Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Argentinien; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)
Sachverhalt
A. Die argentinischen Behörden führen mehrere Strafverfahren wegen «krimi- neller Vereinigung und Geldwäscherei» gegen diverse Personen, darunter C.
Nach den argentinischen Behörden sollen der ehemalige Präsident Argenti- niens von 2003 bis 2007, Néstor Carlos Kirchner (nachfolgend «Kirchner»), gestorben am 27. Oktober 2010, und die ehemalige Präsidentin Argentiniens von 2007 bis 2015 [und seit 2019 bis dato Vizepräsidentin] sowie Ehefrau bzw. Witwe von Kirchner, Cristina Elisabet Fernandez de Kirchner (nachfol- gend «Fernandez»), eine kriminelle Vereinigung zur Sammlung von Beste- chungsgeldern zwecks Bereicherung und Bestechung weiterer Personen ge- führt haben. Als Empfänger der illegalen Geldmittel nennen die argentini- schen Behörden neben dem Ehepaar Kirchner mehrere Amtsträger, darun- ter den Generalsekretär im Präsidialamt und Leiter des Geheimdienstes, den Ministerkabinettsvorsitzenden und den Bauamtssekretär.
Die argentinischen Behörden gehen davon aus, dass der von 2003 bis 2016 im öffentlichen Dienst tätige D., gestorben am 26. Mai 2016, zunächst als stellvertretender Sekretär und dann als Privatsekretär des Präsidenten Kirchner und später auch als Berater der Präsidentin Fernandez, mindestens seit 2008 einer der führenden Akteure der kriminellen Vereinigung gewesen sei. Nach den argentinischen Behörden habe D. einen Teil des Geldes, das von der kriminellen Vereinigung deliktisch erlangt worden sei, erhalten und in den Wirtschaftskreislauf einfliessen lassen, um dessen Herkunft zu ka- schieren. Dabei sollen sich die mitangeklagte Ehefrau von D., E., der mitan- geklagte F. und dessen ebenfalls angeklagte Ehefrau bis 2015, G., der ein- leitend erwähnte C. und weitere Personen an diesen Manövern beteiligt ha- ben. Den argentinischen Behörden zufolge habe unter anderem G. mit den Strafbehörden zusammengearbeitet und im Einzelnen das Vorgehen ihres Ex-Ehemannes F. im Zusammenhang mit den Transaktionen für D. sowie ihre eigene Beteiligung offengelegt. D. soll im Ausland 15 Gesellschaften im Namen von Personen aus seinem Kreis gegründet haben. F. und G. sollen Geschäftsführer von 12 dieser Gesellschaften gewesen sein. D. und E. sol- len je zu 50 % an der H. Ltd. mit Sitz auf den British Vergin Islands beteiligt gewesen sein. Seit 2010 sollen im Namen der H. Ltd. und der anderen Un- ternehmen in Miami und New York 16 Immobilientransaktionen im Wert von ungefähr USD 70'146’600.-- durchgeführt worden sein. Nach den argentini- schen Behörden stünden die verschiedenen getätigten Geschäftstransaktio- nen, darunter Unternehmensgründungen und Immobilienkäufe, nicht im Ver- hältnis zu den finanziellen Möglichkeiten der Beteiligten. Gestützt auf ihre
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Ermittlungen gehen die argentinischen Behörden davon aus, dass unrecht- mässig beschafftes Geld für den Kauf dieser Immobilien verwendet worden sei sowie verschiedene Finanztransaktionen alleine dazu gedient hätten, dieses Geld in den legalen Wirtschaftskreislauf einfliessen zu lassen. Die verdächtigen Überweisungen seien von verschiedenen juristischen und na- türlichen Personen, die unter anderem über Bankkonten in der Schweiz ver- fügen würden, durchgeführt worden.
Nach den argentinischen Behörden sei der angeklagte C. der Buchhalter der kriminellen Vereinigung und die rechte Hand von D. gewesen. C. soll die Konten in der Schweiz besessen sowie verwaltet haben. Er soll weiter im Auftrag von D. sowie E. unter anderem Bank- und Finanzgeschäfte in der Schweiz getätigt, Kredite simuliert, verschiedene Briefkastenfirmen gegrün- det sowie nicht deklarierte Waren und fingierte Dienstleistungen verbucht haben, mit dem Ziel das Geld zu verstecken oder zu waschen.
Gestützt auf die Aussagen des Buchhalters von D., I., ebenfalls wegen Geld- wäscherei angeklagt, habe C. zusammen mit D. namentlich die argentini- sche Gesellschaft J. SA bzw. die Mehrheitsbeteiligung am Aktienkapital mit deliktisch erlangten Vermögenswerten erworben mit dem Ziel, die wahren Quellen des gehandelten Geldes zu verbergen und dieses über die Konten in der Schweiz zu verstecken oder zu waschen. Der tatsächliche Kaufpreis habe USD 34 Mio. betragen und sei in bar bezahlt worden, wobei im schrift- lichen Vertrag ein Preis von USD (gemäss deutscher Übersetzung des Rechtshilfeersuchens) bzw. argentinischer Peso (gemäss argentinischem Rechtshilfeersuchen) 8 Mio. festgehalten worden sei. Die Aktien, welche C. in seinem Namen gekauft habe, seien mit von der K. generiertem Geld ge- kauft worden. Das Geld für den Kauf sei zu 100 % von D. gekommen, auch wenn die L. SA und C. als Käufer der J. SA aufgeführt worden seien. Die L. SA sei eingefügt worden, um den Eingang des Geldes von D. zu kaschie- ren. Aktionäre der L. SA seien die Brüder M. und N. gewesen. Die Gesell- schaft sei zu 100 % durch D. bezahlt worden, auch wenn D. in den Gesell- schaftsunterlagen nicht in Erscheinung trete. Untereinander sei eine Beteili- gung von 50 % durch D. und 50 % von C. und die Gebrüder M. und N. ver- einbart worden. Der Verkäufer der J. SA sei A. gewesen, welcher mit C. und D. sowie den von diesen geschaffenen Strukturen von Off-shore Gesell- schaften in Verbindung stehe. Im Einzelnen seien die Aktien seitens A. (35 % des Aktienkapitals) und dessen Familienangehörigen O. (43,34 %), P. (3,33 %) und Q. (3,33 %) verkauft worden (A., O., P. und Q. nachfolgend auch Familie von A.). A. sei eine Minderheitsbeteiligung verblieben, damit dieser C. bei der Führung der J. SA unterstütze.
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C. habe am 7. Dezember 2012 von seinem Konto Nr. 1 bei der Bank R. [in der Schweiz] folgende Überweisungen veranlasst: 1.) USD 1 Mio. auf das Konto Nr. 2 von A. bei der «Bank S.» in der Schweiz, 2.) USD 1,5 Mio. auf das Konto Nr. 3 von A. bei der «Bank T.» in der Schweiz und 3.) USD 2,5 Mio. auf das Konto Nr. 4 der B. Ltd. bei der «Bank S.» in der Schweiz veranlasst.
Die B. Ltd., deren Aktionäre O. und P. seien, habe Sitz auf den British Vergin Islands (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft [nachfolgend «Verfahrensak- ten BA»], Rubrik 1).
B. In diesem Zusammenhang gelangten die argentinischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 30. Oktober 2018 und dessen Ergänzung vom
16. Juni 2020 an die Schweiz und ersuchten unter anderem um Sperre der Kontovermögen von A. und der B. Ltd. sowie um Herausgabe der betreffen- den Kontounterlagen (Verfahrensakten BA, Rubrik 1).
C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») übertrug am 2. November 2018 der Bundesanwaltschaft das Ersuchen zum Vollzug (Verfahrensakten BA, Rubrik 2).
D. Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 trat die Bundesanwaltschaft auf das ar- gentinische Rechtshilfeersuchen ein und hielt fest, sie werde die Vollzugs- massnahmen in separaten Verfügungen anordnen (Verfahrensakten BA, Rubrik 4).
E. Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 verpflichtete die Bundesanwaltschaft die Bank T., die Bankunterlagen betreffend das auf A. lautende Konto mit der Stammnummer 3 sowie betreffend weitere Konten mit Bezug zu A. heraus- zugeben sowie alle A. betreffenden Vermögenswerte zu sperren (Verfah- rensakten BA, Rubrik 5, 5.101).
Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 reichte die Bank zunächst den Vermö- gensauszug ein und teilte mit, die Vermögenssperre ausgeführt zu haben. Der Vermögensstand per 7. Juni 2020 betrug total USD 1'446’016.--. Mit Schreiben vom 5. August 2020 reichte die Bank die angeforderten Kontoun- terlagen ein (Verfahrensakten BA, Rubrik 5, 5.101).
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F. Mit Verfügung vom 3. Juli 2020 wies die Bundesanwaltschaft die Bank S. an, die Bankunterlagen betreffend das auf A. lautende Konto Nr. 2 sowie betref- fend weitere Konten mit Bezug zu A. herauszugeben sowie alle A. betreffen- den Vermögenswerte zu sperren (Verfahrensakten BA, Rubrik 5, 5.102).
Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 reichte die Bank zunächst den Vermö- gensauszug ein und teilte mit, die Vermögenssperre ausgeführt zu haben. Der Vermögensstand per 3. Juli 2020 betrug total USD 600'197.--. Mit Schreiben vom 12. Juni 2020 reichte die Bank die angeforderten Kontoun- terlagen ein (Verfahrensakten BA, Rubrik 5, 5.102).
G. Mit Verfügung vom 3. Juli 2020 wies die Bundesanwaltschaft die Bank S. an, die Bankunterlagen betreffend das auf die B. Ltd. lautende Konto Nr. 4 sowie betreffend weitere Konten mit Bezug auf die B. Ltd. herauszugeben sowie alle die B. Ltd. betreffenden Vermögenswerte zu sperren (Verfahrensakten BA, Rubrik 5, 5.102).
Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 reichte die Bank zunächst den Vermö- gensauszug ein und teilte mit, die Vermögenssperre ausgeführt zu haben. Der Vermögensstand per 3. Juli 2020 betrug total USD 1'364'897.--. Mit Schreiben vom 5. August 2020 reichte die Bank die angeforderten Kontoun- terlagen ein (Verfahrensakten BA, Rubrik 5, 5.102).
H. Mit E-Mail vom 14. Juli 2020 zeigte Rechtsanwalt Pablo Bünger an, er sei von A., O., P. und Q. mit der Wahrung ihrer Interessen betraut worden, und ersuchte zugleich um Akteneinsicht. Am 22. Juli 2020 gewährte die Bundes- anwaltschaft Rechtsanwalt Bünger die beantragte Akteneinsicht (Verfahren- sakten BA, Rubrik 14).
Mit E-Mail vom 17. August 2020 reichte Rechtsanwalt Bünger die Vollmacht der B. Ltd. nach und ersuchte ebenfalls um Akteneinsicht. Mit Schreiben vom
19. August 2020 gewährte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Bünger die beantragte Akteneinsicht (Verfahrensakten BA, Rubrik 14).
Mit Schreiben vom 21. September 2020 reichte Rechtsanwalt Bünger für A. und die B. Ltd. die Stellungnahme zum Rechtshilfeersuchen ein (Verfahrens- akten BA, Rubrik 14).
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I. Mit drei separaten Schlussverfügungen vom 25. November 2020 entsprach die Bundesanwaltschaft dem argentinischen Rechtshilfeersuchen samt Er- gänzung (Verfahrensakten BA, Rubrik 16).
In der ersten Schlussverfügung ordnete sie neben der rechtshilfeweisen Her- ausgabe der Kontounterlagen betreffend das auf A. lautende Konto mit der Stammnummer 3 bei der Bank T. auch die Aufrechterhaltung der Sperre die- ses Kontos an.
Mit der zweiten Schlussverfügung vom 25. November 2020 verfügte sie ne- ben der rechtshilfeweisen Herausgabe der Kontounterlagen betreffend das auf A. lautende Konto Nr. 2 bei der Bank S. ebenfalls die Aufrechterhaltung der Sperre dieses Kontos.
Mit der dritten Schlussverfügung vom 25. November 2020 ordnete sie gleich- falls neben der rechtshilfeweisen Herausgabe der Kontounterlagen betref- fend das auf die B. Ltd. lautende Konto Nr. 4 bei der Bank S. auch die Auf- rechterhaltung der Sperre dieses Kontos an.
J. Mit jeweils separater Eingabe vom 28. Dezember 2020 durch den gemein- samen Rechtsvertreter lassen A. (Beschwerdeführer 1 und 2, nachfolgend auch der Beschwerdeführer) und die B. Ltd. (Beschwerdeführerin 3, nachfol- gend auch die Beschwerdeführerin) gegen die sie betreffende Schlussverfü- gung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts er- heben (Beschwerdeverfahren RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1). Sie beantragen jeweils die Aufhebung der angefochtenen Schluss- verfügung, die Abweisung des Rechtshilfeersuchens und die Aufhebung der Kontosperre, jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. In prozessualer Hinsicht stellen sie den Antrag auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren (act. 1 S. 2).
K. Das Bundesamt für Justiz beantragt in seinen Vernehmlassungen vom
27. Januar 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 7). Die Bundesanwaltschaft verzichtet mit Schreiben vom 28. Januar 2021 auf eine Beschwerdeantwort (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 8). Diese Eingaben wurden allen Parteien mit Schreiben vom 29. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 9).
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L. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Für den Rechtshilfeverkehr zwischen der Schweiz und Argentinien ist in ers- ter Linie der zwischen den beiden Staaten abgeschlossenen Vertrag vom
10. November 2009 über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.915.4) mass- gebend (RV-ARG). Ebenso zur Anwendung kommt in concreto Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Kor- ruption (UN-Korruptions-Übereinkommen; SR 0.311.56).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungs- verfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG).
E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusam- men mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Be- schwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechts- hilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Informatio- nen hinsichtlich des auf ihn lautenden Kontos (Art. 9a IRSV; BGE 137 IV 134
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E. 5.2.1; 130 II 162 E. 1.3; 128 II 211 E. 2.3–2.5; 124 II 180 E. 1b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2011 131 E. 2.2).
E. 2.2 Die drei Beschwerden richten sich gegen drei Schlussverfügungen der aus- führenden Bundesbehörde, mit welchen die Herausgabe der Kontounterla- gen verfügt und die angeordneten Kontosperren aufrechterhalten wurden. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Die Beschwerdefüh- rer sind jeweils als Inhaber der von den Rechtshilfemassnahmen betroffenen Konten beschwerdebefugt. Auf die vorliegenden Beschwerden ist deshalb einzutreten.
E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigs- tens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen)
E. 4 Dem Antrag auf prozessuale Vereinigung wird entsprochen.
E. 5.1 Die Beschwerdeführer erheben unter dem Titel «Mängel in der Formulierung des Tatverdachtes im Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens» nachfolgende Einwendungen (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 11 ff.):
Sie bringen einleitend vor, die ersuchende Behörde könnte – so wie der re- levante Sachverhalt und mithin der Tatverdacht durch die argentinische Strafverfolgungsbehörde formuliert sei – lediglich eine mögliche illegale Her- kunft der Gelder substantiieren, mit denen der Preis für die Übernahme der Aktienmehrheit an der J. SA bezahlt worden sei, womit jedoch einzig C. in
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Verbindung stehe. Hinsichtlich einer möglichen tatbestandsmässigen Betei- ligung der Familie von A. bzw. des Beschwerdeführers (A.) sowohl auf ob- jektiver wie auch auf subjektiver Tatbestandsebene, schweige sich das Rechtshilfeersuchen aus.
Sie führen aus, es bestünden offensichtliche Lücken und Widersprüche in der Sachverhaltsdarstellung der argentinischen Behörden mit Blick auf die Familie von A. bzw. den Beschwerdeführer (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 12).
So sei nicht ersichtlich, inwiefern der reguläre Verkauf der J. SA im Hinblick auf C. als geldwäschereiverdächtig einzustufen sei. Vielmehr sei aus dem Rechtshilfeersuchen ersichtlich, dass C. allgemein als Unternehmer einer Apothekenkette in Südargentinien sich einen national bekannten Namen ge- macht habe. Es sei daher von vornherein fraglich, warum die Familie von A. betreffend die Person von C., welche vordergründig, wie in den Rechtshil- feersuchen beschrieben, nicht mit dem Präsidentenehepaar Kirchner oder anderen illegalen Aktivitäten zu tun gehabt habe, geldwäschereirelevante oder im Hinblick auf andere widerrechtliche Umstände Vorbehalte gehabt haben sollte (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 12).
Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, die Darstellung im Rechtshil- feersuchen, wonach 95 % des Verkaufspreises nicht deklariert worden seien, ergäbe in Bezug auf den Tatbestand der Geldwäscherei keinen Sinn. Ein Grossteil der bezahlten Summe wäre unmittelbar im Anschluss an den Firmenverkauf mit Blick auf steuerrechtliche Fragen nach wie vor nicht lega- lisiert worden. Gemäss den Beschwerdeführern sei ein im Vergleich zum tat- sächlichen Wert einer Firma komplett überrissener Preis zu bezahlen und auch zu deklarieren, wenn man tatbestandsmässig eine Geldwäscherei- handlung vornehmen wolle. Einen solchen Vorgang könnten die argentini- schen Behörden aber nicht schildern. Es erscheine unglaubwürdig, dass die argentinischen Behörden nicht die Möglichkeit genutzt hätten, Unterlagen zum Kauf der J. SA erhältlich zu machen, um eine wasserdichte Grundlage für den Geldwäschereiverdacht für ein Rechtshilfeersuchen zu schaffen. Die Beschwerdeführer verdächtigen die argentinischen Behörden, bewusst di- verse für die Familie von A. und den Beschwerdeführer (A.) entlastende Er- kenntnisse unterdrückt zu haben, um auf diese Weise mit einer «fishing ex- pedition» erfolgreich zu sein (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 12 f.).
