Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die brasilianischen Behörden führen ein Strafverfahren gegen den ehemali- gen […] von Rio de Janeiro, B., und weitere Personen unter anderem wegen des Verdachts der Bestechung, der Geldwäscherei und der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Untersuchung «Eficiencia»). Diese Untersu- chung ist Teil einer umfangreichen und komplexen Untersuchung «Opera- tion Lava-Jato» im Zusammenhang mit der Gesellschaft C. S.A. In diesem Zusammenhang gelangte die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Rio de Janeiro mit Rechtshilfeersuchen vom 21. Juni 2018 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausgabe von Unterlagen zum Konto Nr. 1 bei der Bank D., lautend auf die A. S.A. und um dessen Sperrung (act. 1.5).
B. Mit Eintretensverfügung vom 28. Januar 2019 entsprach die Bundesanwalt- schaft (nachfolgend «BA») dem Ersuchen (act. 1.2). Mit Editionsverfügung vom 29. Januar 2019 forderte die BA die Bank D. auf, ihr Unterlagen zum Konto Nr. 1 einzureichen (act. 1.3). Die Bank D. kam dieser Aufforderung nach und reichte der BA die von ihr verlangten Unterlagen bis zur Saldierung des Kontos am 12. Juli 2016 ein.
C. Am 31. Oktober 2019 verweigerte die A. S.A. gegenüber der BA ihre Zustim- mung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG und nahm zur beabsichtigten Herausgabe der Unterlagen Stellung (act. 1.11).
D. Mit Schlussverfügung vom 13. November 2019 verfügte die BA die Heraus- gabe der in der Verfügung genannten Unterlagen zum Konto Nr. 1 bei der Bank D. an die ersuchende Behörde (act. 1.1).
E. Dagegen liess die A. S.A. am 16. Dezember 2019 bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragt im Haupt- begehren die kostenfällige Aufhebung der Eintretensverfügung vom 28. Ja- nuar 2019, der Herausgabeverfügung vom 29. Januar 2019 sowie der Schlussverfügung vom 13. November 2019 (act. 1).
F. In ihren Schreiben vom 23. Januar 2020 verzichteten die BA und das Bun- desamt für Justiz (nachfolgend «BJ») auf die Einreichung einer begründeten
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Stellungnahme und beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit da- rauf eingetreten werden könne (act. 7, 9). Die Beschwerdeantworten wurde der A. S.A. am 27. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81; nachfolgend «RV-BRA») massgebend. Ausserdem ge- langen vorliegend, soweit direkt anwendbar, das Übereinkommen vom
17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.
Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, Art. 32 Ziff. 1 RV-BRA; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
E. 1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des
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Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 273).
E. 2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
E. 3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundes- behörde unterliegt zusammen mit den vorabgehenden Zwischenverfügun- gen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwer- deführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfe- massnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt be- troffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersu- chenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535).
E. 3.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde. Als Inhaberin des von der Rechtshilfemass- nahme betroffenen, saldierten Kontos Nr. 1 bei der Bank D. ist die Beschwer- deführerin beschwerdebefugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht er- hobene Beschwerde ist einzutreten.
E. 4.1 Obwohl die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf recht- liches Gehör nicht ausdrücklich geltend macht, sei einleitend Folgendes an- gemerkt:
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Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin am 13. September 2019 unter anderem das Rechtshilfeersuchen zu, ohne zugleich die in der Fussnote auf der Seite 9 des Ersuchens erwähnte Zahlungsliste beizulegen. Im Schreiben vom 20. November 2019 wies die Beschwerdeführerin die Be- schwerdegegnerin darauf hin, dass sie in ihrem Schreiben vom 31. Oktober 2019 um Einsicht in die Zahlungsliste ersucht habe und bat sie erneut um deren Zustellung (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben des Rechtsan- walts Jean-Marc Carnicé vom 20. November 2019). In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Zahlungsliste mit Schrei- ben vom 21. November 2019 zu (act. 1.10). Zwar erging die hier angefoch- tene Schlussverfügung am 13. November 2019, mithin vor Zustellung der Zahlungsliste an die Beschwerdeführerin. Indes lag die Zahlungsliste der Be- schwerdeführerin während der laufenden 30-tägigen Rechtsmittelfrist vor, zu welcher sie in der Beschwerdeschrift Stellung nahm. Somit ist davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführerin durch verspätete Zustellung der Liste kein Nachteil erwachsen ist. Eine allfällige Gehörsverletzung wäre mit der nachträglichen Zustellung der Liste am 21. November 2019 geheilt worden.
