Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Am 20. September 2019 ersuchte die Staatsanwaltschaft Tübingen (Deutschland) die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen um Heraus- gabe von Bankunterlagen. Sie stellte das Ersuchen für ihr Ermittlungsverfah- ren gegen C. wegen Urkundenfälschung (§ 267 D-StGB). C. soll um den
9. Juli 2018 zwei Zahlungsaufträge ("Überweisungsträger"; EUR 7'000.-- und EUR 9'000.--) zu Lasten des Kontos ihres Vaters D.B. ausgestellt haben. Sie habe mit dem Namen ihres Vaters "B." unterschrieben, der davon keine Kenntnis gehabt haben soll und damit auch nicht einverstanden gewesen sei. Als Empfänger habe sie jeweils "B." und als Empfängerkonto IBAN 1 bei der Bank E. (CH) angegeben. C. soll um den 9. Juli 2018 der Bank F. (DE) an insgesamt zwei verschiedenen Filialen je einen Zahlungsauftrag persön- lich am Schalter übergeben haben. In beiden Fällen hätten Mitarbeiter der Bank F. (DE) die Täuschung erkannt und die Überweisungen nicht ausge- führt. Ihr Vater D.B. habe keinen Strafantrag wegen Betruges gestellt.
B. Das Untersuchungsamt St. Gallen trat am 21. Oktober 2019 auf das Rechts- hilfeersuchen ein und wies die Bank E. (CH) an, die Eröffnungsunterlagen (mit Angabe der verfügungsberechtigten Personen) des fraglichen Bankkon- tos zu edieren. Die Bank teilte am 24. Oktober 2019 mit, dass die Kontobe- ziehung auf "A.B." lautete und er darüber alleine verfüge. Sie edierte zugleich die Eröffnungsunterlagen.
Eine Registerabfrage des Untersuchungsamtes vom 25. Oktober 2019 er- gab, dass A.B. der Sohn von D.B. ist.
Am 25. Oktober 2019 gewährte das Untersuchungsamt St. Gallen A.B. das rechtliche Gehör. Er nahm am 31. Oktober 2019 Einsicht in die Akten.
C. Das Untersuchungsamt St. Gallen erliess am 4. November 2019 die Schluss- verfügung. Sie entsprach damit dem deutschen Rechtshilfeersuchen vom
20. September 2019 vollumfänglich und ordnete die Herausgabe der erho- benen Unterlagen zur Kontoverbindung Nr. 1 an (3 Blätter).
D. Dagegen gelangte A.B. am 4. Dezember 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt, die Rechtshilfe sei zu verweigern (act. 1 S. 2).
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Auf Anfrage des Gerichts vom 5. Dezember 2019 reichte das Untersu- chungsamt St. Gallen am 9. Dezember 2019 die Akten ein (act. 4, 5).
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG im Umkehrschluss).
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten bei- getreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom
13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61), sowie die Bestimmun- gen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchfüh- rung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Rechtshilfegesetz und die dazugehörige Verordnung vom
24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1, vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Best- immungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 273).
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E. 2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b. IRSG; BGE 137 IV 134 E. 5 mit Übersicht über die Rechtsprechung; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524 bis 535).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist Inhaber der vorliegenden Bankkundenbeziehung. Damit ist er zur Beschwerde gegen die Herausgabe der Kontounterlagen le- gitimiert. Auf die auch fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (act. 1 S. 11). Die Schlussverfügung habe sich nicht mit den wesentlichen Punkten auseinandergesetzt und insbesondere nicht geprüft, ob das Ersu- chen begründet und verhältnismässig sei. Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV. Daraus fliesst als Teilgehalt die Pflicht der Behörde, die Vorbrin- gen der Beteiligten tatsächlich zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfin- dung zu berücksichtigen. Ausserdem hat die Behörde ihren Entscheid zu begründen, wobei sie wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nen- nen muss, von denen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 I 135 E. 2.1; BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270; BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2015 vom 3. März 2016 E. 2.4 [in BGE 142 IV 196 nicht publizierte Erwägung]). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird im schweizerischen Rechtshilfeverfahren durch Art. 80b IRSG und Art. 26 ff. VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG konkretisiert. Rechtshilfe- und Beschwerdeentscheide betreffend Schlussverfügungen sind schriftlich zu eröffnen (Art. 34 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1, Art. 80d und Art. 80m IRSG). Die Entscheide sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; zum Gan- zen BGE 145 IV 99 E. 3.1). Das Untersuchungsamt St. Gallen bejahte in der Schlussverfügung vom
E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Deliktsorte lägen im Zu- ständigkeitsbereich des Amtsgerichts Nürtingen, für das wiederum die Staatsanwaltschaft Stuttgart zuständig sei. Die Staatsanwaltschaft Tübingen sei demgegenüber nicht zuständig und auch nicht ermächtigt, das Rechts- hilfeersuchen zu stellen (act. 1 S. 6). Rechtshilfe kann nur verweigert werden, wenn der ersuchende Staat offen- sichtlich unzuständig ist, d.h. dessen Justizbehörden ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (BGE 142 IV 250 E. 6.2 S. 257). Dies bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Die Auslegung des Rechts des ersuchen- den Staates ist in erster Linie Sache seiner Behörden (BGE 126 II 212 E. 6c bb) und nicht des Rechtshilfegerichts. Auf die Rüge der Unzuständigkeit der ersuchenden deutschen Staatsanwaltschaft ist damit nicht weiter einzuge- hen.
