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RR.2021.234

Bundesstrafgericht · 2022-06-01 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe an Strafsachen an Serbien; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt

A. Die serbische Staatsanwaltschaft für organisierte Kriminalität führt gegen B. ein Strafverfahren wegen Hehlerei und Bildung einer kriminellen Vereinigung nach serbischem Recht. Ihm wird vorgeworfen, eine kriminelle Gruppe mit der Absicht gebildet zu haben, das Ölgemälde «C.» von D. zu verkaufen. Dieses Gemälde, das in Serbien Kulturgut darstelle und im Eigentum des Museums E. stehe, sei […] aus dem Schloss in Z. gestohlen worden. In die- sem Zusammenhang gelangten die serbischen Behörden mit Rechtshilfeer- suchen vom 23. Juni 2021 an die Schweiz und ersuchten um Einsatz der verdeckten Ermittler mit den Codes «KT 25» und «KT 50», Durchführung einer Hausdurchsuchung am Ort wo sich das gesuchte Gemälde befinden könnte, Beschlagnahme des Gemäldes und Befragung von B. als beschul- digte Person. Ferner ersuchten die serbischen Behörden um Teilnahme des Polizeibeamten der Abteilung für Bekämpfung der organisierten Kriminalität, G., bei der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme des Gemäldes (Verfah- rensakten, Urk. 1).

B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 6. August 2021 entsprach die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend «StA ZH») dem Rechtshilfeersuchen und gestattete G. die Teilnahme an der Hausdurchsu- chung und an allfälliger Beschlagnahme (act. 1.5).

C. Mit Schreiben vom 6. August 2021 teilte die StA ZH der ersuchenden Be- hörde unter anderem mit, gestützt auf die Informationen im Rechtshilfeersu- chen ein nationales Strafverfahren gegen B. wegen Hehlerei eröffnet zu ha- ben. Weiter gab die StA ZH an, dass die ersuchten Handlungen im Rahmen dieser Strafuntersuchung durchgeführt würden und der Entscheid über die Herausgabe der erlangten Erkenntnisse zu einem späteren Zeitpunkt gefällt werde (Verfahrensakten, Urk. 4).

D. Am 11. August 2021 kam es unter anderem in der von B. und seiner Ehefrau, A., bewohnten Liegenschaft […] in Zürich zu einem Einsatz der verdeckten Ermittler «KT 25» und «KT 50». Als B., H. und die verdeckten Ermittler «KT 25» und «KT 50» die Wohnung der Eheleute zu verlassen beabsichtig- ten, wurden sämtliche Anwesende von der Kantonspolizei Zürich verhaftet. Gestützt auf den Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl der StA ZH vom 11. August 2021 durchsuchte die Kantonspolizei Zürich glei- chentags die Liegenschaft […] in Zürich (act. 1.7, 1.8). Anlässlich dieser

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Hausdurchsuchung wurde unter anderem das mutmasslich gesuchte Ge- mälde C. sichergestellt (act. 1.7, Beilage 2).

E. Mit Verfügung vom 16. August 2021 beschlagnahmte die StA ZH das anläss- lich der Hausdurchsuchung vom 11. August 2021 sichergestellte Gemälde C. (Verfahrensakten 7/3). Am 12., 26. August und 7. September 2021 wurde B. als beschuldigte Person einvernommen (Verfahrensakten, Urk. 7/4-7/6).

F. Mit Schlussverfügung vom 24. September 2021 entsprach die StA ZH dem serbischen Ersuchen und verfügte darin die Herausgabe des Berichts über den Einsatz der verdeckten Ermittlung vom 20. August 2021, des Berichts über die Hausdurchsuchung am Wohnort von B. vom 24. August 2021, der Verfügung betreffend die Beschlagnahme des Gemäldes vom 16. August 2021 sowie der Befragungsprotokolle von B. als beschuldigte Person vom 12., 26. August und 7. September 2021 (act. 1.2). B. erhob gegen die Schlussverfügung vom 24. September 2021 kein Rechtsmittel (act. 1, S. 4; act. 6, S. 3).

G. Am 20. Oktober 2021 ersuchte A. die StA ZH um Zustellung der Schlussver- fügung vom 24. September 2021 (act. 1.3). Antragsgemäss stellte die StA ZH A. mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 die Schlussverfügung vom

24. September 2021 zu (act. 1.4).

H. Gegen die Schlussverfügung vom 24. September 2021 liess A. am 27. Ok- tober 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde erheben. Sie beantragt die kostenfällige Aufhebung der Schluss- verfügung und der vorangehenden Zwischenverfügung. Eventualiter sei die Schlussverfügung, zusammen mit der vorangehenden Zwischenverfügung dahingehend abzuändern, dass der Bericht über die Hausdurchsuchung vom 24. August 2021 nur in dem Umfang an die ersuchende Behörde her- ausgegeben werde, als er sich direkt auf das Gemälde C. beziehe (act. 1).

I. Die StA ZH und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») liessen sich zur Beschwerde mit Eingaben vom 11. und 15. November 2021 vernehmen. Sie beantragen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6, 7). Die Eingabe vom 24. November 2021, mit welcher A. zu den Beschwerdeantworten Stellung nahm, wurde der StA ZH und dem BJ am 25. November 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 9, 10).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Serbien sind das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) massgebend. Im vorliegenden Fall ist ferner auf das UNESCO-Kulturgütertransfer-Abkommen vom 14. Novem- ber 1970 hinzuweisen (SR 0.444.1; in Kraft getreten für die Schweiz am

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge und das Zusatzprotokoll bestimmte Fragen we- der ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Lan- desrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) an- wendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

E. 1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 273).

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2.

2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Ver- fügung (Art. 80k IRSG).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde vom 24. September 2021, die der Be- schwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 eröffnet wurde. Da- mit erweist sich die im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde als frist- gerecht.

2.2

2.2.1 Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer per- sönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als per- sönlich und direkt betroffen im Sinne dieser Bestimmung gelten gemäss Art. 9a IRSV namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinfor- mationen (lit. a) und der Eigentümer oder der Mieter bei Hausdurchsuchun- gen (lit. b).

Die Praxis des Bundesgerichts verlangt für die Anerkennung der Beschwer- delegitimation im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG eine «spezifische Bezie- hungsnähe» des Rechtsuchenden zur angefochtenen Schlussverfügung. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt nicht (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 137 f. m.w.H.). Zu bejahen ist die Beschwerdebefugnis jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme direkt berührt ist. Die Praxis bejaht insbesondere die Beschwerdelegitimation jener Per- son, gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde. Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobe- nen Unterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber von sichergestellten Dokumenten sind, ist die Be- schwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 137 IV 134 E. 5.2.2 m.w.H.; s.a. BUSSMANN, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, 2015, Art. 80h IRSG N. 25). Insofern ist an die Beschwerdebefugnis bei Angele- genheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen grundsätzlich ein restriktiver Massstab anzulegen (BGE 137 IV 134 E. 6.4). In diesem Sinne

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bezieht sich Art. 9a lit. b IRSV auf Hausdurchsuchungen bzw. auf die Be- schlagnahme von Dokumenten und Gegenständen. Dass diese Bestimmung grundsätzlich am unmittelbaren Besitz (tatsächliche Verfügungsgewalt) bzw. an der direkten Betroffenheit durch Zwangsmassnahmen anknüpft, bringt das Gesetz dadurch zum Ausdruck, dass bei Hausdurchsuchungen (neben dem Eigentümer der betroffenen Wohnung oder Liegenschaft) «der Mie- ter» als beschwerdelegitimiert bezeichnet wird (BGE 137 IV 134 E. 6.2 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.11, RR.2020.12 vom

21. Juli 2020 E. 4.2.2; s.a. LUDWICZAK GLASSEY, Entraide judiciaire interna- tionale en matière pénale, 2018, N. 650 f.).

