Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Feststellungsverfügung; unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Sachverhalt
A. Am 24. Dezember 2020 um ca. 21.43 Uhr entzog sich der deutsche Staats- angehörige A. am Steuer seines Personenwagens einer Verkehrskontrolle der Kantonspolizei Bern (nachfolgend «KAPO»). Um 23.04 Uhr wurde A. dieses Mal zu Fuss, durch die KAPO erneut gesichtet, angehalten und vor- läufig festgenommen. Am 25. Dezember 2020 wurde A. zu den Umständen seiner Anhaltung einvernommen (siehe zum Ganzen act. 8.1/4A und 8.1/4B, S. 2).
B. Ebenfalls am 25. Dezember 2020 erliess der Ermittlungsrichter am Amtsge- richt Freiburg (im Breisgau) gegen A. einen Haftbefehl. Demnach bestand gegen A. der dringende Verdacht, dieser habe am Abend des 24. Dezember 2020 gegen 19.52 Uhr (vorsätzlich) seine von ihm selbst bewohnte Wohnung in Z. in Brand gesetzt (act. 8.1/5B). Noch am selben Tag wurde A. von der KAPO auf deutsches Territorium verbracht und dort den deutschen Behör- den übergeben (vgl. u.a. act. 8.1/4B, S. 3).
C. Unter Hinweis auf diesen Vorgang ersuchte das Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württembergs das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfol- gend «BJ») am 25. Januar 2021 um Übermittlung der Entscheidung über die Bewilligung der Auslieferung von A. (act. 8.1/1). Die vom BJ um entspre- chende Stellungnahme ersuchte KAPO berichtete dem BJ am 22. Februar 2021, sie habe intern die nötigen Abklärungen bei den involvierten Mitarbei- tenden vorgenommen. Zusammenfassend habe es sich offenbar um ein Kommunikationsproblem bei der Übergabe des Falls vom Nacht- zum Aus- rückdienst am nächsten Tag gehandelt. Sowohl die involvierten Mitarbeiten- den als auch die KAPO bedauerten, dass die ordentlichen Prozesse nicht eingehalten worden seien (act. 8.1/3).
D. In der Folge ersuchte das Ministerium der Justiz und für Migration Baden- Württembergs am 21. Mai 2021 das BJ gestützt auf den erwähnten Haftbe- fehl des Amtsgerichts Freiburg um nachträgliche Gestattung der Ausliefe- rung des deutschen Staatsangehörigen A. aus der Schweiz nach Deutsch- land zur Strafverfolgung (act. 8.1/5A). Auf entsprechendes Ersuchen des BJ hin wurde A. am 9. Juni 2021 richterlich befragt, ob er seiner Überstellung aus der Schweiz nach Deutschland nachträglich zustimme. A. gab an, dieser Überstellung nicht zuzustimmen (act. 8.1/6).
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E. Am 23. Juni 2021 erliess das BJ in dieser Sache die folgende Feststellungs- verfügung (act. 4.1):
Es liegen keine Gründe für eine Ablehnung der Auslieferung des Verfolgten an Deutschland gemäss dem Auslieferungsersuchen des Ministeriums für Justiz und für Europa vom 21. Mai 2021 vor.
Diese Verfügung wurde A. am 15. Juli 2021 durch das Landgericht Freiburg zugestellt (act. 5.1). Davon wurde A. offenbar durch die deutschen Behörden bereits zuvor informell eine elektronische Kopie zur Verfügung gestellt (vgl. act. 5).
F. Gegen diese Verfügung reichte der in Freiburg (im Breisgau) tätige Rechts- anwalt Holger Meier (nachfolgend «RA Meier») am 1. Juli 2021 namens und auftrags von A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts per Te- lefax eine Beschwerde ein (act. 1). Dabei beantragte er, ohne die Be- schwerde hierdurch auf die nachfolgenden Gesichtspunkte zu beschränken, zu entscheiden,
- dass die Überstellung meines Mandanten nach Deutschland rechtswidrig war sowie - die Aufhebung der Feststellung, es hätten keine Gründe für eine Ablehnung der Aus- lieferung meines Mandanten an Deutschland vorgelegen.
Weiter liess A. beantragen, ihm sei für das Verfahren RA Meier als Rechts- beistand im Rahmen unentgeltlicher Rechtspflege beizuordnen.
Gleichentags teilte die Beschwerdekammer RA Meier unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen betreffend Beschwerdeform und -frist per Post (vorab per Telefax) mit, eine Beschwerde sei schriftlich zu erheben und die Einreichung per Telefax genüge nicht. Zudem bat die Beschwerdekammer RA Meier, ihr ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Das Ge- setz sehe vor, dass andernfalls weitere Zustellungen grundsätzlich unterblei- ben können (mit Hinweis auf Art. 80m Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV). Ebenso stellte die Beschwerdekammer RA Meier das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu, mit dem Ersuchen, dieses vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und inklusive der im Formular genannten Un- terlagen zu retournieren (act. 2).
Am 13. Juli 2021 ging bei der Beschwerdekammer die auch per Post über- mittelte Beschwerdeschrift ein (act. 3).
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Mit Posteingabe vom 6. Juli 2021 (Posteingang 19. Juli 2021) reichte RA Meier eine ihn legitimierende Vollmacht sowie das ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu den Akten (act. 7, 7.1, 7.2). Im entsprechenden Schreiben wurde kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet.