E. 4 November 2019 die Zulässigkeit der Rechtshilfe und begründete dies, auch durch Verweis auf die Eintretensverfügung vom 21. Oktober 2019. Ins- gesamt hat sie darin die wesentlichen Rechtshilfevoraussetzungen geprüft und bejaht. Die Begründung des angefochtenen Entscheides hat es dem Be- schwerdeführer erlaubt, diesen ausführlich anzufechten, was deutlich macht, dass die Begründung den verfassungs- und gesetzmässigen Anforderungen
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entspricht. Ob die Begründung auch inhaltlich korrekt ist, ist eine materielle Frage und wird in den folgenden Erwägungen zu prüfen sein. Jedenfalls liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor.
E. 4.1 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausser- dem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Hand- lung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (vgl. Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Erforderlichenfalls und soweit möglich, sind zu- dem konkrete Angaben zu machen zu den betroffenen Personen und Ver- mögenswerten bzw. zum Zusammenhang mit der untersuchten Straftat. Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG in Verbindung mit Art. 10 IRSV stellen entspre- chende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die beidseitige Strafbarkeit gegeben sei, ob die Handlungen, für welche um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellten (vgl. Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt sei (BGE 129 II 97 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.3; 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 5.2).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt, zum Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens gebe es keine Beweise. Der Tatvorwurf liege über ein Jahr zurück und die ersuchende Behörde habe in dieser Zeit offenbar keine zweckdienlichen Un- tersuchungshandlungen getroffen. Das Strafverfahren sei durch den Onkel der Beschuldigten ins Rollen gebracht worden, der so an Informationen zu gelangen trachte, für die er nicht berechtigt sei. Das Rechtshilfeverfahren
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werde als Werkzeug für zivilprozessuale Streitigkeiten aus Familienfehden missbraucht (act. 1 S. 8).
E. 4.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; TPF 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293, 302).
E. 4.4 Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung strafbar (Straf- drohung: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe), wer in der Ab- sicht, sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine gefälschte Urkunde zur Täuschung gebraucht. Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tat- sache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Fäl- schen ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her. Wirklicher Aussteller einer Ur- kunde ist derjenige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Er- klärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der insoweit vorherrschenden so- genannten "Geistigkeitstheorie" derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1; 132 IV 57 E. 5.1.1; 128 IV 265 E. 1.1.1). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1). Die Beschuldigte ging gemäss Sachverhaltsschilderung davon aus, dass die Sparkasse aufgrund des persönlich am Schalter abgegebenen und mit der gefälschten Unterschrift ihres Vaters versehenen Zahlungsauftrags (Über- weisungsträger) Geld vom Konto ihres Vaters auf dasjenige ihres Bruders
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überweise (vgl. obige litera A). Ihr Vorgehen zusammen mit der Unterschrift war durchaus geeignet, ihrem Bruder (und Beschwerdeführer) einen nicht zustehenden Geldbetrag zukommen zu lassen. Dieser Sachverhalt kann prima facie unter den Tatbestand der Urkundenfälschung (Herstellen einer unechten Urkunde) subsumiert werden. Die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit liegt damit vor.
E. 4.5 Es geht vorliegend um Rechtshilfe für ein ausländisches Strafverfahren (dazu Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.38 vom 8. August 2019 E. 3.2). Der Sachverhalt beschreibt im erforderlichen Umfang den Gegen- stand und die Art der Untersuchung wie auch die wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen. Ein Beweisdossier ist nicht erforderlich (BGE 142 IV 175 E. 5.5). Die Sachverhaltsdarstellung enthält keine offen- sichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche und der Beschwerdeführer vermochte solche auch nicht darzutun. Sie ermöglicht die Prüfung der beid- seitigen Strafbarkeit: Die Sachverhaltsschilderung wäre nach Schweizer Recht prima facie als Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) strafbar. Die Rüge ist unbegründet.
