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RR.2018.321

Bundesstrafgericht · 2019-02-27 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Rumänien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Nationale Antikorruptionsbehörde des Obersten Kassations- und Straf- gerichtshofs Bukarest führt gegen verschiedene Personen ein Strafverfahren unter anderem wegen Anstiftung zur Bestechung im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl 2009 in Rumänien.

B. Mit Rechtshilfeersuchen vom 25. Oktober 2017 und mit Ergänzung vom

19. Februar 2018 gelangten die rumänischen Behörden an die Schweiz und ersuchten um Übermittlung von Bankunterlagen betreffend auf die B. Ltd. lautende Konten bei der Bank C.

C. Am 11. April 2018 entsprach die Bundesanwaltschaft den Rechtshilfeersu- chen und forderte noch gleichentags die Bank C. zur Edition der Bankunter- lagen betreffend die Konten der B. Ltd. auf (act. 1.2). Die Bank kam dieser Aufforderung am 30. April und 18. Oktober 2018 nach (vgl. act. 1.3 I Ziff. 4 und 5).

D. Mit Schlussverfügung vom 19. Oktober 2018 ordnete die Bundesanwalt- schaft die Herausgabe der Bankunterlagen des bei der Bank C. liegenden Kontos Nr. 1, lautend auf die B. Ltd., an (act. 1.3).

E. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 6. Dezember 2018 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der Schlussverfügung. Es sei ferner den Rechtshilfeersuchen der rumänischen Behörden nicht zu entsprechen und die Unterlagen der Geschäftsbeziehung Nr. 1 bei der Bank C. nicht herauszugeben. Eventualiter seien dem Be- schwerdeführer die vollständigen und unredigierten Akten des Rechtshilfe- verfahrens zuzustellen und ihm eine mindestens zweimonatige Frist zur er- neuten Stellungnahme einzuräumen (act. 1).

F. Die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom 7. und 21. Januar 2019, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 11 und 12).

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G. Mit Eingabe vom 12. Februar 2019 leitete die Bundesanwaltschaft ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2019 zuständigkeitshal- ber an die Beschwerdekammer weiter, mit welchem dieser um Einsicht in alle bereits mit den rumänischen Behörden ausgetauschten Informationen ersucht (act. 17, 17.1 und 17.1.1-1.3).

H. In seiner Replik vom 22. Februar 2019 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest, welche er eventualiter mit den „prozessualen Anträge[n]“ ergänzt, wonach die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, unter Anweisung, die Zulässigkeit des Rechtshilfeersuchens neu zu überprüfen. Ferner seien die rumänischen Be- hörden anzuweisen, die Rechtshilfeersuchen im Lichte des Entscheids des Obersten Gerichts– und Kassationshofes von Rumänien vom 11. Feb- ruar 2019 zu ergänzen bzw. zu aktualisieren (act. 18 S. 2). Die Replik wird dem BJ und der Beschwerdegegnerin zusammen mit dem vorliegenden Ent- scheid zur Kenntnis gebracht.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Rumänien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das II. Zusatzprotokoll vom 8. No- vember 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen des Übereinkommens vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung.

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale

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Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).

Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273) anwendbar.

E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und di- rekt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).

Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a IRSV; BGE 122 II 130 E. 2b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6). Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesell- schaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegi- timiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über de- ren Konto Auskunft verlangt wird, nicht mehr besteht (BGE 123 II 153 E. 2c- d S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Li- quidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden. Ausserdem darf die Auflösung der Gesellschaft nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuch- lich erscheinen (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 123 II 153 E. 2d S.157 f.). Darüber hinaus muss der wirtschaftlich Berechtigte im Auflösungsakt eindeutig als Begünstigter des Liquidationsgewinns bezeichnet sein (Urteile des Bundes- gerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012 E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. Ap- ril 2011 E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004 E. 1; 1A.212/2001 vom

21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999 E. 2c; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009 E. 1.3.2). Der Beweis des Zuflusses des Liquidationserlöses der aufgelösten Gesellschaft an den wirtschaftlich Berechtigten kann auch anders als mit der Bescheini- gung über die Auflösung erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 2.7).