Am 22. Juli 2021 teilte die Beschwerdekammer RA Meier mit, sie habe ein Beschwerdeverfahren eröffnet, und gewährte diesem Einsicht in die Akten des BJ. Unter Hinweis auf die bis 16. August 2021 laufende Beschwerdefrist gab sie RA Meier Gelegenheit, seine Beschwerdeschrift bis dahin zu ergän- zen. Für die Wahrung der Frist und die Formvorschriften verwies die Be- schwerdekammer auf ihr Schreiben vom 1. Juli 2021. Die Zustellung dieses Schreibens an RA Meier erfolgte mangels Zustellungsdomizil in der Schweiz ad acta bei gleichzeitiger Übermittlung per Telefax zwecks Kenntnisnahme (act. 9).
Nachdem sich RA Meier bis 16. August 2021 nicht mehr hat vernehmen las- sen, lud die Beschwerdekammer am 25. August 2021 das BJ ein, eine allfäl- lige Beschwerdeantwort einzureichen (act. 10).
In seiner Beschwerdeantwort vom 31. August 2021 schloss das BJ auf kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 11). Mit ad acta zugestelltem und zwecks Kenntnisnahme per Telefax übermitteltem Schreiben vom 1. Sep- tember 2021 lud die Beschwerdekammer RA Meier ein, diesbezüglich eine allfällige Replik einzureichen (act. 12). Dieser liess sich auch in der Folge nicht mehr vernehmen.
G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Vorliegend haben Mitarbeitende der KAPO am 25. Dezember 2020 den Beschwerdeführer den deutschen Strafverfolgungsbehörden übergeben, nachdem sie von dem am selben Tag gegen ihn erlassenen Haftbefehl des Amtsgerichts Freiburg erfahren haben. Mit anderen Worten wurde eine Aus- lieferung vollzogen, ohne dass der hierfür eigentlich zuständige Beschwer- degegner (siehe Art. 55 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 IRSG) involviert und ein
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entsprechendes Verfahren in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durch- geführt worden ist. Anfechtungsobjekt bildet die eingangs erwähnte Feststel- lungsverfügung des Beschwerdegegners vom 23. Juni 2021 (act. 4.1). Diese erging als Reaktion auf das Ersuchen der deutschen Behörden um nachträg- liche Gestattung der Auslieferung des Beschwerdeführers nach Deutschland zur Strafverfolgung.
E. 2.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Ver- trag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend.
Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/in- ternational-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom
E. 2.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in inter- nationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
3.
3.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Allgemein unterliegen erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerde- kammer (Art. 25 Abs. 1 IRSG). Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch die ange- fochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Die Beschwerde- schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent- halten (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 VwVG). Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG).
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3.2
3.2.1 Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um eine Feststel- lungsverfügung. Anders als im Normalfall bewilligte der Beschwerdegegner in seinem Entscheid nicht die Auslieferung des Beschwerdeführers an den ersuchenden Staat. Der Vollzug der Auslieferung des Beschwerdeführers er- folgte im vorliegenden Fall zuvor schon unmittelbar durch die KAPO ohne vorgängige Durchführung des Auslieferungsverfahrens. Insofern stellt die Übergabe des Beschwerdeführers an die deutschen Behörden durch die KAPO einen Realakt dar (siehe zum Begriff u.a. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜL- LER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 38 N. 1; HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1408). Realakte sind dadurch definiert, dass sie formlos – d.h. nicht in einem recht- lich geregelten Verfahren – zustande kommen. Sie können allerdings nach- träglich dem Verwaltungsverfahren zugeführt werden, indem betroffene Per- sonen ein Gesuch um Erlass einer Verfügung stellen (vgl. Art. 25a VwVG; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, N. 328). Auch wenn der Realakt «nur» Fakten gestalten will, so muss er gleichwohl formell und materiell rechtmässig bleiben. Die Behörde darf nicht zur Form des Realakts greifen, wo sie richtigerweise einen Rechtsakt zu erlassen hätte. Weiter muss sie die Grenzen ihrer sachlichen, örtlichen und funktio- nellen Zuständigkeit wahren und sie darf keine Verrichtungen tätigen, die dem anwendbaren Recht in der Sache widersprechen (TSCHANNEN/ZIM- MERLI/MÜLLER, a.a.O., § 38 N. 19).
3.2.2 Der Anwendungsbereich von Art. 25a VwVG beschränkt sich auf Realakte von Bundesverwaltungsbehörden (Art. 1 Abs. 1 VwVG). Für einen Rechts- schutz gegen Realakte von kantonalen Behörden bietet Art. 25a VwVG somit keine Grundlage. Sodann verlangt Art. 25a VwVG, dass sich Realakte auf öffentliches Recht des Bundes stützen bzw. stützen sollten (KIENER/RÜT- SCHE/KUHN, a.a.O., N. 431; siehe auch TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 38 N. 22). Das Gesuch um Erlass einer Verfügung über einen Realakt ist an jene Behörde zu richten, die für den Realakt selber zuständig ist (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., N. 433).
3.2.3 Ob im vorliegenden Fall, in welchem eine kantonale Behörde anstelle des eigentlich zuständigen Beschwerdegegners die Auslieferung des Beschwer- deführers durch Realakt vollzogen hat, Art. 25a VwVG zur Anwendung ge- langt oder nicht, kann offenbleiben. Ein Anspruch auf Rechtsschutz gegen Realakte ergibt sich in jedem Fall auch direkt aus verfassungs- und völker- rechtlichen Verfahrensgarantien (namentlich aus Art. 6 und 13 EMRK). Die- ser Anspruch lässt sich im Einzelfall u.a. dadurch umsetzen, indem Art. 25a
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VwVG analog angewendet wird (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., N. 432; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 38 N. 23).
3.2.4 Die Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers zielen sinngemäss auf die Feststellung der Widerrechtlichkeit von Handlungen ab (vgl. Art. 25a Abs. 1 lit. c VwVG). Diesbezüglich kann auf Seiten des Beschwerdeführers auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses an der Be- schwerdeführung verzichtet werden (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., N. 438 und 441).
