Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Rückzug der Beschwerde.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 Juli 2020 die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls vom 27. Mai 2020 und des Berichts der Kantonspolizei Schwyz vom 4. Juni 2020 an die ersu- chende Behörde anordnete (act. 1.2);
- A. dagegen mit Eingabe vom 13. August 2020 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben liess (act. 1);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. August 2020 eingeladen wurde, bis 27. August 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leis- ten (act. 3);
- der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Gericht mit Schreiben vom
27. August 2020 und 7. September 2020 um Erstreckung der Frist zur Leis- tung des Kostenvorschusses um 20 bzw. 10 Tage ersuchte (act. 4, 5);
- das Gericht die Fristerstreckung zuletzt mit Faxschreiben vom 8. September 2020 bis zum 21. September 2020 (letztmals) bewilligte (act. 5);
- der angeforderte Kostenvorschuss dem Konto der Bundesstrafgerichtskasse am 22. September 2020 gutgeschrieben wurde (act. 6);
- dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. September 2020 die Möglich- keit eingeräumt wurde, die Rechtzeitigkeit der geleisteten Zahlung nachzu- weisen (act. 7);
- der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Gericht mit Schreiben vom
30. September 2020 um Erstreckung der Frist zur Erbringung des Nachwei- ses der Rechtzeitigkeit der geleisteten Zahlung um 20 Tage ersuchte (act. 8);
- das Gericht die Fristerstreckung mit Faxschreiben vom 1. Oktober 2020 bis zum 5. Oktober 2020 bewilligte (act. 8);
- der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 zurückzog (act. 9);
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- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als er- ledigt abzuschreiben ist;
- die beschwerdeführende Partei, die ihre Beschwerde zurückzieht, grund- sätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichts- kosten zu tragen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.269 vom
25. November 2015);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.--;
- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer Fr. 4‘500.-- zurückzuerstatten.
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Dispositiv
- Das Verfahren RR.2020.194 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Be- schwerdeführer Fr. 4‘500.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 7. Oktober 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Meili, Beschwerdeführer
gegen
OBERSTAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHWYZ, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Rückzug der Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2020.194
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Die Beschwerdekammer hält fest und zieht in Erwägung, dass:
- die schwedischen Behörden unter anderem gegen A. ein Strafverfahren we- gen schweren Betrugs und schwerer Unterschlagung führen und in diesem Zusammenhang die Schweiz mit Rechtshilfeersuchen vom 10. Februar 2020 um Einvernahme von A. ersuchten;
- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit Schlussverfügung vom
10. Juli 2020 die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls vom 27. Mai 2020 und des Berichts der Kantonspolizei Schwyz vom 4. Juni 2020 an die ersu- chende Behörde anordnete (act. 1.2);
- A. dagegen mit Eingabe vom 13. August 2020 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben liess (act. 1);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. August 2020 eingeladen wurde, bis 27. August 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leis- ten (act. 3);
- der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Gericht mit Schreiben vom
27. August 2020 und 7. September 2020 um Erstreckung der Frist zur Leis- tung des Kostenvorschusses um 20 bzw. 10 Tage ersuchte (act. 4, 5);
- das Gericht die Fristerstreckung zuletzt mit Faxschreiben vom 8. September 2020 bis zum 21. September 2020 (letztmals) bewilligte (act. 5);
- der angeforderte Kostenvorschuss dem Konto der Bundesstrafgerichtskasse am 22. September 2020 gutgeschrieben wurde (act. 6);
- dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. September 2020 die Möglich- keit eingeräumt wurde, die Rechtzeitigkeit der geleisteten Zahlung nachzu- weisen (act. 7);
- der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Gericht mit Schreiben vom
30. September 2020 um Erstreckung der Frist zur Erbringung des Nachwei- ses der Rechtzeitigkeit der geleisteten Zahlung um 20 Tage ersuchte (act. 8);
- das Gericht die Fristerstreckung mit Faxschreiben vom 1. Oktober 2020 bis zum 5. Oktober 2020 bewilligte (act. 8);
- der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 zurückzog (act. 9);
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- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als er- ledigt abzuschreiben ist;
- die beschwerdeführende Partei, die ihre Beschwerde zurückzieht, grund- sätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichts- kosten zu tragen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.269 vom
25. November 2015);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.--;
- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer Fr. 4‘500.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2020.194 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Be- schwerdeführer Fr. 4‘500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 7. Oktober 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andreas Meili - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).