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RR.2018.226

Bundesstrafgericht · 2018-10-23 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 19 Juni 2018 die Herausgabe der Bankunterlagen der auf A. und die C. Li- mited lautende Konten bei der Bank B. anordnete sowie die Aufrechterhal- tung der am 2. Dezember 2015 angeordneten Kontosperre verfügte (act. 1.1);

- A. dagegen mit Beschwerde vom 23. Juli 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Schlussverfügung beantragen liess (act. 1);

- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 26. Juli 2018 an den Beschwer- deführer gelangte und diesen unter anderem dazu aufforderte, ein Zustell- domizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 5);

- dieses Schreiben auf diplomatischem Weg dem Beschwerdeführer am

27. September 2018 zugestellt werden konnte (act. 6, act. 9 und act. 9.1);

- der Beschwerdeführer daraufhin aufforderungsgemäss ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnete, an welches gerichtliche Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden können (act. 6);

- die Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Okto- ber 2018 an das von ihm bezeichnete Zustelldomizil eine Frist bis zum

12. Oktober 2018 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4‘000.-- ansetzte (act. 8); dieses Schreiben am 3. Oktober 2018 zuge- stellt wurde (act. 11);

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- die Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge- ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG), und die Rechtzei- tigkeit im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist;

- der Beschwerdeführer innert Frist weder den ihm auferlegten Kostenvor- schuss bezahlt noch um Zahlungserleichterung ersucht hat (act. 10);

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (vgl. auch Art. 22 Abs. 3 BStKR);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 8 BStKR).

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 23. Oktober 2018 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Höfle, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2018.226

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft Pisa gegen mehrere beschuldigte Personen ein Strafverfahren unter anderem wegen Betrugs und Geldwäscherei führt;

- in diesem Zusammenhang die italienischen Behörden mit Rechtshilfeersu- chen vom 7. Oktober 2015 und mit Ergänzung vom 12. Juli 2017 an die Schweiz gelangten und um Bankermittlung hinsichtlich eines auf A. lauten- den Kontos bei der Bank B. sowie um Sperre dieses Kontos ersuchten;

- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Eintretens- und Zwischen- verfügung vom 2. Dezember 2015 die Aktenedition bei der Bank B. anord- nete und die ersuchte Kontosperre anordnete;

- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Schlussverfügung vom

19. Juni 2018 die Herausgabe der Bankunterlagen der auf A. und die C. Li- mited lautende Konten bei der Bank B. anordnete sowie die Aufrechterhal- tung der am 2. Dezember 2015 angeordneten Kontosperre verfügte (act. 1.1);

- A. dagegen mit Beschwerde vom 23. Juli 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Schlussverfügung beantragen liess (act. 1);

- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 26. Juli 2018 an den Beschwer- deführer gelangte und diesen unter anderem dazu aufforderte, ein Zustell- domizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 5);

- dieses Schreiben auf diplomatischem Weg dem Beschwerdeführer am

27. September 2018 zugestellt werden konnte (act. 6, act. 9 und act. 9.1);

- der Beschwerdeführer daraufhin aufforderungsgemäss ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnete, an welches gerichtliche Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden können (act. 6);

- die Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Okto- ber 2018 an das von ihm bezeichnete Zustelldomizil eine Frist bis zum

12. Oktober 2018 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4‘000.-- ansetzte (act. 8); dieses Schreiben am 3. Oktober 2018 zuge- stellt wurde (act. 11);

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- die Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge- ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG), und die Rechtzei- tigkeit im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist;

- der Beschwerdeführer innert Frist weder den ihm auferlegten Kostenvor- schuss bezahlt noch um Zahlungserleichterung ersucht hat (act. 10);

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (vgl. auch Art. 22 Abs. 3 BStKR);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 8 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 24. Oktober 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Sebastian Höfle - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).