Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen führt gegen A. ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich [nachfolgend «Verfahrensakten»], Urk. 2).
Kurz zusammengefasst wird A. verdächtigt, am 25. Juni 2011 gegen 02:30 Uhr auf einem Waldparkplatz der Z.-strasse auf der Gemarkung Y. (DE) in einem verriegelten Personenwagen gegen den erklärten Willen der Geschädigten B. vaginalen Geschlechtsverkehr gegen diese erzwungen zu haben, wobei die Geschädigte aufgrund der Gesamtumstände nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich physisch zur Wehr zu setzen (Verfahrensak- ten, Urk. 1 S. 1).
B. In diesem Zusammenhang ersuchte die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tien- gen mit Rechtshilfeersuchen vom 17. Mai 2022 die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «Staatsanwaltschaft III») um Entnahme eines Mundhöhlenabstrichs von A. und, für den Fall der Weigerung, die Entnahme einer Blutprobe durch einen Arzt und sodann die Übermittlung des gewon- nenen Materials (Verfahrensakten, Urk. 1).
Zur Begründung verwies die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen auf die beigelegten IP-Nachrichten vom 10. und 13. Mai 2022 von Interpol Bern an Interpol Wiesbaden (Verfahrensakten, Urk. 2/2 und 2/3) und den gestützt darauf ergangenen Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom
16. Mai 2022 zur Entnahme eines Mundhöhlenabstrichs von A. und für den Fall der Weigerung die Entnahme einer Blutprobe durch einen Arzt (Verfah- rensakten, Urk. 2/1).
Mit der ersten IP-Nachricht vom 10. Mai 2022 informierte Interpol Bern die deutschen Behörden darüber, dass der Abgleich der von den deutschen Be- hörden übermittelten Daktyspur 1-D1 in deren Strafverfahren wegen Verge- waltigung mit der in der nationalen (automatisierten Fingerabdruck-Identifi- kations-System) AFIS-Datenbank einen Treffer auf den in der Schweiz ver- zeichneten A. erzielt habe, welcher am 29. März 2022 im Kanton Zürich we- gen Betrugs erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Im Anhang wurden ihnen auch die Fingerabdrücke und das Foto von A. übermittelt (Verfahren- sakten, Urk. 2/2).
Mit der zweiten IP-Nachricht von Interpol Bern vom 13. Mai 2022 erfuhren die deutschen Behörden, dass A. sich bis mindestens am 14. Juni 2022 im Kanton Zürich in Untersuchungshaft befinden werde und die Staats-
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anwaltschaft Limmattal / Albis die zuständige Strafverfolgungsbehörde sei (Verfahrensakten, Urk. 2/3).
Das deutsche Amtsgericht hielt in seinem Beschluss vom 16. Mai 2022 ein- leitend fest, dass gegen A. aufgrund der bisherigen Ermittlungen, insbeson- dere der im Jahre 2011 gesicherten daktyloskopischen Spur und der auf ihn weitgehend zutreffenden äusserlichen Beschreibung der Verdacht auf Ver- gewaltigung bestehe. Es erwog, dass die molekulargenetische Untersu- chung der Körperzellen zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters zum Zweck der Identitätsfeststellung im hängigen Strafverfahren erforderlich sei. Es führte aus, dass Vergleichsmaterial vorliege, nämlich ein DNA-Mus- ter, welches im Jahre 2011 durch einen Genitalabstrich an der Geschädigten habe sichergestellt werden können, sowie ein weiteres DNA-Muster an einem Gegenstand, welchen die Geschädigte im Zuge ihrer Flucht aus dem Auto mit sich genommen habe. Beide DNA-Spuren würden von einer identi- schen männlichen Person stammen. Ein molekulargenetischer Abgleich der Spuren mit dem DNA-Muster von A. sei für die Erforschung des Sachverhalts erforderlich. Es hielt abschliessend fest, dass Feststellungen über andere als die im Beschluss genannten Tatsachen nicht erfolgen dürfen (Verfahrensak- ten, Urk. 2/1).
C. Im Strafverfahren STR/2021/1002751 der Staatsanwaltschaft Limmattal / Al- bis gegen A. wegen Betrugs etc. war am 28. März 2022 eine erkennungs- dienstliche Erfassung von A. durch die Kantonspolizei Zürich erfolgt, welche die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs beinhaltete (Verfahrens- akten, Urk. 5 S. 3).
D. Mit Eintretensverfügung vom 27. Mai 2022 trat die Staatsanwaltschaft III auf das deutsche Rechtshilfeersuchen vom 17. Mai 2022 ein und zog die Unter- lagen zur erkennungsdienstlichen Erfassung von A. vom 28. März 2022 aus dem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis in Kopie bei. Gleichzeitig hielt die Staatsanwaltschaft III in der Eintretensverfügung fest, der Wangenschleimhautabstrich von A. vom 28. März 2022 des Forensi- schen Instituts Zürich, Erkennungsdienst, werde nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens der ersuchenden Behörde, vertreten durch Kriminal- oberkommissar C. des Kriminalkommissariats Waldshut, herausgegeben (Verfahrensakten, Urk. 5 S. 3). Darüber wurde das Forensische Institut Zü- rich informiert mit dem Auftrag zur einstweiligen Aufbewahrung des erhobe- nen Materials des Wagenschleimhautabstrichs (Verfahrensakten, Urk. 5 S. 4).
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E. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis übermittelte der Staatsanwaltschaft III mit E-Mail vom 31. Mai 2022 (Verfahrensakten, Urk. 8/2) das «DNA Merk- blatt zur Lagerhaltung / Individualverfügung» des Forensischen Instituts Zü- rich (Verfahrensakten, Urk. 8/3) und das Formular «Erkennungsdienstliche Erfassung / Antrag DNA-Profilerstellung» vom 28. März 2022 (Verfahrens- akten, Urk. 8/4).
F. Mit Schreiben vom 5. Juli 2022 liess A. durch seine Rechtsvertreterin erklä- ren, dass er der Herausgabe des am 28. März 2022 erhobenen Wangen- schleimhautabstrichs und der dazu erstellten Unterlagen des Erkennungs- dienstes nicht zustimme (Verfahrensakten, Urk. 9/8).