E. 4.2 Das Gesagte gilt sinngemäss in Bezug auf die der Beschwerdeführerin nicht am 13. September 2019, sondern erst mit Schreiben vom 12. November 2019 zugestellten Anhänge des brasilianischen Rechtshilfeersuchens (act. 1.13). Diese Rechtshilfebeilagen hätten der Beschwerdeführerin vor Er- lass der angefochtenen Schlussverfügung zugestellt werden müssen und dies unabhängig davon, ob sich diese Anhänge der Beschwerdegegnerin für den Erlass der Schlussverfügung als Grundlage dienten. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei um die Kollaborationsvereinbarungen seitens E. und F. sowie den Gerichtsentscheid betreffend die Anordnung der von den bra- silianischen Behörden ersuchten Rechtshilfemassnahmen handelt, die einen wesentlichen Bestandteil des Ersuchens bilden (siehe auch E. 5.3 hiernach). Durch deren Zustellung am 12. November 2019 und der Möglichkeit, hierzu in der Beschwerdeschrift Stellung zu nehmen, wäre eine allfällige Gehörs- verletzung als geheilt zu erachten.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, das Ersuchen sei zu wenig prä- zise und gestützt darauf liessen sich die doppelte Strafbarkeit sowie Verwei- gerungsgründe nicht beurteilen (act. 1, S. 15 f.).
E. 5.2 Gemäss Art. 24 Ziff. 1 RV-BRA haben Rechtshilfeersuchen nebst anderem folgenden Angaben zu enthalten: die Behörde, von der es ausgeht, und ge- gebenenfalls die im ersuchenden Staat für das Strafverfahren zuständige
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Behörde (lit. a); den Gegenstand und den Grund des Ersuchens (lit. b); so- weit möglich, den vollständigen Namen, Geburtsort und -datum, Staatsan- gehörigkeit, den Namen der Eltern und die Adressen derjenigen Personen, gegen die sich das Strafverfahren im Zeitpunkt des Ersuchens richtet (lit. c); den Hauptgrund, warum die Beweismittel oder Auskünfte verlangt werden, sowie eine Darstellung des Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Umstände der Tatbegehung), der im ersuchenden Staat Anlass zum Verfahren gibt. Art. 46 Abs. 15 UNCAC, Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG sowie Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.2). Der ersuchte Ver- tragsstaat kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledi- gung des Ersuchens nach seinem innerstaatlichen Recht erforderlich er- scheint oder die Erledigung erleichtern kann (Art. 25 Ziff. 1 RV-BRA).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; TPF 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293, 302).
E. 5.3 Dem brasilianischen Rechtshilfeersuchen vom 21. Juni 2018 lässt sich zu- sammenfassend folgender Sachverhalt entnehmen (act. 1.5):
B. soll während seiner Amtszeit als […] von Rio de Janeiro (2007 und 2014) an der Spitze eines organisierten Netzwerkes gestanden haben, das unter anderem alle wichtigen öffentlichen Verträge zwecks Leistung von Beste- chungsgeldern mit 5 % überfakturiert habe. B. habe mehr als USD 100 Mio. an Bestechungsgeldern erhalten. Die erhaltenen Bestechungsgelder seien unter anderem ins Ausland, namentlich auf Konten von Offshore-Gesell-
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schaften geflossen und seien auf diese Weise gewaschen worden. Die Geld- wäschereivorgänge seien infolge der Kooperation der Brüder G. und G.1 entdeckt worden, die als «operateurs financiers» von B. für die Verwaltung der Bestechungsgelder und für den Transfer ins Ausland verantwortlich ge- wesen seien. Aufgrund der exorbitanten Summe der von B. erhaltenen Be- stechungsgelder hätten die Brüder G. und G.1 auf die Dienstleistungen von in Uruguay wohnhaften E. und F. zurückgegriffen, die auf dem Schwarzmarkt als «H.» und «I.» bekannt gewesen seien. Nach ihrer Verhaftung in Uruguay hätten E. und F. eine Kollaborationsvereinbarung unterzeichnet und die ihnen vorgeworfenen kriminellen Handlungen gestanden. Namentlich hätten sie angegeben, die aus Korruption stammenden Mittel von B. ins Ausland transferiert und dabei auf ein weites Geldwäschereinetzwerk zurückgegriffen zu haben. Dieses Netzwerk bestehe aus dutzenden Finanzagenten, die es ermöglicht hätten, die Vermögenwerte in Banksystemen zu verschieben und behördlichen Kontrollen zu entgehen. B. sei nur einer der Staatsfunktionäre, der von den Geldwäschereipraktiken von E. und F. profitiert habe. Ferner hätten E. und F. zugegeben, dass sie während 25 Jahren der Organisations- struktur der Gesellschaft J. im Bereich der Bestechungsgeldern angehört hätten. Um Eingänge und Ausgänge der Geldflüsse von solch hohem Um- fang kontrollieren zu können, hätten E. und F. das computerisierte System namens «K.» kreiert. Darin seien alle Transaktionen von Bestechungsgel- dern, die Begünstigten sowie die Empfängerbanken und –konten verzeich- net worden. Das System weise ein Register mit über 3’000 Offshore-Gesell- schaften in 53 Länder auf und die Transaktionssumme belaufe sich auf über USD 1'632’000'000.--. Davon seien rund USD 348 Mio. in die Schweiz über- wiesen worden. Die Analyse des «K.» Systems habe ergeben, dass auf das Konto Nr. 1 der Beschwerdeführerin bei der Bank D. Transaktionen im Um- fang von USD 15'525.-- erfolgt seien.
