Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Slowenien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die slowenischen Behörden führen gegen B. und A. ein Strafverfahren we- gen unerlaubter Entgegennahme und Vergabe von Geschenken nach slo- wenischem Recht. In diesem Zusammenhang gelangte die spezialisierte Staatsanwaltschaft für die Republik Slowenien mit Rechtshilfeersuchen vom
21. März 2018 an die Schweiz (Verfahrensakten RH.18.0137, pag. 01.100- 0001 ff.).
B. Am 12. Juli 2018 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das Ersuchen an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») zum Vollzug. Mit Eintretensverfügung vom 5. Oktober 2018 entsprach die BA dem Ersuchen (Verfahrensakten RH.18.0137, pag. 04.100-0001 ff.). Mit Schreiben vom
5. Oktober 2018 teilte die BA den slowenischen Behörden die von ihr bisher erhobenen Beweismittel im von ihr geführten Strafverfahren gegen A. und C. mit und ersuchte sie um eine Ergänzung des Ersuchens, falls ihr die genann- ten Beweismittel nützlich sein könnten (Verfahrensakten RH.18.0137, pag. 03.100-0006 ff.).
C. Im ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 8. Juli 2019 ersuchen die slowe- nischen Behörden die Schweiz unter anderem um Herausgabe von Bankun- terlagen zum Konto 1 und um Angaben, E-Mail Korrespondenz und Unterla- gen, die sich auf die Vereinbarung zwischen B. und den Vertretern der D. beziehen (Verfahrensakten RH.18.0137, pag. 01.100-0027 ff.). Am 25. Juli 2019 übermittelte das BJ das ergänzende Rechtshilfeersuchen der BA zum Vollzug (Verfahrensakten RH.18.0137, pag. 02.100-0009 f.). Am 22. Novem- ber 2019 zog die BA die ihr von der Bank E. AG im Strafverfahren Nr. SV.13.1198 eingereichten Bankunterlagen bei (Verfahrensakten RH.18.0137, pag. 05.001-0001 f.).
D. Die BA gewährte C. am 22. November 2019 die Gelegenheit, sich zur ver- einfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG und zum Ersuchen zu äussern (Verfahrensakten RH.18.0137, pag. 15.001-0001 f.). Gleichentags teilte die BA A. schriftlich mit, dass C. als von der Rechtshilfemassnahme betroffene Person um seine Zustimmung zur vereinfachten Ausführung des Ersuchens ersucht worden sei und gewährte A. die Möglichkeit, allfällige Einwände ge- gen die Übermittlung der Unterlagen geltend zu machen (Verfahrensakten
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RH.18.0137, pag. 15.002-0001 f.). A. machte davon mit Eingabe vom 5. De- zember 2019 Gebrauch (Verfahrensakten RH.18.0137, pag. 15.001- 0005 f.).
E. Mit Schlussverfügung vom 3. Januar 2020 verfügte die BA die Herausgabe der darin genannten Unterlagen zum Konto 1 sowie der E-Mail Korrespon- denz und Unterlagen, die sich auf die Vereinbarung zwischen B. und den Vertretern der D. beziehen, an die ersuchende Behörde (act. 1.2).
F. Dagegen liess A. am 5. Februar 2020 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung (act. 1).
G. Mit Schreiben vom 10. März 2020 teilte das BJ dem Gericht mit, dass es auf die Einreichung einer begründeten Stellungnahme verzichte und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8). Die BA liess sich zur Beschwerde mit Eingabe vom 24. März 2020 vernehmen. Sie beantragt im Hauptbegehren das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter sei sie kostenfällig abzuweisen (act. 11). A. nahm zu den Beschwerdeantworten mit Schreiben vom 16. April 2020 Stellung und hielt an seinen in der Beschwerde gestellten Begehren fest (act. 13). Die Replik von A. wurde dem BJ und der BA am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Slowenien und der Schweiz ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das hierzu ergangene zweite Zu- satzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massge- bend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkom- mens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen,
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SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmun- gen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).
Soweit die staatsvertragliche Bestimmungen gewisse Fragen weder aus- drücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
E. 1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 273).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundes- behörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügun- gen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde und wurde form- und fristgerecht erhoben.
