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RR.2021.27

Bundesstrafgericht · 2022-01-11 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Japan; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt

A. Die Bezirksstaatsanwaltschaft Tokio führt gegen den französischen, libane- sischen und brasilianischen Staatsangehörigen B. eine Strafuntersuchung wegen Verstösse gegen das Aktiengesetz (Schwere Untreue). Er soll als stellvertretender Direktor und Vorstandsvorsitzender von C. Ltd. verschie- dene Sorgfaltspflichtverletzungen begangen und damit letzter erhebliche Vermögensverluste zugefügt haben, um sich selbst oder Dritten finanzielle Vorteile zu verschaffen (Verfahrensakten Urk. 1/4).

B. In diesem Zusammenhang sind die japanischen Strafverfolgungsbehörden an die Schweiz gelangt und haben mit Rechtshilfeersuchen vom 28. Dezem- ber 2018 sowie mit Ergänzung vom 17. Januar 2019 unter anderem um Bankermittlung hinsichtlich zweier auf A. lautender Konten bei der Bank D. und der Bank E. ersucht (Verfahrensakten Urk. 1/4 und 2/4).

C. Am 8. März 2019 delegierte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das japanische Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft III des Kan- ton Zürich (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») zum Vollzug (Verfahrensak- ten Urk. 4).

D. Mit Eintretensverfügungen Nr. 2 und 5, je vom 15. März 2019, trat die Staats- anwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen mitsamt Ergänzung ein und ord- nete die Edition der obgenannten Bankunterlagen bei der Bank D. und der Bank E. an (Verfahrensakten Urk. 7/1 und 10/1). Dem kamen die Banken am

1. und 11. April 2019 bzw. am 2. und 11. März 2020 nach (Verfahrensakten Urk. 7/3 und 10/4).

E. Nachdem A. am 12. November 2019 Akteneinsicht gewährt wurde und die- ser mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 die Zustimmung zur vereinfach- ten Ausführung des Rechtshilfeersuchens verweigert hatte, ordnete die Staatsanwaltschaft mit Schlussverfügung Nr. 7 vom 7. Januar 2021 die Her- ausgabe der edierten Kontounterlagen an (Verfahrensakten Urk. 19/10, 19/12 und 24).

F. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 15. Februar 2021 bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung

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der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2021 sowie die Verweigerung der mit Ersuchen vom 28. Dezember 2018 und mit Ergänzung vom 17. Ja- nuar 2019 beantragten Rechtshilfe. Eventualiter sei die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsan- waltschaft zurückzuweisen, wobei diese anzuweisen sei, eine begründete Verfügung, die den Anforderungen an Art. 80d IRSG entspreche, zu erlas- sen (act. 1 S. 16).

G. Die Staatsanwaltschaft sowie das BJ beantragen mit Eingaben je vom

9. März 2021 die Abweisung der Beschwerde (act. 6 und 7). Der Beschwer- deführer hält in seiner Replik vom 26. März 2021 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 11), was der Staatsanwaltschaft und dem BJ am 29. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Für den Rechtshilfeverkehr zwischen der Schweiz und Japan ist in erster Linie die zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Gegenrechtserklä- rung vom 16. April/12. Mai 1937 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.946.3) massgebend (Gegenrechtserklärung).

E. 1.2 Soweit die Gegenrechtserklärung bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschen- rechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).

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Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungs- verfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG).

E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Behörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die ent- sprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Be- schwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechts- hilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Informatio- nen hinsichtlich des auf ihn lautenden Kontos (Art. 9a IRSV; BGE 137 IV 134 E. 1d; TPF 2011 131 E. 2.2).

E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, mit welcher die Herausgabe von Konto- unterlagen verfügt wurde. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht er- hoben. Der Beschwerdeführer ist als Inhaber der von der Rechtshilfemass- nahme betroffenen Konten beschwerdebefugt. Auf die vorliegende Be- schwerde ist deshalb einzutreten.