Sodann wenden die Beschwerdeführer ein, im Rechtshilfeersuchen werde ausgeführt, dass der Kaufpreis bar beglichen worden sei. Diesen Verdacht
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würden die argentinischen Behörden indes selber ausräumen, indem sie an- gaben, C. habe den Kaufpreis für die J. SA auf Konten, lautend auf den Be- schwerdeführer und die Beschwerdeführerin überwiesen (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 13).
Die J. SA habe eine reale und national sowie international reputierliche Ge- schäftstätigkeit gehabt. Den argentinischen Behörden sei es nicht gelungen darzulegen, dass es bei der J. SA um ein leeres Geldwäschereivehikel im Sinne einer Scheingesellschaft gehandelt habe (RR.2020.331., RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 13). Der Umstand, dass der Beschwer- deführer einen untergeordneten Teil der Aktien später überschrieben habe, würde nach den Beschwerdeführern den Geldwäschereiverdacht entkräften. Ihnen zufolge wäre der Beschwerdeführer nicht noch in der J. SA verblieben, um das neue Management für fünf Jahre einzuarbeiten, wenn eine Geldwä- schereihandlung vorliegen würde (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 13 f.).
Es sei auch nicht dargelegt worden, dass durch den Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt ein erheblicher Geldbetrag an C. und die weiteren Personen zurückgeflossen sei. Es bestehe kein Tatverdacht betreffend eine Platzierung von kriminellen Vermögenswerten durch den Beschwerdeführer, keine Verschleierungstätigkeit mittels zahlreicher Transaktionen auf unter- schiedlichen Konten, geschweige denn eine Integration von gewaschenen Vermögenswerten in den legalen Kapitalmarkt zu Gunsten der am Geldwä- schereiring beteiligten Personen als Tatverdacht (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 14).
Alleine weil ein Offshore-Konstrukt vorliege, könne nicht zwangsläufig davon ausgegangen werden, dass die darin verwalteten Gelder illegalen Ursprungs seien. Ebenso wenig hätten ausländische Gelder auf Schweizer Banken stets einen dubiosen Hintergrund. Vielmehr würden diese Finanzplätze von ihrem Ruf leben, ein sicherer Hafen für Ersparnisse zu sein. Angesichts der zahlreichen Finanz- und Währungskrisen und politischen Instabilität sei es offensichtlich nicht von Vorteil, auf dem argentinischen Finanzplatz grössere Vermögenswerte verwalten zu lassen (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 14).
Als Zwischenergebnis halten die Beschwerdeführer fest, dass im Rechtshil- feersuchen «schlüssige Verdachtselemente auf eine Geldwäschereihand- lung» nicht dargelegt seien. Vielmehr würde sich die ersuchende Behörde mit der «Identifikation von tatverdächtigen Personen und Vermögenstrans- aktionen, die womöglich einen kriminellen Hintergrund haben (i.c. Schmier- geld)» begnügen, was für die Annahme einer geldwäschereiverdächtigen
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Transaktion nicht ausreiche (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 15).
Der kolportierte Übernahmepreis von USD 34 Mio., der überdies unrichtig sei, sei unter Berücksichtigung der guten Ertragskraft des Unternehmens prima vista nicht einmal als ungewöhnlich zu bezeichnen (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 15).
Aus dem Rechtshilfeersuchen gehe nicht hervor, dass die Gelder über Kon- ten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert worden seien (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 15).
Schliesslich führen die Beschwerdeführer aus, es seien sodann gemäss dem Rechtshilfeersuchen bereits gewaschene Gelder von «K.» zum Erwerb der J. SA verwendet worden (act. 1 S. 16).
Die Britischen Jungferninseln hätten ein Rechtshilfeersuchen der argentini- schen Behörden betreffend die Beschwerdeführerin (B. Ltd.) mit der Begrün- dung abgewiesen, dass kein Zusammenhang zu den behaupteten Delikten aufgezeigt und nicht dargelegt worden sei, inwiefern die Beschwerdeführerin (B. Ltd.) in die behaupteten Delikte involviert gewesen sei (act. 1 S. 16).
E. 5.2 Unter dem Titel «Last but not Least: Widersprüchliche Erwägungen der ar- gentinischen Justizbehörden in der dem Rechtshilfeersuchen zugrundelie- genden Grundverfügung» bringen die Beschwerdeführer sodann vor, es be- stehe zwischen dem Rechtshilfeersuchen an die Britischen Jungferninseln («Grundverfügung») und den Rechtshilfeersuchen an die Schweiz eine ent- scheidende Abweichung (act. 1 S. 23). Daraus folgern die Beschwerdefüh- rer, dass die argentinischen Behörden selbst davon ausgehen würden, dass die Familie von A. nichts mit den Delikten zu tun habe, und sie das Rechts- hilfeersuchen an die Schweiz daher aufs Geratewohl gestellt hätten (act. 1 S. 25).
E. 5.3 Unter dem Titel «Mängel in der Begründung der Beschlagnahme zur Vermö- genseinziehung» (act. 1 S. 17 ff.) wenden die Beschwerdeführer ein, die ar- gentinischen Behörden hätten «im Hinblick auf die Substantiierung einer Be- teiligung der Familie von A. an einer kriminellen Organisation» unterlassen, die beidseitige Strafbarkeit dazulegen (act. 1 S. 18 f.). Aufgrund der dürftigen Formulierung des Tatverdachtes im Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen und den zahlreichen erheblich sinnverändernden Übersetzungsfehlern, be- stünde gemäss den Beschwerdeführern kein Raum für eine rechtshilfeweise Beschlagnahme (act. 1 S. 20).
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E. 5.4.1 Die Beschwerdegegnerin führte in den angefochtenen Schlussverfügungen nach der Wiedergabe der Rechtshilfevorschriften samt Rechtsprechung zur Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen und der Zusammenfassung des Sachverhaltsvorwurfs der argentinischen Behörden Folgendes aus: «Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Sachverhaltsdarstellung den ob- genannten Anforderungen entspricht. Die Ausführungen des/r Kontoinha- bers/in, wonach es sich bei den transferierten Vermögenswerten (Kauf der J. SA) nicht zwangsläufig um Gelder illegaler Herkunft handle, stelle eine im Rechtshilfeverfahren unzulässige Gegendarstellung dar und ist nicht zu hö- ren». In der Schlussverfügung betreffend die Beschwerdeführerin ergänzte die Beschwerdegegnerin sodann: «Gleichzeitig geht auch die B. LTD. selbst davon aus, dass sie im sogenannten «Panama-Papers-Skandal» erwähnt werde».
E. 5.4.2 Zur doppelten Strafbarkeit führte die Beschwerdegegnerin nach der Wieder- gabe der betreffenden Rechtshilfevorschriften samt Rechtsprechung Folgen- des in den angefochtenen Schlussverfügungen aus: «Im Vordergrund des ergänzenden Rechtshilfeersuchens steht der Verkauf der J. SA, welche A. gehörte und er an C. resp. D. verkauft habe. Die in der Sachverhaltsdarstellung genannten Transaktionen (Bezahlung des Kauf- preises für die Aktien der J. SA) sind zweifelsohne geeignet, Geldwäscherei- handlungen darzustellen – zumal auch versucht wurde, über den Kaufpreis zu täuschen. Diese Transaktionen gehen im Übrigen auch aus den erhobe- nen Bankkontoinformationen hervor». In den Schlussverfügungen betreffend die Konten des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin bei der Bank S. hielt die Beschwerdegegnerin fest: «Am 7. Dezember gingen folgende zwei/drei Zahlungen auf das be- troffene Konto ein: […]. Auch die Bank stufte die zwei/drei Zahlungen als auffällig ein. Die Überprüfung der Transaktionen liess die Bank schliessen, dass es sich bei den Geldern um den Verkauf der Gesellschaft J. SA handle». Betreffend das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank T. hielt die Beschwerdegegnerin fest: «Am 7. Dezember gingen folgende zwei Zah- lungen auf das betroffene Konto ein: […]. Die Bank stufte die zwei Zahlungen als ungewöhnlich ein, beschloss aber das KYC-Dossier abzuwarten, da das Konto erst eröffnet wurde». Abschliessend führte die Beschwerdegegnerin für alle drei Schlussverfügun- gen gleichermassen aus: «Aus welcher konkreten Vortat bzw. welchem Kor- ruptionsdelikt die deliktisch erlangten Vermögenswerte stammen, ist zurzeit noch Gegenstand des argentinischen Strafverfahrens. Die diesbezügliche
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genaue Angabe ist aber – gemäss Rechtsprechung – auch nicht zwingend notwendig. Neben dem Tatbestand der Geldwäscherei kann der im Ersu- chen wiedergegebene Sachverhalt im Übrigen auch unter die Tatbestände von Art. 314 StGB (Ungetreue Amtsführung), Art. 312 StGB (Amtsmiss- brauch) und Art. 260ter StGB (Kriminelle Organisation) subsumiert werden».
E. 5.5.1 Gemäss Art. 6 RV-ARG dürfen Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den, wenn die im Ersuchen beschriebenen Handlungen die objektiven Tat- bestandsmerkmale einer nach dem Recht des ersuchten Staates strafbaren Handlung aufweisen, sofern sie in diesem Staat verübt worden wäre (vgl. auch Art. 64 Abs. 1 IRSG). Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., Bern 2019, S. 618 ff.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. Au- gust 2006 E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfah- ren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundes- gerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretensent- scheid des Bundesgerichts 1C_150/2007 vom 15. Juni 2007 E. 1.3 dazu).
E. 5.5.2 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB begeht Geldwäscherei, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetz- buches [Gesetzgebung über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften] vom 12.6.1989, BBl 1989, S. 1083). Verbrechen sind ge- mäss Art. 10 Abs. 2 StGB Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Nach der Rechtsprechung zu Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist
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indes nicht ein strikter Nachweis erforderlich; insbesondere müssen weder der Täter noch die genauen Umstände der Vortat bekannt sein (BGE 120 IV 323 E. 3d). Es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen (Urteil des Bundesgerichts 6P.23/2000 vom 31. Juli 2000 E. 9c, mit Hinweisen auf die Literatur). Zu verneinen ist Geldwäscherei bei einer einfachen Einzahlung auf das Konto, welches auf den Namen des Täters lautet und über welches er den privaten Zahlungsverkehr abwickelt (BGE 124 IV 274 E. 4a S. 278 f. m. H.). Wird GeId von einem Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papier- spur («paper trail») verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechseln- den Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine GeIdwä- schereihandlung vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_217/2013 vom 28. JuIi 2014 E. 3.4; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2; 6B_88/2009 vom
29. Oktober 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). AIs zusätzIiche Kaschierungshand- lung wird auch das Zwischenschieben von Strohmännern oder -gesellschaf- ten erachtet (BGE 127 IV 20 E. 3b). Bisher erachtete das Bundesgericht jede Überweisung von Konto zu Konto ins Ausland, selbst bei Nachvollziehbarkeit der Papierspur als tatbestandsmässig (BGE 127 IV 20 E. 3b; Urteil des Bun- desgerichts 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3). Gemäss neuster höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist die GeIdwäscherei bei einer Aus- landüberweisung nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Geldwäschereiverdacht kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerich- tes insbesondere vorliegen, wenn von den Strafbehörden eine auffällige Ver- knüpfung geldwäschetypischer Vorkehren dargetan wird. Dies ist etwa der Fall, wenn hohe Geldbeträge über komplexe Kontenbewegungen zwischen zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiedenen Ländern (darunter typischerweise sogenannte «Offshore»-Domizile) verschoben wur- den und für diese komplizierten Transaktionen kein plausibler wirtschaftli- cher Grund ersichtlich ist (s. zuletzt Urteil des Bundesgerichts 1B_394/2021 vom 16. Juni 2022 E. 3.4; BGE 129 II 97 E. 3.3; s.a. BGE 142 IV 207 E. 7.2.2; 120 IV 323 E. 3d; nicht amtl. publ. E. 5.2-5.4 von BGE 138 IV 225; Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.5; 1B_713/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.4.2; vgl. ACKERMANN, Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirt- schaftsstrafrecht der Schweiz, 2013, § 15 Rz. 51-55; FORSTER, Basler Kom- mentar Internationales Strafrecht, 2015, Art. 27 GwUe N. 9; PIETH, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis N. 40, 48 f.; ZIMMERMANN, a.a.O.,
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Rz. 599-602). Geldwäscheverdacht kann sich auch aus einer auffälligen Ver- flechtung der betroffenen Personen und Konten mit Finanztransaktionen im konkreten Umfeld von schwer wiegenden internationalen Korruptionsfällen ergeben (zit. Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2017 E. 2.5; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1A.175/ 176/2004 vom 25. November 2004 E. 2.7 und E. 3.4-3.5; zur internationalstrafrechtlichen Praxis s. nachfolgend E. 5.6.3 so- wie FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, Ent- wicklung und Typologie der bundesgerichtlichen Praxis zur Konkretisierung der verbrecherischen Vortat, ZStrR 124 [2006] 274 ff., S. 287-289; ZIMMER- MANN, a.a.O., Rz. 595-598).
E. 5.6.1 Die Bewilligung internationaler Rechtshilfe setzt nach dem hier massgebli- chen Rechtshilfevertrag voraus, dass sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten delik- tischen Vorwurf ergeben (Art. 25 Ziff. 1 lit. f RV-ARG). Das Ersuchen muss eine Darstellung des Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Umstände der Tatbe- gehung) enthalten, der im ersuchenden Staat Anlass zum Verfahren gibt (Art. 25 Ziff. 1 lit. f RV-ARG). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV (wie auch Art. 46 Ziff. 15 UNCAC) stellen entsprechende Vorausset- zungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 6 RV-ARG), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 3 Ziff. 1 lit. a RV-ARG) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (vgl. dazu die Rechtsprechung zum EUeR, welche vorliegend analog Anwendung findet: BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1).
E. 5.6.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen im Regelfall keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sach- verhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lücken- los und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck eines Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersu- chende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfeersuchen auch nicht darüber auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. So hat der Rechtshilferichter weder Tat- noch Schuldfra- gen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzuneh- men, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden,
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soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche so- fort entkräftet wird (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1).
E. 5.6.3 Im Falle von Geldwäschereiverdacht braucht nach der (zum Übereinkom- men über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 [GwUe; SR 0.311.53] ergangenen) Rechtsprechung des Bundesgerichts das Rechtshilfeersuchen nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat («Haupttat») der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB besteht (s. BGE 129 II 97 E. 3.2). Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiver- dächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können nament- lich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesell- schaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäscherei- verdacht, a.a.O., S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Dabei ist auch der Dimension der fraglichen Finanztransaktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesge- richts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2.4).
E. 5.7 Gemäss der Sachdarstellung im argentinischen Rechtshilfeersuchen habe D. einen Teil der von der durch das Präsidentenehepaar geführten kriminel- len Vereinigung deliktisch erlangten Vermögenswerte (Bestechungsgelder) entgegengenommen und einen Teil davon mittels diverser Geschäftsaktivi- täten wie Unternehmensgründungen und Immobilienkäufen wieder in den le- galen Wirtschaftskreislauf eingeschleust. Daran habe sich unter anderem C. beteiligt, der mutmassliche Buchhalter der kriminellen Vereinigung. C. soll die Konten in der Schweiz besessen sowie verwaltet und im Auftrag von D. sowie E. unter anderem Bank- und Finanzgeschäfte in der Schweiz getätigt haben mit dem Ziel, das Geld zu verstecken oder zu waschen. Im Rechtshil- feersuchen wurde weiter ausgeführt, dass keine der beteiligten Personen über eigene finanzielle Mittel verfügt habe für die getätigten Transaktionen, namentlich für die Immobilientransaktionen im Wert von über USD 70 Mio. Als eine der Geschäftsaktivitäten mit den deliktisch erlangten Vermögens- werten wird im ergänzenden Rechtshilfeersuchen der Kauf der J. SA für
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USD 34 Mio. genannt, welches mit von der K. generiertem Geld bzw. von D. bezahlt worden sei, auch wenn die L. SA und C. als Käufer aufgeführt seien und D. in den Gesellschaftsunterlagen nicht in Erscheinung trete. Im Kauf- vertrag sei als Kaufpreis nicht der in bar bezahlte Betrag von USD 34 Mio., sondern von 8 Mio. aufgeführt worden (s. zum Ganzen supra lit. A und Ver- fahrensakten BA, Rubrik 1).