E. 5.1 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hin- ausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 63 Abs. 1 IRSG; BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2). Das Rechtshilfeersuchen hat den Gegenstand und den Grund des Begehrens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Grundsätzlich muss die ersuchte Behörde aufzeigen, dass zwischen dem Gegenstand der Strafuntersuchung und den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen eine ausreichende in- haltliche Konnexität, d.h. ein ausreichender Sachzusammenhang, besteht (BGE 129 II 462 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 1A.47/2007 vom 12. No- vember 2007, E. 5.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Sie kann dies nicht dem ersu- chenden Staat überlassen, indem sie ihm die Gesamtheit der beschlag- nahmten Dokumente übermittelt. Ein solches Vorgehen wäre unverhältnis- mässig (BGE 130 II 14 E. 4.3–4.4; TPF 2011 97 E. 5.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717–726).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt, eine Urkundenfälschung sei mittels einer Prü- fung der Unterschrift und Befragung der Person, deren Unterschrift gefälscht worden sei, nachzuweisen. Informationen zum Bankkonto seien weder ge- eignet den Verdacht einer Urkundenfälschung zu beweisen noch zu entkräf- ten. Wem das Konto gehöre sei irrelevant; zudem wisse die ersuchende Be-
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hörde ohnehin, dass der Kontoinhaber "B." heisse. Es überwiege das Inte- resse des Beschwerdeführers und Bruders der Beschuldigten am Geheim- nisschutz gegenüber dem Interesse an einer Strafuntersuchung, welche of- fenbar nicht einmal vom angeblichen Opfer gewünscht werde und die nun schon rund ein Jahr ruhe. Es habe auch keine Überweisung auf das Bank- konto des Beschwerdeführers stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe als Bruder der im deutschen Strafverfahren Beschuldigten ein Zeugnis- bzw. Aussageverweigerungsrecht. Er dürfe daher die Herausgabe der Bankunter- lagen verweigern (act. 1 S. 6 f., 9–11).
E. 5.3 Die Schwester soll mit zwei Zahlungsaufträgen unrechtmässig versucht ha- ben, insgesamt EUR 16'000.-- vom Konto ihres Vaters auf ein Konto zu über- weisen, dessen Inhaber den deutschen Behörden bislang unbekannt ist. Wer Inhaber dieses letzteren Kontos ist, ist für das deutsche Strafverfahren von Interesse. Entsprechend sind die Eröffnungsunterlagen des Kontos potenzi- ell erheblich. Die ersuchende Behörde muss sich keineswegs mit der Anga- be "B." auf dem Zahlungsauftrag begnügen. Die Frage, welche Beweise zur Erhärtung des Verdachts erforderlich sind, ist dabei grundsätzlich dem Er- messen des ersuchenden Staates überlassen (Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2018.269 vom 18. Februar 2019 E. 7.2, 2. Absatz). Die Heraus- gabe der Eröffnungsunterlagen des Kontos – und nur diese sind erhoben – ist verhältnismässig. Einer Herausgabepflicht eines Dritten, vorliegend der Bank E. (CH), stünde entgegen dem Beschwerdeführer in einem Schweizer Strafverfahren kein Zeugnisverweigerungsrecht entgegen (Art. 265 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO; BGE 143 IV 21 E. 3.4 zum "Inhaber"). Auch das Ver- wandtschaftsverhältnis zu seiner Schwester macht die Herausgabe für das deutsche Strafverfahren nicht unverhältnismässig. Die Rüge geht fehl.
