Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart führt ein Ermittlungsverfahren gegen den kanadischen Staatsangehörigen B. wegen gewerbsmässig versuchten Be- trugs. B. soll als Verantwortlicher der A. GmbH mit Sitz in Luzern seit min- destens September 2017 versucht haben, Gewerbetreibende in Deutschland mit angeblich täuschenden Faxschreiben zum Abschluss eines Branchen- bucheintrags auf dem Internetportal C.net zu verleiten.
In diesem Zusammenhang sind die deutschen Behörden mit Rechtshilfeer- suchen vom 5. Juni 2018 an die Schweiz gelangt und haben um Einver- nahme von B. als Beschuldigter (vgl. separates Verfahren RR.2019.357) und um Herausgabe von Bankunterlagen betreffend ein Konto IBAN 1 bei der Bank D. ersucht (Verfahrensakten Ordner Lasche 1 Urk. 2-4 = act. 1.3).
B. Nachdem das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit Schreiben vom
18. Juni 2018 den Kanton Luzern zum Leitkanton im Sinne von Art. 79 Abs. 1 IRSG ernannt hatte, trat die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern (nachfolgend «Oberstaatsanwaltschaft») mit Eintretensverfügung vom 2. Juli 2018 auf das Rechtshilfeersuchen ein und forderte die Bank D. auf, betref- fend das Konto IBAN 1 die Kontoeröffnungsunterlagen, Unterlagen, die Kon- tobewegungen für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis 23. Mai 2018 belegen, Korrespondenz sowie analoge Angaben über weitere von B. bei der Bank D. unterhaltene Konten sowie solche, für die er zeichnungsberechtigt sei, herauszugeben (Verfahrensakten Ordner Lasche 1 Urk. 1 und Lasche 2 Urk. 2 = act. 1.4 und 1.5).
C. Die Bank D. kam der Editionsaufforderung am 18. Juli 2018 nach und reichte der Oberstaatsanwaltschaft diverse Bankunterlagen betreffend zwei Konten Nr. 2 und 3, beide lautend auf die A. GmbH, ein (Verfahrensakten Ordner Lasche 4 Urk. 1 ff.).
D. Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 liess B., einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der A. GmbH, der Oberstaatsanwalt- schaft mitteilen, dass der vereinfachen Herausgabe der Bankunterlagen nicht zugestimmt werde (Verfahrensakten Ordner Lasche 5 Urk. 8).
E. Mit zwei separaten Schlussverfügungen je vom 25. November 2019 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft die Herausgabe des polizeilichen Befragungs-
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protokolls vom 1 [recte 2]. Oktober 2018 samt Beilagen (vgl. separates Ver- fahren RR.2019.357) sowie die Herausgabe betreffend die obgenannten Konten (vgl. supra lit. C.), lautend auf die A. GmbH, bei der Bank D. an die deutschen Behörden (Verfahrensakten Lasche 6 Urk. 1 und 3).
F. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 erhebt die A. GmbH gegen die Schlussverfügung vom 25. November 2019, mit welcher die Herausgabe der bei der Bank D. edierten Unterlagen angeordnet wurde, Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung der Schlussverfügung vom 25. November 2019 so- wie die Rückgabe der Bankunterlagen an die A. GmbH (act. 1 S. 2).
G. Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 beantragt das BJ, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 8). Die Oberstaatsanwalt- schaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2020 die Abwei- sung der Beschwerde (act. 9).
H. Die A. GmbH hält in ihrer Replik vom 6. März 2020 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 12), was dem BJ und der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern am 10. März 2020 zur Kenntnis gebracht wird (act. 13).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen ein- gegangen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EUeR; SR 0.351.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl.
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L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV).
E. 2.2 Vorliegend führt die Kontoinhaberin Beschwerde gegen die Schlussverfü- gung. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337
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E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, der im Rechtshilfeersu- chen bzw. im Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart geschilderte Sachverhalt sei unzureichend beschrieben. So werde die Arglist mit keinem Wort er- wähnt, auch die Beschreibung der behaupteten Gewerbsmässigkeit sowie die Umschreibung des subjektiven Verhaltens würden gänzlich fehlen. Bei genauerer Analyse des beschriebenen Sachverhalts werde sodann klar, dass es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit handle. Angesichts der äusserst knappen Sachverhaltsdarstellung sei es nicht möglich, die beid- seitige Strafbarkeit zu prüfen (act. 1 S. 12 ff.).