E. 5.8 Der vorstehend wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung sind keine offen- sichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche den Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung sofort entkräf- ten würden (im Einzelnen s. nachfolgend E. 5.9). Diese Sachverhaltsschil- derung ist daher für das Rechtshilfegericht bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen. In Anwendung der Rechtsprechung in in- ternationaler Rechtshilfe in Strafsachen (s. supra E. 5.6.3) kann im vorste- hend geschilderten Kontext namentlich der Kauf des millionenteuren Unter- nehmens J. SA durch den früheren Sekretär des unter Verdacht der krimi- nellen Organisation und Korruption stehenden Präsidentenehepaars, wel- cher zum einen als Käufer eine ausländische Gesellschaft sowie den mut- masslichen Buchhalter der kriminellen Vereinigung vorgeschoben und zum anderen nicht über entsprechende eigene Mittel aus ursprünglich legaler Ge- schäftstätigkeit für die ihm zugerechneten Transaktionen verfügt habe, bei einer prima-facie-Beurteilung vorliegend ohne Weiteres als eine verdächtige, geldwäschereitypische Handlung eingestuft werden, auch wenn keine nähe- ren Angaben zur Vortat gemacht werden. Es liegt auf der Hand, dass ein solches Vorgehen geeignet ist, den Strafverfolgungsbehörden das Auffinden und die Herkunftsermittlung zu erschweren (vgl. auch ACKERMANN/ZEHNDER, Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen: Einziehung, Kriminelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Band II, Ackermann [Hrsg.], 2018, N. 535 ff., S. 1312 ff.). Entgegen der Auf- fassung der Beschwerdeführer (s. im Einzelnen nachfolgend) kann im vor- stehend geschilderten Kontext auch die Verurkundung eines anderen Be- trags als der in bar geleistete Kaufpreis und somit die Erstellung eines simu- lierten Kaufvertrags bei einer prima-facie-Beurteilung eine verdächtige, geld- wäschereitypische Handlung darstellen (s. ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., N. 573 ff. S. 1322 ff.). Bei diesem Prüfungsergebnis braucht nicht weiter ge- prüft zu werden, ob sich die im Rechtshilfeersuchen geschilderten Vorgänge noch unter weitere Tatbestände nach schweizerischem Recht subsumieren liessen.
E. 5.9 Was die Beschwerdeführer im Einzelnen gegen diese Qualifikation und die ihr zugrunde liegenden Sachdarstellung vorbringen, ist aus verschiedenen Gründen nicht zielführend:
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Soweit die Argumentation der Beschwerdeführer auf einer Darstellung des Sachverhalts beruht, welche in der von ihnen präsentierten Form weder im Rechtshilfeersuchen noch in dessen Ergänzungen enthalten ist, liegt eine im Rechtshilfeverfahren unzulässige Gegendarstellung vor. Darunter fallen zum Beispiel deren Angaben zur «Grundverfügung», zum Wert der J. SA, zu den beim Verkauf verfolgten Absichten der Familie von A. (s. dazu auch nachfol- gend). Diesbezüglich fehlt ihren Schlussfolgerungen dementsprechend die Grundlage und ihnen kann bereits aus diesem Grund nicht gefolgt werden.
Die Beschwerdeführer haben weder mit ihrer Beschwerde noch mit ihren Beilagen offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche im Rechtshilfeer- suchen und dessen Ergänzung aufgezeigt, welche den vorstehend zusam- mengefassten Sachverhaltsvorwurf der argentinischen Behörden sofort zu entkräften vermöchten. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers führen die argentinischen Behörden im ergänzenden Rechtshilfeersuchen einzig aus, die aufgeführten Überweisungen vom Konto von C. seien auf die betreffenden Konten des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin, der Gesellschaft des Beschwerdeführers, erfolgt. Indem die Beschwerdefüh- rer den Sachverhaltsvorwurf selbständig ergänzen und diese Überweisun- gen als (Teil-)Leistungen des Kaufpreises darstellen, vermögen sie keinen Widerspruch in der Sachdarstellung der ausländischen Behörden aufzuzei- gen, wonach der Kaufpreis in bar geleistet worden sei. Am Rande sei be- merkt, dass die argentinischen Behörden – gemäss den von den Beschwer- deführern gemachten Angaben – selbst in ihrem Rechtshilfeersuchen an die Behörden der Britischen Jungferninseln (lediglich) davon ausgegangen seien, dass die Überweisungen «im Zusammenhang» mit dem Erwerb der J. SA stünden (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 24).
Den Beschwerdeführern kann einzig darin beigepflichtet werden, dass die von den argentinischen Behörden eingereichte Übersetzung des Rechtshil- feersuchens samt Ergänzung zum Teil sprachlich ungenügend, unverständ- lich oder sogar offensichtlich fehlerhaft ist. Es handelt sich dabei allerdings um Nebenpunkte und die Darstellung zur Hauptsache erscheint in der Über- setzung noch als ausreichend klar sowie widerspruchsfrei, weshalb sich vor- liegend keine Weiterungen rechtfertigen. Im Übrigen kann hier vorausgesetzt werden, dass der Beschwerdeführer als argentinischer Staatsangehöriger und Geschäftsmann den Inhalt des Rechtshilfeersuchens samt Ergänzung im Original auch im Einzelnen nachvollziehen kann. In den Rechtshilfeersu- chen werden ausserdem wortwörtlich die im argentinischen Strafverfahren gemachten Aussagen der Beschuldigten wiedergegeben. Allfällige Wider- sprüche in diesen Aussagen (vgl. z.B. die widersprüchlichen Angaben von G. zum Zeitpunkt ihrer Eheschliessung, Verfahrensakten BA», Rubrik 1) sind
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nicht den argentinischen Behörden anzulasten. Darüber hinaus kann nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde den Sachverhalt, der Ge- genstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellt (s. supra E. 5.6.2). Mit dem vorliegenden Rechts- hilfeersuchen samt Ergänzung ersuchen die argentinischen Behörden ge- rade um Unterstützung bei der Aufklärung des untersuchten Sachverhalts.
Was die Beschwerdeführer darüber hinaus als «offensichtliche Lücken und Widersprüche» in der Sachdarstellung der argentinischen Behörde bezeich- nen (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 14 bis 17), bezieht sich nicht auf die Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung, sondern vielmehr auf die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts durch die ersuchende sowie die ersuchte Behörde (s. dazu im Einzelnen nachfolgend). Indem die Beschwerdeführer geltend machen, es bestünden «offensichtliche unhaltbare Lücken» «im Hinblick auf die Herlei- tung des möglichen Tatverdachts für eine Geldwäschereihandlung hinsicht- lich der Familie von A. bzw. des Beschwerdeführers», verkennen sie zudem, dass es gerade nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemass- nahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (s. supra E. 5.5.1). Auch diese Einwände der Beschwerdeführer zielen daher ins Leere.
Namentlich vermögen die Beschwerdeführer auch nicht mit ihren weiteren Einwänden durchzudringen. So ist der von den Beschwerdeführern unzuläs- sigerweise (s.o.) ergänzte Sachverhalt, wonach das gekaufte Unternehmen eine «reale und national sowie international reputierliche Geschäftstätigkeit» ausgeübt habe, der «kolportierte» Übernahmepreis von USD 34 Mio. ange- sichts der guten Ertragskraft des Unternehmens nicht ungewöhnlich sei usw., offensichtlich ohnehin nicht geeignet, den Geldwäschereiverdacht aus- zuschliessen. Auch eine unternehmerisch gerechtfertigte Investition kann ohne Weiteres eine taugliche Geldwäschereihandlung darstellen, wenn sie bedingt durch anonyme Transaktionen die deliktisch erworbenen Vermö- genswerte legal erscheinen lässt und geeignet ist, den Strafverfolgungsbe- hörden das Auffinden und die Herkunftsermittlung zu erschweren (s. zum Ganzen ACKERMANN/ZAHNDER, a.a.O., S. 1310 ff.). Die von den Beschwer- deführern weiter unzulässigerweise ergänzte Sachverhaltsdarstellung, wo- nach die Familie von A. und namentlich der Beschwerdeführer (A.) als Ver- käufer der J. SA (einzig) aus steuerlichen Gründen nicht den gesamten tat- sächlich erhaltenen Verkaufspreis deklariert hätten und ein Grossteil davon «mit Blick auf steuerrechtliche Fragen nach wie vor nicht legalisiert» worden wäre, ist ebenfalls nicht geeignet, den gegenüber den Käufern der J. SA und
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den dahinter stehenden Personen erhobenen Geldwäschereiverdacht auf- zuheben. Vom Standpunkt dieser Käufer bzw. von D. und der kriminellen Organisation aus betrachtet, erfüllt der ihnen zugerechnete Unternehmens- kauf entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer sehr wohl den Zweck der Geldwäscherei. So haben sie über eine natürliche und eine juris- tische Person, beide vorgeschoben, und somit anonym mit Vermögenswer- ten deliktischen Ursprungs ein – selbst nach Darstellung der Beschwerde- führer – werthaltiges Unternehmen mit legaler sowie erfolgreicher Ge- schäftstätigkeit erwerben können. Solches ist geeignet, den Strafverfol- gungsbehörden das Auffinden und die Herkunftsermittlung zu erschweren. Entgegen den Einwendungen der Beschwerdeführer führt ebenso wenig der Umstand, wonach die für den Kauf der J. SA verwendeten Vermögenswerte formell von der K. stammen würden und zuvor «gewaschen» worden seien, dazu, dass diese Vermögenswerte ihre Tauglichkeit als Tatobjekt der Geld- wäscherei verlieren (zum Grundsatz: Surrogat ist Tatobjekt, s. ACKER- MANN/ZEHNDER, a.a.O., N. 343 ff., S. 1244 ff.). Für die Bejahung eines Geld- wäschereiverdachts im Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung ist vor- liegend auch unerheblich, ob über den Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt ein erheblicher Geldbetrag an C. und den weiteren Personen zu- rückgeflossen sei oder nicht und ob dem Beschwerdeführer Verschleie- rungstätigkeit mittels zahlreicher Transaktionen auf unterschiedlichen Kon- ten vorgeworfen wird oder nicht. Soweit die Beschwerdeführer einen fehlen- den Zusammenhang zwischen dem untersuchten Sachverhaltsvorwurf und der Beschwerdeführerin (B. Ltd.) geltend machen, wird nachfolgend unter E. 6 und 7) entsprechend einzugehen sein.
Demnach werden im Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung ausreichende In- dizien gemäss der einschlägigen Rechtsprechung genannt, die es zulassen, den Geldwäschereiverdacht bei einer prima facie Beurteilung zu bejahen, weshalb auch gleichzeitig feststeht, dass die Sachdarstellung den Anforde- rungen von Art. 25 Ziff. 1 lit. f i.V.m. Art. 6 RV-ARG genügt. Wie aus den nachstehenden Erwägungen hervorgehen wird (E. 6 f.), erlaubt die Sachver- haltsdarstellung der ersuchten Behörde ebenfalls ohne Weiteres die Prü- fung, ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt und ein Zusam- menhang zwischen dem Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen und den bean- tragten Rechtshilfemassnahmen gegeben ist, zumal auch diese Rechtshilfe- voraussetzungen nachfolgend bejaht werden können.
Soweit die Beschwerdeführer die Art und Weise kritisieren, wie die Be- schwerdegegnerin ihre Schlussfolgerungen bzw. ihren Entscheid begründet hat (s. RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 22 Rz. 32), bleibt festzuhalten, dass die Subsumtionsarbeit der Beschwerdegegnerin, soweit
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sie schriftlich festgehalten wurde, in verschiedener Hinsicht zu knapp ausge- fallen ist und sich in diesem Sinne als ungenügend erweist. Angesichts des Prüfungsergebnisses erübrigen sich indes Weiterungen.
E. 5.10 Zusammenfassend erweisen sich die einleitend aufgeführten Rügen dem- nach im Ergebnis allesamt als unbegründet. Die Sachdarstellung im Rechts- hilfeersuchen und dessen Ergänzung ist entsprechend auch den nachfolgen- den Erwägungen zugrunde zu legen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, die argentinischen Behörden hätten für die Familie von A. und den Beschwerdeführer (A.) entlastende Erkenntnisse unterdrückt, um auf diese Weise mit einer «fishing expedition» erfolgreich zu sein (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 13). Allgemein rü- gen sie, dass «angesichts der zahlreichen offensichtlichen Fehler, Lücken und Widersprüche» beim vorliegenden Rechtshilfeersuchen von einer ver- pönten verbotenen Beweisausforschung auszugehen sei (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 16). Die Behörden der Britischen Jung- ferninseln hätten ein Rechtshilfeersuchen betreffend die Beschwerdeführe- rin (B. Ltd.) am 13. Juli 2020 abgewiesen mit der Begründung, dass der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen keinen Zusammenhang zwischen den Beteiligten und den behaupteten Delikten aufzeige und nicht dargelegt werde, inwiefern die Beschwerdeführerin (B. Ltd.) in die behaupteten Delikte involviert gewesen sei (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 16). Die argentinischen Behörden würden gemäss dem Rechtshilfeersu- chen an die Britischen Jungferninseln – so die Beschwerdeführer weiter – davon ausgehen, dass die Familie von A. bzw. die Beschwerdeführerin (B. Ltd.) nichts mit den Delikten zu tun habe. Die Beschwerdeführer rügen, die ersuchende Behörde habe nichtsdestotrotz ein Rechtshilfeersuchen ge- stellt, um «aufs Geratewohl» herauszufinden, wo noch weitere Straftaten aufgedeckt werden können (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 15).
E. 6.2 Die Beschwerdegegnerin gab in den angefochtenen Schlussverfügungen unter dem Titel «Umfang der Rechtshilfe/Verhältnismässigkeit» zunächst die betreffenden Rechtshilfevorschriften samt Rechtsprechung wieder und führte sodann einzelne Fakten auf, welche sich auch den zur Diskussion ste- henden Bankkontoinformationen ergeben würden. Anschliessend hielt sie Folgendes fest:
«Aus dem Gesagten ergibt sich: Die ersuchende Behörde verlangt die Her- ausgabe aller Bankkontoinformationen betreffend A., da über seine Konten
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mutmasslich inkriminierte Zahlungen geflossen sein sollen bzw. sich Gelder deliktischer Herkunft darauf befinden sollen. Die obgenannten Unterlagen erscheinen daher für das ausländische Strafverfahren erforderlich im Sinne von Art. 63 IRSG und sie sind der ersuchenden Behörde in Anwendung von Art. 74 IRSG herauszugeben (vgl. Begründung in Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.86 vom 29. September 2016 E. 5.3). Mithin er- scheint die Beschlagnahme der Vermögenswerte auch als gerechtfertigt».
E. 6.3 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver- folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge- eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermes- sen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Ver- fahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersu- chung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist ver- pflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländi- sche Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Er- heblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafver- fahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Be- deutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerle- gen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Er- mittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwi- ckelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).
E. 6.4 Wie bereits supra unter E. 5.8 ff. ausgeführt, bestehen gestützt auf die Sach- verhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung hinrei- chende Verdachtsmomente für den gegen die im argentinischen Strafverfah-
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ren beschuldigten Personen erhobenen deliktischen Vorwurf. Soweit die Be- schwerdeführer wiederum den Sachverhaltsvorwurf bestreiten und Mängel in der Sachdarstellung geltend machen, sind sie auf die vorstehenden Erwä- gungen zu verweisen. Entsprechend unbegründet erweist sich von vornhe- rein der Einwand der unzulässigen Beweisausforschung. Von einer sog. «fishing expedition» spricht man, wenn diese der Auffindung von Belas- tungsmaterial zwecks Begründung eines Verdachts dienen soll, ohne dass zuvor bereits konkrete Anhaltspunkte hierfür nach Gegenstand und Person bestehen (BGE 137 I 218 E. 2.3.2; 122 II 367 E. 2; s.o.). Davon kann hier keine Rede sein. Gemäss der bindenden Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen und Ergänzung geht die ersuchende Behörde davon aus, dass es sich bei den Überweisungen von C. auf die Konten der Be- schwerdeführer um mutmasslich auf deliktischem Weg erlangte Gelder han- delt. Da der Beschwerdeführer als Verkäufer der J. SA in die untersuchte Geldwäschereihandlung involviert ist und der vorgeschobene Käufer der J. SA sowie mutmassliche Buchhalter der kriminellen Organisation namhafte Beträge zum fraglichen Zeitpunkt auf die verfahrensgegenständlichen Kon- ten überwies, sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen über diese Konten zu informieren, da die Konten und deren Inhaber in die Angelegenheit involviert sind. Die zu übermittelnden Dokumente beziehen sich genau auf den im (ergänzten) Rechtshilfeersu- chen dargelegten Sachverhalt und auf die im Ersuchen genannten Konten, weshalb die betreffenden Bankunterlagen für das ausländische Strafverfah- ren als potentiell erheblich einzustufen sind. Für die argentinischen Behör- den geht es auch um die Beantwortung der Frage, wohin die mutmasslich deliktisch erlangten Gelder verschoben worden sein könnten. Die Beschwer- deführer haben keine einzige Unterlage genannt, welche für das ausländi- sche Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich ist. Sodann ist den Be- schwerdeführern entgegenzuhalten, dass für das ausländische Strafverfah- ren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Be- deutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerle- gen (s. supra E. 6.3).
E. 6.5 Zusammenfassend ist eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips betreffend die Herausgabe der Kontounterlagen nicht auszumachen. Die Rüge erweist sich damit im Ergebnis als unbegründet.
Was die Beschwerdeführer im Einzelnen gegen die Begründung der Be- schwerdegegnerin einwenden (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 22 f. Rz. 33 f.), braucht bei dieser Sachlage nicht weiter geprüft zu werden.