3.3 Die Beschwerdeschrift wurde offenbar schon erstellt, nachdem die deut- schen Behörden dem Beschwerdeführer informell eine elektronische Kopie des angefochtenen Entscheides zur Verfügung gestellt hatten (vgl. act. 5). Mit Beschwerdefrist auslösender Wirkung zugestellt wurde der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer aber erst am 15. Juli 2021 (vgl. act. 5.1). Die am 13. Juli 2021 bei der Beschwerdekammer auf dem Postweg einge- troffene, vom Vertreter des Beschwerdeführers unterzeichnete Beschwerde- schrift erweist sich damit ohne Weiteres als fristgerecht. Ihr kann lediglich eine rudimentäre Begründung der Beschwerdeanträge entnommen werden. Die dem Beschwerdeführer eingeräumte Gelegenheit, die Beschwerde innerhalb der bis 16. August 2021 laufenden Beschwerdefrist inhaltlich zu ergänzen (siehe act. 9), wurde von diesem nicht wahrgenommen. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
5.
5.1 Das Institut der Auslieferung ist eine Form der internationalen Zusammen- arbeit in Strafsachen (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Zum materiellen Auslie- ferungsrecht gehören die Normen, welche bestimmen, unter welchen Vo- raussetzungen und in welchem Umfang die Auslieferung einer Person be- willigt wird. Formelles Auslieferungsrecht bilden die Normen über das Aus- lieferungsverfahren. Diese regeln die Zuständigkeit der Behörden, den Ab- lauf des Verfahrens und den Rechtsmittelweg (HEIMGARTNER, Ausliefe- rungsrecht, 2002, S. 2).
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5.2 Auslieferung wird u.a. umschrieben als Entfernung einer Person aus dem Hoheitsbereich des Staates und Überführung an eine ausländische Hoheits- gewalt auf deren Ersuchen, und zwar gegen den Willen des Betroffenen. Die Auslieferung muss materiell im ersuchenden Staat der Durchsetzung einer nach der Beweislage wahrscheinlichen oder durch Urteil festgestellten Straf- befugnis dienen (SCHORK, Das Auslieferungsverfahren in der Schweiz und in Deutschland unter Einbeziehung des Europäischen Haftbefehls, 2009, S. 27). Der primäre Zweck der Auslieferung liegt darin zu verhindern, dass sich ein Delinquent durch Flucht in einen anderen Staat der Strafverfolgung bzw. -vollstreckung entziehen kann (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., S. 4).
5.3 Der Verfolgte hat gemäss herrschender Lehre und Praxis als Inhaber sub- jektiver Rechte auf der Ebene des Völkerrechts die Möglichkeit, Rechtsver- letzungen geltend zu machen. Dieser Rechtsschutz erscheint aus heutiger Sicht selbstverständlich. Nach älterer Auffassung stellte die Auslieferung hin- gegen lediglich die Durchführung einer völkerrechtlichen Vereinbarung dar. Beschränkungen konnten sich demzufolge nur aus den Rechtsbeziehungen zwischen den beteiligten Staaten ergeben. Der Verfolgte wurde somit als Vertragsobjekt zwischen den beteiligten Staaten aufgefasst. Diese rein völ- kerrechtliche Auffassung ist abzulehnen, da im Auslieferungsrecht nicht nur staatliche Rechte, sondern auch die Individualrechte des Verfolgten zu be- rücksichtigen sind. Die herrschende Auffassung geht denn auch von einer dreidimensionalen Beziehung aus. Neben den zwei beteiligten Staaten stellt auch der Verfolgte ein Rechtssubjekt dar, das seine Auslieferungsgegen- rechte geltend machen kann. Nach schweizerischer Auffassung kann sich der Verfolgte auf alle allgemeinen Prinzipien des Auslieferungsrechts beru- fen, sofern diese auch den Schutz der Individuen anstreben (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 10 m.w.H.; siehe zur Dreidimensionalität auch SCHAFFNER, Das Individuum im internationalen Rechtshilferecht in Strafsachen, 2013, S. 24 ff.).
5.4 Die Geltendmachung von einer Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Individualrechten erfolgt im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Ausliefe- rungsverfahrens (siehe Art. 41 ff. IRSG). Als Verfahrenspartei hat der Ver- folgte Anspruch auf rechtliches Gehör (siehe hierzu HEIMGARTNER, a.a.O., S. 71 f.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, N. 460 ff.; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl. 2015, S. 140 ff.). Die allgemein geltenden Regeln von Art. 29 ff. VwVG werden im Auslieferungsverfahren zusätzlich konkretisiert durch Art. 52 IRSG. Nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ent- scheidet der Beschwerdegegner über die Auslieferung des Verfolgten (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Dieser Entscheid unterliegt auf Beschwerde hin der
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gerichtlichen Überprüfung (siehe Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 IRSG; Art. 84 Abs. 1 BGG).
6. Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, dass die Vorgehensweise der KAPO bei der Überstellung des Beschwerdeführers an die deutschen Behörden rechtswidrig war. Das wird auch vom Beschwerdegegner nicht bestritten (siehe act. 11). Namentlich wurde die Auslieferung des Beschwerdeführers faktisch vollzogen, ohne dass die hierfür eigentlich zuständige Behörde in irgendeiner Weise involviert oder dem Beschwerdeführer die ihm im Auslie- ferungsverfahren zustehenden Verfahrensrechte gewährt wurden. Würde eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG derart gravierende Mängel auf- weisen, so müsste deren Nichtigkeit angenommen werden (siehe hierzu TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 N. 14 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., N. 1096 ff.). Da die Überstellung des Beschwerdeführers wie eingangs ausgeführt jedoch in Form eines Realakts erfolgte (siehe oben E. 3.2.1), kann diesbezüglich bloss deren Widerrechtlichkeit (im Sinne eines Verstosses gegen formelles Auslieferungsrecht) festgestellt werden (vgl. Art. 25a Abs. 1 lit. c VwVG). Ein Widerruf im Sinne von Art. 25a Abs. 1 lit. a VwVG scheidet aus faktischen Gründen aus. Eine Beseitigung der Folgen widerrechtlicher Handlungen im Sinne von Art. 25a Abs. 1 lit. b VwVG ist ohne entsprechende Kooperation der deutschen Behörden ebenfalls nicht denkbar. Auf deren Seite besteht eine entsprechende Pflicht schon deshalb nicht, weil sie nicht für fehlerhafte Handlungen der Schweizer Behörden ein- zustehen haben (vgl. die im Fall von widerrechtlich ins Ausland übermittelten Beweismitteln entsprechenden Erwägungen in TPF 2016 65 E. 7.2 S. 82 f.). Der Beschwerdeführer selbst verlangt diesen Punkt betreffend in seiner Be- schwerdeschrift auch nichts Weitergehendes. Immerhin ist die entspre- chende Feststellung jedoch im Dispositiv des vorliegenden Entscheides fest- zuhalten. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen.
E. 7 Analog zur Situation bei einer unrechtmässigen Übermittlung von Beweis- mitteln ins Ausland (siehe hierzu ebenfalls TPF 2016 65 E. 7.2 m.w.H.) er- weisen sich auf die Beseitigung der Folgen der widerrechtlichen Überstel- lung des Beschwerdeführers ins Ausland gerichtete Bemühungen jedoch als überflüssig, wenn die materiellen Voraussetzungen für seine Auslieferung an Deutschland erfüllt sind. Diese Frage bildete Gegenstand des vom Be- schwerdegegner nachträglich durchgeführten Verfahrens. Mit diesem Ver- fahren konnte dem Beschwerdeführer zumindest nachträglich noch Rechts- schutz gewährt werden. Erweisen sich die materiellen Voraussetzungen der Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland zudem als gegeben,
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so ist die mit den oben beschriebenen Mängeln erfolgte Überstellung des Beschwerdeführers an die deutschen Behörden geheilt (vgl. hierzu erneut TPF 2016 65 E. 7.3). Die vom Beschwerdeführer gegen das Vorgehen des Beschwerdegegners erhobene grundsätzliche Kritik (siehe act. 1, S. 3) er- weist sich damit als unbegründet.
E. 8 Im Rahmen der angefochtenen Feststellungsverfügung prüfte der Beschwer- degegner namentlich die Auslieferungsvoraussetzungen der beidseitigen Strafbarkeit sowie der noch nicht eingetretenen Strafverfolgungsverjährung. Er kam zum Schluss, dass keine Gründe für eine Ablehnung der Ausliefe- rung des Verfolgten an Deutschland gemäss dem (nachträglichen) Ausliefe- rungsersuchen vom 21. Mai 2021 vorliegen. Das wird vom Beschwerdefüh- rer zwar pauschal bestritten (vgl. act. 1, S. 2), aber er unterliess es, den ent- sprechenden Beschwerdeantrag auch nur mit einem Wort zu begründen. Weder aus seinen Ausführungen noch aus den vorliegenden Akten ergeben sich Hinweise auf materielle Auslieferungshindernisse. Die Beschwerde er- weist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet. Die vom Beschwer- deführer nebenbei gerügte (nicht schwerwiegende) Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör durch unterlassene Kenntnisgabe des Schrei- bens des Ministeriums der Justiz und für Europa Baden-Württembergs vom
25. Januar 2021 (vgl. act. 1, S. 3) wurde durch die im vorliegenden Verfahren gewährte vollständige Akteneinsicht geheilt.
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Im Disposi- tiv des vorliegenden Entscheides ist festzustellen, dass die von der KAPO am 25. Dezember 2020 durchgeführte Überstellung des Beschwerdeführers an die deutschen Behörden gegen die Bestimmungen des formellen Auslie- ferungsrechts verstiess und somit widerrechtlich war. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde demgegenüber abzuweisen.
E. 10.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfah- renskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barausla- gen in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr er- lassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 10.2 Wie oben ausgeführt, unterliegt der Beschwerdeführer mit seinen Beschwer- deanträgen teilweise. Aufgrund der festgestellten gravierenden Fehlleistung
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der hiesigen Polizeibehörden ist vorliegend jedoch ausnahmsweise auf eine Kostenauflage zu verzichten.
E. 11 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismäs- sig hohen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Dabei er- scheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.– als angemessen (vgl. Art. 10, 11 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
E. 12 Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege (act. 1, S. 2; act. 7 und 7.2) kann mit Blick auf die eben erwähnten Kosten- und Entschädigungsfolgen als erledigt abgeschrieben werden.
- 13 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
- Es wird festgestellt, dass die von der Kantonspolizei Bern am 25. Dezember 2020 durchgeführte Überstellung des Beschwerdeführers an die deutschen Behörden gegen die Bestimmungen des formellen Auslieferungsrechts ver- stiess und somit widerrechtlich war.
- Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
- Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 500.– zu entschädigen.