E. 5.4.1 Die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen vermag den oben erwähnten ge- setzlichen Anforderungen sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung zu ge- nügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken behaftet. Insbesondere wird darin ausführlich dargelegt, in welchem Zeitraum und un- ter Beteiligung welcher Personen die mutmasslich B. gehörenden Beste- chungsgelder gewaschen worden seien. Ebenso sind im Ersuchen keine wi- dersprüchlichen Angaben zu erkennen.
E. 5.4.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich gestützt auf die Dar- stellung im Ersuchen auch die doppelte Strafbarkeit beurteilen, welche von ihr im Übrigen nicht in Frage gestellt wird. Namentlich geht aus dem Ersu- chen ausreichend hervor, dass B. während seiner Zeit als […] von Rio de
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Janeiro über USD 100 Mio. an Bestechungsgelder im Zusammenhang mit Vergaben im öffentlichen Beschaffungswesen erhalten haben soll, die an- schliessend mittels eines weiten Netzwerkes von natürlichen Personen und Offshore-Gesellschaften durch Überweisungen auf ausländische Bankkon- ten gewaschen worden seien. Als Vortat der Geldwäscherei nahm die Be- schwerdegegnerin gestützt auf die Angaben im Ersuchen richtigerweise Be- stechung an. Hinweise, dass die B. vorgeworfenen Widerhandlungen fiska- lischer Natur seien, wie von der Beschwerdeführerin aufgeworfen wird, las- sen sich dem Ersuchen nicht entnehmen. Soweit ersichtlich, ist die Untersu- chung gegen B. noch nicht abgeschlossen. Deshalb ist nicht zu bemängeln, dass die ersuchende Behörde die von B. mutmasslich begangene aktive Be- stechung als Vortat nur allgemein umschreibt, was im Rechtshilfeverkehr nicht unüblich ist, zumal über die Vortat oftmals (noch) keine genaueren Kenntnisse vorliegen. Im Bereich der Geldwäscherei ist es als ausreichend zu erachten, wenn das Rechtshilfeersuchen verdächtige, geldwäschereitypi- sche Handlungen schildert (BGE 130 II 329 E. 5.1; 129 II 97 E. 3; ENGLER, Basler Kommentar, 2015 IRSG, Art. 28 N. 21). Die B. vorgeworfenen Hand- lungen, namentlich der in Auftrag gegebene Transfer von mutmasslich aus Bestechungshandlungen stammenden Gelder auf Schweizer Konten können prima facie als Geldwäschereihandlungen i.S.v. Art. 305bis StGB qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2019 vom 4. Juli 2019 E. 4). Hierbei ist das Verhältnis der mutmasslich in der Schweiz gewaschen Ver- mögenswerte im Vergleich zum Gesamtbetrag der von den Brüdern G. und G.1 begangenen Geldwäschereihandlungen nicht relevant.
E. 5.4.3 Entsprechend durfte die Beschwerdegegnerin auf das Ersuchen ohne wei- teres eintreten. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Bei die- sem Ergebnis war und ist die Einholung weiterer Informationen zwecks Er- gänzung des Ersuchens nicht notwendig. Der entsprechende Eventualan- trag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.
E. 5.5 Nach dem Gesagten ist der im brasilianischen Ersuchen dargestellte Sach- verhalt für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägun- gen zugrunde zu legen.
E. 6.1 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 2 IRSG (act. 1, S. 16).
E. 6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder
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deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschul- digte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr aus- gesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_70/2009 vom 17. Ap- ril 2009 E. 1.2; 1C_103/2009 vom 6. April 2009 E. 2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc). Eine juristi- sche Person kann sich auf Art. 2 IRSG nur berufen, wenn sie selbst im aus- ländischen Strafverfahren beschuldigt ist, wobei sich ihre Rügemöglichkeit naturgemäss auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK beschränkt (TPF 2016 138 E. 4 S. 139 ff.; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 12.2 und Nichteintretens- entscheid des Bundesgerichts 1C_286/2017 vom 28. Juni 2017 E. 1.2; vgl. auch u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.313 vom 12. Februar 2019 E. 2.3).