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E. 7.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung der Kontosperre bzw. Be- schlagnahme (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 17 ff.).
Zur Begründung führen sie aus, die argentinischen Behörden hätten es un- terlassen, eine Beteiligung der Familie von A. an einer kriminellen Organisa- tion zu substantiieren und die beidseitige Strafbarkeit darzulegen. Zudem wären im Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation gemäss der ar- gentinischen Gesetzesbestimmung umgerechnet lediglich Fr. 12‘138.30 ein- ziehbar (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 18 f.).
Weiter bringen sie vor, die Aktien der J. SA träten als Surrogat an die Stelle des ursprünglich deliktisch erlangten Geldbetrages. Der Kaufpreis, der für diese Aktien bezahlt worden sei, könne nicht eingezogen werden, denn die- ses Geld sei nicht mehr kontaminiert. Andernfalls wäre der argentinische Staat doppelt bereichert. Die Beschwerdeführer erklärten, dass die argenti- nischen Behörden – so wie diese eine Vermögens- bzw. Ersatzforderungs- einziehung des ganzen Verkaufspreises verlangen würden – geltend ma- chen müssten, die J. SA sei ein leerer Mantel gewesen, so dass der Paper Trail durch den Verkauf nicht unterbrochen worden sei. Der Sachverhalt müsste dahingehend formuliert sein, dass die Familie von A. im Besitz von kontaminiertem Geld sei bzw. gewesen sei und mit diesem Geld selber noch- mals weitere Geldwäschereihandlungen vorgenommen habe mit dem Ziel, einen Teil für sich zu behalten und einen anderen Teil an den Geldwä- schereiring des Präsidentenpaars Kirchners zurückzuerstatten. Oder es müsste geltend gemacht werden, dass die J. SA massiv überbewertet gewe- sen sei, wodurch die Familie von A. und der Beschwerdeführer (A.) mit dem Verkauf des Unternehmens eine Geldwäscherei-Dividende erhalten hätten. Ein solcher Tatverdacht sei jedoch im Rechtshilfeersuchen nicht ersichtlich (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 19 f.).
Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, die J. SA sei von deren neuen Eigentümern runtergewirtschaftet worden, so dass sie einen erheblich geringeren Wert habe als ursprünglich. Die argentinischen Behörden würden deshalb versuchen, die Einziehung des nicht-kontaminierten werthaltigen Vermögens von der Familie von A. bzw. dem Beschwerdeführer (A.) über die Rechtshilfe durchzusetzen, so dass etwas für die argentinische Staats- kasse übrig bleibe. Dieses Handeln sei missbräuchlich. Die Vermögens- sperre sei offensichtlich unzulässig und unzweckmässig (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 20).
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E. 7.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 1 RV-ARG und Art. 74a Abs. 1 und Abs. 2 lit. b IRSG können Gegenstände und Vermögenswerte, die das Erzeugnis oder den Er- lös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert oder einen unrechtmäs- sigen Vorteil bilden, der zuständigen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berech- tigten herausgegeben werden. Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen aus- ländischen Behörde gemäss Art. 12 Ziff. 2 RV-ARG und Art. 74a Abs. 3 IRSG in der Regel erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Ein- ziehungs- oder Rückerstattungsentscheid herausgegeben werden. Bis die- ser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mitteilt, dass ein solcher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen kann – ins- besondere, weil die Verjährung eingetreten ist – bleiben die Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a IRSV). Vorbehalten bleibt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) i.V.m. der Eigentums- garantie (Art. 26 BV). Die Herausgabe von Vermögenswerten nach Art. 12 RV-ARG und Art. 74a IRSG setzt weiter einen hinreichenden Zusammen- hang zwischen der Straftat und den beschlagnahmten Vermögenswerten vo- raus. Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn die Vermögenswerte das wesentliche und adäquate Resultat der Straftat darstellen. Zwischen der Straftat und der Erlangung der Vermögenswerte muss ein Kausalzusam- menhang bestehen, so dass die Erlangung der Vermögenswerte als unmit- telbare Folge der Straftat erscheint. Dies ist der Fall, wenn der ursprüngliche Erlös der Straftat dokumentiert festgestellt, d.h. die «Papierspur» («paper trail») nachvollzogen werden kann (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.85 vom 29. August 2011 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 129 II 453 E. 4.1 S. 461 m.H. und Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Feb- ruar 2008 E. 3.4).
E. 7.3 Ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Einziehungs- oder Rückerstattungs- entscheid liegt noch nicht vor. Wie bereits ausgeführt, soll gestützt auf die bindenden Ausführungen der ersuchenden Behörde auf der einen Seite C. als Buchhalter der kriminellen Vereinigung die Konten in der Schweiz beses- sen sowie verwaltet und im Auftrag von D. sowie E. unter anderem Bank- und Finanzgeschäfte in der Schweiz getätigt haben, mit dem Ziel das Geld zu verstecken oder zu waschen. Dabei habe C. gleich wie die anderen Be- teiligten nicht über eigene legale finanzielle Mittel verfügt, um damit die un- tersuchten Transaktionen zu tätigen. Somit gehen die argentinischen Behör- den davon aus, dass das Schweizer Konto von C., ab welchem gemäss den Bankunterlagen bzw. dem ergänzten Rechtshilfeersuchen die verfahrensge- genständlichen Überweisungen in Millionenhöhe erfolgten, mit inkriminierten Vermögenswerten alimentiert worden ist. Auf der anderen Seite steht fest,
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dass diese Vermögenswerte vom Schweizer Konto von C. auf die schweize- rischen Konten des Beschwerdeführers und seiner Gesellschaft, die Be- schwerdeführerin (B. Ltd.), überwiesen wurden, welcher seinerseits als Ver- käufer in den geldwäschereiverdächtigen Kauf seines Unternehmens durch D. involviert ist. Es kann damit davon ausgegangen werden, dass die von der Sperre betroffenen Vermögenswerte mutmasslich aus Vermögensquel- len stammen, die in verschiedener Hinsicht Gegenstand des argentinischen Strafverfahrens darstellen. Woher genau die überwiesenen Gelder herrüh- ren, wozu diese Überweisungen erfolgten, worin deren Gegenleistung be- stand, in welchem Zusammenhang sie zum Verkauf der J. SA standen, in- wiefern der Beschwerdeführer weiter an den untersuchten Vorwürfen betei- ligt ist etc., wird im argentinischen Verfahren im Einzelnen zu ermitteln sein. Soweit die Beschwerdeführer zur Begründung ihrer Rüge sich wiederum auf das Fehlen der doppelten Strafbarkeit mit Bezug auf die Familie von A. be- rufen, sind sie auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen (s. supra E. 5.8 ff.). Sie vermöchten allein damit ohnehin nicht, die – wie vorstehend erläutert – mutmasslich deliktische Herkunft der beschlagnahmten Vermö- genswerte auszuschliessen. Dass sich die geltend gemachte Beschränkung des Einziehungsbetrags im Falle der kriminellen Organisation auf andere Deliktskategorien wie Korruption und Geldwäscherei auswirken würde, ma- chen die Beschwerdeführer ausserdem nicht geltend, weshalb auf diesen Einwand nicht weiter einzugehen ist. Die weitere Einwendung der Beschwer- deführer beruht sodann ausschliesslich auf deren eigener Annahme, bei den beschlagnahmten Vermögenswerten handle es sich um den Kaufpreis für die J. SA, weshalb darauf ebenso wenig einzugehen ist. Sie vermöchte vor- liegend einen Ausschluss der Rechtshilfe ohnehin nicht zu rechtfertigen. Die gesperrten Vermögenswerte stellen prima facie in verschiedener Hinsicht Vermögenswerte deliktischer Herkunft dar. Als solche haben sie grundsätz- lich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (Art. 12 Ziff. 2 RV-ARG und Art. 33a IRSV). Die argentinischen Ermitt- lungen werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermö- genswerten der Beschwerdeführerin um solche deliktischer Herkunft han- delt. Bis dahin ist die angefochtene Beschlagnahme grundsätzlich aufrecht- zuerhalten (vgl. TPF 2007 124 E. 8). Angesichts der sich aus dem Rechts- hilfeersuchen ergebenden mutmasslichen Deliktshöhe sind die am 5. Juni bzw. 3. Juli 2020 angeordneten Beschlagnahmen im Umfang von gesamt- haft USD 3‘411‘110.-- zum gegenwärtigen Zeitpunkt ohne Weiteres als ver- hältnismässig zu werten. Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen seitens der ersuchenden Behörde ist nicht auszumachen. Was die Beschwerdeführer im Einzelnen gegen die Begründung der Beschwerdegegnerin einwenden
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(RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 22 f. Rz. 33 f.), braucht bei dieser Sachlage nicht weiter geprüft zu werden.
E. 7.4 Nach dem Gesagten erweisen sich Antrag und Rüge als unbegründet.
E. 8.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Beschwerdegegnerin sei in eine «materielle Rechtsverweigerung (Willkür, inhaltlich falsche Rechtsanwen- dung)» verfallen und habe Art. 9 BV i.V.m. Art. 29 BV verletzt. Sie werfen der Beschwerdegegnerin vor, sie sei mit keinem Wort auf ihre ausführlich vorge- nomme rechtliche Auslegeordnung eingegangen. Vielmehr habe sie mit ihren Ausführungen, die Argumentation der Beschwerdeführer stelle eine im Rechtshilfeverfahren unzulässige Gegendarstellung dar und sei nicht zu hö- ren, versucht, ihren Arbeitsaufwand möglichst gering zu halten (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 22).
E. 8.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsäch- lichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unum- strittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Ge- rechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Möglichkeit ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1). Willkür in der Be- weiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsa- chen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch ste- hen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn der an- gefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswid- rig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a).
E. 8.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine angemessene Begründung wird im Bereich der internationalen Rechts- hilfe durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 35 VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantona- len Behörden zur Anwendung gelangen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 509 ff.). Das Recht auf eine begründete Verfügung respektive einen begründeten Entscheid bedeutet, dass die Begründung den Entscheid für die Partei ver- ständlich machen und ihr erlauben muss, ihn zu akzeptieren oder anzufech- ten. Bei Abschluss des Rechtshilfeverfahrens durch eine Verfügung ist die Begründungspflicht auch im IRSG erwähnt (Art. 80d). Die Behörde muss die
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Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Ent- scheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Be- hörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Die Behörde hat demnach in der Begrün- dung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die ihrem Ent- scheid tatsächlich zugrunde liegen (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b m.w.H.). Ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Ent- scheid ausreichen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern be- trifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt.
E. 8.4 Den Beschwerdeführern ist beizupflichten, dass der Schlussverfügung nicht zu entnehmen ist, dass die Beschwerdegegnerin alle Einwände in der Stel- lungnahme der Beschwerdeführer vom 21. September 2020 geprüft hätte. Namentlich bestritten die Beschwerdeführer mit diversen Argumenten unter anderem, dass dem Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen überhaupt eine Geldwäschereihandlung zu entnehmen und damit die doppelte Strafbarkeit gegeben sei (Verfahrensakten BA, Rubrik 14). Ausgehend von den Erwä- gungen in der Schlussverfügung blieben diese wie auch weitere, durchaus relevante Vorbringen der Betroffenen ungeprüft und in der Entscheidfindung unberücksichtigt, weshalb eine Gehörsverletzung durch die ausführende Be- hörde zu bejahen ist.
Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ge- heilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Überprüfungsbe- fugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d m.w.H.; TPF 2009 49 E. 4.4; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 528). Da die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt und die Beschwerdeführer vorliegend Gelegenheit hatten, sich in diesem Verfahren umfassend zum Rechtshilfe- verfahren zu äussern, sind ihnen durch die vorinstanzliche Gehörsverletzung keine Nachteile erwachsen. Unter diesen Umständen ist die vorinstanzliche Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt worden. Soweit den Beschwerdeführern die Kosten für dieses Verfahren aufzuerle- gen sein werden, wird bei deren Festlegung der vorinstanzlichen Gehörsver- letzung Rechnung zu tragen sein (TPF 2008 172 E. 2).
E. 8.5 Die Beschwerdegegnerin hat darauf verzichtet, Stellung zu den gegen sie erhobenen Einwänden zu nehmen (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 8). Das BJ als Aufsichtsbehörde hat sich nicht zu den Vorwürfen geäussert (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 7). Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern die geltend gemachte fal- sche Rechtsanwendung vorliegend zu einem willkürlichen Entscheid geführt
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haben soll. Zur Begründung der Rüge, die Beschwerdegegnerin sei der Will- kür verfallen, führen die Beschwerdeführer aus, jene habe versucht, ihren Arbeitsaufwand möglichst gering zu halten. Woraus sie diesen Schluss zie- hen, zeigen sie allerdings nicht auf. Über ihre Wahrnehmung hinaus bringen sie nichts vor, was ihre Darstellung stützen würde. Sodann vermöchten sie allein damit nicht, den Vorwurf der Willkür durch die ausführende Behörde zu begründen. Dies gilt vorliegend um so mehr, als die Beschwerdeführer selber mit der Art und Weise, wie sie ihre Einwendungen formuliert und unter welchem Titel sie sie jeweils präsentiert haben (Verfahrensakten BA, Rub- rik 14), zur Konfusion beigetragen haben und jeder ausführenden Behörde das korrekte Verständnis ihrer Rügen erschwert hätten. So haben die Be- schwerdeführer, gleich wie später in der Beschwerde, zum Beispiel buch- stäblich «offensichtliche Lücken und Widersprüche» in der Sachdarstellung der argentinischen Behörde unter dem Titel «Mängel in der Formulierung des Tatverdachtes im Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens» geltend ge- macht, obwohl sie dabei im Wesentlichen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die ersuchende Behörde oder den fehlenden Sachzu- sammenhang mit der beantragten Rechtshilfemassnahmen rügten. Die Be- schwerdeführer hielten weiter auf der einen Seite fest, die argentinischen Behörden hätten eine mögliche illegale Herkunft der Gelder, mit denen die J. SA bezahlt worden sei, substantiieren können. Auf der anderen Seite kri- tisierten die Beschwerdeführer, die ersuchende Behörde würde versuchen, eine geldwäschereiverdächtige Transaktion herzuleiten, um den Verdacht gleich selber auszuräumen, und bestritten, dass die Voraussetzung der dop- pelten Strafbarkeit erfüllt sei (vgl. zum Ganzen supra E. 5, 6, 7). Tragen die Beschwerdeführer selber mit ihrem Vorgehen vor der ausführenden Behörde zur Verunklärung bei, kann sich durchaus die Frage stellen, ob sie sich beim Erheben der Willkürrüge nicht dem Vorwurf aussetzen, selber treuwidrig zu handeln. Fasst eine Verfahrenspartei ihre Einwendungen ohne sachliche Notwendigkeit so ab, dass deren Bearbeitung einen signifikant höheren Be- gründungsaufwand erfordert, ist sie darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben auch für sie gilt (über die Reziprozität des Grundsat- zes von Treu und Glauben vgl. auch WIEDERKEHR, Fairness als Verfassungs- grundsatz, 2006, S. 232 ff.). Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens braucht vorliegend nicht weiter darauf eingegangen zu werden.
E. 9 Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, es stünden mögliche Fiskaldelikte im Vordergrund, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtene Schlussverfügung mit dem üblichen Spezialitätsvorbehalt ver- sehen hat, wonach die in der Schweiz gewonnenen Erkenntnisse in Verfah- ren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermitt-
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lungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden dürfen (Verfahrens- akten BA, Rubrik 16). Es wurden dabei im Einzelnen das Verwertungsverbot erläutert und u.a. die nach schweizerischem Recht als Fiskaldelikte gelten- den Taten bezeichnet. Die Einhaltung dieses Spezialitätsvorbehaltes durch Staaten, welche – wie vorliegend – mit der Schweiz durch einen Rechtshil- fevertrag verbunden sind, wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprin- zip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung einer aus- drücklichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.105/2001 vom 8. August 2001 E. 2e; BGE 117 Ib 64 E. 5f, je m.w.H.). Für die gegenteilige Annahme bestehen konkret keine Anhaltspunkte. Unter die- sem Titel liegt demnach kein Grund vor, die Herausgabe der fraglichen Bank- dokumente und Aufrechterhaltung der Kontosperren zu verweigern. Soweit die Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen einen solchen Verweige- rungsgrund geltend machen, erweist sich die entsprechende Rüge als unbe- gründet.
E. 10 Andere Rechtshilfehindernisse sind nicht ersichtlich. Die Herausgabe der Bankunterlagen ist somit im verfügten Umfang zulässig und die verfügten Kontosperren sind aufrechtzuerhalten. Nach dem Gesagten sind die Be- schwerden abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Ge- richtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung. Bei der Festlegung der Gerichtsgebühr ist sodann die vorinstanz- liche Gehörverletzung zu berücksichtigen, welche vorliegend eine Reduktion der Gerichtsgebühr rechtfertigt (s. supra E. 8.4). Unter diesen Umständen ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 6‘000.-- anzusetzen, unter solidarischer Haftung und Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 7‘500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist an- zuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurück- zuerstatten.
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Dispositiv
- Die Verfahren RR.2020.331, RR.2020.332 und RR.2020.333 werden verei- nigt.