E. 3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 2 lit. a IRSG geltend. Der Beschuldigte B. befinde sich in Japan in Beugehaft, was von der Arbeits- gruppe der Vereinten Nationen gegen willkürliche Inhaftierungen aufgedeckt worden sei. Die Arbeitsgruppe habe diverse Verletzungen von Verfahrens- rechten, wie das Recht auf eine angemessene Verteidigung und das Recht

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auf Überprüfung der Rechtmässigkeit der Inhaftierung, festgestellt. Das ja- panische Verfahren verstosse daher gegen Art. 5 und 6 der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) sowie gegen Art. 9 und 14 des Internati- onalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Auch wenn der Beschwerdeführer selber nicht Beschuldigter im japanischen Verfahren sei, müsse ihm das Recht zu- stehen, sich vorliegend auf Art. 2 IRSG zu berufen (act. 1 S. 9 ff. und act. 11).

E. 4.2.1 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Die Gewährleistung der EMRK-Garantien in einem Strafverfahren gehört zum «ordre public» der Schweiz.

E. 4.2.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschul- digte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr aus- gesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_70/2009 vom 17. April 2009 E. 1.2; 1C_103/2009 vom 6. April 2009 E. 2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer ist vorliegend – wie er selber ausführt – nicht Beschul- digter im japanischen Verfahren und macht auch nicht geltend, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Viel- mehr ruft er Art. 2 lit. a IRSG zugunsten des Beschuldigten B., mithin einer Drittperson, an. Dazu ist er jedoch gemäss ständiger Rechtsprechung nicht legitimiert. Auf seine diesbezügliche Rüge ist daher nicht einzutreten.

E. 5.1 In einem weiteren Punkt macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Er ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin

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habe die Schlussverfügung nicht genügend begründet. So habe sie insbe- sondere auf lediglich sechs Zeilen und ohne Angabe der konkreten Strafbe- stimmung nach schweizerischem Recht begründet, weshalb die doppelte Strafbarkeit gegeben sein solle. Infolge der mangelhaften Begründung sei eine effektive Anfechtung der Verfügung nicht möglich (act. 1 S. 12 f.).

E. 5.2 Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begrün- den, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; viel- mehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefoch- ten werden kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegun- gen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 V 496 E. 5.1; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen).

E. 5.3 Diesen Anforderungen wird die angefochtene Schlussverfügung gerecht. Die Beschwerdegegnerin gibt zunächst den Sachverhalt gemäss Rechtshilfeer- suchen ausführlich wieder. Sie legt zudem dar, aus welchen Überlegungen sie zu ihrem Entscheid, die Rechtshilfe zu gewähren, gelangt. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin erfüllt das Verhalten des beschuldigten B. den Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Dass es dabei die Be- schwerdegegnerin bei einer «prima facie»-Beurteilung hat bewenden lassen, ist nicht zu beanstanden. Denn die ersuchte Behörde hat beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen, noch hat sie sich dazu auszusprechen, ob die im Rechtshilfebegehren angeführ- ten Tatsachen zutreffen oder nicht (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1). Daraus folgt, dass eine Subsumption des im Rechtshilfebegehren geschilderten Sachverhalts unter einen Schwei- zerischen Tatbestand zwingend nur «prima facie» vorgenommen werden kann. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die konkrete Gesetzesbestimmung des infrage kommenden Tatbestandes nach Schweizerischem Recht nicht genannt hat, nicht zum Nachteil des an- waltlich vertretenen Beschwerdeführers gereichen. Dessen Anwalt dürfte klar sein, dass es sich beim Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung um Art. 158 StGB handelt. Der Begründungspflicht wurde somit Folge geleistet, eine sachgerechte Anfechtung war jedenfalls möglich. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt damit nicht vor.

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E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips. Er bestreitet das Vorliegen eines objektiven Zusammen- hangs zwischen den herauszugebenden Bankunterlagen mit dem in Japan geführten Strafverfahren (act. 1 S. 13 ff.).

E. 6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver- folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge- eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermes- sen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Ver- fahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersu- chung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist ver- pflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländi- sche Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Er- heblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafver- fahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Be- deutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerle- gen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).

Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzi- siert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der ange- strebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle

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Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten ge- tätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).