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person und hat ihren Gesell- schaftssitz in Panama. Sie selbst ist im brasilianischen Strafverfahren nicht beschuldigt. Aus diesem Grund kann sich die Beschwerdeführerin auf Art. 2 IRSG nicht berufen und die diesbezügliche Rüge ist nicht zu hören.
E. 7.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsgrundsatzes (act. 1, S. 17 ff.).
E. 7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er- suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge-
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stellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle die- jenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur die- jenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um ei- nen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
E. 7.3 Die Beschwerdeführerin zeigt nicht konkret auf, welche in der Schlussverfü- gung bezeichneten Bankunterlagen nicht an die ersuchende Behörde her- auszugeben sind. Sie beschränkt ihre Ausführungen auf die Bestreitung ei- nes Zusammenhangs zwischen dem hier gegenständlichen Konto und dem brasilianischen Strafverfahren. Diese lediglich allgemein gehaltenen Ausfüh- rungen genügen den Begründungsanforderungen nicht, weshalb das Vor- bringen bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.
Im Übrigen wäre das Vorbringen auch inhaltlich unbegründet. Gemäss den für den Rechtshilferichter verbindlichen Ausführungen im Ersuchen besteht der Verdacht, dass B. Bestechungsgelder erhalten hätte, die er unter Beizug der Brüder G. und G.1, E. und F. und dem ihnen zur Verfügung stehenden Netzwerk von natürlichen Personen und Offshore-Gesellschaften gewa- schen hätte. Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass B. mithilfe des hier gegenständlichen Bankkontos der Beschwerdeführerin Gelder mutmasslich deliktischer Herkunft gewaschen haben könnte. Zudem handelt es sich bei
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den von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Unterlagen unter anderem um Kontoeröffnungsunterlagen sowie um Dokumente zu den Kontobewe- gungen. Als solche sind sie geeignet, der ausländischen Behörde zu ermög- lichen, den Fluss von allfälligen Bestechungsgeldern zu ermitteln. Ob die Operation «Lava Jato» auf Informationen beruht, die nicht im Einklang mit dem brasilianischen Recht beschafft wurden, und wem die auf das gegen- ständliche Konto überwiesenen Vermögenswerte tatsächlich zustanden bzw. weshalb der Betrag von USD 15'525.-- sogleich zurücküberwiesen wurde, wie die Beschwerdeführerin behauptet, wird der ausländische Sach- richter zu beurteilen haben (vgl. auch oben E. 6.3). Dasselbe gilt sinngemäss in Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit welchen sie die Nutzung des hier gegenständlichen Kontos für allfällige deliktische Zwecke bestreitet. Die Prüfung der Tat- und Schuldfrage obliegt nicht dem Schweizer Rechtshilferichter (s. E. 5.2 hiervor).
E. 7.4 Nicht nachvollziehbar ist die Argumentation der Beschwerdeführerin, wo- nach B. Bestechungsgelder im Umfang von USD 100 Mio. erhalten haben soll und dass die Brüder G. und G.1 genau diesen Betrag von mutmasslich gewaschenen Geldern an die brasilianischen Behörden via das System «K.» bereits zurückbezahlt hätten (act. 1, S. 18). Zum einen wird vorliegend nicht um Einziehung der mutmasslich B. gehörenden Bestechungsgelder ersucht, weshalb sich die Frage nach der Einziehungsfähigkeit der USD 100 Mio. vor- liegend nicht stellt. Zum anderen wird im Ersuchen ausgeführt wird, dass B. lediglich einer der staatlichen Funktionären gewesen sei, die auf die Dienst- leistungen der Brüder G. und G.1 zurückgegriffen hätten und dass sich der von den Brüdern G. und G.1 transferierte Betrag auf über USD 1‘632‘000‘000.-- beläuft. Schliesslich wurde das hier gegenständliche Bank- konto bereits im Jahr 2016 saldiert, weshalb vorliegend weder eine rechts- hilfeweise angeordnete Beschlagnahme noch Sperre von Vermögenswerten zu beurteilen ist.
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der Schlussverfügung ge- nannten Unterlagen für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein können und der ersuchenden Behörde deshalb herauszugeben sind. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstünden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
E. 8 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Subeventualanträge bezüglich des Spezialitätsprinzips und der Sortierung der an die ausländische Behörde her- auszugebenden Unterlagen nicht, weshalb diese bereits mangels einer aus-
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reichenden Begründung abzuweisen sind. Im Übrigen hat die Beschwerde- gegnerin in der Schlussverfügung den üblichen Spezialitätsvorbehalt ange- bracht. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, weshalb zu befürchten ist, dass sich die brasilianischen Be- hörden nicht an den Spezialitätsvorbehalt halten werden.