E. 6 Gehen die Rügen fehl und sind die Rechtshilfevoraussetzungen wie vorlie- gend erfüllt, so ist es zulässig, die erhobenen Bankunterlagen an Deutsch- land herauszugeben. Die vorliegende Beschwerde ist offensichtlich unbe- gründet und abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang unterliegt der Beschwerdeführer und wird damit kos- tenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG letzter Satz; vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
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[BStKR; SR 173.713.162]). Sie ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 3'000.-- (act. 7).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses im gleichen Betrag.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 17. Januar 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A.B., vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Regli, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT des Kantons St. Gal- len, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.326
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Sachverhalt:
A. Am 20. September 2019 ersuchte die Staatsanwaltschaft Tübingen (Deutschland) die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen um Heraus- gabe von Bankunterlagen. Sie stellte das Ersuchen für ihr Ermittlungsverfah- ren gegen C. wegen Urkundenfälschung (§ 267 D-StGB). C. soll um den
9. Juli 2018 zwei Zahlungsaufträge ("Überweisungsträger"; EUR 7'000.-- und EUR 9'000.--) zu Lasten des Kontos ihres Vaters D.B. ausgestellt haben. Sie habe mit dem Namen ihres Vaters "B." unterschrieben, der davon keine Kenntnis gehabt haben soll und damit auch nicht einverstanden gewesen sei. Als Empfänger habe sie jeweils "B." und als Empfängerkonto IBAN 1 bei der Bank E. (CH) angegeben. C. soll um den 9. Juli 2018 der Bank F. (DE) an insgesamt zwei verschiedenen Filialen je einen Zahlungsauftrag persön- lich am Schalter übergeben haben. In beiden Fällen hätten Mitarbeiter der Bank F. (DE) die Täuschung erkannt und die Überweisungen nicht ausge- führt. Ihr Vater D.B. habe keinen Strafantrag wegen Betruges gestellt.
B. Das Untersuchungsamt St. Gallen trat am 21. Oktober 2019 auf das Rechts- hilfeersuchen ein und wies die Bank E. (CH) an, die Eröffnungsunterlagen (mit Angabe der verfügungsberechtigten Personen) des fraglichen Bankkon- tos zu edieren. Die Bank teilte am 24. Oktober 2019 mit, dass die Kontobe- ziehung auf "A.B." lautete und er darüber alleine verfüge. Sie edierte zugleich die Eröffnungsunterlagen.
Eine Registerabfrage des Untersuchungsamtes vom 25. Oktober 2019 er- gab, dass A.B. der Sohn von D.B. ist.
Am 25. Oktober 2019 gewährte das Untersuchungsamt St. Gallen A.B. das rechtliche Gehör. Er nahm am 31. Oktober 2019 Einsicht in die Akten.
C. Das Untersuchungsamt St. Gallen erliess am 4. November 2019 die Schluss- verfügung. Sie entsprach damit dem deutschen Rechtshilfeersuchen vom
20. September 2019 vollumfänglich und ordnete die Herausgabe der erho- benen Unterlagen zur Kontoverbindung Nr. 1 an (3 Blätter).
D. Dagegen gelangte A.B. am 4. Dezember 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt, die Rechtshilfe sei zu verweigern (act. 1 S. 2).
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Auf Anfrage des Gerichts vom 5. Dezember 2019 reichte das Untersu- chungsamt St. Gallen am 9. Dezember 2019 die Akten ein (act. 4, 5).
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG im Umkehrschluss).
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten bei- getreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom
13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61), sowie die Bestimmun- gen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchfüh- rung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Rechtshilfegesetz und die dazugehörige Verordnung vom
24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1, vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Best- immungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 273).
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2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b. IRSG; BGE 137 IV 134 E. 5 mit Übersicht über die Rechtsprechung; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524 bis 535).
2.2 Der Beschwerdeführer ist Inhaber der vorliegenden Bankkundenbeziehung. Damit ist er zur Beschwerde gegen die Herausgabe der Kontounterlagen le- gitimiert. Auf die auch fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (act. 1 S. 11). Die Schlussverfügung habe sich nicht mit den wesentlichen Punkten auseinandergesetzt und insbesondere nicht geprüft, ob das Ersu- chen begründet und verhältnismässig sei. Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV. Daraus fliesst als Teilgehalt die Pflicht der Behörde, die Vorbrin- gen der Beteiligten tatsächlich zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfin- dung zu berücksichtigen. Ausserdem hat die Behörde ihren Entscheid zu begründen, wobei sie wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nen- nen muss, von denen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 I 135 E. 2.1; BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270; BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2015 vom 3. März 2016 E. 2.4 [in BGE 142 IV 196 nicht publizierte Erwägung]). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird im schweizerischen Rechtshilfeverfahren durch Art. 80b IRSG und Art. 26 ff. VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG konkretisiert. Rechtshilfe- und Beschwerdeentscheide betreffend Schlussverfügungen sind schriftlich zu eröffnen (Art. 34 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1, Art. 80d und Art. 80m IRSG). Die Entscheide sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; zum Gan- zen BGE 145 IV 99 E. 3.1). Das Untersuchungsamt St. Gallen bejahte in der Schlussverfügung vom
4. November 2019 die Zulässigkeit der Rechtshilfe und begründete dies, auch durch Verweis auf die Eintretensverfügung vom 21. Oktober 2019. Ins- gesamt hat sie darin die wesentlichen Rechtshilfevoraussetzungen geprüft und bejaht. Die Begründung des angefochtenen Entscheides hat es dem Be- schwerdeführer erlaubt, diesen ausführlich anzufechten, was deutlich macht, dass die Begründung den verfassungs- und gesetzmässigen Anforderungen
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entspricht. Ob die Begründung auch inhaltlich korrekt ist, ist eine materielle Frage und wird in den folgenden Erwägungen zu prüfen sein. Jedenfalls liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor.
