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RR.2021.100

Bundesstrafgericht · 2021-06-22 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Tschechien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Bezirksstaatsanwaltschaft für Prag 4 (Tschechische Republik) stellte der Schweiz am 17. August 2020 ein Rechthilfeersuchen für ihr Verfahren wegen Betruges: Unbekannte Täterschaft habe am 14. Februar 2019 im Namen der B. s.r.o. deren Klienten C. angesprochen und angestrebt, dass er Geld in der Höhe von EUR 130'000.-- auf ein Bankkonto in der Schweiz überweise. Sie habe fingiert, ein Mitarbeiter der B. s.r.o. zu sein und dafür eine damit leicht verwechselbare E-Mailadresse verwendet. C. habe die Zahlung überprüft und diese nicht durchgeführt. Sie ersuchte um Ermittlungen zu einem mit IBAN bezeichneten Konto.

B. Die Staatsanwaltschaft des Kanton Bern trat am 8. Februar 2021 auf das Ersuchen ein. Sie ordnete bei der Bank D. eine Edition der Kontounterlagen an. Mit Schlussverfügung vom 30. April 2021 entsprach sie dem Rechtshil- feersuchen und ordnete die Herausgabe von Unterlagen an zum Konto IBAN 1, lautend auf A.

C. Dagegen gelangte A. am 1. Juni 2021 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts. Er beantragt, es seien keine Dokumente herauszugeben (act. 1).

Das Gericht holte am 2. Juni 2021 die Verfahrensakten der Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern ein (act. 4).

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmassli- chen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

- 3 -

Das Gericht lud den Beschwerdeführer am 2. Juni 2021 ein, bis 14. Juni 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten. Bei Säumnis werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (act. 3). Der Beschwerdeführer teilte dem Gericht am 7. Juni 2021 mit, angesichts des verlangten prohibitiven Kosten- schusses verzichte er auf eine solche Absurdität des Verfahrens und ziehe seine Beschwerde zurück (act. 6).

Das vorliegende Verfahren ist zufolge Rückzugs der Beschwerde erledigt und entsprechend von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

E. 2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer und wird damit kostenpflichtig. Die Gerichtsgebühr ist auf das gesetzliche Mini- mum von Fr. 200.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG letzter Satz; vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 4 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird zufolge Rückzugs als erledigt von der Geschäftskon- trolle abgeschrieben.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 22. Juni 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BERN, Region Oberland, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Tschechien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2021.100

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Sachverhalt:

A. Die Bezirksstaatsanwaltschaft für Prag 4 (Tschechische Republik) stellte der Schweiz am 17. August 2020 ein Rechthilfeersuchen für ihr Verfahren wegen Betruges: Unbekannte Täterschaft habe am 14. Februar 2019 im Namen der B. s.r.o. deren Klienten C. angesprochen und angestrebt, dass er Geld in der Höhe von EUR 130'000.-- auf ein Bankkonto in der Schweiz überweise. Sie habe fingiert, ein Mitarbeiter der B. s.r.o. zu sein und dafür eine damit leicht verwechselbare E-Mailadresse verwendet. C. habe die Zahlung überprüft und diese nicht durchgeführt. Sie ersuchte um Ermittlungen zu einem mit IBAN bezeichneten Konto.

B. Die Staatsanwaltschaft des Kanton Bern trat am 8. Februar 2021 auf das Ersuchen ein. Sie ordnete bei der Bank D. eine Edition der Kontounterlagen an. Mit Schlussverfügung vom 30. April 2021 entsprach sie dem Rechtshil- feersuchen und ordnete die Herausgabe von Unterlagen an zum Konto IBAN 1, lautend auf A.

C. Dagegen gelangte A. am 1. Juni 2021 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts. Er beantragt, es seien keine Dokumente herauszugeben (act. 1).

Das Gericht holte am 2. Juni 2021 die Verfahrensakten der Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern ein (act. 4).

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmassli- chen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

- 3 -

Das Gericht lud den Beschwerdeführer am 2. Juni 2021 ein, bis 14. Juni 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten. Bei Säumnis werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (act. 3). Der Beschwerdeführer teilte dem Gericht am 7. Juni 2021 mit, angesichts des verlangten prohibitiven Kosten- schusses verzichte er auf eine solche Absurdität des Verfahrens und ziehe seine Beschwerde zurück (act. 6).

Das vorliegende Verfahren ist zufolge Rückzugs der Beschwerde erledigt und entsprechend von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer und wird damit kostenpflichtig. Die Gerichtsgebühr ist auf das gesetzliche Mini- mum von Fr. 200.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG letzter Satz; vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 4 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird zufolge Rückzugs als erledigt von der Geschäftskon- trolle abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 23. Juni 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Region Oberland - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).