E. 6.3 Gemäss Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens vom 28. Dezember 2018 so- wie dessen Ergänzung vom 17. Januar 2019 soll B. als ehemaliger stellver- tretender Direktor und Vorstandsvorsitzender der C. Ltd. die Vermögensver- waltungsgesellschaft F. S.A.L. beauftragt haben, mit der Bank G. eine Swapvereinbarung abzuschliessen. Zum Zeitpunkt des Lehman-Schocks habe B. jedoch mit den Devisenswaps eine grosse Summe verloren. Er habe versucht, dies wieder gut zu machen, indem er die Position der Partei der Swapvereinbarung auf C. Ltd. übertragen habe. Man habe ihm jedoch er- klärt, dass dies eine rechtswidrige Handlung sei, weshalb er die Position der Vereinbarungspartei wieder auf die F. S.A.L. habe übertragen wollen. Dafür sei es jedoch erforderlich gewesen, dass B. zusätzlich eine Garantiesumme von insgesamt fünf Milliarden Yen bei der Bank G. leiste. Da er diese Summe nicht habe aufbringen können, habe er ca. am 30. Januar 2009 mit H. einen Vertrag unterzeichnet, wonach er ein Standby letter of credit mit einer Höchstsumme von drei Milliarden Yen, ausgestellt durch die Bank I., erhalte. Ca. am 20. Februar 2009 sei bei der Bank G. das Standby letter of credit in der Höhe von drei Milliarden Yen auf dem Konto von B. eingegangen. Um sich und H. einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, habe B. in der Folge Mitarbeiter von C. Ltd., welche von diesen Vorgängen keine Ahnung gehabt hätten, beauftragt, unter dem Vorwand «Lobbyhonorare» vier Geldüberwei- sungen im Gesamtbetrag von 14.7 Millionen US-Dollar in der Zeit zwischen

29. Juni 2009 und 27. März 2012 von den Konten der J., einem konsolidier- ten Tochterunternehmen der C. Ltd., bei der Bank K. in Dubai auf ein Fir- menkonto der L. Company, welche von H. gehalten werde, bei der Bank M. in Jeddah (Saudi Arabien) zu tätigen. Es bestehe zudem der Verdacht, dass B. im gleichen Zeitraum eine weitere Garantiesumme hinterlegt habe, indem er sich Geld vom Beschwerdeführer beschafft habe. Danach habe er wiede- rum umfangreiche Geldmittel von der J. an die N. LLC, dessen Vorstand der Beschwerdeführer sei, in den Oman überwiesen. So hätten B. und dessen frühere Ehefrau, O. am 20. Januar 2009 vom Beschwerdeführer ein Darle- hen von über drei Milliarden Yen erhalten. Am 9. Februar 2009 sei eine Über- weisung von 23.5 Mio. USD unter dem Namen O. von einem Konto bei der Bank D. (IBAN 1) auf das Konto der F. S.A.L. bei der Bank G. vorgenommen worden. B. habe in der Folge wiederum Angestellte der C. Ltd. angewiesen, in der Zeit von ca. Juni 2012 bis Juli 2018 insgesamt zehn Überweisungen über einen Gesamtbetrag von USD 32 Mio. von der J. auf das Konto der N. LLC vorzunehmen. Im Weiteren habe B. seit 2009 ein «CEO Reserve» genanntes Budget der C. Ltd. für die N. LLC, die P. Company und die

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Q. Company bereitgestellt. An diese Gesellschaften seien zwischen dem

29. Juni 2009 und dem 30. Juli 2018 insgesamt USD 62.3 Mio. geflossen. Dabei werde vermutet, dass zumindest ein Teil dieser Mittel aus dem «CEO Reserve» an B. bzw. an die F. S.A.L. weitergeleitet worden seien. Im Jahr 2013 seien sodann USD 4.5 Mio. und EUR 4.5 Mio. vom Konto der N. LLC an eine von B. im Libanon gegründete Vermögensverwaltungsgesellschaft R. SAL überwiesen worden. Es werde vermutet, dass ein grosser Teil dieses an die R. SAL überwiesenen Betrags auf ein Konto des Beschwerdeführers bei der Bank E. (IBAN 2) unter dem Namen Landhauskauf einbezahlt und von dort bis ins Jahr 2014 wieder an die N. LLC zurücküberwiesen worden sei.