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solida- rischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus- ses in der Höhe von gesamthaft Fr. 7'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Restbetrag von Fr. 1'500.-- den Beschwerdeführern zu- rückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 2. November 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Daniel Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A.,
2. A.,
3. B. LTD., Beschwerdeführer 1-3
alle vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Bünger,
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Argenti- nien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2020.331 RR.2020.332 RR.2020.333
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Sachverhalt:
A. Die argentinischen Behörden führen mehrere Strafverfahren wegen «krimi- neller Vereinigung und Geldwäscherei» gegen diverse Personen, darunter C.
Nach den argentinischen Behörden sollen der ehemalige Präsident Argenti- niens von 2003 bis 2007, Néstor Carlos Kirchner (nachfolgend «Kirchner»), gestorben am 27. Oktober 2010, und die ehemalige Präsidentin Argentiniens von 2007 bis 2015 [und seit 2019 bis dato Vizepräsidentin] sowie Ehefrau bzw. Witwe von Kirchner, Cristina Elisabet Fernandez de Kirchner (nachfol- gend «Fernandez»), eine kriminelle Vereinigung zur Sammlung von Beste- chungsgeldern zwecks Bereicherung und Bestechung weiterer Personen ge- führt haben. Als Empfänger der illegalen Geldmittel nennen die argentini- schen Behörden neben dem Ehepaar Kirchner mehrere Amtsträger, darun- ter den Generalsekretär im Präsidialamt und Leiter des Geheimdienstes, den Ministerkabinettsvorsitzenden und den Bauamtssekretär.
Die argentinischen Behörden gehen davon aus, dass der von 2003 bis 2016 im öffentlichen Dienst tätige D., gestorben am 26. Mai 2016, zunächst als stellvertretender Sekretär und dann als Privatsekretär des Präsidenten Kirchner und später auch als Berater der Präsidentin Fernandez, mindestens seit 2008 einer der führenden Akteure der kriminellen Vereinigung gewesen sei. Nach den argentinischen Behörden habe D. einen Teil des Geldes, das von der kriminellen Vereinigung deliktisch erlangt worden sei, erhalten und in den Wirtschaftskreislauf einfliessen lassen, um dessen Herkunft zu ka- schieren. Dabei sollen sich die mitangeklagte Ehefrau von D., E., der mitan- geklagte F. und dessen ebenfalls angeklagte Ehefrau bis 2015, G., der ein- leitend erwähnte C. und weitere Personen an diesen Manövern beteiligt ha- ben. Den argentinischen Behörden zufolge habe unter anderem G. mit den Strafbehörden zusammengearbeitet und im Einzelnen das Vorgehen ihres Ex-Ehemannes F. im Zusammenhang mit den Transaktionen für D. sowie ihre eigene Beteiligung offengelegt. D. soll im Ausland 15 Gesellschaften im Namen von Personen aus seinem Kreis gegründet haben. F. und G. sollen Geschäftsführer von 12 dieser Gesellschaften gewesen sein. D. und E. sol- len je zu 50 % an der H. Ltd. mit Sitz auf den British Vergin Islands beteiligt gewesen sein. Seit 2010 sollen im Namen der H. Ltd. und der anderen Un- ternehmen in Miami und New York 16 Immobilientransaktionen im Wert von ungefähr USD 70'146’600.-- durchgeführt worden sein. Nach den argentini- schen Behörden stünden die verschiedenen getätigten Geschäftstransaktio- nen, darunter Unternehmensgründungen und Immobilienkäufe, nicht im Ver- hältnis zu den finanziellen Möglichkeiten der Beteiligten. Gestützt auf ihre
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Ermittlungen gehen die argentinischen Behörden davon aus, dass unrecht- mässig beschafftes Geld für den Kauf dieser Immobilien verwendet worden sei sowie verschiedene Finanztransaktionen alleine dazu gedient hätten, dieses Geld in den legalen Wirtschaftskreislauf einfliessen zu lassen. Die verdächtigen Überweisungen seien von verschiedenen juristischen und na- türlichen Personen, die unter anderem über Bankkonten in der Schweiz ver- fügen würden, durchgeführt worden.
Nach den argentinischen Behörden sei der angeklagte C. der Buchhalter der kriminellen Vereinigung und die rechte Hand von D. gewesen. C. soll die Konten in der Schweiz besessen sowie verwaltet haben. Er soll weiter im Auftrag von D. sowie E. unter anderem Bank- und Finanzgeschäfte in der Schweiz getätigt, Kredite simuliert, verschiedene Briefkastenfirmen gegrün- det sowie nicht deklarierte Waren und fingierte Dienstleistungen verbucht haben, mit dem Ziel das Geld zu verstecken oder zu waschen.
Gestützt auf die Aussagen des Buchhalters von D., I., ebenfalls wegen Geld- wäscherei angeklagt, habe C. zusammen mit D. namentlich die argentini- sche Gesellschaft J. SA bzw. die Mehrheitsbeteiligung am Aktienkapital mit deliktisch erlangten Vermögenswerten erworben mit dem Ziel, die wahren Quellen des gehandelten Geldes zu verbergen und dieses über die Konten in der Schweiz zu verstecken oder zu waschen. Der tatsächliche Kaufpreis habe USD 34 Mio. betragen und sei in bar bezahlt worden, wobei im schrift- lichen Vertrag ein Preis von USD (gemäss deutscher Übersetzung des Rechtshilfeersuchens) bzw. argentinischer Peso (gemäss argentinischem Rechtshilfeersuchen) 8 Mio. festgehalten worden sei. Die Aktien, welche C. in seinem Namen gekauft habe, seien mit von der K. generiertem Geld ge- kauft worden. Das Geld für den Kauf sei zu 100 % von D. gekommen, auch wenn die L. SA und C. als Käufer der J. SA aufgeführt worden seien. Die L. SA sei eingefügt worden, um den Eingang des Geldes von D. zu kaschie- ren. Aktionäre der L. SA seien die Brüder M. und N. gewesen. Die Gesell- schaft sei zu 100 % durch D. bezahlt worden, auch wenn D. in den Gesell- schaftsunterlagen nicht in Erscheinung trete. Untereinander sei eine Beteili- gung von 50 % durch D. und 50 % von C. und die Gebrüder M. und N. ver- einbart worden. Der Verkäufer der J. SA sei A. gewesen, welcher mit C. und D. sowie den von diesen geschaffenen Strukturen von Off-shore Gesell- schaften in Verbindung stehe. Im Einzelnen seien die Aktien seitens A. (35 % des Aktienkapitals) und dessen Familienangehörigen O. (43,34 %), P. (3,33 %) und Q. (3,33 %) verkauft worden (A., O., P. und Q. nachfolgend auch Familie von A.). A. sei eine Minderheitsbeteiligung verblieben, damit dieser C. bei der Führung der J. SA unterstütze.
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C. habe am 7. Dezember 2012 von seinem Konto Nr. 1 bei der Bank R. [in der Schweiz] folgende Überweisungen veranlasst: 1.) USD 1 Mio. auf das Konto Nr. 2 von A. bei der «Bank S.» in der Schweiz, 2.) USD 1,5 Mio. auf das Konto Nr. 3 von A. bei der «Bank T.» in der Schweiz und 3.) USD 2,5 Mio. auf das Konto Nr. 4 der B. Ltd. bei der «Bank S.» in der Schweiz veranlasst.
Die B. Ltd., deren Aktionäre O. und P. seien, habe Sitz auf den British Vergin Islands (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft [nachfolgend «Verfahrensak- ten BA»], Rubrik 1).
B. In diesem Zusammenhang gelangten die argentinischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 30. Oktober 2018 und dessen Ergänzung vom
16. Juni 2020 an die Schweiz und ersuchten unter anderem um Sperre der Kontovermögen von A. und der B. Ltd. sowie um Herausgabe der betreffen- den Kontounterlagen (Verfahrensakten BA, Rubrik 1).
C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») übertrug am 2. November 2018 der Bundesanwaltschaft das Ersuchen zum Vollzug (Verfahrensakten BA, Rubrik 2).
D. Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 trat die Bundesanwaltschaft auf das ar- gentinische Rechtshilfeersuchen ein und hielt fest, sie werde die Vollzugs- massnahmen in separaten Verfügungen anordnen (Verfahrensakten BA, Rubrik 4).
E. Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 verpflichtete die Bundesanwaltschaft die Bank T., die Bankunterlagen betreffend das auf A. lautende Konto mit der Stammnummer 3 sowie betreffend weitere Konten mit Bezug zu A. heraus- zugeben sowie alle A. betreffenden Vermögenswerte zu sperren (Verfah- rensakten BA, Rubrik 5, 5.101).
Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 reichte die Bank zunächst den Vermö- gensauszug ein und teilte mit, die Vermögenssperre ausgeführt zu haben. Der Vermögensstand per 7. Juni 2020 betrug total USD 1'446’016.--. Mit Schreiben vom 5. August 2020 reichte die Bank die angeforderten Kontoun- terlagen ein (Verfahrensakten BA, Rubrik 5, 5.101).
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F. Mit Verfügung vom 3. Juli 2020 wies die Bundesanwaltschaft die Bank S. an, die Bankunterlagen betreffend das auf A. lautende Konto Nr. 2 sowie betref- fend weitere Konten mit Bezug zu A. herauszugeben sowie alle A. betreffen- den Vermögenswerte zu sperren (Verfahrensakten BA, Rubrik 5, 5.102).
Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 reichte die Bank zunächst den Vermö- gensauszug ein und teilte mit, die Vermögenssperre ausgeführt zu haben. Der Vermögensstand per 3. Juli 2020 betrug total USD 600'197.--. Mit Schreiben vom 12. Juni 2020 reichte die Bank die angeforderten Kontoun- terlagen ein (Verfahrensakten BA, Rubrik 5, 5.102).
G. Mit Verfügung vom 3. Juli 2020 wies die Bundesanwaltschaft die Bank S. an, die Bankunterlagen betreffend das auf die B. Ltd. lautende Konto Nr. 4 sowie betreffend weitere Konten mit Bezug auf die B. Ltd. herauszugeben sowie alle die B. Ltd. betreffenden Vermögenswerte zu sperren (Verfahrensakten BA, Rubrik 5, 5.102).
Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 reichte die Bank zunächst den Vermö- gensauszug ein und teilte mit, die Vermögenssperre ausgeführt zu haben. Der Vermögensstand per 3. Juli 2020 betrug total USD 1'364'897.--. Mit Schreiben vom 5. August 2020 reichte die Bank die angeforderten Kontoun- terlagen ein (Verfahrensakten BA, Rubrik 5, 5.102).
H. Mit E-Mail vom 14. Juli 2020 zeigte Rechtsanwalt Pablo Bünger an, er sei von A., O., P. und Q. mit der Wahrung ihrer Interessen betraut worden, und ersuchte zugleich um Akteneinsicht. Am 22. Juli 2020 gewährte die Bundes- anwaltschaft Rechtsanwalt Bünger die beantragte Akteneinsicht (Verfahren- sakten BA, Rubrik 14).
Mit E-Mail vom 17. August 2020 reichte Rechtsanwalt Bünger die Vollmacht der B. Ltd. nach und ersuchte ebenfalls um Akteneinsicht. Mit Schreiben vom
19. August 2020 gewährte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Bünger die beantragte Akteneinsicht (Verfahrensakten BA, Rubrik 14).
Mit Schreiben vom 21. September 2020 reichte Rechtsanwalt Bünger für A. und die B. Ltd. die Stellungnahme zum Rechtshilfeersuchen ein (Verfahrens- akten BA, Rubrik 14).
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I. Mit drei separaten Schlussverfügungen vom 25. November 2020 entsprach die Bundesanwaltschaft dem argentinischen Rechtshilfeersuchen samt Er- gänzung (Verfahrensakten BA, Rubrik 16).
In der ersten Schlussverfügung ordnete sie neben der rechtshilfeweisen Her- ausgabe der Kontounterlagen betreffend das auf A. lautende Konto mit der Stammnummer 3 bei der Bank T. auch die Aufrechterhaltung der Sperre die- ses Kontos an.
Mit der zweiten Schlussverfügung vom 25. November 2020 verfügte sie ne- ben der rechtshilfeweisen Herausgabe der Kontounterlagen betreffend das auf A. lautende Konto Nr. 2 bei der Bank S. ebenfalls die Aufrechterhaltung der Sperre dieses Kontos.
Mit der dritten Schlussverfügung vom 25. November 2020 ordnete sie gleich- falls neben der rechtshilfeweisen Herausgabe der Kontounterlagen betref- fend das auf die B. Ltd. lautende Konto Nr. 4 bei der Bank S. auch die Auf- rechterhaltung der Sperre dieses Kontos an.
J. Mit jeweils separater Eingabe vom 28. Dezember 2020 durch den gemein- samen Rechtsvertreter lassen A. (Beschwerdeführer 1 und 2, nachfolgend auch der Beschwerdeführer) und die B. Ltd. (Beschwerdeführerin 3, nachfol- gend auch die Beschwerdeführerin) gegen die sie betreffende Schlussverfü- gung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts er- heben (Beschwerdeverfahren RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1). Sie beantragen jeweils die Aufhebung der angefochtenen Schluss- verfügung, die Abweisung des Rechtshilfeersuchens und die Aufhebung der Kontosperre, jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. In prozessualer Hinsicht stellen sie den Antrag auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren (act. 1 S. 2).
K. Das Bundesamt für Justiz beantragt in seinen Vernehmlassungen vom
27. Januar 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 7). Die Bundesanwaltschaft verzichtet mit Schreiben vom 28. Januar 2021 auf eine Beschwerdeantwort (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 8). Diese Eingaben wurden allen Parteien mit Schreiben vom 29. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 9).
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L. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Rechtshilfeverkehr zwischen der Schweiz und Argentinien ist in ers- ter Linie der zwischen den beiden Staaten abgeschlossenen Vertrag vom
10. November 2009 über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.915.4) mass- gebend (RV-ARG). Ebenso zur Anwendung kommt in concreto Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Kor- ruption (UN-Korruptions-Übereinkommen; SR 0.311.56).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungs- verfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusam- men mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Be- schwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechts- hilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Informatio- nen hinsichtlich des auf ihn lautenden Kontos (Art. 9a IRSV; BGE 137 IV 134
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E. 5.2.1; 130 II 162 E. 1.3; 128 II 211 E. 2.3–2.5; 124 II 180 E. 1b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2011 131 E. 2.2).
2.2 Die drei Beschwerden richten sich gegen drei Schlussverfügungen der aus- führenden Bundesbehörde, mit welchen die Herausgabe der Kontounterla- gen verfügt und die angeordneten Kontosperren aufrechterhalten wurden. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Die Beschwerdefüh- rer sind jeweils als Inhaber der von den Rechtshilfemassnahmen betroffenen Konten beschwerdebefugt. Auf die vorliegenden Beschwerden ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigs- tens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen)
4. Dem Antrag auf prozessuale Vereinigung wird entsprochen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführer erheben unter dem Titel «Mängel in der Formulierung des Tatverdachtes im Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens» nachfolgende Einwendungen (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 11 ff.):
Sie bringen einleitend vor, die ersuchende Behörde könnte – so wie der re- levante Sachverhalt und mithin der Tatverdacht durch die argentinische Strafverfolgungsbehörde formuliert sei – lediglich eine mögliche illegale Her- kunft der Gelder substantiieren, mit denen der Preis für die Übernahme der Aktienmehrheit an der J. SA bezahlt worden sei, womit jedoch einzig C. in
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Verbindung stehe. Hinsichtlich einer möglichen tatbestandsmässigen Betei- ligung der Familie von A. bzw. des Beschwerdeführers (A.) sowohl auf ob- jektiver wie auch auf subjektiver Tatbestandsebene, schweige sich das Rechtshilfeersuchen aus.
Sie führen aus, es bestünden offensichtliche Lücken und Widersprüche in der Sachverhaltsdarstellung der argentinischen Behörden mit Blick auf die Familie von A. bzw. den Beschwerdeführer (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 12).
So sei nicht ersichtlich, inwiefern der reguläre Verkauf der J. SA im Hinblick auf C. als geldwäschereiverdächtig einzustufen sei. Vielmehr sei aus dem Rechtshilfeersuchen ersichtlich, dass C. allgemein als Unternehmer einer Apothekenkette in Südargentinien sich einen national bekannten Namen ge- macht habe. Es sei daher von vornherein fraglich, warum die Familie von A. betreffend die Person von C., welche vordergründig, wie in den Rechtshil- feersuchen beschrieben, nicht mit dem Präsidentenehepaar Kirchner oder anderen illegalen Aktivitäten zu tun gehabt habe, geldwäschereirelevante oder im Hinblick auf andere widerrechtliche Umstände Vorbehalte gehabt haben sollte (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 12).
Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, die Darstellung im Rechtshil- feersuchen, wonach 95 % des Verkaufspreises nicht deklariert worden seien, ergäbe in Bezug auf den Tatbestand der Geldwäscherei keinen Sinn. Ein Grossteil der bezahlten Summe wäre unmittelbar im Anschluss an den Firmenverkauf mit Blick auf steuerrechtliche Fragen nach wie vor nicht lega- lisiert worden. Gemäss den Beschwerdeführern sei ein im Vergleich zum tat- sächlichen Wert einer Firma komplett überrissener Preis zu bezahlen und auch zu deklarieren, wenn man tatbestandsmässig eine Geldwäscherei- handlung vornehmen wolle. Einen solchen Vorgang könnten die argentini- schen Behörden aber nicht schildern. Es erscheine unglaubwürdig, dass die argentinischen Behörden nicht die Möglichkeit genutzt hätten, Unterlagen zum Kauf der J. SA erhältlich zu machen, um eine wasserdichte Grundlage für den Geldwäschereiverdacht für ein Rechtshilfeersuchen zu schaffen. Die Beschwerdeführer verdächtigen die argentinischen Behörden, bewusst di- verse für die Familie von A. und den Beschwerdeführer (A.) entlastende Er- kenntnisse unterdrückt zu haben, um auf diese Weise mit einer «fishing ex- pedition» erfolgreich zu sein (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 12 f.).
