Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Serbien; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 11. April 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Duri Bonin, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BASEL- STADT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Serbien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2022.57
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Erste Bezirksanwaltschaft in Belgrad gegen A. und B. (vgl. separates Verfahren RR.2022.56) ein Strafverfahren wegen Abgabe der Falschaus- sage führt;
- die serbischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 4. April 2019 an die Schweiz gelangt sind und um Einvernahme der Beschuldigten A. und B. er- sucht haben (Verfahrensakten, Lasche «Zur Sache», nicht akturiert);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt als ausführende Behörde mit Eintretensverfügung vom 3. Juli 2019 auf das Rechtshilfeersuchen ein- getreten ist und die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit der Durchführung der Einvernahmen von A. und B. beauftragt hat (Verfah- rensakten, Lasche «Zur Sache», nicht akturiert);
- am 24. Februar 2020 die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft Kanton Ba- sel-Stadt A. und B. schriftlich zur Einvernahme vorgeladen hat (Verfahrens- akten, Lasche «Nebenakten», nicht akturiert) und sich hernach mit dessen Rechtsvertreter über mögliche Einvernahmetermine besprochen hat (Ver- fahrensakten, Lasche «Rechtsbeistände», nicht akturiert);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Schreiben vom 9. De- zember 2021 A. informiert hat, dass auf dessen (mündliche) Einvernahme verzichtet werde; er gleichzeitig aufgefordert wurde, einen schriftlichen Be- richt abzugeben (Verfahrensakten, Lasche «Rechtsbeistände», nicht aktu- riert);
- A. am 28. Januar 2022 mitteilte, er bestreite die Zuständigkeit der Staatsan- waltschaft des Kantons Basel-Stadt, er sei mangels Zuständigkeit dieser Be- hörde nicht bereit mitzuwirken, er sei mit einer Weiterleitung von Dokumen- ten an die ersuchende Behörde nicht einverstanden und bitte um Zustellung einer rekursfähigen Schlussverfügung (Verfahrensakten, Lasche «Rechts- beistände», nicht akturiert);
- mit Schlussverfügung vom 16. Februar 2022 die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt festhielt, dass die Befragung des Beschuldigten A. trotz mehrfacher Versuche nicht habe durchgeführt werden können (Verfahrens- akten, Lasche «Zur Sache», nicht akturiert); dementsprechend den serbi- schen Behörden auch kein Protokoll betreffend die Einvernahme von A. übermittelt werden kann;
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- gegen die Schlussverfügung A. bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit Eingabe vom 22. März 2022 Beschwerde erheben und zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen liess (act. 1 S. 2);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- die Schlussverfügung zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfü- gungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);
- zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG);
- gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das schutzwürdige Interesse aktuell und praktisch zu sein hat (BGE 136 I 274 E. 1.3);
- der Beschwerdeführer zur Beschwerdelegitimation vorbringt, er sei zur Ein- vernahme vorgeladen worden, wobei die Vorladung bereits eine Zwangs- massnahme im Sinne von Art. 64 IRSG darstelle, weshalb er von der Rechts- hilfemassnahme persönlich und unmittelbar betroffen sei und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Schlussverfügung habe (act. 1 S. 4);
- vorliegend der Beschwerdeführer zur Einvernahme als beschuldigte Person vorgeladen worden ist, wobei die Vorladung an die Adresse seiner Arbeitge- berin, der C. AG, verschickt wurde bevor ihm in der Folge, via Anfrage an dessen Rechtsbeistand, neue Termine für die Einvernahme vorgeschlagen wurden;
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- die Einvernahme jedoch nicht durchgeführt werden konnte, mithin der anbe- gehrten Rechtshilfemassnahme – soweit sie die Einvernahme von A. und die Zustellung des entsprechenden Einvernahmeprotokolls betrifft – nicht nach- gekommen werden kann;
- somit der bezüglich A. beantragten Rechthilfemassnahmen, mangels Aus- führbarkeit, keine praktische Relevanz zukommt und ein schutzwürdiges In- teresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der ihn betreffenden Schlussverfügung zu verneinen ist,
- demzufolge mangels Beschwerdelegitimation auf die Beschwerde nicht ein- zutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG); - die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwer- deführer den Restbetrag von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 11. April 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Duri Bonin - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
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Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).