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 13. März 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A. S.A., vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Marc Carnicé,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.343
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Sachverhalt:
A. Die brasilianischen Behörden führen ein Strafverfahren gegen den ehemali- gen […] von Rio de Janeiro, B., und weitere Personen unter anderem wegen des Verdachts der Bestechung, der Geldwäscherei und der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Untersuchung «Eficiencia»). Diese Untersu- chung ist Teil einer umfangreichen und komplexen Untersuchung «Opera- tion Lava-Jato» im Zusammenhang mit der Gesellschaft C. S.A. In diesem Zusammenhang gelangte die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Rio de Janeiro mit Rechtshilfeersuchen vom 21. Juni 2018 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausgabe von Unterlagen zum Konto Nr. 1 bei der Bank D., lautend auf die A. S.A. und um dessen Sperrung (act. 1.5).
B. Mit Eintretensverfügung vom 28. Januar 2019 entsprach die Bundesanwalt- schaft (nachfolgend «BA») dem Ersuchen (act. 1.2). Mit Editionsverfügung vom 29. Januar 2019 forderte die BA die Bank D. auf, ihr Unterlagen zum Konto Nr. 1 einzureichen (act. 1.3). Die Bank D. kam dieser Aufforderung nach und reichte der BA die von ihr verlangten Unterlagen bis zur Saldierung des Kontos am 12. Juli 2016 ein.
C. Am 31. Oktober 2019 verweigerte die A. S.A. gegenüber der BA ihre Zustim- mung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG und nahm zur beabsichtigten Herausgabe der Unterlagen Stellung (act. 1.11).
D. Mit Schlussverfügung vom 13. November 2019 verfügte die BA die Heraus- gabe der in der Verfügung genannten Unterlagen zum Konto Nr. 1 bei der Bank D. an die ersuchende Behörde (act. 1.1).
E. Dagegen liess die A. S.A. am 16. Dezember 2019 bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragt im Haupt- begehren die kostenfällige Aufhebung der Eintretensverfügung vom 28. Ja- nuar 2019, der Herausgabeverfügung vom 29. Januar 2019 sowie der Schlussverfügung vom 13. November 2019 (act. 1).
F. In ihren Schreiben vom 23. Januar 2020 verzichteten die BA und das Bun- desamt für Justiz (nachfolgend «BJ») auf die Einreichung einer begründeten
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Stellungnahme und beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit da- rauf eingetreten werden könne (act. 7, 9). Die Beschwerdeantworten wurde der A. S.A. am 27. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81; nachfolgend «RV-BRA») massgebend. Ausserdem ge- langen vorliegend, soweit direkt anwendbar, das Übereinkommen vom
17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.
Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, Art. 32 Ziff. 1 RV-BRA; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des
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Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 273).
2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
3.
3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundes- behörde unterliegt zusammen mit den vorabgehenden Zwischenverfügun- gen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwer- deführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfe- massnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt be- troffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersu- chenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535).
3.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde. Als Inhaberin des von der Rechtshilfemass- nahme betroffenen, saldierten Kontos Nr. 1 bei der Bank D. ist die Beschwer- deführerin beschwerdebefugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht er- hobene Beschwerde ist einzutreten.
4.
4.1 Obwohl die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf recht- liches Gehör nicht ausdrücklich geltend macht, sei einleitend Folgendes an- gemerkt:
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Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin am 13. September 2019 unter anderem das Rechtshilfeersuchen zu, ohne zugleich die in der Fussnote auf der Seite 9 des Ersuchens erwähnte Zahlungsliste beizulegen. Im Schreiben vom 20. November 2019 wies die Beschwerdeführerin die Be- schwerdegegnerin darauf hin, dass sie in ihrem Schreiben vom 31. Oktober 2019 um Einsicht in die Zahlungsliste ersucht habe und bat sie erneut um deren Zustellung (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben des Rechtsan- walts Jean-Marc Carnicé vom 20. November 2019). In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Zahlungsliste mit Schrei- ben vom 21. November 2019 zu (act. 1.10). Zwar erging die hier angefoch- tene Schlussverfügung am 13. November 2019, mithin vor Zustellung der Zahlungsliste an die Beschwerdeführerin. Indes lag die Zahlungsliste der Be- schwerdeführerin während der laufenden 30-tägigen Rechtsmittelfrist vor, zu welcher sie in der Beschwerdeschrift Stellung nahm. Somit ist davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführerin durch verspätete Zustellung der Liste kein Nachteil erwachsen ist. Eine allfällige Gehörsverletzung wäre mit der nachträglichen Zustellung der Liste am 21. November 2019 geheilt worden.
