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RR.2021.6

Bundesstrafgericht · 2021-05-06 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die brasilianischen Behörden führen ein Strafverfahren unter anderem ge- gen C. wegen des Verdachts der Bestechung sowie der Geldwäscherei. Diese Untersuchung ist Teil einer umfangreichen und komplexen Untersu- chung «Operation Lava-Jato» im Zusammenhang mit der Gesellschaft Pet- róleo Brasileiro S.A. (Petrobras). Die Generalstaatsanwaltschaft Paraná ge- langte mit Rechtshilfeersuchen vom 10. Juni 2020 an die Schweiz und er- suchte unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen zum Konto Nr. 1 bei der Bank D., lautend auf B. (act. 1.6).

B. Mit Eintretensverfügung vom 9. Juli 2020 entsprach die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») dem Ersuchen (act. 1.7). Mit gleichtägiger Editionsver- fügung forderte die BA die Bank D. auf, ihr Unterlagen zum Konto Nr. 1, lau- tend auf B. einzureichen (act. 1.8). Die Bank D. kam dieser Aufforderung nach und reichte der BA die angeforderten Unterlagen zum Konto Nr. 1 ein, lautend auf A. und B.

C. Mit Schreiben vom 27. November 2020 verweigerten A. und B. gegenüber der BA ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG und nahmen zum Ersuchen schriftlich Stellung (act. 1.4).

D. Mit Schlussverfügung vom 8. Dezember 2020 verfügte die BA die Heraus- gabe der in der Verfügung genannten Unterlagen zum Konto Nr. 1 bei der Bank D., lautend auf A. und B., an die brasilianischen Behörden (act. 1.1).

E. Dagegen liessen A. und B. am 8. Januar 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragen im Hauptbe- gehren die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung vom 8. Dezember 2020 (act. 1).

F. Die BA und das BJ teilten dem Gericht mit Eingaben vom 3. und 5. Februar 2021 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichten und beantragen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 6, 7). Die Eingaben vom 3. und 5. Februar 2021 wurden A. und B. am 9. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 9).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regel abzuweichen, weshalb der vorliegende Ent- scheid in deutscher Sprache ergeht, auch wenn die Beschwerde in Franzö- sisch verfasst ist.

E. 2.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81; nachfolgend «RV-BRA») massgebend. Ausserdem ge- langen vorliegend, soweit direkt anwendbar, das Übereinkommen vom

17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, Art. 32 Ziff. 1 RV-BRA; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

E. 2.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37

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Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 273).

E. 3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundes- behörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügun- gen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwer- deführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfe- massnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt be- troffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a IRSV).

E. 3.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde. Als Mitinhaber der von der Rechtshilfemass- nahme betroffenen Geschäftsbeziehung sind die Beschwerdeführer be- schwerdebefugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Be- schwerde ist somit einzutreten.

E. 4.1 Zunächst ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen, wonach das Ersuchen den formellen Anforderungen nicht genüge. Sie bringen vor, das Ersuchen erwähne lediglich zwei Transaktionen vom 15. März 2006 im Umfang von USD 50‘000.-- resp. USD 88‘927.53 zugunsten des Bankkontos der Beschwerdeführer. Weitere Angaben zu den der Beschwerdeführerin 2 vorgeworfenen Handlungen und dem modus operandi seien dem Ersuchen nicht zu entnehmen. Zudem erwähne das Ersuchen den Beschwerdefüh- rer 1 nicht. Die brasilianischen Behörden würden mithilfe des lediglich sum- marisch begründeten Ersuchens versuchen, Informationen steuerrechtlicher Natur zu erlangen (act. 1, S. 6 ff., 11 ff.).

E. 4.2 Gemäss Art. 24 Ziff. 1 RV-BRA haben Rechtshilfeersuchen nebst anderem folgende Angaben zu enthalten: die Behörde, von der es ausgeht, und ge- gebenenfalls die im ersuchenden Staat für das Strafverfahren zuständige

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Behörde (lit. a); den Gegenstand und den Grund des Ersuchens (lit. b); so- weit möglich, den vollständigen Namen, Geburtsort und -datum, Staatsan- gehörigkeit, den Namen der Eltern und die Adressen derjenigen Personen, gegen die sich das Strafverfahren im Zeitpunkt des Ersuchens richtet (lit. c); den Hauptgrund, warum die Beweismittel oder Auskünfte verlangt werden, sowie eine Darstellung des Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Umstände der Tatbegehung), der im ersuchenden Staat Anlass zum Verfahren gibt. Art. 46 Abs. 15 UNCAC, Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG sowie Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.2). Der ersuchte Ver- tragsstaat kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledi- gung des Ersuchens nach seinem innerstaatlichen Recht erforderlich er- scheint oder die Erledigung erleichtern kann (Art. 25 Ziff. 1 RV-BRA).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; TPF 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293, 302).