3.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Deliktsorte lägen im Zu- ständigkeitsbereich des Amtsgerichts Nürtingen, für das wiederum die Staatsanwaltschaft Stuttgart zuständig sei. Die Staatsanwaltschaft Tübingen sei demgegenüber nicht zuständig und auch nicht ermächtigt, das Rechts- hilfeersuchen zu stellen (act. 1 S. 6). Rechtshilfe kann nur verweigert werden, wenn der ersuchende Staat offen- sichtlich unzuständig ist, d.h. dessen Justizbehörden ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (BGE 142 IV 250 E. 6.2 S. 257). Dies bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Die Auslegung des Rechts des ersuchen- den Staates ist in erster Linie Sache seiner Behörden (BGE 126 II 212 E. 6c bb) und nicht des Rechtshilfegerichts. Auf die Rüge der Unzuständigkeit der ersuchenden deutschen Staatsanwaltschaft ist damit nicht weiter einzuge- hen.
4.
4.1 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausser- dem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Hand- lung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (vgl. Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Erforderlichenfalls und soweit möglich, sind zu- dem konkrete Angaben zu machen zu den betroffenen Personen und Ver- mögenswerten bzw. zum Zusammenhang mit der untersuchten Straftat. Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG in Verbindung mit Art. 10 IRSV stellen entspre- chende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die beidseitige Strafbarkeit gegeben sei, ob die Handlungen, für welche um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellten (vgl. Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt sei (BGE 129 II 97 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.3; 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 5.2).
4.2 Der Beschwerdeführer rügt, zum Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens gebe es keine Beweise. Der Tatvorwurf liege über ein Jahr zurück und die ersuchende Behörde habe in dieser Zeit offenbar keine zweckdienlichen Un- tersuchungshandlungen getroffen. Das Strafverfahren sei durch den Onkel der Beschuldigten ins Rollen gebracht worden, der so an Informationen zu gelangen trachte, für die er nicht berechtigt sei. Das Rechtshilfeverfahren
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werde als Werkzeug für zivilprozessuale Streitigkeiten aus Familienfehden missbraucht (act. 1 S. 8).
4.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; TPF 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293, 302).
4.4 Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung strafbar (Straf- drohung: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe), wer in der Ab- sicht, sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine gefälschte Urkunde zur Täuschung gebraucht. Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tat- sache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Fäl- schen ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her. Wirklicher Aussteller einer Ur- kunde ist derjenige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Er- klärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der insoweit vorherrschenden so- genannten "Geistigkeitstheorie" derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1; 132 IV 57 E. 5.1.1; 128 IV 265 E. 1.1.1). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1). Die Beschuldigte ging gemäss Sachverhaltsschilderung davon aus, dass die Sparkasse aufgrund des persönlich am Schalter abgegebenen und mit der gefälschten Unterschrift ihres Vaters versehenen Zahlungsauftrags (Über- weisungsträger) Geld vom Konto ihres Vaters auf dasjenige ihres Bruders
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überweise (vgl. obige litera A). Ihr Vorgehen zusammen mit der Unterschrift war durchaus geeignet, ihrem Bruder (und Beschwerdeführer) einen nicht zustehenden Geldbetrag zukommen zu lassen. Dieser Sachverhalt kann prima facie unter den Tatbestand der Urkundenfälschung (Herstellen einer unechten Urkunde) subsumiert werden. Die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit liegt damit vor.