4.2 Das Gesagte gilt sinngemäss in Bezug auf die der Beschwerdeführerin nicht am 13. September 2019, sondern erst mit Schreiben vom 12. November 2019 zugestellten Anhänge des brasilianischen Rechtshilfeersuchens (act. 1.13). Diese Rechtshilfebeilagen hätten der Beschwerdeführerin vor Er- lass der angefochtenen Schlussverfügung zugestellt werden müssen und dies unabhängig davon, ob sich diese Anhänge der Beschwerdegegnerin für den Erlass der Schlussverfügung als Grundlage dienten. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei um die Kollaborationsvereinbarungen seitens E. und F. sowie den Gerichtsentscheid betreffend die Anordnung der von den bra- silianischen Behörden ersuchten Rechtshilfemassnahmen handelt, die einen wesentlichen Bestandteil des Ersuchens bilden (siehe auch E. 5.3 hiernach). Durch deren Zustellung am 12. November 2019 und der Möglichkeit, hierzu in der Beschwerdeschrift Stellung zu nehmen, wäre eine allfällige Gehörs- verletzung als geheilt zu erachten.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, das Ersuchen sei zu wenig prä- zise und gestützt darauf liessen sich die doppelte Strafbarkeit sowie Verwei- gerungsgründe nicht beurteilen (act. 1, S. 15 f.).
5.2 Gemäss Art. 24 Ziff. 1 RV-BRA haben Rechtshilfeersuchen nebst anderem folgenden Angaben zu enthalten: die Behörde, von der es ausgeht, und ge- gebenenfalls die im ersuchenden Staat für das Strafverfahren zuständige
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Behörde (lit. a); den Gegenstand und den Grund des Ersuchens (lit. b); so- weit möglich, den vollständigen Namen, Geburtsort und -datum, Staatsan- gehörigkeit, den Namen der Eltern und die Adressen derjenigen Personen, gegen die sich das Strafverfahren im Zeitpunkt des Ersuchens richtet (lit. c); den Hauptgrund, warum die Beweismittel oder Auskünfte verlangt werden, sowie eine Darstellung des Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Umstände der Tatbegehung), der im ersuchenden Staat Anlass zum Verfahren gibt. Art. 46 Abs. 15 UNCAC, Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG sowie Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.2). Der ersuchte Ver- tragsstaat kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledi- gung des Ersuchens nach seinem innerstaatlichen Recht erforderlich er- scheint oder die Erledigung erleichtern kann (Art. 25 Ziff. 1 RV-BRA).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; TPF 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293, 302).
5.3 Dem brasilianischen Rechtshilfeersuchen vom 21. Juni 2018 lässt sich zu- sammenfassend folgender Sachverhalt entnehmen (act. 1.5):
B. soll während seiner Amtszeit als […] von Rio de Janeiro (2007 und 2014) an der Spitze eines organisierten Netzwerkes gestanden haben, das unter anderem alle wichtigen öffentlichen Verträge zwecks Leistung von Beste- chungsgeldern mit 5 % überfakturiert habe. B. habe mehr als USD 100 Mio. an Bestechungsgeldern erhalten. Die erhaltenen Bestechungsgelder seien unter anderem ins Ausland, namentlich auf Konten von Offshore-Gesell-
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schaften geflossen und seien auf diese Weise gewaschen worden. Die Geld- wäschereivorgänge seien infolge der Kooperation der Brüder G. und G.1 entdeckt worden, die als «operateurs financiers» von B. für die Verwaltung der Bestechungsgelder und für den Transfer ins Ausland verantwortlich ge- wesen seien. Aufgrund der exorbitanten Summe der von B. erhaltenen Be- stechungsgelder hätten die Brüder G. und G.1 auf die Dienstleistungen von in Uruguay wohnhaften E. und F. zurückgegriffen, die auf dem Schwarzmarkt als «H.» und «I.» bekannt gewesen seien. Nach ihrer Verhaftung in Uruguay hätten E. und F. eine Kollaborationsvereinbarung unterzeichnet und die ihnen vorgeworfenen kriminellen Handlungen gestanden. Namentlich hätten sie angegeben, die aus Korruption stammenden Mittel von B. ins Ausland transferiert und dabei auf ein weites Geldwäschereinetzwerk zurückgegriffen zu haben. Dieses Netzwerk bestehe aus dutzenden Finanzagenten, die es ermöglicht hätten, die Vermögenwerte in Banksystemen zu verschieben und behördlichen Kontrollen zu entgehen. B. sei nur einer der Staatsfunktionäre, der von den Geldwäschereipraktiken von E. und F. profitiert habe. Ferner hätten E. und F. zugegeben, dass sie während 25 Jahren der Organisations- struktur der Gesellschaft J. im Bereich der Bestechungsgeldern angehört hätten. Um Eingänge und Ausgänge der Geldflüsse von solch hohem Um- fang kontrollieren zu können, hätten E. und F. das computerisierte System namens «K.» kreiert. Darin seien alle Transaktionen von Bestechungsgel- dern, die Begünstigten sowie die Empfängerbanken und –konten verzeich- net worden. Das System weise ein Register mit über 3’000 Offshore-Gesell- schaften in 53 Länder auf und die Transaktionssumme belaufe sich auf über USD 1'632’000'000.--. Davon seien rund USD 348 Mio. in die Schweiz über- wiesen worden. Die Analyse des «K.» Systems habe ergeben, dass auf das Konto Nr. 1 der Beschwerdeführerin bei der Bank D. Transaktionen im Um- fang von USD 15'525.-- erfolgt seien.