E. 6.4 Die japanischen Behörden verfügen über konkrete Hinweise, dass auf zwei auf den Beschwerdeführer lautende Konten bei der Bank D. und der Bank E. möglicherweise Gelder mutmasslich deliktischer Herkunft einbezahlt worden sind. Die Schlussverfügung bezieht sich dabei exakt auf diese Konten des Beschwerdeführers bei den genannten Banken, weshalb die Unterlagen, de- ren Herausgabe verfügt werden, für das ausländische Verfahren als potenti- ell erheblich einzustufen sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch ge- stützt auf diese Bankunterlagen feststellen können, dass im fraglichen Zeit- raum auf das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank D. ausschliesslich hohe Beträge im fünf- und sechsstelligen Bereich eingegangen sind, wobei es sich bei den Überweisern hauptsächlich um die S. bzw. Verwandte des Beschwerdeführers gehandelt habe. Aus den Kontounterlagen der Bank E. sei ferner ersichtlich, dass von diesem Konto per Valuta 30. September 2013 USD 2 Mio. sowie per Valuta 29. Oktober 2013 USD 2.5 Mio. an die R. SAL überwiesen worden seien. Ausserdem seien auf dieses bzw. von diesem Konto weitere Transaktionen jeweils in Millionenhöhe getätigt worden, deren Herkunft bzw. zugrundeliegenden Geschäfte bislang im Unklaren liegen wür- den. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden ist auf die entsprechenden Erwägungen in der Schlussverfügung zu verweisen (vgl. deren Ziff. 5.2). Es entspricht – wie bereits ausgeführt – der Rechtsprechung, dass die Behör- den des ersuchenden Staates grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstü- cke zu übermitteln haben, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Ver- dacht beziehen können. Dies gerade dann, wenn das Rechtshilfeersuchen, wie vorliegend, auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mut- masslich strafbarer Herkunft verschoben wurden. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, dass die S., welche Gelder auf das Konto des Beschwerdefüh- rers bei der Bank D. überwiesen hat, im Rechtshilfeersuchen nicht nament- lich genannt wird. Ob die Transaktionen schliesslich tatsächlich deliktischen Hintergrunds sind, wird im japanischen Strafverfahren festzustellen sein. Im Übrigen sind die Überweisungen auch als potentiell relevant zu bezeichnen,

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um darauf Rückschlüsse be- aber auch entlastender Natur über das der be- schuldigten Person angelastete Verhalten zu ziehen. Ein unverhältnismässi- ges Handeln der Beschwerdegegnerin ist damit nicht zu erkennen. Die Be- schwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

E. 7 Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht er- sichtlich. Der Herausgabe der vorgenannten Unterlagen steht somit nichts entgegen. Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 11. Januar 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Maurice Harari, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Japan

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2021.27

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Sachverhalt:

A. Die Bezirksstaatsanwaltschaft Tokio führt gegen den französischen, libane- sischen und brasilianischen Staatsangehörigen B. eine Strafuntersuchung wegen Verstösse gegen das Aktiengesetz (Schwere Untreue). Er soll als stellvertretender Direktor und Vorstandsvorsitzender von C. Ltd. verschie- dene Sorgfaltspflichtverletzungen begangen und damit letzter erhebliche Vermögensverluste zugefügt haben, um sich selbst oder Dritten finanzielle Vorteile zu verschaffen (Verfahrensakten Urk. 1/4).

B. In diesem Zusammenhang sind die japanischen Strafverfolgungsbehörden an die Schweiz gelangt und haben mit Rechtshilfeersuchen vom 28. Dezem- ber 2018 sowie mit Ergänzung vom 17. Januar 2019 unter anderem um Bankermittlung hinsichtlich zweier auf A. lautender Konten bei der Bank D. und der Bank E. ersucht (Verfahrensakten Urk. 1/4 und 2/4).

C. Am 8. März 2019 delegierte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das japanische Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft III des Kan- ton Zürich (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») zum Vollzug (Verfahrensak- ten Urk. 4).

D. Mit Eintretensverfügungen Nr. 2 und 5, je vom 15. März 2019, trat die Staats- anwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen mitsamt Ergänzung ein und ord- nete die Edition der obgenannten Bankunterlagen bei der Bank D. und der Bank E. an (Verfahrensakten Urk. 7/1 und 10/1). Dem kamen die Banken am

1. und 11. April 2019 bzw. am 2. und 11. März 2020 nach (Verfahrensakten Urk. 7/3 und 10/4).

E. Nachdem A. am 12. November 2019 Akteneinsicht gewährt wurde und die- ser mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 die Zustimmung zur vereinfach- ten Ausführung des Rechtshilfeersuchens verweigert hatte, ordnete die Staatsanwaltschaft mit Schlussverfügung Nr. 7 vom 7. Januar 2021 die Her- ausgabe der edierten Kontounterlagen an (Verfahrensakten Urk. 19/10, 19/12 und 24).

F. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 15. Februar 2021 bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung

- 3 -

der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2021 sowie die Verweigerung der mit Ersuchen vom 28. Dezember 2018 und mit Ergänzung vom 17. Ja- nuar 2019 beantragten Rechtshilfe. Eventualiter sei die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsan- waltschaft zurückzuweisen, wobei diese anzuweisen sei, eine begründete Verfügung, die den Anforderungen an Art. 80d IRSG entspreche, zu erlas- sen (act. 1 S. 16).

G. Die Staatsanwaltschaft sowie das BJ beantragen mit Eingaben je vom

9. März 2021 die Abweisung der Beschwerde (act. 6 und 7). Der Beschwer- deführer hält in seiner Replik vom 26. März 2021 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 11), was der Staatsanwaltschaft und dem BJ am 29. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Rechtshilfeverkehr zwischen der Schweiz und Japan ist in erster Linie die zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Gegenrechtserklä- rung vom 16. April/12. Mai 1937 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.946.3) massgebend (Gegenrechtserklärung).

1.2 Soweit die Gegenrechtserklärung bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschen- rechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).

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Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungs- verfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG).

2. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Behörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die ent- sprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Be- schwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechts- hilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Informatio- nen hinsichtlich des auf ihn lautenden Kontos (Art. 9a IRSV; BGE 137 IV 134 E. 1d; TPF 2011 131 E. 2.2).

2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, mit welcher die Herausgabe von Konto- unterlagen verfügt wurde. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht er- hoben. Der Beschwerdeführer ist als Inhaber der von der Rechtshilfemass- nahme betroffenen Konten beschwerdebefugt. Auf die vorliegende Be- schwerde ist deshalb einzutreten.

3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 2 lit. a IRSG geltend. Der Beschuldigte B. befinde sich in Japan in Beugehaft, was von der Arbeits- gruppe der Vereinten Nationen gegen willkürliche Inhaftierungen aufgedeckt worden sei. Die Arbeitsgruppe habe diverse Verletzungen von Verfahrens- rechten, wie das Recht auf eine angemessene Verteidigung und das Recht

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auf Überprüfung der Rechtmässigkeit der Inhaftierung, festgestellt. Das ja- panische Verfahren verstosse daher gegen Art. 5 und 6 der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) sowie gegen Art. 9 und 14 des Internati- onalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Auch wenn der Beschwerdeführer selber nicht Beschuldigter im japanischen Verfahren sei, müsse ihm das Recht zu- stehen, sich vorliegend auf Art. 2 IRSG zu berufen (act. 1 S. 9 ff. und act. 11).

4.2

4.2.1 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Die Gewährleistung der EMRK-Garantien in einem Strafverfahren gehört zum «ordre public» der Schweiz.

4.2.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschul- digte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr aus- gesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_70/2009 vom 17. April 2009 E. 1.2; 1C_103/2009 vom 6. April 2009 E. 2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc).

4.3 Der Beschwerdeführer ist vorliegend – wie er selber ausführt – nicht Beschul- digter im japanischen Verfahren und macht auch nicht geltend, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Viel- mehr ruft er Art. 2 lit. a IRSG zugunsten des Beschuldigten B., mithin einer Drittperson, an. Dazu ist er jedoch gemäss ständiger Rechtsprechung nicht legitimiert. Auf seine diesbezügliche Rüge ist daher nicht einzutreten.

5. 5.1 In einem weiteren Punkt macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Er ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin

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habe die Schlussverfügung nicht genügend begründet. So habe sie insbe- sondere auf lediglich sechs Zeilen und ohne Angabe der konkreten Strafbe- stimmung nach schweizerischem Recht begründet, weshalb die doppelte Strafbarkeit gegeben sein solle. Infolge der mangelhaften Begründung sei eine effektive Anfechtung der Verfügung nicht möglich (act. 1 S. 12 f.).

5.2 Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begrün- den, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; viel- mehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefoch- ten werden kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegun- gen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 V 496 E. 5.1; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen).