2.2.2 Die Beschwerdeführerin ersucht im Hauptbegehren die Aufhebung der an- gefochtenen Schlussverfügung vom 24. September 2021. In Bezug auf ihre Beschwerdelegitimation führt die Beschwerdeführerin aus, die von der Durchsuchung betroffene Wohnung zusammen mit ihrem Ehemann zu be- wohnen. Die Wohnung stehe in ihrem Alleineigentum und als Eigentümerin sei sie von der Durchsuchung und von der Herausgabe des Berichts über die Hausdurchsuchung vom 24. August 2021 in ihrer Privat- und Gemein- sphäre betroffen und damit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde be- fugt. Anders als ihr Ehemann habe sie der Herausgabe der Dokumente an die ersuchende Behörde nicht zugestimmt und seine Zustimmung stehe ihrer Beschwerdeerhebung nicht entgegen (act. 1, S. 3 f.).

2.2.3 Gemäss dem Dispositiv der Schlussverfügung vom 24. September 2021 sind von der Herausgabe an die ersuchende Behörde folgende Dokumente be- troffen: (1) Bericht über den Einsatz der verdeckten Ermittlung vom 20. Au- gust 2021; (2) Bericht über die Hausdurchsuchung am Wohnort von B. vom

24. August 2021; (3) Verfügung betreffend die Beschlagnahme des Gemäl- des vom 16. August 2021 sowie (4) Befragungsprotokolle von B. als beschul- digte Person vom 12., 26. August und 7. September 2021. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in Bezug auf sämtliche von der Her- ausgabe betroffenen Dokumente beschwerdebefugt ist.

2.2.4 Der Bericht über den Einsatz der verdeckten Ermittlung vom 20. August 2021 wurde von den verdeckten Ermittlern «KT 25» und «KT 50» auf Serbisch erstellt und enthält eine Übersetzung ins Deutsche (Verfahrensakten, Urk. 7/1). Darin wird das Treffen vom 11. August 2021 zwischen «KT 25», «KT 50», dem Verdächtigen H. und dem Beschuldigten B. geschildert. Die verdeckten Ermittler und H. seien nach ihrer Ankunft in Zürich von B. emp- fangen worden und seien anschliessend in die von der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten bewohnten Liegenschaft in Zürich gefahren, wo sie

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von der Beschwerdeführerin empfangen worden seien. Nachdem die Be- schwerdeführerin den Gästen die Wohnung gezeigt habe, habe sie die Woh- nung verlassen und gesagt, dass sie in die Galerie fahre. Weitere Ausfüh- rungen zur Beschwerdeführerin lassen sich dem Bericht vom 20. Au- gust 2021 nicht entnehmen. Auch wenn die Beschwerdeführerin im Bericht vom 20. August 2021 lediglich am Rande erwähnt wird, hatte sie in der ihr gehörenden Liegenschaft direkten Kontakt mit den verdeckten Ermittlern und war damit von der geheimen Zwangsmassnahme unmittelbar betroffen. Dementsprechend ist ihre Beschwerdebefugnis in Bezug auf den Bericht über den Einsatz der verdeckten Ermittlung vom 20. August 2021 zu beja- hen.

2.2.5 Ebenso war die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der von der Durchsu- chung betroffenen Liegenschaft direkt betroffen. Ausserdem enthält der Be- richt über die Hausdurchsuchung vom 24. August 2021 zahlreiche Fotos der von der Beschwerdeführerin zusammen mit dem Beschuldigten bewohnten Liegenschaft (Verfahrensakten, Urk. 7/2). Die Beschwerdeführerin ist durch die Herausgabe der dem Bericht beigelegten Fotos von Innenräumen ihrer Liegenschaft an die ersuchende Behörde in ihrer Privatsphäre direkt und persönlich berührt (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts RR.2009.281 vom 7. Juli 2010 E. 2.3.10). Demzufolge ist ihr auch hinsichtlich des Berichts über die Hausdurchsuchung vom 24. August 2021 die Beschwerdelegitima- tion einzuräumen.

2.2.6 Nicht direkt berührt ist die Beschwerdeführerin hingegen durch die Heraus- gabe der Verfügung betreffend die Beschlagnahme des Gemäldes vom

16. August 2021 (Verfahrensakten, Urk. 7/3). Den Angaben des Beschuldig- ten zufolge sei er der Eigentümer des am 11. August 2021 sichergestellten Gemäldes, welches er geerbt habe (Verfahrensakten, Urk. 7/2, S. 1 und 7/4- 7/6). Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Hinzu kommt, dass vorliegend nicht das sichergestellte Gemälde von der Heraus- gabe betroffen ist, sondern lediglich die Verfügung vom 16. August 2021, gestützt auf welche die Beschwerdegegnerin das sichergestellte Gemälde beschlagnahmt hat. In Anwendung des restriktiven Massstabs in Bezug auf die Beschwerdebefugnis (supra E. 2.2.1) wäre lediglich der beschuldigte Ehemann der Beschwerdeführerin als Eigentümer des Gemäldes beschwer- delegitimiert. Daher ist der Beschwerdeführerin die Beschwerdelegitimation in Bezug auf die Verfügung betreffend die Beschlagnahme des Gemäldes vom 16. August 2021 abzusprechen.

2.2.7 Die Beschwerdeführerin ist ferner nicht befugt, die Herausgabe der Einver- nahmeprotokolle vom 12., 26. August und 7. September 2021 anzufechten.

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Die Beschwerdeführerin ist in den von der Beschwerdegegnerin und serbi- schen Behörden geführten Strafverfahren nicht Beschuldigte. Die Einvernah- meprotokolle vom 12., 26. August und 7. September 2021 betreffen ihren beschuldigten Ehemann und enthalten auch keine Angaben zu allfälligen auf die Beschwerdeführerin lautenden Bankkonten (Verfahrensakten, Urk. 7/4- 7/6). Damit ist die Beschwerdeführerin nicht legitimiert, die Herausgabe die- ser drei Einvernahmeprotokolle anzufechten (umfassende Darstellung der Rechtsprechung zur Herausgabe von Einvernahmeprotokollen in Entschei- den des Bundesstrafgerichts RR.2019.136 vom 28. Oktober 2020 E. 2.4; RR.2018.234 vom 31. Januar 2019 E. 3.3; s.a. BGE 124 II 180 E. 2b; s.a. LUDWICZAK GLASSEY, a.a.O., S. 152 ff.).

