Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die schwedische Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen B., C., D. und andere wegen Verdachts von Korruptionsdelikten im Zusammenhang mit einem Ausschreibungsverfahren der staatlichen Eisenbahngesellschaft in Z.
B. Vor diesem Hintergrund gelangten die schwedischen Behörden mit Rechts- hilfeersuchen vom 17. Oktober 2017 an die Schweiz. Sie ersuchen um Ein- vernahme von A. als Zeugen unter Anwesenheit schwedischer Ermittler, wel- chen nach Möglichkeit zu gestatten sei, die Vernehmung zu leiten, eventua- liter ergänzende Fragen zu stellen (Verfahrensakten, pag. 1.01-0001 ff.).
C. Am 6. November 2017 betraute das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") mit dem Vollzug des Rechtshil- feersuchens vom 17. Oktober 2017 sowie allfälliger ergänzender Ersuchen (Verfahrensakten, pag. 2.01-0014).
D. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 10. November 2017 entsprach die BA dem Rechtshilfeersuchen grundsätzlich, genehmigte die Einver- nahme von A. und gestattete die Anwesenheit der ausländischen Prozess- beteiligten beim Rechtshilfevollzug unter vorgängiger Unterzeichnung einer Garantieerklärung (Verfahrensakten, pag. 4-0001 ff.).
E. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer ab, so- weit darauf eingetreten wurde (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.325 vom 12. Dezember 2017). Auf eine gegen den Entscheid er- hobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil des Bundesge- richts 1C_688/2017 vom 8. Januar 2018).
F. Am 15. Dezember 2017 wurde A. als Zeuge in Anwesenheit u.a. zweier Ver- treter der schwedischen Behörden einvernommen. Der Herausgabe des Ein- vernahmeprotokolls an die schwedischen Behörden stimmte A. nicht zu (act. 1.3). Am 8. Januar 2018 nahm er zum Rechtshilfeersuchen schriftlich Stellung (act. 1.4).
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G. Mit Schlussverfügung vom 19. Januar 2018 verfügte die BA die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls vom 15. Dezember 2017 an die ersuchende Be- hörde (act. 1.2).
H. Dagegen gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt Simon Brun, mit Be- schwerde vom 26. Februar 2018 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
1. Es sei die Schlussverfügung im Rechtshilfeverfahren RH.17.0223 vom 19. Januar 2018 aufzuheben.
2. Es sei die mit Rechtshilfeersuchen der schwedischen Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2017 ersuchte Rechtshilfe an die Auflage bzw. Bedingung zu knüpfen, dass der ersu- chende Staat innert einer Frist von acht Wochen eine formelle und verbindliche Zusiche- rung abgibt, dass
das Protokoll der Zeugeneinvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2017, eventualiter die im Protokoll der Zeugeneinvernahme des Beschwerdeführers vom 15. De- zember 2017 erwähnten persönlichen Angaben des Beschwerdeführers (Name, Geburts- datum und Wohnadresse) und die Namen der im Protokoll erwähnten nicht beschuldigten Mitarbeiter von E., nämlich (…), sowie die Geschäftsgeheimnisse (…),
weder durch die Staatsanwaltschaft noch ein Gericht oder eine sonstige Behörde des er- suchenden Staates als Teil des "Preliminary Investigation Memorandum" (auf Schwedisch "Förundersökningsprotokoll") oder sonst wie der Öffentlichkeit und/oder den Medien zu- gänglich gemacht wird.
Sollte der ersuchende Staat diese verbindliche Zusicherung nicht innert Frist abgeben, so sei dem Rechthilfeersuchen nicht zu entsprechen.
3. Es sei die mit Rechtshilfeersuchen der schwedischen Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2017 ersuchte Rechtshilfe in jedem Fall, d.h. unabhängig von Rechtsbegehren Ziff. 2, nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu gewähren, dass der ersuchende Staat
das Protokoll der Zeugeneinvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2017, eventualiter die im Protokoll der Zeugeneinvernahme des Beschwerdeführers vom
15. Dezember 2017 erwähnten persönlichen Angaben des Beschwerdeführers (Name, Geburtsdatum und Wohnadresse) und die Namen der im Protokoll erwähnten nicht be- schuldigten Mitarbeiter von E., nämlich (…), sowie die Geschäftsgeheimnisse (…),
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weder durch die Staatsanwaltschaft noch ein Gericht oder eine sonstige Behörde des er- suchenden Staates als Teil des "Preliminary Invstigation Memorandum" (auf Schwedisch "Förundersökningsprotokoll") oder sonst wie der Öffentlichkeit und/oder den Medien zu- gänglich machen darf.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Beschwerdegegne- rin.
I. Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2018 beantragt das BJ, die Be- schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (act. 6). Die BA beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2018, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten sei; die Kosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (act. 7).
J. Mit Beschwerdereplik vom 18. April 2018 lässt A. an seinen Anträgen voll- umfänglich festhalten (act. 10). Sowohl die BA als auch das BJ verzichteten ausdrücklich auf eine weitere Stellungnahme (act. 12, 13), was A. am
27. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Schweden und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll vom
8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Überdies gelangt das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 zur Anwendung (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19– 62; vgl. Übereinkommen vom 19. Dezember 1996 über den Beitritt des Kö- nigsreichs Schweden zum Schengener Durchführungsübereinkommen, ABl. 239 vom 22. September 2000, S. 115–123). Ebenso zur Anwendung kommt das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56), das Übereinkommen vom 17. Dezember
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1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im in- ternationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21; vgl. hierzu u.a. TPF 2009 111 E. 1.3) und das Strafrechtsübereinkommen vom 27. Januar 1999 über Kor- ruption (SR 0.311.55).
E. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung. Das inner- staatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An- wendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; TPF 2011 131 E. 1; je m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; TPF 2016 65 E. 1.2; TPF 2008 24 E. 1.1; je m.w.H.).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).
Die vorliegende Beschwerde vom 26. Februar 2018 gegen die Schlussver- fügung vom 19. Januar 2018 wurde form- und fristgereicht eingereicht.
E. 2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
Der auf ein Rechtshilfeersuchen hin einvernommene Zeuge kann sich nur gegen die Weitergabe des Einvernahmeprotokolls zur Wehr setzen, soweit seine eigenen Aussagen auch ihn selbst betreffen oder soweit er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (BGE 137 IV 134 E. 5.2.4; Entscheid des
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Bundesstrafgerichts RR.2016.160 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.2; je m.w.H.).
E. 2.2.2 Vorliegend soll das Einvernahmeprotokoll vom 15. Dezember 2017 mit den Zeugenaussagen des Beschwerdeführers herausgegeben werden. Im Zu- sammenhang mit der Zeugenbefragung wurden die Personalien des Be- schwerdeführers aufgenommen und anschliessend wurde der Beschwerde- führer ausführlich zur Sache befragt, d.h. namentlich zur seiner Stellung in- nerhalb der F. S.à r.l., deren Rolle innerhalb der E. Gruppe, inwiefern er und andere Personen in das untersuchungsgegenständliche Projekt involviert waren, über die Qualitätsanforderungen bezüglich einer Gesellschaft als zu- künftiger Konsortialpartner von E. und deren Prüfung allgemein sowie in Be- zug auf die Gesellschaft G., seinen Kontakt mit der Gesellschaft G. oder de- ren Vertreter, seinen Kontakt mit D., sein Wissen über die Gesellschaft H. und deren Rolle im untersuchungsgegenständlichen Projekt, inwiefern diese Gesellschaft überprüft wurde, sein Wissen über die Gesellschaft I. Inc., sein Wissen über die Gesellschaft J. sowie zu beschlagnahmten Dokumenten und einer E-Mail im Zusammenhang mit dem untersuchungsgegenständli- chen Projekt (act. 1.3). Weder betreffen die vom Beschwerdeführer verlang- ten Auskünfte ihn persönlich im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung noch hat er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Faktische oder rechtliche Unannehmlichkeiten, die die Herausgabe des Einvernahme- protokolls für den Beschwerdeführer und andere Personen mit sich bringen soll, genügen jedenfalls nicht, um eine persönliche Betroffenheit des Zeugen im Sinne der Rechtsprechung anzunehmen. Unter diesen Umständen kommt dem Beschwerdeführer keine Legitimation zu, sich mit der Be- schwerde gegen die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls zur Wehr zu setzen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.300 vom 6. Mai 2014 E. 2.2). Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrech- nung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Be- schwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.– zurückzuerstatten.