E. 4.3 Dem brasilianischen Rechtshilfeersuchen vom 10. Juni 2020 sowie dessen Beilagen lässt sich zusammenfassend Folgendes entnehmen (act. 1.6):

Die Funktionäre der staatlichen Petrobras sollen im Zusammenhang mit Kauf- und Verkaufsgeschäften von Diesel und Jet Fuel auf dem internatio- nalen Markt von der Gesellschaft E. SA Bestechungsgelder angenommen haben. Dies habe C., der ehemalige Präsident von F., im Rahmen einer Kol- laborationsvereinbarung mit der Bundesstaatsanwaltschaft zugegeben. Die Bestechungsgelder seien von C. vermittelt worden, der dabei die Dienste von sog. «Doleiros» in Anspruch genommen habe. Mit deren Hilfe seien die

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Gelder über verschiedene Konten im Ausland transferiert worden, um deren Herkunft und Zweck zu verschleiern. Üblicherweise seien die Gelder von ausländischen Bankkonten der E. SA auf ausländische Bankkonten der «Doleiros» überwiesen worden. Anschliessend hätten die «Doleiros» das Geld in bar an C. übergeben, der dieses an die korrupten Funktionäre der Petrobras weitergeleitet habe. Einer dieser «Doleiros» sei G. gewesen, des- sen Dienste die E. SA von 2006 bis 2015 in Anspruch genommen habe. Ein Teil der an ihn überwiesenen USD 5,5 Mio. sei an die Funktionäre von Petrobras geflossen. Hierfür habe G. ausländische Konten, lautend auf di- verse Offshore-Gesellschaften, verwendet. Es bestünde der Verdacht, dass ein Grossteil der von C. zur Leistung der Bestechungsgelder verwendeten Gelder von den beiden «Doleiros», G. und der Beschwerdeführerin 2, zur Verfügung gestellt worden sei. Im Rahmen dieses Konstrukts sei unter an- derem das auf die Beschwerdeführerin 2 lautende Konto Nr. 1 bei der Bank D. verwendet worden. Insbesondere habe die E. SA auf dieses Konto am 15. März 2006 Vermögenswerte im Umfang von USD 51‘000.-- und USD 88‘927.53 überwiesen, die von C. zur Bestechung der Mitarbeiter von Petrobras verwendet worden seien.

E. 4.4 Die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen vermag den oben erwähnten ge- setzlichen Anforderungen sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung zu ge- nügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken behaftet. Insbesondere wird darin ausführlich dargelegt, in welchem Zeitraum und un- ter Beteiligung welcher Personen die mutmasslichen Bestechungsgelder an brasilianische Funktionäre geflossen sind. Dabei soll mithilfe von «Doleiros» und zahlreichen ausländischen Konten die Herkunft und der Zweck der Ver- mögenswerte verschleiert worden sein. Indem die Beschwerdeführerin 2 das hier gegenständliche Bankkonto zur Verfügung gestellt habe, soll sie in die- sem Konstrukt beteiligt gewesen sein. Diese Ausführungen genügen den oben erwähnten Anforderungen. Ebenso sind im Ersuchen keine wider- sprüchlichen Angaben zu erkennen. Der Beschwerdeführer 1 wird – soweit ersichtlich – in Brasilien keiner Straftat beschuldigt. Der Beschwerdeführer 1 ist von der Rechtshilfemassnahme nicht als beschuldigte Person, sondern als Mitinhaber des hier gegenständlichen Bankkontos betroffen. Daher ist nicht zu bemängeln, dass sich dem Ersuchen bezüglich des Beschwerde- führers 1 nichts entnehmen lässt. Hinweise, dass die brasilianischen Behör- den das Ersuchen zwecks Verfolgung von Widerhandlungen fiskalischer Na- tur gestellt hätten, lassen sich dem Ersuchen nicht entnehmen. Folglich ist der im brasilianischen Ersuchen dargestellte Sachverhalt für den Rechtshil- ferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen.

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E. 5.1 Des Weiteren bestreiten die Beschwerdeführer das Vorliegen der beidseiti- gen Strafbarkeit (act. 1, S. 20 ff.).