G. Innert mehrfach erstreckter Frist reichte die Rechtsvertreterin von A. mit Schreiben vom 26. September 2022 dessen Stellungnahme zum deutschen Rechtshilfeersuchen ein und beantragte die Abweisung des Rechtshilfeer- suchens, unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Verfahrenskaten, Urk. 9/15).
Im Wesentlichen machte die Rechtsvertreterin geltend, in den Rechtshilfe- akten würden sich keine Beweismittel befinden, weshalb A. die Grundlage des Rechtshilfeersuchens nicht überprüfen könne. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt worden. Folglich sei die Herausgabe des Wangenhautabstrichs an die ersuchende Behörde un- zulässig (Verfahrenskaten, Urk. 9/15, S. 2). Die Herausgabe sei weiter un- zulässig, weil dessen Abnahme im Rahmen des Strafverfahrens der Staats- anwaltschaft Limmattal / Albis bereits unzulässig gewesen sei. In diesem Strafverfahren werde der Tatverdacht des Betrugs etc. erhoben. Zu dessen Aufklärung sei die Erstellung eines DNA-Profils offenkundig weder erforder- lich noch geeignet. Es handle sich um das Ergebnis einer unzulässigen Zwangsmassnahme, deshalb sei dieser Wangenschleimhautabstrich nicht verwertbar und könne den deutschen Behörden nicht übermittelt werden (Verfahrenskaten, Urk. 9/15, S. 2 f.). Die Herausgabe sei ferner deshalb aus- geschlossen, weil er längst hätte vernichtet werden müssen, so sei keine Analyse innerhalb von drei Monaten nach der Probenahme gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b DNA-Profil-Gesetz veranlasst worden (Verfahrenskaten, Urk. 9/15, S. 3).
H. Mit Schreiben vom 27. September 2022 beantragte die Rechtsvertreterin von A. im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis die Ver- nichtung des Wangenschleimhautabstrichs (Verfahrensakten, Urk. 8/6), was
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die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis per E-Mail vom 29. September 2022 unter Hinweis auf die Eintretensverfügung vom 29. Mai 2022 abschlägig be- antwortete (Verfahrensakten, Urk. 8/5).
I. Mit Schlussverfügung vom 11. November 2022 ordnete die Staatsanwalt- schaft III in Dispositiv Ziffer 2 die rechtshilfeweise Herausgabe folgender Un- terlagen an die ersuchende Behörde an (Verfahrensakten, Urk. 10):
«- E-Mail der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis betreffend Unterlagen zur erkennungsdienstlichen Erfassung vom 31. Mai 2022, - DNA-Merkblatt zur Lagerhaltung des Forensischen Instituts Zürich vom
29. März 2022, - Formular Erkennungsdienstliche Erfassung / Antrag DNA-Profilerstel- lung vom 28. März 2022».
In Dispositiv-Ziffer 2 verfügte sie, der Wangenschleimhautabstrich von A. vom 28. März 2022 des Forensischen Instituts Zürich, Erkennungsdienst, werde nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens fachgerecht der ersuchen- den Behörde herausgegeben.
J. Dagegen lässt A. durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 20. De- zember 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts erheben (act. 1). Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung und die Abweisung des deutschen Rechtshilfeersuchens, soweit darauf eingetreten werden könne. Eventualiter sei die Schlussverfü- gung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung die Staatsanwalt- schaft II zurückzuweisen, unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (act. 1 S. 2).
K. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») verzichtete mit Schreiben vom
9. Januar 2023 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies es auf die Erwägungen in der angefochtenen Schlussverfügung (act. 6). Mit Schreiben vom 13. Januar 2023 reichte die Staatsanwaltschaft III die Be- schwerdeantwort ein, welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf eingetreten werde (act. 7).
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 9. Februar 2023 seine Be- schwerdereplik ein (act. 10). Mit Schreiben vom 13. Februar 2023 verzichtete
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das BJ (act. 12) und mit Schreiben vom 14. Februar 2023 (act. 13) verzich- tete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik. Über diese Eingaben wurden alle Parteien mit Schreiben vom 15. Februar 2023 in Kenntnis gesetzt (act. 14).
L. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend. Ausser- dem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX- Nr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Ab- kommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/euro- pean-union/international-agreements/008.html) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der
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Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts an- deres bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).
E. 2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Be- dingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
Bei der rechtshilfeweisen Herausgabe von Beweismitteln im Sinne von Art. 74 IRSG wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jewei- lige Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) angesehen (Art. 9a lit. a IRSV), im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Das Analoge gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die
– im Rechtshilfeverfahren – unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet werden (BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 157).
Bei Beweismitteln, die sich aufgrund eines nationalen Strafverfahrens bereits im Besitz einer schweizerischen Strafverfolgungsbehörde befinden, sind – im Rechtshilfeverfahren – keine Zwangsmassnahmen erforderlich (BGE 126 II 462 E. 4b). Diesfalls besteht die Rechtshilfemassnahme im Beizug dieser Beweismittel aus den schweizerischen Strafakten und die anschliessende Anordnung der rechtshilfeweisen Herausgabe der beigezogenen Beweismit- tel an die ersuchende Behörde. Ordnet die ausführende Behörde die rechts- hilfeweise Herausgabe von Akten eines schweizerischen Strafverfahrens
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oder Teilen davon an, vermag der Umstand, dass in jenem Verfahren unmit- telbar Zwangsmassnahmen angeordnet worden waren, per se nicht die Le- gitimation der von jenen Zwangsmassnahmen betroffenen Person zur Be- schwerde im Rahmen der Rechtshilfe zu begründen. Nach der Rechtspre- chung gilt es mit Blick auf die Beschwerdelegitimation nach Inhalt der zu übermittelnden Aktenstücke und weiteren Umständen zu differenzieren (Ent- scheid des Bundestrafgerichts RR.2021.35 vom 2. November 2022 E. 2.3).