E. 4.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2; ebenso Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlun- gen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fis- kalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen
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Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Einwände, die sich auf die Richtigkeit der Darstellung beziehen, Gegenbehauptungen, Beweiseingaben oder -offerten, die nur das ausländische Sachurteil betref- fen, sind vom Rechtshilfegericht nicht zu hören (BGE 132 II 81 E. 2.1).
E. 4.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für den Vollzug von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweize- rischen Strafnorm erfüllen würde. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen genügend konkret dargestellt worden ist, damit eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand möglich ist.
E. 4.4 Dem Rechtshilfeersuchen vom 5. Juni 2018 sowie dem Beschluss des Amts- gerichts Stuttgart vom 29. Mai 2018 ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Seit mindestens September 2017 versende die Beschwerdeführerin an Ge- werbetreibende Faxschreiben, welche mit der Eintragung «Brancheneintrag Baden-Württemberg», «Branchenbuch Baden-Württemberg» oder Ähnli- chem überschrieben seien. In diesen Schreiben würden die Gewerbetreiben- den aufgefordert, fehlerhafte oder fehlende Daten des Unternehmens zu kor- rigieren oder zu ergänzen und anschliessend den Vordruck unterschrieben zurückzusenden. Bei den Mitarbeitern der jeweiligen Unternehmen werde hierdurch der Eindruck erweckt, es handle sich um eine Ergänzung eines
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bereits abgeschlossenen Vertrages. Tatsächlich werde – wie sich erst bei genauem Hinsehen aus dem Kleingedruckten ergäbe – der Vertrag erst durch das Absenden des Vordrucks abgeschlossen. Im Anschluss erhalte das Unternehmen eine Rechnung über einen Betrag von EUR 948.-- für einen «gewünschten» Branchenbucheintrag auf dem Internetportal C.net, wobei der Rechnungsbetrag auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank D. mit der IBAN 1 zu überweisen sei. Am 16. Januar 2018 sei von einem namentlich nicht bekannten Mitarbeiter der Beschwerdeführerin an die E. GmbH in Filderstadt ein solches Faxschreiben übersandt und mit Schreiben vom 1. Februar 2018 ein Betrag von EUR 948.-- in Rechnung ge- stellt worden. Ferner sei von der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2018 dem F.center in Böblingen ein Faxschreiben übersandt und mit Datum vom
E. 4.5 Diese Darstellung genügt den Anforderungen an die Sachverhaltsdarstel- lung in Anwendung der üblichen Praxis zu den Artikeln 14 EUeR und 28 IRSG (vgl. supra E. 4.2). Sie enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche eine Überprüfung der Strafbarkeit verunmögli- chen würden. Ihr ist zu entnehmen, gegen wen sich das deutsche Strafver- fahren richtet und in welchem Zeitraum die strafbaren Handlungen begangen sein sollen. Die Sachverhaltsdarstellung erlaubt ohne Weiteres die Prüfung der doppelten Strafbarkeit.
E. 4.6 Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. p des Bundesgesetzes über den unlauteren Wett- bewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG; SR 241) handelt unlauter, wer mit- tels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigeaufträge wirbt oder solche Ein- tragungen oder Anzeigeaufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hinzuweisen: 1. die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots,
2. die Laufzeit des Vertrages, 3. den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und 4. die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation. Unlauter handelt nach Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG auch, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht. Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 5 oder 6 UWG begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 23 Abs. 1 UWG).