E. 5.2 Gemäss Art. 322ter StGB macht sich der aktiven Bestechung strafbar, wer einem Amtsträger im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Der unrechtmässige Vorteil kann materieller oder immaterieller Natur sein. Er muss eine Gegenleistung für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unter- lassung darstellen, welche im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Empfängers steht. Insofern muss der Vorteil in einem Äquivalenzverhält- nis, stehen, d.h. im Austausch gegen eine hinreichend bestimmte oder be- stimmbare Amtspflichtverletzung oder Ermessensentscheidung erfolgen. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen sei- ner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehenden Verhal- ten gegen Amtspflichten verstösst (statt vieler vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_972/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.3.1 m.w.H.).

E. 5.3 Gemäss Art. 322quater StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer als Beamter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vor- teil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Der Tatbestand der passi- ven Bestechung ist das Spiegelbild der aktiven Bestechung gemäss Art. 322ter StGB, wobei der Täter Amtsträger sein muss. Die Tathandlung des Sich Versprechen lassens umfasst das ausdrückliche oder stillschweigende Akzeptieren des Angebots eines zu einem späteren Zeitpunkt zu leistenden Vorteils. Den Tatbestand der passiven Bestechung erfüllt nicht nur der Amts- träger, der einen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, sondern auch derjenige, welcher einen Vorteil fordert. Die Forderung eines Vorteils ist mit- hin eine Tatbestandsvariante des Sich bestechen lassens. Als «annehmen» gilt die Entgegennahme des Vorteils zu eigener Verfügungsgewalt. Der Vor- teil kann nach allgemeiner Auffassung materieller oder immaterieller Natur sein. Als materieller Vorteil gilt jede wirtschaftliche Besserstellung durch Sach- oder Geldleistungen. Der Vorteil muss im Austausch gegen eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung erfolgen, welche im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Emp- fängers steht. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehen-

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den Verhalten gegen Amtspflichten verstösst. Subjektiv erfordert der Tatbe- stand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (statt vieler vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_972/2017 vom 26. Februar 2018 E. 4.3 m.w.H.).

E. 5.4 Gestützt auf die Darstellung im Ersuchen lässt sich auch die doppelte Straf- barkeit beurteilen. Namentlich geht aus dem Ersuchen ausreichend hervor, dass die Funktionäre der staatlichen Petrobras im Zusammenhang mit Kauf- und Verkaufsgeschäften von Diesel und Jet Fuel Bestechungsgelder erhal- ten haben sollen. Die C. und den Funktionären von Petrobras vorgeworfenen Handlungen, namentlich die Leistung resp. Annahme von Bestechungsgel- dern können prima facie unter Tatbestand der Bestechung von Amtsträger i.S.v. Art. 322ter bzw. Art. 322quater StGB subsumiert werden. Die der Be- schwerdeführerin 2 vorgeworfene Handlung, namentlich die Zurverfügung- stellung des auf sie und ihren Bruder lautenden Bankkontos zwecks Leistung von Bestechungsgeldern, erfüllt prima facie den Tatbestand der Bestechung von Amtsträgern i.S.v. Art. 322ter StGB. Welche Rolle der Beschwerdeführe- rin 2 beim Konstrukt von C. zukam, wird der ausländische Sachrichter zu beurteilen haben. Bei diesem Ergebnis sei dahingestellt, ob der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt auch unter den Geldwäschereitatbestand i.S.v. Art. 305bis StGB subsumiert werden kann.

E. 5.5 Nach dem Gesagten ist die doppelte Strafbarkeit zu bejahen. Die Einholung von weiteren Informationen bei den brasilianischen Behörden erweist sich bei diesem Ergebnis als nicht notwendig. Damit bedarf es auch keiner Sis- tierung des vorliegenden Verfahrens. In diesem Sinne sind die Eventualan- träge der Beschwerdeführer abweisen.

E. 6.1 Schliesslich rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips (act. 1, S. 13 ff.).

E. 6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er-

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suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge- stellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle die- jenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur die- jenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um ei- nen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

E. 6.3 Die Beschwerdeführer zeigen nicht konkret auf, welche in der Schlussverfü- gung bezeichneten Bankunterlagen nicht an die ersuchende Behörde her- auszugeben sind. Sie beschränken ihre Ausführungen auf die Bestreitung eines Zusammenhangs zwischen ihnen resp. dem von der Rechtshilfemass- nahme betroffenen Konto und dem brasilianischen Strafverfahren. Diese le- diglich allgemein gehaltenen Ausführungen genügen den Begründungsan- forderungen nicht, weshalb das Vorbringen bereits aus diesem Grund abzu- weisen ist.

