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RR.2023.88

Bundesstrafgericht · 2023-07-18 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Sachverhalt

A. Die deutsche Staatsangehörige A. befindet sich zurzeit im Kanton St. Gallen in Untersuchungshaft, nachdem sie in einer Tiefgarage in Z. Feuer gelegt haben soll. Zuvor habe sie sich in der Klinik B. in Deutschland in zivilrechtli- cher psychiatrischer Unterbringung in der dortigen Akutpsychiatrie befunden und sei dort entwichen (vgl. act. 1.4, S. 1 sowie act. 4.1, Beilage 1). Im Ver- laufe der Untersuchungshaft bat die zuständige Amts- bzw. Gefängnisärztin die Psychiatrie C. um eine psychiatrische Beurteilung von A. Im diesbezüg- lichen Bericht vom 21. Dezember 2022 wurde geschildert, dass es sich bei A. um eine Patientin mit langjährig vorbekannter emotional instabiler Persön- lichkeitsstörung mit chronischer Selbstverletzung und Suizidimpulsen sowie mehrfachen Suizidversuchen in der Vorgeschichte sowie Abhängigkeit von psychotropen Substanzen handle. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass A. aus psychiatrischer Sicht mit dem aktuellen Haftregime überfordert sei. Dies bedinge eine Verschlechterung der vorbestehenden psychiatri- schen Erkrankung, welche sich symptomatisch durch zunehmende Selbst- verletzungs- und Suizidimpulse zeige. Aus psychiatrischer Sicht empfehle sich eine sehr zeitnahe Anpassung des Haftregimes (siehe zum Ganzen act. 1.4). Offenbar wurde diesem Befund am 10. Januar 2023 durch die Ver- legung von A. in das Gefängnis D. Rechnung getragen (vgl. act. 1.6).

B. Am 24. Februar 2023 ersuchte das Ministerium der Justiz und für Migration von Baden-Württemberg (nachfolgend «JMBW») das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») um Auslieferung von A. zur Verfolgung der im Un- terbringungsbefehl Nr. 7 Gs 31/23 des Amtsgerichts Konstanz vom 9. Feb- ruar 2023 umschriebenen Straftaten (act. 4.1). Auf entsprechende Nach- frage hin bestätigte das JMBW am 1. März 2023 gegenüber dem BJ, dass es sich beim übermittelten Unterbringungsbefehl um einen Haftbefehl im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) handle. Zudem bestätigte es, dass die Staatsanwaltschaft Konstanz bereits am 21. Dezember 2022 das Verfahren hinsichtlich der von A. in der Schweiz verübten Straftaten über- nommen habe (act. 4.2 und 4.3). Am 16. März 2023 ersuchte das JMBW das BJ zusätzlich um Auslieferung von A. zwecks Verfolgung der dem Unterbrin- gungsbefehl Nr. 7 Gs 48/23 des Amtsgerichts Konstanz vom 8. März 2023 zugrundeliegenden Straftaten (act. 4.4).

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C. Mit Schreiben vom 23. März 2023 bat das BJ die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, A. zu den deutschen Auslieferungsersuchen und dabei einzig zu den ihr in Deutschland vorgeworfenen Tathandlungen zu befragen. A. sei zudem darüber zu informieren, dass die ihr in der Schweiz zur Last gelegten Straftaten gleichzeitig mit einer allfälligen Auslieferungsbewilligung und gestützt auf Art. 88 lit. b IRSG den deutschen Strafbehörden zur Verfol- gung übertragen würden (act. 4.5). A. wurde am 27. März 2023 im Beisein ihres Rechtsbeistands zur Sache vernommen. Dabei verlangte sie die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens (act. 4.6). Innerhalb der ihr bzw. ihrem Rechtsbeistand anberaumten Frist von 14 Tagen liess sich A. gegenüber dem BJ nicht mehr zum Auslieferungsersuchen verneh- men (vgl. act. 4.6, S. 3 und act. 4.9). Mit persönlich verfasster Eingabe vom

17. April 2023 teilte A. dem BJ mit, sie wolle nicht zurück nach Deutschland (act. 4.10).

D. Am 25. Mai 2023 entschied das BJ Folgendes (act. 1.2/4.11):

1. Die Auslieferung der Verfolgten an Deutschland wird für die dem Auslieferungsersu- chen des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 24. Februar 2023 für die Straftat lit. a) des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Konstanz vom 9. Februar 2023 und für die dem Auslieferungsersuchen des Justizministeriums Baden-Würt- temberg vom 16. März 2023 zugrunde liegenden Straftaten bewilligt. Für die Straf- taten lit. b) bis d) des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Konstanz vom 9. Feb- ruar 2023, welche sich in der Schweiz zugetragen haben sollen, lehnt das BJ die Auslieferung ab. 2. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Verfolgten, RA Widmer-Kaufmann, erhält eine Entschädigung von Fr. 720.40.