5.4
5.4.1 Die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen vermag den oben erwähnten ge- setzlichen Anforderungen sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung zu ge- nügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken behaftet. Insbesondere wird darin ausführlich dargelegt, in welchem Zeitraum und un- ter Beteiligung welcher Personen die mutmasslich B. gehörenden Beste- chungsgelder gewaschen worden seien. Ebenso sind im Ersuchen keine wi- dersprüchlichen Angaben zu erkennen. 5.4.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich gestützt auf die Dar- stellung im Ersuchen auch die doppelte Strafbarkeit beurteilen, welche von ihr im Übrigen nicht in Frage gestellt wird. Namentlich geht aus dem Ersu- chen ausreichend hervor, dass B. während seiner Zeit als […] von Rio de
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Janeiro über USD 100 Mio. an Bestechungsgelder im Zusammenhang mit Vergaben im öffentlichen Beschaffungswesen erhalten haben soll, die an- schliessend mittels eines weiten Netzwerkes von natürlichen Personen und Offshore-Gesellschaften durch Überweisungen auf ausländische Bankkon- ten gewaschen worden seien. Als Vortat der Geldwäscherei nahm die Be- schwerdegegnerin gestützt auf die Angaben im Ersuchen richtigerweise Be- stechung an. Hinweise, dass die B. vorgeworfenen Widerhandlungen fiska- lischer Natur seien, wie von der Beschwerdeführerin aufgeworfen wird, las- sen sich dem Ersuchen nicht entnehmen. Soweit ersichtlich, ist die Untersu- chung gegen B. noch nicht abgeschlossen. Deshalb ist nicht zu bemängeln, dass die ersuchende Behörde die von B. mutmasslich begangene aktive Be- stechung als Vortat nur allgemein umschreibt, was im Rechtshilfeverkehr nicht unüblich ist, zumal über die Vortat oftmals (noch) keine genaueren Kenntnisse vorliegen. Im Bereich der Geldwäscherei ist es als ausreichend zu erachten, wenn das Rechtshilfeersuchen verdächtige, geldwäschereitypi- sche Handlungen schildert (BGE 130 II 329 E. 5.1; 129 II 97 E. 3; ENGLER, Basler Kommentar, 2015 IRSG, Art. 28 N. 21). Die B. vorgeworfenen Hand- lungen, namentlich der in Auftrag gegebene Transfer von mutmasslich aus Bestechungshandlungen stammenden Gelder auf Schweizer Konten können prima facie als Geldwäschereihandlungen i.S.v. Art. 305bis StGB qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2019 vom 4. Juli 2019 E. 4). Hierbei ist das Verhältnis der mutmasslich in der Schweiz gewaschen Ver- mögenswerte im Vergleich zum Gesamtbetrag der von den Brüdern G. und G.1 begangenen Geldwäschereihandlungen nicht relevant. 5.4.3 Entsprechend durfte die Beschwerdegegnerin auf das Ersuchen ohne wei- teres eintreten. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Bei die- sem Ergebnis war und ist die Einholung weiterer Informationen zwecks Er- gänzung des Ersuchens nicht notwendig. Der entsprechende Eventualan- trag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.
5.5 Nach dem Gesagten ist der im brasilianischen Ersuchen dargestellte Sach- verhalt für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägun- gen zugrunde zu legen.
6.
6.1 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 2 IRSG (act. 1, S. 16).
6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder
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deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschul- digte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr aus- gesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_70/2009 vom 17. Ap- ril 2009 E. 1.2; 1C_103/2009 vom 6. April 2009 E. 2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc). Eine juristi- sche Person kann sich auf Art. 2 IRSG nur berufen, wenn sie selbst im aus- ländischen Strafverfahren beschuldigt ist, wobei sich ihre Rügemöglichkeit naturgemäss auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK beschränkt (TPF 2016 138 E. 4 S. 139 ff.; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 12.2 und Nichteintretens- entscheid des Bundesgerichts 1C_286/2017 vom 28. Juni 2017 E. 1.2; vgl. auch u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.313 vom 12. Februar 2019 E. 2.3).
