Auslieferung an Rumänien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Nachtragsersuchen
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 August 2023 zugestellt wurde (act. 6.1);
- die Beschwerdefrist damit am 1. September 2023 ablief;
- die Absender der E-Mails am 28. August 2023 vom Bundesstrafgericht per E-Mail über die Formerfordernisse einer Beschwerde informiert wurden;
- bis heute keine formgültigen Eingaben in der Sache eingingen;
- die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung nicht in Betracht kommt (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.5);
- nach dem Gesagten auf die Beschwerde wegen Formungültigkeit nicht ein- zutreten ist;
- die Beschwerde im Übrigen aus nachfolgenden Gründen abzuweisen wäre;
- der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, der Auslieferungsentscheid sei aufzuheben und die Auslieferung abzulehnen, weil die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheids von der Schweiz zu übernehmen sei;
- gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG die Auslieferung abgelehnt werden kann, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des
- 5 -
ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint;
- das EAUe kein entsprechendes Auslieferungshindernis vorsieht; nach dem Günstigkeitsprinzip Art. 37 Abs. 1 IRSG einer nach dem EAUe zulässigen Auslieferung nicht entgegengehalten werden kann (BGE 129 II 100 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. GARRÉ, Basler Kommentar, 2015, Art. 37 IRSG N. 2);
- die Vollstreckung von Strafentscheiden eines anderen Staates im Übrigen ein ausdrückliches Ersuchen des betreffenden Staates voraussetzt (vgl. Art. 94 Abs. 1 IRSG; BGE 120 Ib 120 E. 3c; GARRÉ, a.a.O., Art. 37 IRSG N. 2); der Beschwerdegegner im angefochtenen Auslieferungsentscheid festhielt, dass Rumänien ein Auslieferungs- und nicht ein Strafvollstre- ckungsbegehren stelle, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird;
- lediglich in Ausnahmefällen der grundrechtliche Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV) sogar ohne förmliches Ersuchen um Straf- übernahme (und auch im Auslieferungsverkehr mit Vertragsstaaten des EAUe) die Abweisung des Auslieferungsersuchens und die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz gebieten kann (BGE 129 II 100 E. 3.5; Ur- teil des Bundesgerichts 1C_420/2022 vom 29. Juli 2022 E. 2.3; TPF 2020 81 E. 2.3.1; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.53 vom
31. Mai 2023 E. 6.2.2);
- ein solcher Ausnahmefall weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird noch ersichtlich ist;
- sich die Beschwerde als unbegründet erweist;
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG); es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG);
- den vorliegenden Akten kein Zustellungsdomizil des Beschwerdeführers ent- nommen werden kann;
- der Beschwerdegegner zu ersuchen ist, den vorliegenden Entscheid dem Beschwerdeführer auf dieselbe Weise wie den angefochtenen Ausliefe- rungsentscheid zuzustellen und der Beschwerdekammer eine vom Be- schwerdeführer ausgefüllte Empfangsbestätigung einzureichen;
- 6 -
und erkennt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 19. September 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., zurzeit in Rumänien inhaftiert,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Rumänien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Nachtragsersuchen
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2023.144
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit Auslieferungsentscheid vom 13. Juli 2023 die Auslieferung des rumänischen Staatsangehörigen A. an Rumänien für die dem Auslieferungsersuchen des Justizministeriums von Rumänien vom 18. Mai 2023 zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 6);
- dieser am 2. August 2023 A. zugestellt wurde (act. 6.1);
- am 25. August 2023 von der Absenderadresse «[…]@just.ro», signiert «B., Clerk, Court of Timisoara, Romania», beim Bundesstrafgericht eine in engli- scher Sprache verfasste E-Mail einging (act. 2); die E-Mail u.a. eine in deut- scher Sprache verfasste, vom 2. August 2023 datierte Empfangsbestätigung eines Auslieferungsentscheids und folgende deutsche «Übersetzung aus der rumänischen Sprache» einer Erklärung von A. enthielt:
«Ich lege zu Aktenzeichen 4353/325/2023 Berufung ein, gegen das Urteil durch welches die Erweiterung der Zustimmung bezüglich meiner Auslieferung verfügt wurde, ich wünsch die Strafe in der Schweiz zu verbüßen»;
- am 25. August 2023 von der Absenderadresse «[…]@gmail.com», signiert «C., Lawyer, Timisoara, Romania», beim Bundesstrafgericht eine in engli- scher Sprache verfasste E-Mail einging (act. 3); die E-Mail den gleichen An- hang wie die vorgenannte E-Mail enthielt;
- das Bundesstrafgericht am 28. August 2023 an die beiden Absenderadres- sen je eine in deutscher Sprache verfasste E-Mail versandte u.a. mit dem Hinweis, dass Eingaben per E-Mail ungültig seien und eine Beschwerde bis zum Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist mit schriftlicher Post oder elektronisch über eine anerkannte Zustellplattform mit einer anerkannten qualifizierten elektronischen Signatur eingereicht werden könne (act. 4 und 5);
- am 29. August 2023 von der Absenderadresse «[…]@just.ro», signiert «B., Clerk, Court of Timisoara, Romania», beim Bundesstrafgericht eine in engli- scher Sprache verfasste E-Mail einging (act. 1); die E-Mail u.a. ein Dokument in deutscher Sprache als «Antwort auf Ihre E-Mail vom 28.08.2023 mit Bezug auf den Berufungsantrag des genannten A.» enthielt;
- auf Anfrage der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 29. Au- gust 2023 das BJ der Beschwerdekammer gleichentags eine Kopie des
- 3 -
Auslieferungsentscheids vom 13. Juli 2023 einreichte (act. 6); es gleichzeitig eine Kopie eines an das BJ gerichteten Schreibens des rumänischen Justiz- ministeriums vom 8. August 2023 in englischer Sprache einreichte, mit wel- chem der Beweis der Zustellung des Auslieferungsentscheids vom 13. Juli 2023 an A. («proof of service of that decision to Mr. A.») und eine diesbe- zügliche Erklärung von A. («his statement in respect to it [he wishes to lodge an appeal]») übermittelt wurden (act. 6.1); die vom rumänischen Justizminis- terium übermittelten Dokumente grundsätzlich jenen entsprechen, die beim Bundesstrafgericht mit E-Mails vom 25. August 2023 eingingen;
- die Beschwerdekammer am 29. August 2023 das Beschwerdeverfahren RR.2023.144 eröffnete und dem BJ anzeigte, dass gegen seinen Ausliefe- rungsentscheid vom 13. Juli 2023 beim Bundesstrafgericht eine Beschwerde eingegangen sei (act. 7).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- gegen Auslieferungsentscheide des BJ innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG);
- die Beschwerdeschrift die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG);
- bei elektronischer Einreichung (Art. 21a Abs. 1 VwVG) die Eingabe von der Partei oder ihrem Vertreter mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES; SR 943.03) zu versehen ist (Art. 21a Abs. 2 VwVG); die Eingabe über eine der anerkannten Zustellplattformen (PrivaSphere Secure Messaging der PrivaSphere AG und IncaMail der Schweizerischen Post) an die für elektro- nische Eingaben zugelassene Adresse (egov@bstger.ch) im für die Über- mittlung zugelassenen Dateiformat (PDF) übermittelt werden muss (vgl.