E. Dagegen liess A. am 26. Juni 2023 durch ihren Vertreter bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Dabei stellt sie folgende Rechtsbegehren:

1. Der Auslieferungsentscheid des Bundesamts für Justiz vom 25. Mai 2023 sei voll- umfänglich aufzuheben. 2. Die Auslieferung der Beschwerdeführerin an Deutschland sei nicht zu bewilligen. 3. Eventualiter sei der Vollzug der Auslieferung so lange aufzuschieben, bis der Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin eine Auslieferung zulässt. 4. Subeventualiter sei der Vollzug der Auslieferung so lange aufzuschieben, bis das in der Schweiz gegen die Beschwerdeführerin laufende Strafverfahren abgeschlossen und die allenfalls zu erlassende Sanktion vollzogen ist.

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5. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der verfügenden Behörde. 7. Der Vollzug der Auslieferung sei für die Dauer des Verfahrens aufzuschieben.

Der Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid kommt die aufschie- bende Wirkung von Gesetzes wegen zu (Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG), was den Parteien am 27. Juni 2023 angezeigt wurde (act. 2).

In seiner Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2023 schliesst das BJ auf kosten- fällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 teilte der Vertreter von A. mit, auf die Einreichung einer Replik zu verzichten, und verwies auf seine Beschwerde (act. 6). Dieses Schreiben wurde dem BJ am 11. Juli 2023 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das EAUe, die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend.

Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/in- ternational-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über

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die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justizi- ellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Be- schlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Be- schlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiter- entwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmun- gen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungs- übereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom

27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitz- stands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge- henden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungs- übereinkommen).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in inter- nationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

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Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 25. Mai 2023 ist dem Vertreter der Be- schwerdeführerin am 26. Mai 2023 zugestellt worden (vgl. act. 1, Rz. 3), wo- mit die Beschwerde am Montag, 26. Juni 2023 fristgerecht erhoben worden ist (vgl. Art. 20 Abs. 3 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, ihr Gesundheitszu- stand sowie ihre in Deutschland zu erwartende, kaum Erfolg versprechende psychiatrische Betreuung stünden einer Auslieferung entgegen. Für den Fall einer Auslieferung hat die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Verfahrens zudem Selbstmordabsichten geäussert. Sie beruft sich diesbezüglich auf Art. 3 EMRK (act. 1, Rz. 6 ff.).

E. 4.2.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach Völ- kerrecht – wie auch nach schweizerischem Landesrecht – sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behand- lung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK und Art. 7 sowie Art. 10 Abs. 1 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und po- litische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2], Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder er- niedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7 UNO-Pakt II). Die Gesundheit der inhaftierten Person muss in angemesse- ner Weise sichergestellt werden (BGE 148 IV 314 E. 3 S. 319 m.w.H.).

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E. 4.2.2 Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West- europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK ver- letzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslie- ferung in der Regel ohne Auflagen gewährt (z.B. Auslieferungen nach Deutschland; BGE 148 IV 314 E. 3 S. 319 f. mit Hinweis).

E. 4.2.3 Weder die anwendbaren Staatsverträge noch das IRSG sehen die Möglich- keit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Im Gegensatz zu gewissen anderen Staaten (vgl. z.B. TPF 2020 143 E. 5.2.1 S. 146) haben weder die Schweiz noch Deutschland einen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung kann daher ein Auslieferungsgesuch grundsätzlich nicht wegen des schlechten Gesund- heitszustands der verfolgten Person abgelehnt werden. Es ist Sache des er- suchenden Staates dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde Person eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheits- zustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterste- hungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (Urteile des Bundesgerichts 1C_366/2021 vom 29. Juni 2021 E. 2.2; 1A.47/2005 vom 12. April 2005 E. 3.1 jeweils m.w.H.).