E. 2.2.2 In der angefochtenen Schlussverfügung wurde die rechtshilfeweise Heraus- gabe des im nationalen Strafverfahren erhobenen Wangenschleimhautab- strichs des Beschwerdeführers vom 28. März 2022 sowie von zwei dazuge- hörigen Unterlagen (DNA-Merkblatt zur Lagerhaltung des Forensischen In- stituts Zürich Formular vom 29. März 2022 und Erkennungsdienstliche Er- fassung / Antrag DNA-Profilerstellung vom 28. März 2022) samt Übermitt- lungsschreiben der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis angeordnet (s. supra lit. I).
Die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs stellt keinen invasiven Eingriff in die körperliche Sphäre dar und die Erstellung eines DNA-Profils auf der Basis eines Wangenschleimhautabstrichs kommt einer erkennungs- dienstlichen Massnahme gleich. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten stellen nach der Rechtsprechung einen leichten Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), auf infor- mationelle Selbstbestimmung und auf Familienleben (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) dar (BGE 147 I 372 E. 2.2 bzw. offen gelassen in E. 2.3.3, ob mit Bezug auf den Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten werden kann; 145 IV 263 E. 3.4; 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247; 128 II 259 E. 3.3 S. 269 f.; Urteile des Bundes- gerichts 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2.2; 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E. 3.2).
Wie bereits ausgeführt, befanden sich vorliegend die streitigen Beweismittel aufgrund eines nationalen Strafverfahrens im Besitz einer schweizerischen Strafverfolgungsbehörde (s. supra lit. C), weshalb diesbezüglich der Be- schwerdeführer im Rechtshilfeverfahren nicht durch eine Zwangsmass- nahme unmittelbar und direkt betroffen war.
Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass in der Schweiz vom Wan- genschleimhautabstrich des Beschwerdeführers kein DNA-Profil erstellt wor- den ist und aus erkennungsdienstlicher Sicht der Wangenschleimhautab- strich für sich allein noch keine Aussagekraft hat. Erst die Analyse des Wan- genschleimhautabstrichs durch einen Sachverständigen liefert das ge- wünschte DNA-Identifizierungsmuster ihres Trägers. In casu soll die im
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schweizerischen Strafverfahren – mit der Abnahme des Wangenschleim- hautabstrichs – begonnene Zwangsmassnahme mit der Erstellung des DNA- Profils im deutschen Strafverfahren abgeschlossen werden.
Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer als durch eine Zwangsmass- nahme im Rechtshilfeverfahren unmittelbar und direkt betroffen zu gelten. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigs- tens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, im Rechtshilfeersuchen und im Beschluss des deutschen Amtsgerichts werde nicht dargelegt, woraus sich ein Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ergeben solle. Eine hinreichend präzise Um- schreibung der Verdachtsgründe, wie es die Rechtsprechung verlange, könne darin nicht erkannt werden (act. 1 S. 8 ff.). Andernfalls könnten gegen jede Person Zwangsmassnahmen ergriffen werden und eine «fishing expe- dition» würde zugelassen (act. 1 S. 12).
E. 4.2 In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer des Weiteren eine Verletzung der Begründungspflicht geltend (act. 1 S. 7). So habe die Be- schwerdegegnerin in der Schlussverfügung nicht ausgeführt, woraus sie einen Tatverdacht gegen ihn erkenne. Es werde nicht dargetan, auf welche im Rechtshilfeersuchen oder im darin erwähnten Beschluss aufgeführten
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Umstände abgestellt worden sei und von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz habe leiten lassen (act. 1 S. 7).
E. 4.3 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S.112; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).
E. 4.4 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechts- hilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend kon- krete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Ver- weigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Be- weisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, son- dern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräf- tet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 1A.90/2006 vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
E. 4.5 Dem deutschen Rechtshilfeersuchen und beigelegten Beschluss des deut- schen Amtsgerichts ist folgender Sachverhaltsvorwurf zu entnehmen (Ver- fahrensakten; Urk. 1 und 2/1):
Am 25. Juni 2011 gegen 02:30 Uhr habe die Geschädigte B. die Discothek «D.» in X. (DE) verlassen und sei zu Fuss zum Grenzübergang X. (DE)-
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W. (CH) gegangen, um über diesen nach V. (CH) zu gelangen. In W. (CH) habe der zufällig vorbeifahrende Beschwerdeführer (A.) mit seinem schwar- zen Geländewagen neben der Geschädigten angehalten und gefragt, ob er sie mitnehmen solle. Die Geschädigte habe das Angebot angenommen und sei in den Pkw eingestiegen. Entgegen seines Angebotes, die Geschädigte nach V. (CH) zu fahren, habe der Beschwerdeführer jedoch umgedreht und sei über die Z.-strasse in Richtung U. (DE) gefahren, wobei er nie die Absicht gehabt habe, die Geschädigte nach V. (CH) zu bringen, sondern vielmehr mit ihr an einer entlegenen Stelle den Geschlechtsverkehr habe vollziehen wollen. Dabei habe er angegeben, beim Schnellrestaurant E. noch etwas zu Essen besorgen zu wollen. Da die Geschädigte schon zu diesem Zeitpunkt dies nicht gewollt habe, habe der Beschwerdeführer die Zentralverrieglung betätigt, damit der Geschädigten ein Verlassen des Fahrzeugs, auch auf- grund der Geschwindigkeit desselben, unmöglich sein sollte. An einem Waldparkplatz an der Z.-strasse auf der Gemarkung Y. (DE) habe der Be- schwerdeführer das Fahrzeug angehalten, den Beifahrersitz herunter ge- stellt, sich über die Geschädigte gebeugt und ihr die Strumpfhose sowie ihren Slip herunter gestreift. Zuvor habe er der Geschädigten mit den Worten «Das ist nur ein Spiel» die Augen verbunden. Obwohl die Geschädigte ihren entgegen stehenden Willen geäussert habe und dies der Beschwerdeführer erkannt habe, habe dieser vaginal den Geschlechtsverkehr an der Geschä- digten ausgeübt, welche sich aufgrund eines aus der Situation resultieren- den Schocks nicht physisch zur Wehr habe setzen können. Anschliessend habe der Beschwerdeführer mit seinem Mobiltelefon Fotos vom Vaginalbe- reich der Geschädigten angefertigt. Als der Beschwerdeführer im Anschluss das Fahrzeug verlassen habe, um sich seine Kleidung wieder anzuziehen, habe die Geschädigte die Gelegenheit benutzt, fluchtartig das Fahrzeug ver- lassen und sei teilweise barfuss die Z.-strasse in Richtung ZZ. (DE) und von dort auf die YY.-strasse gerannt, wo sie ein vorbeifahrendes Fahrzeug zum Anhalten gebracht habe. Dieser Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bestehe aufgrund der bisherigen Ermittlungen, insbesondere der im Jahre 2011 gesicherten daktyloskopischen Spur und der auf ihn weitgehend zutref- fenden äusserlichen Beschreibung.