- 4 -
Art. 4 der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [VeÜ-VwV; SR 172.021.2]; Ver- zeichnis der Behördenadressen der Bundeskanzlei, https://www.bk.ad- min.ch/bk/de/home/dokumentation/e-government/elektronischer-rechtsver- kehr-mit-behoerden.html);
- die E-Mails vom 25. und 29. August 2023 keine eigenhändige Unterschrift enthalten; sie den Formerfordernissen einer Beschwerde damit nicht genü- gen und ungültig sind;
- auch keine gültige elektronische Einreichung über die anerkannten Zustell- plattformen vorliegt;
- eine Verbesserung des Formfehlers vor Ablauf der Beschwerdefrist möglich bleibt, worauf die zuständige Behörde die beschwerdeführende Person ge- gebenenfalls aufmerksam machen muss (BGE 142 V 152 E. 4.6);
- der Auslieferungsentscheid vom 13. Juli 2023 dem Beschwerdeführer am
2. August 2023 zugestellt wurde (act. 6.1);
- die Beschwerdefrist damit am 1. September 2023 ablief;
- die Absender der E-Mails am 28. August 2023 vom Bundesstrafgericht per E-Mail über die Formerfordernisse einer Beschwerde informiert wurden;
- bis heute keine formgültigen Eingaben in der Sache eingingen;
- die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung nicht in Betracht kommt (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.5);
- nach dem Gesagten auf die Beschwerde wegen Formungültigkeit nicht ein- zutreten ist;
- die Beschwerde im Übrigen aus nachfolgenden Gründen abzuweisen wäre;
- der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, der Auslieferungsentscheid sei aufzuheben und die Auslieferung abzulehnen, weil die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheids von der Schweiz zu übernehmen sei;
- gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG die Auslieferung abgelehnt werden kann, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des
- 5 -
ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint;
- das EAUe kein entsprechendes Auslieferungshindernis vorsieht; nach dem Günstigkeitsprinzip Art. 37 Abs. 1 IRSG einer nach dem EAUe zulässigen Auslieferung nicht entgegengehalten werden kann (BGE 129 II 100 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. GARRÉ, Basler Kommentar, 2015, Art. 37 IRSG N. 2);
- die Vollstreckung von Strafentscheiden eines anderen Staates im Übrigen ein ausdrückliches Ersuchen des betreffenden Staates voraussetzt (vgl. Art. 94 Abs. 1 IRSG; BGE 120 Ib 120 E. 3c; GARRÉ, a.a.O., Art. 37 IRSG N. 2); der Beschwerdegegner im angefochtenen Auslieferungsentscheid festhielt, dass Rumänien ein Auslieferungs- und nicht ein Strafvollstre- ckungsbegehren stelle, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird;
- lediglich in Ausnahmefällen der grundrechtliche Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV) sogar ohne förmliches Ersuchen um Straf- übernahme (und auch im Auslieferungsverkehr mit Vertragsstaaten des EAUe) die Abweisung des Auslieferungsersuchens und die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz gebieten kann (BGE 129 II 100 E. 3.5; Ur- teil des Bundesgerichts 1C_420/2022 vom 29. Juli 2022 E. 2.3; TPF 2020 81 E. 2.3.1; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.53 vom
31. Mai 2023 E. 6.2.2);
- ein solcher Ausnahmefall weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird noch ersichtlich ist;
- sich die Beschwerde als unbegründet erweist;
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG); es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG);
- den vorliegenden Akten kein Zustellungsdomizil des Beschwerdeführers ent- nommen werden kann;
- der Beschwerdegegner zu ersuchen ist, den vorliegenden Entscheid dem Beschwerdeführer auf dieselbe Weise wie den angefochtenen Ausliefe- rungsentscheid zuzustellen und der Beschwerdekammer eine vom Be- schwerdeführer ausgefüllte Empfangsbestätigung einzureichen;
- 6 -
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 19. September 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. (Zustellung via Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung) - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben (Art. 39 Abs. 1 BGG). Parteien, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden (Art. 39 Abs. 3 BGG).