E. 6.4 Im Übrigen wäre das Vorbringen auch inhaltlich unbegründet. Gemäss den für den Rechtshilferichter verbindlichen Ausführungen im Ersuchen besteht der Verdacht, dass auf das Konto der Beschwerdeführer am 15. März 2006 total USD 139'927.53 von E. SA überwiesen worden sind, die anschliessend von C. zur Bestechung der Mitarbeiter von Petrobras verwendet worden

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seien. Zudem handelt es sich bei den von der Rechtshilfemassnahme be- troffenen Unterlagen unter anderem um Kontoeröffnungsunterlagen sowie um Dokumente zu den Kontobewegungen. Als solche sind sie geeignet, der ausländischen Behörde zu ermöglichen, den Fluss von allfälligen Beste- chungsgeldern zu ermitteln. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass das Ersuchen den Beschwerdeführer 1 nicht erwähnt und er im brasili- anischen Verfahren nicht beschuldigt wird. Sofern die Beschwerdeführer die Nutzung des hier gegenständlichen Kontos für allfällige deliktische Zwecke bestreiten, sind sie darauf hinzuweisen, dass diese Frage der ausländische Sachrichter zu beurteilen haben wird. Dasselbe gilt in Bezug auf den Hinter- grund der von der Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung genannten Transaktion von USD 139'927.53. Die Prüfung der Tat- und Schuldfrage ob- liegt nicht dem Schweizer Rechtshilferichter (s. E. 4.2 hiervor).

E. 6.5 Ferner sei erwähnt, dass die Beschwerdeführer ihren Antrag, wonach die Beschwerdegegnerin vor der Übermittlung der Bankunterlagen eine Triage vorzunehmen und sie daran teilnehmen zu lassen hat, in der Beschwerde nicht näher begründen. Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 29. September 2020 die von der be- absichtigen Herausgabe betroffenen Unterlagen zustellte und ihnen die Möglichkeit gewährte, sich zum Ersuchen und zum Umfang der von der Her- ausgabe betroffenen Unterlagen zu äussern (Verfahrensakten BA, unpagi- niert, Schreiben vom 29. September 2020). Die Beschwerdeführer machten von dieser Gelegenheit mit Schreiben vom 27. November 2020 Gebrauch (act. 1.4). Damit haben die Beschwerdeführer eine ausreichende Möglichkeit erhalten, sich zum Ersuchen und zum Umfang der Herausgabe der Bankun- terlagen schriftlich zu äussern. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beinhaltet das Recht des Berechtigten, an der Aussonderung der von der Herausgabe betroffenen Unterlagen teilzunehmen, nicht auch den An- spruch, bei der Triage persönlich anwesend zu sein (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). Es genügt, wenn dem Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 1A.228/2006 vom 11. Dezember 2006 E. 3.2 m.w.H.). Die Rüge ist daher unbegründet, weshalb auch der diesbezügliche Subeventualantrag der Be- schwerdeführer abzuweisen ist.

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der Schlussverfügung ge- nannten Unterlagen für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein können.

E. 6.7 Art. 2 lit. a IRSG wird dem Ersuchen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder

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dem UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Straf- verfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO- Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen. Dies ist von besonderer Bedeu- tung im Auslieferungsverfahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere For- men von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 270 f.; TPF 2017 132 E. 7.3.2 S. 134; 2010 56 E. 6.3.2 S. 62).

E. 6.8 Sofern die Beschwerdeführer vorbringen, sie seien in Brasilien zu dieser An- gelegenheit nicht angehört worden, sind sie darauf hinzuweisen, dass allfäl- lige Mängel grundsätzlich im ausländischen Strafverfahren geltend zu ma- chen sind. Soweit aus dem vorliegenden Ersuchen und dessen Beilagen her- vorgeht, wird im brasilianischen lediglich die Beschwerdeführerin 2 beschul- digt. Indes geht daraus nicht klar hervor, wann die Untersuchung gegen die Beschwerdeführerin 2 eröffnet wurde und in welchem Stadium sich diese gegenwärtig befindet. Die Beschwerdeführer behaupten jedenfalls nicht, dass sie erfolglos versucht hätten oder gar daran gehindert worden seien, sich in Brasilien Gehör zu verschaffen. Damit vermochten die Beschwerde- führer mit ihren lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen eine Verlet- zung von Art. 2 IRSG nicht darzulegen.