E. 4.6 Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche das deutsche Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, sind der vorstehend wieder- gegebenen Sachverhaltsdarstellung nicht zu entnehmen. Der geschilderte Sachverhaltsvorwurf erlaubt sodann ohne weiteres die Prüfung der doppel- ten Strafbarkeit als auch der Verhältnismässigkeit der beantragten Rechts- hilfemassnahme. So ist offensichtlich, dass sowohl eine Subsumtion prima facie unter dem Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB als auch der sachliche Zusammenhang zwischen dem im Rechtshilfe-
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ersuchen geschilderte Tatvorwurf und der Rechtshilfemassnahme zu beja- hen ist. Die deutschen Behörden schildern im Einzelnen unter Hinweis auf die Nachrichten von Interpol Bern (s. supra lit. B), weshalb der Verdacht auf den Beschwerdeführer gefallen und dessen Wangenschleimhautabstrich er- forderlich sei (s. supra E. 4.5). Von einer «fishing expedition» kann keine Rede sein. Soweit der Beschwerdeführer das Fehlen von Beweismitteln und Angaben dazu im Rechtshilfeersuchen rügt, verkennt er zum einen, dass in jedem Fall nicht verlangt werden kann, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Zum anderen über- sieht er, dass im Rechtshilfeverfahren weder Tat- noch Schuldfragen zu prü- fen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen ist (s. supra E. 4.4). Entsprechend geht auch die Rüge fehl, die Beschwerde- gegnerin habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie sich nicht dazu geäussert habe, woraus sich der Tatverdacht ergebe. Die ausführende Be- hörde und das Rechtshilfegericht sind an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Mängel im Sinne der Rechtsprechung sofort entkräftet wird, welche der Beschwerdeführer mit sei- nen Einwendungen gerade nicht aufzuzeigen vermag. Die Schilderung des Tatvorwurfs im deutschen Rechtshilfeersuchen genügt nach dem Gesagten den Anforderungen an die Darstellung des Sachverhalts gemäss Art. 14 Ziff. 2 EUeR sowie Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV. Zusam- menfassend erweisen sich die vorstehenden Rügen als unbegründet.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, im deutschen Strafverfahren sei ihm das recht- liche Gehör nicht gewährt worden. Er sei in jenem Verfahren nicht einbezo- gen worden, obwohl es sich um die Frage nach der Zulässigkeit einer Zwangsmassnahme und damit um einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers gehe. Der Beschluss sei ihm nicht einmal gültig zugestellt worden. Er habe keine Möglichkeit gehabt, ein Rechtsmittel dagegen zu ergreifen und/oder eine Verteidigung zu mandatie- ren. Die Rechtmässigkeit der ersuchten Zwangsmassnahme würde einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzen, was nicht gegeben sei (act. 1 S. 9 f.).
E. 5.2 Einem Rechtshilfeersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die An- nahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG).
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Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Straf- verfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersu- chungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszu- schliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des er- suchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustel- len, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das auslän- dische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b).
E. 5.3 Es ist nicht ersichtlich, dass die deutschen Behörden im vorliegenden Ver- fahren gegen elementare Verfahrensgrundsätze des internationalen Rechts oder des schweizerischen Ordre Public verstossen hätten. Festzuhalten bleibt, dass Deutschland sowohl Vertragsstaat der EMRK als auch des UNO- Pakts II ist. Bei einem Staat wie Deutschland wird die Beachtung der darin statuierten Garantien vermutet. Sollte es im Strafverfahren allenfalls zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers gekommen sein oder kommen, kann der Beschwerdeführer dies in Deutschland vor den über- geordneten Instanzen rügen. Die Überwachung des Strafprozesses im ersu- chenden Staat ist Aufgabe der deutschen Justiz. Es bestehen keine Anhalts- punkte, dass insoweit kein wirksamer Rechtsschutz gegeben ist.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt im Eventualstandpunkt vor, im schweizeri- schen Strafverfahren seien die Voraussetzungen für den Wangenschleim- hautabstrich nicht gegeben gewesen. Die damalige Abnahme im Strafver- fahren wegen Betrugs etc. verletze in mehrfacher Hinsicht Bundesrecht. Ein rechtswidrig erlangter Beweis sei per se zu vernichten und könne folglich auch nicht Gegenstand eines Rechtshilfeverfahrens sein. Hinzu komme, dass der unzulässigerweise abgenommene Wangenschleimhautabstrich schon längstens hätte vernichtet werden müssen (act. 1 S. 11).
E. 6.2 Der im Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis gestellte Antrag auf Vernichtung des Wangenschleimhautabstrichs wurde nach des- sen Beizug für das Rechtshilfeverfahren gestellt (s. supra lit. H). Vor Einlei- tung des Rechtshilfeverfahrens hat der Beschwerdeführer im Strafverfahren
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der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis im Zusammenhang mit dem ihm abgenommenen Wangenschleimhautabstrich keine Rechtsmittel (so die strafrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; für die kantonalzürcherische Praxis betreffend erkennungsdienstliche Erfassung und Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs mit Erstellen eines DNA- Profils s. an Stelle vieler Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich UH210270 vom 29. Dezember 2021) erhoben und es liegen diesbezüglich auch keine Entscheide vor. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände sind nicht vom Rechtshilfegericht zu entscheiden. Viel- mehr sind sie gegebenenfalls im deutschen Strafverfahren vorzubringen. Die Rüge zielt nach dem Gesagten ins Leere.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis lit. a und Abs. 5 VwVG sowie Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR). Unter allen relevanten Umständen ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 5‘000.-- anzusetzen, unter Anrech- nung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 7. November 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Meret Lotter, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2022.233
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen führt gegen A. ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich [nachfolgend «Verfahrensakten»], Urk. 2).