- Das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Gegen- standslosigkeit als erledigt abschrieben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 20. Oktober 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Holger Meier,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Feststellungsverfügung Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2021.143 Nebenverfahren: RP.2021.45
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Sachverhalt:
A. Am 24. Dezember 2020 um ca. 21.43 Uhr entzog sich der deutsche Staats- angehörige A. am Steuer seines Personenwagens einer Verkehrskontrolle der Kantonspolizei Bern (nachfolgend «KAPO»). Um 23.04 Uhr wurde A. dieses Mal zu Fuss, durch die KAPO erneut gesichtet, angehalten und vor- läufig festgenommen. Am 25. Dezember 2020 wurde A. zu den Umständen seiner Anhaltung einvernommen (siehe zum Ganzen act. 8.1/4A und 8.1/4B, S. 2).
B. Ebenfalls am 25. Dezember 2020 erliess der Ermittlungsrichter am Amtsge- richt Freiburg (im Breisgau) gegen A. einen Haftbefehl. Demnach bestand gegen A. der dringende Verdacht, dieser habe am Abend des 24. Dezember 2020 gegen 19.52 Uhr (vorsätzlich) seine von ihm selbst bewohnte Wohnung in Z. in Brand gesetzt (act. 8.1/5B). Noch am selben Tag wurde A. von der KAPO auf deutsches Territorium verbracht und dort den deutschen Behör- den übergeben (vgl. u.a. act. 8.1/4B, S. 3).
C. Unter Hinweis auf diesen Vorgang ersuchte das Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württembergs das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfol- gend «BJ») am 25. Januar 2021 um Übermittlung der Entscheidung über die Bewilligung der Auslieferung von A. (act. 8.1/1). Die vom BJ um entspre- chende Stellungnahme ersuchte KAPO berichtete dem BJ am 22. Februar 2021, sie habe intern die nötigen Abklärungen bei den involvierten Mitarbei- tenden vorgenommen. Zusammenfassend habe es sich offenbar um ein Kommunikationsproblem bei der Übergabe des Falls vom Nacht- zum Aus- rückdienst am nächsten Tag gehandelt. Sowohl die involvierten Mitarbeiten- den als auch die KAPO bedauerten, dass die ordentlichen Prozesse nicht eingehalten worden seien (act. 8.1/3).
D. In der Folge ersuchte das Ministerium der Justiz und für Migration Baden- Württembergs am 21. Mai 2021 das BJ gestützt auf den erwähnten Haftbe- fehl des Amtsgerichts Freiburg um nachträgliche Gestattung der Ausliefe- rung des deutschen Staatsangehörigen A. aus der Schweiz nach Deutsch- land zur Strafverfolgung (act. 8.1/5A). Auf entsprechendes Ersuchen des BJ hin wurde A. am 9. Juni 2021 richterlich befragt, ob er seiner Überstellung aus der Schweiz nach Deutschland nachträglich zustimme. A. gab an, dieser Überstellung nicht zuzustimmen (act. 8.1/6).
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E. Am 23. Juni 2021 erliess das BJ in dieser Sache die folgende Feststellungs- verfügung (act. 4.1):
Es liegen keine Gründe für eine Ablehnung der Auslieferung des Verfolgten an Deutschland gemäss dem Auslieferungsersuchen des Ministeriums für Justiz und für Europa vom 21. Mai 2021 vor.
Diese Verfügung wurde A. am 15. Juli 2021 durch das Landgericht Freiburg zugestellt (act. 5.1). Davon wurde A. offenbar durch die deutschen Behörden bereits zuvor informell eine elektronische Kopie zur Verfügung gestellt (vgl. act. 5).
F. Gegen diese Verfügung reichte der in Freiburg (im Breisgau) tätige Rechts- anwalt Holger Meier (nachfolgend «RA Meier») am 1. Juli 2021 namens und auftrags von A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts per Te- lefax eine Beschwerde ein (act. 1). Dabei beantragte er, ohne die Be- schwerde hierdurch auf die nachfolgenden Gesichtspunkte zu beschränken, zu entscheiden,
- dass die Überstellung meines Mandanten nach Deutschland rechtswidrig war sowie - die Aufhebung der Feststellung, es hätten keine Gründe für eine Ablehnung der Aus- lieferung meines Mandanten an Deutschland vorgelegen.
Weiter liess A. beantragen, ihm sei für das Verfahren RA Meier als Rechts- beistand im Rahmen unentgeltlicher Rechtspflege beizuordnen.
Gleichentags teilte die Beschwerdekammer RA Meier unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen betreffend Beschwerdeform und -frist per Post (vorab per Telefax) mit, eine Beschwerde sei schriftlich zu erheben und die Einreichung per Telefax genüge nicht. Zudem bat die Beschwerdekammer RA Meier, ihr ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Das Ge- setz sehe vor, dass andernfalls weitere Zustellungen grundsätzlich unterblei- ben können (mit Hinweis auf Art. 80m Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV). Ebenso stellte die Beschwerdekammer RA Meier das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu, mit dem Ersuchen, dieses vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und inklusive der im Formular genannten Un- terlagen zu retournieren (act. 2).
Am 13. Juli 2021 ging bei der Beschwerdekammer die auch per Post über- mittelte Beschwerdeschrift ein (act. 3).
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Mit Posteingabe vom 6. Juli 2021 (Posteingang 19. Juli 2021) reichte RA Meier eine ihn legitimierende Vollmacht sowie das ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu den Akten (act. 7, 7.1, 7.2). Im entsprechenden Schreiben wurde kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet.
Am 22. Juli 2021 teilte die Beschwerdekammer RA Meier mit, sie habe ein Beschwerdeverfahren eröffnet, und gewährte diesem Einsicht in die Akten des BJ. Unter Hinweis auf die bis 16. August 2021 laufende Beschwerdefrist gab sie RA Meier Gelegenheit, seine Beschwerdeschrift bis dahin zu ergän- zen. Für die Wahrung der Frist und die Formvorschriften verwies die Be- schwerdekammer auf ihr Schreiben vom 1. Juli 2021. Die Zustellung dieses Schreibens an RA Meier erfolgte mangels Zustellungsdomizil in der Schweiz ad acta bei gleichzeitiger Übermittlung per Telefax zwecks Kenntnisnahme (act. 9).