E. 4.3 Wie von der Vorinstanz bereits im angefochtenen Entscheid festgehalten, stehen die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerde- führerin ihrer Auslieferung nicht entgegen. Die Auslieferung an Deutschland für sich allein bzw. das von der Beschwerdeführerin dort zu gewärtigende Verfahren bzw. ein allfälliger Straf- oder Massnahmenvollzug stellen auch mit Blick auf ihren Gesundheitszustand keine menschenunwürdige Behand- lung im Sinne von Art. 3 EMRK dar (vgl. BGE 123 II 279 E. 2d S. 284). Ebenso besteht kein Auslieferungshindernis in der Androhung der Be- schwerdeführerin, sich im Falle der Auslieferung das Leben zu nehmen. Es ist nicht anzunehmen, dass der ersuchende Staat nicht in der Lage ist, der Beschwerdeführerin die gebotene medizinische Unterstützung zukommen zu lassen bzw. gegebenenfalls für eine ihrem Gesundheitszustand entspre- chende Unterbringung zu sorgen (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall be- reits den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.151 vom 27. Dezem- ber 2022 E. 5.1). Wie der Beschwerdegegner festhält, ist der Gesundheits- zustand der Beschwerdeführerin den deutschen Behörden grundsätzlich be- kannt, nachdem sie vor ihrer Flucht bereits mehrere Jahre in einem Mass- nahmenzentrum verbracht hat. Die Rechtsprechung sieht im Falle von ge- sundheitlichen Problemen der auszuliefernden Person vor, dass die Behör- den des ersuchenden Staates entsprechend informiert werden, damit diese zeitnah eine angemessene Betreuung bzw. Unterbringung sicherstellen

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können (BGE 123 II 279 E. 2e; Urteile des Bundesgerichts 1C_242/2022 vom 1. Juni 2022 E. 1.3; 1C_433/2019 vom 2. September 2019 E. 2.2). Der Beschwerdegegner hat vorliegend bereits in Aussicht gestellt, die deutschen Behörden über die suizidalen Absichten der Beschwerdeführerin zu informie- ren (vgl. act. 1.2, S. 7). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

E. 5.1 Eventualiter bzw. subeventualiter beantragt die Beschwerdeführerin einen Aufschub des Vollzugs der Auslieferung, bis ihr Gesundheitszustand eine solche zulasse bzw. bis das in der Schweiz gegen sie laufende Strafverfah- ren abgeschlossen und die allenfalls zu erlassende Sanktion vollzogen sei (act. 1, Rz. 10 f.).

E. 5.2 Den oben stehenden Erwägungen zufolge drängt sich mit Blick auf den dar- gelegten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auch kein Aufschub des Vollzugs der Auslieferung auf. Es ist nach entsprechender Information durch den Beschwerdegegner an den Behörden des ersuchenden Staates, die aufgrund des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin gebotenen Vorkehren zu treffen.

E. 5.3 Gemäss Art. 58 Abs. 1 IRSG kann der Vollzug der Auslieferung aufgescho- ben werden, solange die auszuliefernde Person in der Schweiz wegen an- derer strafbarer Handlungen verfolgt wird oder sich einer freiheitsbeschrän- kenden Sanktion zu unterziehen hat. Vorliegend hat jedoch das örtlich zu- ständige Untersuchungsamt St. Gallen – wenn auch verfrüht – die Staatsan- waltschaft Konstanz um Übernahme des schweizerischen Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin ersucht. Gemäss Art. 88 lit. b IRSG kann ein anderer Staat um Übernahme der Strafverfolgung wegen einer der schwei- zerischen Gerichtsbarkeit unterworfenen Tat ersucht werden, wenn seine Gesetzgebung die Verfolgung und die gerichtliche Ahndung der Tat zulässt und die verfolgte Person diesem Staat ausgeliefert wird und die Übertragung der Strafverfolgung eine bessere soziale Wiedereingliederung erwarten lässt. Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und hat in der Schweiz keinen festen Wohnsitz. Dem von der Beschwerdeführerin einge- reichten Führungsbericht des Gefängnisses D. vom 15. Februar 2023 kann entnommen werden, dass sie während der Dauer ihres Aufenthalts (vom

E. 10 Januar 2023 bis 9. Februar 2023) keine privaten Besuche erhielt. Dies lässt vermuten, dass die Beschwerdeführerin über keine Beziehungen zur Schweiz verfügt. Der Beschwerdegegner hält diesbezüglich zutreffend fest, dass die Voraussetzungen von Art. 88 lit. b IRSG vorliegend erfüllt scheinen,

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womit das gegen die Beschwerdeführerin laufende schweizerische Strafver- fahren im Rahmen der Auslieferung an Deutschland übertragen werden kann. Bei dieser Ausgangslage ist auch ein durch das laufende schweizeri- sche Strafverfahren begründeter Aufschub der Auslieferung nicht angezeigt. Die Beschwerde erweist sich damit auch diesen Punkt betreffend als unbe- gründet.