2.3 Auf die vorliegende Beschwerde ist somit nur insoweit einzutreten, als sie sich gegen die Herausgabe des Berichts über die verdeckte Ermittlung vom

20. August 2021 und des Berichts über die Hausdurchsuchung vom 24. Au- gust 2021 richtet.

E. 3 Januar 2004, für Serbien am 27. April 1992) sowie insbesondere auf Art. 22-29 des Bundesgesetzes über den internationalen Kulturgütertransfer vom 20. Juni 2003 (Kulturgütertransfergesetz, KGTG; SR 444.1).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst das Vorliegen der beidseitigen Strafbarkeit und bringt vor, der Diebstahl des Gemäldes C. werde von der ersuchenden Behörde nicht belegt. Die angebliche Geschädigte (Mu- seum E.) berufe sich für den angeblich im Jahr […] erfolgten Diebstahl des Ölgemäldes ausschliesslich auf angeblich existierende und von ihr selbst er- stellte Museumsberichte. Diese Museumsberichte seien jedoch nur auf ganz dünnem, abgetipptem und unleserlichem Papier vorhanden. Aus dem einzi- gen amtlichen Dokument, dem Polizeirapport vom […], gehe hervor, dass die im Jahr […] gestohlene Version des Ölgemäldes die Masse […] aufge- wiesen habe und könne deshalb mit der Version von B., welche die Masse von […] aufweise, nicht übereinstimmen. Der Tatverdacht der Hehlerei könne ohne den Diebstahl des Gemäldes nicht konstruiert werden. Damit weise die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens offensichtliche Lücken, Fehler und Widersprüche auf, weshalb das Ersuchen abzuweisen sei. Schliesslich könnten die serbischen Behörden das Gemälde C. nicht gestützt auf Art. 9 KGTG herausverlangen (act. 1, S. ff.; act. 9, S. 1 f.).

E. 3.2.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung be- zeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende

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Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S. 112; 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende An- haltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungs- gründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls ent- sprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersu- chende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist viel- mehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293, 302).

E. 3.2.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

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Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana- log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale ei- ner schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechts- hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

E. 3.3 Dem Rechtshilfeersuchen vom 23. Juni 2021 lässt sich folgender Sachver- halt entnehmen (Verfahrensakten, Urk. 1):

B. wird verdächtigt, eine kriminelle Gruppe gebildet zu haben, um das sich vermutlich in Zürich befindliche Gemälde C. ([…] aus dem Jahr […]) zu ver- kaufen. Dieses Gemälde stehe im Eigentum des Museums E. und habe in Serbien den Status eines Kulturgutes mit besonderem Schutz. Es sei B. be- kannt, dass das Gemälde im Jahr […] aus dem Schloss in Z. gestohlen wor- den sei. Der Wert des Gemäldes sei früher auf DM 150'000.-- geschätzt wor- den und habe jetzt einen Marktpreis von EUR 600'000.--. Diesen Preis habe auch B. verlangt. Es bestehe der Verdacht, dass zur Abwicklung des Ver- kaufs des Gemäldes B. eine kriminelle Gruppe gebildet habe. I. und H. hätten zu dieser kriminellen Gruppe angehört und hätten falsche Unterlagen über die angeblich rechtmässige Beschaffung des Gemäldes verschafft, B. not- wendige rechtliche Unterstützung geleistet und Kaufverhandlungen mit den Vertretern des Museums E. geführt. Im Februar 2021 habe B. den Konser- vator J. aus der Galerie «K.» kontaktiert und ihm das Gemälde C. zum Kauf angeboten. J. habe daraufhin die Geschäftsführerin des Museums E. infor- miert, die am 8. April 2021 ein Treffen mit B. vereinbart habe. B. sei an dieses Treffen aus der Schweiz angereist und habe gesagt, dass sich das Gemälde in Zürich befinde und dass er es zum Preis von EUR 600'000.-- verkaufen wolle. Der verdeckte Ermittler mit dem Code «KT 25» habe mit den Angehö- rigen der organisierten kriminellen Gruppierung mehrmals telefoniert und persönlichen Kontakt gehabt, wodurch er erfahren habe, dass sich das Ge- mälde in Zürich/Schweiz befinde und zum Preis von EUR 600'000.-- ange- boten werde.

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E. 3.4 Im Ersuchen wird dargelegt, wann und wo das in der Schweiz vermutete Gemälde C. gestohlen wurde. Hinsichtlich des Tatbestandes der Hehlerei wird im Ersuchen das Vorgehen der Täterschaft, der Deliktszeitraum sowie das von B. gemachte Angebot für das mutmasslich gestohlene Gemälde er- wähnt. Dem Ersuchen legten die serbischen Behörden zahlreiche Berichte der Polizei Belgrad und Schreiben des Obergerichts Belgrad unter anderem betreffend den Einsatz der verdeckten Ermittler in Serbien bei (Verfahrens- akten, Urk. 2/1-14). Ferner untermauert die ersuchende Behörde den Ein- bruch vom […] und den Diebstahl des Gemäldes C. mit diversen Unterlagen aus den Jahren […] und […]. Es handelt sich dabei um einen Bericht des Kulturministeriums, die Strafanzeige sowie die vom Museum erstellten Do- kumente zur Beschreibung des Einbruchs bzw. Diebstahls des Gemäldes C. (Verfahrensakten, Urk. 2/9-2/13). Entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh- rerin genügt die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen den oben erwähnten Anforderungen. Offensichtliche Fehler, Lücken noch Widersprü- che, die das Ersuchen als rechtsmissbräuchlich erscheinen liessen, sind nicht zu erkennen. Entsprechend ist die Sachverhaltsdarstellung für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen.

E. 3.5 Gestützt auf die Ausführungen im Ersuchen lässt sich auch die doppelte Strafbarkeit beurteilen. Namentlich kann das dem Beschuldigten vorgewor- fene Verhalten als Hehlerei qualifiziert werden. Gemäss Ersuchen wurde das Gemälde C. im Jahr […] gestohlen, was der beschuldigte Ehemann der Be- schwerdeführerin gewusst haben soll. Ebenso soll er den aktuellen Markt- preis des Gemäldes von EUR 600'000.-- gekannt und das Gemälde C. für diesen Preis der Geschäftsführerin des Museums E. anlässlich des Treffens vom 8. April 2021 angeboten haben. Gestützt auf die für den Rechtshilferich- ter verbindlichen Angaben im Ersuchen kann das dem Beschuldigten vorge- worfene Verhalten prima facie unter den Tatbestand der Hehlerei nach Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB subsumiert werden.