Nachdem sich RA Meier bis 16. August 2021 nicht mehr hat vernehmen las- sen, lud die Beschwerdekammer am 25. August 2021 das BJ ein, eine allfäl- lige Beschwerdeantwort einzureichen (act. 10).
In seiner Beschwerdeantwort vom 31. August 2021 schloss das BJ auf kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 11). Mit ad acta zugestelltem und zwecks Kenntnisnahme per Telefax übermitteltem Schreiben vom 1. Sep- tember 2021 lud die Beschwerdekammer RA Meier ein, diesbezüglich eine allfällige Replik einzureichen (act. 12). Dieser liess sich auch in der Folge nicht mehr vernehmen.
G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Vorliegend haben Mitarbeitende der KAPO am 25. Dezember 2020 den Beschwerdeführer den deutschen Strafverfolgungsbehörden übergeben, nachdem sie von dem am selben Tag gegen ihn erlassenen Haftbefehl des Amtsgerichts Freiburg erfahren haben. Mit anderen Worten wurde eine Aus- lieferung vollzogen, ohne dass der hierfür eigentlich zuständige Beschwer- degegner (siehe Art. 55 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 IRSG) involviert und ein
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entsprechendes Verfahren in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durch- geführt worden ist. Anfechtungsobjekt bildet die eingangs erwähnte Feststel- lungsverfügung des Beschwerdegegners vom 23. Juni 2021 (act. 4.1). Diese erging als Reaktion auf das Ersuchen der deutschen Behörden um nachträg- liche Gestattung der Auslieferung des Beschwerdeführers nach Deutschland zur Strafverfolgung.
2.
2.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Ver- trag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend.
Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/in- ternational-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom
7. August 2007, S. 63–84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilate- ralen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Be- sitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom
27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche ge- mäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX- Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen mit der EU», 8.2 An- hang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen
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aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
2.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in inter- nationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
3.
3.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Allgemein unterliegen erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerde- kammer (Art. 25 Abs. 1 IRSG). Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch die ange- fochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Die Beschwerde- schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent- halten (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 VwVG). Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG).
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3.2
3.2.1 Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um eine Feststel- lungsverfügung. Anders als im Normalfall bewilligte der Beschwerdegegner in seinem Entscheid nicht die Auslieferung des Beschwerdeführers an den ersuchenden Staat. Der Vollzug der Auslieferung des Beschwerdeführers er- folgte im vorliegenden Fall zuvor schon unmittelbar durch die KAPO ohne vorgängige Durchführung des Auslieferungsverfahrens. Insofern stellt die Übergabe des Beschwerdeführers an die deutschen Behörden durch die KAPO einen Realakt dar (siehe zum Begriff u.a. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜL- LER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 38 N. 1; HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1408). Realakte sind dadurch definiert, dass sie formlos – d.h. nicht in einem recht- lich geregelten Verfahren – zustande kommen. Sie können allerdings nach- träglich dem Verwaltungsverfahren zugeführt werden, indem betroffene Per- sonen ein Gesuch um Erlass einer Verfügung stellen (vgl. Art. 25a VwVG; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, N. 328). Auch wenn der Realakt «nur» Fakten gestalten will, so muss er gleichwohl formell und materiell rechtmässig bleiben. Die Behörde darf nicht zur Form des Realakts greifen, wo sie richtigerweise einen Rechtsakt zu erlassen hätte. Weiter muss sie die Grenzen ihrer sachlichen, örtlichen und funktio- nellen Zuständigkeit wahren und sie darf keine Verrichtungen tätigen, die dem anwendbaren Recht in der Sache widersprechen (TSCHANNEN/ZIM- MERLI/MÜLLER, a.a.O., § 38 N. 19).
3.2.2 Der Anwendungsbereich von Art. 25a VwVG beschränkt sich auf Realakte von Bundesverwaltungsbehörden (Art. 1 Abs. 1 VwVG). Für einen Rechts- schutz gegen Realakte von kantonalen Behörden bietet Art. 25a VwVG somit keine Grundlage. Sodann verlangt Art. 25a VwVG, dass sich Realakte auf öffentliches Recht des Bundes stützen bzw. stützen sollten (KIENER/RÜT- SCHE/KUHN, a.a.O., N. 431; siehe auch TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 38 N. 22). Das Gesuch um Erlass einer Verfügung über einen Realakt ist an jene Behörde zu richten, die für den Realakt selber zuständig ist (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., N. 433).
3.2.3 Ob im vorliegenden Fall, in welchem eine kantonale Behörde anstelle des eigentlich zuständigen Beschwerdegegners die Auslieferung des Beschwer- deführers durch Realakt vollzogen hat, Art. 25a VwVG zur Anwendung ge- langt oder nicht, kann offenbleiben. Ein Anspruch auf Rechtsschutz gegen Realakte ergibt sich in jedem Fall auch direkt aus verfassungs- und völker- rechtlichen Verfahrensgarantien (namentlich aus Art. 6 und 13 EMRK). Die- ser Anspruch lässt sich im Einzelfall u.a. dadurch umsetzen, indem Art. 25a
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VwVG analog angewendet wird (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., N. 432; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 38 N. 23).