E. 6.9 Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstün- den, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 6. Mai 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

1. A.,

2. B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Guerric Canonica,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2021.6-7

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Sachverhalt:

A. Die brasilianischen Behörden führen ein Strafverfahren unter anderem ge- gen C. wegen des Verdachts der Bestechung sowie der Geldwäscherei. Diese Untersuchung ist Teil einer umfangreichen und komplexen Untersu- chung «Operation Lava-Jato» im Zusammenhang mit der Gesellschaft Pet- róleo Brasileiro S.A. (Petrobras). Die Generalstaatsanwaltschaft Paraná ge- langte mit Rechtshilfeersuchen vom 10. Juni 2020 an die Schweiz und er- suchte unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen zum Konto Nr. 1 bei der Bank D., lautend auf B. (act. 1.6).

B. Mit Eintretensverfügung vom 9. Juli 2020 entsprach die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») dem Ersuchen (act. 1.7). Mit gleichtägiger Editionsver- fügung forderte die BA die Bank D. auf, ihr Unterlagen zum Konto Nr. 1, lau- tend auf B. einzureichen (act. 1.8). Die Bank D. kam dieser Aufforderung nach und reichte der BA die angeforderten Unterlagen zum Konto Nr. 1 ein, lautend auf A. und B.

C. Mit Schreiben vom 27. November 2020 verweigerten A. und B. gegenüber der BA ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG und nahmen zum Ersuchen schriftlich Stellung (act. 1.4).

D. Mit Schlussverfügung vom 8. Dezember 2020 verfügte die BA die Heraus- gabe der in der Verfügung genannten Unterlagen zum Konto Nr. 1 bei der Bank D., lautend auf A. und B., an die brasilianischen Behörden (act. 1.1).

E. Dagegen liessen A. und B. am 8. Januar 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragen im Hauptbe- gehren die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung vom 8. Dezember 2020 (act. 1).

F. Die BA und das BJ teilten dem Gericht mit Eingaben vom 3. und 5. Februar 2021 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichten und beantragen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 6, 7). Die Eingaben vom 3. und 5. Februar 2021 wurden A. und B. am 9. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 9).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regel abzuweichen, weshalb der vorliegende Ent- scheid in deutscher Sprache ergeht, auch wenn die Beschwerde in Franzö- sisch verfasst ist.

2.

2.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81; nachfolgend «RV-BRA») massgebend. Ausserdem ge- langen vorliegend, soweit direkt anwendbar, das Übereinkommen vom

17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, Art. 32 Ziff. 1 RV-BRA; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

2.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37

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Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 273).

3.

3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundes- behörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügun- gen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwer- deführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfe- massnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt be- troffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a IRSV).

3.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde. Als Mitinhaber der von der Rechtshilfemass- nahme betroffenen Geschäftsbeziehung sind die Beschwerdeführer be- schwerdebefugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Be- schwerde ist somit einzutreten.

4.

4.1 Zunächst ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen, wonach das Ersuchen den formellen Anforderungen nicht genüge. Sie bringen vor, das Ersuchen erwähne lediglich zwei Transaktionen vom 15. März 2006 im Umfang von USD 50‘000.-- resp. USD 88‘927.53 zugunsten des Bankkontos der Beschwerdeführer. Weitere Angaben zu den der Beschwerdeführerin 2 vorgeworfenen Handlungen und dem modus operandi seien dem Ersuchen nicht zu entnehmen. Zudem erwähne das Ersuchen den Beschwerdefüh- rer 1 nicht. Die brasilianischen Behörden würden mithilfe des lediglich sum- marisch begründeten Ersuchens versuchen, Informationen steuerrechtlicher Natur zu erlangen (act. 1, S. 6 ff., 11 ff.).

4.2 Gemäss Art. 24 Ziff. 1 RV-BRA haben Rechtshilfeersuchen nebst anderem folgende Angaben zu enthalten: die Behörde, von der es ausgeht, und ge- gebenenfalls die im ersuchenden Staat für das Strafverfahren zuständige

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Behörde (lit. a); den Gegenstand und den Grund des Ersuchens (lit. b); so- weit möglich, den vollständigen Namen, Geburtsort und -datum, Staatsan- gehörigkeit, den Namen der Eltern und die Adressen derjenigen Personen, gegen die sich das Strafverfahren im Zeitpunkt des Ersuchens richtet (lit. c); den Hauptgrund, warum die Beweismittel oder Auskünfte verlangt werden, sowie eine Darstellung des Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Umstände der Tatbegehung), der im ersuchenden Staat Anlass zum Verfahren gibt. Art. 46 Abs. 15 UNCAC, Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG sowie Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.2). Der ersuchte Ver- tragsstaat kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledi- gung des Ersuchens nach seinem innerstaatlichen Recht erforderlich er- scheint oder die Erledigung erleichtern kann (Art. 25 Ziff. 1 RV-BRA).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; TPF 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293, 302).