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E. 2.2 Die angefochtene Rechtshilfemassnahme betrifft ein von der Bank C. geführ- tes Konto, das auf die B. Ltd. lautete und das gemäss Aussagen des Be- schwerdeführers im Jahre 2010 saldiert worden sei. Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, dass die B. Ltd. im Jahre 2017 aufgelöst worden sei. Er sei zusammen mit D. ab 28. Januar 2007 als Geschäftsführer bei der B. Ltd. eingetragen gewesen. Mit Überweisungen vom 8. Oktober 2009 sei der dem Beschwerdeführer zustehende Anteil des zu diesem Zeitpunkts auf dem Konto verfügbaren Guthabens, namentlich EUR 34‘593.--, auf ein Konto lautend auf die E. Ltd. bei der Bank F. überwiesen worden. An diesem Konto sei der Beschwerdeführer wirtschaftlich berechtigt gewesen. Die wirt- schaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers am Liquidationserlös der B. Ltd. ergebe sich auch aus dem Beteiligungsorganigramm der E. Ltd., de- ren Geschäftsführer der Beschwerdeführer gewesen sei. Die E. Ltd. sei am

21. Februar 2017 aufgelöst worden. Diese sei zu 100% von der heute noch aktiven G. Ltd. gehalten, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei. Der Liquidationserlös der mittlerweile liquidierten B. Ltd. sei damit dem Be- schwerdeführer als letztlich wirtschaftlich Berechtigten am Konto der B. Ltd. zugeflossen, weshalb er zur vorliegenden Beschwerde legitimiert sei (act. 1 S. 7 ff.). Der Beschwerdeführer verweist dabei auf den Auszug aus dem Re- gister of Companies der BVI vom 20. November 2018, wonach die B. Ltd. am 30. April 2017 aufgelöst worden sei („struck off dissolved“, act. 1.14) und auf das Formular A der Bank C. welches bestätige, dass er und D. die wirt- schaftlich Berechtigten am Konto der B. Ltd. bei der Bank C. gewesen seien (act. 1.4). Weiter legt der Beschwerdeführer eine Kontoübersicht per 31. De- zember 2010 betreffend das Konto Nr. 1 der B. Ltd bei der Bank C. vor, wo- nach dieses im Jahre 2010 saldiert worden sei (act. 1.19). Ein Bestätigungs- schreiben der Bank C. vom 16. November 2018 hält sodann fest, dass am

8. Oktober 2009 vom Konto der B. Ltd. EUR 34‘561.38 und USD 1‘048.36 auf das Konto der E. Ltd. bei der Bank F. überwiesen worden seien (act. 1.18). Ein einfaches Schreiben, welches vom 21. Februar 2017 datiert, soll bestätigten, dass per diesem Datum die E. Ltd. aufgelöst worden sei (act. 1.23). Ob die E. Ltd. tatsächlich zu 100% von der G. Ltd. gehalten wor- den war, wie der Beschwerdeführer behauptet, lässt sich gestützt auf die Akten nicht belegen. Diese Frage kann indes offen bleiben. Zunächst ist nämlich festzuhalten, dass der Liquidationserlös der Betrag ist, der nach Auf- lösung der Gesellschaft und nach Saldierung sämtlicher Aktiven und Passi- ven der Gesellschaft übrig bleibt. Daraus folgt, dass der aus einer Kontosal- dierung resultierende Betrag nicht einfach immer und ohne Weiteres mit dem Liquidationserlös einer Gesellschaft gleichgesetzt werden kann. Dies ist nur der Fall, wenn das fragliche Kontoguthaben das einzige Aktivum einer Ge- sellschaft darstellt. Vorliegend sind nur die obgenannten Überweisungen

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vom Konto der B. Ltd. auf das Konto E. Ltd. vom 8. Oktober 2009 nachge- wiesen. Ob es sich bei diesen Kontoübertragungen um den Liquidationserlös der B. Ltd. handelt, wird weder geltend gemacht, noch ergibt sich dies aus den Akten. Hinzu kommt, dass die genannten Überweisungen siebeneinhalb Jahre vor der Gesellschaftsauflösung vorgenommen wurden, und es ist da- her nicht ersichtlich, wie es sich bei den überwiesenen Guthaben um den jeweiligen Erlös aus der Liquidation der Gesellschaften handeln kann (vgl. auch Entscheide der Beschwerdekammer RR.2017.238 vom 21. Feb- ruar 2018 E. 2.2; RR.2013.73-76 vom 6. August 2013 E. 1.3.3.). Andere Be- weise, wonach der Beschwerdeführer Begünstigter am Liquidationserlös der aufgelösten Gesellschaften ist, werden nicht vorgebracht. Damit ist die Legi- timation des Beschwerdeführers zu verneinen, ohne dass geprüft werden müsste, ob die Beschwerde überhaupt rechtzeitig erhoben worden ist.

E. 2.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3‘050.--. Die Bun- desstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1‘050.-- zurückzuerstatten. .

