Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grossbritannien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Rückzug der Beschwerde.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 25 November 2015);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b BStKR).
Dispositiv
- Das Verfahren RR.2021.158 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 17. August 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Christoph von Graf- fenried und Rechtsanwältin Patrizia Gratwohl, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grossbri- tannien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Rück- zug der Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2021.158
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das SFO Serious Fraud Office in Zusammenarbeit mit der tschechischen Stelle zur Bekämpfung von organisiertem Verbrechen u.a. gegen A. ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Betrug, betrügerisches Handeln, Fäl- schung, Bilanzfälschung und Geldwäscherei führt;
- die britischen Behörden in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 15. August 2019 und Ergänzung vom 21. November 2019 an die Schweiz gelangt sind und um Bankermittlungen bei der Bank B. AG sowie der Bank C. AG betreffend auf A. lautende Konten ersucht hat;
- die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Schlussverfügung (Nr. 2) vom 1. Juli 2021 die Herausgabe der bei der Bank B. AG und der Bank C. AG edierten Kontounterlagen betreffend auf A. lautende Konten anordnete (act. 1.1);
- A. dagegen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde erheben liess (act. 1);
- A. mit Schreiben vom 3. August 2021 eingeladen wurde, bis 16. August 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten (act. 3);
- die Rechtsvertreter von A. mit Schreiben vom 12. August 2021 mitteilten, dass dieser die Beschwerde zurückziehe (act. 4).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- das Beschwerdeverfahrens zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;
- die beschwerdeführende Partei, die ihre Beschwerde zurückzieht, grund- sätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichts- kosten zu tragen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.269 vom
25. November 2015);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2021.158 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 17. August 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Christoph von Graffenried und Rechtsanwältin Patrizia Grat- wohl - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).