Sodann wenden die Beschwerdeführer ein, im Rechtshilfeersuchen werde ausgeführt, dass der Kaufpreis bar beglichen worden sei. Diesen Verdacht
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würden die argentinischen Behörden indes selber ausräumen, indem sie an- gaben, C. habe den Kaufpreis für die J. SA auf Konten, lautend auf den Be- schwerdeführer und die Beschwerdeführerin überwiesen (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 13).
Die J. SA habe eine reale und national sowie international reputierliche Ge- schäftstätigkeit gehabt. Den argentinischen Behörden sei es nicht gelungen darzulegen, dass es bei der J. SA um ein leeres Geldwäschereivehikel im Sinne einer Scheingesellschaft gehandelt habe (RR.2020.331., RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 13). Der Umstand, dass der Beschwer- deführer einen untergeordneten Teil der Aktien später überschrieben habe, würde nach den Beschwerdeführern den Geldwäschereiverdacht entkräften. Ihnen zufolge wäre der Beschwerdeführer nicht noch in der J. SA verblieben, um das neue Management für fünf Jahre einzuarbeiten, wenn eine Geldwä- schereihandlung vorliegen würde (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 13 f.).
Es sei auch nicht dargelegt worden, dass durch den Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt ein erheblicher Geldbetrag an C. und die weiteren Personen zurückgeflossen sei. Es bestehe kein Tatverdacht betreffend eine Platzierung von kriminellen Vermögenswerten durch den Beschwerdeführer, keine Verschleierungstätigkeit mittels zahlreicher Transaktionen auf unter- schiedlichen Konten, geschweige denn eine Integration von gewaschenen Vermögenswerten in den legalen Kapitalmarkt zu Gunsten der am Geldwä- schereiring beteiligten Personen als Tatverdacht (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 14).
Alleine weil ein Offshore-Konstrukt vorliege, könne nicht zwangsläufig davon ausgegangen werden, dass die darin verwalteten Gelder illegalen Ursprungs seien. Ebenso wenig hätten ausländische Gelder auf Schweizer Banken stets einen dubiosen Hintergrund. Vielmehr würden diese Finanzplätze von ihrem Ruf leben, ein sicherer Hafen für Ersparnisse zu sein. Angesichts der zahlreichen Finanz- und Währungskrisen und politischen Instabilität sei es offensichtlich nicht von Vorteil, auf dem argentinischen Finanzplatz grössere Vermögenswerte verwalten zu lassen (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 14).
Als Zwischenergebnis halten die Beschwerdeführer fest, dass im Rechtshil- feersuchen «schlüssige Verdachtselemente auf eine Geldwäschereihand- lung» nicht dargelegt seien. Vielmehr würde sich die ersuchende Behörde mit der «Identifikation von tatverdächtigen Personen und Vermögenstrans- aktionen, die womöglich einen kriminellen Hintergrund haben (i.c. Schmier- geld)» begnügen, was für die Annahme einer geldwäschereiverdächtigen
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Transaktion nicht ausreiche (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 15).
Der kolportierte Übernahmepreis von USD 34 Mio., der überdies unrichtig sei, sei unter Berücksichtigung der guten Ertragskraft des Unternehmens prima vista nicht einmal als ungewöhnlich zu bezeichnen (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 15).
Aus dem Rechtshilfeersuchen gehe nicht hervor, dass die Gelder über Kon- ten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert worden seien (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 15).
Schliesslich führen die Beschwerdeführer aus, es seien sodann gemäss dem Rechtshilfeersuchen bereits gewaschene Gelder von «K.» zum Erwerb der J. SA verwendet worden (act. 1 S. 16).
Die Britischen Jungferninseln hätten ein Rechtshilfeersuchen der argentini- schen Behörden betreffend die Beschwerdeführerin (B. Ltd.) mit der Begrün- dung abgewiesen, dass kein Zusammenhang zu den behaupteten Delikten aufgezeigt und nicht dargelegt worden sei, inwiefern die Beschwerdeführerin (B. Ltd.) in die behaupteten Delikte involviert gewesen sei (act. 1 S. 16).
5.2 Unter dem Titel «Last but not Least: Widersprüchliche Erwägungen der ar- gentinischen Justizbehörden in der dem Rechtshilfeersuchen zugrundelie- genden Grundverfügung» bringen die Beschwerdeführer sodann vor, es be- stehe zwischen dem Rechtshilfeersuchen an die Britischen Jungferninseln («Grundverfügung») und den Rechtshilfeersuchen an die Schweiz eine ent- scheidende Abweichung (act. 1 S. 23). Daraus folgern die Beschwerdefüh- rer, dass die argentinischen Behörden selbst davon ausgehen würden, dass die Familie von A. nichts mit den Delikten zu tun habe, und sie das Rechts- hilfeersuchen an die Schweiz daher aufs Geratewohl gestellt hätten (act. 1 S. 25).
5.3 Unter dem Titel «Mängel in der Begründung der Beschlagnahme zur Vermö- genseinziehung» (act. 1 S. 17 ff.) wenden die Beschwerdeführer ein, die ar- gentinischen Behörden hätten «im Hinblick auf die Substantiierung einer Be- teiligung der Familie von A. an einer kriminellen Organisation» unterlassen, die beidseitige Strafbarkeit dazulegen (act. 1 S. 18 f.). Aufgrund der dürftigen Formulierung des Tatverdachtes im Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen und den zahlreichen erheblich sinnverändernden Übersetzungsfehlern, be- stünde gemäss den Beschwerdeführern kein Raum für eine rechtshilfeweise Beschlagnahme (act. 1 S. 20).
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5.4
5.4.1 Die Beschwerdegegnerin führte in den angefochtenen Schlussverfügungen nach der Wiedergabe der Rechtshilfevorschriften samt Rechtsprechung zur Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen und der Zusammenfassung des Sachverhaltsvorwurfs der argentinischen Behörden Folgendes aus: «Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Sachverhaltsdarstellung den ob- genannten Anforderungen entspricht. Die Ausführungen des/r Kontoinha- bers/in, wonach es sich bei den transferierten Vermögenswerten (Kauf der J. SA) nicht zwangsläufig um Gelder illegaler Herkunft handle, stelle eine im Rechtshilfeverfahren unzulässige Gegendarstellung dar und ist nicht zu hö- ren». In der Schlussverfügung betreffend die Beschwerdeführerin ergänzte die Beschwerdegegnerin sodann: «Gleichzeitig geht auch die B. LTD. selbst davon aus, dass sie im sogenannten «Panama-Papers-Skandal» erwähnt werde». 5.4.2 Zur doppelten Strafbarkeit führte die Beschwerdegegnerin nach der Wieder- gabe der betreffenden Rechtshilfevorschriften samt Rechtsprechung Folgen- des in den angefochtenen Schlussverfügungen aus: «Im Vordergrund des ergänzenden Rechtshilfeersuchens steht der Verkauf der J. SA, welche A. gehörte und er an C. resp. D. verkauft habe. Die in der Sachverhaltsdarstellung genannten Transaktionen (Bezahlung des Kauf- preises für die Aktien der J. SA) sind zweifelsohne geeignet, Geldwäscherei- handlungen darzustellen – zumal auch versucht wurde, über den Kaufpreis zu täuschen. Diese Transaktionen gehen im Übrigen auch aus den erhobe- nen Bankkontoinformationen hervor». In den Schlussverfügungen betreffend die Konten des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin bei der Bank S. hielt die Beschwerdegegnerin fest: «Am 7. Dezember gingen folgende zwei/drei Zahlungen auf das be- troffene Konto ein: […]. Auch die Bank stufte die zwei/drei Zahlungen als auffällig ein. Die Überprüfung der Transaktionen liess die Bank schliessen, dass es sich bei den Geldern um den Verkauf der Gesellschaft J. SA handle». Betreffend das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank T. hielt die Beschwerdegegnerin fest: «Am 7. Dezember gingen folgende zwei Zah- lungen auf das betroffene Konto ein: […]. Die Bank stufte die zwei Zahlungen als ungewöhnlich ein, beschloss aber das KYC-Dossier abzuwarten, da das Konto erst eröffnet wurde». Abschliessend führte die Beschwerdegegnerin für alle drei Schlussverfügun- gen gleichermassen aus: «Aus welcher konkreten Vortat bzw. welchem Kor- ruptionsdelikt die deliktisch erlangten Vermögenswerte stammen, ist zurzeit noch Gegenstand des argentinischen Strafverfahrens. Die diesbezügliche
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genaue Angabe ist aber – gemäss Rechtsprechung – auch nicht zwingend notwendig. Neben dem Tatbestand der Geldwäscherei kann der im Ersu- chen wiedergegebene Sachverhalt im Übrigen auch unter die Tatbestände von Art. 314 StGB (Ungetreue Amtsführung), Art. 312 StGB (Amtsmiss- brauch) und Art. 260ter StGB (Kriminelle Organisation) subsumiert werden».
5.5
5.5.1 Gemäss Art. 6 RV-ARG dürfen Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den, wenn die im Ersuchen beschriebenen Handlungen die objektiven Tat- bestandsmerkmale einer nach dem Recht des ersuchten Staates strafbaren Handlung aufweisen, sofern sie in diesem Staat verübt worden wäre (vgl. auch Art. 64 Abs. 1 IRSG). Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., Bern 2019, S. 618 ff.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. Au- gust 2006 E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfah- ren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundes- gerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretensent- scheid des Bundesgerichts 1C_150/2007 vom 15. Juni 2007 E. 1.3 dazu). 5.5.2 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB begeht Geldwäscherei, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetz- buches [Gesetzgebung über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften] vom 12.6.1989, BBl 1989, S. 1083). Verbrechen sind ge- mäss Art. 10 Abs. 2 StGB Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Nach der Rechtsprechung zu Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist
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indes nicht ein strikter Nachweis erforderlich; insbesondere müssen weder der Täter noch die genauen Umstände der Vortat bekannt sein (BGE 120 IV 323 E. 3d). Es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen (Urteil des Bundesgerichts 6P.23/2000 vom 31. Juli 2000 E. 9c, mit Hinweisen auf die Literatur). Zu verneinen ist Geldwäscherei bei einer einfachen Einzahlung auf das Konto, welches auf den Namen des Täters lautet und über welches er den privaten Zahlungsverkehr abwickelt (BGE 124 IV 274 E. 4a S. 278 f. m. H.). Wird GeId von einem Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papier- spur («paper trail») verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechseln- den Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine GeIdwä- schereihandlung vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_217/2013 vom 28. JuIi 2014 E. 3.4; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2; 6B_88/2009 vom
29. Oktober 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). AIs zusätzIiche Kaschierungshand- lung wird auch das Zwischenschieben von Strohmännern oder -gesellschaf- ten erachtet (BGE 127 IV 20 E. 3b). Bisher erachtete das Bundesgericht jede Überweisung von Konto zu Konto ins Ausland, selbst bei Nachvollziehbarkeit der Papierspur als tatbestandsmässig (BGE 127 IV 20 E. 3b; Urteil des Bun- desgerichts 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3). Gemäss neuster höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist die GeIdwäscherei bei einer Aus- landüberweisung nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Geldwäschereiverdacht kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerich- tes insbesondere vorliegen, wenn von den Strafbehörden eine auffällige Ver- knüpfung geldwäschetypischer Vorkehren dargetan wird. Dies ist etwa der Fall, wenn hohe Geldbeträge über komplexe Kontenbewegungen zwischen zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiedenen Ländern (darunter typischerweise sogenannte «Offshore»-Domizile) verschoben wur- den und für diese komplizierten Transaktionen kein plausibler wirtschaftli- cher Grund ersichtlich ist (s. zuletzt Urteil des Bundesgerichts 1B_394/2021 vom 16. Juni 2022 E. 3.4; BGE 129 II 97 E. 3.3; s.a. BGE 142 IV 207 E. 7.2.2; 120 IV 323 E. 3d; nicht amtl. publ. E. 5.2-5.4 von BGE 138 IV 225; Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.5; 1B_713/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.4.2; vgl. ACKERMANN, Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirt- schaftsstrafrecht der Schweiz, 2013, § 15 Rz. 51-55; FORSTER, Basler Kom- mentar Internationales Strafrecht, 2015, Art. 27 GwUe N. 9; PIETH, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis N. 40, 48 f.; ZIMMERMANN, a.a.O.,
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Rz. 599-602). Geldwäscheverdacht kann sich auch aus einer auffälligen Ver- flechtung der betroffenen Personen und Konten mit Finanztransaktionen im konkreten Umfeld von schwer wiegenden internationalen Korruptionsfällen ergeben (zit. Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2017 E. 2.5; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1A.175/ 176/2004 vom 25. November 2004 E. 2.7 und E. 3.4-3.5; zur internationalstrafrechtlichen Praxis s. nachfolgend E. 5.6.3 so- wie FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, Ent- wicklung und Typologie der bundesgerichtlichen Praxis zur Konkretisierung der verbrecherischen Vortat, ZStrR 124 [2006] 274 ff., S. 287-289; ZIMMER- MANN, a.a.O., Rz. 595-598).
5.6
5.6.1 Die Bewilligung internationaler Rechtshilfe setzt nach dem hier massgebli- chen Rechtshilfevertrag voraus, dass sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten delik- tischen Vorwurf ergeben (Art. 25 Ziff. 1 lit. f RV-ARG). Das Ersuchen muss eine Darstellung des Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Umstände der Tatbe- gehung) enthalten, der im ersuchenden Staat Anlass zum Verfahren gibt (Art. 25 Ziff. 1 lit. f RV-ARG). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV (wie auch Art. 46 Ziff. 15 UNCAC) stellen entsprechende Vorausset- zungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 6 RV-ARG), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 3 Ziff. 1 lit. a RV-ARG) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (vgl. dazu die Rechtsprechung zum EUeR, welche vorliegend analog Anwendung findet: BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1). 5.6.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen im Regelfall keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sach- verhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lücken- los und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck eines Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersu- chende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfeersuchen auch nicht darüber auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. So hat der Rechtshilferichter weder Tat- noch Schuldfra- gen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzuneh- men, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden,
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soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche so- fort entkräftet wird (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1). 5.6.3 Im Falle von Geldwäschereiverdacht braucht nach der (zum Übereinkom- men über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 [GwUe; SR 0.311.53] ergangenen) Rechtsprechung des Bundesgerichts das Rechtshilfeersuchen nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat («Haupttat») der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB besteht (s. BGE 129 II 97 E. 3.2). Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiver- dächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können nament- lich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesell- schaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäscherei- verdacht, a.a.O., S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Dabei ist auch der Dimension der fraglichen Finanztransaktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesge- richts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2.4).
5.7 Gemäss der Sachdarstellung im argentinischen Rechtshilfeersuchen habe D. einen Teil der von der durch das Präsidentenehepaar geführten kriminel- len Vereinigung deliktisch erlangten Vermögenswerte (Bestechungsgelder) entgegengenommen und einen Teil davon mittels diverser Geschäftsaktivi- täten wie Unternehmensgründungen und Immobilienkäufen wieder in den le- galen Wirtschaftskreislauf eingeschleust. Daran habe sich unter anderem C. beteiligt, der mutmassliche Buchhalter der kriminellen Vereinigung. C. soll die Konten in der Schweiz besessen sowie verwaltet und im Auftrag von D. sowie E. unter anderem Bank- und Finanzgeschäfte in der Schweiz getätigt haben mit dem Ziel, das Geld zu verstecken oder zu waschen. Im Rechtshil- feersuchen wurde weiter ausgeführt, dass keine der beteiligten Personen über eigene finanzielle Mittel verfügt habe für die getätigten Transaktionen, namentlich für die Immobilientransaktionen im Wert von über USD 70 Mio. Als eine der Geschäftsaktivitäten mit den deliktisch erlangten Vermögens- werten wird im ergänzenden Rechtshilfeersuchen der Kauf der J. SA für
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USD 34 Mio. genannt, welches mit von der K. generiertem Geld bzw. von D. bezahlt worden sei, auch wenn die L. SA und C. als Käufer aufgeführt seien und D. in den Gesellschaftsunterlagen nicht in Erscheinung trete. Im Kauf- vertrag sei als Kaufpreis nicht der in bar bezahlte Betrag von USD 34 Mio., sondern von 8 Mio. aufgeführt worden (s. zum Ganzen supra lit. A und Ver- fahrensakten BA, Rubrik 1).
