Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG); Wiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG)
Sachverhalt
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
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bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 21. Dezember 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG); Wiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2022.231
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Berlin gegen den deutschen Staatsangehörigen A. und weitere Personen ein Strafverfahren wegen Betrugs führt;
- in diesem Zusammenhang die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 14. März 2022 und Ergänzung vom 12. und 25. April 2022 die Schweiz unter anderem um Sperrung der Vermögenswerte von A. auf dem Konto IBAN 1 bei der Bank B. in Z. SG sowie allfälliger weiterer Konten von A. bei der genannten Bank im Umfang von EUR 1,5 Mio. ersuchten;
- mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 3. Mai 2022 die Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») in Disp. Ziff. 1 auf das deutsche Rechtshilfeersuchen eintrat und in Disp. Ziff. 2 die Bank B. zur Herausgabe diverser Bankunterlagen betreffend A. verpflich- tete;
- die Staatsanwaltschaft in Disp. Ziff. 3 und 4 alle von der Bank B. festgestell- ten Vermögenswerte und Schliessfächer, die auf A. lauten oder an welchen dieser formell oder zumindest wirtschaftlich berechtigt erscheint, bis zu einer Höhe von EUR 1,5 Mio. beschlagnahmte und die Bank B. anwies, das Konto IBAN 1 sowie sämtliche weitere Konti, Depots und Bankschliessfächer, die auf A. lauten oder an denen dieser zumindest mitverfügungsberechtigt oder wirtschaftlich berechtigt ist, unverzüglich zu sperren (act. 1.1);
- die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 3. Mai 2022 dem Bundesamt für Justiz als Aufsichtsbehörde sowie der Bank B. und dem zweiten von der Rechtshilfeverfügung betroffenen Bankinstitut zugestellt wurde (act. 1.1 S. 8); gestützt auf die Angaben der deutschen Behörden die Staatsanwalt- schaft davon ausging, dass A. in Deutschland wohnhaft ist;
- A. gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 3. Mai 2022 mit Ein- gabe vom 12. Dezember 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde erhebt (act. 1);
- der Beschwerdeführer erklärt, sich selber mit seiner Rechtsvertretung beauf- tragt zu haben; der Beschwerdeführer eine Wohnadresse in der Schweiz an- gibt und im Briefkopf Rechtsanwaltsbüros in der Schweiz, Hannover, Mün- chen, Russland, Österreich und Italien aufführt (act. 1 S. 1);
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- in der Sache der Beschwerdeführer unter anderem kritisiert, die Staatsan- waltschaft hätte ihn über die Kontosperren informieren müssen; stattdessen die Bank ihm die Kontosperre mitgeteilt habe (act. 1 S. 24);
- der Beschwerdeführer sodann vorbringt, sein Vermögen sei im Mai 2022 blo- ckiert worden (act. 1 S. 23); zu diesem Zeitpunkt sich auf den Konten insge- samt keine CHF 10'000.-- befunden hätten; es aktuell CHF 4'955.-- seien (act. 1 S. 24);
- der Beschwerdeführer geltend macht, seine Sache sei dringend; er mangels Bankkontos als Rechtsanwalt weder Mandantengelder empfangen noch auszahlen könne; er weder in der Lage sei, seine anwaltlichen Bürokosten zu bezahlen, noch seine privaten Ausgaben bestreiten könne; er auch nicht in der Lage sei, seinen Unterhaltsverpflichtungen, die gegenüber seiner Ehe- frau bestünden, nachzukommen oder öffentliche Abgaben wie Steuern zu zahlen (act. 1 S. 24);
- der Beschwerdeführer argumentiert, «aufgrund der späten Bekanntmachung der Kontosperre» die Staatsanwaltschaft ihn daran gehindert habe, seine Rechte wirksam geltend zu machen; er ausführt, ihm seien dadurch seit Mai erhebliche Schäden entstanden, denn er habe sich – insbesondere mangels Bargeld – in der ersten Zeit nach der Sperre nur durch peinliches Ausleihen von Bargeld durch Freunde am Leben erhalten; dadurch zusätzlich sein Ruf als erfolgreicher Rechtsanwalt erheblich und dauerhaft geschädigt worden sei (act. 1 S. 25);
- der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der Beschwerdefrist verlangt; er geltend macht, ihm sei die angefochtene Verfügung erst am 12. Dezember 2022 mit der Einladung zur Einigungsverhandlung bekannt gemacht worden; er bis am 10. Dezember 2022 in Italien im Jahresurlaub gewesen sei (act. 1 S. 26); die Beschwerdefrist wiederherzustellen sei, weil ihm kein Vorwurf ge- macht werden könne; er wegen Urlaubs aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten gewesen sei, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen; er nach dem Verlauf des Ermittlungsver- fahrens in Deutschland nicht damit habe rechnen müssen, dass ihm ein ge- sondertes Verfahren in der Schweiz mitgeteilt werden würde, nachdem seit der Kontosperre bereits ein halbes Jahr vergangen gewesen sei (act. 1 S. 26);
- vorliegend kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass: - die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu- sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);
- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nur selbständig angefochten werden können, sofern sie durch die Beschlagnahme von Ver- mögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG) einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken;
- die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung 30 Tage beträgt, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Ver- fügung (Art. 80k IRSG);
- eine Verpflichtung zur Zustellung von Verfügungen an die Berechtigten nur besteht, wenn diese einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland haben (Art. 80m Abs. 1 IRSG);
- Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Aus- land wohnen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen; un- terlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben;
- im letztgenannten Fall die Verfügung – zumindest in Verfahren, in denen es um die Übermittlung von Bankunterlagen geht – der Bank zur Kenntnis ge- bracht wird; diese nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt und aufgrund des Vertrags mit ihrem Kunden verpflichtet ist, diesen über das Vorliegen des Rechtshilfeersuchens und alle damit zusammenhängenden Tatsachen zu in- formieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Art. 292 StGB und dessen Strafandrohung ausdrücklich unter- sagt hat (vgl. BGE 124 II 124 E. 2d S. 127); vom Kontoinhaber zu vertreten ist, wenn die Bank den Kontoinhaber nicht rechtzeitig über die Eintretens- und Zwischenverfügung informiert hat oder dies allenfalls mangels gültiger Adresse nicht tun konnte (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1A.54/2000 vom 3. Mai 2000 E. 2a);
- der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben aktuell über Anwaltsbüros in verschiedenen Ländern verfügt, unter anderem in der Schweiz; er auch angibt, in der Schweiz zu wohnen (s.o.);
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- der Beschwerdeführer allerdings vorliegend nicht geltend macht, er habe die Bank über seine Wohnadresse in der Schweiz informiert, was in den edierten Bankunterlagen ersichtlich sei; er bringt ebenso wenig vor, gegenüber der Beschwerdegegnerin oder der Bank eine Zustelladresse in der Schweiz an- gegeben zu haben; mit Blick auf Art. 80m Abs. 1 IRSG insofern kein Eröff- nungsfehler auszumachen ist, wenn in den Bankunterlagen kein Hinweis auf eine Wohnadresse oder Zustelladresse eines Rechtsvertreters in der Schweiz besteht;
- ungeachtet dessen der Beschwerdeführer sodann selber geltend macht, ihm seien seit Mai 2022 aufgrund der Kontosperren Schäden entstanden (s.o.); demnach seinen eigenen Angaben zufolge er seit diesem Zeitpunkt von der streitigen Anordnung Kenntnis hat; ihm somit aus der geltend gemachten fehlenden Eröffnung keine Nachteile entstanden sind;
- seine Beschwerde vom 12. Dezember 2022 somit offensichtlich verspätet erhoben wurde;
- die Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernis- ses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG);
- im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens ein Hin- derungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf; als unverschuldet i.S.v. Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Versäumnis nur dann gelten kann, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. der Vertretung keine Nach- lässigkeit vorgeworfen werden kann; als erheblich mit anderen Worten nur solche Gründe zu betrachten sind, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumut- bar erschwert hätten (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-7384/2008 vom 20. November 2008 E. 2);
- den Ausführungen des Beschwerdeführers (s.o.) nichts zu entnehmen ist, weshalb er im Mai 2022 unverschuldeterweise davon abgehalten worden sein soll, innert Frist zu handeln, weshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Frist abzuweisen ist;
- folgerichtig auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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- auf die Beschwerde des Beschwerdeführers im Übrigen ohnehin nicht ein- zutreten gewesen wäre, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorge- hen wird:
- die beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung mit konkreten Angaben glaubhaft machen muss, inwiefern die rechts- hilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt, wenn sich die Beschwerde, wie vorliegend, gegen eine Zwischenverfügung richtet;
- in Betracht insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertragli- chen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften kommen;
- der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil glaub- haft gemacht werden muss; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006 E. 2 und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007 E. 1.2);
- ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil sodann in Be- tracht kommen kann, wenn die Beschlagnahme Mittel betrifft, die eine Per- son für ihren Unterhalt benötigt (s. Urteile des Bundesgerichts 1A.265/2000 vom 28. November 2000 E. 2.c/cc; 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007 E. 2.2); auch hier allerdings konkret glaubhaft gemacht werden muss, dass der Betroffene angesichts der Kontensperre seine Lebenshaltungskosten nicht mehr decken kann (a.a.O.);
- gestützt auf die Darstellung des Beschwerdeführers (s.o.) bereits im Ansatz keine Rede von einem drohenden unmittelbaren und nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil im Dezember 2022 angesichts der seit Mai 2022 beste- henden Kontosperren sein kann;
- dessen ungeachtet es sich ohnehin bei den Ausführungen des Beschwerde- führers, wonach er über keine anderen als die gesperrten Vermögenswerte in der Höhe von CHF 4'955.-- verfügen soll, um eine reine Behauptung han- delt, die durch nichts belegt ist (z.B. Auszug der aktuellen Steuererklärung des Beschwerdeführers);
- es damit bei einer blossen Behauptung eines unmittelbaren und nicht wie- dergutzumachenden Nachteils bleibt, was jedoch unter Hinweis auf die
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zitierte Rechtsprechung für die selbständige Anfechtung einer Zwischenver- fügung nicht genügt;
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 21. Dezember 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
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bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).