E. 3.6 Was die Beschwerdeführerin gegen das oben Gesagte einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Sofern die Beschwerdeführerin den Diebstahl des Ge- mäldes C. im Jahr […] aus dem Museum bestreitet und die Glaubwürdigkeit der dem Ersuchen beigelegten Beweismittel in Frage stellt, ist sie darauf hin- zuweisen, dass diese Punkte der ausländische Sachrichter zu beurteilen ha- ben wird. Der Schweizer Rechtshilferichter hat weder die Tat- und Schuld- frage zu prüfen noch Würdigung der Beweise vorzunehmen (supra E. 3.2.1). Ebenso ist es Aufgabe des ausländischen Sachrichters festzustellen, ob es sich beim in Zürich beschlagnahmten Gemälde effektiv um das im Jahr […]

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aus dem Schloss in Z. gestohlene Gemälde C. handelt. Wie ausgeführt, braucht die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe im Rechtshilfeersuchen nicht abschliessend mit Beweisen zu belegen (E. 3.2.1 hiervor).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, Serbien könne die Herausgabe des Gemäldes C. mangels einer Vereinbarung nicht gestützt auf Art. 9 KGTG verlangen (act. 1, S. 5), greift in mehrfacher Hinsicht nicht. Zum einen ist die vorliegende Beschwerde materiell lediglich insoweit zu prüfen, als sie sich gegen die Herausgabe des Berichts über die verdeckte Ermittlung vom

20. August 2021 sowie des Berichts über die Hausdurchsuchung vom

24. August 2021 richtet (supra E. 2.3). Zum anderen verkennt die Beschwer- deführerin mit diesem Vorbringen, dass Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens nicht die Herausgabe des am 11. August 2021 in Zürich sicherge- stellten und anschliessend beschlagnahmten Gemäldes bildet. Die Frage, auf welchem Weg und gestützt auf welche gesetzliche Grundlage das Ge- mälde nach Serbien überführt werden kann, stellt sich im vorliegenden Be- schwerdeverfahren nicht. Auf weitere Ausführungen hierzu wird deshalb ver- zichtet.

E. 3.7 Aus dem Gesagten folgt, dass das serbische Ersuchen den formellen Anfor- derungen genügt. Gestützt auf die darin gemachten Ausführungen ist die doppelte Strafbarkeit zu bejahen.

E. 4.1 Im Eventualstandpunkt rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Ver- letzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und bringt vor, der Bericht über die Hausdurchsuchung vom 24. August 2021 enthalte nicht nur Angaben zum in ihrer Wohnung sichergestellten Gemälde, das angeblich in Serbien gestohlen worden sei, sondern auch eine Dokumentation der gesamten Wohnstätte sowie der darin befindlichen Gemälde und anderer Objekte. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die von der Rechtsprechung ge- forderte Ausscheidung der von der Rechtshilfe betroffenen und den übrigen Gegenständen vorzunehmen. Daher sei die Schlussverfügung dahingehend abzuändern, dass der Bericht über die Hausdurchsuchung vom 24. August 2021 nur in dem Umfang an die ersuchende Behörde herausgegeben werde, als er sich direkt auf eine Version des Gemäldes C. beziehe (act. 1, S. 7 ff.; act. 9, S. 2 f.).

E. 4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit

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kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er- suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge- stellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle die- jenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur die- jenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um ei- nen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164).

E. 4.3.1 Dem von der Herausgabe an die ersuchende Behörde betroffene Bericht über die Hausdurchsuchung vom 24. August 2021 umfasst zwei Seiten und enthält Details über die am 11. August 2021 erfolgte Durchsuchung der der Beschwerdeführerin gehörenden Liegenschaft. Namentlich werden darin die sichergestellten Gegenstände, die anwesenden Personen sowie der Ablauf der Hausdurchsuchung erwähnt (Verfahrensakten, Urk. 7/2). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. August 2021 stellte die Kantonspolizei Zürich diverse Gegenstände sicher und hielt davon das mutmassliche Gemälde C., diverse Unterlagen, zwei Mobiltelefone sowie eine Digitalkamera fotogra- fisch fest (Verfahrensakten, Urk. 7/2, Beilage 3 und 4). Sämtliche sicherge- stellten und fotografisch festgehaltenen Gegenstände stehen laut dem Poli-

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zeibericht im Eigentum des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Dem Be- richt über die Hausdurchsuchung vom 24. August 2021 wurden zudem vier weitere Dokumente beigelegt: Fotodokumentation der Wohnung (Beilage 1), Kopie des Durchsuchungsprotokolls vom 11. August 2021 (Beilage 2), Kopie des Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehls vom 11. August 2021 (Beilage 5) sowie eine Kopie des Annahme-/Übergabescheins «L.» vom

11. August 2021 (Beilage 6).

E. 4.3.2 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind dahingehend zu verstehen, dass sie sich insbesondere gegen die Herausgabe der Fotodokumentation der Wohnung (Beilage 1 des Berichts vom 24. August 2021) richten. Die von ihr bemängelte Fotodokumentation enthält insgesamt 18 Fotos der durch- suchten Wohnung: Fotos 1 und 2 zeigen den Eingangsbereich; auf den Fo- tos 3 und 4 ist das Wohn- und Esszimmer und auf dem Foto 5 der Blick vom Wohnzimmer auf die Terrasse abgebildet; Fotos 6 und 7 betreffen das Schlafzimmer; Fotos 8 und 9 zeigen das Badezimmer; Fotos 10 und 11 zei- gen das Arbeitszimmer, wobei auf diesen Fotos das mutmasslich gestohlene C. abgebildet ist; Foto 12 Dusche/WC, Fotos 13 und 14 betreffen die Küche, Fotos 15 und 16 zeigen die Garage, die Garageneinfahrt und den Zugang zum Treppenhaus; Fotos 17 und 18 betreffen den Keller. Auf einigen Fotos sind Richtungspfeile unterschiedlicher Farbe eingezeichnet (Verfahrensak- ten, Urk. 7/2, Beilage 1).

E. 4.4.1 Die fotografische Dokumentation der Wohnung dient der Orientierung über die durchsuchte Liegenschaft. Um die Ausführungen im Hausdurchsu- chungsbericht nachzuvollziehen zu können, ist diese Dokumentation insbe- sondere für an der Durchsuchung nicht beteiligte Personen – wie die ersu- chende Behörde –, von besonderem Interesse. Im vorliegenden Fall dienen die Fotos der Liegenschaft ausserdem der besseren Verständigung des von der Herausgabe betroffenen Berichts über die verdeckte Ermittlung vom

20. August 2021, worin der Besuch bzw. Führung durch die Wohnung und das Auffinden des mutmasslich gesuchten Gemäldes C. beschrieben wird. Der Nutzen der dem Bericht beiliegenden Dokumentation überwiegt gegen- über dem von der Beschwerdeführerin erlittenen, als nicht schwerwiegend zu qualifizieren Eingriff in ihre Privatsphäre. Unter diesen Umständen erweist sich die Herausgabe des Berichts über die Hausdurchsuchung vom 24. Au- gust 2021 (samt dessen Beilagen) als verhältnismässig.

E. 4.4.2 Dass die Herausgabe des Berichts betreffend die verdeckte Ermittlung vom vom 20. August 2021 unverhältnismässig wäre, ist weder ersichtlich noch wird dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht.