6.3 Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person und hat ihren Gesell- schaftssitz in Panama. Sie selbst ist im brasilianischen Strafverfahren nicht beschuldigt. Aus diesem Grund kann sich die Beschwerdeführerin auf Art. 2 IRSG nicht berufen und die diesbezügliche Rüge ist nicht zu hören.
7.
7.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsgrundsatzes (act. 1, S. 17 ff.).
7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er- suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge-
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stellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle die- jenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur die- jenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um ei- nen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
7.3 Die Beschwerdeführerin zeigt nicht konkret auf, welche in der Schlussverfü- gung bezeichneten Bankunterlagen nicht an die ersuchende Behörde her- auszugeben sind. Sie beschränkt ihre Ausführungen auf die Bestreitung ei- nes Zusammenhangs zwischen dem hier gegenständlichen Konto und dem brasilianischen Strafverfahren. Diese lediglich allgemein gehaltenen Ausfüh- rungen genügen den Begründungsanforderungen nicht, weshalb das Vor- bringen bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.
Im Übrigen wäre das Vorbringen auch inhaltlich unbegründet. Gemäss den für den Rechtshilferichter verbindlichen Ausführungen im Ersuchen besteht der Verdacht, dass B. Bestechungsgelder erhalten hätte, die er unter Beizug der Brüder G. und G.1, E. und F. und dem ihnen zur Verfügung stehenden Netzwerk von natürlichen Personen und Offshore-Gesellschaften gewa- schen hätte. Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass B. mithilfe des hier gegenständlichen Bankkontos der Beschwerdeführerin Gelder mutmasslich deliktischer Herkunft gewaschen haben könnte. Zudem handelt es sich bei
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den von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Unterlagen unter anderem um Kontoeröffnungsunterlagen sowie um Dokumente zu den Kontobewe- gungen. Als solche sind sie geeignet, der ausländischen Behörde zu ermög- lichen, den Fluss von allfälligen Bestechungsgeldern zu ermitteln. Ob die Operation «Lava Jato» auf Informationen beruht, die nicht im Einklang mit dem brasilianischen Recht beschafft wurden, und wem die auf das gegen- ständliche Konto überwiesenen Vermögenswerte tatsächlich zustanden bzw. weshalb der Betrag von USD 15'525.-- sogleich zurücküberwiesen wurde, wie die Beschwerdeführerin behauptet, wird der ausländische Sach- richter zu beurteilen haben (vgl. auch oben E. 6.3). Dasselbe gilt sinngemäss in Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit welchen sie die Nutzung des hier gegenständlichen Kontos für allfällige deliktische Zwecke bestreitet. Die Prüfung der Tat- und Schuldfrage obliegt nicht dem Schweizer Rechtshilferichter (s. E. 5.2 hiervor).
7.4 Nicht nachvollziehbar ist die Argumentation der Beschwerdeführerin, wo- nach B. Bestechungsgelder im Umfang von USD 100 Mio. erhalten haben soll und dass die Brüder G. und G.1 genau diesen Betrag von mutmasslich gewaschenen Geldern an die brasilianischen Behörden via das System «K.» bereits zurückbezahlt hätten (act. 1, S. 18). Zum einen wird vorliegend nicht um Einziehung der mutmasslich B. gehörenden Bestechungsgelder ersucht, weshalb sich die Frage nach der Einziehungsfähigkeit der USD 100 Mio. vor- liegend nicht stellt. Zum anderen wird im Ersuchen ausgeführt wird, dass B. lediglich einer der staatlichen Funktionären gewesen sei, die auf die Dienst- leistungen der Brüder G. und G.1 zurückgegriffen hätten und dass sich der von den Brüdern G. und G.1 transferierte Betrag auf über USD 1‘632‘000‘000.-- beläuft. Schliesslich wurde das hier gegenständliche Bank- konto bereits im Jahr 2016 saldiert, weshalb vorliegend weder eine rechts- hilfeweise angeordnete Beschlagnahme noch Sperre von Vermögenswerten zu beurteilen ist.
7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der Schlussverfügung ge- nannten Unterlagen für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein können und der ersuchenden Behörde deshalb herauszugeben sind. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstünden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
8. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Subeventualanträge bezüglich des Spezialitätsprinzips und der Sortierung der an die ausländische Behörde her- auszugebenden Unterlagen nicht, weshalb diese bereits mangels einer aus-
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reichenden Begründung abzuweisen sind. Im Übrigen hat die Beschwerde- gegnerin in der Schlussverfügung den üblichen Spezialitätsvorbehalt ange- bracht. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, weshalb zu befürchten ist, dass sich die brasilianischen Be- hörden nicht an den Spezialitätsvorbehalt halten werden.
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 13. März 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Jean-Marc Carnicé - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).