In ihrer Replik führt die Beschwerdeführerin 1 weiter aus, dass gemäss Empfangs- bestätigung am 11. September 2024 eine Person namens «L.» die Schluss- verfügungen (in Y. [SG]) entgegengenommen habe. Eine solche Person sei der Beschwerdeführerin 1 nicht bekannt, und diese sei jedenfalls nicht zur Entgegennahme von Sendungen im Namen der Beschwerdeführerin 1 be- rechtigt. Offensichtlich sei der Schweizerischen Post ein Fehler unterlaufen. Es könne gar nicht sein, dass eine Person namens «L.» die Sendungen ent- gegengenommen habe, weil diese ja postalisch aufgrund der Postumleitung am 17. September 2024 bei der I. Rechtsanwälte AG eingetroffen sei. Es sei bekannt, dass die Schweizerische Post Sendungen falsch zustelle. Einer Aktennotiz in den Verfahrensakten sei zu entnehmen, dass bereits eine Sendung an die Beschwerdeführerin 1 nicht habe zugestellt werden können. In den Akten würden sich jedoch keine Belege zur entsprechenden Aussage der zuständigen Staatsanwältin finden, weshalb die Vorinstanz aufzufordern sei, die Akten entsprechend zu vervollständigen. Gemäss Aussage der Staatsanwältin sei nämlich die Schweizerische Post unfähig gewesen, die am 28. August 2024 erlassenen Schlussverfügungen korrekt zuzustellen, was nahelege, dass die Empfangsbestätigung der Schweizerischen Post, wonach eine Person namens «L.» die Schlussverfügung entgegengenom- men haben soll, falsch sein müsse (act. 17, S. 4 f.).
Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, an dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 20 Abs. 3 VwVG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG).
Bei eingeschriebenen Sendungen wird die Briefsendung grundsätzlich nur gegen Unterschrift der Empfängerin oder des Empfängers ausgehändigt
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(Ziff. 2.5.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen «Postdienstleistungen» vom Januar 2025 [nachfolgend «AGB Postdienstleistungen], abrufbar unter https://www.post.ch/de/pages/footer/allgemeine-geschaeftsbedingungen- agb). Neben der Empfängerin oder dem Empfänger sind zudem sämtliche im selben Wohn- oder Geschäftsdomizil anzutreffende Personen zum Bezug der Sendungen berechtigt sowie eine allfällige von der Empfängerin oder vom Empfänger bezeichnete Stellvertretung (Ziff. 2.5.5 AGB Postdienstleis- tungen). Vorbehalten bleiben anderslautende Weisungen der absendenden oder empfangenden Person gemäss dem Angebot der Post (Ziff. 2.5.2 AGB Postdienstleistungen). Mit der Unterschrift der berechtigten Person wird ein rechtlich verbindlicher Nachweis als Bestätigung der erfolgreichen Zustel- lung erbracht. Sowohl der Weg der Zustellung als auch der Zustellungsnach- weis selbst sind über die elektronische Sendungsverfolgung «Track & Trace» einsehbar (EGLI, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N 30 zu Art. 20 VwVG).
Die Beschwerdegegnerin führte unter Hinweis auf die Aktennotiz vom
21. Oktober 2024 aus, sie habe die Schlussverfügungen i.S. Beschwerde- führerin 1 am 28. August 2024 zunächst fälschlicherweise an eine Adresse in St. Gallen geschickt, woraufhin diese von der Post mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden» retourniert worden seien. Dies habe zur Korrektur der Zustelladresse der Beschwerdeführerin 1 und zum Neuversand der Schlussverfügungen am
10. September 2024 geführt (act. 20, S. 2; RR.2024.115-116, act. 19, S. 2). Die Schlussverfügungen seien infolge Niederlegung des Mandates durch RA Bühler am 1. Juli 2024 an den Sitz der Beschwerdeführerin 1 in Y. (SG) versandt worden (act. 8, S. 3; RR.2024.115-116, act. 7, S. 3).