Gemäss Sachverhaltsdarstellung sollen die von der Beschwerdeführerin ver- sandten Faxschreiben den irreführenden Eindruck erweckt haben, es handle
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sich um eine Ergänzung bzw. Korrektur eines bereits abgeschlossenen Ver- trages. Tatsächlich sei der Vertrag aber erst durch das Absenden des unter- zeichneten Formulars abgeschlossen worden. Dies habe sich jedoch erst bei genauerem Hinsehen aus dem Kleingedruckten ergeben. Da wie oben dar- gelegt Offertformulare bzw. Korrekturangebote für den Eintrag in private Fir- menverzeichnisse nach Art. 3 Abs. 1 lit. p UWG nur zulässig sind, wenn an gut sichtbarer Stelle, in grosser Schrift und in verständlicher Sprache auf die wesentlichen Vertragspunkte hingewiesen wird, und der Beschwerdeführerin diesbezüglich prima facie ein irreführendes Verhalten vorgeworfen werden kann, lässt sich der Sachverhalt ohne Weiteres unter die Tatbestände von Art. 3 Abs. 1 lit. p UWG und Art. 3 lit. b UWG subsumieren. Unbehelflich ist der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Luzern vom 6. März 2018 betreffend eine Anzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen Widerhandlungen gegen das UWG und auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Luzern vom
13. Mai 2019 betreffend die Einstellung einer Strafuntersuchung gegen B. wegen Betrugs und Urkundenfälschung. In beiden Fällen ging es ebenfalls um den Vorwurf, die Beschwerdeführerin bzw. B. hätten mit irreführenden Faxschreiben Gewerbetreibende zu einem Branchenbucheintrag verleitet oder verleiten wollen. Die Staatsanwaltschaft Luzern hatte in der Nichtan- nahmeverfügung und der Einstellungsverfügung je ein irreführendes Verhal- ten der Beschwerdeführerin bzw. von B. verneint, da klar gewesen sei, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin bzw. B. versandten Faxformu- laren um Eintragungsofferten gehandelt habe. Dies sei bereits aus der Über- schrift hervorgegangen. Darunter hätten sich ein Adressfeld mit der Über- schrift «Bitte fehlende oder fehlerhafte Daten ergänzen oder korrigieren» und die Vertragsbedingungen befunden (act. 1.6 und act. 1.7). Ob es sich hierbei um die gleichen Faxformulare gehandelt hat, wie bei jenen im Rechtshilfeer- suchen erwähnten, kann nicht beurteilt werden. Gemäss der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung muss allerdings davon ausgegangen werden, dass die Faxformulare im deutschen Strafverfahren die wesentlichen Vertrags- merkmale einzig im Kleingedruckten wiedergegeben haben, weshalb ein Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 lit. p UWG bzw. ein irreführendes Verhalten seitens der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG und daher ein strafbares Verhalten gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG prima facie zu bejahen ist. Ob sich daneben der Sachverhalt unter weitere Tatbestände, namentlich des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB, subsumieren lässt, muss nicht weiter geprüft werden.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in diesem Punkt als unbe- gründet.
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5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass die ersuchende Behörde ihrem Rechtshilfeersuchen eine Bestätigung über die Zulässigkeit der Zwangs- massnahme im Sinne von Art. 76 lit. c IRSG nicht beigelegt habe. Mangels entsprechender Bestätigung im deutschen Ersuchen sei das Rechtsbegeh- ren unzureichend (act. 1 S. 14).
5.2 Gemäss Art. 76 lit. c IRSG sind ausser den Angaben und Unterlagen nach Art. 28 IRSG einem Ersuchen aufzuführen oder ihm beizufügen: den Anträ- gen auf Durchsuchung von Personen oder Räumen, Beschlagnahme oder Herausgabe von Gegenständen eine Bestätigung, dass diese Massnahmen im ersuchenden Staat zulässig sind. Wie bereits eingangs festgehalten, ist für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz in erster Linie das EUeR massgebend. Da Art. 14 EUeR im Gegensatz zu Art. 76 lit. c IRSG eine Bescheinigung über die Zulässigkeit der Zwangsmassnahmen nach dem Recht des ersuchenden Staates gerade nicht vorsieht, erweist sich auch diese Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet.
E. 6 März 2018 ein Betrag von EUR 948.-- berechnet worden (Verfahrensak- ten Ordner Lasche 1 Urk. 2-4).
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Umschreibung der zu übermittelnden Bankunterlagen stelle eine unzulässige «fishing expedi- tion» dar. Zwar werde ein betroffenes Konto genau bezeichnet. Es werde aber auch verlangt, dass weitere bei der Bank D. vom Beschuldigten unter- haltene Konten und solche, für die er zeichnungsberechtigt sei oder gewe- sen sei, ediert und übermittelt werden sollen. Diese Forderung werde ge- stellt, ohne konkrete Anhaltpunkte dafür, ob es noch weitere Konten bei die- sem Bankinstitut gebe. Ein solches Vorgehen sei unzulässig (act. 1 S. 14).