5.8 Der vorstehend wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung sind keine offen- sichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche den Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung sofort entkräf- ten würden (im Einzelnen s. nachfolgend E. 5.9). Diese Sachverhaltsschil- derung ist daher für das Rechtshilfegericht bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen. In Anwendung der Rechtsprechung in in- ternationaler Rechtshilfe in Strafsachen (s. supra E. 5.6.3) kann im vorste- hend geschilderten Kontext namentlich der Kauf des millionenteuren Unter- nehmens J. SA durch den früheren Sekretär des unter Verdacht der krimi- nellen Organisation und Korruption stehenden Präsidentenehepaars, wel- cher zum einen als Käufer eine ausländische Gesellschaft sowie den mut- masslichen Buchhalter der kriminellen Vereinigung vorgeschoben und zum anderen nicht über entsprechende eigene Mittel aus ursprünglich legaler Ge- schäftstätigkeit für die ihm zugerechneten Transaktionen verfügt habe, bei einer prima-facie-Beurteilung vorliegend ohne Weiteres als eine verdächtige, geldwäschereitypische Handlung eingestuft werden, auch wenn keine nähe- ren Angaben zur Vortat gemacht werden. Es liegt auf der Hand, dass ein solches Vorgehen geeignet ist, den Strafverfolgungsbehörden das Auffinden und die Herkunftsermittlung zu erschweren (vgl. auch ACKERMANN/ZEHNDER, Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen: Einziehung, Kriminelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Band II, Ackermann [Hrsg.], 2018, N. 535 ff., S. 1312 ff.). Entgegen der Auf- fassung der Beschwerdeführer (s. im Einzelnen nachfolgend) kann im vor- stehend geschilderten Kontext auch die Verurkundung eines anderen Be- trags als der in bar geleistete Kaufpreis und somit die Erstellung eines simu- lierten Kaufvertrags bei einer prima-facie-Beurteilung eine verdächtige, geld- wäschereitypische Handlung darstellen (s. ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., N. 573 ff. S. 1322 ff.). Bei diesem Prüfungsergebnis braucht nicht weiter ge- prüft zu werden, ob sich die im Rechtshilfeersuchen geschilderten Vorgänge noch unter weitere Tatbestände nach schweizerischem Recht subsumieren liessen.
5.9 Was die Beschwerdeführer im Einzelnen gegen diese Qualifikation und die ihr zugrunde liegenden Sachdarstellung vorbringen, ist aus verschiedenen Gründen nicht zielführend:
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Soweit die Argumentation der Beschwerdeführer auf einer Darstellung des Sachverhalts beruht, welche in der von ihnen präsentierten Form weder im Rechtshilfeersuchen noch in dessen Ergänzungen enthalten ist, liegt eine im Rechtshilfeverfahren unzulässige Gegendarstellung vor. Darunter fallen zum Beispiel deren Angaben zur «Grundverfügung», zum Wert der J. SA, zu den beim Verkauf verfolgten Absichten der Familie von A. (s. dazu auch nachfol- gend). Diesbezüglich fehlt ihren Schlussfolgerungen dementsprechend die Grundlage und ihnen kann bereits aus diesem Grund nicht gefolgt werden.
Die Beschwerdeführer haben weder mit ihrer Beschwerde noch mit ihren Beilagen offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche im Rechtshilfeer- suchen und dessen Ergänzung aufgezeigt, welche den vorstehend zusam- mengefassten Sachverhaltsvorwurf der argentinischen Behörden sofort zu entkräften vermöchten. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers führen die argentinischen Behörden im ergänzenden Rechtshilfeersuchen einzig aus, die aufgeführten Überweisungen vom Konto von C. seien auf die betreffenden Konten des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin, der Gesellschaft des Beschwerdeführers, erfolgt. Indem die Beschwerdefüh- rer den Sachverhaltsvorwurf selbständig ergänzen und diese Überweisun- gen als (Teil-)Leistungen des Kaufpreises darstellen, vermögen sie keinen Widerspruch in der Sachdarstellung der ausländischen Behörden aufzuzei- gen, wonach der Kaufpreis in bar geleistet worden sei. Am Rande sei be- merkt, dass die argentinischen Behörden – gemäss den von den Beschwer- deführern gemachten Angaben – selbst in ihrem Rechtshilfeersuchen an die Behörden der Britischen Jungferninseln (lediglich) davon ausgegangen seien, dass die Überweisungen «im Zusammenhang» mit dem Erwerb der J. SA stünden (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 24).
Den Beschwerdeführern kann einzig darin beigepflichtet werden, dass die von den argentinischen Behörden eingereichte Übersetzung des Rechtshil- feersuchens samt Ergänzung zum Teil sprachlich ungenügend, unverständ- lich oder sogar offensichtlich fehlerhaft ist. Es handelt sich dabei allerdings um Nebenpunkte und die Darstellung zur Hauptsache erscheint in der Über- setzung noch als ausreichend klar sowie widerspruchsfrei, weshalb sich vor- liegend keine Weiterungen rechtfertigen. Im Übrigen kann hier vorausgesetzt werden, dass der Beschwerdeführer als argentinischer Staatsangehöriger und Geschäftsmann den Inhalt des Rechtshilfeersuchens samt Ergänzung im Original auch im Einzelnen nachvollziehen kann. In den Rechtshilfeersu- chen werden ausserdem wortwörtlich die im argentinischen Strafverfahren gemachten Aussagen der Beschuldigten wiedergegeben. Allfällige Wider- sprüche in diesen Aussagen (vgl. z.B. die widersprüchlichen Angaben von G. zum Zeitpunkt ihrer Eheschliessung, Verfahrensakten BA», Rubrik 1) sind
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nicht den argentinischen Behörden anzulasten. Darüber hinaus kann nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde den Sachverhalt, der Ge- genstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellt (s. supra E. 5.6.2). Mit dem vorliegenden Rechts- hilfeersuchen samt Ergänzung ersuchen die argentinischen Behörden ge- rade um Unterstützung bei der Aufklärung des untersuchten Sachverhalts.
Was die Beschwerdeführer darüber hinaus als «offensichtliche Lücken und Widersprüche» in der Sachdarstellung der argentinischen Behörde bezeich- nen (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 14 bis 17), bezieht sich nicht auf die Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung, sondern vielmehr auf die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts durch die ersuchende sowie die ersuchte Behörde (s. dazu im Einzelnen nachfolgend). Indem die Beschwerdeführer geltend machen, es bestünden «offensichtliche unhaltbare Lücken» «im Hinblick auf die Herlei- tung des möglichen Tatverdachts für eine Geldwäschereihandlung hinsicht- lich der Familie von A. bzw. des Beschwerdeführers», verkennen sie zudem, dass es gerade nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemass- nahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (s. supra E. 5.5.1). Auch diese Einwände der Beschwerdeführer zielen daher ins Leere.
Namentlich vermögen die Beschwerdeführer auch nicht mit ihren weiteren Einwänden durchzudringen. So ist der von den Beschwerdeführern unzuläs- sigerweise (s.o.) ergänzte Sachverhalt, wonach das gekaufte Unternehmen eine «reale und national sowie international reputierliche Geschäftstätigkeit» ausgeübt habe, der «kolportierte» Übernahmepreis von USD 34 Mio. ange- sichts der guten Ertragskraft des Unternehmens nicht ungewöhnlich sei usw., offensichtlich ohnehin nicht geeignet, den Geldwäschereiverdacht aus- zuschliessen. Auch eine unternehmerisch gerechtfertigte Investition kann ohne Weiteres eine taugliche Geldwäschereihandlung darstellen, wenn sie bedingt durch anonyme Transaktionen die deliktisch erworbenen Vermö- genswerte legal erscheinen lässt und geeignet ist, den Strafverfolgungsbe- hörden das Auffinden und die Herkunftsermittlung zu erschweren (s. zum Ganzen ACKERMANN/ZAHNDER, a.a.O., S. 1310 ff.). Die von den Beschwer- deführern weiter unzulässigerweise ergänzte Sachverhaltsdarstellung, wo- nach die Familie von A. und namentlich der Beschwerdeführer (A.) als Ver- käufer der J. SA (einzig) aus steuerlichen Gründen nicht den gesamten tat- sächlich erhaltenen Verkaufspreis deklariert hätten und ein Grossteil davon «mit Blick auf steuerrechtliche Fragen nach wie vor nicht legalisiert» worden wäre, ist ebenfalls nicht geeignet, den gegenüber den Käufern der J. SA und
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den dahinter stehenden Personen erhobenen Geldwäschereiverdacht auf- zuheben. Vom Standpunkt dieser Käufer bzw. von D. und der kriminellen Organisation aus betrachtet, erfüllt der ihnen zugerechnete Unternehmens- kauf entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer sehr wohl den Zweck der Geldwäscherei. So haben sie über eine natürliche und eine juris- tische Person, beide vorgeschoben, und somit anonym mit Vermögenswer- ten deliktischen Ursprungs ein – selbst nach Darstellung der Beschwerde- führer – werthaltiges Unternehmen mit legaler sowie erfolgreicher Ge- schäftstätigkeit erwerben können. Solches ist geeignet, den Strafverfol- gungsbehörden das Auffinden und die Herkunftsermittlung zu erschweren. Entgegen den Einwendungen der Beschwerdeführer führt ebenso wenig der Umstand, wonach die für den Kauf der J. SA verwendeten Vermögenswerte formell von der K. stammen würden und zuvor «gewaschen» worden seien, dazu, dass diese Vermögenswerte ihre Tauglichkeit als Tatobjekt der Geld- wäscherei verlieren (zum Grundsatz: Surrogat ist Tatobjekt, s. ACKER- MANN/ZEHNDER, a.a.O., N. 343 ff., S. 1244 ff.). Für die Bejahung eines Geld- wäschereiverdachts im Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung ist vor- liegend auch unerheblich, ob über den Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt ein erheblicher Geldbetrag an C. und den weiteren Personen zu- rückgeflossen sei oder nicht und ob dem Beschwerdeführer Verschleie- rungstätigkeit mittels zahlreicher Transaktionen auf unterschiedlichen Kon- ten vorgeworfen wird oder nicht. Soweit die Beschwerdeführer einen fehlen- den Zusammenhang zwischen dem untersuchten Sachverhaltsvorwurf und der Beschwerdeführerin (B. Ltd.) geltend machen, wird nachfolgend unter E. 6 und 7) entsprechend einzugehen sein.
Demnach werden im Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung ausreichende In- dizien gemäss der einschlägigen Rechtsprechung genannt, die es zulassen, den Geldwäschereiverdacht bei einer prima facie Beurteilung zu bejahen, weshalb auch gleichzeitig feststeht, dass die Sachdarstellung den Anforde- rungen von Art. 25 Ziff. 1 lit. f i.V.m. Art. 6 RV-ARG genügt. Wie aus den nachstehenden Erwägungen hervorgehen wird (E. 6 f.), erlaubt die Sachver- haltsdarstellung der ersuchten Behörde ebenfalls ohne Weiteres die Prü- fung, ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt und ein Zusam- menhang zwischen dem Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen und den bean- tragten Rechtshilfemassnahmen gegeben ist, zumal auch diese Rechtshilfe- voraussetzungen nachfolgend bejaht werden können.
Soweit die Beschwerdeführer die Art und Weise kritisieren, wie die Be- schwerdegegnerin ihre Schlussfolgerungen bzw. ihren Entscheid begründet hat (s. RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 22 Rz. 32), bleibt festzuhalten, dass die Subsumtionsarbeit der Beschwerdegegnerin, soweit
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sie schriftlich festgehalten wurde, in verschiedener Hinsicht zu knapp ausge- fallen ist und sich in diesem Sinne als ungenügend erweist. Angesichts des Prüfungsergebnisses erübrigen sich indes Weiterungen.
5.10 Zusammenfassend erweisen sich die einleitend aufgeführten Rügen dem- nach im Ergebnis allesamt als unbegründet. Die Sachdarstellung im Rechts- hilfeersuchen und dessen Ergänzung ist entsprechend auch den nachfolgen- den Erwägungen zugrunde zu legen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, die argentinischen Behörden hätten für die Familie von A. und den Beschwerdeführer (A.) entlastende Erkenntnisse unterdrückt, um auf diese Weise mit einer «fishing expedition» erfolgreich zu sein (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 13). Allgemein rü- gen sie, dass «angesichts der zahlreichen offensichtlichen Fehler, Lücken und Widersprüche» beim vorliegenden Rechtshilfeersuchen von einer ver- pönten verbotenen Beweisausforschung auszugehen sei (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 16). Die Behörden der Britischen Jung- ferninseln hätten ein Rechtshilfeersuchen betreffend die Beschwerdeführe- rin (B. Ltd.) am 13. Juli 2020 abgewiesen mit der Begründung, dass der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen keinen Zusammenhang zwischen den Beteiligten und den behaupteten Delikten aufzeige und nicht dargelegt werde, inwiefern die Beschwerdeführerin (B. Ltd.) in die behaupteten Delikte involviert gewesen sei (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 16). Die argentinischen Behörden würden gemäss dem Rechtshilfeersu- chen an die Britischen Jungferninseln – so die Beschwerdeführer weiter – davon ausgehen, dass die Familie von A. bzw. die Beschwerdeführerin (B. Ltd.) nichts mit den Delikten zu tun habe. Die Beschwerdeführer rügen, die ersuchende Behörde habe nichtsdestotrotz ein Rechtshilfeersuchen ge- stellt, um «aufs Geratewohl» herauszufinden, wo noch weitere Straftaten aufgedeckt werden können (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 15).
6.2 Die Beschwerdegegnerin gab in den angefochtenen Schlussverfügungen unter dem Titel «Umfang der Rechtshilfe/Verhältnismässigkeit» zunächst die betreffenden Rechtshilfevorschriften samt Rechtsprechung wieder und führte sodann einzelne Fakten auf, welche sich auch den zur Diskussion ste- henden Bankkontoinformationen ergeben würden. Anschliessend hielt sie Folgendes fest:
«Aus dem Gesagten ergibt sich: Die ersuchende Behörde verlangt die Her- ausgabe aller Bankkontoinformationen betreffend A., da über seine Konten
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mutmasslich inkriminierte Zahlungen geflossen sein sollen bzw. sich Gelder deliktischer Herkunft darauf befinden sollen. Die obgenannten Unterlagen erscheinen daher für das ausländische Strafverfahren erforderlich im Sinne von Art. 63 IRSG und sie sind der ersuchenden Behörde in Anwendung von Art. 74 IRSG herauszugeben (vgl. Begründung in Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.86 vom 29. September 2016 E. 5.3). Mithin er- scheint die Beschlagnahme der Vermögenswerte auch als gerechtfertigt».
6.3 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver- folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge- eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermes- sen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Ver- fahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersu- chung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist ver- pflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländi- sche Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Er- heblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafver- fahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Be- deutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerle- gen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Er- mittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwi- ckelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).
6.4 Wie bereits supra unter E. 5.8 ff. ausgeführt, bestehen gestützt auf die Sach- verhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung hinrei- chende Verdachtsmomente für den gegen die im argentinischen Strafverfah-
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ren beschuldigten Personen erhobenen deliktischen Vorwurf. Soweit die Be- schwerdeführer wiederum den Sachverhaltsvorwurf bestreiten und Mängel in der Sachdarstellung geltend machen, sind sie auf die vorstehenden Erwä- gungen zu verweisen. Entsprechend unbegründet erweist sich von vornhe- rein der Einwand der unzulässigen Beweisausforschung. Von einer sog. «fishing expedition» spricht man, wenn diese der Auffindung von Belas- tungsmaterial zwecks Begründung eines Verdachts dienen soll, ohne dass zuvor bereits konkrete Anhaltspunkte hierfür nach Gegenstand und Person bestehen (BGE 137 I 218 E. 2.3.2; 122 II 367 E. 2; s.o.). Davon kann hier keine Rede sein. Gemäss der bindenden Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen und Ergänzung geht die ersuchende Behörde davon aus, dass es sich bei den Überweisungen von C. auf die Konten der Be- schwerdeführer um mutmasslich auf deliktischem Weg erlangte Gelder han- delt. Da der Beschwerdeführer als Verkäufer der J. SA in die untersuchte Geldwäschereihandlung involviert ist und der vorgeschobene Käufer der J. SA sowie mutmassliche Buchhalter der kriminellen Organisation namhafte Beträge zum fraglichen Zeitpunkt auf die verfahrensgegenständlichen Kon- ten überwies, sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen über diese Konten zu informieren, da die Konten und deren Inhaber in die Angelegenheit involviert sind. Die zu übermittelnden Dokumente beziehen sich genau auf den im (ergänzten) Rechtshilfeersu- chen dargelegten Sachverhalt und auf die im Ersuchen genannten Konten, weshalb die betreffenden Bankunterlagen für das ausländische Strafverfah- ren als potentiell erheblich einzustufen sind. Für die argentinischen Behör- den geht es auch um die Beantwortung der Frage, wohin die mutmasslich deliktisch erlangten Gelder verschoben worden sein könnten. Die Beschwer- deführer haben keine einzige Unterlage genannt, welche für das ausländi- sche Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich ist. Sodann ist den Be- schwerdeführern entgegenzuhalten, dass für das ausländische Strafverfah- ren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Be- deutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerle- gen (s. supra E. 6.3).
6.5 Zusammenfassend ist eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips betreffend die Herausgabe der Kontounterlagen nicht auszumachen. Die Rüge erweist sich damit im Ergebnis als unbegründet.
Was die Beschwerdeführer im Einzelnen gegen die Begründung der Be- schwerdegegnerin einwenden (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 22 f. Rz. 33 f.), braucht bei dieser Sachlage nicht weiter geprüft zu werden.