6. Andere Auslieferungshindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche in den Akten ersichtlich. Die vom Beschwerdegegner bewilligte Aus- lieferung an Deutschland ist daher zulässig und die Beschwerde erweist sich in allen ihren Punkten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin ersucht im vorliegenden Beschwerdeverfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um unentgeltliche Ver- beiständung.

7.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).

7.3 Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren formulierten Rügen der Be- schwerdeführerin entsprechen im Wesentlichen den bereits im erstinstanzli- chen Verfahren vorgebrachten und vom Beschwerdegegner mit Hinweis auf die einschlägige Praxis verworfenen Argumenten. Sie erweisen sich als of- fensichtlich unbegründet. Hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren erst- mals beantragten Aufschubs des Vollzugs der Auslieferung zu Gunsten der schweizerischen Strafverfolgung kann der Beschwerdeschrift keine Begrün- dung entnommen werden. Anhand des Ausgeführten muss die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Dem- zufolge ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechts- pflege und Verbeiständung abzuweisen.

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8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten grundsätzlich der mit ihren Anträgen unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Ausnahmsweise können sie ihr jedoch erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf Grund des verhältnismässig geringen Aufwands im vorliegen- den Verfahren, insbesondere aber auf Grund der ausserordentlichen Le- bensumstände der Beschwerdeführerin (Obdachlosigkeit, in der Vergangen- heit liegende Klinikaufenthalte in Deutschland sowie die dort zur Diskussion stehende dauerhafte Unterbringung in einem geschlossenen Heim [vgl. act. 1.4, S. 2 und act. 4.10]) ist vorliegend ausnahmsweise von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 18. Juli 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Widmer- Kaufmann,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2023.88 Nebenverfahren: RP.2023.29

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Sachverhalt:

A. Die deutsche Staatsangehörige A. befindet sich zurzeit im Kanton St. Gallen in Untersuchungshaft, nachdem sie in einer Tiefgarage in Z. Feuer gelegt haben soll. Zuvor habe sie sich in der Klinik B. in Deutschland in zivilrechtli- cher psychiatrischer Unterbringung in der dortigen Akutpsychiatrie befunden und sei dort entwichen (vgl. act. 1.4, S. 1 sowie act. 4.1, Beilage 1). Im Ver- laufe der Untersuchungshaft bat die zuständige Amts- bzw. Gefängnisärztin die Psychiatrie C. um eine psychiatrische Beurteilung von A. Im diesbezüg- lichen Bericht vom 21. Dezember 2022 wurde geschildert, dass es sich bei A. um eine Patientin mit langjährig vorbekannter emotional instabiler Persön- lichkeitsstörung mit chronischer Selbstverletzung und Suizidimpulsen sowie mehrfachen Suizidversuchen in der Vorgeschichte sowie Abhängigkeit von psychotropen Substanzen handle. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass A. aus psychiatrischer Sicht mit dem aktuellen Haftregime überfordert sei. Dies bedinge eine Verschlechterung der vorbestehenden psychiatri- schen Erkrankung, welche sich symptomatisch durch zunehmende Selbst- verletzungs- und Suizidimpulse zeige. Aus psychiatrischer Sicht empfehle sich eine sehr zeitnahe Anpassung des Haftregimes (siehe zum Ganzen act. 1.4). Offenbar wurde diesem Befund am 10. Januar 2023 durch die Ver- legung von A. in das Gefängnis D. Rechnung getragen (vgl. act. 1.6).