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E. 4.5 Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstün- den, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 1. Juni 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Mayhall,

Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT II DES KANTONS ZÜRICH,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe an Strafsachen an Serbien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2021.234

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Sachverhalt:

A. Die serbische Staatsanwaltschaft für organisierte Kriminalität führt gegen B. ein Strafverfahren wegen Hehlerei und Bildung einer kriminellen Vereinigung nach serbischem Recht. Ihm wird vorgeworfen, eine kriminelle Gruppe mit der Absicht gebildet zu haben, das Ölgemälde «C.» von D. zu verkaufen. Dieses Gemälde, das in Serbien Kulturgut darstelle und im Eigentum des Museums E. stehe, sei […] aus dem Schloss in Z. gestohlen worden. In die- sem Zusammenhang gelangten die serbischen Behörden mit Rechtshilfeer- suchen vom 23. Juni 2021 an die Schweiz und ersuchten um Einsatz der verdeckten Ermittler mit den Codes «KT 25» und «KT 50», Durchführung einer Hausdurchsuchung am Ort wo sich das gesuchte Gemälde befinden könnte, Beschlagnahme des Gemäldes und Befragung von B. als beschul- digte Person. Ferner ersuchten die serbischen Behörden um Teilnahme des Polizeibeamten der Abteilung für Bekämpfung der organisierten Kriminalität, G., bei der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme des Gemäldes (Verfah- rensakten, Urk. 1).

B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 6. August 2021 entsprach die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend «StA ZH») dem Rechtshilfeersuchen und gestattete G. die Teilnahme an der Hausdurchsu- chung und an allfälliger Beschlagnahme (act. 1.5).

C. Mit Schreiben vom 6. August 2021 teilte die StA ZH der ersuchenden Be- hörde unter anderem mit, gestützt auf die Informationen im Rechtshilfeersu- chen ein nationales Strafverfahren gegen B. wegen Hehlerei eröffnet zu ha- ben. Weiter gab die StA ZH an, dass die ersuchten Handlungen im Rahmen dieser Strafuntersuchung durchgeführt würden und der Entscheid über die Herausgabe der erlangten Erkenntnisse zu einem späteren Zeitpunkt gefällt werde (Verfahrensakten, Urk. 4).

D. Am 11. August 2021 kam es unter anderem in der von B. und seiner Ehefrau, A., bewohnten Liegenschaft […] in Zürich zu einem Einsatz der verdeckten Ermittler «KT 25» und «KT 50». Als B., H. und die verdeckten Ermittler «KT 25» und «KT 50» die Wohnung der Eheleute zu verlassen beabsichtig- ten, wurden sämtliche Anwesende von der Kantonspolizei Zürich verhaftet. Gestützt auf den Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl der StA ZH vom 11. August 2021 durchsuchte die Kantonspolizei Zürich glei- chentags die Liegenschaft […] in Zürich (act. 1.7, 1.8). Anlässlich dieser

- 3 -

Hausdurchsuchung wurde unter anderem das mutmasslich gesuchte Ge- mälde C. sichergestellt (act. 1.7, Beilage 2).

E. Mit Verfügung vom 16. August 2021 beschlagnahmte die StA ZH das anläss- lich der Hausdurchsuchung vom 11. August 2021 sichergestellte Gemälde C. (Verfahrensakten 7/3). Am 12., 26. August und 7. September 2021 wurde B. als beschuldigte Person einvernommen (Verfahrensakten, Urk. 7/4-7/6).

F. Mit Schlussverfügung vom 24. September 2021 entsprach die StA ZH dem serbischen Ersuchen und verfügte darin die Herausgabe des Berichts über den Einsatz der verdeckten Ermittlung vom 20. August 2021, des Berichts über die Hausdurchsuchung am Wohnort von B. vom 24. August 2021, der Verfügung betreffend die Beschlagnahme des Gemäldes vom 16. August 2021 sowie der Befragungsprotokolle von B. als beschuldigte Person vom 12., 26. August und 7. September 2021 (act. 1.2). B. erhob gegen die Schlussverfügung vom 24. September 2021 kein Rechtsmittel (act. 1, S. 4; act. 6, S. 3).

G. Am 20. Oktober 2021 ersuchte A. die StA ZH um Zustellung der Schlussver- fügung vom 24. September 2021 (act. 1.3). Antragsgemäss stellte die StA ZH A. mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 die Schlussverfügung vom

24. September 2021 zu (act. 1.4).

H. Gegen die Schlussverfügung vom 24. September 2021 liess A. am 27. Ok- tober 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde erheben. Sie beantragt die kostenfällige Aufhebung der Schluss- verfügung und der vorangehenden Zwischenverfügung. Eventualiter sei die Schlussverfügung, zusammen mit der vorangehenden Zwischenverfügung dahingehend abzuändern, dass der Bericht über die Hausdurchsuchung vom 24. August 2021 nur in dem Umfang an die ersuchende Behörde her- ausgegeben werde, als er sich direkt auf das Gemälde C. beziehe (act. 1).

I. Die StA ZH und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») liessen sich zur Beschwerde mit Eingaben vom 11. und 15. November 2021 vernehmen. Sie beantragen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6, 7). Die Eingabe vom 24. November 2021, mit welcher A. zu den Beschwerdeantworten Stellung nahm, wurde der StA ZH und dem BJ am 25. November 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 9, 10).

- 4 -

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Serbien sind das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) massgebend. Im vorliegenden Fall ist ferner auf das UNESCO-Kulturgütertransfer-Abkommen vom 14. Novem- ber 1970 hinzuweisen (SR 0.444.1; in Kraft getreten für die Schweiz am

3. Januar 2004, für Serbien am 27. April 1992) sowie insbesondere auf Art. 22-29 des Bundesgesetzes über den internationalen Kulturgütertransfer vom 20. Juni 2003 (Kulturgütertransfergesetz, KGTG; SR 444.1).

1.2 Soweit diese Staatsverträge und das Zusatzprotokoll bestimmte Fragen we- der ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Lan- desrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) an- wendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 273).

- 5 -

2.

2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Ver- fügung (Art. 80k IRSG).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde vom 24. September 2021, die der Be- schwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 eröffnet wurde. Da- mit erweist sich die im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde als frist- gerecht.

2.2

2.2.1 Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer per- sönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als per- sönlich und direkt betroffen im Sinne dieser Bestimmung gelten gemäss Art. 9a IRSV namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinfor- mationen (lit. a) und der Eigentümer oder der Mieter bei Hausdurchsuchun- gen (lit. b).

