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RR.2018.308

Bundesstrafgericht · 2018-12-03 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).

Sachverhalt

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 3. Dezember 2018 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., c/o Untersuchungsgefängnis, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2018.308

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am 26. Oktober 2018 die Aus- lieferung des deutschen Staatsangehörigen A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom

1. Oktober 2018 zugrunde liegenden Straftaten bewilligte; A. diesen Ent- scheid am 30. Oktober 2018 erhielt (act. 2, 6.10);

- am 1. November 2018 der Schweizerischen Post (Poststempel) ein kopiertes handschriftliches Schreiben von A., wohl datiert mit "281018", zu Handen der "Beschwerdekammer, Viale Stefano Franscini, 6500 Bellinzona" übergeben wurde;

- diese Eingabe von der "Divisione delle contribuzioni, 6501 Bellinzona" kom- mentarlos an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weitergelei- tet wurde (Posteingang: 6. November 2018);

- sich die Eingabe gegen die Auslieferung von A. an Deutschland richtet (act. 1);

- das BJ am 6. November 2018 auf Anfrage den gegen A. ergangenen Aus- lieferungsentscheid vom 26. Oktober 2018 per E-Mail übermittelte (act. 2);

- die Beschwerdekammer A. am 7. November 2018 unter Androhung des Nichteintretens aufforderte, bis 19. November 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten (act. 4);

- sie ihn gleichzeitig unter Androhung des Nichteintretens aufforderte, inner- halb derselben Frist seine Beschwerdeschrift eigenhändig zu unterzeichnen und der Beschwerdekammer zurückzusenden (act. 4);

- innert Frist (und bis heute) weder der Kostenvorschuss noch die eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift einging;

- das BJ der Beschwerdekammer am 9. November 2018 aufforderungsge- mäss die Akten des Auslieferungsverfahrens übermachte (act. 6).

- 3 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen einen Auslieferungsentscheid innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG);

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nicht anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- die Beschwerdeschrift gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Be- schwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat;

- die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Ver- besserung einräumt, wenn die Beschwerde diesen Anforderungen nicht ge- nügt (Art. 52 Abs. 2 VwVG);

- sie diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach unbenutztem Fristab- lauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG);

- vorliegend der Beschwerdeschrift die Originalunterschrift des Beschwerde- führers fehlt;

- der Beschwerdeführer innerhalb der ihm zur Verbesserung anberaumten Frist nicht reagierte;

- dem Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens eine angemes- sene Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses anzusetzen ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG);

- der Beschwerdeführer innerhalb der ihm anberaumten Frist den von ihm ver- langten Kostenvorschuss nicht leistete;

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss sowohl wegen fehlender Un- terschrift sowie wegen Nichtleistung des verlangten Kostenvorschusses nicht einzutreten ist;

- 4 -

- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei die Gerichtsge- bühr auf Fr. 300.– festzusetzen ist (vgl. Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- 5 -

und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 4. Dezember 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).