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 4'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.– zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 9. Oktober 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Simon Brun, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.68
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die schwedische Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen B., C., D. und andere wegen Verdachts von Korruptionsdelikten im Zusammenhang mit einem Ausschreibungsverfahren der staatlichen Eisenbahngesellschaft in Z.
B. Vor diesem Hintergrund gelangten die schwedischen Behörden mit Rechts- hilfeersuchen vom 17. Oktober 2017 an die Schweiz. Sie ersuchen um Ein- vernahme von A. als Zeugen unter Anwesenheit schwedischer Ermittler, wel- chen nach Möglichkeit zu gestatten sei, die Vernehmung zu leiten, eventua- liter ergänzende Fragen zu stellen (Verfahrensakten, pag. 1.01-0001 ff.).
C. Am 6. November 2017 betraute das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") mit dem Vollzug des Rechtshil- feersuchens vom 17. Oktober 2017 sowie allfälliger ergänzender Ersuchen (Verfahrensakten, pag. 2.01-0014).
D. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 10. November 2017 entsprach die BA dem Rechtshilfeersuchen grundsätzlich, genehmigte die Einver- nahme von A. und gestattete die Anwesenheit der ausländischen Prozess- beteiligten beim Rechtshilfevollzug unter vorgängiger Unterzeichnung einer Garantieerklärung (Verfahrensakten, pag. 4-0001 ff.).
E. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer ab, so- weit darauf eingetreten wurde (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.325 vom 12. Dezember 2017). Auf eine gegen den Entscheid er- hobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil des Bundesge- richts 1C_688/2017 vom 8. Januar 2018).
F. Am 15. Dezember 2017 wurde A. als Zeuge in Anwesenheit u.a. zweier Ver- treter der schwedischen Behörden einvernommen. Der Herausgabe des Ein- vernahmeprotokolls an die schwedischen Behörden stimmte A. nicht zu (act. 1.3). Am 8. Januar 2018 nahm er zum Rechtshilfeersuchen schriftlich Stellung (act. 1.4).
- 3 -
G. Mit Schlussverfügung vom 19. Januar 2018 verfügte die BA die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls vom 15. Dezember 2017 an die ersuchende Be- hörde (act. 1.2).
H. Dagegen gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt Simon Brun, mit Be- schwerde vom 26. Februar 2018 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
1. Es sei die Schlussverfügung im Rechtshilfeverfahren RH.17.0223 vom 19. Januar 2018 aufzuheben.
2. Es sei die mit Rechtshilfeersuchen der schwedischen Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2017 ersuchte Rechtshilfe an die Auflage bzw. Bedingung zu knüpfen, dass der ersu- chende Staat innert einer Frist von acht Wochen eine formelle und verbindliche Zusiche- rung abgibt, dass
das Protokoll der Zeugeneinvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2017, eventualiter die im Protokoll der Zeugeneinvernahme des Beschwerdeführers vom 15. De- zember 2017 erwähnten persönlichen Angaben des Beschwerdeführers (Name, Geburts- datum und Wohnadresse) und die Namen der im Protokoll erwähnten nicht beschuldigten Mitarbeiter von E., nämlich (…), sowie die Geschäftsgeheimnisse (…),
weder durch die Staatsanwaltschaft noch ein Gericht oder eine sonstige Behörde des er- suchenden Staates als Teil des "Preliminary Investigation Memorandum" (auf Schwedisch "Förundersökningsprotokoll") oder sonst wie der Öffentlichkeit und/oder den Medien zu- gänglich gemacht wird.
Sollte der ersuchende Staat diese verbindliche Zusicherung nicht innert Frist abgeben, so sei dem Rechthilfeersuchen nicht zu entsprechen.
3. Es sei die mit Rechtshilfeersuchen der schwedischen Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2017 ersuchte Rechtshilfe in jedem Fall, d.h. unabhängig von Rechtsbegehren Ziff. 2, nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu gewähren, dass der ersuchende Staat
das Protokoll der Zeugeneinvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2017, eventualiter die im Protokoll der Zeugeneinvernahme des Beschwerdeführers vom
15. Dezember 2017 erwähnten persönlichen Angaben des Beschwerdeführers (Name, Geburtsdatum und Wohnadresse) und die Namen der im Protokoll erwähnten nicht be- schuldigten Mitarbeiter von E., nämlich (…), sowie die Geschäftsgeheimnisse (…),
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weder durch die Staatsanwaltschaft noch ein Gericht oder eine sonstige Behörde des er- suchenden Staates als Teil des "Preliminary Invstigation Memorandum" (auf Schwedisch "Förundersökningsprotokoll") oder sonst wie der Öffentlichkeit und/oder den Medien zu- gänglich machen darf.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Beschwerdegegne- rin.
I. Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2018 beantragt das BJ, die Be- schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (act. 6). Die BA beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2018, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten sei; die Kosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (act. 7).
J. Mit Beschwerdereplik vom 18. April 2018 lässt A. an seinen Anträgen voll- umfänglich festhalten (act. 10). Sowohl die BA als auch das BJ verzichteten ausdrücklich auf eine weitere Stellungnahme (act. 12, 13), was A. am
27. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Schweden und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll vom
8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Überdies gelangt das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 zur Anwendung (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19– 62; vgl. Übereinkommen vom 19. Dezember 1996 über den Beitritt des Kö- nigsreichs Schweden zum Schengener Durchführungsübereinkommen, ABl. 239 vom 22. September 2000, S. 115–123). Ebenso zur Anwendung kommt das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56), das Übereinkommen vom 17. Dezember
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1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im in- ternationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21; vgl. hierzu u.a. TPF 2009 111 E. 1.3) und das Strafrechtsübereinkommen vom 27. Januar 1999 über Kor- ruption (SR 0.311.55).
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung. Das inner- staatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An- wendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; TPF 2011 131 E. 1; je m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; TPF 2016 65 E. 1.2; TPF 2008 24 E. 1.1; je m.w.H.).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).
Die vorliegende Beschwerde vom 26. Februar 2018 gegen die Schlussver- fügung vom 19. Januar 2018 wurde form- und fristgereicht eingereicht.
2.2
2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
Der auf ein Rechtshilfeersuchen hin einvernommene Zeuge kann sich nur gegen die Weitergabe des Einvernahmeprotokolls zur Wehr setzen, soweit seine eigenen Aussagen auch ihn selbst betreffen oder soweit er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (BGE 137 IV 134 E. 5.2.4; Entscheid des
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Bundesstrafgerichts RR.2016.160 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.2; je m.w.H.).
2.2.2 Vorliegend soll das Einvernahmeprotokoll vom 15. Dezember 2017 mit den Zeugenaussagen des Beschwerdeführers herausgegeben werden. Im Zu- sammenhang mit der Zeugenbefragung wurden die Personalien des Be- schwerdeführers aufgenommen und anschliessend wurde der Beschwerde- führer ausführlich zur Sache befragt, d.h. namentlich zur seiner Stellung in- nerhalb der F. S.à r.l., deren Rolle innerhalb der E. Gruppe, inwiefern er und andere Personen in das untersuchungsgegenständliche Projekt involviert waren, über die Qualitätsanforderungen bezüglich einer Gesellschaft als zu- künftiger Konsortialpartner von E. und deren Prüfung allgemein sowie in Be- zug auf die Gesellschaft G., seinen Kontakt mit der Gesellschaft G. oder de- ren Vertreter, seinen Kontakt mit D., sein Wissen über die Gesellschaft H. und deren Rolle im untersuchungsgegenständlichen Projekt, inwiefern diese Gesellschaft überprüft wurde, sein Wissen über die Gesellschaft I. Inc., sein Wissen über die Gesellschaft J. sowie zu beschlagnahmten Dokumenten und einer E-Mail im Zusammenhang mit dem untersuchungsgegenständli- chen Projekt (act. 1.3). Weder betreffen die vom Beschwerdeführer verlang- ten Auskünfte ihn persönlich im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung noch hat er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Faktische oder rechtliche Unannehmlichkeiten, die die Herausgabe des Einvernahme- protokolls für den Beschwerdeführer und andere Personen mit sich bringen soll, genügen jedenfalls nicht, um eine persönliche Betroffenheit des Zeugen im Sinne der Rechtsprechung anzunehmen. Unter diesen Umständen kommt dem Beschwerdeführer keine Legitimation zu, sich mit der Be- schwerde gegen die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls zur Wehr zu setzen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.300 vom 6. Mai 2014 E. 2.2). Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrech- nung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Be- schwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.– zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 4'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 9. Oktober 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Simon Brun - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).