Die Praxis des Bundesgerichts verlangt für die Anerkennung der Beschwer- delegitimation im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG eine «spezifische Bezie- hungsnähe» des Rechtsuchenden zur angefochtenen Schlussverfügung. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt nicht (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 137 f. m.w.H.). Zu bejahen ist die Beschwerdebefugnis jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme direkt berührt ist. Die Praxis bejaht insbesondere die Beschwerdelegitimation jener Per- son, gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde. Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobe- nen Unterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber von sichergestellten Dokumenten sind, ist die Be- schwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 137 IV 134 E. 5.2.2 m.w.H.; s.a. BUSSMANN, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, 2015, Art. 80h IRSG N. 25). Insofern ist an die Beschwerdebefugnis bei Angele- genheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen grundsätzlich ein restriktiver Massstab anzulegen (BGE 137 IV 134 E. 6.4). In diesem Sinne

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bezieht sich Art. 9a lit. b IRSV auf Hausdurchsuchungen bzw. auf die Be- schlagnahme von Dokumenten und Gegenständen. Dass diese Bestimmung grundsätzlich am unmittelbaren Besitz (tatsächliche Verfügungsgewalt) bzw. an der direkten Betroffenheit durch Zwangsmassnahmen anknüpft, bringt das Gesetz dadurch zum Ausdruck, dass bei Hausdurchsuchungen (neben dem Eigentümer der betroffenen Wohnung oder Liegenschaft) «der Mie- ter» als beschwerdelegitimiert bezeichnet wird (BGE 137 IV 134 E. 6.2 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.11, RR.2020.12 vom

21. Juli 2020 E. 4.2.2; s.a. LUDWICZAK GLASSEY, Entraide judiciaire interna- tionale en matière pénale, 2018, N. 650 f.).

2.2.2 Die Beschwerdeführerin ersucht im Hauptbegehren die Aufhebung der an- gefochtenen Schlussverfügung vom 24. September 2021. In Bezug auf ihre Beschwerdelegitimation führt die Beschwerdeführerin aus, die von der Durchsuchung betroffene Wohnung zusammen mit ihrem Ehemann zu be- wohnen. Die Wohnung stehe in ihrem Alleineigentum und als Eigentümerin sei sie von der Durchsuchung und von der Herausgabe des Berichts über die Hausdurchsuchung vom 24. August 2021 in ihrer Privat- und Gemein- sphäre betroffen und damit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde be- fugt. Anders als ihr Ehemann habe sie der Herausgabe der Dokumente an die ersuchende Behörde nicht zugestimmt und seine Zustimmung stehe ihrer Beschwerdeerhebung nicht entgegen (act. 1, S. 3 f.).

2.2.3 Gemäss dem Dispositiv der Schlussverfügung vom 24. September 2021 sind von der Herausgabe an die ersuchende Behörde folgende Dokumente be- troffen: (1) Bericht über den Einsatz der verdeckten Ermittlung vom 20. Au- gust 2021; (2) Bericht über die Hausdurchsuchung am Wohnort von B. vom

24. August 2021; (3) Verfügung betreffend die Beschlagnahme des Gemäl- des vom 16. August 2021 sowie (4) Befragungsprotokolle von B. als beschul- digte Person vom 12., 26. August und 7. September 2021. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in Bezug auf sämtliche von der Her- ausgabe betroffenen Dokumente beschwerdebefugt ist.

2.2.4 Der Bericht über den Einsatz der verdeckten Ermittlung vom 20. August 2021 wurde von den verdeckten Ermittlern «KT 25» und «KT 50» auf Serbisch erstellt und enthält eine Übersetzung ins Deutsche (Verfahrensakten, Urk. 7/1). Darin wird das Treffen vom 11. August 2021 zwischen «KT 25», «KT 50», dem Verdächtigen H. und dem Beschuldigten B. geschildert. Die verdeckten Ermittler und H. seien nach ihrer Ankunft in Zürich von B. emp- fangen worden und seien anschliessend in die von der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten bewohnten Liegenschaft in Zürich gefahren, wo sie

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von der Beschwerdeführerin empfangen worden seien. Nachdem die Be- schwerdeführerin den Gästen die Wohnung gezeigt habe, habe sie die Woh- nung verlassen und gesagt, dass sie in die Galerie fahre. Weitere Ausfüh- rungen zur Beschwerdeführerin lassen sich dem Bericht vom 20. Au- gust 2021 nicht entnehmen. Auch wenn die Beschwerdeführerin im Bericht vom 20. August 2021 lediglich am Rande erwähnt wird, hatte sie in der ihr gehörenden Liegenschaft direkten Kontakt mit den verdeckten Ermittlern und war damit von der geheimen Zwangsmassnahme unmittelbar betroffen. Dementsprechend ist ihre Beschwerdebefugnis in Bezug auf den Bericht über den Einsatz der verdeckten Ermittlung vom 20. August 2021 zu beja- hen.

2.2.5 Ebenso war die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der von der Durchsu- chung betroffenen Liegenschaft direkt betroffen. Ausserdem enthält der Be- richt über die Hausdurchsuchung vom 24. August 2021 zahlreiche Fotos der von der Beschwerdeführerin zusammen mit dem Beschuldigten bewohnten Liegenschaft (Verfahrensakten, Urk. 7/2). Die Beschwerdeführerin ist durch die Herausgabe der dem Bericht beigelegten Fotos von Innenräumen ihrer Liegenschaft an die ersuchende Behörde in ihrer Privatsphäre direkt und persönlich berührt (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts RR.2009.281 vom 7. Juli 2010 E. 2.3.10). Demzufolge ist ihr auch hinsichtlich des Berichts über die Hausdurchsuchung vom 24. August 2021 die Beschwerdelegitima- tion einzuräumen.

2.2.6 Nicht direkt berührt ist die Beschwerdeführerin hingegen durch die Heraus- gabe der Verfügung betreffend die Beschlagnahme des Gemäldes vom

16. August 2021 (Verfahrensakten, Urk. 7/3). Den Angaben des Beschuldig- ten zufolge sei er der Eigentümer des am 11. August 2021 sichergestellten Gemäldes, welches er geerbt habe (Verfahrensakten, Urk. 7/2, S. 1 und 7/4- 7/6). Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Hinzu kommt, dass vorliegend nicht das sichergestellte Gemälde von der Heraus- gabe betroffen ist, sondern lediglich die Verfügung vom 16. August 2021, gestützt auf welche die Beschwerdegegnerin das sichergestellte Gemälde beschlagnahmt hat. In Anwendung des restriktiven Massstabs in Bezug auf die Beschwerdebefugnis (supra E. 2.2.1) wäre lediglich der beschuldigte Ehemann der Beschwerdeführerin als Eigentümer des Gemäldes beschwer- delegitimiert. Daher ist der Beschwerdeführerin die Beschwerdelegitimation in Bezug auf die Verfügung betreffend die Beschlagnahme des Gemäldes vom 16. August 2021 abzusprechen.

2.2.7 Die Beschwerdeführerin ist ferner nicht befugt, die Herausgabe der Einver- nahmeprotokolle vom 12., 26. August und 7. September 2021 anzufechten.

- 8 -

Die Beschwerdeführerin ist in den von der Beschwerdegegnerin und serbi- schen Behörden geführten Strafverfahren nicht Beschuldigte. Die Einvernah- meprotokolle vom 12., 26. August und 7. September 2021 betreffen ihren beschuldigten Ehemann und enthalten auch keine Angaben zu allfälligen auf die Beschwerdeführerin lautenden Bankkonten (Verfahrensakten, Urk. 7/4- 7/6). Damit ist die Beschwerdeführerin nicht legitimiert, die Herausgabe die- ser drei Einvernahmeprotokolle anzufechten (umfassende Darstellung der Rechtsprechung zur Herausgabe von Einvernahmeprotokollen in Entschei- den des Bundesstrafgerichts RR.2019.136 vom 28. Oktober 2020 E. 2.4; RR.2018.234 vom 31. Januar 2019 E. 3.3; s.a. BGE 124 II 180 E. 2b; s.a. LUDWICZAK GLASSEY, a.a.O., S. 152 ff.).