4.3 Dem brasilianischen Rechtshilfeersuchen vom 10. Juni 2020 sowie dessen Beilagen lässt sich zusammenfassend Folgendes entnehmen (act. 1.6):

Die Funktionäre der staatlichen Petrobras sollen im Zusammenhang mit Kauf- und Verkaufsgeschäften von Diesel und Jet Fuel auf dem internatio- nalen Markt von der Gesellschaft E. SA Bestechungsgelder angenommen haben. Dies habe C., der ehemalige Präsident von F., im Rahmen einer Kol- laborationsvereinbarung mit der Bundesstaatsanwaltschaft zugegeben. Die Bestechungsgelder seien von C. vermittelt worden, der dabei die Dienste von sog. «Doleiros» in Anspruch genommen habe. Mit deren Hilfe seien die

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Gelder über verschiedene Konten im Ausland transferiert worden, um deren Herkunft und Zweck zu verschleiern. Üblicherweise seien die Gelder von ausländischen Bankkonten der E. SA auf ausländische Bankkonten der «Doleiros» überwiesen worden. Anschliessend hätten die «Doleiros» das Geld in bar an C. übergeben, der dieses an die korrupten Funktionäre der Petrobras weitergeleitet habe. Einer dieser «Doleiros» sei G. gewesen, des- sen Dienste die E. SA von 2006 bis 2015 in Anspruch genommen habe. Ein Teil der an ihn überwiesenen USD 5,5 Mio. sei an die Funktionäre von Petrobras geflossen. Hierfür habe G. ausländische Konten, lautend auf di- verse Offshore-Gesellschaften, verwendet. Es bestünde der Verdacht, dass ein Grossteil der von C. zur Leistung der Bestechungsgelder verwendeten Gelder von den beiden «Doleiros», G. und der Beschwerdeführerin 2, zur Verfügung gestellt worden sei. Im Rahmen dieses Konstrukts sei unter an- derem das auf die Beschwerdeführerin 2 lautende Konto Nr. 1 bei der Bank D. verwendet worden. Insbesondere habe die E. SA auf dieses Konto am 15. März 2006 Vermögenswerte im Umfang von USD 51‘000.-- und USD 88‘927.53 überwiesen, die von C. zur Bestechung der Mitarbeiter von Petrobras verwendet worden seien.

4.4 Die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen vermag den oben erwähnten ge- setzlichen Anforderungen sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung zu ge- nügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken behaftet. Insbesondere wird darin ausführlich dargelegt, in welchem Zeitraum und un- ter Beteiligung welcher Personen die mutmasslichen Bestechungsgelder an brasilianische Funktionäre geflossen sind. Dabei soll mithilfe von «Doleiros» und zahlreichen ausländischen Konten die Herkunft und der Zweck der Ver- mögenswerte verschleiert worden sein. Indem die Beschwerdeführerin 2 das hier gegenständliche Bankkonto zur Verfügung gestellt habe, soll sie in die- sem Konstrukt beteiligt gewesen sein. Diese Ausführungen genügen den oben erwähnten Anforderungen. Ebenso sind im Ersuchen keine wider- sprüchlichen Angaben zu erkennen. Der Beschwerdeführer 1 wird – soweit ersichtlich – in Brasilien keiner Straftat beschuldigt. Der Beschwerdeführer 1 ist von der Rechtshilfemassnahme nicht als beschuldigte Person, sondern als Mitinhaber des hier gegenständlichen Bankkontos betroffen. Daher ist nicht zu bemängeln, dass sich dem Ersuchen bezüglich des Beschwerde- führers 1 nichts entnehmen lässt. Hinweise, dass die brasilianischen Behör- den das Ersuchen zwecks Verfolgung von Widerhandlungen fiskalischer Na- tur gestellt hätten, lassen sich dem Ersuchen nicht entnehmen. Folglich ist der im brasilianischen Ersuchen dargestellte Sachverhalt für den Rechtshil- ferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen.

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5.