E. 6.2 Wie bereits supra unter E. 4.2 ausgeführt muss die ersuchende Behörde ge- mäss Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR den Gegenstand und den Grund ihres Gesu- ches spezifizieren. Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausfor- schung ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen aufs Geratewohl. Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffin- dung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tat- verdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte) durchge- führt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Es sind grundsätzlich alle sicher- gestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dar- gelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss eine ausreichende inhalt- liche Konnexität zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c; 121 II 241
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E. 3a, je m.H.). Bei der Frage, welche Rechtshilfemassnahmen sachlich ge- boten und zulässig erscheinen, ist ausserdem das Ersuchen sachgerecht zu interpretieren. Damit können unnötige Prozessleerläufe (durch das Einrei- chen immer neuer konnexer Ersuchen) vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164).
E. 6.3 Die ersuchende Behörde hat in ihrem Ersuchen sowohl die Bank wie auch eine konkrete Kontonummer desjenigen Kontos bezeichnet, auf welches mutmasslich deliktisch erlangte Gelder einbezahlt worden sind. An diesem von der ersuchenden Behörde bezeichnete Konto ist der Beschuldigte B. wirtschaftlich Berechtigter. Dass die ersuchende Behörde dabei zusätzlich nach weiteren Konten bei der gleichen Bank nachfragt, die auf den Beschul- digten lauten oder an denen er wirtschaftlich Berechtigter ist, ist nicht zu be- anstanden. Wie dargelegt, bestehen hinreichende Verdachtsgründe eines strafbaren Verhaltens, und es liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Bankbeziehung in einer bestimmten Ortschaft in der Schweiz besteht. Das Ersuchen hat zudem Umstände darlegt, dass eine fragliche Bankbezie- hung im Zusammenhang mit der im ersuchenden Staat verfolgten strafbaren Handlung benutzt wurde. Damit ist den Anforderungen an Art. 14 Abs. 1 lit. b EUeR Genüge getan (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom
19. Juni 2000 E. 3a), und von einer unzulässigen Beweisausforschung kann keine Rede sein.
E. 7 Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht er- sichtlich. Der Herausgabe der vorgenannten Unterlagen steht somit nichts entgegen. Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kos- tenvorschusses in derselben Höhe.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 28. April 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A. GMBH, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg und Rechtsanwältin Nadine Scherrer, Beschwerdeführerin
gegen
OBERSTAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS LUZERN, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.358
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart führt ein Ermittlungsverfahren gegen den kanadischen Staatsangehörigen B. wegen gewerbsmässig versuchten Be- trugs. B. soll als Verantwortlicher der A. GmbH mit Sitz in Luzern seit min- destens September 2017 versucht haben, Gewerbetreibende in Deutschland mit angeblich täuschenden Faxschreiben zum Abschluss eines Branchen- bucheintrags auf dem Internetportal C.net zu verleiten.
In diesem Zusammenhang sind die deutschen Behörden mit Rechtshilfeer- suchen vom 5. Juni 2018 an die Schweiz gelangt und haben um Einver- nahme von B. als Beschuldigter (vgl. separates Verfahren RR.2019.357) und um Herausgabe von Bankunterlagen betreffend ein Konto IBAN 1 bei der Bank D. ersucht (Verfahrensakten Ordner Lasche 1 Urk. 2-4 = act. 1.3).
B. Nachdem das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit Schreiben vom
18. Juni 2018 den Kanton Luzern zum Leitkanton im Sinne von Art. 79 Abs. 1 IRSG ernannt hatte, trat die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern (nachfolgend «Oberstaatsanwaltschaft») mit Eintretensverfügung vom 2. Juli 2018 auf das Rechtshilfeersuchen ein und forderte die Bank D. auf, betref- fend das Konto IBAN 1 die Kontoeröffnungsunterlagen, Unterlagen, die Kon- tobewegungen für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis 23. Mai 2018 belegen, Korrespondenz sowie analoge Angaben über weitere von B. bei der Bank D. unterhaltene Konten sowie solche, für die er zeichnungsberechtigt sei, herauszugeben (Verfahrensakten Ordner Lasche 1 Urk. 1 und Lasche 2 Urk. 2 = act. 1.4 und 1.5).
C. Die Bank D. kam der Editionsaufforderung am 18. Juli 2018 nach und reichte der Oberstaatsanwaltschaft diverse Bankunterlagen betreffend zwei Konten Nr. 2 und 3, beide lautend auf die A. GmbH, ein (Verfahrensakten Ordner Lasche 4 Urk. 1 ff.).
D. Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 liess B., einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der A. GmbH, der Oberstaatsanwalt- schaft mitteilen, dass der vereinfachen Herausgabe der Bankunterlagen nicht zugestimmt werde (Verfahrensakten Ordner Lasche 5 Urk. 8).
E. Mit zwei separaten Schlussverfügungen je vom 25. November 2019 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft die Herausgabe des polizeilichen Befragungs-
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protokolls vom 1 [recte 2]. Oktober 2018 samt Beilagen (vgl. separates Ver- fahren RR.2019.357) sowie die Herausgabe betreffend die obgenannten Konten (vgl. supra lit. C.), lautend auf die A. GmbH, bei der Bank D. an die deutschen Behörden (Verfahrensakten Lasche 6 Urk. 1 und 3).
F. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 erhebt die A. GmbH gegen die Schlussverfügung vom 25. November 2019, mit welcher die Herausgabe der bei der Bank D. edierten Unterlagen angeordnet wurde, Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung der Schlussverfügung vom 25. November 2019 so- wie die Rückgabe der Bankunterlagen an die A. GmbH (act. 1 S. 2).
G. Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 beantragt das BJ, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 8). Die Oberstaatsanwalt- schaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2020 die Abwei- sung der Beschwerde (act. 9).
H. Die A. GmbH hält in ihrer Replik vom 6. März 2020 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 12), was dem BJ und der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern am 10. März 2020 zur Kenntnis gebracht wird (act. 13).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen ein- gegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EUeR; SR 0.351.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl.
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L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Vorliegend führt die Kontoinhaberin Beschwerde gegen die Schlussverfü- gung. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337
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E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, der im Rechtshilfeersu- chen bzw. im Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart geschilderte Sachverhalt sei unzureichend beschrieben. So werde die Arglist mit keinem Wort er- wähnt, auch die Beschreibung der behaupteten Gewerbsmässigkeit sowie die Umschreibung des subjektiven Verhaltens würden gänzlich fehlen. Bei genauerer Analyse des beschriebenen Sachverhalts werde sodann klar, dass es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit handle. Angesichts der äusserst knappen Sachverhaltsdarstellung sei es nicht möglich, die beid- seitige Strafbarkeit zu prüfen (act. 1 S. 12 ff.).
4.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2; ebenso Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlun- gen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fis- kalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen
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Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Einwände, die sich auf die Richtigkeit der Darstellung beziehen, Gegenbehauptungen, Beweiseingaben oder -offerten, die nur das ausländische Sachurteil betref- fen, sind vom Rechtshilfegericht nicht zu hören (BGE 132 II 81 E. 2.1).
4.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für den Vollzug von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweize- rischen Strafnorm erfüllen würde. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen genügend konkret dargestellt worden ist, damit eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand möglich ist.
4.4 Dem Rechtshilfeersuchen vom 5. Juni 2018 sowie dem Beschluss des Amts- gerichts Stuttgart vom 29. Mai 2018 ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Seit mindestens September 2017 versende die Beschwerdeführerin an Ge- werbetreibende Faxschreiben, welche mit der Eintragung «Brancheneintrag Baden-Württemberg», «Branchenbuch Baden-Württemberg» oder Ähnli- chem überschrieben seien. In diesen Schreiben würden die Gewerbetreiben- den aufgefordert, fehlerhafte oder fehlende Daten des Unternehmens zu kor- rigieren oder zu ergänzen und anschliessend den Vordruck unterschrieben zurückzusenden. Bei den Mitarbeitern der jeweiligen Unternehmen werde hierdurch der Eindruck erweckt, es handle sich um eine Ergänzung eines
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bereits abgeschlossenen Vertrages. Tatsächlich werde – wie sich erst bei genauem Hinsehen aus dem Kleingedruckten ergäbe – der Vertrag erst durch das Absenden des Vordrucks abgeschlossen. Im Anschluss erhalte das Unternehmen eine Rechnung über einen Betrag von EUR 948.-- für einen «gewünschten» Branchenbucheintrag auf dem Internetportal C.net, wobei der Rechnungsbetrag auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank D. mit der IBAN 1 zu überweisen sei. Am 16. Januar 2018 sei von einem namentlich nicht bekannten Mitarbeiter der Beschwerdeführerin an die E. GmbH in Filderstadt ein solches Faxschreiben übersandt und mit Schreiben vom 1. Februar 2018 ein Betrag von EUR 948.-- in Rechnung ge- stellt worden. Ferner sei von der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2018 dem F.center in Böblingen ein Faxschreiben übersandt und mit Datum vom