Kurz zusammengefasst wird A. verdächtigt, am 25. Juni 2011 gegen 02:30 Uhr auf einem Waldparkplatz der Z.-strasse auf der Gemarkung Y. (DE) in einem verriegelten Personenwagen gegen den erklärten Willen der Geschädigten B. vaginalen Geschlechtsverkehr gegen diese erzwungen zu haben, wobei die Geschädigte aufgrund der Gesamtumstände nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich physisch zur Wehr zu setzen (Verfahrensak- ten, Urk. 1 S. 1).
B. In diesem Zusammenhang ersuchte die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tien- gen mit Rechtshilfeersuchen vom 17. Mai 2022 die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «Staatsanwaltschaft III») um Entnahme eines Mundhöhlenabstrichs von A. und, für den Fall der Weigerung, die Entnahme einer Blutprobe durch einen Arzt und sodann die Übermittlung des gewon- nenen Materials (Verfahrensakten, Urk. 1).
Zur Begründung verwies die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen auf die beigelegten IP-Nachrichten vom 10. und 13. Mai 2022 von Interpol Bern an Interpol Wiesbaden (Verfahrensakten, Urk. 2/2 und 2/3) und den gestützt darauf ergangenen Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom
16. Mai 2022 zur Entnahme eines Mundhöhlenabstrichs von A. und für den Fall der Weigerung die Entnahme einer Blutprobe durch einen Arzt (Verfah- rensakten, Urk. 2/1).
Mit der ersten IP-Nachricht vom 10. Mai 2022 informierte Interpol Bern die deutschen Behörden darüber, dass der Abgleich der von den deutschen Be- hörden übermittelten Daktyspur 1-D1 in deren Strafverfahren wegen Verge- waltigung mit der in der nationalen (automatisierten Fingerabdruck-Identifi- kations-System) AFIS-Datenbank einen Treffer auf den in der Schweiz ver- zeichneten A. erzielt habe, welcher am 29. März 2022 im Kanton Zürich we- gen Betrugs erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Im Anhang wurden ihnen auch die Fingerabdrücke und das Foto von A. übermittelt (Verfahren- sakten, Urk. 2/2).
Mit der zweiten IP-Nachricht von Interpol Bern vom 13. Mai 2022 erfuhren die deutschen Behörden, dass A. sich bis mindestens am 14. Juni 2022 im Kanton Zürich in Untersuchungshaft befinden werde und die Staats-
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anwaltschaft Limmattal / Albis die zuständige Strafverfolgungsbehörde sei (Verfahrensakten, Urk. 2/3).
Das deutsche Amtsgericht hielt in seinem Beschluss vom 16. Mai 2022 ein- leitend fest, dass gegen A. aufgrund der bisherigen Ermittlungen, insbeson- dere der im Jahre 2011 gesicherten daktyloskopischen Spur und der auf ihn weitgehend zutreffenden äusserlichen Beschreibung der Verdacht auf Ver- gewaltigung bestehe. Es erwog, dass die molekulargenetische Untersu- chung der Körperzellen zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters zum Zweck der Identitätsfeststellung im hängigen Strafverfahren erforderlich sei. Es führte aus, dass Vergleichsmaterial vorliege, nämlich ein DNA-Mus- ter, welches im Jahre 2011 durch einen Genitalabstrich an der Geschädigten habe sichergestellt werden können, sowie ein weiteres DNA-Muster an einem Gegenstand, welchen die Geschädigte im Zuge ihrer Flucht aus dem Auto mit sich genommen habe. Beide DNA-Spuren würden von einer identi- schen männlichen Person stammen. Ein molekulargenetischer Abgleich der Spuren mit dem DNA-Muster von A. sei für die Erforschung des Sachverhalts erforderlich. Es hielt abschliessend fest, dass Feststellungen über andere als die im Beschluss genannten Tatsachen nicht erfolgen dürfen (Verfahrensak- ten, Urk. 2/1).
C. Im Strafverfahren STR/2021/1002751 der Staatsanwaltschaft Limmattal / Al- bis gegen A. wegen Betrugs etc. war am 28. März 2022 eine erkennungs- dienstliche Erfassung von A. durch die Kantonspolizei Zürich erfolgt, welche die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs beinhaltete (Verfahrens- akten, Urk. 5 S. 3).
D. Mit Eintretensverfügung vom 27. Mai 2022 trat die Staatsanwaltschaft III auf das deutsche Rechtshilfeersuchen vom 17. Mai 2022 ein und zog die Unter- lagen zur erkennungsdienstlichen Erfassung von A. vom 28. März 2022 aus dem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis in Kopie bei. Gleichzeitig hielt die Staatsanwaltschaft III in der Eintretensverfügung fest, der Wangenschleimhautabstrich von A. vom 28. März 2022 des Forensi- schen Instituts Zürich, Erkennungsdienst, werde nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens der ersuchenden Behörde, vertreten durch Kriminal- oberkommissar C. des Kriminalkommissariats Waldshut, herausgegeben (Verfahrensakten, Urk. 5 S. 3). Darüber wurde das Forensische Institut Zü- rich informiert mit dem Auftrag zur einstweiligen Aufbewahrung des erhobe- nen Materials des Wagenschleimhautabstrichs (Verfahrensakten, Urk. 5 S. 4).
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E. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis übermittelte der Staatsanwaltschaft III mit E-Mail vom 31. Mai 2022 (Verfahrensakten, Urk. 8/2) das «DNA Merk- blatt zur Lagerhaltung / Individualverfügung» des Forensischen Instituts Zü- rich (Verfahrensakten, Urk. 8/3) und das Formular «Erkennungsdienstliche Erfassung / Antrag DNA-Profilerstellung» vom 28. März 2022 (Verfahrens- akten, Urk. 8/4).
F. Mit Schreiben vom 5. Juli 2022 liess A. durch seine Rechtsvertreterin erklä- ren, dass er der Herausgabe des am 28. März 2022 erhobenen Wangen- schleimhautabstrichs und der dazu erstellten Unterlagen des Erkennungs- dienstes nicht zustimme (Verfahrensakten, Urk. 9/8).