5.3 Diesen Anforderungen wird die angefochtene Schlussverfügung gerecht. Die Beschwerdegegnerin gibt zunächst den Sachverhalt gemäss Rechtshilfeer- suchen ausführlich wieder. Sie legt zudem dar, aus welchen Überlegungen sie zu ihrem Entscheid, die Rechtshilfe zu gewähren, gelangt. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin erfüllt das Verhalten des beschuldigten B. den Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Dass es dabei die Be- schwerdegegnerin bei einer «prima facie»-Beurteilung hat bewenden lassen, ist nicht zu beanstanden. Denn die ersuchte Behörde hat beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen, noch hat sie sich dazu auszusprechen, ob die im Rechtshilfebegehren angeführ- ten Tatsachen zutreffen oder nicht (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1). Daraus folgt, dass eine Subsumption des im Rechtshilfebegehren geschilderten Sachverhalts unter einen Schwei- zerischen Tatbestand zwingend nur «prima facie» vorgenommen werden kann. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die konkrete Gesetzesbestimmung des infrage kommenden Tatbestandes nach Schweizerischem Recht nicht genannt hat, nicht zum Nachteil des an- waltlich vertretenen Beschwerdeführers gereichen. Dessen Anwalt dürfte klar sein, dass es sich beim Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung um Art. 158 StGB handelt. Der Begründungspflicht wurde somit Folge geleistet, eine sachgerechte Anfechtung war jedenfalls möglich. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt damit nicht vor.

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6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips. Er bestreitet das Vorliegen eines objektiven Zusammen- hangs zwischen den herauszugebenden Bankunterlagen mit dem in Japan geführten Strafverfahren (act. 1 S. 13 ff.).

6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver- folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge- eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermes- sen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Ver- fahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersu- chung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist ver- pflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländi- sche Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Er- heblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafver- fahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Be- deutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerle- gen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).

Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzi- siert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der ange- strebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle

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Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten ge- tätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).

6.3 Gemäss Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens vom 28. Dezember 2018 so- wie dessen Ergänzung vom 17. Januar 2019 soll B. als ehemaliger stellver- tretender Direktor und Vorstandsvorsitzender der C. Ltd. die Vermögensver- waltungsgesellschaft F. S.A.L. beauftragt haben, mit der Bank G. eine Swapvereinbarung abzuschliessen. Zum Zeitpunkt des Lehman-Schocks habe B. jedoch mit den Devisenswaps eine grosse Summe verloren. Er habe versucht, dies wieder gut zu machen, indem er die Position der Partei der Swapvereinbarung auf C. Ltd. übertragen habe. Man habe ihm jedoch er- klärt, dass dies eine rechtswidrige Handlung sei, weshalb er die Position der Vereinbarungspartei wieder auf die F. S.A.L. habe übertragen wollen. Dafür sei es jedoch erforderlich gewesen, dass B. zusätzlich eine Garantiesumme von insgesamt fünf Milliarden Yen bei der Bank G. leiste. Da er diese Summe nicht habe aufbringen können, habe er ca. am 30. Januar 2009 mit H. einen Vertrag unterzeichnet, wonach er ein Standby letter of credit mit einer Höchstsumme von drei Milliarden Yen, ausgestellt durch die Bank I., erhalte. Ca. am 20. Februar 2009 sei bei der Bank G. das Standby letter of credit in der Höhe von drei Milliarden Yen auf dem Konto von B. eingegangen. Um sich und H. einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, habe B. in der Folge Mitarbeiter von C. Ltd., welche von diesen Vorgängen keine Ahnung gehabt hätten, beauftragt, unter dem Vorwand «Lobbyhonorare» vier Geldüberwei- sungen im Gesamtbetrag von 14.7 Millionen US-Dollar in der Zeit zwischen

29. Juni 2009 und 27. März 2012 von den Konten der J., einem konsolidier- ten Tochterunternehmen der C. Ltd., bei der Bank K. in Dubai auf ein Fir- menkonto der L. Company, welche von H. gehalten werde, bei der Bank M. in Jeddah (Saudi Arabien) zu tätigen. Es bestehe zudem der Verdacht, dass B. im gleichen Zeitraum eine weitere Garantiesumme hinterlegt habe, indem er sich Geld vom Beschwerdeführer beschafft habe. Danach habe er wiede- rum umfangreiche Geldmittel von der J. an die N. LLC, dessen Vorstand der Beschwerdeführer sei, in den Oman überwiesen. So hätten B. und dessen frühere Ehefrau, O. am 20. Januar 2009 vom Beschwerdeführer ein Darle- hen von über drei Milliarden Yen erhalten. Am 9. Februar 2009 sei eine Über- weisung von 23.5 Mio. USD unter dem Namen O. von einem Konto bei der Bank D. (IBAN 1) auf das Konto der F. S.A.L. bei der Bank G. vorgenommen worden. B. habe in der Folge wiederum Angestellte der C. Ltd. angewiesen, in der Zeit von ca. Juni 2012 bis Juli 2018 insgesamt zehn Überweisungen über einen Gesamtbetrag von USD 32 Mio. von der J. auf das Konto der N. LLC vorzunehmen. Im Weiteren habe B. seit 2009 ein «CEO Reserve» genanntes Budget der C. Ltd. für die N. LLC, die P. Company und die

