Kostengutsprache für anwaltliche Unterstützung; Rückzug der Beschwerde
Dispositiv
- Das Verfahren RR.2023.82 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 24. Oktober 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Max Imfeld, Beschwerdeführer
gegen
VERWALTUNGSKOMMISSION DES BUNDESVER- WALTUNGSGERICHTS, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Kostengutsprache für anwaltliche Unterstützung; Rück- zug der Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2023.82
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- im Rahmen des Aufsichtsverfahrens 12T_6/2020 gegen A. (nachfolgend «A.» oder «Beschwerdeführer») – ordentlicher Richter […] des Bundesver- waltungsgerichts – die Verwaltungskommission des Bundesgerichts am
17. März 2021 an die Gerichtskommission der Vereinigten Bundesversamm- lung eine Meldung betreffend eine Spruchkörperbildung in der Abteilung […] des Bundesverwaltungsgerichts erstattete (RR.2021.116, act. 1.8);
- dieser Meldung eine entsprechende Mitteilung der Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts (nachfolgend «VK Bundesverwaltungsge- richt») vorangegangen war (RR.2021.116, act.1.4 und 1.8);
- A. mit Schreiben vom 29. April 2021 bei der VK Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Kostengutsprache stellte für anwaltliche Unterstützung bzw. den Beizug eines Rechtsanwalts im Aufsichtsverfahren 12T_6/2020 vor dem Bundesgericht, im Verfahren vor der Gerichtskommission sowie in einem all- fälligen Verfahren vor der Vereinigten Bundesversammlung und gegenüber Angriffen Dritter mit Bezug auf die erhobenen Vorwürfe einer Amtspflichtver- letzung (RR.2021.116, act. 1.15);
- die VK Bundesverwaltungsgericht das Gesuch von A. um Kostengutsprache für anwaltliche Unterstützung mit Verfügung vom 18. Mai 2021 abwies (RR.2021.116, act. 1.2);
- A. dagegen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Ein- gabe vom 18. Juni 2021 Beschwerde erhob und im Wesentlichen die Aufhe- bung der Verfügung der VK Bundesverwaltungsgericht vom 18. Mai 2021 sowie die Gutheissung seines Gesuchs um Kostengutsprache vom 28. Ap- ril 2021 beantragte (RR.2021.116, act. 1);
- das Bundesstrafgericht mit Entscheid RR.2021.116 vom 14. Septem- ber 2022 die Beschwerde abwies;
- das Bundesgericht die dagegen von A. erhobene Beschwerde vom 12. Ok- tober 2022 mit Urteil 8C_602/2022 vom 25. Mai 2023 guthiess und den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.116 vom 14. September 2022 auf- hob und die Sache zu neuer Entscheidung an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zurückwies;
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- die Beschwerdekammer unter der Verfahrensnummer RR.2023.82 ein neues Verfahren eröffnete und den Parteien mit Schreiben vom
19. Juni 2023 mitteilte, dass sie das Verfahren als spruchreif erachte (act. 2);
- A. durch seinen Rechtsvertreter der Beschwerdekammer mit Schreiben vom
20. Oktober 2023 mitteilte, dass er die am 18. Juni 2021 eingereichte Be- schwerde zurückziehe; er darum ersuchte, wenn möglich keine Kosten zu erheben (act. 4).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- das Beschwerdeverfahrens zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;
- die beschwerdeführende Partei, die ihre Beschwerde zurückzieht, grund- sätzlich als unterliegende Partei zu gelten hat;
- gemäss Art. 34 Abs. 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) das Beschwerdeverfahren und damit dasjenige vor dem Bundesstrafgericht kostenlos ist, ausser bei Mutwilligkeit; letzteres nicht vorliegt, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2023.82 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Bellinzona, 24. Oktober 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Max Imfeld - Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse kann innert 30 Ta- gen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht wer- den (Art. 100 Abs. 1 BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesge- richt eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen dip- lomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens CHF 15'000 beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtli- chen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 lit. g BGG).