6. März 2018 ein Betrag von EUR 948.-- berechnet worden (Verfahrensak- ten Ordner Lasche 1 Urk. 2-4).
4.5 Diese Darstellung genügt den Anforderungen an die Sachverhaltsdarstel- lung in Anwendung der üblichen Praxis zu den Artikeln 14 EUeR und 28 IRSG (vgl. supra E. 4.2). Sie enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche eine Überprüfung der Strafbarkeit verunmögli- chen würden. Ihr ist zu entnehmen, gegen wen sich das deutsche Strafver- fahren richtet und in welchem Zeitraum die strafbaren Handlungen begangen sein sollen. Die Sachverhaltsdarstellung erlaubt ohne Weiteres die Prüfung der doppelten Strafbarkeit.
4.6 Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. p des Bundesgesetzes über den unlauteren Wett- bewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG; SR 241) handelt unlauter, wer mit- tels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigeaufträge wirbt oder solche Ein- tragungen oder Anzeigeaufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hinzuweisen: 1. die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots,
2. die Laufzeit des Vertrages, 3. den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und 4. die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation. Unlauter handelt nach Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG auch, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht. Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 5 oder 6 UWG begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 23 Abs. 1 UWG).
Gemäss Sachverhaltsdarstellung sollen die von der Beschwerdeführerin ver- sandten Faxschreiben den irreführenden Eindruck erweckt haben, es handle
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sich um eine Ergänzung bzw. Korrektur eines bereits abgeschlossenen Ver- trages. Tatsächlich sei der Vertrag aber erst durch das Absenden des unter- zeichneten Formulars abgeschlossen worden. Dies habe sich jedoch erst bei genauerem Hinsehen aus dem Kleingedruckten ergeben. Da wie oben dar- gelegt Offertformulare bzw. Korrekturangebote für den Eintrag in private Fir- menverzeichnisse nach Art. 3 Abs. 1 lit. p UWG nur zulässig sind, wenn an gut sichtbarer Stelle, in grosser Schrift und in verständlicher Sprache auf die wesentlichen Vertragspunkte hingewiesen wird, und der Beschwerdeführerin diesbezüglich prima facie ein irreführendes Verhalten vorgeworfen werden kann, lässt sich der Sachverhalt ohne Weiteres unter die Tatbestände von Art. 3 Abs. 1 lit. p UWG und Art. 3 lit. b UWG subsumieren. Unbehelflich ist der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Luzern vom 6. März 2018 betreffend eine Anzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen Widerhandlungen gegen das UWG und auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Luzern vom
13. Mai 2019 betreffend die Einstellung einer Strafuntersuchung gegen B. wegen Betrugs und Urkundenfälschung. In beiden Fällen ging es ebenfalls um den Vorwurf, die Beschwerdeführerin bzw. B. hätten mit irreführenden Faxschreiben Gewerbetreibende zu einem Branchenbucheintrag verleitet oder verleiten wollen. Die Staatsanwaltschaft Luzern hatte in der Nichtan- nahmeverfügung und der Einstellungsverfügung je ein irreführendes Verhal- ten der Beschwerdeführerin bzw. von B. verneint, da klar gewesen sei, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin bzw. B. versandten Faxformu- laren um Eintragungsofferten gehandelt habe. Dies sei bereits aus der Über- schrift hervorgegangen. Darunter hätten sich ein Adressfeld mit der Über- schrift «Bitte fehlende oder fehlerhafte Daten ergänzen oder korrigieren» und die Vertragsbedingungen befunden (act. 1.6 und act. 1.7). Ob es sich hierbei um die gleichen Faxformulare gehandelt hat, wie bei jenen im Rechtshilfeer- suchen erwähnten, kann nicht beurteilt werden. Gemäss der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung muss allerdings davon ausgegangen werden, dass die Faxformulare im deutschen Strafverfahren die wesentlichen Vertrags- merkmale einzig im Kleingedruckten wiedergegeben haben, weshalb ein Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 lit. p UWG bzw. ein irreführendes Verhalten seitens der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG und daher ein strafbares Verhalten gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG prima facie zu bejahen ist. Ob sich daneben der Sachverhalt unter weitere Tatbestände, namentlich des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB, subsumieren lässt, muss nicht weiter geprüft werden.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in diesem Punkt als unbe- gründet.