2.3 Auf die vorliegende Beschwerde ist somit nur insoweit einzutreten, als sie sich gegen die Herausgabe des Berichts über die verdeckte Ermittlung vom

20. August 2021 und des Berichts über die Hausdurchsuchung vom 24. Au- gust 2021 richtet.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst das Vorliegen der beidseitigen Strafbarkeit und bringt vor, der Diebstahl des Gemäldes C. werde von der ersuchenden Behörde nicht belegt. Die angebliche Geschädigte (Mu- seum E.) berufe sich für den angeblich im Jahr […] erfolgten Diebstahl des Ölgemäldes ausschliesslich auf angeblich existierende und von ihr selbst er- stellte Museumsberichte. Diese Museumsberichte seien jedoch nur auf ganz dünnem, abgetipptem und unleserlichem Papier vorhanden. Aus dem einzi- gen amtlichen Dokument, dem Polizeirapport vom […], gehe hervor, dass die im Jahr […] gestohlene Version des Ölgemäldes die Masse […] aufge- wiesen habe und könne deshalb mit der Version von B., welche die Masse von […] aufweise, nicht übereinstimmen. Der Tatverdacht der Hehlerei könne ohne den Diebstahl des Gemäldes nicht konstruiert werden. Damit weise die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens offensichtliche Lücken, Fehler und Widersprüche auf, weshalb das Ersuchen abzuweisen sei. Schliesslich könnten die serbischen Behörden das Gemälde C. nicht gestützt auf Art. 9 KGTG herausverlangen (act. 1, S. ff.; act. 9, S. 1 f.).

3.2

3.2.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung be- zeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende

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Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S. 112; 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende An- haltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungs- gründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls ent- sprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersu- chende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist viel- mehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293, 302).

3.2.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

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Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana- log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale ei- ner schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechts- hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

3.3 Dem Rechtshilfeersuchen vom 23. Juni 2021 lässt sich folgender Sachver- halt entnehmen (Verfahrensakten, Urk. 1):

B. wird verdächtigt, eine kriminelle Gruppe gebildet zu haben, um das sich vermutlich in Zürich befindliche Gemälde C. ([…] aus dem Jahr […]) zu ver- kaufen. Dieses Gemälde stehe im Eigentum des Museums E. und habe in Serbien den Status eines Kulturgutes mit besonderem Schutz. Es sei B. be- kannt, dass das Gemälde im Jahr […] aus dem Schloss in Z. gestohlen wor- den sei. Der Wert des Gemäldes sei früher auf DM 150'000.-- geschätzt wor- den und habe jetzt einen Marktpreis von EUR 600'000.--. Diesen Preis habe auch B. verlangt. Es bestehe der Verdacht, dass zur Abwicklung des Ver- kaufs des Gemäldes B. eine kriminelle Gruppe gebildet habe. I. und H. hätten zu dieser kriminellen Gruppe angehört und hätten falsche Unterlagen über die angeblich rechtmässige Beschaffung des Gemäldes verschafft, B. not- wendige rechtliche Unterstützung geleistet und Kaufverhandlungen mit den Vertretern des Museums E. geführt. Im Februar 2021 habe B. den Konser- vator J. aus der Galerie «K.» kontaktiert und ihm das Gemälde C. zum Kauf angeboten. J. habe daraufhin die Geschäftsführerin des Museums E. infor- miert, die am 8. April 2021 ein Treffen mit B. vereinbart habe. B. sei an dieses Treffen aus der Schweiz angereist und habe gesagt, dass sich das Gemälde in Zürich befinde und dass er es zum Preis von EUR 600'000.-- verkaufen wolle. Der verdeckte Ermittler mit dem Code «KT 25» habe mit den Angehö- rigen der organisierten kriminellen Gruppierung mehrmals telefoniert und persönlichen Kontakt gehabt, wodurch er erfahren habe, dass sich das Ge- mälde in Zürich/Schweiz befinde und zum Preis von EUR 600'000.-- ange- boten werde.

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3.4 Im Ersuchen wird dargelegt, wann und wo das in der Schweiz vermutete Gemälde C. gestohlen wurde. Hinsichtlich des Tatbestandes der Hehlerei wird im Ersuchen das Vorgehen der Täterschaft, der Deliktszeitraum sowie das von B. gemachte Angebot für das mutmasslich gestohlene Gemälde er- wähnt. Dem Ersuchen legten die serbischen Behörden zahlreiche Berichte der Polizei Belgrad und Schreiben des Obergerichts Belgrad unter anderem betreffend den Einsatz der verdeckten Ermittler in Serbien bei (Verfahrens- akten, Urk. 2/1-14). Ferner untermauert die ersuchende Behörde den Ein- bruch vom […] und den Diebstahl des Gemäldes C. mit diversen Unterlagen aus den Jahren […] und […]. Es handelt sich dabei um einen Bericht des Kulturministeriums, die Strafanzeige sowie die vom Museum erstellten Do- kumente zur Beschreibung des Einbruchs bzw. Diebstahls des Gemäldes C. (Verfahrensakten, Urk. 2/9-2/13). Entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh- rerin genügt die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen den oben erwähnten Anforderungen. Offensichtliche Fehler, Lücken noch Widersprü- che, die das Ersuchen als rechtsmissbräuchlich erscheinen liessen, sind nicht zu erkennen. Entsprechend ist die Sachverhaltsdarstellung für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen.

3.5 Gestützt auf die Ausführungen im Ersuchen lässt sich auch die doppelte Strafbarkeit beurteilen. Namentlich kann das dem Beschuldigten vorgewor- fene Verhalten als Hehlerei qualifiziert werden. Gemäss Ersuchen wurde das Gemälde C. im Jahr […] gestohlen, was der beschuldigte Ehemann der Be- schwerdeführerin gewusst haben soll. Ebenso soll er den aktuellen Markt- preis des Gemäldes von EUR 600'000.-- gekannt und das Gemälde C. für diesen Preis der Geschäftsführerin des Museums E. anlässlich des Treffens vom 8. April 2021 angeboten haben. Gestützt auf die für den Rechtshilferich- ter verbindlichen Angaben im Ersuchen kann das dem Beschuldigten vorge- worfene Verhalten prima facie unter den Tatbestand der Hehlerei nach Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB subsumiert werden.

