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RR.2023.166

Bundesstrafgericht · 2023-11-14 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 6 Juni 2014 E. 3.1);

- 4 -

- die sehr eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit von Zwischenverfügungen in der Lehre zum Teil kritisiert wurde, welche sich namentlich für die Ermög- lichung einer periodischen gerichtlichen Überprüfung von rechtshilfeweise angeordneten Vermögenssperren aussprach (s. EYMANN, Basler Kommen- tar, 2015, N. 8 und 22 ff. zu Art. 80e IRSG); die dahingehende Motion 06.3240 vom 11. Mai 2006 und Motion 08.3110 vom 19. März 2008 aller- dings im Ergebnis abgelehnt wurden; der Gesetzgeber sich unter Berück- sichtigung der in diesem Bereich ergangenen Rechtsprechung gegen eine entsprechende Revision von Art. 80e IRSG stellte und an der bisherigen Regelung festhielt (s. EYMANN, a.a.O., N. 25 zu Art. 80e IRSG);

- der Beschwerdeführer vorbringt, die Eintretensvoraussetzungen von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG würden nicht gelten, wenn die Beschlagnahme gesetzes- widrig sei; er argumentiert, vorliegend sei dies der Fall, da die Herausgabe an den ersuchenden Staat gestützt auf Art. 74a IRSG von vornherein aus- geschlossen sei (act. 1 S. 5); dies nach Auffassung des Beschwerdeführers zur Folge hat, dass die Beschlagnahme rechtswidrig sei (act. 1 S. 6); der Beschwerdeführer sodann ausführt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die gesperrten Guthaben bei den vier Schweizer Banken deliktisch erworben sein sollen (act. 1 S. 6);

- der Beschwerdeführer somit nicht vorbringt (und auch nicht glaubhaft macht), dass er durch die angefochtenen Zwischenverfügungen einen un- mittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden würde;

- die von ihm geltend gemachten Gründe die Aushebelung der Eintretensvor- aussetzungen von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG (zu Sinn und Zweck dieser Vorgaben s. vorstehende Erwägungen) nicht zu rechtfertigen vermögen;

- auf seine Beschwerde folgerichtig nicht einzutreten ist;

- bei diesem Prüfungsergebnis auf den Antrag auf Vereinigung mit den Beschwerdeverfahren RR.2023.162 nicht einzutreten bzw. abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt;

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen ist.

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 14. November 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land

Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2023.166

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die deutschen Behörden gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Ver- dachts von Verstössen gegen §§ 17, 18 des deutschen Aussenwirtschafts- gesetzes i.V.m. Art. 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 31. Juli 2014 führen (act. 1.8);

- sie in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 26. September 2023 an die Schweiz gelangten; sie darin unter um Beschlagnahme der Kontovermögen von A. in der Höhe von EUR 3‘036‘701.40 bei den Banken B. AG, C. AG, D. AG und E. ersuchten (act. 1.8);

- die Bundesanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 17. Oktober 2023 auf das deutsche Rechtshilfeersuchen eintrat (s. act. 1.3 S. 4);

- mit einer ersten Zwischenverfügung vom gleichen Tag die Bundesanwalt- schaft zudem das Kontovermögen von A. bei der Bank B. AG (IBAN 1) bis zu einer Höhe von EUR 3‘036‘701.40 sperrte (act. 1.3); mit drei weiteren separaten Zwischenverfügungen vom 17. Oktober 2023 die Bundesanwalt- schaft das jeweilige Kontovermögen von A. bei der Bank C. AG (IBAN 2), der Bank D. AG (IBAN 3) und der Bank E. (IBAN 4, 5, 6) ebenfalls bis zu einer Höhe von je EUR 3‘036‘701.40 sperrte (act. 1.4, 1.5, 1.6);

- A. gegen die vier vorgenannten Zwischenverfügungen vom 17. Oktober 2023 mit Beschwerde vom 13. November 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1); er zur Hauptsache die Aufhebung der angeordneten Vermögensbeschlagnahmen beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 1 S. 2);

- auf die Durchführung eines formellen Schriftenwechsels in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Verbindung mit i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]) verzichtet wurde;

- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu- sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1]; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG);

- 3 -

- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen selbständig an- gefochten werden können, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermö- genswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG);

- der drohende unmittelbare und nicht wieder gut zu machende Nachteil vom Betroffenen glaubhaft gemacht werden muss und die blosse Behauptung eines solchen Nachteils nicht genügt (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006 E. 2; 1A.265/2000 vom 28. November 2000 E. 2.c/cc und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007 E. 1.2, 2.2);