B. Am 24. Februar 2023 ersuchte das Ministerium der Justiz und für Migration von Baden-Württemberg (nachfolgend «JMBW») das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») um Auslieferung von A. zur Verfolgung der im Un- terbringungsbefehl Nr. 7 Gs 31/23 des Amtsgerichts Konstanz vom 9. Feb- ruar 2023 umschriebenen Straftaten (act. 4.1). Auf entsprechende Nach- frage hin bestätigte das JMBW am 1. März 2023 gegenüber dem BJ, dass es sich beim übermittelten Unterbringungsbefehl um einen Haftbefehl im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) handle. Zudem bestätigte es, dass die Staatsanwaltschaft Konstanz bereits am 21. Dezember 2022 das Verfahren hinsichtlich der von A. in der Schweiz verübten Straftaten über- nommen habe (act. 4.2 und 4.3). Am 16. März 2023 ersuchte das JMBW das BJ zusätzlich um Auslieferung von A. zwecks Verfolgung der dem Unterbrin- gungsbefehl Nr. 7 Gs 48/23 des Amtsgerichts Konstanz vom 8. März 2023 zugrundeliegenden Straftaten (act. 4.4).

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C. Mit Schreiben vom 23. März 2023 bat das BJ die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, A. zu den deutschen Auslieferungsersuchen und dabei einzig zu den ihr in Deutschland vorgeworfenen Tathandlungen zu befragen. A. sei zudem darüber zu informieren, dass die ihr in der Schweiz zur Last gelegten Straftaten gleichzeitig mit einer allfälligen Auslieferungsbewilligung und gestützt auf Art. 88 lit. b IRSG den deutschen Strafbehörden zur Verfol- gung übertragen würden (act. 4.5). A. wurde am 27. März 2023 im Beisein ihres Rechtsbeistands zur Sache vernommen. Dabei verlangte sie die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens (act. 4.6). Innerhalb der ihr bzw. ihrem Rechtsbeistand anberaumten Frist von 14 Tagen liess sich A. gegenüber dem BJ nicht mehr zum Auslieferungsersuchen verneh- men (vgl. act. 4.6, S. 3 und act. 4.9). Mit persönlich verfasster Eingabe vom

17. April 2023 teilte A. dem BJ mit, sie wolle nicht zurück nach Deutschland (act. 4.10).

D. Am 25. Mai 2023 entschied das BJ Folgendes (act. 1.2/4.11):

1. Die Auslieferung der Verfolgten an Deutschland wird für die dem Auslieferungsersu- chen des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 24. Februar 2023 für die Straftat lit. a) des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Konstanz vom 9. Februar 2023 und für die dem Auslieferungsersuchen des Justizministeriums Baden-Würt- temberg vom 16. März 2023 zugrunde liegenden Straftaten bewilligt. Für die Straf- taten lit. b) bis d) des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Konstanz vom 9. Feb- ruar 2023, welche sich in der Schweiz zugetragen haben sollen, lehnt das BJ die Auslieferung ab. 2. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Verfolgten, RA Widmer-Kaufmann, erhält eine Entschädigung von Fr. 720.40.

E. Dagegen liess A. am 26. Juni 2023 durch ihren Vertreter bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Dabei stellt sie folgende Rechtsbegehren:

1. Der Auslieferungsentscheid des Bundesamts für Justiz vom 25. Mai 2023 sei voll- umfänglich aufzuheben. 2. Die Auslieferung der Beschwerdeführerin an Deutschland sei nicht zu bewilligen. 3. Eventualiter sei der Vollzug der Auslieferung so lange aufzuschieben, bis der Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin eine Auslieferung zulässt. 4. Subeventualiter sei der Vollzug der Auslieferung so lange aufzuschieben, bis das in der Schweiz gegen die Beschwerdeführerin laufende Strafverfahren abgeschlossen und die allenfalls zu erlassende Sanktion vollzogen ist.

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5. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der verfügenden Behörde. 7. Der Vollzug der Auslieferung sei für die Dauer des Verfahrens aufzuschieben.

Der Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid kommt die aufschie- bende Wirkung von Gesetzes wegen zu (Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG), was den Parteien am 27. Juni 2023 angezeigt wurde (act. 2).

In seiner Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2023 schliesst das BJ auf kosten- fällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 teilte der Vertreter von A. mit, auf die Einreichung einer Replik zu verzichten, und verwies auf seine Beschwerde (act. 6). Dieses Schreiben wurde dem BJ am 11. Juli 2023 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das EAUe, die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend.

Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/in- ternational-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über

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die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justizi- ellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Be- schlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Be- schlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiter- entwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmun- gen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungs- übereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom

27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitz- stands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge- henden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungs- übereinkommen).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in inter- nationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

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Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 25. Mai 2023 ist dem Vertreter der Be- schwerdeführerin am 26. Mai 2023 zugestellt worden (vgl. act. 1, Rz. 3), wo- mit die Beschwerde am Montag, 26. Juni 2023 fristgerecht erhoben worden ist (vgl. Art. 20 Abs. 3 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, ihr Gesundheitszu- stand sowie ihre in Deutschland zu erwartende, kaum Erfolg versprechende psychiatrische Betreuung stünden einer Auslieferung entgegen. Für den Fall einer Auslieferung hat die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Verfahrens zudem Selbstmordabsichten geäussert. Sie beruft sich diesbezüglich auf Art. 3 EMRK (act. 1, Rz. 6 ff.).

4.2

4.2.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach Völ- kerrecht – wie auch nach schweizerischem Landesrecht – sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behand- lung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK und Art. 7 sowie Art. 10 Abs. 1 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und po- litische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2], Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder er- niedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7 UNO-Pakt II). Die Gesundheit der inhaftierten Person muss in angemesse- ner Weise sichergestellt werden (BGE 148 IV 314 E. 3 S. 319 m.w.H.).

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4.2.2 Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West- europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK ver- letzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslie- ferung in der Regel ohne Auflagen gewährt (z.B. Auslieferungen nach Deutschland; BGE 148 IV 314 E. 3 S. 319 f. mit Hinweis).

4.2.3 Weder die anwendbaren Staatsverträge noch das IRSG sehen die Möglich- keit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Im Gegensatz zu gewissen anderen Staaten (vgl. z.B. TPF 2020 143 E. 5.2.1 S. 146) haben weder die Schweiz noch Deutschland einen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung kann daher ein Auslieferungsgesuch grundsätzlich nicht wegen des schlechten Gesund- heitszustands der verfolgten Person abgelehnt werden. Es ist Sache des er- suchenden Staates dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde Person eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheits- zustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterste- hungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (Urteile des Bundesgerichts 1C_366/2021 vom 29. Juni 2021 E. 2.2; 1A.47/2005 vom 12. April 2005 E. 3.1 jeweils m.w.H.).

4.3 Wie von der Vorinstanz bereits im angefochtenen Entscheid festgehalten, stehen die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerde- führerin ihrer Auslieferung nicht entgegen. Die Auslieferung an Deutschland für sich allein bzw. das von der Beschwerdeführerin dort zu gewärtigende Verfahren bzw. ein allfälliger Straf- oder Massnahmenvollzug stellen auch mit Blick auf ihren Gesundheitszustand keine menschenunwürdige Behand- lung im Sinne von Art. 3 EMRK dar (vgl. BGE 123 II 279 E. 2d S. 284). Ebenso besteht kein Auslieferungshindernis in der Androhung der Be- schwerdeführerin, sich im Falle der Auslieferung das Leben zu nehmen. Es ist nicht anzunehmen, dass der ersuchende Staat nicht in der Lage ist, der Beschwerdeführerin die gebotene medizinische Unterstützung zukommen zu lassen bzw. gegebenenfalls für eine ihrem Gesundheitszustand entspre- chende Unterbringung zu sorgen (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall be- reits den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.151 vom 27. Dezem- ber 2022 E. 5.1). Wie der Beschwerdegegner festhält, ist der Gesundheits- zustand der Beschwerdeführerin den deutschen Behörden grundsätzlich be- kannt, nachdem sie vor ihrer Flucht bereits mehrere Jahre in einem Mass- nahmenzentrum verbracht hat. Die Rechtsprechung sieht im Falle von ge- sundheitlichen Problemen der auszuliefernden Person vor, dass die Behör- den des ersuchenden Staates entsprechend informiert werden, damit diese zeitnah eine angemessene Betreuung bzw. Unterbringung sicherstellen

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können (BGE 123 II 279 E. 2e; Urteile des Bundesgerichts 1C_242/2022 vom 1. Juni 2022 E. 1.3; 1C_433/2019 vom 2. September 2019 E. 2.2). Der Beschwerdegegner hat vorliegend bereits in Aussicht gestellt, die deutschen Behörden über die suizidalen Absichten der Beschwerdeführerin zu informie- ren (vgl. act. 1.2, S. 7). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5.