5.1 Des Weiteren bestreiten die Beschwerdeführer das Vorliegen der beidseiti- gen Strafbarkeit (act. 1, S. 20 ff.).

5.2 Gemäss Art. 322ter StGB macht sich der aktiven Bestechung strafbar, wer einem Amtsträger im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Der unrechtmässige Vorteil kann materieller oder immaterieller Natur sein. Er muss eine Gegenleistung für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unter- lassung darstellen, welche im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Empfängers steht. Insofern muss der Vorteil in einem Äquivalenzverhält- nis, stehen, d.h. im Austausch gegen eine hinreichend bestimmte oder be- stimmbare Amtspflichtverletzung oder Ermessensentscheidung erfolgen. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen sei- ner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehenden Verhal- ten gegen Amtspflichten verstösst (statt vieler vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_972/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.3.1 m.w.H.).

5.3 Gemäss Art. 322quater StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer als Beamter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vor- teil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Der Tatbestand der passi- ven Bestechung ist das Spiegelbild der aktiven Bestechung gemäss Art. 322ter StGB, wobei der Täter Amtsträger sein muss. Die Tathandlung des Sich Versprechen lassens umfasst das ausdrückliche oder stillschweigende Akzeptieren des Angebots eines zu einem späteren Zeitpunkt zu leistenden Vorteils. Den Tatbestand der passiven Bestechung erfüllt nicht nur der Amts- träger, der einen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, sondern auch derjenige, welcher einen Vorteil fordert. Die Forderung eines Vorteils ist mit- hin eine Tatbestandsvariante des Sich bestechen lassens. Als «annehmen» gilt die Entgegennahme des Vorteils zu eigener Verfügungsgewalt. Der Vor- teil kann nach allgemeiner Auffassung materieller oder immaterieller Natur sein. Als materieller Vorteil gilt jede wirtschaftliche Besserstellung durch Sach- oder Geldleistungen. Der Vorteil muss im Austausch gegen eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung erfolgen, welche im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Emp- fängers steht. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehen-

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den Verhalten gegen Amtspflichten verstösst. Subjektiv erfordert der Tatbe- stand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (statt vieler vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_972/2017 vom 26. Februar 2018 E. 4.3 m.w.H.).

5.4 Gestützt auf die Darstellung im Ersuchen lässt sich auch die doppelte Straf- barkeit beurteilen. Namentlich geht aus dem Ersuchen ausreichend hervor, dass die Funktionäre der staatlichen Petrobras im Zusammenhang mit Kauf- und Verkaufsgeschäften von Diesel und Jet Fuel Bestechungsgelder erhal- ten haben sollen. Die C. und den Funktionären von Petrobras vorgeworfenen Handlungen, namentlich die Leistung resp. Annahme von Bestechungsgel- dern können prima facie unter Tatbestand der Bestechung von Amtsträger i.S.v. Art. 322ter bzw. Art. 322quater StGB subsumiert werden. Die der Be- schwerdeführerin 2 vorgeworfene Handlung, namentlich die Zurverfügung- stellung des auf sie und ihren Bruder lautenden Bankkontos zwecks Leistung von Bestechungsgeldern, erfüllt prima facie den Tatbestand der Bestechung von Amtsträgern i.S.v. Art. 322ter StGB. Welche Rolle der Beschwerdeführe- rin 2 beim Konstrukt von C. zukam, wird der ausländische Sachrichter zu beurteilen haben. Bei diesem Ergebnis sei dahingestellt, ob der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt auch unter den Geldwäschereitatbestand i.S.v. Art. 305bis StGB subsumiert werden kann.

5.5 Nach dem Gesagten ist die doppelte Strafbarkeit zu bejahen. Die Einholung von weiteren Informationen bei den brasilianischen Behörden erweist sich bei diesem Ergebnis als nicht notwendig. Damit bedarf es auch keiner Sis- tierung des vorliegenden Verfahrens. In diesem Sinne sind die Eventualan- träge der Beschwerdeführer abweisen.

6.

6.1 Schliesslich rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips (act. 1, S. 13 ff.).

6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er-

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suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge- stellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle die- jenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur die- jenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um ei- nen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

6.3 Die Beschwerdeführer zeigen nicht konkret auf, welche in der Schlussverfü- gung bezeichneten Bankunterlagen nicht an die ersuchende Behörde her- auszugeben sind. Sie beschränken ihre Ausführungen auf die Bestreitung eines Zusammenhangs zwischen ihnen resp. dem von der Rechtshilfemass- nahme betroffenen Konto und dem brasilianischen Strafverfahren. Diese le- diglich allgemein gehaltenen Ausführungen genügen den Begründungsan- forderungen nicht, weshalb das Vorbringen bereits aus diesem Grund abzu- weisen ist.