2.2
2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich
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und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535) und bei der Hausdurchsu- chung der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Als persönlich und direkt betroffen gilt nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a). Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobe- nen Unterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber von sichergestellten Dokumenten sind, ist die Be- schwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 137 IV 134 E. 5.2.2; 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.). 2.2.2 Von der Herausgabe an die ersuchende Behörde sind Unterlagen des Kon- tos 1 bei der Bank E. betroffen (act. 1.2). Dieses Konto lautet auf die F. AG (Verfahrensakten RH.18.0137, pag. 07.001-0007 ff.; B.07.101.001.01.E- 0001 ff.), mithin ist sie als Inhaberin des von der Rechtshilfemassnahme be- troffenen Kontos beschwerdebefugt. Der Beschwerdeführer stellt die Inha- berschaft des Kontos nicht in Abrede. Vielmehr bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich vor, er werde in der angefochtenen Verfügung beschuldigt, durch seinen Arbeitgeber, die G. über die F. AG (recte: […] AG) eine wider- rechtliche Provision bezahlt und damit Privatbestechung begangen zu ha- ben. Mit der Herausgabe der auf die F. AG lautenden Unterlagen werde über die Edition von Untersuchungsergebnissen entschieden, die geeignet sein könnten, sein Verhalten im Zusammenhang mit den vom ersuchenden Staat formulierten Vorwurf einer rechtswidrigen Geldleistung an B. offenzulegen. Gäbe es solche Zahlungen, werde dadurch der geltend gemachte Tatver- dacht bestätigt, wodurch er unmittelbar und persönlich betroffen wäre (act. 13, S. 2). Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung steht dem Beschwerdeführer nicht das Recht zu, sich gegen die Herausgabe von Unterlagen eines ihm nicht gehörenden Bankkontos zu wehren. Die mögliche Bestätigung der dem Beschwerdeführer in Slowenien gemachten Tatvorwürfe durch die Heraus- gabe der Unterlagen des auf die F. AG lautenden Bankkontos vermag seine Beschwerdelegitimation nicht zu begründen. Demgemäss ist der Beschwer- deführer nicht berechtigt, die Herausgabe der in der Schlussverfügung be- zeichneten Bankunterlagen anzufechten.
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2.2.3 Des Weiteren sind von der Herausgabe an die ersuchende Behörde die E-Mail Korrespondenz und Unterlagen betroffen, die sich auf die Vereinba- rung zwischen B. und den Vertretern der D. beziehen (act. 1.2). Auch dies- bezüglich ist dem Beschwerdeführer die Beschwerdebefugnis abzuspre- chen. Den Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge stammen diese Unter- lagen aus einer in Deutschland rechtshilfeweise erfolgten Durchsuchung der Räumlichkeiten von B. (act. 11, S. 6). In der Folge ersuchte die Beschwer- degegnerin die Staatsanwaltschaft München am 27. September 2019 um Er- teilung der Zustimmung, die im Schreiben erwähnten Datenträger rechtshil- feweise an die slowenischen Behörden übermitteln zu dürfen (Verfahrensak- ten RH.18.0137, pag. 10.100-0001 f.). Am 24. Oktober 2019 ging bei der Be- schwerdegegnerin das Schreiben der Staatsanwaltschaft München ein, mit welchem sie ihre Zustimmung zur Weitergabe der Erkenntnisse erteilte (Ver- fahrensakten RH.18.0137, pag. 10.100-0007). Gestützt auf diese Korres- pondenz ist davon auszugehen, dass die von der Herausgabe betroffenen Unterlagen aus der in Deutschland erfolgten Hausdurchsuchung stammen. Überdies fand die Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten von B. und nicht des Beschwerdeführers statt. Aus dem Gesagten folgt, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz keiner Hausdurchsuchung unterziehen musste. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in den herauszuge- benden Unterlagen allenfalls erwähnt werde, vermag der Beschwerdeführer im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung keine Beschwerdebefugnis ab- zuleiten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag an dieser Schlussfolgerung auch sein Vorbringen nichts zu ändern, dass diese Unter- lagen den ihm gegenüber gemachten Tatverdacht allenfalls bestätigen könn- ten (act. 13, S. 3). 2.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des ent- sprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 3‘000.-- zurückzuerstatten.