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7.
7.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung der Kontosperre bzw. Be- schlagnahme (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 17 ff.).
Zur Begründung führen sie aus, die argentinischen Behörden hätten es un- terlassen, eine Beteiligung der Familie von A. an einer kriminellen Organisa- tion zu substantiieren und die beidseitige Strafbarkeit darzulegen. Zudem wären im Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation gemäss der ar- gentinischen Gesetzesbestimmung umgerechnet lediglich Fr. 12‘138.30 ein- ziehbar (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 18 f.).
Weiter bringen sie vor, die Aktien der J. SA träten als Surrogat an die Stelle des ursprünglich deliktisch erlangten Geldbetrages. Der Kaufpreis, der für diese Aktien bezahlt worden sei, könne nicht eingezogen werden, denn die- ses Geld sei nicht mehr kontaminiert. Andernfalls wäre der argentinische Staat doppelt bereichert. Die Beschwerdeführer erklärten, dass die argenti- nischen Behörden – so wie diese eine Vermögens- bzw. Ersatzforderungs- einziehung des ganzen Verkaufspreises verlangen würden – geltend ma- chen müssten, die J. SA sei ein leerer Mantel gewesen, so dass der Paper Trail durch den Verkauf nicht unterbrochen worden sei. Der Sachverhalt müsste dahingehend formuliert sein, dass die Familie von A. im Besitz von kontaminiertem Geld sei bzw. gewesen sei und mit diesem Geld selber noch- mals weitere Geldwäschereihandlungen vorgenommen habe mit dem Ziel, einen Teil für sich zu behalten und einen anderen Teil an den Geldwä- schereiring des Präsidentenpaars Kirchners zurückzuerstatten. Oder es müsste geltend gemacht werden, dass die J. SA massiv überbewertet gewe- sen sei, wodurch die Familie von A. und der Beschwerdeführer (A.) mit dem Verkauf des Unternehmens eine Geldwäscherei-Dividende erhalten hätten. Ein solcher Tatverdacht sei jedoch im Rechtshilfeersuchen nicht ersichtlich (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 19 f.).
Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, die J. SA sei von deren neuen Eigentümern runtergewirtschaftet worden, so dass sie einen erheblich geringeren Wert habe als ursprünglich. Die argentinischen Behörden würden deshalb versuchen, die Einziehung des nicht-kontaminierten werthaltigen Vermögens von der Familie von A. bzw. dem Beschwerdeführer (A.) über die Rechtshilfe durchzusetzen, so dass etwas für die argentinische Staats- kasse übrig bleibe. Dieses Handeln sei missbräuchlich. Die Vermögens- sperre sei offensichtlich unzulässig und unzweckmässig (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 20).
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7.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 1 RV-ARG und Art. 74a Abs. 1 und Abs. 2 lit. b IRSG können Gegenstände und Vermögenswerte, die das Erzeugnis oder den Er- lös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert oder einen unrechtmäs- sigen Vorteil bilden, der zuständigen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berech- tigten herausgegeben werden. Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen aus- ländischen Behörde gemäss Art. 12 Ziff. 2 RV-ARG und Art. 74a Abs. 3 IRSG in der Regel erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Ein- ziehungs- oder Rückerstattungsentscheid herausgegeben werden. Bis die- ser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mitteilt, dass ein solcher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen kann – ins- besondere, weil die Verjährung eingetreten ist – bleiben die Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a IRSV). Vorbehalten bleibt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) i.V.m. der Eigentums- garantie (Art. 26 BV). Die Herausgabe von Vermögenswerten nach Art. 12 RV-ARG und Art. 74a IRSG setzt weiter einen hinreichenden Zusammen- hang zwischen der Straftat und den beschlagnahmten Vermögenswerten vo- raus. Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn die Vermögenswerte das wesentliche und adäquate Resultat der Straftat darstellen. Zwischen der Straftat und der Erlangung der Vermögenswerte muss ein Kausalzusam- menhang bestehen, so dass die Erlangung der Vermögenswerte als unmit- telbare Folge der Straftat erscheint. Dies ist der Fall, wenn der ursprüngliche Erlös der Straftat dokumentiert festgestellt, d.h. die «Papierspur» («paper trail») nachvollzogen werden kann (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.85 vom 29. August 2011 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 129 II 453 E. 4.1 S. 461 m.H. und Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Feb- ruar 2008 E. 3.4).
7.3 Ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Einziehungs- oder Rückerstattungs- entscheid liegt noch nicht vor. Wie bereits ausgeführt, soll gestützt auf die bindenden Ausführungen der ersuchenden Behörde auf der einen Seite C. als Buchhalter der kriminellen Vereinigung die Konten in der Schweiz beses- sen sowie verwaltet und im Auftrag von D. sowie E. unter anderem Bank- und Finanzgeschäfte in der Schweiz getätigt haben, mit dem Ziel das Geld zu verstecken oder zu waschen. Dabei habe C. gleich wie die anderen Be- teiligten nicht über eigene legale finanzielle Mittel verfügt, um damit die un- tersuchten Transaktionen zu tätigen. Somit gehen die argentinischen Behör- den davon aus, dass das Schweizer Konto von C., ab welchem gemäss den Bankunterlagen bzw. dem ergänzten Rechtshilfeersuchen die verfahrensge- genständlichen Überweisungen in Millionenhöhe erfolgten, mit inkriminierten Vermögenswerten alimentiert worden ist. Auf der anderen Seite steht fest,
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dass diese Vermögenswerte vom Schweizer Konto von C. auf die schweize- rischen Konten des Beschwerdeführers und seiner Gesellschaft, die Be- schwerdeführerin (B. Ltd.), überwiesen wurden, welcher seinerseits als Ver- käufer in den geldwäschereiverdächtigen Kauf seines Unternehmens durch D. involviert ist. Es kann damit davon ausgegangen werden, dass die von der Sperre betroffenen Vermögenswerte mutmasslich aus Vermögensquel- len stammen, die in verschiedener Hinsicht Gegenstand des argentinischen Strafverfahrens darstellen. Woher genau die überwiesenen Gelder herrüh- ren, wozu diese Überweisungen erfolgten, worin deren Gegenleistung be- stand, in welchem Zusammenhang sie zum Verkauf der J. SA standen, in- wiefern der Beschwerdeführer weiter an den untersuchten Vorwürfen betei- ligt ist etc., wird im argentinischen Verfahren im Einzelnen zu ermitteln sein. Soweit die Beschwerdeführer zur Begründung ihrer Rüge sich wiederum auf das Fehlen der doppelten Strafbarkeit mit Bezug auf die Familie von A. be- rufen, sind sie auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen (s. supra E. 5.8 ff.). Sie vermöchten allein damit ohnehin nicht, die – wie vorstehend erläutert – mutmasslich deliktische Herkunft der beschlagnahmten Vermö- genswerte auszuschliessen. Dass sich die geltend gemachte Beschränkung des Einziehungsbetrags im Falle der kriminellen Organisation auf andere Deliktskategorien wie Korruption und Geldwäscherei auswirken würde, ma- chen die Beschwerdeführer ausserdem nicht geltend, weshalb auf diesen Einwand nicht weiter einzugehen ist. Die weitere Einwendung der Beschwer- deführer beruht sodann ausschliesslich auf deren eigener Annahme, bei den beschlagnahmten Vermögenswerten handle es sich um den Kaufpreis für die J. SA, weshalb darauf ebenso wenig einzugehen ist. Sie vermöchte vor- liegend einen Ausschluss der Rechtshilfe ohnehin nicht zu rechtfertigen. Die gesperrten Vermögenswerte stellen prima facie in verschiedener Hinsicht Vermögenswerte deliktischer Herkunft dar. Als solche haben sie grundsätz- lich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (Art. 12 Ziff. 2 RV-ARG und Art. 33a IRSV). Die argentinischen Ermitt- lungen werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermö- genswerten der Beschwerdeführerin um solche deliktischer Herkunft han- delt. Bis dahin ist die angefochtene Beschlagnahme grundsätzlich aufrecht- zuerhalten (vgl. TPF 2007 124 E. 8). Angesichts der sich aus dem Rechts- hilfeersuchen ergebenden mutmasslichen Deliktshöhe sind die am 5. Juni bzw. 3. Juli 2020 angeordneten Beschlagnahmen im Umfang von gesamt- haft USD 3‘411‘110.-- zum gegenwärtigen Zeitpunkt ohne Weiteres als ver- hältnismässig zu werten. Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen seitens der ersuchenden Behörde ist nicht auszumachen. Was die Beschwerdeführer im Einzelnen gegen die Begründung der Beschwerdegegnerin einwenden
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(RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 22 f. Rz. 33 f.), braucht bei dieser Sachlage nicht weiter geprüft zu werden.
7.4 Nach dem Gesagten erweisen sich Antrag und Rüge als unbegründet.
8.
8.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Beschwerdegegnerin sei in eine «materielle Rechtsverweigerung (Willkür, inhaltlich falsche Rechtsanwen- dung)» verfallen und habe Art. 9 BV i.V.m. Art. 29 BV verletzt. Sie werfen der Beschwerdegegnerin vor, sie sei mit keinem Wort auf ihre ausführlich vorge- nomme rechtliche Auslegeordnung eingegangen. Vielmehr habe sie mit ihren Ausführungen, die Argumentation der Beschwerdeführer stelle eine im Rechtshilfeverfahren unzulässige Gegendarstellung dar und sei nicht zu hö- ren, versucht, ihren Arbeitsaufwand möglichst gering zu halten (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 22).
8.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsäch- lichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unum- strittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Ge- rechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Möglichkeit ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1). Willkür in der Be- weiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsa- chen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch ste- hen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn der an- gefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswid- rig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a).
8.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine angemessene Begründung wird im Bereich der internationalen Rechts- hilfe durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 35 VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantona- len Behörden zur Anwendung gelangen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 509 ff.). Das Recht auf eine begründete Verfügung respektive einen begründeten Entscheid bedeutet, dass die Begründung den Entscheid für die Partei ver- ständlich machen und ihr erlauben muss, ihn zu akzeptieren oder anzufech- ten. Bei Abschluss des Rechtshilfeverfahrens durch eine Verfügung ist die Begründungspflicht auch im IRSG erwähnt (Art. 80d). Die Behörde muss die
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Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Ent- scheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Be- hörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Die Behörde hat demnach in der Begrün- dung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die ihrem Ent- scheid tatsächlich zugrunde liegen (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b m.w.H.). Ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Ent- scheid ausreichen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern be- trifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt.
8.4 Den Beschwerdeführern ist beizupflichten, dass der Schlussverfügung nicht zu entnehmen ist, dass die Beschwerdegegnerin alle Einwände in der Stel- lungnahme der Beschwerdeführer vom 21. September 2020 geprüft hätte. Namentlich bestritten die Beschwerdeführer mit diversen Argumenten unter anderem, dass dem Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen überhaupt eine Geldwäschereihandlung zu entnehmen und damit die doppelte Strafbarkeit gegeben sei (Verfahrensakten BA, Rubrik 14). Ausgehend von den Erwä- gungen in der Schlussverfügung blieben diese wie auch weitere, durchaus relevante Vorbringen der Betroffenen ungeprüft und in der Entscheidfindung unberücksichtigt, weshalb eine Gehörsverletzung durch die ausführende Be- hörde zu bejahen ist.
Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ge- heilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Überprüfungsbe- fugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d m.w.H.; TPF 2009 49 E. 4.4; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 528). Da die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt und die Beschwerdeführer vorliegend Gelegenheit hatten, sich in diesem Verfahren umfassend zum Rechtshilfe- verfahren zu äussern, sind ihnen durch die vorinstanzliche Gehörsverletzung keine Nachteile erwachsen. Unter diesen Umständen ist die vorinstanzliche Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt worden. Soweit den Beschwerdeführern die Kosten für dieses Verfahren aufzuerle- gen sein werden, wird bei deren Festlegung der vorinstanzlichen Gehörsver- letzung Rechnung zu tragen sein (TPF 2008 172 E. 2).
8.5 Die Beschwerdegegnerin hat darauf verzichtet, Stellung zu den gegen sie erhobenen Einwänden zu nehmen (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 8). Das BJ als Aufsichtsbehörde hat sich nicht zu den Vorwürfen geäussert (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 7). Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern die geltend gemachte fal- sche Rechtsanwendung vorliegend zu einem willkürlichen Entscheid geführt
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haben soll. Zur Begründung der Rüge, die Beschwerdegegnerin sei der Will- kür verfallen, führen die Beschwerdeführer aus, jene habe versucht, ihren Arbeitsaufwand möglichst gering zu halten. Woraus sie diesen Schluss zie- hen, zeigen sie allerdings nicht auf. Über ihre Wahrnehmung hinaus bringen sie nichts vor, was ihre Darstellung stützen würde. Sodann vermöchten sie allein damit nicht, den Vorwurf der Willkür durch die ausführende Behörde zu begründen. Dies gilt vorliegend um so mehr, als die Beschwerdeführer selber mit der Art und Weise, wie sie ihre Einwendungen formuliert und unter welchem Titel sie sie jeweils präsentiert haben (Verfahrensakten BA, Rub- rik 14), zur Konfusion beigetragen haben und jeder ausführenden Behörde das korrekte Verständnis ihrer Rügen erschwert hätten. So haben die Be- schwerdeführer, gleich wie später in der Beschwerde, zum Beispiel buch- stäblich «offensichtliche Lücken und Widersprüche» in der Sachdarstellung der argentinischen Behörde unter dem Titel «Mängel in der Formulierung des Tatverdachtes im Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens» geltend ge- macht, obwohl sie dabei im Wesentlichen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die ersuchende Behörde oder den fehlenden Sachzu- sammenhang mit der beantragten Rechtshilfemassnahmen rügten. Die Be- schwerdeführer hielten weiter auf der einen Seite fest, die argentinischen Behörden hätten eine mögliche illegale Herkunft der Gelder, mit denen die J. SA bezahlt worden sei, substantiieren können. Auf der anderen Seite kri- tisierten die Beschwerdeführer, die ersuchende Behörde würde versuchen, eine geldwäschereiverdächtige Transaktion herzuleiten, um den Verdacht gleich selber auszuräumen, und bestritten, dass die Voraussetzung der dop- pelten Strafbarkeit erfüllt sei (vgl. zum Ganzen supra E. 5, 6, 7). Tragen die Beschwerdeführer selber mit ihrem Vorgehen vor der ausführenden Behörde zur Verunklärung bei, kann sich durchaus die Frage stellen, ob sie sich beim Erheben der Willkürrüge nicht dem Vorwurf aussetzen, selber treuwidrig zu handeln. Fasst eine Verfahrenspartei ihre Einwendungen ohne sachliche Notwendigkeit so ab, dass deren Bearbeitung einen signifikant höheren Be- gründungsaufwand erfordert, ist sie darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben auch für sie gilt (über die Reziprozität des Grundsat- zes von Treu und Glauben vgl. auch WIEDERKEHR, Fairness als Verfassungs- grundsatz, 2006, S. 232 ff.). Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens braucht vorliegend nicht weiter darauf eingegangen zu werden.
9. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, es stünden mögliche Fiskaldelikte im Vordergrund, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtene Schlussverfügung mit dem üblichen Spezialitätsvorbehalt ver- sehen hat, wonach die in der Schweiz gewonnenen Erkenntnisse in Verfah- ren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermitt-
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lungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden dürfen (Verfahrens- akten BA, Rubrik 16). Es wurden dabei im Einzelnen das Verwertungsverbot erläutert und u.a. die nach schweizerischem Recht als Fiskaldelikte gelten- den Taten bezeichnet. Die Einhaltung dieses Spezialitätsvorbehaltes durch Staaten, welche – wie vorliegend – mit der Schweiz durch einen Rechtshil- fevertrag verbunden sind, wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprin- zip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung einer aus- drücklichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.105/2001 vom 8. August 2001 E. 2e; BGE 117 Ib 64 E. 5f, je m.w.H.). Für die gegenteilige Annahme bestehen konkret keine Anhaltspunkte. Unter die- sem Titel liegt demnach kein Grund vor, die Herausgabe der fraglichen Bank- dokumente und Aufrechterhaltung der Kontosperren zu verweigern. Soweit die Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen einen solchen Verweige- rungsgrund geltend machen, erweist sich die entsprechende Rüge als unbe- gründet.
10. Andere Rechtshilfehindernisse sind nicht ersichtlich. Die Herausgabe der Bankunterlagen ist somit im verfügten Umfang zulässig und die verfügten Kontosperren sind aufrechtzuerhalten. Nach dem Gesagten sind die Be- schwerden abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Ge- richtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung. Bei der Festlegung der Gerichtsgebühr ist sodann die vorinstanz- liche Gehörverletzung zu berücksichtigen, welche vorliegend eine Reduktion der Gerichtsgebühr rechtfertigt (s. supra E. 8.4). Unter diesen Umständen ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 6‘000.-- anzusetzen, unter solidarischer Haftung und Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 7‘500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist an- zuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurück- zuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren RR.2020.331, RR.2020.332 und RR.2020.333 werden verei- nigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solida- rischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus- ses in der Höhe von gesamthaft Fr. 7'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Restbetrag von Fr. 1'500.-- den Beschwerdeführern zu- rückzuerstatten.
Bellinzona, 2. November 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Pablo Bünger - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massge- bend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).