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrags am von ihm geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 3‘050.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1‘050.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 27. Februar 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Anne-Catherine Hahn, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Rumä- nien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2018.321

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Sachverhalt:

A. Die Nationale Antikorruptionsbehörde des Obersten Kassations- und Straf- gerichtshofs Bukarest führt gegen verschiedene Personen ein Strafverfahren unter anderem wegen Anstiftung zur Bestechung im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl 2009 in Rumänien.

B. Mit Rechtshilfeersuchen vom 25. Oktober 2017 und mit Ergänzung vom

19. Februar 2018 gelangten die rumänischen Behörden an die Schweiz und ersuchten um Übermittlung von Bankunterlagen betreffend auf die B. Ltd. lautende Konten bei der Bank C.

C. Am 11. April 2018 entsprach die Bundesanwaltschaft den Rechtshilfeersu- chen und forderte noch gleichentags die Bank C. zur Edition der Bankunter- lagen betreffend die Konten der B. Ltd. auf (act. 1.2). Die Bank kam dieser Aufforderung am 30. April und 18. Oktober 2018 nach (vgl. act. 1.3 I Ziff. 4 und 5).

D. Mit Schlussverfügung vom 19. Oktober 2018 ordnete die Bundesanwalt- schaft die Herausgabe der Bankunterlagen des bei der Bank C. liegenden Kontos Nr. 1, lautend auf die B. Ltd., an (act. 1.3).

E. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 6. Dezember 2018 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der Schlussverfügung. Es sei ferner den Rechtshilfeersuchen der rumänischen Behörden nicht zu entsprechen und die Unterlagen der Geschäftsbeziehung Nr. 1 bei der Bank C. nicht herauszugeben. Eventualiter seien dem Be- schwerdeführer die vollständigen und unredigierten Akten des Rechtshilfe- verfahrens zuzustellen und ihm eine mindestens zweimonatige Frist zur er- neuten Stellungnahme einzuräumen (act. 1).

F. Die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom 7. und 21. Januar 2019, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 11 und 12).

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G. Mit Eingabe vom 12. Februar 2019 leitete die Bundesanwaltschaft ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2019 zuständigkeitshal- ber an die Beschwerdekammer weiter, mit welchem dieser um Einsicht in alle bereits mit den rumänischen Behörden ausgetauschten Informationen ersucht (act. 17, 17.1 und 17.1.1-1.3).

H. In seiner Replik vom 22. Februar 2019 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest, welche er eventualiter mit den „prozessualen Anträge[n]“ ergänzt, wonach die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, unter Anweisung, die Zulässigkeit des Rechtshilfeersuchens neu zu überprüfen. Ferner seien die rumänischen Be- hörden anzuweisen, die Rechtshilfeersuchen im Lichte des Entscheids des Obersten Gerichts– und Kassationshofes von Rumänien vom 11. Feb- ruar 2019 zu ergänzen bzw. zu aktualisieren (act. 18 S. 2). Die Replik wird dem BJ und der Beschwerdegegnerin zusammen mit dem vorliegenden Ent- scheid zur Kenntnis gebracht.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Rumänien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das II. Zusatzprotokoll vom 8. No- vember 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen des Übereinkommens vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale

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Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).

Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273) anwendbar.

2. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und di- rekt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).

Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a IRSV; BGE 122 II 130 E. 2b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6). Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesell- schaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegi- timiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über de- ren Konto Auskunft verlangt wird, nicht mehr besteht (BGE 123 II 153 E. 2c- d S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Li- quidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden. Ausserdem darf die Auflösung der Gesellschaft nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuch- lich erscheinen (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 123 II 153 E. 2d S.157 f.). Darüber hinaus muss der wirtschaftlich Berechtigte im Auflösungsakt eindeutig als Begünstigter des Liquidationsgewinns bezeichnet sein (Urteile des Bundes- gerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012 E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. Ap- ril 2011 E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004 E. 1; 1A.212/2001 vom

21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999 E. 2c; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009 E. 1.3.2). Der Beweis des Zuflusses des Liquidationserlöses der aufgelösten Gesellschaft an den wirtschaftlich Berechtigten kann auch anders als mit der Bescheini- gung über die Auflösung erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 2.7).