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E. 5 Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehö- rige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 3‘000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 26. Juni 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Michel Wehrli,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Slowenien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2020.40
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Sachverhalt:
A. Die slowenischen Behörden führen gegen B. und A. ein Strafverfahren we- gen unerlaubter Entgegennahme und Vergabe von Geschenken nach slo- wenischem Recht. In diesem Zusammenhang gelangte die spezialisierte Staatsanwaltschaft für die Republik Slowenien mit Rechtshilfeersuchen vom
21. März 2018 an die Schweiz (Verfahrensakten RH.18.0137, pag. 01.100- 0001 ff.).
B. Am 12. Juli 2018 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das Ersuchen an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») zum Vollzug. Mit Eintretensverfügung vom 5. Oktober 2018 entsprach die BA dem Ersuchen (Verfahrensakten RH.18.0137, pag. 04.100-0001 ff.). Mit Schreiben vom
5. Oktober 2018 teilte die BA den slowenischen Behörden die von ihr bisher erhobenen Beweismittel im von ihr geführten Strafverfahren gegen A. und C. mit und ersuchte sie um eine Ergänzung des Ersuchens, falls ihr die genann- ten Beweismittel nützlich sein könnten (Verfahrensakten RH.18.0137, pag. 03.100-0006 ff.).
C. Im ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 8. Juli 2019 ersuchen die slowe- nischen Behörden die Schweiz unter anderem um Herausgabe von Bankun- terlagen zum Konto 1 und um Angaben, E-Mail Korrespondenz und Unterla- gen, die sich auf die Vereinbarung zwischen B. und den Vertretern der D. beziehen (Verfahrensakten RH.18.0137, pag. 01.100-0027 ff.). Am 25. Juli 2019 übermittelte das BJ das ergänzende Rechtshilfeersuchen der BA zum Vollzug (Verfahrensakten RH.18.0137, pag. 02.100-0009 f.). Am 22. Novem- ber 2019 zog die BA die ihr von der Bank E. AG im Strafverfahren Nr. SV.13.1198 eingereichten Bankunterlagen bei (Verfahrensakten RH.18.0137, pag. 05.001-0001 f.).
D. Die BA gewährte C. am 22. November 2019 die Gelegenheit, sich zur ver- einfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG und zum Ersuchen zu äussern (Verfahrensakten RH.18.0137, pag. 15.001-0001 f.). Gleichentags teilte die BA A. schriftlich mit, dass C. als von der Rechtshilfemassnahme betroffene Person um seine Zustimmung zur vereinfachten Ausführung des Ersuchens ersucht worden sei und gewährte A. die Möglichkeit, allfällige Einwände ge- gen die Übermittlung der Unterlagen geltend zu machen (Verfahrensakten
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RH.18.0137, pag. 15.002-0001 f.). A. machte davon mit Eingabe vom 5. De- zember 2019 Gebrauch (Verfahrensakten RH.18.0137, pag. 15.001- 0005 f.).
E. Mit Schlussverfügung vom 3. Januar 2020 verfügte die BA die Herausgabe der darin genannten Unterlagen zum Konto 1 sowie der E-Mail Korrespon- denz und Unterlagen, die sich auf die Vereinbarung zwischen B. und den Vertretern der D. beziehen, an die ersuchende Behörde (act. 1.2).
F. Dagegen liess A. am 5. Februar 2020 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung (act. 1).
G. Mit Schreiben vom 10. März 2020 teilte das BJ dem Gericht mit, dass es auf die Einreichung einer begründeten Stellungnahme verzichte und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8). Die BA liess sich zur Beschwerde mit Eingabe vom 24. März 2020 vernehmen. Sie beantragt im Hauptbegehren das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter sei sie kostenfällig abzuweisen (act. 11). A. nahm zu den Beschwerdeantworten mit Schreiben vom 16. April 2020 Stellung und hielt an seinen in der Beschwerde gestellten Begehren fest (act. 13). Die Replik von A. wurde dem BJ und der BA am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Slowenien und der Schweiz ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das hierzu ergangene zweite Zu- satzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massge- bend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkom- mens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen,
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SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmun- gen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).
Soweit die staatsvertragliche Bestimmungen gewisse Fragen weder aus- drücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehö- rige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 273).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundes- behörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügun- gen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde und wurde form- und fristgerecht erhoben.