Gemäss dem Track&Trace-Auszug der Schweizerischen Post vom 13. No- vember 2024 wurden die angefochtenen Schlussverfügungen vom 10. Sep- tember 2024 am 11. September 2024 am Sitz der Beschwerdeführerin 1, […] in Y. (SG), um 12.01 Uhr, zugestellt, wobei eine Person namens L., die of- fenbar am Domizil angetroffen werden konnte, die Empfangsbestätigung un- terschrieben hat (act. 14.1; RR.2024.115-116, act. 13.1). Damit gelten die Schlussverfügungen als am 11. September 2024 zugestellt, weshalb die 30- tägige Beschwerdefrist am 11. Oktober 2024 abgelaufen und die mit Post- stempel vom 17. Oktober 2024 erhobenen Beschwerden verspätet einge- reicht worden sind. Daran ändert auch der am 21. Juni 2012 mit der Schwei- zerischen Post abgeschlossene Umleitungsauftrag, welchen die Beschwerdeführerin 1 ins Recht gelegt hat, nichts. Diesem ist zu entnehmen, dass Sendungen an die Beschwerdeführerin 1, c/o […], Lugano, bis auf Widerruf an die J.-Strasse, St. Gallen, umzuleiten sind (act. 1.4.1;
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RR.2024.115-116, act. 1.4.1). Ob dieser Umleitungsauftrag auch heute noch nach 13 Jahren für Sendungen der Beschwerdeführerin 1 gilt, welche mittlerweile ihren Sitz in Y. (SG) hat, und die neu an die Adresse K.-Strasse, Postfach […], St. Gallen, umgeleitet werden sollen – wie dies von der Beschwerdeführerin 1 behauptet wird –, erschliesst sich aus den Akten nicht. Der auf dem Umleitungsauftrag an einem unbekannten Datum von einem nicht bekannten Verfasser handschriftlich angebrachte Vermerk «Stand 16.10.24» ändert daran nichts. Zumindest kann der handschriftliche Vermerk keinem Postmitarbeitenden zugeordnet werden. Darauf hat die Beschwer- degegnerin zu Recht hingewiesen. Auch das Kontaktformular der Schwei- zerischen Post vom 16. Oktober 2024 vermag entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin 1 nicht zu belegen, dass der im Jahre 2012 abge- schlossene Umleitungsauftrag nach wie vor Gültigkeit hat (act. 1.4.2; RR.2024.115-116, act. 1.4.2). Diesem Formular ist einzig die (aktuelle) Adresse der Beschwerdeführerin 1 und die Postaufgabe vom 10. Septem- ber 2024 zu entnehmen. Andere, weiterführende Informationen enthält das Formular nicht. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerde- führerin 1 schliesslich aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Schlussverfügungen zunächst an eine falsche Adresse in St. Gallen ge- schickt hatte und diese Sendungen alsdann von Post (richtigerweise) zurückgesandt wurden. Der entsprechende Antrag auf Ergänzung der Akten mit der fälschlicherweise an die Adresse in St. Gallen zugestellten Schluss- verfügungen ist daher ohne Weiters abzuweisen. Anhaltspunkte für einen Zustellungsfehler auf Seiten der Post liegen keine vor. Auf welchem Weg schliesslich die Schlussverfügungen vom Domizil der Beschwerdeführerin 1 an die Adresse in St. Gallen (K.-Strasse, Postfach […], St. Gallen) gelangt ist, kann nur gemutmasst werden. Naheliegend ist, dass dies durch eine bei/nach Empfang der Schlussverfügungen am Sitz der Beschwerdeführerin 1 anwesenden Person veranlasst worden ist. Letztlich braucht diese Frage jedoch nicht geklärt zu werden, da – wie bereits dargelegt – die Schlussver- fügungen am 11. September 2024 rechtmässig am Sitz der Beschwerdefüh- rerin 1 zugestellt wurden. Einen Nachweis der Post, dass die fraglichen Sendungen in das Postfach […] der I. Rechtsanwälte AG am 17. Septem- ber 2024 zugestellt worden seien, hat die Beschwerdeführerin 1 bis heute nicht beigebracht, obwohl sie in ihren Beschwerden vom 17. Oktober 2024 eine solche Bestätigung der Post in den kommenden Tagen in Aussicht ge- stellt hatte.
Nach dem Gesagten ist auf die verspätet eingereichten Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des entsprechen- den Betrags an den geleisteten Kostenvorschüssen in beiden Verfahren von insgesamt Fr. 8'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 5'000.– zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren RR.2024.113-114 und RR.2024.115-116 werden vereinigt.
2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung entsprechenden Betrags an den geleisteten Kostenvor- schüssen von Fr. 8'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern Fr. 5'000.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 12. August 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Ramon Bühler - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).