G. Innert mehrfach erstreckter Frist reichte die Rechtsvertreterin von A. mit Schreiben vom 26. September 2022 dessen Stellungnahme zum deutschen Rechtshilfeersuchen ein und beantragte die Abweisung des Rechtshilfeer- suchens, unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Verfahrenskaten, Urk. 9/15).
Im Wesentlichen machte die Rechtsvertreterin geltend, in den Rechtshilfe- akten würden sich keine Beweismittel befinden, weshalb A. die Grundlage des Rechtshilfeersuchens nicht überprüfen könne. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt worden. Folglich sei die Herausgabe des Wangenhautabstrichs an die ersuchende Behörde un- zulässig (Verfahrenskaten, Urk. 9/15, S. 2). Die Herausgabe sei weiter un- zulässig, weil dessen Abnahme im Rahmen des Strafverfahrens der Staats- anwaltschaft Limmattal / Albis bereits unzulässig gewesen sei. In diesem Strafverfahren werde der Tatverdacht des Betrugs etc. erhoben. Zu dessen Aufklärung sei die Erstellung eines DNA-Profils offenkundig weder erforder- lich noch geeignet. Es handle sich um das Ergebnis einer unzulässigen Zwangsmassnahme, deshalb sei dieser Wangenschleimhautabstrich nicht verwertbar und könne den deutschen Behörden nicht übermittelt werden (Verfahrenskaten, Urk. 9/15, S. 2 f.). Die Herausgabe sei ferner deshalb aus- geschlossen, weil er längst hätte vernichtet werden müssen, so sei keine Analyse innerhalb von drei Monaten nach der Probenahme gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b DNA-Profil-Gesetz veranlasst worden (Verfahrenskaten, Urk. 9/15, S. 3).
H. Mit Schreiben vom 27. September 2022 beantragte die Rechtsvertreterin von A. im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis die Ver- nichtung des Wangenschleimhautabstrichs (Verfahrensakten, Urk. 8/6), was
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die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis per E-Mail vom 29. September 2022 unter Hinweis auf die Eintretensverfügung vom 29. Mai 2022 abschlägig be- antwortete (Verfahrensakten, Urk. 8/5).
I. Mit Schlussverfügung vom 11. November 2022 ordnete die Staatsanwalt- schaft III in Dispositiv Ziffer 2 die rechtshilfeweise Herausgabe folgender Un- terlagen an die ersuchende Behörde an (Verfahrensakten, Urk. 10):
«- E-Mail der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis betreffend Unterlagen zur erkennungsdienstlichen Erfassung vom 31. Mai 2022, - DNA-Merkblatt zur Lagerhaltung des Forensischen Instituts Zürich vom
29. März 2022, - Formular Erkennungsdienstliche Erfassung / Antrag DNA-Profilerstel- lung vom 28. März 2022».
In Dispositiv-Ziffer 2 verfügte sie, der Wangenschleimhautabstrich von A. vom 28. März 2022 des Forensischen Instituts Zürich, Erkennungsdienst, werde nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens fachgerecht der ersuchen- den Behörde herausgegeben.
J. Dagegen lässt A. durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 20. De- zember 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts erheben (act. 1). Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung und die Abweisung des deutschen Rechtshilfeersuchens, soweit darauf eingetreten werden könne. Eventualiter sei die Schlussverfü- gung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung die Staatsanwalt- schaft II zurückzuweisen, unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (act. 1 S. 2).
K. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») verzichtete mit Schreiben vom
9. Januar 2023 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies es auf die Erwägungen in der angefochtenen Schlussverfügung (act. 6). Mit Schreiben vom 13. Januar 2023 reichte die Staatsanwaltschaft III die Be- schwerdeantwort ein, welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf eingetreten werde (act. 7).
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 9. Februar 2023 seine Be- schwerdereplik ein (act. 10). Mit Schreiben vom 13. Februar 2023 verzichtete
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das BJ (act. 12) und mit Schreiben vom 14. Februar 2023 (act. 13) verzich- tete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik. Über diese Eingaben wurden alle Parteien mit Schreiben vom 15. Februar 2023 in Kenntnis gesetzt (act. 14).
L. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend. Ausser- dem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX- Nr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Ab- kommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/euro- pean-union/international-agreements/008.html) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der
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Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts an- deres bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).
2.2
2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Be- dingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
Bei der rechtshilfeweisen Herausgabe von Beweismitteln im Sinne von Art. 74 IRSG wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jewei- lige Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) angesehen (Art. 9a lit. a IRSV), im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Das Analoge gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die
– im Rechtshilfeverfahren – unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet werden (BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 157).
Bei Beweismitteln, die sich aufgrund eines nationalen Strafverfahrens bereits im Besitz einer schweizerischen Strafverfolgungsbehörde befinden, sind – im Rechtshilfeverfahren – keine Zwangsmassnahmen erforderlich (BGE 126 II 462 E. 4b). Diesfalls besteht die Rechtshilfemassnahme im Beizug dieser Beweismittel aus den schweizerischen Strafakten und die anschliessende Anordnung der rechtshilfeweisen Herausgabe der beigezogenen Beweismit- tel an die ersuchende Behörde. Ordnet die ausführende Behörde die rechts- hilfeweise Herausgabe von Akten eines schweizerischen Strafverfahrens
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oder Teilen davon an, vermag der Umstand, dass in jenem Verfahren unmit- telbar Zwangsmassnahmen angeordnet worden waren, per se nicht die Le- gitimation der von jenen Zwangsmassnahmen betroffenen Person zur Be- schwerde im Rahmen der Rechtshilfe zu begründen. Nach der Rechtspre- chung gilt es mit Blick auf die Beschwerdelegitimation nach Inhalt der zu übermittelnden Aktenstücke und weiteren Umständen zu differenzieren (Ent- scheid des Bundestrafgerichts RR.2021.35 vom 2. November 2022 E. 2.3).