3.6 Was die Beschwerdeführerin gegen das oben Gesagte einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Sofern die Beschwerdeführerin den Diebstahl des Ge- mäldes C. im Jahr […] aus dem Museum bestreitet und die Glaubwürdigkeit der dem Ersuchen beigelegten Beweismittel in Frage stellt, ist sie darauf hin- zuweisen, dass diese Punkte der ausländische Sachrichter zu beurteilen ha- ben wird. Der Schweizer Rechtshilferichter hat weder die Tat- und Schuld- frage zu prüfen noch Würdigung der Beweise vorzunehmen (supra E. 3.2.1). Ebenso ist es Aufgabe des ausländischen Sachrichters festzustellen, ob es sich beim in Zürich beschlagnahmten Gemälde effektiv um das im Jahr […]

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aus dem Schloss in Z. gestohlene Gemälde C. handelt. Wie ausgeführt, braucht die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe im Rechtshilfeersuchen nicht abschliessend mit Beweisen zu belegen (E. 3.2.1 hiervor).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, Serbien könne die Herausgabe des Gemäldes C. mangels einer Vereinbarung nicht gestützt auf Art. 9 KGTG verlangen (act. 1, S. 5), greift in mehrfacher Hinsicht nicht. Zum einen ist die vorliegende Beschwerde materiell lediglich insoweit zu prüfen, als sie sich gegen die Herausgabe des Berichts über die verdeckte Ermittlung vom

20. August 2021 sowie des Berichts über die Hausdurchsuchung vom

24. August 2021 richtet (supra E. 2.3). Zum anderen verkennt die Beschwer- deführerin mit diesem Vorbringen, dass Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens nicht die Herausgabe des am 11. August 2021 in Zürich sicherge- stellten und anschliessend beschlagnahmten Gemäldes bildet. Die Frage, auf welchem Weg und gestützt auf welche gesetzliche Grundlage das Ge- mälde nach Serbien überführt werden kann, stellt sich im vorliegenden Be- schwerdeverfahren nicht. Auf weitere Ausführungen hierzu wird deshalb ver- zichtet.

3.7 Aus dem Gesagten folgt, dass das serbische Ersuchen den formellen Anfor- derungen genügt. Gestützt auf die darin gemachten Ausführungen ist die doppelte Strafbarkeit zu bejahen.

4.

4.1 Im Eventualstandpunkt rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Ver- letzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und bringt vor, der Bericht über die Hausdurchsuchung vom 24. August 2021 enthalte nicht nur Angaben zum in ihrer Wohnung sichergestellten Gemälde, das angeblich in Serbien gestohlen worden sei, sondern auch eine Dokumentation der gesamten Wohnstätte sowie der darin befindlichen Gemälde und anderer Objekte. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die von der Rechtsprechung ge- forderte Ausscheidung der von der Rechtshilfe betroffenen und den übrigen Gegenständen vorzunehmen. Daher sei die Schlussverfügung dahingehend abzuändern, dass der Bericht über die Hausdurchsuchung vom 24. August 2021 nur in dem Umfang an die ersuchende Behörde herausgegeben werde, als er sich direkt auf eine Version des Gemäldes C. beziehe (act. 1, S. 7 ff.; act. 9, S. 2 f.).

4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit

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kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er- suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge- stellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle die- jenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur die- jenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um ei- nen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164).

4.3

4.3.1 Dem von der Herausgabe an die ersuchende Behörde betroffene Bericht über die Hausdurchsuchung vom 24. August 2021 umfasst zwei Seiten und enthält Details über die am 11. August 2021 erfolgte Durchsuchung der der Beschwerdeführerin gehörenden Liegenschaft. Namentlich werden darin die sichergestellten Gegenstände, die anwesenden Personen sowie der Ablauf der Hausdurchsuchung erwähnt (Verfahrensakten, Urk. 7/2). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. August 2021 stellte die Kantonspolizei Zürich diverse Gegenstände sicher und hielt davon das mutmassliche Gemälde C., diverse Unterlagen, zwei Mobiltelefone sowie eine Digitalkamera fotogra- fisch fest (Verfahrensakten, Urk. 7/2, Beilage 3 und 4). Sämtliche sicherge- stellten und fotografisch festgehaltenen Gegenstände stehen laut dem Poli-

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zeibericht im Eigentum des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Dem Be- richt über die Hausdurchsuchung vom 24. August 2021 wurden zudem vier weitere Dokumente beigelegt: Fotodokumentation der Wohnung (Beilage 1), Kopie des Durchsuchungsprotokolls vom 11. August 2021 (Beilage 2), Kopie des Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehls vom 11. August 2021 (Beilage 5) sowie eine Kopie des Annahme-/Übergabescheins «L.» vom

11. August 2021 (Beilage 6).

4.3.2 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind dahingehend zu verstehen, dass sie sich insbesondere gegen die Herausgabe der Fotodokumentation der Wohnung (Beilage 1 des Berichts vom 24. August 2021) richten. Die von ihr bemängelte Fotodokumentation enthält insgesamt 18 Fotos der durch- suchten Wohnung: Fotos 1 und 2 zeigen den Eingangsbereich; auf den Fo- tos 3 und 4 ist das Wohn- und Esszimmer und auf dem Foto 5 der Blick vom Wohnzimmer auf die Terrasse abgebildet; Fotos 6 und 7 betreffen das Schlafzimmer; Fotos 8 und 9 zeigen das Badezimmer; Fotos 10 und 11 zei- gen das Arbeitszimmer, wobei auf diesen Fotos das mutmasslich gestohlene C. abgebildet ist; Foto 12 Dusche/WC, Fotos 13 und 14 betreffen die Küche, Fotos 15 und 16 zeigen die Garage, die Garageneinfahrt und den Zugang zum Treppenhaus; Fotos 17 und 18 betreffen den Keller. Auf einigen Fotos sind Richtungspfeile unterschiedlicher Farbe eingezeichnet (Verfahrensak- ten, Urk. 7/2, Beilage 1).

4.4

4.4.1 Die fotografische Dokumentation der Wohnung dient der Orientierung über die durchsuchte Liegenschaft. Um die Ausführungen im Hausdurchsu- chungsbericht nachzuvollziehen zu können, ist diese Dokumentation insbe- sondere für an der Durchsuchung nicht beteiligte Personen – wie die ersu- chende Behörde –, von besonderem Interesse. Im vorliegenden Fall dienen die Fotos der Liegenschaft ausserdem der besseren Verständigung des von der Herausgabe betroffenen Berichts über die verdeckte Ermittlung vom

20. August 2021, worin der Besuch bzw. Führung durch die Wohnung und das Auffinden des mutmasslich gesuchten Gemäldes C. beschrieben wird. Der Nutzen der dem Bericht beiliegenden Dokumentation überwiegt gegen- über dem von der Beschwerdeführerin erlittenen, als nicht schwerwiegend zu qualifizieren Eingriff in ihre Privatsphäre. Unter diesen Umständen erweist sich die Herausgabe des Berichts über die Hausdurchsuchung vom 24. Au- gust 2021 (samt dessen Beilagen) als verhältnismässig.

4.4.2 Dass die Herausgabe des Berichts betreffend die verdeckte Ermittlung vom vom 20. August 2021 unverhältnismässig wäre, ist weder ersichtlich noch wird dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht.

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4.5 Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstün- den, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 1. Juni 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Nadine Mayhall - Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).