5.1 Eventualiter bzw. subeventualiter beantragt die Beschwerdeführerin einen Aufschub des Vollzugs der Auslieferung, bis ihr Gesundheitszustand eine solche zulasse bzw. bis das in der Schweiz gegen sie laufende Strafverfah- ren abgeschlossen und die allenfalls zu erlassende Sanktion vollzogen sei (act. 1, Rz. 10 f.).

5.2 Den oben stehenden Erwägungen zufolge drängt sich mit Blick auf den dar- gelegten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auch kein Aufschub des Vollzugs der Auslieferung auf. Es ist nach entsprechender Information durch den Beschwerdegegner an den Behörden des ersuchenden Staates, die aufgrund des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin gebotenen Vorkehren zu treffen.

5.3 Gemäss Art. 58 Abs. 1 IRSG kann der Vollzug der Auslieferung aufgescho- ben werden, solange die auszuliefernde Person in der Schweiz wegen an- derer strafbarer Handlungen verfolgt wird oder sich einer freiheitsbeschrän- kenden Sanktion zu unterziehen hat. Vorliegend hat jedoch das örtlich zu- ständige Untersuchungsamt St. Gallen – wenn auch verfrüht – die Staatsan- waltschaft Konstanz um Übernahme des schweizerischen Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin ersucht. Gemäss Art. 88 lit. b IRSG kann ein anderer Staat um Übernahme der Strafverfolgung wegen einer der schwei- zerischen Gerichtsbarkeit unterworfenen Tat ersucht werden, wenn seine Gesetzgebung die Verfolgung und die gerichtliche Ahndung der Tat zulässt und die verfolgte Person diesem Staat ausgeliefert wird und die Übertragung der Strafverfolgung eine bessere soziale Wiedereingliederung erwarten lässt. Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und hat in der Schweiz keinen festen Wohnsitz. Dem von der Beschwerdeführerin einge- reichten Führungsbericht des Gefängnisses D. vom 15. Februar 2023 kann entnommen werden, dass sie während der Dauer ihres Aufenthalts (vom

10. Januar 2023 bis 9. Februar 2023) keine privaten Besuche erhielt. Dies lässt vermuten, dass die Beschwerdeführerin über keine Beziehungen zur Schweiz verfügt. Der Beschwerdegegner hält diesbezüglich zutreffend fest, dass die Voraussetzungen von Art. 88 lit. b IRSG vorliegend erfüllt scheinen,

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womit das gegen die Beschwerdeführerin laufende schweizerische Strafver- fahren im Rahmen der Auslieferung an Deutschland übertragen werden kann. Bei dieser Ausgangslage ist auch ein durch das laufende schweizeri- sche Strafverfahren begründeter Aufschub der Auslieferung nicht angezeigt. Die Beschwerde erweist sich damit auch diesen Punkt betreffend als unbe- gründet.

6. Andere Auslieferungshindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche in den Akten ersichtlich. Die vom Beschwerdegegner bewilligte Aus- lieferung an Deutschland ist daher zulässig und die Beschwerde erweist sich in allen ihren Punkten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin ersucht im vorliegenden Beschwerdeverfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um unentgeltliche Ver- beiständung.

7.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).

7.3 Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren formulierten Rügen der Be- schwerdeführerin entsprechen im Wesentlichen den bereits im erstinstanzli- chen Verfahren vorgebrachten und vom Beschwerdegegner mit Hinweis auf die einschlägige Praxis verworfenen Argumenten. Sie erweisen sich als of- fensichtlich unbegründet. Hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren erst- mals beantragten Aufschubs des Vollzugs der Auslieferung zu Gunsten der schweizerischen Strafverfolgung kann der Beschwerdeschrift keine Begrün- dung entnommen werden. Anhand des Ausgeführten muss die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Dem- zufolge ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechts- pflege und Verbeiständung abzuweisen.

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8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten grundsätzlich der mit ihren Anträgen unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Ausnahmsweise können sie ihr jedoch erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf Grund des verhältnismässig geringen Aufwands im vorliegen- den Verfahren, insbesondere aber auf Grund der ausserordentlichen Le- bensumstände der Beschwerdeführerin (Obdachlosigkeit, in der Vergangen- heit liegende Klinikaufenthalte in Deutschland sowie die dort zur Diskussion stehende dauerhafte Unterbringung in einem geschlossenen Heim [vgl. act. 1.4, S. 2 und act. 4.10]) ist vorliegend ausnahmsweise von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 18. Juli 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Raphael Widmer-Kaufmann - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).