2.2.2 In der angefochtenen Schlussverfügung wurde die rechtshilfeweise Heraus- gabe des im nationalen Strafverfahren erhobenen Wangenschleimhautab- strichs des Beschwerdeführers vom 28. März 2022 sowie von zwei dazuge- hörigen Unterlagen (DNA-Merkblatt zur Lagerhaltung des Forensischen In- stituts Zürich Formular vom 29. März 2022 und Erkennungsdienstliche Er- fassung / Antrag DNA-Profilerstellung vom 28. März 2022) samt Übermitt- lungsschreiben der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis angeordnet (s. supra lit. I).
Die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs stellt keinen invasiven Eingriff in die körperliche Sphäre dar und die Erstellung eines DNA-Profils auf der Basis eines Wangenschleimhautabstrichs kommt einer erkennungs- dienstlichen Massnahme gleich. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten stellen nach der Rechtsprechung einen leichten Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), auf infor- mationelle Selbstbestimmung und auf Familienleben (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) dar (BGE 147 I 372 E. 2.2 bzw. offen gelassen in E. 2.3.3, ob mit Bezug auf den Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten werden kann; 145 IV 263 E. 3.4; 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247; 128 II 259 E. 3.3 S. 269 f.; Urteile des Bundes- gerichts 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2.2; 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E. 3.2).
Wie bereits ausgeführt, befanden sich vorliegend die streitigen Beweismittel aufgrund eines nationalen Strafverfahrens im Besitz einer schweizerischen Strafverfolgungsbehörde (s. supra lit. C), weshalb diesbezüglich der Be- schwerdeführer im Rechtshilfeverfahren nicht durch eine Zwangsmass- nahme unmittelbar und direkt betroffen war.
Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass in der Schweiz vom Wan- genschleimhautabstrich des Beschwerdeführers kein DNA-Profil erstellt wor- den ist und aus erkennungsdienstlicher Sicht der Wangenschleimhautab- strich für sich allein noch keine Aussagekraft hat. Erst die Analyse des Wan- genschleimhautabstrichs durch einen Sachverständigen liefert das ge- wünschte DNA-Identifizierungsmuster ihres Trägers. In casu soll die im
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schweizerischen Strafverfahren – mit der Abnahme des Wangenschleim- hautabstrichs – begonnene Zwangsmassnahme mit der Erstellung des DNA- Profils im deutschen Strafverfahren abgeschlossen werden.
Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer als durch eine Zwangsmass- nahme im Rechtshilfeverfahren unmittelbar und direkt betroffen zu gelten. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigs- tens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, im Rechtshilfeersuchen und im Beschluss des deutschen Amtsgerichts werde nicht dargelegt, woraus sich ein Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ergeben solle. Eine hinreichend präzise Um- schreibung der Verdachtsgründe, wie es die Rechtsprechung verlange, könne darin nicht erkannt werden (act. 1 S. 8 ff.). Andernfalls könnten gegen jede Person Zwangsmassnahmen ergriffen werden und eine «fishing expe- dition» würde zugelassen (act. 1 S. 12).
4.2 In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer des Weiteren eine Verletzung der Begründungspflicht geltend (act. 1 S. 7). So habe die Be- schwerdegegnerin in der Schlussverfügung nicht ausgeführt, woraus sie einen Tatverdacht gegen ihn erkenne. Es werde nicht dargetan, auf welche im Rechtshilfeersuchen oder im darin erwähnten Beschluss aufgeführten
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Umstände abgestellt worden sei und von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz habe leiten lassen (act. 1 S. 7).
4.3 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S.112; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).
4.4 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechts- hilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend kon- krete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Ver- weigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Be- weisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, son- dern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräf- tet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 1A.90/2006 vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
4.5 Dem deutschen Rechtshilfeersuchen und beigelegten Beschluss des deut- schen Amtsgerichts ist folgender Sachverhaltsvorwurf zu entnehmen (Ver- fahrensakten; Urk. 1 und 2/1):
Am 25. Juni 2011 gegen 02:30 Uhr habe die Geschädigte B. die Discothek «D.» in X. (DE) verlassen und sei zu Fuss zum Grenzübergang X. (DE)-
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W. (CH) gegangen, um über diesen nach V. (CH) zu gelangen. In W. (CH) habe der zufällig vorbeifahrende Beschwerdeführer (A.) mit seinem schwar- zen Geländewagen neben der Geschädigten angehalten und gefragt, ob er sie mitnehmen solle. Die Geschädigte habe das Angebot angenommen und sei in den Pkw eingestiegen. Entgegen seines Angebotes, die Geschädigte nach V. (CH) zu fahren, habe der Beschwerdeführer jedoch umgedreht und sei über die Z.-strasse in Richtung U. (DE) gefahren, wobei er nie die Absicht gehabt habe, die Geschädigte nach V. (CH) zu bringen, sondern vielmehr mit ihr an einer entlegenen Stelle den Geschlechtsverkehr habe vollziehen wollen. Dabei habe er angegeben, beim Schnellrestaurant E. noch etwas zu Essen besorgen zu wollen. Da die Geschädigte schon zu diesem Zeitpunkt dies nicht gewollt habe, habe der Beschwerdeführer die Zentralverrieglung betätigt, damit der Geschädigten ein Verlassen des Fahrzeugs, auch auf- grund der Geschwindigkeit desselben, unmöglich sein sollte. An einem Waldparkplatz an der Z.-strasse auf der Gemarkung Y. (DE) habe der Be- schwerdeführer das Fahrzeug angehalten, den Beifahrersitz herunter ge- stellt, sich über die Geschädigte gebeugt und ihr die Strumpfhose sowie ihren Slip herunter gestreift. Zuvor habe er der Geschädigten mit den Worten «Das ist nur ein Spiel» die Augen verbunden. Obwohl die Geschädigte ihren entgegen stehenden Willen geäussert habe und dies der Beschwerdeführer erkannt habe, habe dieser vaginal den Geschlechtsverkehr an der Geschä- digten ausgeübt, welche sich aufgrund eines aus der Situation resultieren- den Schocks nicht physisch zur Wehr habe setzen können. Anschliessend habe der Beschwerdeführer mit seinem Mobiltelefon Fotos vom Vaginalbe- reich der Geschädigten angefertigt. Als der Beschwerdeführer im Anschluss das Fahrzeug verlassen habe, um sich seine Kleidung wieder anzuziehen, habe die Geschädigte die Gelegenheit benutzt, fluchtartig das Fahrzeug ver- lassen und sei teilweise barfuss die Z.-strasse in Richtung ZZ. (DE) und von dort auf die YY.-strasse gerannt, wo sie ein vorbeifahrendes Fahrzeug zum Anhalten gebracht habe. Dieser Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bestehe aufgrund der bisherigen Ermittlungen, insbesondere der im Jahre 2011 gesicherten daktyloskopischen Spur und der auf ihn weitgehend zutref- fenden äusserlichen Beschreibung.