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Q. Company bereitgestellt. An diese Gesellschaften seien zwischen dem

29. Juni 2009 und dem 30. Juli 2018 insgesamt USD 62.3 Mio. geflossen. Dabei werde vermutet, dass zumindest ein Teil dieser Mittel aus dem «CEO Reserve» an B. bzw. an die F. S.A.L. weitergeleitet worden seien. Im Jahr 2013 seien sodann USD 4.5 Mio. und EUR 4.5 Mio. vom Konto der N. LLC an eine von B. im Libanon gegründete Vermögensverwaltungsgesellschaft R. SAL überwiesen worden. Es werde vermutet, dass ein grosser Teil dieses an die R. SAL überwiesenen Betrags auf ein Konto des Beschwerdeführers bei der Bank E. (IBAN 2) unter dem Namen Landhauskauf einbezahlt und von dort bis ins Jahr 2014 wieder an die N. LLC zurücküberwiesen worden sei.

6.4 Die japanischen Behörden verfügen über konkrete Hinweise, dass auf zwei auf den Beschwerdeführer lautende Konten bei der Bank D. und der Bank E. möglicherweise Gelder mutmasslich deliktischer Herkunft einbezahlt worden sind. Die Schlussverfügung bezieht sich dabei exakt auf diese Konten des Beschwerdeführers bei den genannten Banken, weshalb die Unterlagen, de- ren Herausgabe verfügt werden, für das ausländische Verfahren als potenti- ell erheblich einzustufen sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch ge- stützt auf diese Bankunterlagen feststellen können, dass im fraglichen Zeit- raum auf das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank D. ausschliesslich hohe Beträge im fünf- und sechsstelligen Bereich eingegangen sind, wobei es sich bei den Überweisern hauptsächlich um die S. bzw. Verwandte des Beschwerdeführers gehandelt habe. Aus den Kontounterlagen der Bank E. sei ferner ersichtlich, dass von diesem Konto per Valuta 30. September 2013 USD 2 Mio. sowie per Valuta 29. Oktober 2013 USD 2.5 Mio. an die R. SAL überwiesen worden seien. Ausserdem seien auf dieses bzw. von diesem Konto weitere Transaktionen jeweils in Millionenhöhe getätigt worden, deren Herkunft bzw. zugrundeliegenden Geschäfte bislang im Unklaren liegen wür- den. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden ist auf die entsprechenden Erwägungen in der Schlussverfügung zu verweisen (vgl. deren Ziff. 5.2). Es entspricht – wie bereits ausgeführt – der Rechtsprechung, dass die Behör- den des ersuchenden Staates grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstü- cke zu übermitteln haben, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Ver- dacht beziehen können. Dies gerade dann, wenn das Rechtshilfeersuchen, wie vorliegend, auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mut- masslich strafbarer Herkunft verschoben wurden. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, dass die S., welche Gelder auf das Konto des Beschwerdefüh- rers bei der Bank D. überwiesen hat, im Rechtshilfeersuchen nicht nament- lich genannt wird. Ob die Transaktionen schliesslich tatsächlich deliktischen Hintergrunds sind, wird im japanischen Strafverfahren festzustellen sein. Im Übrigen sind die Überweisungen auch als potentiell relevant zu bezeichnen,

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um darauf Rückschlüsse be- aber auch entlastender Natur über das der be- schuldigten Person angelastete Verhalten zu ziehen. Ein unverhältnismässi- ges Handeln der Beschwerdegegnerin ist damit nicht zu erkennen. Die Be- schwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

7. Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht er- sichtlich. Der Herausgabe der vorgenannten Unterlagen steht somit nichts entgegen. Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 11. Januar 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Maurice Harari - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem

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Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).