- diese Rechtsmittelordnung mit der Teilrevision des IRSG vom 1. Februar 1997 eingeführt wurde, welche die Straffung des Rechtshilfeverfahrens bezweckte (BBl 1995 III 11);

- der richterliche Rechtsschutz danach grundsätzlich erst beansprucht werden kann, wenn die ausführende Behörde das Rechtshilfeersuchen als ganz oder teilweise erledigt erachtet (FÉRAUD, Die neue Rechtsmittelordnung in der Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland, in: Solothurner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 657 bis 671, S. 660; BBl 1995 III 11); der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen lediglich ausnahmsweise angefochten werden kön- nen (FÉRAUD, a.a.O., S. 661; ZIMMERMANN, Communication d'informations et de renseignements pour les besoins de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale: un paradigme perdu?, in: AJP 2007, S. 64; s. Ziff. 3.2 ff.);

- durch die grundsätzliche Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeit auf den Zeitpunkt der Erledigung des Rechtshilfeersuchens einerseits verhindert wird, dass der innerstaatliche Vollzug durch die Anfechtung von Zwischen- verfügungen verzögert wird, und andererseits dies dem Rechtshilferichter ermöglicht, die Zulässigkeit der Rechtshilfe gestützt auf das Ergebnis kon- kreter Vollzugsmassnahmen gesamthaft zu beurteilen (FÉRAUD, a.a.O., S. 663); der Nachteil dieser Rechtsmittelordnung auf der Hand liegt; der Betroffene Vollzugsmassnahmen hinnehmen muss, obwohl sich möglicher- weise später erweist, dass die Rechtshilfe zu verweigern ist (FÉRAUD, a.a.O., S. 663); dies vom Gesetzgeber in Kauf genommen wurde, welcher das Inte- resse an der Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens über den Schutz der Parteirechte gestellt hat (WYSS, Die Revision der Gesetzgebung über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, SJZ 93 [1997] Nr. 3 S. 33 bis 43, S. 35; s. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.47 vom

6. Juni 2014 E. 3.1);

- 4 -

- die sehr eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit von Zwischenverfügungen in der Lehre zum Teil kritisiert wurde, welche sich namentlich für die Ermög- lichung einer periodischen gerichtlichen Überprüfung von rechtshilfeweise angeordneten Vermögenssperren aussprach (s. EYMANN, Basler Kommen- tar, 2015, N. 8 und 22 ff. zu Art. 80e IRSG); die dahingehende Motion 06.3240 vom 11. Mai 2006 und Motion 08.3110 vom 19. März 2008 aller- dings im Ergebnis abgelehnt wurden; der Gesetzgeber sich unter Berück- sichtigung der in diesem Bereich ergangenen Rechtsprechung gegen eine entsprechende Revision von Art. 80e IRSG stellte und an der bisherigen Regelung festhielt (s. EYMANN, a.a.O., N. 25 zu Art. 80e IRSG);

- der Beschwerdeführer vorbringt, die Eintretensvoraussetzungen von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG würden nicht gelten, wenn die Beschlagnahme gesetzes- widrig sei; er argumentiert, vorliegend sei dies der Fall, da die Herausgabe an den ersuchenden Staat gestützt auf Art. 74a IRSG von vornherein aus- geschlossen sei (act. 1 S. 5); dies nach Auffassung des Beschwerdeführers zur Folge hat, dass die Beschlagnahme rechtswidrig sei (act. 1 S. 6); der Beschwerdeführer sodann ausführt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die gesperrten Guthaben bei den vier Schweizer Banken deliktisch erworben sein sollen (act. 1 S. 6);

- der Beschwerdeführer somit nicht vorbringt (und auch nicht glaubhaft macht), dass er durch die angefochtenen Zwischenverfügungen einen un- mittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden würde;

- die von ihm geltend gemachten Gründe die Aushebelung der Eintretensvor- aussetzungen von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG (zu Sinn und Zweck dieser Vorgaben s. vorstehende Erwägungen) nicht zu rechtfertigen vermögen;

- auf seine Beschwerde folgerichtig nicht einzutreten ist;

- bei diesem Prüfungsergebnis auf den Antrag auf Vereinigung mit den Beschwerdeverfahren RR.2023.162 nicht einzutreten bzw. abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt;

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen ist.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 15. November 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Daniel Holenstein - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).