3.2.4 Die Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers zielen sinngemäss auf die Feststellung der Widerrechtlichkeit von Handlungen ab (vgl. Art. 25a Abs. 1 lit. c VwVG). Diesbezüglich kann auf Seiten des Beschwerdeführers auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses an der Be- schwerdeführung verzichtet werden (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., N. 438 und 441).
3.3 Die Beschwerdeschrift wurde offenbar schon erstellt, nachdem die deut- schen Behörden dem Beschwerdeführer informell eine elektronische Kopie des angefochtenen Entscheides zur Verfügung gestellt hatten (vgl. act. 5). Mit Beschwerdefrist auslösender Wirkung zugestellt wurde der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer aber erst am 15. Juli 2021 (vgl. act. 5.1). Die am 13. Juli 2021 bei der Beschwerdekammer auf dem Postweg einge- troffene, vom Vertreter des Beschwerdeführers unterzeichnete Beschwerde- schrift erweist sich damit ohne Weiteres als fristgerecht. Ihr kann lediglich eine rudimentäre Begründung der Beschwerdeanträge entnommen werden. Die dem Beschwerdeführer eingeräumte Gelegenheit, die Beschwerde innerhalb der bis 16. August 2021 laufenden Beschwerdefrist inhaltlich zu ergänzen (siehe act. 9), wurde von diesem nicht wahrgenommen. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
5.
5.1 Das Institut der Auslieferung ist eine Form der internationalen Zusammen- arbeit in Strafsachen (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Zum materiellen Auslie- ferungsrecht gehören die Normen, welche bestimmen, unter welchen Vo- raussetzungen und in welchem Umfang die Auslieferung einer Person be- willigt wird. Formelles Auslieferungsrecht bilden die Normen über das Aus- lieferungsverfahren. Diese regeln die Zuständigkeit der Behörden, den Ab- lauf des Verfahrens und den Rechtsmittelweg (HEIMGARTNER, Ausliefe- rungsrecht, 2002, S. 2).
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5.2 Auslieferung wird u.a. umschrieben als Entfernung einer Person aus dem Hoheitsbereich des Staates und Überführung an eine ausländische Hoheits- gewalt auf deren Ersuchen, und zwar gegen den Willen des Betroffenen. Die Auslieferung muss materiell im ersuchenden Staat der Durchsetzung einer nach der Beweislage wahrscheinlichen oder durch Urteil festgestellten Straf- befugnis dienen (SCHORK, Das Auslieferungsverfahren in der Schweiz und in Deutschland unter Einbeziehung des Europäischen Haftbefehls, 2009, S. 27). Der primäre Zweck der Auslieferung liegt darin zu verhindern, dass sich ein Delinquent durch Flucht in einen anderen Staat der Strafverfolgung bzw. -vollstreckung entziehen kann (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., S. 4).
5.3 Der Verfolgte hat gemäss herrschender Lehre und Praxis als Inhaber sub- jektiver Rechte auf der Ebene des Völkerrechts die Möglichkeit, Rechtsver- letzungen geltend zu machen. Dieser Rechtsschutz erscheint aus heutiger Sicht selbstverständlich. Nach älterer Auffassung stellte die Auslieferung hin- gegen lediglich die Durchführung einer völkerrechtlichen Vereinbarung dar. Beschränkungen konnten sich demzufolge nur aus den Rechtsbeziehungen zwischen den beteiligten Staaten ergeben. Der Verfolgte wurde somit als Vertragsobjekt zwischen den beteiligten Staaten aufgefasst. Diese rein völ- kerrechtliche Auffassung ist abzulehnen, da im Auslieferungsrecht nicht nur staatliche Rechte, sondern auch die Individualrechte des Verfolgten zu be- rücksichtigen sind. Die herrschende Auffassung geht denn auch von einer dreidimensionalen Beziehung aus. Neben den zwei beteiligten Staaten stellt auch der Verfolgte ein Rechtssubjekt dar, das seine Auslieferungsgegen- rechte geltend machen kann. Nach schweizerischer Auffassung kann sich der Verfolgte auf alle allgemeinen Prinzipien des Auslieferungsrechts beru- fen, sofern diese auch den Schutz der Individuen anstreben (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 10 m.w.H.; siehe zur Dreidimensionalität auch SCHAFFNER, Das Individuum im internationalen Rechtshilferecht in Strafsachen, 2013, S. 24 ff.).
5.4 Die Geltendmachung von einer Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Individualrechten erfolgt im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Ausliefe- rungsverfahrens (siehe Art. 41 ff. IRSG). Als Verfahrenspartei hat der Ver- folgte Anspruch auf rechtliches Gehör (siehe hierzu HEIMGARTNER, a.a.O., S. 71 f.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, N. 460 ff.; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl. 2015, S. 140 ff.). Die allgemein geltenden Regeln von Art. 29 ff. VwVG werden im Auslieferungsverfahren zusätzlich konkretisiert durch Art. 52 IRSG. Nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ent- scheidet der Beschwerdegegner über die Auslieferung des Verfolgten (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Dieser Entscheid unterliegt auf Beschwerde hin der
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gerichtlichen Überprüfung (siehe Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 IRSG; Art. 84 Abs. 1 BGG).
6. Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, dass die Vorgehensweise der KAPO bei der Überstellung des Beschwerdeführers an die deutschen Behörden rechtswidrig war. Das wird auch vom Beschwerdegegner nicht bestritten (siehe act. 11). Namentlich wurde die Auslieferung des Beschwerdeführers faktisch vollzogen, ohne dass die hierfür eigentlich zuständige Behörde in irgendeiner Weise involviert oder dem Beschwerdeführer die ihm im Auslie- ferungsverfahren zustehenden Verfahrensrechte gewährt wurden. Würde eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG derart gravierende Mängel auf- weisen, so müsste deren Nichtigkeit angenommen werden (siehe hierzu TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 N. 14 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., N. 1096 ff.). Da die Überstellung des Beschwerdeführers wie eingangs ausgeführt jedoch in Form eines Realakts erfolgte (siehe oben E. 3.2.1), kann diesbezüglich bloss deren Widerrechtlichkeit (im Sinne eines Verstosses gegen formelles Auslieferungsrecht) festgestellt werden (vgl. Art. 25a Abs. 1 lit. c VwVG). Ein Widerruf im Sinne von Art. 25a Abs. 1 lit. a VwVG scheidet aus faktischen Gründen aus. Eine Beseitigung der Folgen widerrechtlicher Handlungen im Sinne von Art. 25a Abs. 1 lit. b VwVG ist ohne entsprechende Kooperation der deutschen Behörden ebenfalls nicht denkbar. Auf deren Seite besteht eine entsprechende Pflicht schon deshalb nicht, weil sie nicht für fehlerhafte Handlungen der Schweizer Behörden ein- zustehen haben (vgl. die im Fall von widerrechtlich ins Ausland übermittelten Beweismitteln entsprechenden Erwägungen in TPF 2016 65 E. 7.2 S. 82 f.). Der Beschwerdeführer selbst verlangt diesen Punkt betreffend in seiner Be- schwerdeschrift auch nichts Weitergehendes. Immerhin ist die entspre- chende Feststellung jedoch im Dispositiv des vorliegenden Entscheides fest- zuhalten. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen.
7. Analog zur Situation bei einer unrechtmässigen Übermittlung von Beweis- mitteln ins Ausland (siehe hierzu ebenfalls TPF 2016 65 E. 7.2 m.w.H.) er- weisen sich auf die Beseitigung der Folgen der widerrechtlichen Überstel- lung des Beschwerdeführers ins Ausland gerichtete Bemühungen jedoch als überflüssig, wenn die materiellen Voraussetzungen für seine Auslieferung an Deutschland erfüllt sind. Diese Frage bildete Gegenstand des vom Be- schwerdegegner nachträglich durchgeführten Verfahrens. Mit diesem Ver- fahren konnte dem Beschwerdeführer zumindest nachträglich noch Rechts- schutz gewährt werden. Erweisen sich die materiellen Voraussetzungen der Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland zudem als gegeben,
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so ist die mit den oben beschriebenen Mängeln erfolgte Überstellung des Beschwerdeführers an die deutschen Behörden geheilt (vgl. hierzu erneut TPF 2016 65 E. 7.3). Die vom Beschwerdeführer gegen das Vorgehen des Beschwerdegegners erhobene grundsätzliche Kritik (siehe act. 1, S. 3) er- weist sich damit als unbegründet.
8. Im Rahmen der angefochtenen Feststellungsverfügung prüfte der Beschwer- degegner namentlich die Auslieferungsvoraussetzungen der beidseitigen Strafbarkeit sowie der noch nicht eingetretenen Strafverfolgungsverjährung. Er kam zum Schluss, dass keine Gründe für eine Ablehnung der Ausliefe- rung des Verfolgten an Deutschland gemäss dem (nachträglichen) Ausliefe- rungsersuchen vom 21. Mai 2021 vorliegen. Das wird vom Beschwerdefüh- rer zwar pauschal bestritten (vgl. act. 1, S. 2), aber er unterliess es, den ent- sprechenden Beschwerdeantrag auch nur mit einem Wort zu begründen. Weder aus seinen Ausführungen noch aus den vorliegenden Akten ergeben sich Hinweise auf materielle Auslieferungshindernisse. Die Beschwerde er- weist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet. Die vom Beschwer- deführer nebenbei gerügte (nicht schwerwiegende) Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör durch unterlassene Kenntnisgabe des Schrei- bens des Ministeriums der Justiz und für Europa Baden-Württembergs vom
25. Januar 2021 (vgl. act. 1, S. 3) wurde durch die im vorliegenden Verfahren gewährte vollständige Akteneinsicht geheilt.
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Im Disposi- tiv des vorliegenden Entscheides ist festzustellen, dass die von der KAPO am 25. Dezember 2020 durchgeführte Überstellung des Beschwerdeführers an die deutschen Behörden gegen die Bestimmungen des formellen Auslie- ferungsrechts verstiess und somit widerrechtlich war. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde demgegenüber abzuweisen.
10.
10.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfah- renskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barausla- gen in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr er- lassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
10.2 Wie oben ausgeführt, unterliegt der Beschwerdeführer mit seinen Beschwer- deanträgen teilweise. Aufgrund der festgestellten gravierenden Fehlleistung
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der hiesigen Polizeibehörden ist vorliegend jedoch ausnahmsweise auf eine Kostenauflage zu verzichten.
11. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismäs- sig hohen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Dabei er- scheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.– als angemessen (vgl. Art. 10, 11 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
12. Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege (act. 1, S. 2; act. 7 und 7.2) kann mit Blick auf die eben erwähnten Kosten- und Entschädigungsfolgen als erledigt abgeschrieben werden.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2. Es wird festgestellt, dass die von der Kantonspolizei Bern am 25. Dezember 2020 durchgeführte Überstellung des Beschwerdeführers an die deutschen Behörden gegen die Bestimmungen des formellen Auslieferungsrechts ver- stiess und somit widerrechtlich war.
3. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.
4. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
5. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 500.– zu entschädigen.
6. Das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Gegen- standslosigkeit als erledigt abschrieben.
Bellinzona, 21. Oktober 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Holger Meier (Zustellung gemäss Art. 3 ff. des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schrift- stücken in Verwaltungssachen im Ausland [SR 0.172.030.5]) - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).