4.6 Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche das deutsche Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, sind der vorstehend wieder- gegebenen Sachverhaltsdarstellung nicht zu entnehmen. Der geschilderte Sachverhaltsvorwurf erlaubt sodann ohne weiteres die Prüfung der doppel- ten Strafbarkeit als auch der Verhältnismässigkeit der beantragten Rechts- hilfemassnahme. So ist offensichtlich, dass sowohl eine Subsumtion prima facie unter dem Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB als auch der sachliche Zusammenhang zwischen dem im Rechtshilfe-
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ersuchen geschilderte Tatvorwurf und der Rechtshilfemassnahme zu beja- hen ist. Die deutschen Behörden schildern im Einzelnen unter Hinweis auf die Nachrichten von Interpol Bern (s. supra lit. B), weshalb der Verdacht auf den Beschwerdeführer gefallen und dessen Wangenschleimhautabstrich er- forderlich sei (s. supra E. 4.5). Von einer «fishing expedition» kann keine Rede sein. Soweit der Beschwerdeführer das Fehlen von Beweismitteln und Angaben dazu im Rechtshilfeersuchen rügt, verkennt er zum einen, dass in jedem Fall nicht verlangt werden kann, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Zum anderen über- sieht er, dass im Rechtshilfeverfahren weder Tat- noch Schuldfragen zu prü- fen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen ist (s. supra E. 4.4). Entsprechend geht auch die Rüge fehl, die Beschwerde- gegnerin habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie sich nicht dazu geäussert habe, woraus sich der Tatverdacht ergebe. Die ausführende Be- hörde und das Rechtshilfegericht sind an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Mängel im Sinne der Rechtsprechung sofort entkräftet wird, welche der Beschwerdeführer mit sei- nen Einwendungen gerade nicht aufzuzeigen vermag. Die Schilderung des Tatvorwurfs im deutschen Rechtshilfeersuchen genügt nach dem Gesagten den Anforderungen an die Darstellung des Sachverhalts gemäss Art. 14 Ziff. 2 EUeR sowie Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV. Zusam- menfassend erweisen sich die vorstehenden Rügen als unbegründet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt, im deutschen Strafverfahren sei ihm das recht- liche Gehör nicht gewährt worden. Er sei in jenem Verfahren nicht einbezo- gen worden, obwohl es sich um die Frage nach der Zulässigkeit einer Zwangsmassnahme und damit um einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers gehe. Der Beschluss sei ihm nicht einmal gültig zugestellt worden. Er habe keine Möglichkeit gehabt, ein Rechtsmittel dagegen zu ergreifen und/oder eine Verteidigung zu mandatie- ren. Die Rechtmässigkeit der ersuchten Zwangsmassnahme würde einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzen, was nicht gegeben sei (act. 1 S. 9 f.).
5.2 Einem Rechtshilfeersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die An- nahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG).
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Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Straf- verfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersu- chungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszu- schliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des er- suchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustel- len, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das auslän- dische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b).
5.3 Es ist nicht ersichtlich, dass die deutschen Behörden im vorliegenden Ver- fahren gegen elementare Verfahrensgrundsätze des internationalen Rechts oder des schweizerischen Ordre Public verstossen hätten. Festzuhalten bleibt, dass Deutschland sowohl Vertragsstaat der EMRK als auch des UNO- Pakts II ist. Bei einem Staat wie Deutschland wird die Beachtung der darin statuierten Garantien vermutet. Sollte es im Strafverfahren allenfalls zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers gekommen sein oder kommen, kann der Beschwerdeführer dies in Deutschland vor den über- geordneten Instanzen rügen. Die Überwachung des Strafprozesses im ersu- chenden Staat ist Aufgabe der deutschen Justiz. Es bestehen keine Anhalts- punkte, dass insoweit kein wirksamer Rechtsschutz gegeben ist.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt im Eventualstandpunkt vor, im schweizeri- schen Strafverfahren seien die Voraussetzungen für den Wangenschleim- hautabstrich nicht gegeben gewesen. Die damalige Abnahme im Strafver- fahren wegen Betrugs etc. verletze in mehrfacher Hinsicht Bundesrecht. Ein rechtswidrig erlangter Beweis sei per se zu vernichten und könne folglich auch nicht Gegenstand eines Rechtshilfeverfahrens sein. Hinzu komme, dass der unzulässigerweise abgenommene Wangenschleimhautabstrich schon längstens hätte vernichtet werden müssen (act. 1 S. 11).
6.2 Der im Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis gestellte Antrag auf Vernichtung des Wangenschleimhautabstrichs wurde nach des- sen Beizug für das Rechtshilfeverfahren gestellt (s. supra lit. H). Vor Einlei- tung des Rechtshilfeverfahrens hat der Beschwerdeführer im Strafverfahren
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der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis im Zusammenhang mit dem ihm abgenommenen Wangenschleimhautabstrich keine Rechtsmittel (so die strafrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; für die kantonalzürcherische Praxis betreffend erkennungsdienstliche Erfassung und Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs mit Erstellen eines DNA- Profils s. an Stelle vieler Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich UH210270 vom 29. Dezember 2021) erhoben und es liegen diesbezüglich auch keine Entscheide vor. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände sind nicht vom Rechtshilfegericht zu entscheiden. Viel- mehr sind sie gegebenenfalls im deutschen Strafverfahren vorzubringen. Die Rüge zielt nach dem Gesagten ins Leere.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis lit. a und Abs. 5 VwVG sowie Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR). Unter allen relevanten Umständen ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 5‘000.-- anzusetzen, unter Anrech- nung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 7. November 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Meret Lotter - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massge- bend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).