4.5 Es geht vorliegend um Rechtshilfe für ein ausländisches Strafverfahren (dazu Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.38 vom 8. August 2019 E. 3.2). Der Sachverhalt beschreibt im erforderlichen Umfang den Gegen- stand und die Art der Untersuchung wie auch die wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen. Ein Beweisdossier ist nicht erforderlich (BGE 142 IV 175 E. 5.5). Die Sachverhaltsdarstellung enthält keine offen- sichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche und der Beschwerdeführer vermochte solche auch nicht darzutun. Sie ermöglicht die Prüfung der beid- seitigen Strafbarkeit: Die Sachverhaltsschilderung wäre nach Schweizer Recht prima facie als Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) strafbar. Die Rüge ist unbegründet.
5.
5.1 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hin- ausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 63 Abs. 1 IRSG; BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2). Das Rechtshilfeersuchen hat den Gegenstand und den Grund des Begehrens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Grundsätzlich muss die ersuchte Behörde aufzeigen, dass zwischen dem Gegenstand der Strafuntersuchung und den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen eine ausreichende in- haltliche Konnexität, d.h. ein ausreichender Sachzusammenhang, besteht (BGE 129 II 462 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 1A.47/2007 vom 12. No- vember 2007, E. 5.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Sie kann dies nicht dem ersu- chenden Staat überlassen, indem sie ihm die Gesamtheit der beschlag- nahmten Dokumente übermittelt. Ein solches Vorgehen wäre unverhältnis- mässig (BGE 130 II 14 E. 4.3–4.4; TPF 2011 97 E. 5.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717–726). 5.2 Der Beschwerdeführer rügt, eine Urkundenfälschung sei mittels einer Prü- fung der Unterschrift und Befragung der Person, deren Unterschrift gefälscht worden sei, nachzuweisen. Informationen zum Bankkonto seien weder ge- eignet den Verdacht einer Urkundenfälschung zu beweisen noch zu entkräf- ten. Wem das Konto gehöre sei irrelevant; zudem wisse die ersuchende Be-
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hörde ohnehin, dass der Kontoinhaber "B." heisse. Es überwiege das Inte- resse des Beschwerdeführers und Bruders der Beschuldigten am Geheim- nisschutz gegenüber dem Interesse an einer Strafuntersuchung, welche of- fenbar nicht einmal vom angeblichen Opfer gewünscht werde und die nun schon rund ein Jahr ruhe. Es habe auch keine Überweisung auf das Bank- konto des Beschwerdeführers stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe als Bruder der im deutschen Strafverfahren Beschuldigten ein Zeugnis- bzw. Aussageverweigerungsrecht. Er dürfe daher die Herausgabe der Bankunter- lagen verweigern (act. 1 S. 6 f., 9–11).
5.3 Die Schwester soll mit zwei Zahlungsaufträgen unrechtmässig versucht ha- ben, insgesamt EUR 16'000.-- vom Konto ihres Vaters auf ein Konto zu über- weisen, dessen Inhaber den deutschen Behörden bislang unbekannt ist. Wer Inhaber dieses letzteren Kontos ist, ist für das deutsche Strafverfahren von Interesse. Entsprechend sind die Eröffnungsunterlagen des Kontos potenzi- ell erheblich. Die ersuchende Behörde muss sich keineswegs mit der Anga- be "B." auf dem Zahlungsauftrag begnügen. Die Frage, welche Beweise zur Erhärtung des Verdachts erforderlich sind, ist dabei grundsätzlich dem Er- messen des ersuchenden Staates überlassen (Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2018.269 vom 18. Februar 2019 E. 7.2, 2. Absatz). Die Heraus- gabe der Eröffnungsunterlagen des Kontos – und nur diese sind erhoben – ist verhältnismässig. Einer Herausgabepflicht eines Dritten, vorliegend der Bank E. (CH), stünde entgegen dem Beschwerdeführer in einem Schweizer Strafverfahren kein Zeugnisverweigerungsrecht entgegen (Art. 265 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO; BGE 143 IV 21 E. 3.4 zum "Inhaber"). Auch das Ver- wandtschaftsverhältnis zu seiner Schwester macht die Herausgabe für das deutsche Strafverfahren nicht unverhältnismässig. Die Rüge geht fehl.
6. Gehen die Rügen fehl und sind die Rechtshilfevoraussetzungen wie vorlie- gend erfüllt, so ist es zulässig, die erhobenen Bankunterlagen an Deutsch- land herauszugeben. Die vorliegende Beschwerde ist offensichtlich unbe- gründet und abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang unterliegt der Beschwerdeführer und wird damit kos- tenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG letzter Satz; vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
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[BStKR; SR 173.713.162]). Sie ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 3'000.-- (act. 7).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses im gleichen Betrag.
Bellinzona, 17. Januar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Tobias Regli - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG; SR 173.110). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).