2.2
2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich
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und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535) und bei der Hausdurchsu- chung der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Als persönlich und direkt betroffen gilt nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a). Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobe- nen Unterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber von sichergestellten Dokumenten sind, ist die Be- schwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 137 IV 134 E. 5.2.2; 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.). 2.2.2 Von der Herausgabe an die ersuchende Behörde sind Unterlagen des Kon- tos 1 bei der Bank E. betroffen (act. 1.2). Dieses Konto lautet auf die F. AG (Verfahrensakten RH.18.0137, pag. 07.001-0007 ff.; B.07.101.001.01.E- 0001 ff.), mithin ist sie als Inhaberin des von der Rechtshilfemassnahme be- troffenen Kontos beschwerdebefugt. Der Beschwerdeführer stellt die Inha- berschaft des Kontos nicht in Abrede. Vielmehr bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich vor, er werde in der angefochtenen Verfügung beschuldigt, durch seinen Arbeitgeber, die G. über die F. AG (recte: […] AG) eine wider- rechtliche Provision bezahlt und damit Privatbestechung begangen zu ha- ben. Mit der Herausgabe der auf die F. AG lautenden Unterlagen werde über die Edition von Untersuchungsergebnissen entschieden, die geeignet sein könnten, sein Verhalten im Zusammenhang mit den vom ersuchenden Staat formulierten Vorwurf einer rechtswidrigen Geldleistung an B. offenzulegen. Gäbe es solche Zahlungen, werde dadurch der geltend gemachte Tatver- dacht bestätigt, wodurch er unmittelbar und persönlich betroffen wäre (act. 13, S. 2). Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung steht dem Beschwerdeführer nicht das Recht zu, sich gegen die Herausgabe von Unterlagen eines ihm nicht gehörenden Bankkontos zu wehren. Die mögliche Bestätigung der dem Beschwerdeführer in Slowenien gemachten Tatvorwürfe durch die Heraus- gabe der Unterlagen des auf die F. AG lautenden Bankkontos vermag seine Beschwerdelegitimation nicht zu begründen. Demgemäss ist der Beschwer- deführer nicht berechtigt, die Herausgabe der in der Schlussverfügung be- zeichneten Bankunterlagen anzufechten.
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2.2.3 Des Weiteren sind von der Herausgabe an die ersuchende Behörde die E-Mail Korrespondenz und Unterlagen betroffen, die sich auf die Vereinba- rung zwischen B. und den Vertretern der D. beziehen (act. 1.2). Auch dies- bezüglich ist dem Beschwerdeführer die Beschwerdebefugnis abzuspre- chen. Den Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge stammen diese Unter- lagen aus einer in Deutschland rechtshilfeweise erfolgten Durchsuchung der Räumlichkeiten von B. (act. 11, S. 6). In der Folge ersuchte die Beschwer- degegnerin die Staatsanwaltschaft München am 27. September 2019 um Er- teilung der Zustimmung, die im Schreiben erwähnten Datenträger rechtshil- feweise an die slowenischen Behörden übermitteln zu dürfen (Verfahrensak- ten RH.18.0137, pag. 10.100-0001 f.). Am 24. Oktober 2019 ging bei der Be- schwerdegegnerin das Schreiben der Staatsanwaltschaft München ein, mit welchem sie ihre Zustimmung zur Weitergabe der Erkenntnisse erteilte (Ver- fahrensakten RH.18.0137, pag. 10.100-0007). Gestützt auf diese Korres- pondenz ist davon auszugehen, dass die von der Herausgabe betroffenen Unterlagen aus der in Deutschland erfolgten Hausdurchsuchung stammen. Überdies fand die Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten von B. und nicht des Beschwerdeführers statt. Aus dem Gesagten folgt, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz keiner Hausdurchsuchung unterziehen musste. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in den herauszuge- benden Unterlagen allenfalls erwähnt werde, vermag der Beschwerdeführer im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung keine Beschwerdebefugnis ab- zuleiten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag an dieser Schlussfolgerung auch sein Vorbringen nichts zu ändern, dass diese Unter- lagen den ihm gegenüber gemachten Tatverdacht allenfalls bestätigen könn- ten (act. 13, S. 3). 2.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des ent- sprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 3‘000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 3‘000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 26. Juni 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
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- Rechtsanwalt Michel Wehrli, Bi - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).