6.4 Im Übrigen wäre das Vorbringen auch inhaltlich unbegründet. Gemäss den für den Rechtshilferichter verbindlichen Ausführungen im Ersuchen besteht der Verdacht, dass auf das Konto der Beschwerdeführer am 15. März 2006 total USD 139'927.53 von E. SA überwiesen worden sind, die anschliessend von C. zur Bestechung der Mitarbeiter von Petrobras verwendet worden

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seien. Zudem handelt es sich bei den von der Rechtshilfemassnahme be- troffenen Unterlagen unter anderem um Kontoeröffnungsunterlagen sowie um Dokumente zu den Kontobewegungen. Als solche sind sie geeignet, der ausländischen Behörde zu ermöglichen, den Fluss von allfälligen Beste- chungsgeldern zu ermitteln. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass das Ersuchen den Beschwerdeführer 1 nicht erwähnt und er im brasili- anischen Verfahren nicht beschuldigt wird. Sofern die Beschwerdeführer die Nutzung des hier gegenständlichen Kontos für allfällige deliktische Zwecke bestreiten, sind sie darauf hinzuweisen, dass diese Frage der ausländische Sachrichter zu beurteilen haben wird. Dasselbe gilt in Bezug auf den Hinter- grund der von der Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung genannten Transaktion von USD 139'927.53. Die Prüfung der Tat- und Schuldfrage ob- liegt nicht dem Schweizer Rechtshilferichter (s. E. 4.2 hiervor).

6.5 Ferner sei erwähnt, dass die Beschwerdeführer ihren Antrag, wonach die Beschwerdegegnerin vor der Übermittlung der Bankunterlagen eine Triage vorzunehmen und sie daran teilnehmen zu lassen hat, in der Beschwerde nicht näher begründen. Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 29. September 2020 die von der be- absichtigen Herausgabe betroffenen Unterlagen zustellte und ihnen die Möglichkeit gewährte, sich zum Ersuchen und zum Umfang der von der Her- ausgabe betroffenen Unterlagen zu äussern (Verfahrensakten BA, unpagi- niert, Schreiben vom 29. September 2020). Die Beschwerdeführer machten von dieser Gelegenheit mit Schreiben vom 27. November 2020 Gebrauch (act. 1.4). Damit haben die Beschwerdeführer eine ausreichende Möglichkeit erhalten, sich zum Ersuchen und zum Umfang der Herausgabe der Bankun- terlagen schriftlich zu äussern. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beinhaltet das Recht des Berechtigten, an der Aussonderung der von der Herausgabe betroffenen Unterlagen teilzunehmen, nicht auch den An- spruch, bei der Triage persönlich anwesend zu sein (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). Es genügt, wenn dem Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 1A.228/2006 vom 11. Dezember 2006 E. 3.2 m.w.H.). Die Rüge ist daher unbegründet, weshalb auch der diesbezügliche Subeventualantrag der Be- schwerdeführer abzuweisen ist.

6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der Schlussverfügung ge- nannten Unterlagen für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein können.

6.7 Art. 2 lit. a IRSG wird dem Ersuchen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder

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dem UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Straf- verfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO- Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen. Dies ist von besonderer Bedeu- tung im Auslieferungsverfahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere For- men von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 270 f.; TPF 2017 132 E. 7.3.2 S. 134; 2010 56 E. 6.3.2 S. 62).

6.8 Sofern die Beschwerdeführer vorbringen, sie seien in Brasilien zu dieser An- gelegenheit nicht angehört worden, sind sie darauf hinzuweisen, dass allfäl- lige Mängel grundsätzlich im ausländischen Strafverfahren geltend zu ma- chen sind. Soweit aus dem vorliegenden Ersuchen und dessen Beilagen her- vorgeht, wird im brasilianischen lediglich die Beschwerdeführerin 2 beschul- digt. Indes geht daraus nicht klar hervor, wann die Untersuchung gegen die Beschwerdeführerin 2 eröffnet wurde und in welchem Stadium sich diese gegenwärtig befindet. Die Beschwerdeführer behaupten jedenfalls nicht, dass sie erfolglos versucht hätten oder gar daran gehindert worden seien, sich in Brasilien Gehör zu verschaffen. Damit vermochten die Beschwerde- führer mit ihren lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen eine Verlet- zung von Art. 2 IRSG nicht darzulegen.

6.9 Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstün- den, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 6. Mai 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Guerric Canonica - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).