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2.2 Die angefochtene Rechtshilfemassnahme betrifft ein von der Bank C. geführ- tes Konto, das auf die B. Ltd. lautete und das gemäss Aussagen des Be- schwerdeführers im Jahre 2010 saldiert worden sei. Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, dass die B. Ltd. im Jahre 2017 aufgelöst worden sei. Er sei zusammen mit D. ab 28. Januar 2007 als Geschäftsführer bei der B. Ltd. eingetragen gewesen. Mit Überweisungen vom 8. Oktober 2009 sei der dem Beschwerdeführer zustehende Anteil des zu diesem Zeitpunkts auf dem Konto verfügbaren Guthabens, namentlich EUR 34‘593.--, auf ein Konto lautend auf die E. Ltd. bei der Bank F. überwiesen worden. An diesem Konto sei der Beschwerdeführer wirtschaftlich berechtigt gewesen. Die wirt- schaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers am Liquidationserlös der B. Ltd. ergebe sich auch aus dem Beteiligungsorganigramm der E. Ltd., de- ren Geschäftsführer der Beschwerdeführer gewesen sei. Die E. Ltd. sei am

21. Februar 2017 aufgelöst worden. Diese sei zu 100% von der heute noch aktiven G. Ltd. gehalten, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei. Der Liquidationserlös der mittlerweile liquidierten B. Ltd. sei damit dem Be- schwerdeführer als letztlich wirtschaftlich Berechtigten am Konto der B. Ltd. zugeflossen, weshalb er zur vorliegenden Beschwerde legitimiert sei (act. 1 S. 7 ff.). Der Beschwerdeführer verweist dabei auf den Auszug aus dem Re- gister of Companies der BVI vom 20. November 2018, wonach die B. Ltd. am 30. April 2017 aufgelöst worden sei („struck off dissolved“, act. 1.14) und auf das Formular A der Bank C. welches bestätige, dass er und D. die wirt- schaftlich Berechtigten am Konto der B. Ltd. bei der Bank C. gewesen seien (act. 1.4). Weiter legt der Beschwerdeführer eine Kontoübersicht per 31. De- zember 2010 betreffend das Konto Nr. 1 der B. Ltd bei der Bank C. vor, wo- nach dieses im Jahre 2010 saldiert worden sei (act. 1.19). Ein Bestätigungs- schreiben der Bank C. vom 16. November 2018 hält sodann fest, dass am

8. Oktober 2009 vom Konto der B. Ltd. EUR 34‘561.38 und USD 1‘048.36 auf das Konto der E. Ltd. bei der Bank F. überwiesen worden seien (act. 1.18). Ein einfaches Schreiben, welches vom 21. Februar 2017 datiert, soll bestätigten, dass per diesem Datum die E. Ltd. aufgelöst worden sei (act. 1.23). Ob die E. Ltd. tatsächlich zu 100% von der G. Ltd. gehalten wor- den war, wie der Beschwerdeführer behauptet, lässt sich gestützt auf die Akten nicht belegen. Diese Frage kann indes offen bleiben. Zunächst ist nämlich festzuhalten, dass der Liquidationserlös der Betrag ist, der nach Auf- lösung der Gesellschaft und nach Saldierung sämtlicher Aktiven und Passi- ven der Gesellschaft übrig bleibt. Daraus folgt, dass der aus einer Kontosal- dierung resultierende Betrag nicht einfach immer und ohne Weiteres mit dem Liquidationserlös einer Gesellschaft gleichgesetzt werden kann. Dies ist nur der Fall, wenn das fragliche Kontoguthaben das einzige Aktivum einer Ge- sellschaft darstellt. Vorliegend sind nur die obgenannten Überweisungen

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vom Konto der B. Ltd. auf das Konto E. Ltd. vom 8. Oktober 2009 nachge- wiesen. Ob es sich bei diesen Kontoübertragungen um den Liquidationserlös der B. Ltd. handelt, wird weder geltend gemacht, noch ergibt sich dies aus den Akten. Hinzu kommt, dass die genannten Überweisungen siebeneinhalb Jahre vor der Gesellschaftsauflösung vorgenommen wurden, und es ist da- her nicht ersichtlich, wie es sich bei den überwiesenen Guthaben um den jeweiligen Erlös aus der Liquidation der Gesellschaften handeln kann (vgl. auch Entscheide der Beschwerdekammer RR.2017.238 vom 21. Feb- ruar 2018 E. 2.2; RR.2013.73-76 vom 6. August 2013 E. 1.3.3.). Andere Be- weise, wonach der Beschwerdeführer Begünstigter am Liquidationserlös der aufgelösten Gesellschaften ist, werden nicht vorgebracht. Damit ist die Legi- timation des Beschwerdeführers zu verneinen, ohne dass geprüft werden müsste, ob die Beschwerde überhaupt rechtzeitig erhoben worden ist.

2.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3‘050.--. Die Bun- desstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1‘050.-- zurückzuerstatten. .

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrags am von ihm geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 3‘050.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1‘050.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 28. Februar 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Anne-Catherine Hahn - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).