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5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass die ersuchende Behörde ihrem Rechtshilfeersuchen eine Bestätigung über die Zulässigkeit der Zwangs- massnahme im Sinne von Art. 76 lit. c IRSG nicht beigelegt habe. Mangels entsprechender Bestätigung im deutschen Ersuchen sei das Rechtsbegeh- ren unzureichend (act. 1 S. 14).
5.2 Gemäss Art. 76 lit. c IRSG sind ausser den Angaben und Unterlagen nach Art. 28 IRSG einem Ersuchen aufzuführen oder ihm beizufügen: den Anträ- gen auf Durchsuchung von Personen oder Räumen, Beschlagnahme oder Herausgabe von Gegenständen eine Bestätigung, dass diese Massnahmen im ersuchenden Staat zulässig sind. Wie bereits eingangs festgehalten, ist für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz in erster Linie das EUeR massgebend. Da Art. 14 EUeR im Gegensatz zu Art. 76 lit. c IRSG eine Bescheinigung über die Zulässigkeit der Zwangsmassnahmen nach dem Recht des ersuchenden Staates gerade nicht vorsieht, erweist sich auch diese Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet.
6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Umschreibung der zu übermittelnden Bankunterlagen stelle eine unzulässige «fishing expedi- tion» dar. Zwar werde ein betroffenes Konto genau bezeichnet. Es werde aber auch verlangt, dass weitere bei der Bank D. vom Beschuldigten unter- haltene Konten und solche, für die er zeichnungsberechtigt sei oder gewe- sen sei, ediert und übermittelt werden sollen. Diese Forderung werde ge- stellt, ohne konkrete Anhaltpunkte dafür, ob es noch weitere Konten bei die- sem Bankinstitut gebe. Ein solches Vorgehen sei unzulässig (act. 1 S. 14).
6.2 Wie bereits supra unter E. 4.2 ausgeführt muss die ersuchende Behörde ge- mäss Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR den Gegenstand und den Grund ihres Gesu- ches spezifizieren. Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausfor- schung ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen aufs Geratewohl. Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffin- dung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tat- verdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte) durchge- führt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Es sind grundsätzlich alle sicher- gestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dar- gelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss eine ausreichende inhalt- liche Konnexität zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c; 121 II 241
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E. 3a, je m.H.). Bei der Frage, welche Rechtshilfemassnahmen sachlich ge- boten und zulässig erscheinen, ist ausserdem das Ersuchen sachgerecht zu interpretieren. Damit können unnötige Prozessleerläufe (durch das Einrei- chen immer neuer konnexer Ersuchen) vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164).
6.3 Die ersuchende Behörde hat in ihrem Ersuchen sowohl die Bank wie auch eine konkrete Kontonummer desjenigen Kontos bezeichnet, auf welches mutmasslich deliktisch erlangte Gelder einbezahlt worden sind. An diesem von der ersuchenden Behörde bezeichnete Konto ist der Beschuldigte B. wirtschaftlich Berechtigter. Dass die ersuchende Behörde dabei zusätzlich nach weiteren Konten bei der gleichen Bank nachfragt, die auf den Beschul- digten lauten oder an denen er wirtschaftlich Berechtigter ist, ist nicht zu be- anstanden. Wie dargelegt, bestehen hinreichende Verdachtsgründe eines strafbaren Verhaltens, und es liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Bankbeziehung in einer bestimmten Ortschaft in der Schweiz besteht. Das Ersuchen hat zudem Umstände darlegt, dass eine fragliche Bankbezie- hung im Zusammenhang mit der im ersuchenden Staat verfolgten strafbaren Handlung benutzt wurde. Damit ist den Anforderungen an Art. 14 Abs. 1 lit. b EUeR Genüge getan (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom
19. Juni 2000 E. 3a), und von einer unzulässigen Beweisausforschung kann keine Rede sein.
7. Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht er- sichtlich. Der Herausgabe der vorgenannten Unterlagen steht somit nichts entgegen. Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kos- tenvorschusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 28. April 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg und Rechtsanwältin Nadine Scherrer - Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Oberstaatsanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).